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{'item': 'W195 2265904-1'}

Obsah (15)§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 32§ 31§ 36§ 43§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW195 2265904-1 Spruch, W195 2265904-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.751,00 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022, römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.

  1. Da der Beschwerdeführer zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, 09:00 Uhr, im XXXX nicht erschienen ist und die Antragstellerin somit auch das in Auftrag gegebene Gutachten nicht schriftlich erstatten konnte, wurde sie mit Ladung vom 05.09.2022, XXXX , zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Antragstellerin dann ihr Gutachten mündlich erstattet.
  2. Da der Beschwerdeführer zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, 09:00 Uhr, im römisch 40 nicht erschienen ist und die Antragstellerin somit auch das in Auftrag gegebene Gutachten nicht schriftlich erstatten konnte, wurde sie mit Ladung vom 05.09.2022, römisch 40 , zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Antragstellerin dann ihr Gutachten mündlich erstattet.
  3. Am 14.10.2022 langte die Honorarnote betreffend das mündlich erstattete Gutachten im Wege des webERV beim Bundesverwaltungsgericht – wie folgt – ein: GEBÜHRENNOTE 62/2022GEBÜHRENNOTE 62 aus 2022,, Aktenstudium, Studium der + KG + Doku. § 36Aktenstudium, Studium der + KG + Doku. Paragraph 36 € 44,90 Mühewaltung § 43

(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 195,40 1 Befundaufnahme € 195,40 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 195,40 3 Zusatzfragen € 586,20 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 d neurologisches GutachtenMühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, d neurologisches , Gutachten 1 Befundaufnahme € 116,20 Vergebliches Warten 17.08.2022 € 49,00 Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung) Verhandlungstauglichkeit 1 Std. á € 356 € 356,00 Schreibgebühr § 31 (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer)Schreibgebühr Paragraph 31, (Urschrift, Korrespondenz LK Mauer) 4 S. á € 2 € 8,00 Zeitversäumnis § 33, FahrzeitZeitversäumnis Paragraph 33,, Fahrzeit 4 Std. á € 28,20 € 112,80 Reisekosten XXXX Reisekosten römisch 40 1,50 € 130 Km á € 0,42 € 57,60 Zeitversäumnis (Postweg, div. Telefonate) 1 Std. € 28,20 Sonstige Geb. § 31 tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.Sonstige Geb. Paragraph 31, tel., Fax, Porto, EDV, DES etc. € 32,20 Summe netto € 1.586,12 USt. 20 % € 317,22 Summe gerundet € 1.903,30
  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 30.01.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sämtliche Wegzeiten iSd § 32 GebAG zusammenzurechnen seien und die von ihr angegebenen Stunden, auf welche sich die Zeitversäumnis beziehe, nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus erscheinen die sonstigen Kosten (Schreibgebühren und Telefonkosten) überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 30.01.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass sämtliche Wegzeiten iSd Paragraph 32, GebAG zusammenzurechnen seien und die von ihr angegebenen Stunden, auf welche sich die Zeitversäumnis beziehe, nicht nachvollziehbar seien. Darüber hinaus erscheinen die sonstigen Kosten (Schreibgebühren und Telefonkosten) überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben.
  3. Das Schreiben vom 30.01.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle

§ 17Zust

G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt. 5. Das Schreiben vom 30.01.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle

Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt.

  1. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, wurde die Antragstellerin mit Ladung vom 05.09.2022, GZen. XXXX zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 auferlegten Fragen, ihr Gutachten mündlich. Die das mündlich erstattete Gutachten betreffende Honorarnote übermittelte sie am 14.10.2022 im Wege des ERV. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur GZ. römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022, wurde die Antragstellerin mit Ladung vom 05.09.2022, GZen. römisch 40 zur mündlichen Verhandlung am 14.10.2022, um 10:00 Uhr geladen und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung, unter Beantwortung der ihr mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2022 auferlegten Fragen, ihr Gutachten mündlich. Die das mündlich erstattete Gutachten betreffende Honorarnote übermittelte sie am 14.10.2022 im Wege des ERV.
  3. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 04.07.2022, GZ. XXXX , der Ladung der Sachverständigen zur Verhandlung am 14.10.2022, XXXX , dem Gebührenantrag vom 14.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2023, GZ. W195 2265904-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren GZ. römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 04.07.2022, GZ. römisch 40 , der Ladung der Sachverständigen zur Verhandlung am 14.10.2022, römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 14.10.2022, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.01.2023, GZ. W195 2265904-1/2Z, und dem Akteninhalt. ,
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

§ 32Abs. 1 Geb

AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG

§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb

AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.

Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). In der Honorarnote vom 14.10.2022 verzeichnete die Antragstellerin einerseits Kosten für das vergebliche Warten am 17.08.2022 iHv € 49,00 und andererseits eine Gebühr für Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG für die Fahrt von XXXX im Ausmaß von vier Stunden à € 28,20 sowie eine Stunde Zeitversäumnis à € 28,20 für „Postweg und div. Telefonate“. In der Honorarnote vom 14.10.2022 verzeichnete die Antragstellerin einerseits Kosten für das vergebliche Warten am 17.08.2022 iHv € 49,00 und andererseits eine Gebühr für Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG für die Fahrt von römisch 40 im Ausmaß von vier Stunden à € 28,20 sowie eine Stunde Zeitversäumnis à € 28,20 für „Postweg und div. Telefonate“. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, die Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd § 33 GebAG aF (=Entfernungszuschlag) weggefallen ist und die Gebühr für Zeitversäumnis unabhängig von der Distanz zum Verhandlungs- bzw. Vernehmungsort nunmehr € 22,70 je angefangene Stunde beträgt. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, die Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis iSd Paragraph 33, GebAG aF (=Entfernungszuschlag) weggefallen ist und die Gebühr für Zeitversäumnis unabhängig von der Distanz zum Verhandlungs- bzw. Vernehmungsort nunmehr € 22,70 je angefangene Stunde beträgt. Ungeachtet des Umstandes, dass somit der von der Antragstellerin geltend gemachte Entfernungszuschlag mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuerkannt werden kann, ist bezüglich der Zuerkennung der Zeitversäumnis und deren Stundenausmaß auf Folgendes zu verweisen: Wie bereits oben erwähnt, besteht laut Judikatur ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer Ordination in XXXX sondern vielmehr in dem – auch den Coronamaßnahmen entsprechend eingerichteten – XXXX vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden. Wie bereits oben erwähnt, besteht laut Judikatur ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer Ordination in römisch 40 sondern vielmehr in dem – auch den Coronamaßnahmen entsprechend eingerichteten – römisch 40 vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden. Ausgehend von den Angaben in der Honorarnote vom 14.10.2022 geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die Antragstellerin von ihrem Wohnort in XXXX direkt zum XXXX angereist ist. Ausgehend von den Angaben in der Honorarnote vom 14.10.2022 geht das Bundesverwaltungsgericht auch davon aus, dass die Antragstellerin von ihrem Wohnort in römisch 40 direkt zum römisch 40 angereist ist. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin in XXXX , zum XXXX circa zwei Stunden hin und retour beträgt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitpolsters (beispielsweise für Verkehrsbehinderungen) von 20 Minuten sowie einer Wartezeit vor Ort wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers von maximal einer Stunde, in welcher die Antragstellerin auch entsprechende telefonische Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers geführt haben möge, erscheinen jedoch lediglich vier begonnene Stunden Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. können diese anerkannt werden. Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts haben ergeben, dass die Wegstrecke vom Wohnort der Antragstellerin in römisch 40 , zum römisch 40 circa zwei Stunden hin und retour beträgt. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitpolsters (beispielsweise für Verkehrsbehinderungen) von 20 Minuten sowie einer Wartezeit vor Ort wegen Nichterscheinens des Beschwerdeführers von maximal einer Stunde, in welcher die Antragstellerin auch entsprechende telefonische Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers geführt haben möge, erscheinen jedoch lediglich vier begonnene Stunden Zeitversäumnis nachvollziehbar bzw. können diese anerkannt werden. Die von ihr als „Vergebliches Warten 17.08.2022“ geltend gemachten Kosten in Höhe von € 49,00 sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung als Kosten für Zeitversäumnis in der oben erwähnten Aufstellung als Wartezeit bereits inkludiert und können daher nicht gesondert vergütet werden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin verzeichneten „Zeitversäumnis (Postweg, div. Telefonate)“ haben Recherchen der Verrechnungsstelle des Bundesverwaltungsgerichts ergeben, dass dem Bundesverwaltungsgericht keine postalischen Eingaben übermittelt wurden bzw. auch keine Schriftstücke von der Post abgeholt werden mussten, sodass diese Gebühr nicht nachvollzogen werden kann. Allfällige Telefonate, die im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommenen Termin am 17.08.2022 angefallen sind, sind bereits in der obigen Aufstellung miteinkalkuliert und der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hiezu folgend zusammenzurechnen. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher eine Gesamtzeitversäumnis von vier begonnenen Stunden à € 22,70, sohin ein Betrag iHv € 90,80. , Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten iSd Paragraph 31, GebAG 1. Schreibgebühr

