RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW205 2253488-1 Spruch, W205 2253488-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 1281658505-211051169, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2022, Zl. 1281658505-211051169, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine indische Staatsangehörige, stellte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
- Bei der am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin an, in Indien geboren zu sein. Sie sei ledig und spreche Punjabi als Muttersprache sowie weiters Hindi. Sie gehöre der Religion der Hindu und der Volksgruppe der Scheduled Caste an. Sie habe zwölf Jahre die Grundschule besucht sowie fünf Jahre studiert. Ihre Eltern und ihr Bruder seien in Indien aufhältig, in Österreich habe sie keine Familienangehörigen. Den Entschluss zur Ausreise habe sie drei bis vier Monate vor ihrer Ausreise gefasst und sei aus ihrem Herkunftsstaat mit dem Flugzeug nach Dubai gereist bevor sie über Serbien nach Österreich gekommen sei. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin Folgendes an: „Ich hatte Familienprobleme und war dort nicht mehr sicher. Das sind persönliche Probleme, mehr möchte ich dazu nicht sagen.“ Bei einer Rückkehr in ihre Heimat sei sie dort nicht sicher.
- Nachdem der Beschwerdeführerin aufgrund der bisher vorliegenden Informationen die Einreise nicht gestattet wurde, erfolgte am 04.08.2021 nach dem Ersuchen um Vorführung zur XXXX vom 03.08.2021 die niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt:
- Nachdem der Beschwerdeführerin aufgrund der bisher vorliegenden Informationen die Einreise nicht gestattet wurde, erfolgte am 04.08.2021 nach dem Ersuchen um Vorführung zur römisch 40 vom 03.08.2021 die niederschriftliche Einvernahme im Zulassungsverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: „[…] Anmerkung: Rechtsberatung ist während der gesamten Einvernahme anwesend. Anmerkung: Die anwesenden Personen werden der Verfahrenspartei (VP) vorgestellt und deren Funktionen/Aufgaben im Verfahren erklärt. LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor? VP: Nein LA: Der Dolmetscher wurde vom Leiter der AH als Dolmetscher für Punjabi bestellt. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden? VP: Ja. LA: Sind Sie geistig und körperlich gesund? VP: Ja. Ich fühle mich nur sehr schwach. LA: Können Sie die Einvernahme durchführen? VP: Ja. LA: Stehen Sie in ärztlicher Behandlung? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? VP: Nein. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die an Sie gestellten Fragen wahrheitsgemäß und umfassend zu beantworten? VP: Ja. LA: Sollten sich für Sie im Verlauf der Einvernahme Unklarheiten ergeben, sollten Sie etwa eine Frage nicht richtig verstanden haben, oder bemerken, dass eine Ihrer Antworten offensichtlich von meiner Seite nicht richtig verstanden worden ist, können Sie jederzeit auch Gegenfragen stellen. Es soll in jedem Fall gewährleistet sein, dass eine fehlerfreie Kommunikation gegeben ist. Haben Sie das verstanden? VP: Ja, Danke. Anmerkung: Vor Beginn dieser Einvernahme erfolgte bereits am heutigen Tag eine Rechtsberatung der Verfahrenspartei durch die/den RechtsberaterIn – Uhrzeit 14:00-14:30, wozu der gesamte bisherige Akt zur Akteneinsicht überlassen worden ist. LA: Haben Sie die Rechtsberatung verstanden? VP: Ja. LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung Ihrer Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) im Vorfeld ausgefolgt. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst? VP: Ja. LA: Sie werden nun nochmals darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist auch unumgänglich, dass Sie ohne unnötigen Aufschub Ihren Antrag auf internationalen Schutz begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. In diesem Zusammenhang werden Sie auch nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass Sie für den Fall, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesamtes abgewiesen werden sollte, in einer Beschwerde gegen diesen Bescheid neue Tatsachen und Beweismittel nur eingeschränkt vorbringen können (sog. Neuerungsverbot). Anmerkung: Bedeutung bzw. Umfang dieses Neuerungsverbotes werden vom LA erklärt. LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenenallenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der XXXX als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der XXXX eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden?LA: Auf die Folgen von wahrheitswidrigen Aussage und der damit verbundenenallenfalls für Sie nachteilig verlaufenden Glaubwürdigkeitsprüfung werden Sie hier und heute nochmals ausdrücklich hingewiesen. Wenn Sie wissentlich falsche Angaben über Ihre Identität oder Herkunft machen, um die Duldung Ihrer Anwesenheit im österreichischen Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, begehen Sie eine Verwaltungsübertretung nach dem FPG und können bestraft werden. Sie werden auch nochmals darauf hingewiesen, dass Ihr Antrag auf internationalen Schutz hier in der römisch 40 als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden kann, wenn Sie das Bundesamt über Ihre wahre Identität, Ihre Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten, trotz der dazu nun erfolgten Belehrung über die Folgen eines solchen Verhaltens, zu täuschen versuchen. Ihnen wird weiters zur Kenntnis gebracht, dass Ihre Angaben die Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren sind, dass Sie verpflichtet sind, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und unwahre Aussagen zur Abweisung Ihres Antrages auf internationalen Schutz wegen mangelnder Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens führen können. Darüber hinaus werden Sie darauf aufmerksam gemacht, dass Ihren Angaben im Zulassungsverfahren hier in der römisch 40 eine verstärkte Glaubwürdigkeit zukommt (Anmerkung: LA erklärt die Bedeutung dieser Bestimmungen). Haben Sie diese Ausführungen verstanden? VP: Ja. Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am XXXX zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. Wasser zu trinken wird bereitgestellt.Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird auf die Möglichkeit, Unterstützung durch die Mitarbeiter/innen der BBU hier am römisch 40 zu finden, die Möglichkeit der Beiziehung eines Vertreters/Rechtsanwaltes, einer Vertrauensperson und auch die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit UNHCR hingewiesen. Wasser zu trinken wird bereitgestellt. LA: Wenn Sie eine Pause benötigen, können Sie dies jederzeit verlangen. VP: Ja. LA: Haben Sie im bisherigen Verfahren, insbesondere bei der polizeilichen Erstbefragung am 31.07.2021 wahrheitsgemäße Angaben gemacht und wurde Ihnen diese rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas ergänzen? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es wurde übersetzt. Ich habe nichts zu ergänzen. LA: Wie heißen Sie und wann und wo wurden Sie geboren? VP: Mein Name ist XXXX und ich wurde am XXXX in der Stadt XXXX geboren.VP: Mein Name ist römisch 40 und ich wurde am römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren. LA: Sind Sie verheiratet? Wenn ja, wie lauten die Daten (Name, Geburtsdatum) Ihrer Gattin? VP: Nein, befragt ich bin ledig. LA: Haben Sie Kinder? Wenn ja, wie viele? Nennen Sie den Namen und Geburtsdaten der Kinder. VP: Nein. LA: Haben Sie noch Angehörige in Ihrer Heimat Indien? VP: Mein Vater XXXX , ca. 45 Jahre alt, meine Stiefmutter XXXX , ca. 43 Jahre, mein Halbbruder XXXX , ca. 22 Jahre. Onkel und Tanten habe ich auch, insgesamt
- Auf Nachfrage, den Namen meiner leiblichen Mutter weiß ich nicht. Ich war 3 Jahre, als mein Vater mit mir von ihr wegging.VP: Mein Vater römisch 40 , ca. 45 Jahre alt, meine Stiefmutter römisch 40 , ca. 43 Jahre, mein Halbbruder römisch 40 , ca. 22 Jahre. Onkel und Tanten habe ich auch, insgesamt
- Auf Nachfrage, den Namen meiner leiblichen Mutter weiß ich nicht. Ich war 3 Jahre, als mein Vater mit mir von ihr wegging. LA: Wo genau halten sich Ihre Angehörigen aktuell auf? VP: Indien, Punjab (Provinz), Dorf XXXX , Bezirk XXXX .VP: Indien, Punjab (Provinz), Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 . LA: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen in Indien den Lebensunterhalt? VP: Meine Stiefmutter ist Hausfrau. Mein Bruder ist arbeitslos und mein Vaterist Landwirt, wir haben 2 Killa Landwirtschaft. LA: Bitte geben Sie so genau wie möglich die Adresse im Heimatland an, an der Sie zuletzt gelebt haben? VP: Die letzten 8-9 Tage habe ich bei einer Freundin gewohnt. Auf Nachfrage, in XXXX , es ist eine kleine Stadt. Davor lebte ich in Indien, Punjab(Provinz), Dorf XXXX , Bezirk XXXX .VP: Die letzten 8-9 Tage habe ich bei einer Freundin gewohnt. Auf Nachfrage, in römisch 40 , es ist eine kleine Stadt. Davor lebte ich in Indien, Punjab(Provinz), Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 . LA: Wie lange haben Sie an dieser Adresse gelebt? VP: Von meiner Geburt bis zu den 8-9 Tagen vor meiner Ausreise, lebte ich inmeinem Dorf.VP: Von meiner Geburt bis zu den 8-9 Tagen vor meiner Ausreise, lebte ich in, meinem Dorf. LA: Unter welchen Umständen und mit wem lebten Sie in Indien? (Haus, Wohnung, Miete, Eigentum …?) VP: Eigentumshaus, mit meinen Eltern und Bruder. Wir haben dort zu
