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{'item': 'W226 2263820-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW226 2263820-1 Spruch, W226 2263820-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am XXXX per Flug aus XXXX in das Bundesgebiet ein. Am 13.04.2022 ließ sich die BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren, dieser Antrag wurde am 29.09.2022 schriftlich wiederholt.
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: die BF), eine ukrainische Staatsangehörige, reiste nach eigenen Angaben am römisch 40 per Flug aus römisch 40 in das Bundesgebiet ein. Am 13.04.2022 ließ sich die BF zwecks Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene registrieren, dieser Antrag wurde am 29.09.2022 schriftlich wiederholt. Im Rahmen der Datenerfassung gab die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in XXXX befinden und sei sie am XXXX aus der Ukraine in Richtung XXXX zwecks Urlaubs ausgereist.Im Rahmen der Datenerfassung gab die BF an, ukrainische Staatsangehörige zu sein. Ihr Wohnsitz würde sich in römisch 40 befinden und sei sie am römisch 40 aus der Ukraine in Richtung römisch 40 zwecks Urlaubs ausgereist. Datiert mit 08.06.2022 wurde die BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom Ergebnis der Beweisaufnahme unter Anführung der rechtlichen Grundlagen verständigt. In der Stellungnahme vom 27.09.2022 brachte die BF vor, dass sie die Ukraine verlassen habe, um in XXXX einen Urlaub zu verbringen. Die Rückreise wäre am XXXX gewesen, wegen des Krieges sei dies nicht mehr möglich gewesen. Auch andere Staatsangehörige der Ukraine, die nach dem 24.02.2022 nach einem Urlaub nach Österreich gereist seien, hätten nachweislich eine Karte für Vertriebene bekommen.In der Stellungnahme vom 27.09.2022 brachte die BF vor, dass sie die Ukraine verlassen habe, um in römisch 40 einen Urlaub zu verbringen. Die Rückreise wäre am römisch 40 gewesen, wegen des Krieges sei dies nicht mehr möglich gewesen. Auch andere Staatsangehörige der Ukraine, die nach dem 24.02.2022 nach einem Urlaub nach Österreich gereist seien, hätten nachweislich eine Karte für Vertriebene bekommen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß § 62 Abs. 1 AsylG iVm. Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme (Spruchpunkt I.) und wurde mit Spruchpunkt II. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß § 62 Abs. 4 AsylG zurückgewiesen.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 28.10.2022 wurde festgestellt, dass der BF gemäß Paragraph 62, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Vertriebenen-VO kein vorläufiges Aufenthaltsrecht als Vertriebener zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde mit Spruchpunkt römisch zwei. der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF zwar eine Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine sei, diese aber die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal die BF bereits am XXXX aus der Ukraine in Richtung XXXX ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die BF zwar eine Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Ukraine sei, diese aber die Ukraine - entgegen dem Wortlaut der Verordnung - nicht ab dem 24.02.2022 verlassen habe, zumal die BF bereits am römisch 40 aus der Ukraine in Richtung römisch 40 ausgereist sei, weshalb die Vertriebenen-VO für die BF nicht anwendbar sei.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des § 1 Z 1 der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes infolge einer von der belangten Behörde vorgenommenen fehlerhaften Interpretation des Paragraph eins, Ziffer eins, der VertriebenenVO sowie eines mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens Beschwerde erhoben.
  7. Mit Beschluss vom 21.02.2023, W 226 2263820-1/4E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG ausgesetzt.
  8. Mit Beschluss vom 21.02.2023, W 226 2263820-1/4E, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG ausgesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen 1.
  10. Die BF ist eine ukrainische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses und steht deren Identität fest. Die BF ist am XXXX aus der Ukraine ausgereist und am XXXX von XXXX kommend in das Bundesgebiet eingereist.Die BF ist am römisch 40 aus der Ukraine ausgereist und am römisch 40 von römisch 40 kommend in das Bundesgebiet eingereist. Die BF war am 24.02.2022 weder im Besitz eines gültigen oder abgelaufenen Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs-und Aufenthaltsgesetz (NAG) oder eines Visums, hatte zu diesem Zeitpunkt jedoch den Wohnsitz in der Ukraine.
  11. Beweiswürdigung 2.
  12. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage in Verbindung mit der Stellungnahme und dem Beschwerdeschreiben der BF fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellungen zur Person der BF (Staatsangehörigkeit, Ausreise aus der Ukraine, Aufenthaltsstatus) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus den nicht widerlegten Angaben, der vorgelegten Kopie des Reisepasses samt Flugtickets sowie den amtlich zur Verfügung stehenden Informationen, wie Einsicht in das Zentrale Melderegister (ZMR), das Strafregister der Republik Österreich (SA), sowie das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Identität der BF steht unstrittig fest.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A: 3.1.
