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{'item': 'W282 2264062-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 59§ 78§ 76§ 6§ 64§ 51§ 201§ 56f§ 194§ 4§74§§ 48§ 200§ 17Art. 130§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW282 2264062-1 Spruch, W282 2264062-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mitbeteiligte Partei XXXX (in Folge „mbP“) gegenüber der hier beschwerdeführenden XXXX (in Folge „Beschwerdeführerin“) ein Standortrecht

§ 59TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mb

P mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl USt) an. In Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin über das Standortrecht nicht zu Stande. 1. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mitbeteiligte Partei römisch 40 (in Folge „mbP“) gegenüber der hier beschwerdeführenden römisch 40 (in Folge „Beschwerdeführerin“) ein Standortrecht

Paragraph 59, TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mbP mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl USt) an. In Folge kam eine zivilrechtliche Vereinbarung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin über das Standortrecht nicht zu Stande. 2. Mit Anbringen vom 28.06.2022 beantragte die mbP bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „RTR-GmbH“) die behördliche Einräumung eines Standortrechts

§ 59TKG 2021 gegen die Beschwerdeführerin.2. Mit Anbringen vom 28.06.2022 beantragte die mb

P bei der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH (in Folge „belangte Behörde“ bzw. „RTR-GmbH“) die behördliche Einräumung eines Standortrechts

Paragraph 59, TKG 2021 gegen die Beschwerdeführerin. 3. Die belangte Behörde führte

§ 78Abs.

1 TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem jedoch ebenfalls keine Einigung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.3. Die belangte Behörde führte

Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 ein vorgelagertes Streitschlichtungsverfahren durch, in dem jedoch ebenfalls keine Einigung zwischen der mbP und der Beschwerdeführerin erzielt werden konnte.

  1. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren übermittelte die belangte Behörde am 27.07.2022 der Beschwerdeführerin den Antrag der mbP unter Hinweis auf die Fristen und Rechtsfolgen des § 78 Abs. 2 TKG
  2. Die Beschwerdeführerin erhob im Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag der mbP. Darin brachte sie vor, die widmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft werde durch das Standortvorhaben erheblich eingeschränkt, weiters wurde und werde der mbP ein Alternativstandort auf Grdstk. Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX angeboten.
  3. Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren übermittelte die belangte Behörde am 27.07.2022 der Beschwerdeführerin den Antrag der mbP unter Hinweis auf die Fristen und Rechtsfolgen des Paragraph 78, Absatz 2, TKG
  4. Die Beschwerdeführerin erhob im Schriftsatz vom 10.08.2022 fristgerecht Einwendungen gegen den Antrag der mbP. Darin brachte sie vor, die widmungsgemäße Nutzung der Liegenschaft werde durch das Standortvorhaben erheblich eingeschränkt, weiters wurde und werde der mbP ein Alternativstandort auf Grdstk. Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 angeboten.
  5. Am 23.09.2022 fand über Antrag der mbP vor der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung im Beisein aller Parteienvertreter statt, in deren Rahmen die Einvernahme eines Zeugen erfolgte.
  6. In Folge erließ die belangte Behörde den ggst. angefochtenen Bescheid vom XXXX .2022, Zl. XXXX mit folgendem Spruch:
  7. In Folge erließ die belangte Behörde den ggst. angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 mit folgendem Spruch: „

§§ 59

, 78, 194 Abs 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 2021/190 (im Folgenden „TKG 2021”) wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet: „

Paragraphen 59, 78, 194, Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl römisch eins 2021/190 (im Folgenden „TKG 2021”) wird folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet: Anordnung über ein Standortrecht 1 Anordnungsgegenstand 1.1 Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Standortrechts

§ 59

TKG 2021 für die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) gegenüber der XXXX (in der Folge: Antragsgegnerin) an deren Grundstück Nr XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX , XXXX , XXXX , (in der Folge: Nutzungsgegenstand) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. 1.1 Gegenstand dieser Anordnung ist die Einräumung eines Standortrechts

