RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW221 2256232-1 Spruch, W221 2256232-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der an alle Dienststellen adressierten Dienstanweisung vom 29.10.2021, GZ PAD/21/01884584/002/AA-A1, verlautbarte die Landespolizeidirektion Tirol (in Folge: die belangte Behörde) auszugsweise den Erlass des Bundesministers für Inneres (in Folge: BMI) vom 25.10.2021, GZ 2021-0.707.
- Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass ab dem 01.11.2021 Bedienstete bei Dienstantritt einen gültigen 3G-Nachweis bereitzustellen hätten, wobei ein bewusstes Zuwiderhandeln jedenfalls eine Dienstpflichtverletzung darstelle und eine Zutritts- bzw. Teilnahmeverweigerung nach sich ziehe. Weiters sei das Tragen einer Maske ab Betreten des Arbeitsortes sowie in allen Begegnungszonen und bei aktivem Parteienverkehr in geschlossenen Räumen abgesehen von einigen näher bezeichneten Ausnahmen verpflichtend. Mit Dienstanweisung vom 04.11.2021, GZ PAD/21/01884584/002/AA-A1, erfolgten Änderungen bezüglich der Erbringung des 3G-Nachweises und der Verpflichtung zur Bereitstellung eines 2G-Nachweises bei Großveranstaltungen, die ab dem 08.11.2021 umzusetzen gewesen seien. Mit Dienstanweisung vom 08.11.2021, GZ PAD/21/01884584/002/AA-A1, erfolgten Änderungen bezüglich einer Übergangsfrist für die Erbringung eines 2G-Nachweises sowie der Verpflichtung zur Bereitstellung eines 2,5G-Nachweises bei Zusammenkünften von über 25 Teilnehmenden, die ab dem 08.11.2021 umzusetzen gewesen seien. Mit Dienstanweisung vom 17.11.2021, GZ PAD/21/01884584/003/AA-A1, erfolgten Änderungen bezüglich des verpflichtenden Tragens einer Maske, die ab dem 17.11.2021 umzusetzen gewesen seien. Mit Dienstanweisung vom 22.11.2021, GZ PAD/21/01884584/004/AA-A1, erfolgten Änderungen bezüglich des verpflichtenden Tragens einer Maske sowie bezüglich Zusammenkünften, Vorgaben bei der Dienstplanung und der verstärkten Anordnung von Telearbeit, die ab dem 22.11.2021 umzusetzen gewesen seien. Mit Dienstanweisung vom 24.11.2021, GZ PAD/21/01884584/005/AA-A1, erfolgten Änderungen bezüglich des verpflichtenden Tragens einer Maske sowie bezüglich Zusammenkünften und Vorgaben bei der Dienstplanung, die ab dem 24.11.2021 umzusetzen gewesen seien. Mit Schreiben vom 26.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten, wobei sie sich auf § 9 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
- COVID-19-Maßnahmenverordnung –
- COVID-19-MV und folgende) bezog. Dazu führte sie zusammengefasst aus, die Verordnung sei ihrer Ansicht nach nur auf Dienstverhältnisse anwendbar, die nicht dem BDG 1979 unterliegen. Beamte seien von dem Begriff „Arbeitnehmer“ nicht umfasst. Die Verordnung sei daher nur auf die „Privatwirtschaft“ anwendbar. Zudem sei der überwiegende Teil der Bediensteten im Ressortbereich des BMI bereits gegen COVID-19 geimpft, sodass von einem geringeren Risiko schwerer COVID-19-Verläufe auszugehen sei. Die belangte Behörde habe weiters mit Bescheid festzustellen, „ob und auf welcher rechtlichen Grundlage basierend eine Angelegenheit zu den Dienstpflichten des Beamten zählt bzw. ob die Durchführung eines bestimmten Auftrages zu den gesetzlichen Pflichten des Beamten gehört“. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich nicht an die Verordnung zu halten und damit ein Disziplinar- oder Verwaltungsstrafverfahren zu riskieren. Darüber hinaus ersuche die Beschwerdeführerin um eine genaue Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ in Bezug auf einen im exekutiven Außendienst stehenden Polizeibeamten.Mit Schreiben vom 26.11.2021 beantragte die Beschwerdeführerin, eine in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten, wobei sie sich auf Paragraph 9, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 ergriffen werden (
- COVID-19-Maßnahmenverordnung –
- COVID-19-MV und folgende) bezog. Dazu führte sie zusammengefasst aus, die Verordnung sei ihrer Ansicht nach nur auf Dienstverhältnisse anwendbar, die nicht dem BDG 1979 unterliegen. Beamte seien von dem Begriff „Arbeitnehmer“ nicht umfasst. Die Verordnung sei daher nur auf die „Privatwirtschaft“ anwendbar. Zudem sei der überwiegende Teil der Bediensteten im Ressortbereich des BMI bereits gegen COVID-19 geimpft, sodass von einem geringeren Risiko schwerer COVID-19-Verläufe auszugehen sei. Die belangte Behörde habe weiters mit Bescheid festzustellen, „ob und auf welcher rechtlichen Grundlage basierend eine Angelegenheit zu den Dienstpflichten des Beamten zählt bzw. ob die Durchführung eines bestimmten Auftrages zu den gesetzlichen Pflichten des Beamten gehört“. Es sei der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, sich nicht an die Verordnung zu halten und damit ein Disziplinar- oder Verwaltungsstrafverfahren zu riskieren. Darüber hinaus ersuche die Beschwerdeführerin um eine genaue Definition des Begriffs „Arbeitsplatz“ in Bezug auf einen im exekutiven Außendienst stehenden Polizeibeamten. Mit Schreiben vom 14.