  14. Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 v
  15. 2022 wurde erstmals ein Massenzustrom von Vertriebenen in die Union festgestellt und damit die MassenzustromRL 2001/55/EG für Personen, "die infolge eines bewaffneten Konflikts die Ukraine verlassen mussten", aktiviert. Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit BGBl II 92/2022 kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet.Diese Richtlinien bilden die unionsrechtlichen Rahmenakte für die am 11.3.2022 mit Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, kundgemachte „Verordnung der Bundesregierung über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für aus der Ukraine Vertriebene (Vertriebenen-Verordnung - VertriebenenVO)“, deren gesetzliche Grundlage §62 AsylG bildet. Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses lautet:

(1)Dieser Beschluss gilt für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden:
  1. a)ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, …
  2. c)Familienangehörige der unter den Buchstaben
  3. a)und
  4. b)genannten Personen […] Für das Bundesgebiet wurde dieser Ratsbeschluss durch die VertriebenenVO umgesetzt und lauten die relevanten Bestimmungen dazu wie folgt: § 1. Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:Paragraph eins, Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet: 1. Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden, … 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2023, W226 2263820-1/4E das Beschwerdeverfahren gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022, Zahl W189 2259721-1/2E erhobene und beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision ausgesetzt. Dies deshalb, da in einem gleichgelagerten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichtes die rechtliche Klärung durch das Höchstgericht, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, abzuwarten war. 3.1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 21.02.2023, W226 2263820-1/4E das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.10.2022, Zahl W189 2259721-1/2E erhobene und beim Verwaltungsgerichtshof anhängige ordentliche Revision ausgesetzt. Dies deshalb, da in einem gleichgelagerten Fall aus Sicht des erkennenden Gerichtes die rechtliche Klärung durch das Höchstgericht, ob sich Staatsangehörige der Ukraine, die sich am 24.02.2022 – etwa zu Urlaubszwecken – außerhalb der Ukraine befanden, auf die Vertriebenen-Verordnung berufen können, abzuwarten war. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3249/2022-12 in einem gleichgelagerten Fall (Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2022, W189 2261048-1/2E) geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Diese Rechtsfrage wurde nunmehr durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3249/2022-12 in einem gleichgelagerten Fall (Beschwerde gegen das Erkenntnis des BVwG vom 25.10.2022, W189 2261048-1/2E) geklärt. Der Verfassungsgerichtshof behob die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit und verwies darauf, dass gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung Staatsangehörige der Ukraine „mit Wohnsitz“ in der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben, wenn sie aufgrund des bewaffneten Konflikts ab dem 24.02.2022 vertrieben wurden. Da unter Wohnsitz jener Ort zu verstehen ist, an dem sich eine Person in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort einen Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen, erfasse Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung auch Staatsangehörige der Ukraine, welche die Ukraine „nicht lange“ vor dem 24.02.2022 verlassen haben, weil diese am 24.02.2022 nach wie vor einen Wohnsitz in der Ukraine hatten und durch den Ausbruch des bewaffneten Konflikts aus der Ukraine vertrieben wurden. Die Vertriebenenverordnung stellt demnach nicht darauf ab, ob eine Person im Einzelfall Schutz in einem anderen Staat bzw. einem Drittstaat finden könnte, sondern auf den Wohnsitz. 3.1.3. Die belangte Behörde legt § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. 3.1.3. Die belangte Behörde legt Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung dahingehend aus, dass nur jene Staatsangehörige der Ukraine ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet hätten, die am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend waren und erst am oder nach diesem Stichtag die Ukraine verlassen haben. Damit verkennt die belangte Behörde jedoch die Rechtslage in einem entscheidenden Punkt. Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung gewährt Staatsangehörigen der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aufgrund des bewaffneten Konfliktes vertrieben wurden, die also nicht an ihrem Wohnsitz bleiben können bzw. die nicht an diesen Wohnsitz zurückkehren können, Schutz in Form eines vorübergehenden Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet. Ob nunmehr eine Person wie die konkrete Beschwerdeführerin am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger wie die konkrete Beschwerdeführerin hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am XXXX in Richtung XXXX ) zu verbringen. Die konkrete Beschwerdeführerin hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von § 1 Z 1 Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden.Ob nunmehr eine Person wie die konkrete Beschwerdeführerin am oder nach dem 24.02.2022 in der Ukraine anwesend war, ist für die Frage des Wohnsitzes in der Ukraine nicht entscheidend. Ein ukrainischer Staatsangehöriger wie die konkrete Beschwerdeführerin hatte den Wohnsitz auch dann in der Ukraine, wenn sie diesen Ort kurzzeitig verlässt, um zum Beispiel einen Urlaub im Ausland (im konkreten Fall Ausreise aus der Ukraine am römisch 40 in Richtung römisch 40 ) zu verbringen. Die konkrete Beschwerdeführerin hat somit die Ukraine „nicht lange vor dem 24.02.2022“ verlassen und ist demzufolge auf Grund des zu diesem Zeitpunkt bestehenden Wohnsitzes in der Ukraine von Paragraph eins, Ziffer eins, Vertriebenenverordnung erfasst und durch den Ausbruch des bewaffneten Konfliktes aus der Ukraine vertrieben worden. 3.1.4. Da die dargestellte Rechtslage durch das nunmehr vorliegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15.03.2023, E 3249/2022-12 hinreichend geklärt ist, musste auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens beim Verwaltungsgerichtshof gegen ein gleichlautendes Erkenntnis des BVwG, wie im Aussetzungsbeschluss vom 21.02.2023 ausgeführt, nicht zugewartet werden. Der Beschwerdeführerin kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, BGBl. II 92/2022 zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Der Beschwerdeführerin kommt somit ein vorläufiges Aufenthaltsrecht für Vertriebene gemäß der Vertriebenenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 92 aus 2022, zu und wird die belangte Behörde demzufolge einen Ausweis für Vertriebene auszustellen haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 geklärt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht mehr von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtsfrage ist durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 15. März 2023, E 3249/2022-12 geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2263820.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.