- gewohnt. Auf Nachfrage, meine Freundin hat bei ihren Eltern in deren Eigentumshaus gewohnt, mit deren Eltern und Geschwistern und der Oma. LA: Wann, wie und mit wem hatten Sie zuletzt Kontakt in Ihrem Heimatland? VP: Der Vater von meiner Freundin hat mich zum Flughafen gebracht, das war das letzte Mal, wo ich mit jemanden Kontakt hatte. LA: Haben Sie in Österreich irgendwelche verwandtschaftlichen oder privaten Bezugspunkte? VP: Nein. LA: Welche Schul- und Ausbildung haben Sie? VP: 12 Jahre Grundschule und ich habe BSc und MSc studiert. Auf Nachfrage, ich habe Fashion Technology studiert. In der Stadt XXXX . Auf Nachfrage, 5 Jahre Studium.VP: 12 Jahre Grundschule und ich habe BSc und MSc studiert. Auf Nachfrage, ich habe Fashion Technology studiert. In der Stadt römisch 40 . Auf Nachfrage, 5 Jahre Studium. LA: Wovon haben Sie gelebt? Wo waren Sie beschäftigt? Waren Sie bis zu Ihrer Ausreise beruflich tätig? VP: Meine Eltern haben mich unterstützt, ich habe nie gearbeitet. LA: Möchten Sie irgendwelche Beweismittel/Dokumente/ärztliche Befunde etc. vorlegen? Haben Sie Dokumente bei sich? VP: Nein. Auf Nachfrage, auch keine Videos. LA: Haben Sie einen Reisepass? VP: Nein. Auf Nachfrage, ich weiß nicht wo der Pass ist. Auf Nachfrage, ich hatte diesen bei der Ausreise aus Indien bei mir. LA: Was haben Sie noch für Dokumente im Heimatland? VP: Nur den Universitätsabschluss, der ist zu Hause. LA: Wann haben Sie Ihren Entschluss zur Ausreise gefasst? VP: Vor 3-4 Monaten. LA: Nennen Sie mir den Weg Ihrer Ausreise. Wer hat das Ticket besorgt und wie? VP: Ich bin von Indien nach Dubai, für Dubai nach Serbien und bin danach weiter nach Österreich. Auf Nachfrage, mein Ticket war für die Ukraine. Der Vater meiner Freundin, hat die Reise organisiert. LA: War die Flucht schlepperunterstützt? (Wie viel hast es gekostet woher kam das Geld) VP: Ja, ich habe ca. € 6.300, - bezahlt. LA: Woher hatten Sie das Geld? VP: Der Vater meiner Freundin hat mir geholfen, er hat es bezahlt. Auf Nachfrage, der Vater meiner Freundin ist ein Arzt, der Bruder meiner Freundin ist auch Arzt und sie sind sehr reich. Ich habe sie angefleht mit zu helfen und haben den Flug organisiert. Die Mutter meiner Freundin ist Lehrerin. LA: Wie erfolgte Ihre Ausreise legal oder illegal? VP: Legal. LA: Wie verlief die Ausreisekontrolle in Indien? VP: Normal, ohne Probleme. LA: Waren Sie sonst jemals im Ausland? VP: Nein. LA: Haben Sie bereits woanders um Asyl angesucht? (wenn ja, wann? – wo? Ausgang d. Verfahrens?) VP: Nein. LA: War Österreich jetzt Ihr Zielland? VP: Ja. Auf Nachfrage, weil es mir jemand gesagt hat. LA: Bitte nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit? VP: Ich bin indische Staatsbürgerin, gehöre der Volksgruppe XXXX , der Untergruppe XXXX an und bekenne mich zum Hinduismus.VP: Ich bin indische Staatsbürgerin, gehöre der Volksgruppe römisch 40 , der Untergruppe römisch 40 an und bekenne mich zum Hinduismus. LA: Hatten Sie wegen Ihrer Volksgruppe oder Religionszugehörigkeit Probleme im Heimatland? VP: Nein. LA: Werden Sie gesucht im Heimatland oder gibt es einen Haftbefehl? VP: Ich weiß nicht ob die Polizei mich sucht, aber ich wurde angezeigt. LA: Weswegen wurden Sie angezeigt? VP: Mein Vater hat 2 Frauen gehabt, ich stamme aus der ersten Ehe. Mein Vater hat sich mit meiner Mutter nicht gut vertragen, meine
- Mutter hat mich studieren lassen. Als ich 3 oder 4 Jahre alt war, hat mein Vater meine Mutter verlassen, ich bin bei meiner Stiefmutter aufgewachsen. Nachdem ich mit dem Studium fertig war hat mich meine Stiefmutter schlecht behandelt. Deshalb glaube ich, dass ich von der Polizei gesucht werde. LA: Wann wäre die Anzeige gemacht worden? VP: 3-4 Tage bevor ich zu meiner Freundin ging, wurde ich angezeigt. Auf Nachfrage, meine Stiefmutter wollte mich mit Zwang mit jemanden verheiraten und diese Familie hat mich angezeigt. LA: Haben Sie im Heimatland strafbare Handlungen begangen, sind Sie vorbestraft / verurteilt oder waren Sie schon einmal in Haft oder Gefangenschaft? VP: Nein. LA: Kommen wir bitte jetzt nochmals zu allen Ihren Fluchtgründen. Sie haben schon etwas dazu angegeben. Warum haben Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? Nennen Sie nun bitte detailliert und in Ihren eigenen Worten alle Ihre Fluchtgründe, sodass ich mir ein Bild davonmachen kann? Sie haben hierzu ausreichend Zeit. VP: Mein Vater hat meine Mutter verlassen. Meine Stiefmutter hat mich erzogen, aber nicht gut behandelt. Sie wollte mich mit Zwang mit jemanden verheiraten. Sie wollte mich in ihrer Verwandtschaft verheiraten. Ich hatte aber kein Interesse an der Person, er hat mir nicht gefallen. Ich habe ihn nicht geliebt und auch nicht gemocht. Meine Mutter sperrte mich ein und setzte mich unter Druck und ich sollte ja, sagen zu dieser Ehe. Da ich kein Interesse an der Person hatte, konnte ich nicht ja sagen. Jeder Mensch hat das Recht sein Leben so zu leben, wie er will und selbstentscheiden. Sie hat mich sehr unter Druck gesetzt und trotz Angst habe ich nicht ja, gesagt. Als die Familie des Mannes davon erfuhr, war diese sehr böse auf mich und haben mich mit dem Umbringen bedroht. In Indien gibt es keine guten Gesetze für Frauen und Mädchen. Anm. VP weint – Pause angeboten. Möchte weitermachen.Anmerkung VP weint – Pause angeboten. Möchte weitermachen. VP: Sein Name ist XXXX , er kommt aus einer guten Familie. Aber er hat überhaupt nicht gut ausgesehen, er hat Drogen verkauft. In seiner Familie waren seine Eltern und Schwester. Sie haben zu meiner Familie gesagt, wir werden eure Tochter umbringen, wenn sie nicht unseren Sohn heiratet. Sie haben es als Schande für ihre Familie gesehen. Er ist 26 oder 27 Jahre alt. Auf Nachfrage, es wurde nur über Verlobung gesprochen. Obwohl ich nicht eingewilligt habe, hat meine Stiefmutter ja gesagt. Ich wollte diese Person nicht heiraten, weil er mit Drogen handelte und er mir auch nicht gefallen hat. Auf Nachfrage, ich kannte ihn nur vom Foto.VP: Sein Name ist römisch 40 , er kommt aus einer guten Familie. Aber er hat überhaupt nicht gut ausgesehen, er hat Drogen verkauft. In seiner Familie waren seine Eltern und Schwester. Sie haben zu meiner Familie gesagt, wir werden eure Tochter umbringen, wenn sie nicht unseren Sohn heiratet. Sie haben es als Schande für ihre Familie gesehen. Er ist 26 oder 27 Jahre alt. Auf Nachfrage, es wurde nur über Verlobung gesprochen. Obwohl ich nicht eingewilligt habe, hat meine Stiefmutter ja gesagt. Ich wollte diese Person nicht heiraten, weil er mit Drogen handelte und er mir auch nicht gefallen hat. Auf Nachfrage, ich kannte ihn nur vom Foto. LA: Was hat Ihr Vater zu dieser „Ehe“ gesagt? VP: Er hört nur auf meine Stiefmutter. LA: Wie ging es dann weiter? VP: Ich habe alle meine Probleme meiner Freundin erzählt, ich sagte zu ihr ich möchte nicht sterben, sondern leben. Meine Stiefmutter hat mich eingesperrt und geschlagen. Ich habe zu ihr gesagt, ich werde auf keinen Fall den Mann heiraten. Ich bin von zu Hause weggerannt. Auf Nachfrage, das war 15 oder 16 Tage vor meiner Einreise in Österreich. LA: Wann hat Ihnen Ihre Stiefmutter gesagt, dass Sie den Mann heiraten sollen/müssen? VP: Sie hat mich nicht wie eine Tochter geliebt. Ich habe vor 3-4 Monaten erfahren, dass ich ihn heiraten soll. LA: Haben Sie die Polizei aufgesucht wegen Ihrer Stiefmutter und der Heirat? VP: Nein, ich habe dort niemand der mir helfen konnte. LA: Wie weit wohnt Ihre Freundin entfernt von Ihrem Dorf? VP: Ca. 35 km. LA: Wie gelang es Ihnen, Ihr Elternhaus zu verlassen? VP. Mit dem öffentlichen Bus bin ich zu ihr gefahren. Ich habe zu meiner Stiefmutter gesagt, ich gehe kurz zum Markt. LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben?, LA: Das sind Ihre Fluchtgründe, weshalb Sie nun einen Asylantrag gestellt haben? VP: Ja. LA: Gibt es sonst noch ein Vorbringen oder Vorfälle zu Ihrem Fluchtgrund? VP: Ich bin nicht sicher in Indien. Sie hat mich geschlagen, sie gab mir Ohrfeigen und schlug mich am Oberkörper. Sie hat bei den Schlägen immer gesagt, ich soll ja sagen. Ich war nach den Schlägen 2 Tage in Depression. Auf Nachfrage, ich hatte blaue Flecken. Niemand weiß, dass ich hier bin. LA: Sie befinden sich im Sondertransitbereich. Es besteht für Sie jederzeit die Möglichkeit freiwillig auszureisen. VP: Ich will nicht zurück. LA an Rechtsberatung: Gibt es von Ihrer Seite noch offene Fragen oder Anträge? RB: Nein.“ [Es erfolgt Rechtsbelehrung über das Flughafenverfahren] „LA: Wollen Sie am Ende dieser Einvernahme irgendetwas ergänzen? VP: Ich bin nicht sicher in Indien. Ich habe dort niemanden, der auf mich aufpasst. LA: Wie haben Sie die Dolmetscherin verstanden? VP: Ich habe die Dolmetscherin gut verstanden. LA: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. VP: Ja. LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert? VP: Es hat alles gepasst. Anmerkung: RB und VP erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift. […]“
- Am 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführerin die Einreise gestattet.
