4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mitbeteiligte Partei XXXX (in Folge „mbP“) gegenüber der hier beschwerdeführenden XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“) ein Standortrecht
P mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl USt) an. In Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin über das Standortrecht nicht zu Stande. 1. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mitbeteiligte Partei römisch 40 (in Folge „mbP“) gegenüber der hier beschwerdeführenden römisch 40 (in Folge „Beschwerdeführerin“) ein Standortrecht
Paragraph 59, TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mbP mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl USt) an. In Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin über das Standortrecht nicht zu Stande. 2. Mit Anbringen vom 28.06.2022 beantragte die mbP bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „RTR-GmbH“) die behördliche Einräumung eines Standortrechts
P bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „RTR-GmbH“) die behördliche Einräumung eines Standortrechts
Paragraph 59, TKG 2021 gegen die Beschwerdeführerin. 3. Die belangte Behörde führte
1 TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem jedoch ebenfalls keine Einigung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.3. Die belangte Behörde führte
Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem jedoch ebenfalls keine Einigung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.
, 78, 194 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 (im Folgenden „TKG 2021”) wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet: „
Paragraphen 59, 78, 194, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl römisch eins 2021/190 (im Folgenden „TKG 2021”) wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet: Anordnung über ein Standortrecht 1 Anordnungsgegenstand 1.1 Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Standortrechts
TKG 2021 für die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) gegenüber der XXXX (in der Folge: Antragsgegnerin) an deren Grundstück Nr XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX , XXXX , XXXX , (in der Folge: Nutzungsgegenstand) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 1.1 Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Standortrechts
Paragraph 59, TKG 2021 für die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) gegenüber der römisch 40 (in der Folge: Antragsgegnerin) an deren Grundstück Nr römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (in der Folge: Nutzungsgegenstand) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. In der folgenden Grafik ist der in Aussicht genommene Standort auf dem Nutzungsgegenstand mit einem Kreuz markiert: 1.2 Das Standortrecht umfasst das Recht zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung eines Mobilfunkstandortes, bestehend aus einem Antennentragemast samt den vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind, im Umfang der einen integrierten Bestandteil dieser Anordnung bildenden Baubeschreibung laut Anlage (Site ID: 340122B). Betrieb, Erweiterungen und Erneuerungen des Standortes sind technologieneutral nach dem jeweils aktuellen Stand der Funkstandorttechnik von dieser Anordnung insoweit umfasst, als mit dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung des Standortes keine mehr als nur unwesentliche dauerhafte zusätzliche Inanspruchnahme von Fläche gegenüber dem Stand laut Anlage auf dem Nutzungsgegenstand verbunden ist. 2 Umfang und Zweck der Nutzung 2.1 Der Standort dient der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und umfasst die dafür erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen samt Zubehör, wie beispielsweise Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, Kabel, etc, einschließlich der damit verbundenen baulichen Maßnahmen, jeweils im Sinne der Definition „Standort“
2.1 Der Standort dient der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und umfasst die dafür erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen samt Zubehör, wie beispielsweise Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, Kabel, etc, einschließlich der damit verbundenen baulichen Maßnahmen, jeweils im Sinne der Definition „Standort“
Paragraph 59, TKG 2021. 2.2 Sämtliche erforderlichen Baumaßnahmen sind in Abstimmung der Parteien durchzuführen, wobei beide Parteien das Ziel anzustreben haben, die Inanspruchnahme und Ausübung des Standortrechts zu ermöglichen und zu erleichtern. 2.3 Die Antragstellerin kann alle Rechte aus dieser Vereinbarung von ihren Angestellten, Subunternehmern und sonstigen von ihr beauftragten Personen wahrnehmen lassen. Der für die Zwecke der Ausübung dieses Standortrechts erforderliche Zugang der Antragstellerin zu den Anlagen erfolgt von der Hauptstraße aus. 3 Eigentumsrechte Die Antragsgegnerin erwirbt an den von der Antragstellerin eingebrachten Anlagen im Sinne dieser Anordnung und sonstigen Gegenständen der Antragstellerin keinerlei Eigentum. Ebensowenig erwirbt die Antragstellerin Eigentum am Nutzungsgegenstand. 