Obsah (14)
§ 17Art. 133§ 52§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 43§ 32§ 31§ 36§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW195 2266039-1 Spruch, W195 2266039-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr.
§ 17Vw
GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mit römisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.787,70 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ. XXXX , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX ,
§ 52Abs. 2 AVG i
Vm § 17 VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.09.2022, GZ. römisch 40 , wurde die Antragstellerin von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40 ,
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Sachverständigen auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt und ihr, nach entsprechender Untersuchung des Beschwerdeführers, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.
- Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer für den 13.10.2022, 11:00 Uhr zur Untersuchung durch die Antragstellerin ins Ärztezentrum in XXXX geladen. Da der Beschwerdeführer diesem Termin unentschuldigt fernblieb, hat die Antragstellerin den Termin um 11:30 Uhr abgebrochen und den Dolmetscher entlassen.
- Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer für den 13.10.2022, 11:00 Uhr zur Untersuchung durch die Antragstellerin ins Ärztezentrum in römisch 40 geladen. Da der Beschwerdeführer diesem Termin unentschuldigt fernblieb, hat die Antragstellerin den Termin um 11:30 Uhr abgebrochen und den Dolmetscher entlassen.
- Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, XXXX , wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar für den 16.11.2022, 14:00 Uhr zur Untersuchung durch die Antragstellerin ins XXXX geladen. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer schließlich.
- Mit Ladung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2022, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erneut, und zwar für den 16.11.2022, 14:00 Uhr zur Untersuchung durch die Antragstellerin ins römisch 40 geladen. Zu diesem Termin erschien der Beschwerdeführer schließlich.
- Am 15.12.2022 langte im Wege des ERV die Honorarnote betreffend das bereits am 13.12.2022 im Wege des ERV übermittelte Gutachten beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit E-Mail vom 17.01.2023 übermittelte die Antragstellerin dem Bundesverwaltungsgericht nachstehende – um die Rechnungsmerkmale nach dem UStG ergänzte und die Bruttoendsumme korrigierte – (verbesserte) Honorarnote, wie folgt: GEBÜHRENNOTE 82/2022lt. GebAG /Gebührensplitting Erlass BMJ 11852 B/15/I-6/07GEBÜHRENNOTE 82 aus 2022,, lt. GebAG /Gebührensplitting Erlass BMJ 11852 B/15/I-6/07 Aktenstudium, Studium der Doku. § 36Aktenstudium, Studium der Doku. Paragraph 36 € 44,90 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 195,40Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 195,40 1 Befundaufnahme € 195,40 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 e psychiatrisches Gutachten á € 116,20Mühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches , Gutachten á € 116,20 11 Zusatzfragen € 1.278,20 Mühewaltung § 43
(1)Z. 1 d neurologisches GutachtenMühewaltung Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, d neurologisches , Gutachten € 116,20 Schreibgebühr § 31Schreibgebühr Paragraph 31 € 30,00 Zeitversäumnis § 33 vergebliches Warten am 13.10.2022Zeitversäumnis Paragraph 33, vergebliches Warten am 13.10.2022 1 Std. € 22,70 Zeitversäumnis (Postweg, div. Telefonate) 2 Std. € 45,40 Sonstige Geb. § 31 tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.Sonstige Geb. Paragraph 31, tel., Fax, Porto, EDV, DES etc. € 20,20 Summe netto € 1.753,00 USt. 20 % € 350,60 Summe gerundet € 2.103,60 In der mitübermittelten Stellungnahme teilte die Antragstellerin mit, dass sie gutachterliche Untersuchungen von Asylwerbern und Untersuchungen in Strafsachen aus Gründen der Sicherheit im XXXX vornehme, da sie in ihrer Ordination in der XXXX allein sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis verwies sie darauf, dass sie am 13.10.2022 gemeinsam mit dem Dolmetscher auf den Beschwerdeführer gewartet hätte und versucht habe, den Grund des Fernbleibens telefonisch zu erforschen. In Bezug auf die Mühewaltung verwies sie darauf, dass 11 der 15 gestellten Fragen beantwortet worden seien. In der mitübermittelten Stellungnahme teilte die Antragstellerin mit, dass sie gutachterliche Untersuchungen von Asylwerbern und Untersuchungen in Strafsachen aus Gründen der Sicherheit im römisch 40 vornehme, da sie in ihrer Ordination in der römisch 40 allein sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühr für Zeitversäumnis verwies sie darauf, dass sie am 13.10.2022 gemeinsam mit dem Dolmetscher auf den Beschwerdeführer gewartet hätte und versucht habe, den Grund des Fernbleibens telefonisch zu erforschen. In Bezug auf die Mühewaltung verwies sie darauf, dass 11 der 15 gestellten Fragen beantwortet worden seien. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Mühewaltung überhöht erscheine, da lediglich 11 Fragen- bzw. Themenkomplexe beantwortet wurden. Darüber hinaus könne die dritte begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd § 32 GebAG nicht nachvollzogen werden und erscheinen die sonstigen Kosten überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hielt der Antragstellerin sodann mit Schreiben vom 15.02.2023 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass die Mühewaltung überhöht erscheine, da lediglich 11 Fragen- bzw. Themenkomplexe beantwortet wurden. Darüber hinaus könne die dritte begonnene Stunde Zeitversäumnis iSd Paragraph 32, GebAG nicht nachvollzogen werden und erscheinen die sonstigen Kosten überhöht bzw. bedürfe es hiefür weitergehender Angaben. 6. Das Schreiben vom 15.02.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle
§ 17Zust
G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt. 6. Das Schreiben vom 15.02.2023 wurde mangels Anwesenheit der Antragstellerin an der Abgabestelle
Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 06.03.2023 hinterlegt.