- Am 19.01.2022 wurde die Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Punjabi niederschriftlich zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Diese Einvernahme verlief iW wie folgt: „[…] LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen eine der anwesenden Personen vor? VP: Nein, es liegen keinerlei Einwände vor. LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? Gibt es Gründe, die gegen eine Befragung am heutigen Tage sprechen. VP: Ja, ich habe keinerlei Probleme. LA: Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sie im Fall von Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen können. Wie ist die Verständigung mit dem Dolmetscher? VP: Die Verständigung ist gut. LA: Sie werden darauf hingewiesen, dass Ihre Angaben im Asylverfahren vertraulich behandelt und nicht an die Behörden Ihres Heimatlandes weitergeleitet werden. Es ist unumgänglich, dass Sie die Wahrheit sagen, nichts verschweigen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darlegen. LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben. A: Ich habe nichts dagegen. LA: Haben Sie im Verfahren einen Vertreter oder Zustellbevollmächtigten? VP: Nein. Anm: Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.Anmerkung, Der Antragsteller wird nochmals ausführlich zur verpflichtenden Mitwirkung im Verfahren (auch im Falle der Beiziehung von Sachverständigen, allenfalls auch der Vertretungsbehörden) sowie der Mitwirkung an der Klärung der Identität und des Alters in jedem Verfahrensstadium vor dem BFA hingewiesen. Er wurde eindringlich darüber aufgeklärt, dass den Angaben im Asylverfahren eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt. LA: Haben Sie das verstanden? VP: Ja. LA: Wie verstehen Sie den anwesenden Dolmetscher? VP: Danke gut. LA: Wurden Sie bereits gegen COVID-19 geimpft? Sind Sie genesen? Getestet? A: Ich wurde am 20.09.2021 das zweite Mal geimpft. F: Geben Sie bitte Ihre eigenen Personendaten bekannt! VP: XXXX , geb. XXXX in XXXX , XXXX , Punjab, ledig, StA. IndienVP: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Punjab, ledig, StA. Indien F: Welcher Volksgruppe sind Sie zugehörig? A: Volksgruppe XXXX A: Volksgruppe römisch 40 F: Welche Religionszugehörigkeit haben Sie? A: Hindu LA: Befinden Sie sich in Österreich in regelmäßiger ärztlicher Behandlung, nehmen Sie regelmäßig Medikamente? VP: Nein, ich bin gesund, benötige weder medizinische Behandlung noch Medikamente. LA: Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer Familienangehörigen sowie deren Aufenthaltsort im Heimatland bekannt VP: Mein Vater XXXX , ca. 45 Jahre alt, meine Stiefmutter XXXX , ca. 43 Jahre, mein Halbbruder XXXX , ca. 22 Jahre. Onkel und Tanten habe ich auch, insgesamt 3.VP: Mein Vater römisch 40 , ca. 45 Jahre alt, meine Stiefmutter römisch 40 , ca. 43 Jahre, mein Halbbruder römisch 40 , ca. 22 Jahre. Onkel und Tanten habe ich auch, insgesamt
- LA. Geben Sie bitte die Personendaten Ihrer leiblichen Mutter bekannt A: XXXX , ca. 40-41 Jahre alt, sie lebt bei Ihrer Familie im Punjab, Distrikt XXXX A: römisch 40 , ca. 40-41 Jahre alt, sie lebt bei Ihrer Familie im Punjab, Distrikt römisch 40 LA: Wen konkret meinen Sie mit der Familie Ihrer Mutter? A: Sie lebt bei Ihren Eltern, sie hat mich verlassen, als ich noch sehr klein war. Mein Vater hat meine Mutter verlassen und deshalb musste sie gehen. LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Mutter? A: Nein, nachgefragt woher ich weiß wo sich meine Mutter aufhält, wurde mir gesagt, dass sie bei ihren Eltern lebt. LA: Wer hat Ihnen das gesagt? A: Meine Nachbarn haben mir das damals als ich noch klein war erzählt. LA: Haben Sie versucht Kontakt zu Ihrer Mutter aufzunehmen? A: Es war verboten, ich durfte das nicht. Meine Stiefmutter ist sehr streng, sie hat mir nicht einmal erlaubt das Handy zu benutzen, sie hat mich sehr streng erzogen. LA: Haben Sie Angehörige in einem anderen Staat der EU? VP: Nein. LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? VP: Nein, keine. LA: Sie wurden bereits anlässlich der Asylantragstellung am 04.08.2021 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Haben Sie damals der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? VP: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Es ging mir damals nicht so gut, ich denke aber es stimmt alles. LA: Sie wurden damals nach Ihrem Befinden und Ihrer Fähigkeit sich zu erinnern befragt, und gaben an, dass es Ihnen gut geht und Sie sich auf die Einvernahme konzentrieren und an die Vergangenheit erinnern können. A: Ja das stimmt. LA: Können Sie nun irgendwelche Personaldokumente oder andere Beweismittel vorlegen? VP: Nein, keine. LA: Haben Sie jemals strafbare Handlungen in Ihrem Heimatland oder einem anderen Land begangen? VP: Nein, niemals. LA: Werden Sie von heimatlichen Behörden, Polizei, Gericht, Staatsanwaltschaft gesucht? VP: Nein. LA: Besteht ein Haftbefehl gegen Ihre Person? VP: Nein. Ich habe nur Stress mit meiner Stiefmutter. LA: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden, den Sicherheitsbehörden, den Gerichten, Staatsanwaltschaft? VP. Nein. LA: Haben Sie sich jemals freiwillig, das heißt von sich aus an heimatliche Behörden, Sicherheitsbehörden, Gerichte, Staatsanwaltschaft etc. gewandt? VP: Nein. LA: Waren Sie in Ihrem Heimatland jemals politisch oder religiös tätig? Mitglied einer Partei oder Organisation? VP: Nein. LA: Haben Sich Ihre Familienangehörigen politisch oder religiös betätigt? VP: Nein. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: Ich lebte zuerst in meinem Heimatdorf in XXXX . Kurz vor meiner Ausreise lebte ich in XXXX VP: Ich lebte zuerst in meinem Heimatdorf in römisch 40 . Kurz vor meiner Ausreise lebte ich in römisch 40 LA: Geben Sie bitte die konkreten Zeiträume und Zeitpunkte bekannt A: Ich lebte mein ganzes Leben hauptsächlich in XXXX verbracht, die letzten 10-12 Tage vor meiner Ausreise in XXXX . Nachgefragt, ich bin im August hier eingereist als muss es Juli gewesen seinA: Ich lebte mein ganzes Leben hauptsächlich in römisch 40 verbracht, die letzten 10-12 Tage vor meiner Ausreise in römisch 40 . Nachgefragt, ich bin im August hier eingereist als muss es Juli gewesen sein LA: Mit wem haben Sie in XXXX zusammengelebt?LA: Mit wem haben Sie in römisch 40 zusammengelebt? A: Mit meinem Vater und meiner Stiefmutter. Nachgefragt, lebte mein Bruder auch dort, sonst keiner. Wir waren insgesamt vier Personen LA. Wo und mit wem haben Sie 10-12 Tage in XXXX gelebt?LA. Wo und mit wem haben Sie 10-12 Tage in römisch 40 gelebt? A: Ich lebte dort bei einer Freundin LA: Geben Sie bitte die Personendaten sowie Wohnanschrift Ihrer Freundin bekannt A: Ihr Name ist XXXX A: Ihr Name ist römisch 40 LA: Konkrete Angaben bitte! A: Ihre Eltern und Ihr Bruder sind alle Ärzte LA: Machen Sie bitte konkrete Angaben rund um die Person Ihrer Freundin (Name, Alter, Wohnanschrift, Beruf, Familienstand, seit wann sind Sie befreundet, wie haben sie sich kennen gelernt etc. etc. etc. A: Sie ist meine Freundin und hat hier in XXXX gelebtA: Sie ist meine Freundin und hat hier in römisch 40 gelebt LA: Konkrete Angaben zur Wohnanschrift A: XXXX ist eine Stadt, ich war das erste Mal bei ihnen, also kann ich die genaue Anschrift nicht nennen.A: römisch 40 ist eine Stadt, ich war das erste Mal bei ihnen, also kann ich die genaue Anschrift nicht nennen. LA: Seit wann und woher kennen Sie Ihre Freundin? A: Ich habe sie im College kennengelernt, Ihr Name ist XXXX , meine Stiefmutter wollte mich verheiraten, sie wollte mich zur Ehe zwingenA: Ich habe sie im College kennengelernt, Ihr Name ist römisch 40 , meine Stiefmutter wollte mich verheiraten, sie wollte mich zur Ehe zwingen LA: Ist das Alles was Sie zur Person Ihrer Freundin und deren Familienangehörigen sagen können/wollen? A: Ja, wie gesagt sind Ihre Eltern Ärzte Ihr Bruder ist aber noch nicht mit seinem Arztstudium fertig. LA: Wo genau arbeiten die Eltern Ihrer Freundin als Ärzte, welche Fachrichtung? A: Sie arbeiten in XXXX A: Sie arbeiten in römisch 40 LA: Ist das alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja, ich weiß sie arbeiten in XXXX , den Namen des Spitals kenne ich nicht.A: Ja, ich weiß sie arbeiten in römisch 40 , den Namen des Spitals kenne ich nicht. LA: Welche Schulbildung haben Sie? VP: Ich ging 12 Jahre in die Schule und habe danach den BSC und den MSC abgeschlossen, ich habe Fashion Technologie studiert, auch in XXXX , am XXXX CollegeVP: Ich ging 12 Jahre in die Schule und habe danach den BSC und den MSC abgeschlossen, ich habe Fashion Technologie studiert, auch in römisch 40 , am römisch 40 College LA: Wann haben Sie Ihr Studium abgeschlossen? A: Im Jahr 2017 LA: Wann genau? A: Im Mai 2017 LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe nicht gearbeitet, mein Vater ist für mein Studium aufgekommen. LA: Was haben Sie nach Beendigung des Studiums gemacht? A: Ich habe den MSC im Mai 2019 abgeschlossen, ich war dann zu Hause und mein Vater hat für meinen Lebensunterhalt gesorgt. LA: Was arbeitet Ihr Vater? A: Als Landwirt LA: Wie groß ist die Landwirtschaft? A: Wir haben ca. 4 bis 5 Kile, nicht zu viel LA: Wie würden Sie Ihre wirtschaftliche Situation beschreiben? A: Wirtschaftlich ging es mir sehr gut, wir hatten keine Probleme LA: Waren Sie in der Lage Ihren Lebensunterhalt durch die berufliche Tätigkeit Ihres Vaters zu finanzieren? VP: Ja. Nachgefragt studiert mein Bruder, er ist in der