4 Pflichten der Antragstellerin Die Antragstellerin ist verpflichtet, 4.1 die für die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung, die Erneuerung und die Erweiterung der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen (siehe Punkt 5.1); 4.2 bei der Ausübung des Standortrechts sämtliche einschlägigen Normen und Vorschriften, einschließlich der OVE Richtlinie R 23-1, einzuhalten und in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung des Nutzungsgegenstandes vorzugehen und insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Nutzungsgegenstandes zu sorgen, sowie nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen; 4.3 die Antragsgegnerin von geplanten Bauarbeiten an ihren Anlagen, die über die erstmalige Errichtung und die laufende Erhaltung hinausgehen, ausgenommen bei dringend erforderlichen Maßnahmen, 14 Tage vorher zu verständigen; 4.4 ihre Anlagen stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. 5 Pflichten der Antragsgegnerin Die Antragsgegnerin ist insbesondere verpflichtet, 5.1 die Antragstellerin über deren Aufforderung bei allen erforderlichen Behördenverfahren (siehe Punkt 4.1) nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere die für die Errichtung, den Betrieb, die Erneuerung und den Aus- oder Abbau der Anlagen im Sinne des Vertrages notwendigen Vollmachten und Erklärungen auszustellen und abzugeben (zB Bauansuchen und ähnliche Anträge). Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die dafür erforderlichen Kosten im nachgewiesenen Ausmaß zu ersetzen. 5.2 vorbehaltlich Punkt 12 alle Maßnahmen zu unterlassen, welche geeignet sind, den störungsfreien Betrieb oder den Bestand der Anlage zu gefährden, bzw den Eintritt derartiger Umstände soweit zumutbar, der Antragstellerin ehestmöglich, jedoch mindestens sechs Monate vor deren Realisierung anzuzeigen. Räumt die Antragsgegnerin Dritten vertraglich Rechte zur Errichtung und zum Betrieb von weiteren Funkanlagen auf dem Nutzungsgegenstand ein, hat die Antragsgegnerin diesen Dritten vertraglich auferlegen, die Errichtung und den Betrieb ihrer Anlagen mit der Antragstellerin abzustimmen, um Beeinträchtigungen der Funkanlagen zu vermeiden. 5.3 für den Fall geplanter Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, welche eine Beeinträchtigung des Telekommunikationsdienstes der Antragstellerin, insbesondere der Richtfunkstrecke, ergeben könnten, wird die Antragsgegnerin auf Verlangen der Antragstellerin unter den Bedingungen des § 59 Abs 2 TKG 2021 einen adäquaten Ersatzstandort anbieten. 5.3 für den Fall geplanter Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, welche eine Beeinträchtigung des Telekommunikationsdienstes der Antragstellerin, insbesondere der Richtfunkstrecke, ergeben könnten, wird die Antragsgegnerin auf Verlangen der Antragstellerin unter den Bedingungen des Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 einen adäquaten Ersatzstandort anbieten. 6 Haftung Die Vertragsparteien haften einander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 7 Abgeltung / Umsatzsteuer 7.1 Für das anordnungsgegenständliche Standortrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn an die Antragsgegnerin eine einmalige Abgeltung der Wertminderung
Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn die dafür erforderliche Bankverbindung bekanntzugeben. 7.1 Für das anordnungsgegenständliche Standortrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn an die Antragsgegnerin eine einmalige Abgeltung der Wertminderung
Paragraph 59, Absatz 3, TKG 2021 in Höhe von EUR 14.060,- zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn die dafür erforderliche Bankverbindung bekanntzugeben. 7.2 Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer von der Antragstellerin zusätzlich bezahlt. Wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht binnen 14 Tagen ab Baubeginn schriftlich andere Informationen übermittelt, ist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Anordnung von Folgendem auszugehen:
Abs 2 TKG 2021 auch ihm gegenüber wirksamen Standortrechts nach dieser Anordnung zu informieren. 14.2 Umgekehrt hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu informieren, wenn sie Dritten Besitz- oder Eigentumsrechte, die einen Zusammenhang mit der gegenständlichen Anordnung haben können, am Nutzungsgegenstand einräumt. Ebenso hat die Antragsgegnerin den Erwerber dieser Rechte über das Bestehen des
Paragraph 76, Absatz 2, TKG 2021 auch ihm gegenüber wirksamen Standortrechts nach dieser Anordnung zu informieren. 15 Allgemeine Vertragsbestimmungen 15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 15.2 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Anordnung gehen zu Lasten der Antragstellerin. Die Kosten etwaiger Rechtsberatung trägt jede Partei selbst. 15.3 Sollten Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile davon nicht beeinträchtigt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und technisch möglichst nahekommt. 15.4 Auf diese Anordnung ist österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen anwendbar. Anlage Die folgende Baubeschreibung ist integrierter Bestandteil der Anordnung mit der Maßgabe, dass