Paragraph 59, TKG 2021 für die römisch 40 (in der Folge: Antragstellerin) gegenüber der römisch 40 (in der Folge: Antragsgegnerin) an deren Grundstück Nr römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , (in der Folge: Nutzungsgegenstand) nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen. In der folgenden Grafik ist der in Aussicht genommene Standort auf dem Nutzungsgegenstand mit einem Kreuz markiert: 1.2 Das Standortrecht umfasst das Recht zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung eines Mobilfunkstandortes, bestehend aus einem Antennentragemast samt den vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind, im Umfang der einen integrierten Bestandteil dieser Anordnung bildenden Baubeschreibung laut Anlage (Site ID: 340122B). Betrieb, Erweiterungen und Erneuerungen des Standortes sind technologieneutral nach dem jeweils aktuellen Stand der Funkstandorttechnik von dieser Anordnung insoweit umfasst, als mit dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung des Standortes keine mehr als nur unwesentliche dauerhafte zusätzliche Inanspruchnahme von Fläche gegenüber dem Stand laut Anlage auf dem Nutzungsgegenstand verbunden ist. 2 Umfang und Zweck der Nutzung 2.1 Der Standort dient der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und umfasst die dafür erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen samt Zubehör, wie beispielsweise Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, Kabel, etc, einschließlich der damit verbundenen baulichen Maßnahmen, jeweils im Sinne der Definition „Standort“

§ 59TKG 2021.

2.1 Der Standort dient der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten und umfasst die dafür erforderlichen technischen Anlagen und Einrichtungen samt Zubehör, wie beispielsweise Versorgungseinheit, Antennenträger, Antennenanlage, Mast, Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz, Kabel, etc, einschließlich der damit verbundenen baulichen Maßnahmen, jeweils im Sinne der Definition „Standort“

Paragraph 59, TKG 2021. 2.2 Sämtliche erforderlichen Baumaßnahmen sind in Abstimmung der Parteien durchzuführen, wobei beide Parteien das Ziel anzustreben haben, die Inanspruchnahme und Ausübung des Standortrechts zu ermöglichen und zu erleichtern. 2.3 Die Antragstellerin kann alle Rechte aus dieser Vereinbarung von ihren Angestellten, Subunternehmern und sonstigen von ihr beauftragten Personen wahrnehmen lassen. Der für die Zwecke der Ausübung dieses Standortrechts erforderliche Zugang der Antragstellerin zu den Anlagen erfolgt von der Hauptstraße aus. 3 Eigentumsrechte Die Antragsgegnerin erwirbt an den von der Antragstellerin eingebrachten Anlagen im Sinne dieser Anordnung und sonstigen Gegenständen der Antragstellerin keinerlei Eigentum. Ebensowenig erwirbt die Antragstellerin Eigentum am Nutzungsgegenstand. 4 Pflichten der Antragstellerin Die Antragstellerin ist verpflichtet, 4.1 die für die Errichtung, den Betrieb, die Erhaltung, die Erneuerung und die Erweiterung der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen (siehe Punkt 5.1); 4.2 bei der Ausübung des Standortrechts sämtliche einschlägigen Normen und Vorschriften, einschließlich der OVE Richtlinie R 23-1, einzuhalten und in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung des Nutzungsgegenstandes vorzugehen und insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Nutzungsgegenstandes zu sorgen, sowie nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen; 4.3 die Antragsgegnerin von geplanten Bauarbeiten an ihren Anlagen, die über die erstmalige Errichtung und die laufende Erhaltung hinausgehen, ausgenommen bei dringend erforderlichen Maßnahmen, 14 Tage vorher zu verständigen; 4.4 ihre Anlagen stets in verkehrssicherem Zustand zu halten. 5 Pflichten der Antragsgegnerin Die Antragsgegnerin ist insbesondere verpflichtet, 5.1 die Antragstellerin über deren Aufforderung bei allen erforderlichen Behördenverfahren (siehe Punkt 4.1) nach besten Kräften zu unterstützen und insbesondere die für die Errichtung, den Betrieb, die Erneuerung und den Aus- oder Abbau der Anlagen im Sinne des Vertrages notwendigen Vollmachten und Erklärungen auszustellen und abzugeben (zB Bauansuchen und ähnliche Anträge). Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin die dafür erforderlichen Kosten im nachgewiesenen Ausmaß zu ersetzen. 5.2 vorbehaltlich Punkt 12 alle Maßnahmen zu unterlassen, welche geeignet sind, den störungsfreien Betrieb oder den Bestand der Anlage zu gefährden, bzw den Eintritt derartiger Umstände soweit zumutbar, der Antragstellerin ehestmöglich, jedoch mindestens sechs Monate vor deren Realisierung anzuzeigen. Räumt die Antragsgegnerin Dritten vertraglich Rechte zur Errichtung und zum Betrieb von weiteren Funkanlagen auf dem Nutzungsgegenstand ein, hat die Antragsgegnerin diesen Dritten vertraglich auferlegen, die Errichtung und den Betrieb ihrer Anlagen mit der Antragstellerin abzustimmen, um Beeinträchtigungen der Funkanlagen zu vermeiden. 5.3 für den Fall geplanter Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, welche eine Beeinträchtigung des Telekommunikationsdienstes der Antragstellerin, insbesondere der Richtfunkstrecke, ergeben könnten, wird die Antragsgegnerin auf Verlangen der Antragstellerin unter den Bedingungen des § 59 Abs 2 TKG 2021 einen adäquaten Ersatzstandort anbieten. 5.3 für den Fall geplanter Bau- und Erhaltungsmaßnahmen, welche eine Beeinträchtigung des Telekommunikationsdienstes der Antragstellerin, insbesondere der Richtfunkstrecke, ergeben könnten, wird die Antragsgegnerin auf Verlangen der Antragstellerin unter den Bedingungen des Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 einen adäquaten Ersatzstandort anbieten. 6 Haftung Die Vertragsparteien haften einander im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. 7 Abgeltung / Umsatzsteuer 7.1 Für das anordnungsgegenständliche Standortrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn an die Antragsgegnerin eine einmalige Abgeltung der Wertminderung