- Klasse, nachgefragt ist er 21 Jahre alt. Mein Bruder war dazwischen krank und deshalb dauert es länger, er war 2-3 Jahre durchgehend krank. LA: Verfügen Sie im Heimatland über Haus- Grundbesitz? (Im Falle ja, wo genau, wer lebt in dem Haus, vl. Verpachtet etc.) VP: Ja, mein Elternhaus und die Landwirtschaft meines Vaters LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? Wenn ja, mit wem? (telefonisch, E-Mail, postalisch, etc.) VP: Nein LA: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt? A: Als ich hierhergekommen bin. Nachgefragt habe ich mit dem Vater meiner Freundin, der alles für mich organisierte, gehabt. LA: Besitzen Sie einen Reisepass? A: Ja. LA: Wann haben Sie den Entschluss zur Ausreise von Indien gefasst? VP: Als mich meine Stiefmutter gestresst hat. Sechs bis sieben Monate vorher LA: Wann genau? A: Im Jänner oder Februar 2021 LA: Hatten Sie Probleme im Zuge der legalen Ausreise mit den heimatlichen Behörden? VP: Nein, keine Probleme bei der Ausreise LA: Wer hat Ihre Ausreise organisiert und finanziert? VP: Der Vater meiner Freundin, ich habe ihnen die Vorfälle geschildert und sie haben mir danach geholfen. LA: Hatten Sie ein Zielland? A: Nein. LA: Sie hatten kein Zielland? A: Nein, ich wollte nur ausreisen damit ich nicht zwangsweise verheiratet werde. LA: Sie hatten ein Visum für die Ukraine, reisten über Dubai? A: Ich hatte kein Wissen darüber, aber in diesen Ländern bekommt man angeblich keine Aufenthaltsberechtigung. LA: Sind Sie jemals konkreten persönlichen Verfolgungshandlungen durch private Dritte und/oder heimatliche Behörden, staatliche Stellen aufgrund Ihrer politischen Gesinnung, religiösen Glaubenszugehörigkeit, sozialen Stellung, Volksgruppenzugehörigkeit in Ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen? VP: Nein, solche Probleme hatte ich keine. Ich hatte nur ein Problem mit meiner Stiefmutter, es war ein Familienproblem. F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei? A: Ja. FLUCHTGRUND LA: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe. Weshalb stellen Sie einen Asylantrag? Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben unter Anführung von Einzelheiten und Nebensächlichkeiten, sodass sich auch ein Außenstehender ein Bild machen kann. A: Meine Stiefmutter wollte mich unbedingt verheiraten. Sie wollte mich mit einem mir unbekannten Mann verheiraten. Ich kannte diesen Mann nicht, ich liebte ihn nicht. Ich wusste gar nichts über ihn. Sie hat mit der Familie des Mannes über unsere Hochzeit gesprochen, obwohl ich damit nicht einverstanden war. Sie wollte mich deshalb so schnell wie möglich verheiraten, weil sie Angst hatte, dass ich meinen Anteil vom Erbe bekommen werde. Sie dachte sich, wenn sie mich schnell verheiratet, kann sie mich damit umgehen. Sie wollte mich zwingen diesen Mann zu heiraten. Ich war dagegen, weil zwar die Familie des Mannes gut ist, er selbst aber kriminell gewesen ist. Einmal wurde die Familie des Mannes eingeladen, ich kam dazu und ich sagte, dass ich mit der Heirat nicht einverstanden bin. Sie waren enttäuscht und sehr zornig. Nachgefragt meine ich mit sie, seine Familie, weil sie auch mit anderen bereits über die Hochzeit gesprochen haben. Es war für sie eine große Entehrung, weil ich nein sagte. Nachdem die Familie des Mannes nach Hause ging und wütend war, wurde ich von meiner Stiefmutter angeschrien und sogar geschlagen. Ich wurde streng behandelt. Ich durfte drei bis vier Monate nicht einmal außer Haus gehen. Sie haben viel auf mich eingeredet, sehr viel. Die Familie des Mannes und der Mann bedrohten mich mit dem Tode im Fall, dass ich ihn nicht heiraten werde. Ich durfte mit niemanden reden, man nahm mir mein Handy weg. Ich war drei vier Monate durchgehend zu Hause und war gestresst. Nachdem eine kurze Zeit verging teilte ich das Problem mit meiner Freundin. Sie sprach mit ihrem Vater darüber, ihr Vater organisierte dann anschließend alles. Das wars. Das ist alles. F: Sind das alle Ihre Fluchtgründe? A: Ja. Aus dem vorgenannten Fluchtgrund bin ich geflüchtet, keine weiteren Fluchtgründe. LA: Sie schildern weitschweifend, aber völlig abstrakt und vage. Machen Sie konkrete Angaben zu den behaupteten Geschehnissen in Bezug auf Vorfallsumstände, beteiligte Personen, Vorfallsörtlichkeiten etc. etc. was ist wann und wo mit wem genau weshalb geschehen? A: Meine Familie sagte mir, dass der Vater des Mannes mich anschauen kommen würde. Ich sagte, nein, ich möchte das nicht. Es waren vier bis fünf beteiligte Angehörige des Mannes da, also seine Eltern und glaublich sein Onkel mütterlicherseits. Sie kamen mich anschauen und ich sagte ihnen, dass ich nicht heiraten möchte. Es war für sie eine große Schande. Mehr kann ich nicht angeben, ich hatte damals Depressionen. Jetzt geht es mir aber gut. LA: Machen Sie bitte konkrete und detaillierte Angaben zu Ihren Ausreise/Fluchtgründen! A: Wie gesagt kamen sie nach Hause. Es waren vier bis fünf Personen, es war wahrscheinlich im Juni, vielleicht am vierzehnten oder auch am fünfzehnten. LA: Ist das alles was Sie dazu sagen können oder wollen? A: Ja. LA: Mehr können Sie nicht zu den Gründen, die Sie letztendlich veranlasst haben, Ihr Heimatland, Ihre Familie, Ihre Existenz und Ihre Freunde zu verlassen, sagen? A: Ich wurde von der Familie des Mannes unter Druck gesetzt, man jagte mir große Angst ein. Ich wurde sogar mit dem Tode bedroht. Die Familie des Mannes hatte gute Beziehungen zu großen politischen Anhängern und Führern. Immer als ich meine ID-Card benutzte, wusste man wo ich mich befinde. Die Familie des Mannes ließ mich nicht in Ruhe sie verfolgte. LA: Machen Sie konkrete Angaben zur Person Ihres zukünftigen Bräutigams (Name, Beruf, Alter, Wohnanschrift) sowie dessen familiäres Umfeld (konkrete Personendaten, Personendaten der Eltern, etwaige Geschwister, Anzahl der Geschwister, Berufe der Geschwister, konkrete Wohnanschrift, etc. etc.) A: Sein Name war entweder XXXX , sein Vater heißt XXXX , seine Mutter heißt vielleicht XXXX , sie hatten viel Hab und Gut, aber der Mann war kriminell. Was soll ich noch sagen, stellen Sie Fragen, mehr Wissen habe ich nicht. Er hat zwei Brüder und eine Schwester, sie hatten zwar viel Geld, ich vertraute der Familie aber nicht.A: Sein Name war entweder römisch 40 , sein Vater heißt römisch 40 , seine Mutter heißt vielleicht römisch 40 , sie hatten viel Hab und Gut, aber der Mann war kriminell. Was soll ich noch sagen, stellen Sie Fragen, mehr Wissen habe ich nicht. Er hat zwei Brüder und eine Schwester, sie hatten zwar viel Geld, ich vertraute der Familie aber nicht. LA: Machen Sie detaillierte Angaben zu der behaupteten Todesdrohung. Wann und wo und wie und von wem genau wurden Sie mit dem Tode bedroht? A: Meine Stiefmutter kannte die Familie, sie wollte, dass ich diesen Mann heirate. Sie wurde von der Familie dieses Mannes kontaktiert und man sagte ihr, dass sie mich töten würden, wenn ich nein zur Heirat sage. Meine Stiefmutter richtete mir diese Bedrohung aus. Nachgefragt, war ich persönlich keinen Bedrohungen ausgesetzt, weil ich ja nicht hinausgehen durfte. LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie das Elternhaus nicht verlassen dürfen? Wie waren diese Umstände? A: Als sie darüber gesprochen haben, dass ich heiraten muss und ich nein sagte. LA: Wann genau? Zeitangaben bitte, im Detail! A: Es war im Mai oder Juni vielleicht LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie das Haus nicht verlassen dürfen und wie waren die konkreten Umstände? A: Bis ich eines Tages zu meiner Freundin ging und ihr die Vorfälle schilderte LA: Konkrete Angaben! A: Am vierten August bin ich ja hier eingereist und zehn bis zwölf Tage vorher, verließ ich mein Elternhaus. LA: Sie sagten Sie wurden festgehalten, wie waren die genauen Umstände der Festhaltung? Im Detail, bitte! A: Ich wurde sogar geschlagen LA: Konkrete Angaben! A: Man setzte mich unter Druck und Stress. LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja, es war eine schreckliche Zeit, ich will gar nicht daran denken. LA: Hätten Sie nicht an einem anderen Ort, z.B. einer Großstadt oder bei Ihrer Mutter und Ihren Großeltern leben und arbeiten können, um den Problemen zu entgehen? VP: Nein, das wäre nicht möglich gewesen, sobald ich meine ID-Card benutzt hätte, hätten sie mich gefunden. Außerdem wurde ich mit dem Tode bedroht und die Familie pflegte gute Beziehungen zu hohen Politikern. LA: Haben Sie sich um Schutz und Hilfe an heimatliche Behörden gewandt? A: Nein, weil die Familie so mächtig ist. LA. Wovon leben Sie im Bundesgebiet? A: Als ich in Wien war, habe ich im XXXX Bezirk im Sikh-Tempel eine Familie kennen gelernt, ich unterrichte deren Kinder und koche für die Familie und bin tagsüber dann dort und werde von der Familie auch finanziell unterstützt. Nachgefragt wohne ich in Wien XXXX ., bei einer nepalesischen Familie, die Familie wo ich arbeite, hat mir diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt.A: Als ich in Wien war, habe ich im römisch 40 Bezirk im Sikh-Tempel eine Familie kennen gelernt, ich unterrichte deren Kinder und koche für die Familie und bin tagsüber dann dort und werde von der Familie auch finanziell unterstützt. Nachgefragt wohne ich in Wien römisch 40 ., bei einer nepalesischen Familie, die Familie wo ich arbeite, hat mir diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt. LA: Was hätten Sie zu befürchten, wenn Sie heute nach Indien zurückkehren würden? VP Es ist alles möglich dort, ich bin dort nicht in Sicherheit. Mein Leben ist in Gefahr, deshalb bin ja auch geflohen. LA: Besuchen Sie einen Deutschkurs? Sprechen Sie bereits Deutsch? VP: Nein. Ich verstehe auch noch fast nichts, ich möchte aber Deutsch lernen und einen Kurs machen und mich weiterbilden. Wenn ich in Indien den Master gemacht habe, werde ich doch in der Lage sein die Sprache zu lernen. LA: Haben Sie einen sonstigen Bezug (Freunde, Bekannte) zu Österreich? VP: Nein, keine Freunde. LA: Wie verbringen Sie Ihre Zeit im Bundesgebiet. Wie stellen Sie sich Ihren weiteren Aufenthalt in Österreich vor? A: Ich möchte zuerst die Sprache lernen. Dann möchte ich hier eine legale Arbeit verrichten. Ich möchte von niemanden abhängig sein und möchte meinen Lifestyle ändern. LA: Durch welche Arbeitstätigkeit könnten Sie denn in Österreich Ihr Leben finanzieren? VP: Ich würde jede Arbeit verrichten, wie zum Beispiel in einem Restaurant oder woanders. Wenn ich die Sprache gut kann, würde ich gerne eine Büroarbeit ausführen. LA: Leben Sie im Bundesgebiet in einer Ehe oder eheähnlichen Beziehung oder gleichkommenden Partnerschaft? VP: Nein, ich bin allein. LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt, von der Sprache? VP: Danke, sehr gut. Ich habe alles verstanden. F: Waren Sie in der Lage alles zu erzählen, Ihr Vorbringen umfassend vorzubringen? Hatten Sie genug Zeit dazu? Wurden Sie gut behandelt während der Einvernahme? A: Ja. Ich habe alles gesagt was ich sagen wollte. Danke, ich wurde gut behandelt. Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Herkunftsstaat Indien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! (Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen unter Wahrung einer zweiwöchigen Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt) Möchten Sie das? A: Das benötige ich nicht. Ich kenne die Lage. Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand.[…]“Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. Im Zuge dieser Rückübersetzung besteht die Möglichkeit Korrekturen, Ergänzungen oder Richtigstellungen vorzunehmen, Einwendungen anzubringen oder gegebenenfalls rückzufragen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt die VP., dass die Angaben vollständig, verständlich und richtig wiedergegeben wurden. Die VP. bestätigt auch, dass die Befragung in einer respektvollen und angenehmen Atmosphäre stattfand., […]“