- In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme bzw. weitergehende Informationen der Antragstellerin ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur XXXX als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 13.10.2022, brach die Antragstellerin den Termin nach einer Wartezeit von 30 Minuten ab und erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers erst im Wege einer neuerlichen Ladung und Untersuchung am 16.11.
- Das Gutachten wurde am 13.12.2022, die dazugehörige – um die Rechnungsmerkmale nach dem UStG ergänzte und die Bruttoendsumme korrigierte – Honorarnote am 17.01.2023 im Wege des ERV übermittelt. Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass die Antragstellerin im Rahmen des Verfahrens zur römisch 40 als Sachverständige auf dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie bestellt wurde. Infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 13.10.2022, brach die Antragstellerin den Termin nach einer Wartezeit von 30 Minuten ab und erfolgte eine Untersuchung des Beschwerdeführers erst im Wege einer neuerlichen Ladung und Untersuchung am 16.11.
- Das Gutachten wurde am 13.12.2022, die dazugehörige – um die Rechnungsmerkmale nach dem UStG ergänzte und die Bruttoendsumme korrigierte – Honorarnote am 17.01.2023 im Wege des ERV übermittelt.
- Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren XXXX dem Bestellungsbeschluss vom 26.09.2022, XXXX , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 17.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2023, GZ. W195 2266039-1/2Z, und dem Akteninhalt. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zum Verfahren römisch 40 dem Bestellungsbeschluss vom 26.09.2022, römisch 40 , dem (korrigierten) Gebührenantrag vom 17.01.2023, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.02.2023, GZ. W195 2266039-1/2Z, und dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 53aAbs.
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
§ 38Geb
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. ,
§ 24Geb
AG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
- den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
- den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
- die Entschädigung für Zeitversäumnis;
- die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu A) Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
§ 43Geb
AG Zur geltend gemachten Mühewaltungsgebühr
Paragraph 43, GebAG § 43 Abs. 1 GebAG lautet: Paragraph 43, Absatz eins, GebAG lautet: „Die Gebühr für Mühewaltung beträgt1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachtena) bis
- c)[….]„Die Gebühr für Mühewaltung beträgt, 1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten,
- a)bis
- c)[….]