Sie ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste im Bundesgebiet, unter anderem öffentliche Internet-Kommunikationsdienste und interpersonelle rufnummerngebundene Dienste.Die mbP ist Inhaberin einer Bestätigung
Paragraph 6, TKG 2021 (ex Paragraph 15, TKG 2003). Sie ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste im Bundesgebiet, unter anderem öffentliche Internet-Kommunikationsdienste und interpersonelle rufnummerngebundene Dienste. Die Beschwerdeführerin ist die XXXX , als solche eine Gebietskörperschaft, und grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Grdstk. Nr, XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX , mit der Anschrift XXXX , XXXX . Auf dem insgesamt 14.530 m² großen Grundstück befindet sich ein Erholungsgebiet, dieses besteht ua. aus Tennisplätzen und sonstige Sport- und Freizeitanlagen. Die Fläche, auf der der Mobilfunkstandort errichtet werden soll, weist die Flächenwidmung „BM - Gemischtes Baugebiet“ auf.Die Beschwerdeführerin ist die römisch 40 , als solche eine Gebietskörperschaft, und grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Grdstk. Nr, römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , mit der Anschrift römisch 40 , römisch 40 . Auf dem insgesamt 14.530 m² großen Grundstück befindet sich ein Erholungsgebiet, dieses besteht ua. aus Tennisplätzen und sonstige Sport- und Freizeitanlagen. Die Fläche, auf der der Mobilfunkstandort errichtet werden soll, weist die Flächenwidmung „BM - Gemischtes Baugebiet“ auf. 1.2. Vorverfahren / Nachfrage der mbP: Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mbP gegenüber der BF ein Standortrecht
P mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl. USt) an. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über das nachgefragte Standortrecht ist in weiterer Folge zwischen der mbP und der BF nicht zu Stande gekommen; in Folge rief die mbP die belangte Behörde an, die in Folge den in Punkt 6 des Verfahrensganges dargestellten angefochtenen Bescheid erlassen hat. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mbP gegenüber der BF ein Standortrecht
, Paragraph 59, TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mbP mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl. USt) an. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über das nachgefragte Standortrecht ist in weiterer Folge zwischen der mbP und der BF nicht zu Stande gekommen; in Folge rief die mbP die belangte Behörde an, die in Folge den in Punkt 6 des Verfahrensganges dargestellten angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die mbP betreibt auch in anderen Gemeinden in Österreich neben Sportplätzen und auf als Erholungsgebiet gewidmeten Grundstücken Mobilfunkstandorte. Auf dem verfahrensggst. Grstk. Nr. XXXX KG XXXX existiert derzeit kein anderer Mobilfunkstandort, weshalb eine Mitbenutzung
P betreibt auch in anderen Gemeinden in Österreich neben Sportplätzen und auf als Erholungsgebiet gewidmeten Grundstücken Mobilfunkstandorte. Auf dem verfahrensggst. Grstk. Nr. römisch 40 KG römisch 40 existiert derzeit kein anderer Mobilfunkstandort, weshalb eine Mitbenutzung
Paragraph 64, TKG 2021 nicht möglich ist. 1.
1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.
Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
Absatz eins, belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.
Abs. 3 anzubieten.
Absatz 3, anzubieten.
Abs. 1 durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Absatz eins, durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Abs. 1 erforderliche Beendigung von Rechten nach §§ 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung
Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
Absatz eins, erforderliche Beendigung von Rechten nach Paragraphen 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung
Absatz eins, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Übergang von Rechten und Verpflichtungen § 76.
Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist
Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist
Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.
Abs. 1 und am Verfahren
Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist
Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
Absatz eins und am Verfahren
Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist
Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden
f TKG 2021 - mangels sich aus § 198 TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür - nunmehr
H fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 201, Absatz 2, TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden
Paragraph 56 f, f, TKG 2021 - mangels sich aus Paragraph 198, TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür - nunmehr