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.02.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.02.2022, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Der Beschwerdeführerin wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, – 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ein fundiertes und konkret nachvollziehbares bzw. auch in wesentlichen Punkten widerspruchsfreies Vorbringen darzulegen. Zur Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens führte das BFA beweiswürdigend folgendes aus: „[…] Bzgl. Ihrer Fluchtgründe gaben Sie niederschriftlich in den Einvernahmen beim BFA vom 04.08.2021 und vom 19.01.2022 – zusammengefasst dargelegt – an, Indien aus Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit Zwangsverheiratung verlassen zu haben. Ihre Stiefmutter hätte Sie mit einem von Ihnen nicht geliebten Mann verheiraten wollen. Nachdem Sie der Eheschließung nicht zugestimmt hätten, wären Sie von Ihrer Stiefmutter am Körper durch Schläge misshandelt und für den Zeitraum von drei, vier Monaten unter Hausarrest gestellt worden. Aufgrund der verweigerten Zustimmung zur Eheschließung und der sich daraus ergebenden Schande für den zukünftigen Bräutigam und dessen Eltern wären Sie von den Familienangehörigen Ihres zukünftigen Gatten und Ihrem Gatten mit dem Tode bedroht worden. Sie hätten sich einer Freundin anvertraut und wäre Ihnen in der Folge mit Hilfe und Unterstützung Ihrer Freundin und deren Vater die Ausreise aus Indien gelungen. Weitere Fluchtgründe haben Sie auf konkrete Nachfrage dezidiert ausgeschlossen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Sie trotz ausufernder Schilderungen rund um Ihre Fluchtgründe in der Tat kaum nachvollziehbare Details genannt haben. Sie haben bei der eigenen Darstellung Ihrer Fluchtgründe keinerlei konkrete Zeitangaben dahingehend gemacht, wann überhaupt Ihre zwangsweise Verehelichung bzw. Verlobung stattfinden sollte. Sie behaupten eine solche Ehe gegen Ihren Willen und dass Sie aufgrund Ihrer Weigerung von Ihrem zukünftigen Bräutigam und dessen Familienangehörigen unter Druck gesetzt und sogar mit dem Tode bedroht wurden, ohne dazu irgendwelche substantiierten Angaben zu machen. Diese Art der Darstellung von Fluchtgründen zeigt, dass Sie bloß jeweils Behauptungen aufstellen und Sie bzgl. Ihrer aufgestellten Behauptungen in der Folge überhaupt keinerlei Details genannt haben. Es ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehrt. Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch in dem gewichtigen Umstand als dass Sie kaum über ein Wissen bzgl. Ihres vermeintlichen Ehegatten verfügen. Diesbezüglich haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme beim Bundesamt dessen Namen mit „ XXXX “ angegeben und behauptet, der vermeintliche Ehegatte sei auch noch ein Verwandter Ihrer Stiefmutter. Die familiären Verhältnisse von XXXX gaben Sie mit dessen Eltern und einer Schwester bekannt.Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch in dem gewichtigen Umstand als dass Sie kaum über ein Wissen bzgl. Ihres vermeintlichen Ehegatten verfügen. Diesbezüglich haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme beim Bundesamt dessen Namen mit „ römisch 40 “ angegeben und behauptet, der vermeintliche Ehegatte sei auch noch ein Verwandter Ihrer Stiefmutter. Die familiären Verhältnisse von römisch 40 gaben Sie mit dessen Eltern und einer Schwester bekannt. Konkret nachgefragt bzgl. des zukünftigen Bräutigams haben Sie nach Zulassung Ihres Verfahrens in der Einvernahme beim Bundesamt, XXXX jedoch dessen Namen mit „entweder XXXX “ angegeben und dass er ein Bekannter Ihrer Stiefmutter sei. Die familiären Verhältnisse Ihres vermeintlichen Bräutigams gaben Sie nunmehr wiederum mit dessen Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern bekannt.Konkret nachgefragt bzgl. des zukünftigen Bräutigams haben Sie nach Zulassung Ihres Verfahrens in der Einvernahme beim Bundesamt, römisch 40 jedoch dessen Namen mit „entweder römisch 40 “ angegeben und dass er ein Bekannter Ihrer Stiefmutter sei. Die familiären Verhältnisse Ihres vermeintlichen Bräutigams gaben Sie nunmehr wiederum mit dessen Eltern, einer Schwester und zwei Brüdern bekannt. Ihre Aussagen zeigen eindeutig, dass Sie sich weder während Ihres Aufenthalts in Indien noch in der Zeit danach selbst mit Ihrem eigentlichen Problem (Zwangsverehelichung) konkret auseinandergesetzt haben. Wäre tatsächlich Ihre zwangsweise Verehelichung beabsichtigt gewesen, so hätten Sie ja problemlos die Möglichkeit gehabt bei Ihrer Stiefmutter (sie ist immerhin eine Verwandte des vermeintlichen Ehegatten) die Person Ihres vermeintlichen Gatten zu hinterfragen! Weil Sie das nicht getan haben ist auch nicht davon auszugehen, dass Sie tatsächlich solche wie von Ihnen geschilderte Erlebnisse im Herkunftsland hinter sich gebracht haben. Tatsächlich Betroffene hätten dies jedenfalls gemacht. Behaupten Sie einerseits, dass Sie drei, vier Monate unter Hausarrest gestanden und persönlich seitens der Familienangehörigen Ihres zukünftigen Bräutigams keinerlei Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen wären, geben Sie an anderer Stelle der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise jedoch wiederum wortwörtlich an: „Immer als ich meine ID-Card benutzte, wusste man, wo ich mich befinde. Die Familie des Mannes ließ mich nicht in Ruhe, sie verfolgte mich.“ Lapidar behaupteten Sie einerseits Ihre schwierige Situation innerhalb Ihrer Familie und sprechen Sie auch davon, dass Sie monatelang bis zu Ihrer Ausreise von Ihrer Stiefmutter unter Druck gesetzt und unter Hausarrest gestanden sowie am Körper durch Schläge misshandelt worden wären, diesen Aussagen widersprechend haben Sie keinerlei konkrete Angaben zu den behaupteten Geschehnissen getätigt. Konkret befragt, gaben Sie wie – nachstehend wortwörtlich auszugsweise angeführt –an: LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie das Elternhaus nicht verlassen dürfen? Wie waren diese Umstände? A: Als sie darüber gesprochen haben, dass ich heiraten muss und ich nein sagte. LA: Wann genau? Zeitangaben bitte, im Detail! A: Es war im Mai oder Juni vielleicht LA: In welchem konkreten Zeitraum haben Sie das Haus nicht verlassen dürfen und wie waren die konkreten Umstände? A: Bis ich eines Tages zu meiner Freundin ging und ihr die Vorfälle schilderte LA: Konkrete Angaben! A: Am vierten August bin ich ja hier eingereist und zehn bis zwölf Tage vorher, verließ ich mein Elternhaus. LA: Sie sagten Sie wurden festgehalten, wie waren die genauen Umstände der Festhaltung? Im Detail, bitte! A: Ich wurde sogar geschlagen LA: Konkrete Angaben! A: Man setzte mich unter Druck und Stress. LA: Ist das Alles was Sie dazu sagen können/wollen? A: Ja, es war eine schreckliche Zeit, ich will gar nicht daran denken. Sie waren auch nach mehrmaliger konkreter Nachfrage nicht in der Lage Ihr Vorbringen im Hinblick auf Vorfallsorte, Vorfallszeiten oder genauen Hergang zu präzisieren, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei Ihrem Gesamtvorbringen um eine ausschließliche gedankliche Konstruktion handelt. In einer Gesamtschau betrachtet gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und der amtswegigen Ermittlungen, insbesondere auf Grund Ihres Vorbringens, zu dem Schluss kommt, dass der maßgebende und von Ihnen behauptete und den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben im gesamten Verfahren ergibt sich, dass Sie trotz zahlreicher Gelegenheiten nicht imstande waren, eine wie auch immer geartete Verfolgung glaubhaft zu machen. Es konnte somit weder eine konkret gegen Sie gerichtete Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung Ihres Vorbringens ergäbe sich in Ihrem Fall keine andere rechtliche Beurteilung, da Sie auf mehrmalige konkrete Nachfrage in den Einvernahmen Probleme mit heimatlichen Behörden negiert und ausschließlich eine – ohnehin vage - Bedrohung durch private Personen behauptet haben und von einer ausreichenden Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der heimatlichen Behörden auszugehen ist.“ Die Beschwerdeführerin – so die Begründung des angefochtenen Bescheides weiter – verfüge in Österreich über keine Verwandte, weshalb mit der Rückkehrentscheidung nicht in ihr Familienleben eingegriffen werde. Das Ermittlungsverfahren habe auch sonst nicht ergeben, dass ein Sachverhalt vorliege, welcher der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung entgegenstünde. Zur maßgeblichen Situation in Indien traf das BFA im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen: „COVID-19 Letzte Änderung: 21.05.2021 Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vgl. HRW 13.1.2021).Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie verhängte die indische Regierung am
- März 2020 eine Ausgangssperre über das gesamte Land, die nur in Einzelfällen (Herstellung lebensnotwendiger Produkte und Dienstleistungen, Einkaufen für den persönlichen Bedarf, Arztbesuche, usw.) durchbrochen werden durfte. Trotz der Ausgangssperre sanken die Infektionszahlen nicht. Seit der ersten Aufsperrphase, die am
- Juni 2020 begann, schießt die Zahl der Infektionen noch steiler als bisher nach oben. Größte Herausforderung während der Krise waren die Millionen von Wanderarbeitern, die praktisch über Nacht arbeitslos wurden, jedoch auf Grund der Ausgangssperre nicht in ihre Dörfer zurückkehren konnten (ÖB 9.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Viele von ihnen wurden mehrere Wochen in Lagern unter Quarantäne gestellt (also de facto eingesperrt), teilweise mit nur schlechter Versorgung (ÖB 9.2020). Menschen mit Beeinträchtigungen sind von coronabedingten Maßnahme wie Abriegelungen und sozialen Distanzierungen besonders betroffen. Der Zugang zu medizinischer Versorgung und lebenswichtigen Gütern und der Ausübung sozialer Distanzierung, insbesondere für diejenigen, die persönliche Unterstützung für Aufgaben des täglichen Lebens erhalten (HRW 13.1.2021). Während der ersten Wochen der COVID-19 Pandemie, wurden Muslime für die Verbreitung des Coronavirus, auch von Vertretern der Regierungsparteien verantwortlich gemacht (FH 3.3.2021; vergleiche HRW 13.1.2021). Nach Angaben des indischen Gesundheitsministeriums vom