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstanweisung. Sie nahm darin auf die Dienstanweisung vom 29.10.2021, vom 19.11.2021 sowie vom 24.11.2021 Bezug und führte dazu zusammengefasst aus, sie sei an die darin normierte Verpflichtung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz, des Tragens einer Maske sowie an den darin normierten „indirekte[n] Impfdruck“ nicht gebunden. Es handle sich um eine „Nicht-Weisung“ iSd Art. 20 Abs. 1 B-VG und § 44 Abs. 2 BDG 1979, die keine Befolgungspflicht auslöse. Da der Begriff „Arbeitnehmer“ sich nur auf die „Privatwirtschaft“ beziehe, seien öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von der Verordnung des Gesundheitsministers nicht erfasst. Die gegenständliche Weisung betreffe keine Dienstpflicht, sondern den privaten Bereich und greife somit in ihre subjektiven Rechte ein bzw. verletze diese. Es mangle der Weisung an der bloßen Innenwirkung, sodass es eines Bescheides bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht auf Achtung ihrer Menschenwürde, in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie ihrer Erwerbsfreiheit verletzt worden. Auch gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot sei verstoßen worden. In weiterer Folge ging die Beschwerdeführerin eingehender auf ihre Bedenken bezüglich der aus ihrer Sicht mangelnden Wirksamkeit und der vermeintlichen schädlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 – insbesondere durch das Tragen einer Maske, die Durchführung von Testungen und die Impfung – ein. Der in der Verordnung normierte „Impf-Zwang“ verstoße gegen die Verfassung, sodass deren Befolgung einen Verstoß gegen die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ und damit eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht an die Dienstanweisung gebunden, beantrage „die bescheidmäßige Feststellung der […] rechtswidrigen Dienstanweisung“ und erachte diese als gegenstandslos, sofern die belangte Behörde nicht schriftlich reagieren sollte.Mit Schreiben vom 14.12.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstanweisung. Sie nahm darin auf die Dienstanweisung vom 29.10.2021, vom 19.11.2021 sowie vom 24.11.2021 Bezug und führte dazu zusammengefasst aus, sie sei an die darin normierte Verpflichtung eines 3G-Nachweises am Arbeitsplatz, des Tragens einer Maske sowie an den darin normierten „indirekte[n] Impfdruck“ nicht gebunden. Es handle sich um eine „Nicht-Weisung“ iSd Artikel 20, Absatz eins, B-VG und Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die keine Befolgungspflicht auslöse. Da der Begriff „Arbeitnehmer“ sich nur auf die „Privatwirtschaft“ beziehe, seien öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse von der Verordnung des Gesundheitsministers nicht erfasst. Die gegenständliche Weisung betreffe keine Dienstpflicht, sondern den privaten Bereich und greife somit in ihre subjektiven Rechte ein bzw. verletze diese. Es mangle der Weisung an der bloßen Innenwirkung, sodass es eines Bescheides bedurft hätte. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Grundrecht auf Achtung ihrer Menschenwürde, in ihrem Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Gedankens-, Gewissens- und Religionsfreiheit sowie ihrer Erwerbsfreiheit verletzt worden. Auch gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot sei verstoßen worden. In weiterer Folge ging die Beschwerdeführerin eingehender auf ihre Bedenken bezüglich der aus ihrer Sicht mangelnden Wirksamkeit und der vermeintlichen schädlichen Auswirkungen der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 – insbesondere durch das Tragen einer Maske, die Durchführung von Testungen und die Impfung – ein. Der in der Verordnung normierte „Impf-Zwang“ verstoße gegen die Verfassung, sodass deren Befolgung einen Verstoß gegen die „Beachtung der geltenden Rechtsordnung“ und damit eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beschwerdeführerin sei daher nicht an die Dienstanweisung gebunden, beantrage „die bescheidmäßige Feststellung der […] rechtswidrigen Dienstanweisung“ und erachte diese als gegenstandslos, sofern die belangte Behörde nicht schriftlich reagieren sollte. Mit Bescheid vom 14.03.2022 (zugestellt am 27.04.2022) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2021 betreffend die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung gemäß § 3 DVG 1984 iVm § 8 AVG zurück [Spruchpunkt