Paragraph 194, Absatz eins, leg. cit. in die Zuständigkeit der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3 Zur Genese des § 59 TKG 2021:3.3 Zur Genese des Paragraph 59, TKG 2021: 3.3.1 Zu den Materialien zum TKG 2021: Mit Erlassung des Telekommunikationsgesetzes 2021 mit BGBl. I Nr. 190/2021 hat der Gesetzgeber erstmals (vgl. zur bisherigen Rechtslage § 5 Abs. 1 Z 1 TKG 2003) ein durchsetzbares – einem Leitungsrecht nachgebildetes – Standortrecht zu Gunsten von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses (auch) der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, geschaffen, das die Errichtung von Antennentragemasten samt aller vor Ort erforderlichen Einrichtungen zum technischen Betrieb miteinschließt. Die damit kodifizierten Standortrechte betreffen gem. § 59 Abs. 1 letzter Satz TKG 2021 ausschließlich Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Zum intendieren Regelungszweck des § 59 TKG 2021 halten die bezughabenden Materialien (NR XXVII. GP, RV 1043 d.B.) auszugsweise erläuternd fest: Mit Erlassung des Telekommunikationsgesetzes 2021 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, hat der Gesetzgeber erstmals vergleiche zur bisherigen Rechtslage Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003) ein durchsetzbares – einem Leitungsrecht nachgebildetes – Standortrecht zu Gunsten von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses (auch) der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, geschaffen, das die Errichtung von Antennentragemasten samt aller vor Ort erforderlichen Einrichtungen zum technischen Betrieb miteinschließt. Die damit kodifizierten Standortrechte betreffen gem. , Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz TKG 2021 ausschließlich Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Zum intendieren Regelungszweck des Paragraph 59, TKG 2021 halten die bezughabenden Materialien (NR römisch 27 . GP, Regierungsvorlage 1043 d.B.) auszugsweise erläuternd fest: „Zu § 59 Abs. 1:„Zu Paragraph 59, Absatz eins : Mit § 59 soll ein neues Infrastrukturrecht in das TKG aufgenommen werden. Diese Bestimmung greift nicht in bestehende Verträge ein. Bislang war die Errichtung von Antennentragemasten aus den Leitungsrechten nach § 5 TKG 2003 ausgenommen. Seit 2019 existieren zwar von der Regulierungsbehörde festgelegte Richtsätze (WR-V 2019), die Einigungen zwischen den Beteiligten erleichtern sollen, die Vereinbarungen selbst waren aber bislang nicht durch behördliche (vertragsersetzende) Entscheidungen der Behörde ersetzbar. Das Fehlen von Zwangsrechten kann jedoch den Ausbau der Mobilfunknetze behindern. Zur Unterstützung des Breitbandausbaus (auch 5G) erscheint es daher erforderlich, nunmehr auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen. Genehmigungspflichten auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen bleiben von diesem Infrastrukturrecht unberührt. Das (abgeltungspflichtige) Standortrecht soll an allen Liegenschaften zustehen, die im öffentlichen Eigentum
Z 63 stehen, somit auch am öffentlichen Gut, soweit dies nicht im Privateigentum steht. Private Grundeigentümer sollen nicht zur Duldung verpflichtet sein. Berechtigte sind ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze. Das neue Infrastrukturrecht umfasst nicht nur die Antennentragemasten, sondern auch alle vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind („Standorte“), wofür insgesamt eine einheitliche Abgeltung (vgl dazu sogleich) vereinbart oder angeordnet werden soll. Erweiterungen oder Erneuerungen, zB durch zusätzliche Antennen oder neue Technologien, sind vom Standortrecht umfasst.Mit Paragraph 59, soll ein neues Infrastrukturrecht in das TKG aufgenommen werden. Diese Bestimmung greift nicht in bestehende Verträge ein. Bislang war die Errichtung von Antennentragemasten aus den Leitungsrechten nach Paragraph 5, TKG 2003 ausgenommen. Seit 2019 existieren zwar von der Regulierungsbehörde festgelegte Richtsätze (WR-V 2019), die Einigungen zwischen den Beteiligten erleichtern sollen, die Vereinbarungen selbst waren aber bislang nicht durch behördliche (vertragsersetzende) Entscheidungen der Behörde ersetzbar. Das Fehlen von Zwangsrechten kann jedoch den Ausbau der Mobilfunknetze behindern. Zur Unterstützung des Breitbandausbaus (auch 5G) erscheint es daher erforderlich, nunmehr auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen. Genehmigungspflichten auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen bleiben von diesem Infrastrukturrecht unberührt. Das (abgeltungspflichtige) Standortrecht soll an allen Liegenschaften zustehen, die im öffentlichen Eigentum
Paragraph 4, Ziffer 63, stehen, somit auch am öffentlichen Gut, soweit dies nicht im Privateigentum steht. Private Grundeigentümer sollen nicht zur Duldung verpflichtet sein. Berechtigte sind ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze. Das neue Infrastrukturrecht umfasst nicht nur die Antennentragemasten, sondern auch alle vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind („Standorte“), wofür insgesamt eine einheitliche Abgeltung vergleiche dazu sogleich) vereinbart oder angeordnet werden soll. Erweiterungen oder Erneuerungen, zB durch zusätzliche Antennen oder neue Technologien, sind vom Standortrecht umfasst. Zu § 59 Abs. 2:Zu Paragraph 59, Absatz 2 : Standorte iSd § 59 müssen, einerseits wegen der dafür erforderlichen hohen Investitionen, andererseits zur Sicherstellung der angestrebten hochwertigen Mobilfunkversorgung (Versorgungspflichten aus Frequenzauktionen) einen gegenüber den Leitungsrechten nach § 51 ff erhöhten