- Oktober 2020 wurden seit Beginn der Pandemie mehr als sieben Millionen Infektionen mit COVID registriert. Die täglichen offiziellen Fallzahlen stiegen zwar zuletzt weniger schnell als noch im September, die Neuinfektionen nehmen in absoluten Zahlen jedoch schneller zu als in jedem anderen Land der Welt. Medien berichten in einigen Teilen des Landes von einem Mangel an medizinischem Sauerstoff in Krankenhäusern (BAMF 12.10.2020). Die Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrechterhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vgl. GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vgl. WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung inDie Lage in Indien, dass mit Bezug auf das Infektionsgeschehen (neben den USA und Brasilien) zu den am schwersten von der COVID-19-Pandemie betroffenen Ländern weltweit zählt, hat sich sich gegenüber dem Sommer 2020 mit damals fast 100.000 Neuinfektionen pro Tag inzwischen etwas entspannt. Es erkranken offiziellen Angaben zufolge nach wie vor etwa 40.000 Menschen täglich am Virus. In den Ballungszentren kann die medizinische Versorgung weitestgehend aufrechterhalten werden (GTAI 3.12.2020). Indiens Wirtschaft wurde durch die COVID-19-Pandemie stark beeinträchtigt (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Das Land rutschte im zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2020-21 erstmals in eine wirtschaftliche Rezession (PRC 18.3.2021). Es wird allgemein erwartet, dass das Land ab 2021 zu einem nachhaltigen Wachstum zurückkehren wird (DFAT 10.12.2020; vergleiche GTAI 3.12.2020). Nach dem zweimonatigen harten Lockdown im Frühjahr 2020 hat die indische Regierung das öffentliche Leben im Rahmen ihrer Unlock-Strategie schrittweise wieder hochgefahren. Die Bundesstaaten und Unionsterritorien haben dabei weitreichendere Entscheidungsbefugnisse, welche Lockerungen sie umsetzen und welche nicht. Mit den bestehenden Einschränkungen sollen vor allem Superspreader-Events wie religiöse Großveranstaltungen und Hochzeiten eingedämmt werden. Massentests, Kontaktnachverfolgung, Isolierung von Infizierten und die Abschottung von Gebieten mit hohen Fallzahlen (Containment Zones) sollen helfen, das Virus zurückzudrängen (GTAI 3.12.2020; vergleiche WKO 13.1.2021). Es kann daher vereinzelt und regional sowie zeitlich begrenzt zu erneuten Lockdowns kommen. Eine Skizzierung in „Red Zone“, „Orange Zone“ und „Green Zone“ wird von der Regierung des Bundesstaates/Unionsterritoriums in Absprache mit dem Gesundheitsministerium und der nationalen Regierung entschieden (WKO 13.1.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der COVID-19 Pandemie wurden mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen sich Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder der Polizei wegen der Berichterstattung über die Pandemie ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Mehrere von der Regierung zur Eindämmung einer Verbreitung der Pandemie getroffenen Maßnahmen wurden von Menschenrechtsanwälten als invasiv angesehen (FH 3.3.2021). Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vgl. TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid- 19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vgl. TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021).Im ersten Quartal 2021 wird Indien mit einem Anstieg der Fallzahlen vor einer zweiten COVID-19 Welle erfasst (TOI 21.3.2021; vergleiche TFE 20.3.2021) und verzeichnete im Zeitraum ab April/Mai 2021 die höchsten Zahlen an täglichen Todesfällen wegen des Coronavirus seit Beginn der Pandemie (BAMF 3.5.2021). Kritik äußert sich aus dem Umstand heraus, dass Indien, ob seiner Pharmaindustrie, als "Apotheke der Welt" durch die Lieferung von Covid- 19-Impfstoffen an viele Länder der Welt genießt (FE 20.3.2021; vergleiche TOI 21.3.2021), gleichzeitig jedoch bei der Durchimpfung der eigenen Bevölkerung landesweit lediglich einen Wert von rund zwei Prozent erreicht (HO 28.4.2021). Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Auch der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausender Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinuistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner 2021 bis zum
- April knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundestaat Assam in der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wird kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Seit Mai 2021 sind alle Erwachsenen impfberechtigt, davor nur über 45-Jährige. In mehreren Bundesstaaten des Landes ist der Impfstoff ausgegangen, Hilfsgüter aus mehreren Ländern wie Beatmungsgeräte, Anlagen zur Sauerstofferzeugung, Medikamente und Impfstoff werden Indien von der internationalen Staatengemeionschaft zur Verfügung gestellt. Medienberichten zufolge will Indien die eigene Impfstoffproduktion bis Juni 2021 erhöhen, von der staalichen indischen Eisenbahngesellschaft gab bekannt, 4.000 Waggons mit einer Kapazität von 64.000 Betten als provisorische Stationen für Corona-Patienten bereitzustellen (BAMF 3.5.2021). Alle Experten davon aus, dass kurzfristig die Fallzahlen wie auch die Zahlen der Toten weiter ansteigen werden, da das staatliche Gesundheitssystem in vielen Landesteilen schon jetzt an seine Grenzen gestoßen ist. Eine mittelfristige Prognose ist noch unklar. Eine Hoffnung stellt, bedingt durch den bereits erfolgten sehr breiten Ansteckung der Bevölkerung das Erreichen einer Herdenimmunität dar (HO 25.4.2021). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18- 2021.pdf? blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.10.2020): https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Information szentrum/BriefingNotes/2020/briefingnotes-kw42- 2020.pdf;jsessionid=91E533F0FC7A0F35C0751A9F00F3D711.internet572? blob =publicationFile&v=4, Zugriff 12.10.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report- india.pdf, Zugriff 18.1.2021 FE – Financial Express (20.3.2021): Coronavirus Lockdown 2021 News Highlights: Only partial relaxation from lockdown in Nagpur from Monday, https://www.financialexpress.com/lifestyle/health/coronavirus-lockdown- 2021-live-news-coronavirus-india-latest-march-20-updates-narendra-modi-covid- lockdown-night-curfew-maharashtra-mumbai-pune-nagpur-uttar-pradesh-delhi- bengaluru-hyderabad-punjab-gu/2216571/, Zugriff 22.3.2021 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 22.3.2021 GTAI – German Trade & Invest [Deutschland] (3.12.2020): Indien sieht erste Anzeichen einer Konjunkturbelebung, https://www.gtai.de/gtai- de/trade/specials/special/indien/indien-sieht-erste-anzeichen-einer- konjunkturbelebung-234424, Zugriff 18.1.2021 HO – Heise Online (25.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit- Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien PRC – Pew Research Center (18.3.2021): In the pandemic, India’s middle class shrinks and poverty spreads while China sees smaller changes, https://www.pewresearch.org/fact-tank/2021/03/18/in-the-pandemic- indias-middle-class-shrinks-and-poverty-spreads-while-china-sees-smaller- changes/, Zugriff 22.3.2021 TOI – Times of India (21.3.2021): Government failed to control Covid spread, must vaccinate all within months: Congress, http://timesofindia.indiatimes.com/articleshow/81618736.cms?utm_source=content ofinterest&utm_medium=text&utm_campaign=cppst, Zugriff 22.3.2021 WKO – Wirtschaftskammer Österreich [Österreich] (13.1.2021): Coronavirus: Situation in Indien, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos- indien.html, Zugriff 18.1.2021 Politische Lage Letzte Änderung: 21.05.2021 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 1.2021). Indien ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 23.9.2020). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 1.2021a). Der Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative ist nach britischem Muster durchgesetzt (AA 23.9.2020). Die Unabhängigkeit der Gerichtsbarkeit ist verfassungsmäßig garantiert, der Instanzenzug ist dreistufig (AA 23.9.2020). Das oberste Gericht (Supreme Court) in New Delhi steht an der Spitze der Judikative und wird gefolgt von den High Courts auf Länderebene (GIZ 1.2021a). Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021).Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit (USDOS 30.3.2021). Unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 3.3.2021). Allerdings haben die Angriffe auf die Pressefreiheit unter der Regierung Modi zugenommen (FH 3.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Mio. Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 23.9.2020). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP- Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vgl. AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh],Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis "National Democratic Alliance (NDA)", mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP- Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (ÖB 9.2020; vergleiche AA 19.7.2019). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei. Im Wahlbezirk Vellore (East) im Bundesstaat Tamil Nadu wurden die Wahlen wegen des dringenden Verdachts des Stimmenkaufs ausgesetzt und werden zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Narendra Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020).fühlen sich nun gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 1.2021a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die regierende BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime und Musliminnen diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 2.