(1)], den in ihrem Begehren implizierten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ungültigkeit der Maskentrageverpflichtung am Arbeitsplatz gemäß § 44 Abs. 1 und Abs. 3 BDG 1979 iVm § 56 AVG ab [Spruchpunkt
(2)] und ihren Antrag vom 26.11.2021 auf bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten [gemäß] § 9 Abs. 1 der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gemäß § 3 DVG 1984 iVm § 8 AVG zurück [Spruchpunkt
(3)].Mit Bescheid vom 14.03.2022 (zugestellt am 27.04.2022) wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2021 betreffend die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung gemäß Paragraph 3, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurück [Spruchpunkt
(1)], den in ihrem Begehren implizierten Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Ungültigkeit der Maskentrageverpflichtung am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 44, Absatz eins und Absatz 3, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG ab [Spruchpunkt
(2)] und ihren Antrag vom 26.11.2021 auf bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten [gemäß] Paragraph 9, Absatz eins, der 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung gemäß Paragraph 3, DVG 1984 in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurück [Spruchpunkt
(3)]. Die belangte Behörde führte in dem Bescheid zusammengefasst aus, dass Spruchpunkt
(1)und
(3)damit zu begründen seien, dass jede Antragstellung eine Beschwer und somit ein Rechtsschutzinteresse voraussetze. Da die gegenständlichen Normen zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits aufgehoben worden seien, könne eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht mehr gegeben sein. Spruchpunkt
(2)begründete die belangte Behörde damit, dass die gegenständliche Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, noch ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Die gegenständliche Weisung sei nicht absolut nichtig, schriftlich wiederholt worden und daher zu befolgen gewesen. Der Begriff „Arbeitnehmer“ sei funktional verwendet worden und stelle keinen „terminus technicus“ dar. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen würden auch für den öffentlichen Dienst gelten. Die belangte Behörde habe die ihr und allen Bediensteten vom Gesetzgeber aufgetragene Dienstpflicht im Wege eines Erlasses als generelle Weisung präzisiert. Die Weisung verstoße gegen keinen der Tatbestände des § 44 BDG 1979. Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, diene einem legitimen Ziel und sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die Rechtmäßigkeit der Grundrechtseingriffe durch die Maskentragepflicht sei vom Verfassungsgerichtshof bereits bestätigt worden.Die belangte Behörde führte in dem Bescheid zusammengefasst aus, dass Spruchpunkt
(1)und
(3)damit zu begründen seien, dass jede Antragstellung eine Beschwer und somit ein Rechtsschutzinteresse voraussetze. Da die gegenständlichen Normen zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides bereits aufgehoben worden seien, könne eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht mehr gegeben sein. Spruchpunkt
(2)begründete die belangte Behörde damit, dass die gegenständliche Weisung weder von einem unzuständigen Organ erteilt worden sei, noch ihre Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Die gegenständliche Weisung sei nicht absolut nichtig, schriftlich wiederholt worden und daher zu befolgen gewesen. Der Begriff „Arbeitnehmer“ sei funktional verwendet worden und stelle keinen „terminus technicus“ dar. Das COVID-19-Maßnahmengesetz sowie die darauf basierenden Verordnungen würden auch für den öffentlichen Dienst gelten. Die belangte Behörde habe die ihr und allen Bediensteten vom Gesetzgeber aufgetragene Dienstpflicht im Wege eines Erlasses als generelle Weisung präzisiert. Die Weisung verstoße gegen keinen der Tatbestände des Paragraph 44, BDG
- Der Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, diene einem legitimen Ziel und sei in einer demokratischen Gesellschaft notwendig. Die Rechtmäßigkeit der Grundrechtseingriffe durch die Maskentragepflicht sei vom Verfassungsgerichtshof bereits bestätigt worden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25.05.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Darin führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, die Rechtsmeinung der belangten Behörde sei nicht nachvollziehbar. Es liege ein Eingriff in die Rechtssphäre der betroffenen Person durch eine Verordnung vor, der nach Art und Ausmaß eindeutig bestimmt sei sowie die Interessen der betroffenen Person aktuell beeinträchtige, und es stehe kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des Eingriffs zur Verfügung. Eine Dienstanweisung könne nur durch Remonstration bekämpft werden, sodass der Beschwerdeführerin keine andere Möglichkeit bleibe, als deren Rechtswidrigkeit an die belangte Behörde und in der Folge an „die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts“ heranzutragen. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, inhaltlich über den Antrag der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Sie habe nicht nur eine bescheidmäßige Feststellung, sondern auch das faktische Abstellen einer Gefahrensituation beantragt. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihrer Fürsorgepflicht nachzukommen. Obwohl die gegenständliche Weisung bereits aufgehoben worden sei, beeinträchtige die Zurückweisung die Rechtssicherheit der Beschwerdeführerin im Hinblick auf allfällige ähnlich gelagerte Fälle in der Zukunft. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Exekutivdienst tätig und Organe der Vollziehung seien regelmäßig von den einschlägigen Verordnungen ausgenommen gewesen, zumal diese mit dem Zweck des exekutiven Einschreitens mitunter nicht vereinbar gewesen seien. Überdies habe die belangte Behörde es unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Diesbezüglich verwies die Beschwerdeführerin auf aus ihrer Sicht ungeklärte Fragen zur Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-
- Die belangte Behörde habe diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt. Mit Schreiben vom 14.06.2022 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt vor. Die belangte Behörde nahm dazu lediglich dahingehend Stellung, dass auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen werde. Mit Schreiben vom 02.08.2022 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Dienstanweisung vom 29.10.2021, vom 19.11.2021 sowie vom 24.11.2021 binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht in Folge mehrere Dienstanweisungen, die am 11.08.2022 einlangten. Die Dienstanweisung vom 24.11.2021, GZ PAD/21/01884584/005/AA-A1, war nicht enthalten. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W259 abgenommen und mit Wirksamkeit vom 08.02.2023 der Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. Mit Schreiben vom 14.03.2023 wurde die belangte Behörde dazu aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die Dienstanweisung vom 24.11.2021 und sämtliche Dienstanweisungen im Zusammenhang mit Maßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 aus dem Jahr 2022 binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln sowie darzulegen, wann die Pflicht des Tragens einer Maske außer Kraft getreten ist. Mit Schreiben vom 22.03.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Dienstanweisungen und verwies auf das Außerkrafttreten der Pflicht des Tragens einer Maske mit Dienstanweisung vom 02.06.2022, GZ PAD/21/00051426/013/AA. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.03.2023 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost – 2514 Traiskirchen, versetzt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie war bis zum 28.02.2023 in der Landespolizeidirektion Tirol im Polizeianhaltezentrum Innsbruck tätig und wurde mit Wirksamkeit vom 01.03.2023 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost – 2514 Traiskirchen, versetzt. Mit den in Folge mehrmals geänderten Dienstanweisungen bis einschließlich der Dienstanweisung vom 02.06.2022, GZ PAD/21/00051426/013/AA, die sich an sämtliche Dienststellen der belangten Behörde richteten und diesen übermittelt wurden, ordnete die belangte Behörde mehrere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 an. Als Bedienstete einer solchen Dienststelle hatte die Beschwerdeführerin demnach unter anderem bei Dienstantritt einen gültigen 3G-Nachweis bereitzustellen und bei Betreten des Arbeitsortes und in Begegnungszonen sowie bei aktivem Parteienverkehr in geschlossenen Räumen eine Schutzmaske zu tragen. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Dienstpflichten vom 26.11.2021 bezeichnete die verfahrensgegenständlichen Weisungen nicht, sondern bezog sich allgemein auf ihre Dienstpflichten hinsichtlich § 9 Abs. 1 der
- COVID-Maßnahmenverordnung, wobei sie vorbrachte, die Verordnung sei auf öffentliche-rechtliche Dienstverhältnisse nicht anwendbar. In ihrem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisungen vom 14.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin hingegen Bezug auf die Dienstanweisungen vom 29.10.2021, vom 19.11.2021 und vom 24.11.2021 und legte in Folge ihre rechtlichen Bedenken dar. Die Dienstanweisungen wurden insofern schriftlich wiederholt, als sie in Folge mehrmals in geänderter Form an die Dienststellen übermittelt wurden, wobei an der 3G-Nachweispflicht und der Pflicht des Tragens einer Schutzmaske grundsätzlich festgehalten wurde.Der Antrag der Beschwerdeführerin auf bescheidmäßige Feststellung ihrer Dienstpflichten vom 26.11.2021 bezeichnete die verfahrensgegenständlichen Weisungen nicht, sondern bezog sich allgemein auf ihre Dienstpflichten hinsichtlich Paragraph 9, Absatz eins, der