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG1. Schreibgebühr

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG

§ 31Abs. 1 Z 3 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten. Da das Gutachten ausschließlich mündlich im Rahmen der Verhandlung vom 14.10.2022 erstattet und dem Bundesverwaltungsgericht auch keine schriftliche Ausfertigung übermittelt wurde bzw. laut Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine Korrespondenz mit dem Landeskrankenhaus Mauer nicht vorliegt, können die von der Antragstellerin beantragten Schreibgebühren für vier Seiten à € 2,00, sohin € 8,00, nicht zuerkannt werden. 2. Telefongebühren

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); In der Gebührennote werden € 32,20 als sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“

§ 31Geb

AG verzeichnet. In der Gebührennote werden € 32,20 als sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“

Paragraph 31, GebAG verzeichnet.

§ 31Abs. 1a Geb

AG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Aus der Übermittlungsbestätigung des ERV vom 14.10.2022 geht lediglich eine PDF-Beilage hervor, nämlich die hier verfahrensgegenständliche Honorarnote. Aus diesem Grund steht der Antragstellerin für die Übermittlung dieser im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu. Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Akten oder Aktbestandteile rückübermittelt werden mussten, wodurch Porto- bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.01.2023 aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefon- und/oder Faxspesen in Anbetracht des bislang nicht nachvollziehbaren Restbetrages in Höhe von € 20,20 konkret angefallen sind. Hierbei wurde nicht übersehen, dass in Anbetracht des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 17.08.2022 telefonische Nachforschungen ihrerseits zu tätigen waren, die Antragstellerin jedoch gleichzeitig ersucht wurde, sofern sich der Restbetrag iHv € 20,20 auf die oben erwähnten Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers beziehen, diese noch näher zu konkretisieren. Sofern die Antragstellerin für die Telefongebühren einen (monatlichen) Pauschalbetrag bezahlen würde, wurde sie aufgefordert, neben dem Nachweis ihrer monatlichen Telefonkosten (inklusive allenfalls bestehender Freiminuten) auch die konkrete Dauer der im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Gutachten notwendigen Telefonate dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben. Widrigenfalls können die von der Antragstellerin geltend gemachten (und noch verbleibenden) sonstigen Kosten in Höhe von € 20,20 nicht vergütet werden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und

§ 17Zust

G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und

Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023) der Antragstellerin ordnungsgemäß am 06.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die Antragstellerin hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2023 nicht reagiert bzw. wurde von ihr auch keiner der konkret geforderten Nachweise erbracht. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium

§ 36Geb

AGAktenstudium

Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung

§ 43Z 1 lit d und e Geb

AGMühewaltung

Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG Befundaufnahme

§ 43(1) Z.

1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme

Paragraph 43,

(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 195,40 3 Zusatzfragen

§ 43(1) Z.

1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 3 Zusatzfragen

Paragraph 43,

(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 586,20 Befundaufnahme

§ 43(1) Z.

1 d neurologisches Gutachten à € 116,20 Befundaufnahme

Paragraph 43,

(1)Ziffer eins, d neurologisches Gutachten à € 116,20 116,20 Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung) Verhandlungstauglichkeit Psychiatrische Kriminalprognose (€ 356 ÖÄK-Empfehlung) , Verhandlungstauglichkeit 356,00 Zeitversäumnis

§ 32Geb

AGZeitversäumnis

Paragraph 32, GebAG 4 begonnene Stunden (Fahrtzeit, Wartezeit, Telefonate etc.) à € 22,70 90,80 Reisekosten

§ 28Abs. 2 Geb

AG Reisekosten

Paragraph 28, Absatz 2, GebAG XXXX € 1,50130 km à € 0,42 römisch 40 € 1,50, 130 km à € 0,42 57,60 Sonstige Kosten

§ 31Geb

AGSonstige Kosten

Paragraph 31, GebAG ERV-Gebühren 12,00 Summe 1.459,10 20 % Umsatzsteuer 291,82 Gesamtsumme 1.750,92 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.751,00 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.751,00 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2265904.1.00

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