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die Bharatiya Janata Party (BJP) für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet wurden. Hunderte wurden verletzt (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion New Delhi musste die Partei des Regierungschefs Narendra Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Diese gewann die Regionalwahl erneut mit 62 von 70 Wahlbezirken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal, punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand heftige Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Bei Regionalwahlen in vier indischen Bundesstaaten und einem Unionsterritorium hat die konservative Regierungspartei BJP von Premierminister Modi offenbar keine Zugewinne erzielt. In Westbengalen liegt die BJP deutlich hinter der Regionalpartei All India Trinamool Congress (TMC) von Chefministerin Mamata Banerjee. Auch in Assam, Tamil Nadu, Kerala und Puducherry fanden Wahlen statt. Nur in Assam konnte die BJP an der Macht festhalten, aber auch dort erzielte sie – wie in den anderen Bundesstaaten – keine Zugewinne. Der Wahlkampf fand inmitten der Corona-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China betont Indien weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Orga-nisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Ein ständiger Sitz im UN-Sicherheitsrat ist weiterhin ein strategisches Ziel Indiens (GIZ 1.2021a). Quellen: AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_zur_asyl- _und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_20 20%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland Ausw%C3%A4rti ges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl- _und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_20 19%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 15.10.2020 AA – Auswärtiges Amt (11.2.2021): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien- node/politisches-portrait/206048, Zugriff 6.5.2021 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020 _Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 CIA - Central Intelligence Agency (27.4.2021): The World Factbook – India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 DS Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona- Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl- schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW – Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges- dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen- hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 6.5.2021 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 11.5.2021 KBS – Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens- regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp- berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft, https://www.swp- berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A02_wgnArora_WEB.pdf, Zugriff 18.2.2020 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2019): Keine Ruhe in Kaschmir. Die Auflösung des Bundesstaats und die Folgen für Indien, https://www.swp- berlin.org/10.18449/2019A45/, Zugriff 16.1.2020 TG – The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi- project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on H Sicherheitslage Letzte Änderung: 28.05.2021 Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem sich das Land während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik. Das Land ist ein wichtiger Handelspartner der EU und der Vereinigten Staaten (BICC 1.2021). Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 1.2021a). Aufstände gibt es auch in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras. In der Vergangenheit konnte eine Zunahme von Terroranschlägen in Indien, besonders in den großen Stadtzentren, verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute zwar von vermehrten, jedoch kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 1.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des „Islamischen Staates“ (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (bpb 12.12.2017). Das Land unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror- Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte (BICC 1.2021). Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vgl. BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr alsKonfliktregionen sind Jammu und Kashmir (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021) und der von separatistischen Gruppen bedrohte Nordosten Indiens (ÖB 9.2020; vergleiche BICC 1.2021, AA 23.9.2020). Der Punjab blieb im vergangenen Jahren von Terroranschlägen und Unruhen verschont (im Punjab wurden 2020 insgesamt 18 Vorfälle im Zusammenhang mit Terrorismus registriert (SATP 3.5.2021a). Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.9.2020). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als „communal violence“ bezeichnet (ÖB 9.2020). Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vgl. AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021).Gewalttätige Operationen maoistischer Gruppierungen in den ostzentralen Bergregionen Indiens dauern an (ÖB 9.2020; vergleiche AA 23.7.2020, FH 3.3.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern. Unabhängig davon greifen in den sieben nordöstlichen Bundesstaaten Indiens mehr als 40 aufständische Gruppierungen, welche entweder eine größere Autonomie oder die vollständige Unabhängigkeit ihrer ethnischen oder Stammesgruppen anstreben, weiterhin Sicherheitskräfte an. Auch kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 23.9.2020). Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richten, dauern seit Monaten an. Widerstand hat sich vor allem bei Sikhs im Punjab – dem Brotkorb Indiens - formiert. Inzwischen protestieren aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in New Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt sind und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellt die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kashmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 1.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der sogenannten "Line of Control (LoC)" haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. Seit Anfang 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019).Indien wirft Pakistan dabei unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 1.2021). Es kommt immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans an der Waffenstillstandslinie in Kaschmir (BICC 1.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Februar 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan ("Line of Control") deutlich zugenommen (bpb 29.4.2021). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. I. 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Februar 2021 umsetzen ist (Gov. o. römisch eins. 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch- indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. WagnerIndien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch- indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der De-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am 15.6.2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020, BAMF 8.6.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche Wagner C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021).C. 2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der mehr Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 1.2021). Zwar hat der amerikanisch-chinesische Handelskrieg die Wirtschaftsbeziehungen zwischen Indien und China gestärkt und neue Möglichkeiten für indische Unternehmen auf dem chinesischen Markt geschaffen, dennoch fühlt sich Indien von Peking geopolitisch herausgefordert, da China innerhalb seiner „Neuen Seidenstraße“ Allianzen mit Indiens Nachbarländern Pakistan, Bangladesch, Nepal und Sri Lanka geschmiedet hat. Besonders der Wirtschaftskorridor mit dem Erzfeind Pakistan ist den Indern ein Dorn im Auge (FAZ 27.2.2020). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, teilen die beiden Staaten doch eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 1.2021a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotential wahrgenommen (BICC 1.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 1.2021). Indien und Nepal Die Beziehungen zwischen Indiens zu Nepal haben sich im Laufe des vergangenen Jahres [2020] verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, von welchem in einer im November 2019 überarbeitete Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 1.2021a). Indien unterstützt die nepalesische Regierung mit Waffen und Gerät in ihrem Kampf gegen die maoistischen Guerilla (BICC 1.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 1.2021a). Indien belieferte in der Vergangenheit Waffen die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 1.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 1.2021a). Indiensetzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (23.9.2020): Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2038579/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_B ericht_zur_asyl- _und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Juni_20 20%29%2C_23.09.2020.pdf, Zugriff 15.10.2020 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12- 2021.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india- 53020382, Zugriff 22.7.2020 BBC – British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile – Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 BICC – Bonn International Centre for Conversion (1.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, http://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2020 _Indien.pdf, Zugriff 23.3.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche- konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (Deutschland) (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche- konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report- india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS – European Foundatition for South Asia Studies, Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den- pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH – Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH – International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020 https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions- along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2021a): Indien, https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 23.3.2021 Gov.o.I. PIB – Government of India, Press Information Bureau (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO – Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire- in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021a): Data Sheet - Punjab, Number of Terrorism Related Incidents Year Wise, https://www.satp.org/datasheet-terrorist- attack/incidents-data/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist- attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020 https://www.swp- berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien- waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ – Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff- 1.4345509, Zugriff 6.8.2019 Wagner, C.