- COVID-Maßnahmenverordnung, wobei sie vorbrachte, die Verordnung sei auf öffentliche-rechtliche Dienstverhältnisse nicht anwendbar. In ihrem Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisungen vom 14.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin hingegen Bezug auf die Dienstanweisungen vom 29.10.2021, vom 19.11.2021 und vom 24.11.2021 und legte in Folge ihre rechtlichen Bedenken dar. Die Dienstanweisungen wurden insofern schriftlich wiederholt, als sie in Folge mehrmals in geänderter Form an die Dienststellen übermittelt wurden, wobei an der 3G-Nachweispflicht und der Pflicht des Tragens einer Schutzmaske grundsätzlich festgehalten wurde. Mit Dienstanweisung vom 02.06.2022, GZ PAD/21/00051426/013/AA, sind sämtliche Schutzmaßnahmen – insbesondere die Pflicht des Tragens einer Schutzmaske – außer Kraft getreten. Die
- COVID-19-Maßnahmenverordnung ist am 14.11.2021 außer Kraft getreten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen ist im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die belangte Behörde hat den Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.12.2021 auf bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Weisungen zurückgewiesen. Sie führt dazu zusammenfassend aus, die gegenständlichen Normen seien bereits aufgehoben worden, sodass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht gegeben sein könne. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass in einem solchen Fall, in dem die Behörde in erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, das Verwaltungsgericht lediglich befugt ist, darüber zu entscheiden, ob die von der Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040 mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über den verfahrensgegenständlichen Antrag ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Es ist demnach nur zu prüfen, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach § 44 Abs. 2 BDG 1979, die inhaltlich Art. 20 Abs. 1 letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in § 44 Abs. 2 BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. § 44 Abs. 3 BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat (vgl. VwGH 26.09.1989, 88/09/0126).Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation. Aus der Ablehnungsregelung nach Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979, die inhaltlich Artikel 20, Absatz eins, letzter Satz B-VG wiederholt, ist abzuleiten, dass in allen sonstigen Fällen eine Weisung, und daher auch eine (aus anderen als in Paragraph 44, Absatz 2, BDG 1979 genannten Gründen) gesetzwidrige Weisung, grundsätzlich zu befolgen ist. Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 verpflichtet den Beamten – sofern nicht Gefahr in Verzug ist – vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen; nur dann ist eine Aussetzungswirkung hinsichtlich der Weisung gegeben. Das bedeutet jedenfalls, dass der Beamte die erteilte Weisung nur dann nicht befolgen muss und sich auf die Aussetzungswirkung berufen kann, wenn er seine Bedenken in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Weisung geltend gemacht hat vergleiche VwGH 26.09.1989, 88/09/0126). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, ein solcher Bescheid aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er insofern im Interesse einer Partei liegt, als er für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt einen Feststellungsbescheid nicht. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 74 f). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Feststellungsbescheid nur dann zulässig, wenn er entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, ein solcher Bescheid aber im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn er insofern im Interesse einer Partei liegt, als er für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt einen Feststellungsbescheid nicht. Ein Antrag einer Partei kann nur auf ein rechtliches Interesse dieser Partei an einer solchen Feststellung gegründet werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 74 f). Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170).Bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eines Feststellungsbescheides bejaht der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung in Bezug auf Weisungen/Dienstaufträge ein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid. Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens kann einerseits die Frage sein, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehört, d.h., ob er verpflichtet ist, diese Weisung zu befolgen. Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung ist danach dann zu verneinen, wenn einer der in Artikel 20, Absatz eins, dritter Satz B-VG genannten Tatbestände vorliegt – also die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt –, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Andererseits kann Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit einer Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berührt; ein Recht auf eine solche bescheidförmige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0018; 20.11.2018, Ro 2018/12/0016; 22.05.2012, 2011/12/0170). Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der bescheidförmigen Entscheidung über den Feststellungsantrag (noch) bestehen. Eine an ein - im Entscheidungszeitpunkt - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Antrag auf Feststellung in Bescheidform jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. VwGH 15.01.1992, 87/12/0153).Ein rechtliches Interesse muss im Zeitpunkt der bescheidförmigen Entscheidung über den Feststellungsantrag (noch) bestehen. Eine an ein - im Entscheidungszeitpunkt - abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis muss der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (VwGH 19.03.1990, 88/12/0103, 26.11.2008, 2008/08/0189, und 22.12.2010, 2009/08/0277). Die Feststellung, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten gehört, ist auch im Falle eines bereits zeitlich abgeschlossenen Geschehens jedoch dann zulässig, wenn dies einer Klarstellung für die Zukunft dient (VwGH 26.05.1999, 93/12/0320), was etwa dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßige Feststellung der Abwehr künftiger Rechtsgefährdungen gleicher Art dient (VwGH 28.09.1993, 92/12/0262). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Antrag auf Feststellung in Bescheidform jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist vergleiche VwGH 15.01.1992, 87/12/0153). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Weisungen der belangten Behörde, mit denen der Beschwerdeführerin verschiedene Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 – darunter die Bereitstellung eines 3G-Nachweises und das Tragen einer Maske – angeordnet wurden, erfolgten jedenfalls zwischen dem 29.10.2021 und dem 03.06.
- Die Beschwerdeführerin remonstrierte in weiterer Folge gegen diese Weisungen. Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Weisungen schriftlich wiederholt, indem sie diese den Dienststellen in geänderter Form zukommen ließ, wobei jedoch an den von der Beschwerdeführerin kritisierten Punkten wie der Pflicht der Vorlage eines 3G-Nachweises und des Tragens einer Schutzmaske grundsätzlich festgehalten wurde. Im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihre rechtlichen Bedenken gegen die gegenständlichen Weisungen in einem vertretbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Weisungen geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin begehrte mit Schreiben vom 14.12.2021 die bescheidmäßige Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisungen. Mit Dienstanweisung vom 03.06.2022 wurden die Schutzmaßnahmen, insbesondere die Pflicht des Tragens einer Schutzmaske, aufgehoben. Die gegenständlichen Weisungen waren zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde zwar dem Inhalt nach noch in Kraft, sind inzwischen jedoch bereits aufgehoben worden. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsfrage anhand der zu seinem Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zu beurteilen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Aufhebung der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 liegt kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der Weisungen mehr vor. Es ist auch nicht abzusehen, dass es zu einer künftigen Rechtsgefährdung gleicher Art kommen könnte und daher Klärungsbedarf bestünde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
(1)des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Das BDG 1979, BGBl. 333/1979 idF BGBl. I 10/1999, lautet auszugsweise wie folgt:Das BDG 1979, Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1999,, lautet auszugsweise wie folgt: „Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.“ Das B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lautet auszugsweise wie folgt:Das B-VG, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2022,, lautet auszugsweise wie folgt: „Artikel 20.
(1)Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“„Artikel 20.