- d)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;
- e)bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro […]“ Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach § 43 Abs. 1 GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können (vgl. OLG Graz SV 2010/4, 222). Ein einheitlich in Auftrag gegebenes Gutachten ist nach Paragraph 43, Absatz eins, GebAG dann mehrfach zu honorieren, wenn nach dem erteilten Auftrag in Wahrheit mehrere Gutachten zu erstatten sind, die unabhängig voneinander bestehen können vergleiche OLG Graz SV 2010/4, 222). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu § 43 GebAG). Voraussetzung für eine mehrfache Honorierung ist dabei nach überwiegender Rechtsprechung, dass für die Begutachtung jeder Frage die dem Sachverständigen eigenen Fachkenntnisse erforderlich sind, ein weitergehender Befund notwendig war und durch die Beantwortung der einen Frage nicht die weiteren vom Richter selbst gelöst werden können (LG Salzburg SV 2010/2, 91; LG Feldkirch SV 2010/4, 220; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 130f, 133f zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 7 und 9 zu Paragraph 43, GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu § 43 GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu § 43 GebAG). Maßgeblich für die Frage, ob mehrere gutachterliche Stellungnahmen vorliegen, ist nicht rein formell danach zu beurteilen, wie viele Fragen der Gutachtensauftrag enthält bzw. in wie viele Fragestellungen der Sachverständige den Auftrag zerlegt, sondern zu wie vielen selbstständigen Themenkreisen der Sachverständige nach dem Inhalt des Gutachtensauftrags gutachterliche Aussagen zu machen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 134 zu Paragraph 43, GebAG; Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher4 Rz 10 zu Paragraph 43, GebAG). Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, XXXX , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern:Laut Bestellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.09.2022, römisch 40 , waren folgende Fragen von der Antragstellerin zu beantworten bzw. folgende Punkte näher zu erörtern: 1. Liegt beim Beschwerdeführer eine krankheitswertige, psychische Störung vor? Wenn ja, welche? 2. Falls ja, ist diese behandelbar? Wenn ja – wie? Bitte um Bekanntgabe der notwendigen Medikamente. 3. Falls ja, welche Folgen hätte ein Abbruch der Behandlung? 4. Falls ja, ist diese psychiatrische Erkrankung für die Allgemeinheit als solche erkenntlich und sichtbar? 5. Hat der Canabis-Konsum des Beschwerdeführers Einfluss auf die allenfalls diagnostizierte psychiatrische Erkrankung. 6. Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wiedergabefähigkeit, bzw. ist er grundsätzlich in der Lage das Erlebte wiederzugeben? 7. Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Wahrnehmungsfähigkeit? 8. Besteht beim Beschwerdeführer eine beschränkte Erinnerungsfähigkeit bzw. Gedächtnisleistung? 9. Ist der Beschwerdeführer grundsätzlich zeitlich, örtlich, situativ zur Person derart orientiert, dass er in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen? 10. Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig? 11. Ist der Beschwerdeführer geschäftsfähig, bzw. anders gefragt, ist er in der Lage seine eigenen Angelegenheiten des täglichen Lebens für sich selbst ohne Hilfe zu regeln? 12. Ist der Beschwerdeführer eigen- und/oder fremdgefährdend? 13. Wäre eine Überstellung in den Herkunftsstaat Somalia aus ärztlicher Sicht möglich? 14. Würde eine allfällige Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus ärztlicher Sicht bewirken? 15. Wäre der Beschwerdeführer in der Lage in Somalia den Geschäften des täglichen Lebens nachzukommen? In Zusammenschau mit dem von ihr erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen sowie ihren eigenen Angaben in der via E-Mail vom 17.01.2023 übermittelten Stellungnahme zufolge, ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX insgesamt 15 Fragen- bzw. Themenkomplexe, wobei hievon 11 von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 08.12.2022 auch beantwortet wurden. Eine elffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des § 43 GebAG erscheint somit zulässig. In Zusammenschau mit dem von ihr erstatteten Gutachten und den darin behandelten Themen sowie ihren eigenen Angaben in der via E-Mail vom 17.01.2023 übermittelten Stellungnahme zufolge, ergeben sich aus den Fragestellungen der Gerichtsabteilung römisch 40 insgesamt 15 Fragen- bzw. Themenkomplexe, wobei hievon 11 von der Antragstellerin im erstatteten Gutachten vom 08.12.2022 auch beantwortet wurden. Eine elffache Honorierung der Mühewaltung nach dem Tarif des Paragraph 43, GebAG erscheint somit zulässig. Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu § 43 GebAG). Eine „eingehende“ Begründung liegt vor, wenn das Gutachten in allen Einzelheiten sorgfältig und ausführlich (über den Durchschnitt liegend) begründet wird (OLG Wien 23 Bs 137/13k SV 2014/1, 39; OLG Wien 18 Bs 35/15a DAG 2015/20; OLG Wien 19 Bs 164/15d SV 2015/3, 158; OLG Wien 19 Bs 290/15h SV 2016/1, 47 (Krammer) mwN; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 29 zu Paragraph 43, GebAG). Für eine „eingehende“ Begründung kommt es nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern auf dessen Aussage und Gehalt (LGZ Wien 42 R 495/03k EFSlg 106.432; LGZ Wien 45 R 645/05v EFSlg 115.705). Eine eingehende Begründung liegt daher vor, wenn die Schlüsse aus dem Befund zwar kurz, aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar sind und das Gutachten alle für die Beurteilung der offenen Fragen erforderlichen Angaben enthält. Derartige Gutachten sind nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit d zu honorieren (LG Wels 21 R 174/98g SV1998/3, 28 (Krammer); OLG Wien 17 Bs 35/08h; LG Korneuburg 25 R 235/02i SV 2003/1, 44 (Krammer); OLG Innsbruck 5 R 22/12t SV 2014/4, 22; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 30 zu § 43 GebAG). Für eine „eingehende“ Begründung kommt es nicht auf die Länge des Gutachtens an, sondern auf dessen Aussage und Gehalt (LGZ Wien 42 R 495/03k EFSlg 106.432; LGZ Wien 45 R 645/05v EFSlg 115.705). Eine eingehende Begründung liegt daher vor, wenn die Schlüsse aus dem Befund zwar kurz, aber dennoch schlüssig und nachvollziehbar sind und das Gutachten alle für die Beurteilung der offenen Fragen erforderlichen Angaben enthält. Derartige Gutachten sind nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, zu honorieren (LG Wels 21 R 174/98g SV1998/3, 28 (Krammer); OLG Wien 17 Bs 35/08h; LG Korneuburg 25 R 235/02i SV 2003/1, 44 (Krammer); OLG Innsbruck 5 R 22/12t SV 2014/4, 22; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 30 zu Paragraph 43, GebAG). Der Zuspruch nach § 43 Abs. 1 Z 1 lit e setzt voraus, dass sich der SV in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des SV verlangt (OGH 11 Os 2/10v SV 2014/4, 218; BVwG 19.2.2015, W195 2017091-1; BVwG 24.3.2016, W181 2120372-1; BVwG 7.4.2016, W195 2122488-1; BVwG 9.5.2016 W181 2122944-1; BVwG 20.5.2015, W195 2106371-1; BVwG 6.6.2016, W1702014443-1; BVwG 31.8.2016, W181 2130343-1; BVwG 19.9.2016, W195 2131643-1; vgl. hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 42 zu § 43 GebAG). Der Zuspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, setzt voraus, dass sich der SV in seiner eingehenden Gutachtensbegründung entweder mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzt oder dass die Begründung ausführliche und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des SV verlangt (OGH 11 Os 2/10v SV 2014/4, 218; BVwG 19.2.2015, W195 2017091-1; BVwG 24.3.2016, W181 2120372-1; BVwG 7.4.2016, W195 2122488-1; BVwG 9.5.2016 W181 2122944-1; BVwG 20.5.2015, W195 2106371-1; BVwG 6.6.2016, W1702014443-1; BVwG 31.8.2016, W181 2130343-1; BVwG 19.9.2016, W195 2131643-1; vergleiche hiezu auch Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 42 zu Paragraph 43, GebAG). Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Canabis-Konsum des Beschwerdeführers Einfluss auf die allenfalls diagnostizierte psychiatrische Erkrankung habe, setzt sich die Antragstellerin mit dem Vorliegen widersprüchlicher Befunde (hier konkret die vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Dokumentation mit der Verdachtsdiagnose einer psychotischen Störung) auseinander und widerlegt diese. Somit erscheint im Hinblick auf die Beantwortung einer Frage bzw. eines Themenkreises die Verzeichnung des erhöhten Satzes
§ 43Abs. 1 Z 1 lit e Geb
AG iHv € 195,40 gerechtfertigt. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage, ob der Canabis-Konsum des Beschwerdeführers Einfluss auf die allenfalls diagnostizierte psychiatrische Erkrankung habe, setzt sich die Antragstellerin mit dem Vorliegen widersprüchlicher Befunde (hier konkret die vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Dokumentation mit der Verdachtsdiagnose einer psychotischen Störung) auseinander und widerlegt diese. Somit erscheint im Hinblick auf die Beantwortung einer Frage bzw. eines Themenkreises die Verzeichnung des erhöhten Satzes
Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e, GebAG iHv € 195,40 gerechtfertigt. Die Beantwortung der übrigen 10 Fragen- bzw. Themenkomplexe ist demgegenüber nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit d GebAG zu jeweils € 116,20, sohin insgesamt € 1.162,00 zu vergüten. Die Beantwortung der übrigen 10 Fragen- bzw. Themenkomplexe ist demgegenüber nach dem Tarif des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, GebAG zu jeweils € 116,20, sohin insgesamt € 1.162,00 zu vergüten. Zu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
§ 32Abs. 1 Geb
AGZu der beantragten Gebühr für Zeitversäumnis
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG
§ 32Abs. 1 und 2 Z 1 Geb
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.
