RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW208 2261826-1 Spruch, W208 2261826-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 02.08.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 30.08.2022 der mit 29.08.2022 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit 01.09.2022 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 410,00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen am 15.08.2022 zwischen dem BF und seinem Vater XXXX als Eigentümer der Wohnung, sowie ein Kontoauszug über die Zahlung der Mietkosten iHv € 410,00 vom Konto des BF auf das Konto seines Vaters vorgelegt.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte am 02.08.2022 die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung, wobei dazu am 30.08.2022 der mit 29.08.2022 datierte Fragebogen einlangte. Vom BF wurde darin angegeben, seit 01.09.2022 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 410,00 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde ein Mietvertrag, abgeschlossen am 15.08.2022 zwischen dem BF und seinem Vater römisch 40 als Eigentümer der Wohnung, sowie ein Kontoauszug über die Zahlung der Mietkosten iHv € 410,00 vom Konto des BF auf das Konto seines Vaters vorgelegt.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2022 wurde der Antrag des BF gemäß § 31 Abs 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 12.10.2022 wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 31 Abs 1 HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 10.05.2022 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei seinem Vater in der XXXX wohnhaft gewesen. Er sei seit 12.08.2022 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen, mit Mietbeginn 01.09.
- Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.2022, habe der BF daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd § 31 Abs 1 HGG verfügt.Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG die Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Dem BF sei der Einberufungsbefehl am 10.05.2022 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei er bei seinem Vater in der römisch 40 wohnhaft gewesen. Er sei seit 12.08.2022 an der Adresse der antragsgegenständlichen Wohnung gemeldet gewesen, mit Mietbeginn 01.09.
- Zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.2022, habe der BF daher noch nicht über eine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, HGG verfügt.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt durch persönliche Übernahme am 20.10.2022) richtete sich die am 27.10.2022 eingebrachte Beschwerde des BF, mit der er die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte. Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass es ungerecht sei, ihm keine Wohnkostenbeihilfe zuzuerkennen, zumal er sich zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls noch keine eigene Wohnung habe leisten können und erst seit Sommer 2022 arbeite und sein eigenes Einkommen habe. Er sei bis zum Abschluss seiner Ausbildung im Jahr 2022 Heimschüler gewesen und habe größtenteils nicht zu Hause gewohnt. Die Heimkosten hätten € 329,00 betragen. Er verwies auf den Gleichheitsgrundsatz und führte aus, dass er seine Wohnung um ein paar Monate früher hätte beziehen können, wenn er eine Lehre gemacht oder die Schule früher abgeschlossen hätte. Sollte er keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt bekommen, sei er gezwungen mit großem Aufwand wieder aus seiner Wohnung auszuziehen, da es unmöglich sei bei einem Bezug iHv € 351,25 seine Wohnung weiter zu erhalten.
- Mit Schreiben vom 04.11.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF erhielt am 10.05.2022 seinen Einberufungsbefehl und hat den Präsenzdienst am 03.10.2022 angetreten. Der BF ist erst seit 01.09.2022 Hauptmieter in der im Spruch angeführten eigenen Wohnung. Der Mietvertrag über den Bezug der Wohnung wurde am 15.08.2022 abgeschlossen und der BF ist seit dem 12.08.2022 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die gemietete Wohnung gehört seinem Vater. Davor war er in der Wohnung seines Vaters, XXXX , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.Davor war er in der Wohnung seines Vaters, römisch 40 , wohnhaft und mit Hauptwohnsitz dort gemeldet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen und sind unbestritten. Der BF hat in seiner Beschwerde selbst angegeben, dass er zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls die gegenständliche Wohnung noch nicht gemietet hatte. Dafür, dass der BF den Erwerb der verfahrensgegenständlichen Wohnung bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehles eingeleitet hätte, gibt es keine Anhaltspunkte und hat der BF dies auch nicht behauptet. Dass der Vermieter der Wohnung der Vater des BF ist, hat dieser selbst angegeben. Der Umstand, dass ihm der Bezug einer eigenen Wohnung vor der Zustellung des Einberufungsbefehls aufgrund seines damals noch andauernden Schulbesuchs und mangels eigener Erwerbstätigkeit nicht möglich war, ist ebenfalls unstrittig. Die vom BF in der Beschwerde angeführten Kosten für einen Heimplatz iHv € 329,00 wurden zum ersten Mal im Zuge der Beschwerdeerhebung geltend gemacht. Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an einer anderen, als an der bisher von ihm angegebenen Wohnadresse in der Wohnung seines Vaters, XXXX gemeldet war, ging jedoch bisher weder aus den eigenen Angaben des BF in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe noch auch aus dem geführten Ermittlungsverfahren hervor. Eine der antragsgegenständlichen Wohnung vorausgehende „eigene Wohnung“ konnte daher nicht festgestellt werden und war mit dem Vorbringen des BF hinsichtlich der Kosten für den Heimplatz daher für ihn nichts gewonnen. Die vom BF in der Beschwerde angeführten Kosten für einen Heimplatz iHv € 329,00 wurden zum ersten Mal im Zuge der Beschwerdeerhebung geltend gemacht. Dass der BF vor dem Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung an einer anderen, als an der bisher von ihm angegebenen Wohnadresse in der Wohnung seines Vaters, römisch 40 gemeldet war, ging jedoch bisher weder aus den eigenen Angaben des BF in seinem Antrag auf Wohnkostenbeihilfe noch auch aus dem geführten Ermittlungsverfahren hervor. Eine der antragsgegenständlichen Wohnung vorausgehende „eigene Wohnung“ konnte daher nicht festgestellt werden und war mit dem Vorbringen des BF hinsichtlich der Kosten für den Heimplatz daher für ihn nichts gewonnen. Die der Beurteilung zu Grunde gelegten Daten über die maßgeblichen Meldeadressen des BF ergeben sich aus dem aktenkundigen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 06.09.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Abs1 EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu A) 3.