Bestandsschutz genießen. Die Bestimmung des § 75, wonach Verfügungen des Grundeigentümers über sein Eigentum weiterhin möglich bleiben und das Leitungsrecht zu weichen hat, soll daher für Standortrechte auf ein Maß eingeschränkt werden, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit, zB um den Betrieb eigener Infrastrukturen (Schienen- oder Straßeninfrastrukturen u.a.) sicherstellen zu können, zu berücksichtigen sind. Zudem hat der Eigentümer dem Berechtigten in diesen Fällen einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten.Standorte iSd Paragraph 59, müssen, einerseits wegen der dafür erforderlichen hohen Investitionen, andererseits zur Sicherstellung der angestrebten hochwertigen Mobilfunkversorgung (Versorgungspflichten aus Frequenzauktionen) einen gegenüber den Leitungsrechten nach Paragraph 51, ff erhöhten Bestandsschutz genießen. Die Bestimmung des Paragraph 75,, wonach Verfügungen des Grundeigentümers über sein Eigentum weiterhin möglich bleiben und das Leitungsrecht zu weichen hat, soll daher für Standortrechte auf ein Maß eingeschränkt werden, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit, zB um den Betrieb eigener Infrastrukturen (Schienen- oder Straßeninfrastrukturen u.a.) sicherstellen zu können, zu berücksichtigen sind. Zudem hat der Eigentümer dem Berechtigten in diesen Fällen einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten. Zu § 59 Abs. 3:Zu Paragraph 59, Absatz 3 : Da das Standortrecht aus den genannten Gründen deutlich eingriffsintensiver ausgestaltet werden muss, als ein Leitungsrecht nach § 51 ff, muss auch die diesen Eingriff in das Eigentum ausgleichende Wertminderung entsprechend höher bewertet werden. Dabei ist die von der Regulierungsbehörde in der WR-V 2019 herangezogene Argumentation (https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/RVON_5_18_WR-V_2019_Erl_web.pdf) grundsätzlich weiterhin als geeignet zu betrachten, um die Abgeltung der Wertminderung für Standortrechte zu ermitteln. Die Regulierungsbehörde sollte sich daher bei der Festlegung der Richtsätze (§ 55) wiederum an der Methodik und den Parametern der WR-V 2019 orientieren.Da das Standortrecht aus den genannten Gründen deutlich eingriffsintensiver ausgestaltet werden muss, als ein Leitungsrecht nach Paragraph 51, ff, muss auch die diesen Eingriff in das Eigentum ausgleichende Wertminderung entsprechend höher bewertet werden. Dabei ist die von der Regulierungsbehörde in der WR-V 2019 herangezogene Argumentation (https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/RVON_5_18_WR-V_2019_Erl_web.pdf) grundsätzlich weiterhin als geeignet zu betrachten, um die Abgeltung der Wertminderung für Standortrechte zu ermitteln. Die Regulierungsbehörde sollte sich daher bei der Festlegung der Richtsätze (Paragraph 55,) wiederum an der Methodik und den Parametern der WR-V 2019 orientieren. Zu § 59 Abs. 4 und 5:Zu Paragraph 59, Absatz 4 und 5 : Wie auch bei den übrigen Infrastrukturrechten hat der Berechtigte, der ein Standortrecht in Anspruch nehmen möchte, dieses Recht beim Eigentümer schriftlich und nachweisbar nachzufragen. Dabei ist nicht nur eine Abgeltung anzubieten, sondern auch eine Planskizze zu übermitteln, die es ermöglicht, das Vorhaben einer ersten Beurteilung in technischer Hinsicht zu unterziehen, um den Gegenstand der folgenden Detailverhandlungen abzustecken. Bei Nachfragen nach Rahmenvereinbarungen hat die Planskizze allgemeine Charakteristika der vom Rahmenvertrag (bzw gegebenenfalls der diesen ersetzenden Anordnung) zu umfassenden Standorttypen darzustellen. Kann keine Einigung erzielt werden, soll über Antrag eines Beteiligten die Regulierungsbehörde entscheiden.“ 3.3.2 Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Weiters hat sich in rezenter Judikatur der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wege eines auf Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Antrags einer Landesregierung mit § 59 TKG 2021 kürzlich auseinandergesetzt (VfGH 05.10.2022, G141/2022-13), woraus auszugsweise entnommen werden kann:Weiters hat sich in rezenter Judikatur der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wege eines auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Antrags einer Landesregierung mit Paragraph 59, TKG 2021 kürzlich auseinandergesetzt (VfGH 05.10.2022, G141/2022-13), woraus auszugsweise entnommen werden kann: „2.2. Der Gesetzgeber des TKG 2021 hat es "[z]ur Unterstützung des Breitbandausbaus" nunmehr für erforderlich gehalten, "auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen" (Erläut zur RV 1043 BlgNR 27. GP, 24). Dieses neue Infrastrukturrecht – das "Standortrecht" – ist in §59 TKG 2021 geregelt.„2.2. Der Gesetzgeber des TKG 2021 hat es "[z]ur Unterstützung des Breitbandausbaus" nunmehr für erforderlich gehalten, "auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen" (Erläut zur Regierungsvorlage 1043 BlgNR 27. GP, 24). Dieses neue Infrastrukturrecht – das "Standortrecht" – ist in §59 TKG 2021 geregelt. [..] Wie ein Leitungsrecht kommt auch ein Standortrecht