(1)Unter der Leitung der obersten Organe des Bundes und der Länder führen nach den Bestimmungen der Gesetze auf Zeit gewählte Organe, ernannte berufsmäßige Organe oder vertraglich bestellte Organe die Verwaltung. Sie sind den ihnen vorgesetzten Organen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich und, soweit in Gesetzen gemäß Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, an deren Weisungen gebunden. Das nachgeordnete Organ kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.“ Wie bereits oben ausgeführt, ist eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung dann zu verneinen, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt wird, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstößt, die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt wurde oder wenn ihre Erteilung gegen das Willkürverbot verstößt. Die Beschwerdeführerin hat die Remonstration mit Schreiben vom 14.12.2021 hinreichend begründet und zugleich einen Feststellungsantrag gestellt. Die Weisungen wurden in Folge mehrfach schriftlich wiederholt und waren zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde noch in Kraft, sodass auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorlag. Die verfahrensgegenständlichen Dienstanweisungen sind von einem zuständigen Organ erteilt worden und ihre Befolgung verstößt nicht gegen strafrechtliche Vorschriften. Es bleibt zu prüfen, ob die Weisungen gegen das Willkürverbot verstoßen haben. Dabei ist die Dienstbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren) bei Erlassung ihres diesbezüglichen Feststellungsbescheides lediglich gehalten, eine Grobprüfung der Weisung vorzunehmen (siehe VwGH 27.05.2015, Ra 2015/12/0018). Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (vgl. z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN aus der Rsp des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes).Darüber, welche Umstände gegeben sein müssen, um einer Behörde Willkür anzulasten, lässt sich keine allgemeine Aussage treffen. Ob Willkür vorliegt, kann nur dem Gesamtbild des Verhaltens der Behörde im einzelnen Fall entnommen werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren vergleiche z.B. VwGH 22.05.2012, 2011/12/0170; 04.12.2019, Ra 2019/12/0073, jeweils mwN aus der Rsp des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes). Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (siehe VfGH 23.09.2021, V 155/2021; VfGH 24.06.2021, V 592/2020; 24.06.2021, V 593/2020). Er bestätigte – insbesondere auch iZm der Überprüfung von Verordnungen –, dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen (V 155/2021), an Betriebsstätten (V 35/2021) und öffentlichen Orten (V 187/2022) als Mittel zur Bekämpfung des COVID-19-Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist bzw. vom Verordnungsgeber hinreichend begründet wurde.Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass dem Verordnungsgeber in der Frage der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ein weiter vom Gesetzgeber eingeräumter Entscheidungsspielraum zukommt (siehe VfGH 23.09.2021, römisch fünf 155 aus 2021,; VfGH 24.06.2021, römisch fünf 592 aus 2020,; 24.06.2021, römisch fünf 593 aus 2020,). Er bestätigte – insbesondere auch iZm der Überprüfung von Verordnungen –, dass die Anordnung zur Tragepflicht von Masken in Schulen (römisch fünf 155 aus 2021,), an Betriebsstätten (römisch fünf 35 aus 2021,) und öffentlichen Orten (römisch fünf 187 aus 2022,) als Mittel zur Bekämpfung des COVID-19-Pandemie geeignet und verhältnismäßig ist bzw. vom Verordnungsgeber hinreichend begründet wurde. Vor diesem Hintergrund ergibt die Grobprüfung, dass die gegenständlichen Weisungen zur Pflicht des Tragens einer Schutzmaske nicht gegen das Willkürverbot verstoßen haben. Ob die von der Beschwerdeführerin angeführte 3. Covid-19-Maßnahmenverordnung, wie von ihr behauptet, nur auf Arbeitnehmer der Privatwirtschaft anwendbar gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, da verfahrensgegenständlich unter diesem Spruchpunkt lediglich die an die Beschwerdeführerin von ihrer Dienstbehörde gerichteten Weisungen (Dienstanweisungen) zu prüfen waren. Die diesbezüglichen grundrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin sind vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur als entkräftet anzusehen. Ebenso war es nicht willkürlich von der belangten Behörde in der Dienstanweisung nicht zwischen „Innendienst“ und „exekutiven Außendienst“ zu differenzieren. Die verfahrensgegenständlichen Dienstanweisungen waren daher, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt, zu befolgen. Weitere Rechtswidrigkeiten der Weisung sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