Paragraph 32, Absatz eins und 2 Ziffer eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht, als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu § 32).Nach dem Wortlaut des Gesetzes besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte. Für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit ist daher kein Platz vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 44 zu Paragraph 32,). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu § 32). Zur Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gehört nicht nur der Hinweis auf die Gesetzesstelle, sondern zumindest auch die Behauptung der Art der Zeitversäumnis, damit diese entsprechend subsumiert werden kann. Alle Zeitversäumnisse sind stets zusammenzurechnen und erst dann ist zu prüfen, wie viele Stunden sie zusammen ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4, E 56, E 72 zu Paragraph 32,). In der Honorarnote vom 17.01.2023 verzeichnet sich die Antragstellerin einerseits Kosten für das vergebliche Warten am 13.10.2022 im Ausmaß von einer Stunde à € 22,70 und andererseits eine Gebühr für Zeitversäumnis im Ausmaß von zwei Stunden à € 22,70, sohin € 45,40, für „Postweg, div. Telefonate“. Laut der obzitierten Judikatur besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer XXXX sondern vielmehr in dem – auch den Sicherheitsstandards entsprechend eingerichteten – XXXX vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden. Laut der obzitierten Judikatur besteht ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nur bei einer Tätigkeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte und ist daher für eine analoge Anwendung dieser Norm auf die in der Ordination als der gewöhnlichen Arbeitsstätte versäumte Zeit kein Platz. Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin jedoch keine Untersuchungen bzw. Begutachtungen in ihrer römisch 40 sondern vielmehr in dem – auch den Sicherheitsstandards entsprechend eingerichteten – römisch 40 vornimmt, kann ihr eine Gebühr für Zeitversäumnis dem Grund nach zuerkannt werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Antragstellerin am 13.10.2022 von ihrer XXXX zum XXXX angereist ist. Die Fahrtzeit hiefür beträgt laut Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ca. 6 Minuten mit dem Auto. Den Ausführungen in ihrer Stellungnahme, übermittelt via E-Mail vom 17.01.2023, sowie den Angaben der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass sie infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers den Termin um 11:30 Uhr abgebrochen und den Dolmetscher samt (Zeit-)Bestätigung über die vergebliche Wartezeit entlassen hatte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Antragstellerin am 13.10.2022 von ihrer römisch 40 zum römisch 40 angereist ist. Die Fahrtzeit hiefür beträgt laut Recherchen des Bundesverwaltungsgerichtes ca. 6 Minuten mit dem Auto. Den Ausführungen in ihrer Stellungnahme, übermittelt via E-Mail vom 17.01.2023, sowie den Angaben der Referentin der zuständigen Gerichtsabteilung am Bundesverwaltungsgericht ist zu entnehmen, dass sie infolge Nichterscheinens des Beschwerdeführers den Termin um 11:30 Uhr abgebrochen und den Dolmetscher samt (Zeit-)Bestätigung über die vergebliche Wartezeit entlassen hatte. Zuzüglich zur Fahrzeit von 12 Minuten und unter Berücksichtigung eines Zeitpolsters für etwaige Verkehrsbehinderungen bzw. die Parkplatzsuche Vorort ergibt sich unter Miteinkalkulation einer Wartezeit wegen Nichterscheines des Beschwerdeführers von 30 Minuten, eine Zeitversäumnis von 50 Minuten für den frustrierten Termin am 13.10.2022 sowie eine Zeitversäumnis von ca. 20 Minuten für die Hin- und Rückreise betreffend den (zweiten) Untersuchungstermin vom 16.11.2022. Sohin erscheinen zwei begonnene Stunden Zeitversäumnis zu je € 22,70, bzw. insgesamt € 45,40, als gerechtfertigt. Da keine postalischen Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht seitens der Antragstellerin erfolgt sind und auch keine Postwege zwecks Abholung von Schriftstücken angefallen sind, kann eine über die zwei begonnenen Stunden hinausgehende Zeitversäumnis nicht zuerkannt werden. Zu den beantragten sonstigen Kosten iSd § 31 GebAGZu den beantragten sonstigen Kosten iSd Paragraph 31, GebAG
§ 31Abs. 1 Z 5 Geb
AG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen: die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen); In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich
§ 31Geb
AG sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“ in Höhe von € 20,20. In der von der Antragstellerin erstatteten Gebührennote verzeichnet sie sich
Paragraph 31, GebAG sonstige Kosten für „tel., Fax, Porto, EDV, DES etc.“ in Höhe von € 20,20.