Abs5 TKG 2021 vorrangig durch Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Liegenschaftseigentümer zustande. Wenn binnen vier Wochen ab Bekanntmachung des Vorhabens, die nach Abs4 unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich zu erfolgen hat, keine Vereinbarung erzielt werden kann, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
[..] 5.1. Der Verfassungsgerichtshof teilt zunächst die grundsätzlichen Bedenken [..], dass die Einrichtung eines Standortrechts für Antennentragemasten unsachlich und daher gleichheitswidrig sei und einen unverhältnismäßigen und daher nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der belasteten Gebietskörperschaften darstelle, nicht: Zunächst stellt es, wie die Bundesregierung zu Recht hervorhebt, ein erhebliches öffentliches Interesse dar, den Breitbandausbau im Interesse des Auf- und Ausbaus einer hochwertigen digitalen Infrastruktur zu unterstützen. Ein entsprechendes Infrastrukturrecht in Form des Standortrechts
TKG 2021 stellt auch ein geeignetes Mittel dar, um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er ein solches Infrastrukturrecht unter der Voraussetzung, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende Mitbenutzungsrechte nach §64 TKG 2021 nicht möglich oder nicht tunlich sind, für erforderlich erachtet, um die genannte Zielsetzung wirksam zu verfolgen. Dass der Gesetzgeber zur Einräumung eines derartigen Infrastrukturrechts verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist (VfGH 9.3.2021, E3802/2020), steht dieser Einschätzung durch den Gesetzgeber nicht entgegen, sie liegt in dem, dem Gesetzgeber diesbezüglich zukommenden Spielraum. Das Standortrecht des §59 TKG 2021 stellt auch grundsätzlich eine angemessene, also im engeren Sinn verhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich geschützten, aus ihrem (mittelbaren) Eigentum folgenden Verfügungsrechte (aber keine Enteignung, vgl VfSlg 15.044/1997) der belasteten Gebietskörperschaften dar. Denn zum einen dürfen öffentliche Rücksichten einem Standortrecht eines Berechtigten an einer einschlägigen Liegenschaft nicht entgegenstehen und darf die mit der Ausübung des Standortrechts einhergehende Nutzung die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd einschränken. Zum anderen ist dem belasteten Grundeigentümer
Abs3 TKG 2021 eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung durch den Berechtigten zu bezahlen, wobei – wie sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu §59 Abs3 TKG 2021 ergibt – bei der Berechnung der Abgeltung im Einzelfall die aus der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers resultierende Belastung entsprechende Berücksichtigung zu finden hat (Erläut zur RV 1043 BlgNR 27. GP, 25). Dazu kommt, dass
Abs1 TKG 2021 unter anderem bei der Ausübung des Standortrechts in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen ist (und §74 Abs2 TKG 2021 Vorsorge dafür trifft, dass der Berechtigte bei der Ausführung von Arbeiten zur Errichtung entsprechender Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen hat). Im Hinblick auf den ausdrücklich angeordneten Vorrang öffentlicher Rücksichten, wenn das Standortrecht diesen entgegensteht, verfängt auch der Hinweis der Wiener Landesregierung, dass mit der Einräumung eines Standortrechts beispielsweise sozialer Wohnbau oder Maßnahmen im energiepolitischen Interesse wie die Errichtung von Solaranlagen behindert würden, insoweit nicht.Das Standortrecht des §59 TKG 2021 stellt auch grundsätzlich eine angemessene, also im engeren Sinn verhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich geschützten, aus ihrem (mittelbaren) Eigentum folgenden Verfügungsrechte (aber keine Enteignung, vergleiche VfSlg 15.044 aus 1997,) der belasteten Gebietskörperschaften dar. Denn zum einen dürfen öffentliche Rücksichten einem Standortrecht eines Berechtigten an einer einschlägigen Liegenschaft nicht entgegenstehen und darf die mit der Ausübung des Standortrechts einhergehende Nutzung die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd einschränken. Zum anderen ist dem belasteten Grundeigentümer
Abs3 TKG 2021 eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung durch den Berechtigten zu bezahlen, wobei – wie sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu §59 Abs3 TKG 2021 ergibt – bei der Berechnung der Abgeltung im Einzelfall die aus der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers resultierende Belastung entsprechende Berücksichtigung zu finden hat (Erläut zur Regierungsvorlage 1043 BlgNR 27. GP, 25). Dazu kommt, dass
Abs1 TKG 2021 unter anderem bei der Ausübung des Standortrechts in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen ist (und §74 Abs2 TKG 2021 Vorsorge dafür trifft, dass der Berechtigte bei der Ausführung von Arbeiten zur Errichtung entsprechender Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen hat). Im Hinblick auf den ausdrücklich angeordneten Vorrang öffentlicher Rücksichten, wenn das Standortrecht diesen entgegensteht, verfängt auch der Hinweis der Wiener Landesregierung, dass mit der Einräumung eines Standortrechts beispielsweise sozialer Wohnbau oder Maßnahmen im energiepolitischen Interesse wie die Errichtung von Solaranlagen behindert würden, insoweit nicht. 5.