(2)des angefochtenen Bescheides ist demnach mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe abzuweisen. Festgehalten wird, dass das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt und die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141).Festgehalten wird, dass das Vergreifen im Ausdruck im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt und die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten verletzt vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141). Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Auch in diesem Punkt hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen, sodass nur zu prüfen ist, ob die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu Recht eine Sachentscheidung verweigert hat: Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 68).Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der verbindlichen Klarstellung, ob ein strittiges Rechtsverhältnis besteht oder nicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 68). Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 75). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dabei schließt nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken. Ferner ist dies nach der Judikatur des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des „Rechtsweges“ vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg. 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg. 13.732 A/1992) auch zumutbar und dieser damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 Rz 79).Ein hinreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung - im Zeitpunkt der Bescheiderlassung - für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender „Rechtsverteidigung“ bzw. „Rechtsverfolgung“ darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 75). Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Dabei schließt nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken. Ferner ist dies nach der Judikatur des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des „Rechtsweges“ vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg. 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg. 13.732 A/1992) auch zumutbar und dieser damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, Rz 79). Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf Feststellung ihrer Dienstpflichten vom 26.11.2021 die Ansicht vertritt, dass die
- Covid-19-Maßnahmenverordnung rechtswidrig sei, ist dazu auszuführen, dass eine Absprache der Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen kein Gegenstand eines Feststellungsverfahren sein kann, zumal deren Überprüfungen nur unter den Voraussetzungen der Art. 140 bzw. Art. 139 B-VG möglich ist. Soweit die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Antrag auf Feststellung ihrer Dienstpflichten vom 26.11.2021 die Ansicht vertritt, dass die
- Covid-19-Maßnahmenverordnung rechtswidrig sei, ist dazu auszuführen, dass eine Absprache der Gültigkeit von Gesetzen und Verordnungen kein Gegenstand eines Feststellungsverfahren sein kann, zumal deren Überprüfungen nur unter den Voraussetzungen der Artikel 140, bzw. Artikel 139, B-VG möglich ist. Aus diesem Grund wäre die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ein Verordnungsprüfverfahren nach Art. 139 B-VG zu verweisen gewesen, wenn sie vermeint, dass die im Antrag vom 26.11.2021 angeführte Verordnung sie in ihren subjektiven Rechten verletzt.Aus diesem Grund wäre die Beschwerdeführerin diesbezüglich auf ein Verordnungsprüfverfahren nach Artikel 139, B-VG zu verweisen gewesen, wenn sie vermeint, dass die im Antrag vom 26.11.2021 angeführte Verordnung sie in ihren subjektiven Rechten verletzt. Soweit die Beschwerdeführerin auch die „bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten § 9 Abs. 1
- Covid-19-Maßnahmenverordnung“ begehrt, setzt ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen.Soweit die Beschwerdeführerin auch die „bescheidmäßige Feststellung der Dienstpflichten Paragraph 9, Absatz eins,
- Covid-19-Maßnahmenverordnung“ begehrt, setzt ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Offenkundig ist, dass die Verordnung in der verfahrensgegenständlichen Form bereits seit 14.11.2021 nicht mehr in Kraft ist. Seither ist es zu zahlreichen Novellierungen gekommen. Inzwischen ist die Pflicht zur Bereitstellung eines 3G-Nachweises und des Tragens einer Maske zur Gänze aufgehoben worden. Daher besteht auch kein zukünftiger Klärungsbedarf. Ein rechtliches Interesse müsste zum Entscheidungszeitpunkt (noch) bestehen. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei keine ausreichende Rechtssicherheit im Hinblick auf allfällige ähnliche Weisungen in der Zukunft gegeben. Jedoch verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr bezeichnete Verordnung inzwischen außer Kraft getreten ist und sie dadurch zum Entscheidungszeitpunkt somit jedenfalls nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein kann. Da nicht absehbar ist, dass eine vergleichbare Regelung erneut in Kraft treten wird, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Hinblick auf die Rechtssicherheit der Beschwerdeführerin weiterhin Klärungsbedarf besteht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt
(3)des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Da der Sachverhalt im gegenständlichen Verfahren bereits auf Grund der Aktenlage unzweifelhaft feststeht und unstrittig ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W221.2256232.1.00