(2020). The Indian-Chinese confrontation in the Himalayas: a stress test for India's strategic autonomy. (SWP Comment, 39/2020). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik SWP(SWP Comment, 39 aus 2020,). Berlin: Stiftung Wissenschaft und Politik SWP Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit. https://doi.org/10.18449/2020C39, Zugriff 22.10.2020 WP – The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets- crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000- 3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Punjab Letzte Änderung: 31.05.2021 Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 9.2020). Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh- Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar- e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vgl. BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020).Der illegale Waffen- und Drogenhandel von Pakistan in den indischen Punjab hat sich in letzter Zeit verdreifacht. Es gibt Anzeichen von konzertierten Versuchen militanter Sikh- Gruppierungen im Ausland gemeinsam mit dem pakistanischen Geheimdienst ISI, die aufständische Bewegung in Punjab wiederzubeleben. Indischen Geheimdienstinformationen zufolge werden Kämpfer der Babbar Khalsa International (BKI), einer militanten Sikh-Organisation in Pakistan von islamischen Terrorgruppen wie Lashkar- e-Toiba (LeT) trainiert, BKI hat angeblich ein gemeinsames Büro mit der LeT im pakistanischen West-Punjab errichtet. Die Sicherheitsbehörden im Punjab konnten bislang die aufkeimende Wiederbelebung der aufständischen Sikh-Bewegung erfolgreich neutralisieren (ÖB 9.2020). Im Punjab (und anderen Konfliktzonen) haben die Behörden besondere Befugnisse, ohne Haftbefehl Personen zu suchen und zu inhaftieren (USDOS 30.3.2021; vergleiche BBC 20.10.2015). Die Menschenrechtslage im Punjab stellt sich nicht anders dar als im übrigen Indien (ÖB 9.2020). Neben den angeführten Formen der Gewalt, stellen Ehrenmorde vor allem in Punjab (sowie Uttar Pradesh und Haryana) weiterhin ein Problem dar (USDOS 30.3.2021). Laut Angaben des indischen Innenministeriums zu den Zahlen der Volkszählung im Jahr 2011 leben von den 21 Mio. Sikhs 16 Mio. im Punjab (MoHA o.D.). Es gibt derzeit keine Hinweise darauf, dass Sikhs alleine auf Grund ihrer Religionszugehörigkeit von der Polizei willkürlich verhaftet oder misshandelt würden. Auch stellen die Sikhs 60 Prozent der Bevölkerung des Punjabs, einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen (ÖB 9.2020). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 25 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2018 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2019 waren es zwei Todesopfer und im Jahr 2020 wurden durch terroristische Gewalt drei Todesopfer registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen]. Bis zum 3.5.2021 wurden für Beobachtungszeitraum 2020 keine Opfer von verübten Terrorakten aufgezeichnet (SATP 3.5.2021). In Indien ist die Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit rechtlich garantiert und praktisch von den Behörden auch respektiert. In manchen Grenzgebieten sind allerdings Sonderaufenthaltsgenehmigungen notwendig. Sikhs aus dem Punjab haben die Möglichkeit sich in anderen Landesteilen niederzulassen, Sikh-Gemeinden gibt es im ganzen Land verstreut. Sikhs können ihre Religion in allen Landesteilen ohne Einschränkung ausüben (ÖB 9.2020). Im Zuge der Bauernproteste gegen die 2020 beschlossene Liberalisierung des Agrarsektors ist ein neues, gegen die religiöse Minderheit der Sikhs gerichtetes politisches Narrativ von der hindunationalistischen BJP instrumentalisiert worden, nachdem sich Widerstand gegen die Marktrefom auch bei den Sikhs aus dem Punjab formiert hatte. Politiker der Bharatiya Janata Party (BJP) unterstellten den protestierenden Sikhs vereinzelt, für ein unabhängiges Khalistan zu kämpfen und weckten damit in der Bevölkerung Erinnerungen an die Bewegung aus den 1980er und 1990er Jahren (BAMF 12.4.2021). Aktive Mitglieder von verbotenen militanten Sikh-Gruppierungen, wie Babbar Khalsa International, müssen mit polizeilicher Verfolgung rechnen (ÖB 9.2020). Quellen: BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (12.4.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentru m/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw15- 2021.pdf? blob=publicationFile&v=4, Zugriff 6.5.2021 BBC – British Broadcasting Corporation (20.10.2015): Why are Indian Sikhs angry?, http://www.bbc.com/news/world-asia-india-34578463, Zugriff 18.10.2018 MoHA – Government of India, Ministry of Home Affairs, Office of the Registrar General & Census Commissioner, India [Indien] (o.D.): C-1 Population By Religious Community, http://www.censusindia.gov.in/2011census/C-01.html, Zugriff 18.10.2018 ÖB – Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (9.2020): Asylländerbericht Indien SATP – South Asia Terrorism Portal (3.5.20201c): Datasheet – Punjab, Data View, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 6.5.2021 USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff 6.5.2021 Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 31.05.2021 In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vgl. FH 3.3.2021).In Indien sind viele Grundrechte und -freiheiten verfassungsmäßig verbrieft und die verfassungsmäßig garantierte unabhängige Justiz bleibt vielmals wichtiger Rechtegarant. Die häufig überlange Verfahrensdauer aufgrund überlasteter und unterbesetzter Gerichte sowie verbreitete Korruption, vor allem im Strafverfahren, schränken die Rechtssicherheit aber deutlich ein (AA 23.9.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahre (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 23.9.2020). Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft, was dazu führt, dass Zeugen aufgrund von Bestechung und/oder Bedrohung, vor Gericht häufig nicht frei aussagen (AA 23.9.2020). Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Vorurteile z.B. gegenüber Angehörigen niederer Kasten oder Indigenen dürften zudem eine nicht unerhebliche Rolle spielen (AA 23.9.2020; vergleiche FH 3.3.2021). Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt (FH 3.3.2021). Das Justizsystem gliedert sich in den Supreme Court, das Oberste Gericht mit Sitz in Delhi; das als Verfassungsgericht die Streitigkeiten zwischen Zentralstaat und Unionsstaaten regelt. Es ist auch Appellationsinstanz für bestimmte Kategorien von Urteilen wie etwa bei Todesurteilen. Der High Court bzw. das Obergericht besteht in jedem Unionsstaat. Es ist Kollegialgericht als Appellationsinstanz sowohl in Zivil- wie auch in Strafsachen und führt auch die Dienst- und Personalaufsicht über die Untergerichte des Staates aus, um so die Justiz von den Einflüssen der Exekutive abzuschirmen. Subordinate Civil and Criminal Courts sind untergeordnete Gerichtsinstanzen in den Distrikten der jeweiligen Unionsstaaten und nach Zivil- und Strafrecht aufgeteilt. Fälle werden durch Einzelrichter entschieden. Richter am District und Sessions Court entscheiden in Personalunion sowohl über zivilrechtliche als auch strafrechtliche Fälle (als District Judge über Zivilrechtsfälle, als Sessions Judge über Straffälle). Unterhalb des District Judge gibt es noch den Subordinate Judge, unter diesem den Munsif für Zivilsachen. Unter dem Sessions Judge fungiert der 1st Class Judicial Magistrate und, unter diesem der 2nd Class Judicial Magistrate, jeweils für minder schwere Strafsachen (ÖB 9.2020). Insbesondere auf unteren Ebenen der Justiz ist Korruption verbreitet und die meisten Bürger haben große Schwierigkeiten, ihr Recht bei Gericht durchzusetzen. Das System ist rückständig und stark unterbesetzt, was zu langer Untersuchungshaft für eine große Zahl von Verdächtigen führt. Vielen von ihnen bleiben so länger im Gefängnis, als es der eigentliche Strafrahmen wäre. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen erlaubt die Inhaftierung ohne Anklage oder aufgrund von vage definierten Vergehen (FH 3.3.2021). Die Dauer der Untersuchungshaft ist entsprechend zumeist exzessiv lang. Außer bei mit Todesstrafe bedrohten Delikten, soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung und eine Freilassung auf Kaution anordnen. Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70 Prozent aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 23.9.2020). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt (AA 23.9.2020). Die Inhaftierung eines Verdächtigen durch die Polizei ohne Haftbefehl darf nach den allgemeinen Gesetzen nur 24 Stunden dauern. Eine Anklageerhebung soll bei Delikten mit bis zu zehn Jahren Strafandrohung innerhalb von 60, in Fällen mit höherer Strafandrohung innerhalb von 90 Tagen erfolgen. Diese Fristen werden regelmäßig überschritten. Festnahmen erfolgen jedoch häufig aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr sowie im Rahmen der Sondergesetze zur inneren Sicherheit, z.B. aufgrund des Gesetzes über nationale Sicherheit ("National Security Act", 1956) oder des lokalen Gesetzes über öffentliche Sicherheit ("Jammu and Kashmir Public Safety Act", 1978). Festgenommene Personen können auf Grundlage diese