8 TKG 2021 ersetzen Bescheide in Verfahren nach den §§ 52 bis 75 leg. cit. die nicht zu Stande gekommene zivilrechtliche Vereinbarung. Zu vertragsersetzenden Bescheid hielt der Verwaltungsgerichtshof sowohl zu Bestimmungen des TKG 1997 als auch zu jenen des TKG 2003 zusammengefasst wie folgt fest:
Paragraph 74, Absatz 8, TKG 2021 ersetzen Bescheide in Verfahren nach den Paragraphen 52 bis 75 leg. cit. die nicht zu Stande gekommene zivilrechtliche Vereinbarung. Zu vertragsersetzenden Bescheid hielt der Verwaltungsgerichtshof sowohl zu Bestimmungen des TKG 1997 als auch zu jenen des TKG 2003 zusammengefasst wie folgt fest: In einem zur Rechtslage nach dem TKG 1997 ergangenen Erkenntnis (VwGH 19.10.2004, Zl. 2000/03/0300) hielt der VwGH fest, dass die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen den Anforderungen eines fairen Ausgleichs gerecht werden müssten. Diese den Ermessensspielraum der belangten Behörde bei der Anordnung vertragsersetzender Bescheide umschreibende Judikatur wurde in auf die vergleichbare Nachfolgebestimmung des § 50 TKG 2003 ebenso angewendet (VwGH 3.9.2008, Zl 2006/03/0079). Gleichlautend führte der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2009/03/0001, aus, dass bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit
, 50 TKG 2003 von der Regulierungsbehörde, die mangels Zustandekommen einer Einigung der betroffenen Zusammenschaltungspartner einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen hat, die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert ist (vgl. auch VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029). Die in dieser Rsp. zu Grunde gelegten Determinanten des Ermessensspielraums der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden wurde vom VwGH in Folge auch auf die leitungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 8 u. 9 TKG 2003 angewandt (vgl. ua. VwGH 22.05.2013, Zl. 2010/03/0004). Konkret führte der Gerichtshof hierzu auszugsweise aus: In einem zur Rechtslage nach dem TKG 1997 ergangenen Erkenntnis (VwGH 19.10.2004, Zl. 2000/03/0300) hielt der VwGH fest, dass die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen den Anforderungen eines fairen Ausgleichs gerecht werden müssten. Diese den Ermessensspielraum der belangten Behörde bei der Anordnung vertragsersetzender Bescheide umschreibende Judikatur wurde in auf die vergleichbare Nachfolgebestimmung des Paragraph 50, TKG 2003 ebenso angewendet (VwGH 3.9.2008, Zl 2006/03/0079). Gleichlautend führte der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2009/03/0001, aus, dass bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit
Paragraphen 48, 50, TKG 2003 von der Regulierungsbehörde, die mangels Zustandekommen einer Einigung der betroffenen Zusammenschaltungspartner einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen hat, die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert ist vergleiche auch VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029). Die in dieser Rsp. zu Grunde gelegten Determinanten des Ermessensspielraums der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden wurde vom VwGH in Folge auch auf die leitungsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 8, u. 9 TKG 2003 angewandt vergleiche ua. VwGH 22.05.2013, Zl. 2010/03/0004). Konkret führte der Gerichtshof hierzu auszugsweise aus: „Vorweg ist dazu festzuhalten, dass in Verfahren über die Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, von der Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen sind, die ansonsten von den Parteien des Mitbenutzungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären (vgl zu Zusammenschaltungsanordnungen, die mit den hier gegenständlichen Mitbenutzungsanordnungen vergleichbar sind, das Erkenntnis vom
6 TKG 2021“ Neuerungsverbot, setzt ein solches doch schon expressis verbis legis den formalen Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd § 39 Abs. 3 AVG durch verfahrensleitende Anordnung der belangten Behörde (eine solche ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) voraus. Die ggst. erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und entgegen der in der Beschwerdebeantwortung der mbP vertreten Meinung auch zulässig, da an die Konkretisierung von Beschwerdebegehren iSd Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG im Allgemeinen keine formalistischen Maßstäbe anzulegen sind; es reicht grds. aus, wenn die Beschwerdeschrift insgesamt mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, was die Partei anstrebt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rz. 40). Auch die fehlerhafte Bezeichnung des (nach ergebnislosem Abschluss des vorgelagerten Streitschlichtungsverfahrens) behördlichen Verwaltungsverfahrens als „Streitschlichtungsverfahren“ in der Beschwerde schadet hierbei nicht. Auch ist der Einwand der mbP nicht nachvollziehbar, es bestehe im nunmehrigen Beschwerdeverfahren „
Paragraph 200, Absatz 6, TKG 2021“ Neuerungsverbot, setzt ein solches doch schon expressis verbis legis den formalen Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd , Paragraph 39, Absatz 3, AVG durch verfahrensleitende Anordnung der belangten Behörde (eine solche ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) voraus. Die Beschwerde ist daher zulässig, jedoch aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.1 Zur Präklusion von Einwendungen: Soweit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vorbringt, dass der in Rede stehende Standort iSd Mobilfunkanlage auf einer konkret bezeichneten weiteren (nicht jener in ihrer ursprünglichen Stellungnahme entsprechenden) alternativen Liegenschaft in der Gemeinde XXXX , „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort errichtet werden solle, ist auf die Feststellungen (Punkt II.1.4) zu verweisen, wonach aus den Daten der