§ 31Abs. 1a Geb
AG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,00. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.
Paragraph 31, Absatz eins a, GebAG gebührt dem Sachverständigen, der sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraph 89 a, GOG) übermittelt, dafür ein Betrag von insgesamt € 12,
- Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt € 2,10; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag. Aus den Übermittlungsbestätigungen des ERV vom
- und 15.12.2022 geht lediglich hervor, dass die Antragstellerin das Gutachten und die dazugehörige Honorarnote übermittelt hat. Aus diesem Grund steht ihr für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs ein Betrag in Höhe von € 12,00 zu. Vor dem Hintergrund, dass keine weiteren Akten oder Aktbestandteile rückübermittelt werden mussten, wodurch Porto- bzw. ERV-Übermittlungskosten entstanden sein könnten, wurde die Antragstellerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2023 aufgefordert, konkret darzulegen, zu welchen Anteilen Telefon- und/oder Faxspesen in Anbetracht des bislang nicht nachvollziehbaren Restbetrages in Höhe von € 8,20 konkret angefallen sind. Hierbei wurde nicht übersehen, dass in Anbetracht des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Begutachtungstermin am 13.10.2022 telefonische Nachforschungen ihrerseits zu tätigen waren, die Antragstellerin jedoch gleichzeitig ersucht wurde, sofern sich der Restbetrag iHv € 8,20 auf die oben erwähnten Nachforschungen zum Verbleib des Beschwerdeführers beziehen, diese noch näher zu konkretisieren. Sofern die Antragstellerin für die Telefongebühren einen (monatlichen) Pauschalbetrag bezahlen würde, wurde sie aufgefordert, neben dem Nachweis ihrer monatlichen Telefonkosten (inklusive allenfalls bestehender Freiminuten) auch die konkrete Dauer der im Zusammenhang mit dem von ihr erstatteten Gutachten notwendigen Telefonate dem Bundesverwaltungsgericht bekannt zu geben. Widrigenfalls können die von der Antragstellerin geltend gemachten (und noch verbleibenden) sonstigen Kosten in Höhe von € 8,20 nicht vergütet werden. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und
§ 17Zust
G bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt. Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023) wurde der Antragstellerin mittels RSb-Brief übermittelt und
Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist 06.03.2023 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstücks wurde die Antragstellerin schriftlich durch Einlegen der Verständigung in die hiefür vorgesehene Abgabeeinrichtung benachrichtigt.
§ 17Abs. 1 Zust
G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
§ 17Abs. 3 Zust
G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023) der Antragstellerin ordnungsgemäß am 06.03.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Die Antragstellerin hat auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.02.2023 nicht reagiert bzw. wurde von ihr auch keiner der konkret geforderten Nachweise erbracht. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: EURO Aktenstudium
§ 36Geb
AGAktenstudium
Paragraph 36, GebAG 44,90 Mühewaltung
§ 43Z 1 lit d und e Geb
AGMühewaltung
Paragraph 43, Ziffer eins, Litera d und e GebAG Befundaufnahme
§ 43(1) Z.
1 e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 Befundaufnahme
Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, e psychiatrisches Gutachten à € 195,40 195,40 10 Zusatzfragen
§ 43(1) Z.
1 d psychiatrisches Gutachten à € 116,20 10 Zusatzfragen
Paragraph 43,
(1)Ziffer eins, d psychiatrisches Gutachten à € 116,20 1.162,00 Zeitversäumnis
§ 32Geb
AGZeitversäumnis
Paragraph 32, GebAG 2 begonnene Stunde (Fahrtzeit, Wartezeit, Telefonate etc.) à € 22,70 45,40 Sonstige Kosten
§ 31Geb
AGSonstige Kosten
Paragraph 31, GebAG Schreibgebühr § 31 Schreibgebühr Paragraph 31, 30,00 ERV-Gebühren § 31
(1a)ERV-Gebühren Paragraph 31,
(1a)12,00 Summe 1.489,70 20 % Umsatzsteuer 297,94 Gesamtsumme 1.787,64 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.787,70 Die Gebühr der Antragstellerin war daher mit € 1.787,70 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W195.2266039.1.00