- Gesetzliche Grundlagen Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl I Nr 31/2001, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, idF BGBl I Nr 102/2019, folgendermaßen: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG)Der für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägige Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2001,, lautete zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, folgendermaßen: (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG) „Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann. […]“ Mit BGBl I Nr 207/2022 wurde § 31 HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in § 31 Abs 2 Z 2 HGG 2021, idF BGBl I Nr 102/2019, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert.Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, wurde Paragraph 31, HGG aufgrund der Aufhebung der Wortfolge „als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter“ in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019,, durch den Verfassungsgerichtshof in die nunmehr seit 01.01.2023 in Kraft stehende Fassung (mit dem Ziel Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende „eigene Wohnung“ zu qualifizieren) abgeändert. Die in § 31 vorgenommenen Änderungen betreffen die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage über den Erwerbszeitpunkt der eigenen Wohnung jedoch nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich nach BGBl I Nr 207/2022 die einschlägige Regelung nunmehr in § 31 Abs 2 Z 1 HGG anstatt wie im angefochtenen Bescheid zitiert in Abs 1 Z 1 leg. cit. befindet.Die in Paragraph 31, vorgenommenen Änderungen betreffen die im Beschwerdefall maßgebliche Rechtsfrage über den Erwerbszeitpunkt der eigenen Wohnung jedoch nicht, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sich nach Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022, die einschlägige Regelung nunmehr in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG anstatt wie im angefochtenen Bescheid zitiert in Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. befindet. Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des § 31 HGG, BGBl I Nr 207/2022, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):Die ab 01.01.2023 anzuwendende Fassung des Paragraph 31, HGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 207 aus 2022,, lautet nunmehr (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): „Wohnkostenbeihilfe Anspruch„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,Anspruch, „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
- die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter oder Untermieter oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt, oder
- die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Hinsichtlich der Wohnkostenbeihilfe gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Kein Anspruch besteht, wenn das Mietverhältnis in jener Wohnung begründet wurde, in welcher der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Vollendung seines
- Lebensjahres gemeldet war, es sei denn es handelt sich hiebei um Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden, in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
- Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. […] 3.3.
- Gemäß § 31 Abs 1 HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. 3.3.
- Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 idgF sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt gemäß Abs 2 Z 1 leg. cit., dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Z 3). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.Dabei gilt gemäß Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit., dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird (Ziffer 3,). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 3, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen. 3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 15.08.2022 rechtsverbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.
- Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen (vgl VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Dies wird auch vom BF nicht bestritten.3.3.
- Im vorliegenden Fall ist der Erwerb der eigenen Wohnung erst mit der Unterschrift unter den Mietvertrag am 15.08.2022 rechtsverbindlich geworden und damit nach der Zustellung des Einberufungsbefehls am 10.05.
- Es gab keine rechtlich verbindlichen Einleitungshandlungen vergleiche VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053) vor dem Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehls. Dies wird auch vom BF nicht bestritten. Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins und 3 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte ihm die Wohnkostenbeihilfe vor dem Hintergrund des § 31 Abs 2 Z 4 HGG 2001 gewähren müssen und dabei die Kosten eines früheren Heimplatzes, den er im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides „größtenteils“ bewohnt habe, zu Grunde legen müssen, ist für ihn nichts gewonnen: Wenn der BF nunmehr in der Beschwerde vermeint, die belangte Behörde hätte ihm die Wohnkostenbeihilfe vor dem Hintergrund des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, HGG 2001 gewähren müssen und dabei die Kosten eines früheren Heimplatzes, den er im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides „größtenteils“ bewohnt habe, zu Grunde legen müssen, ist für ihn nichts gewonnen: Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR XXI.GP) zum HGG 2001 führen zu § 31 Abs 1 Z 3 (nunmehr Abs 2 Z 4) aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe.Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR römisch 21 .Gesetzgebungsperiode zum HGG 2001 führen zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, (nunmehr Absatz 2, Ziffer 4,) aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe. Aus dem von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht jedoch nicht hervor, dass der BF an einem Heimplatz gemäß § 31 Abs 1 HGG nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet war.Aus dem von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister geht jedoch nicht hervor, dass der BF an einem Heimplatz gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet war. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen des § 31 Abs 1 Z 2 HGG iVm § 31 Abs 2 Z 4 für einen damaligen Heimplatz des BF vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung, ob allenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 4, für einen damaligen Heimplatz des BF vorliegen würden. Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdiener bzw. Zivildiener die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe steht nicht zu, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (VwGH 27.10.1987, 87/11/0080; 26.6.1990, 89/11/0295; 04.06.1991, 91/11/0009; 14.11.1995, 93/11/0216). Daher ist im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass der BF in der antragsgegenständlichen Eigentumswohnung seines Vaters wohnt, nicht zu erwarten, dass ihn dieser in einer Situation, in der ihm als Präsenzdienstleistenden nur ein geringes Einkommen zur Verfügung steht, aus der Wohnung werfen wird. Das BVwG ist überzeugt, dass der BF, auch wenn er nicht in der Lage sein sollte die vereinbarten Mietzahlungen in voller Höhe zu leisten, seine Wohnung nicht verlieren wird. Die vom BF angeführten Umstände konnten daher weder von der belangten Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet. Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 2 Z 1 HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG ist eindeutig und klar und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W208.2261826.1.00