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{'item': 'W248 2266231-1'}

Obsah (14)§ 38Art. 133§ 3§ 105Art. 267§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 53Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW248 2266231-1 Spruch, W248 2266231-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr.

§ 38AVG i

Vm § 17 VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. Das Verfahren wird

Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-663/21 über die mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, vorgelegten Fragen ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang und Feststellungen: XXXX , geboren am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am XXXX im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. römisch 40 , geboren am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ist syrischer Staatsangehöriger und stellte am römisch 40 im Familienverfahren einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am XXXX , gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers zugestellt am römisch 40 , gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 statt und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten zu.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , dem BFA zugestellt am XXXX , wurde das BFA

§ 105Abs.

2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 15, § 84 Abs. 4 StGB verständigt. 3. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA

Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 15,, Paragraph 84, Absatz 4, StGB verständigt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu AZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 84 Abs. 4, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei die Probezeit später auf vier und in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am XXXX beim BFA ein.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu AZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, die ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, wobei die Probezeit später auf vier und in weiterer Folge auf fünf Jahre verlängert wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am römisch 40 beim BFA ein.
  3. Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: 5.

Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung wurde dem BFA am XXXX zugestellt.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung wurde dem BFA am römisch 40 zugestellt.
  10. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX , dem BFA zugestellt am XXXX , wurde das BFA

§ 105Abs.

2 FPG, § 37 Abs. 3 NAG, § 30 Abs. 5 BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 83 Abs. 1, § 15, § 84 Abs. 4 StGB verständigt. 7. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 , dem BFA zugestellt am römisch 40 , wurde das BFA

Paragraph 105, Absatz 2, FPG, Paragraph 37, Absatz 3, NAG, Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG von der Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 15,, Paragraph 84, Absatz 4, StGB verständigt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 84 Abs. 4, § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatz-Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; letztere wurde ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit später auf fünf Jahre verlängert wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am XXXX beim BFA ein.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Zusatz-Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt; letztere wurde ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit später auf fünf Jahre verlängert wurde. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am römisch 40 beim BFA ein.
  3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu GZ XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Der bedingte Strafteil wurde ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am XXXX beim BFA ein.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu GZ römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Der bedingte Strafteil wurde ihm unter Anordnung von Bewährungshilfe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Die Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung langte am römisch 40 beim BFA ein.
  5. Mit Ladung vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , wurde dieser vom BFA für den XXXX zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen.
  6. Mit Ladung vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , wurde dieser vom BFA für den römisch 40 zur Einvernahme im Aberkennungsverfahren geladen.
  7. Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX teilte die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer den Termin am XXXX nicht wahrnehmen könne, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der Berufsschule befinde.
  8. Mit E-Mail-Nachricht vom römisch 40 teilte die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers dem BFA mit, dass der Beschwerdeführer den Termin am römisch 40 nicht wahrnehmen könne, weil er sich zu diesem Zeitpunkt in der Berufsschule befinde.
  9. Mit Schreiben vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , verständigte das BFA diesen vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und übermittelte ihm ein schriftliches Parteiengehör.
  10. Mit Schreiben vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , verständigte das BFA diesen vom Ergebnis der Beweisaufnahme im Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten und übermittelte ihm ein schriftliches Parteiengehör.
  11. Mit E-Mail-Nachricht vom XXXX übermittelte die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers dem BFA die Antworten des Beschwerdeführers, denen eine Schulbesuchsbestätigung und ein Lehrvertrag beigeschlossen waren.
  12. Mit E-Mail-Nachricht vom römisch 40 übermittelte die Bewährungshelferin des Beschwerdeführers dem BFA die Antworten des Beschwerdeführers, denen eine Schulbesuchsbestätigung und ein Lehrvertrag beigeschlossen waren.
  13. Mit dem bekämpften Bescheid vom XXXX , dem Beschwerdeführer zugestellt am XXXX , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den diesem mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ab.

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 3a i

Vm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 iVm § 9 Abs. 2AsylG 2005 und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde festgestellt, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer XXXX , als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid vom römisch 40 , dem Beschwerdeführer zugestellt am römisch 40 , erkannte das BFA dem Beschwerdeführer den diesem mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2 A, s, y, l, G, 2005 und Paragraph 52, Absatz 9, FPG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Mit Verfahrensanordnung vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer römisch 40 , als Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
  2. Gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., VI. und VII. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX , beim BFA eingelangt am XXXX , Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  3. Gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 , beim BFA eingelangt am römisch 40 , Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre.
  4. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom XXXX am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt des BFA langten mit Schreiben vom römisch 40 am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Beschwerdeergänzung“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX ein, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem anregte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union im (oben bezeichneten) Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
  7. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Beschwerdeergänzung“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 ein, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem anregte, das Verfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union im (oben bezeichneten) Vorabentscheidungsverfahren auszusetzen.
  8. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Dokumentenvorlage“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom XXXX ein, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem ein Jahresschulzeugnis für das Schuljahr XXXX und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorlegte.
  9. Am römisch 40 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Dokumentenvorlage“ bezeichnetes Schreiben des Beschwerdeführers vom römisch 40 ein, in welchem der Beschwerdeführer unter anderem ein Jahresschulzeugnis für das Schuljahr römisch 40 und ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vorlegte.
  10. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zu Spruchpunkt A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens: § 17 VwGVG lautet wie folgt: Paragraph 17, VwGVG lautet wie folgt: „Anzuwendendes Recht §
  13. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 38 AVG lautet wie folgt: Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§ 38. Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist (vgl. VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt werden; eine dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des Gerichtshofes der Europäischen Union von diesem zu entscheiden ist vergleiche VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379; 11.11.2020, Ro 2020/17/0010; 19.12.2000, 99/12/0286). Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „1.

Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind? „
  2. Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
  4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  5. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
  6. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  7. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ Im bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Im Falle der Bestätigung dieser Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, erforderlich werden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.05.2022, Ra 2021/18/0390, ausgeführt hat, ist der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens sowohl für die Frage der Rückkehrentscheidung, für die Entscheidung über einen allfälligen Aufenthaltstitel und die Frist für die freiwillige Ausreise sowie insbesondere auch für das Einreiseverbot von Bedeutung. Daher kommt der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung vor (s. BVwG 26.07.2022, W159 2205079-2, ähnlich BVwG 13.04.2022, W248 2206254-1). 3.
  8. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und es sind solche aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W248.2266231.1.00

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