Digitalen Katastermappe keineswegs ersichtlich ist, dass sich dieser weitere nun (erstmals) eingewandte Alternativstandort „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort befindet. Soweit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vorbringt, dass der in Rede stehende Standort iSd Mobilfunkanlage auf einer konkret bezeichneten weiteren (nicht jener in ihrer ursprünglichen Stellungnahme entsprechenden) alternativen Liegenschaft in der Gemeinde römisch 40 , „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort errichtet werden solle, ist auf die Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.4) zu verweisen, wonach aus den Daten der Digitalen Katastermappe keineswegs ersichtlich ist, dass sich dieser weitere nun (erstmals) eingewandte Alternativstandort „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort befindet. Ungeachtet dessen hält die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hierzu zutreffend fest, dass diese im nunmehrigen Anbot eines anderen als in ihrer Stellungnahme vorgebrachten, somit einen weiteren Alternativstandort darstellende Einwendung iSd § 17 VwGVG iVm § 78 Abs. 2 TKG 2021 präkludiert sei. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bei leitungsrechtlichen Verfahren nach dem TKG
GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Verfahren“ übertitelte § 78 TKG 2021 ist jedenfalls eine Verfahrensbestimmung, die die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Demensprechend findet § 78 Abs. 2 TKG 2021 iVm § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung (vgl. zur diesbezüglich inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des § 12a TKG 2003: BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1; 12.10.2022, W282 2244342-1). Ungeachtet dessen hält die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hierzu zutreffend fest, dass diese im nunmehrigen Anbot eines anderen als in ihrer Stellungnahme vorgebrachten, somit einen weiteren Alternativstandort darstellende Einwendung iSd Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 präkludiert sei. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bei leitungsrechtlichen Verfahren nach dem TKG
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Verfahren“ übertitelte Paragraph 78, TKG 2021 ist jedenfalls eine Verfahrensbestimmung, die die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Demensprechend findet Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung vergleiche zur diesbezüglich inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des Paragraph 12 a, TKG 2003: BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1; 12.10.2022, W282 2244342-1). Dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. der dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung der nun erstmals in der Beschwerde vorgebrachte weitere Alternativstandort nicht eingewendet bzw. angeboten wurde, ergibt sich bereits zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die - auch im behördlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Antrag (ON 13 des Verwaltungsaktes) den grundlegenden Einwand erhoben hat, der Mobilfunkstandort könne auf einer anderen (konkret grundbücherlich bezeichneten) Liegenschaft errichtet werden. Dieser Verweis auf einen möglichen Alternativstandort vermag die oben dargestellten Präklusionsfolgen hinsichtlich eines in der Beschwerde erstmals vorgebrachten gänzlich anderen (weiteren) Alternativstandortes jedoch nicht zu vermeiden. Schon angesichts der in § 78 Abs. 4 TKG 2021 äußert knapp bemessenen Entscheidungsfrist für die belangte Behörde, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, die Berücksichtigung von Einwendungen der belasteten Liegenschaftseigentümer auf jene Einwendungen zu beschränken, die zum einen innerhalb der zweiwöchigen Frist
2 TKG 2021 (oder einer von der belangten Behörde erstreckten Frist) eingebracht wurden und zum anderen ausreichend konkretisiert und spezifiziert wurden (vgl. zum TKG 2003: Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger (Hrsg), Telekommunikationsgesetz 2003
Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 (oder einer von der belangten Behörde erstreckten Frist) eingebracht wurden und zum anderen ausreichend konkretisiert und spezifiziert wurden vergleiche zum TKG 2003: Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger (Hrsg), Telekommunikationsgesetz 2003
GVG iVm §§ 59 u. 78 TKG 2021 als unbegründet abzuweisen.Vor dem Hintergrund der in Punkt 3.5 ausgeführten Entscheidungsgründe war daher die Beschwerde im Ergebnis
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 59, u. 78 TKG 2021 als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowie auch die mitbeteiligte Partei hat eine die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt; dies gilt als konkludenter Verzicht (Fister/Fuchs/Sachs/ Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 24 Anm. 10 mwN).
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowie auch die mitbeteiligte Partei hat eine die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt; dies gilt als konkludenter Verzicht (Fister/Fuchs/Sachs/ Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 24, Anmerkung 10 mwN).
GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 78 Abs. 2 TKG 2021
GVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt - wie schon zur bisherigen Rechtslage nach § 12a TKG 2003 - eine klare und unmissverständliche Rechtslage vor, womit auch das Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021
Paragraph 17, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt - wie schon zur bisherigen Rechtslage nach Paragraph 12 a, TKG 2003 - eine klare und unmissverständliche Rechtslage vor, womit auch das Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2264062.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.