§ 59Abs 3 TKG 2021 in Höhe von EUR 14.060,- zu bezahlen.

Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn die dafür erforderliche Bankverbindung bekanntzugeben. 7.1 Für das anordnungsgegenständliche Standortrecht hat die Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn an die Antragsgegnerin eine einmalige Abgeltung der Wertminderung

Paragraph 59, Absatz 3, TKG 2021 in Höhe von EUR 14.060,- zu bezahlen. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin binnen 14 Tagen ab Baubeginn die dafür erforderliche Bankverbindung bekanntzugeben. 7.2 Sofern sich aus den anwendbaren Rechtsnormen eine Umsatzsteuerpflicht in Österreich ergibt, wird die Umsatzsteuer von der Antragstellerin zusätzlich bezahlt. Wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin nicht binnen 14 Tagen ab Baubeginn schriftlich andere Informationen übermittelt, ist hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Anordnung von Folgendem auszugehen:

  1. a)Die Antragsgegnerin wird die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte als steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des UStG 1994 behandeln und die Umsatzsteuer abzuführen und unter der der Antragstellerin gleichzeitig mit der Bankverbindung bekanntzugebenden UID-Nummer veranlagen.
  2. b)Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung, dass die Antragstellerin die Rechnung (Abrechnungsform iSd § 11 Abs 7 und Abs 8 UStG 1994) über Zahlungen der Abgeltung an ihrer Stelle ausstellt (Self-Billing Service). Die Antragsgegnerin ist dadurch von der gesetzlichen Pflicht befreit, die Rechnung selbst zu erstellen.
  3. b)Die Antragsgegnerin erteilt ihre Zustimmung, dass die Antragstellerin die Rechnung (Abrechnungsform iSd Paragraph 11, Absatz 7 und Absatz 8, UStG 1994) über Zahlungen der Abgeltung an ihrer Stelle ausstellt (Self-Billing Service). Die Antragsgegnerin ist dadurch von der gesetzlichen Pflicht befreit, die Rechnung selbst zu erstellen. 8 Energieversorgung Die Antragstellerin hat das Recht, für den Betrieb des Standortes Energie über eine von ihr zu errichtende und zu bezahlende Zuleitung und Zählereinrichtung zu beziehen. Um eine ununterbrochene Energieversorgung zu gewährleisten ist die Antragstellerin auch zur Aufstellung und zum Betrieb eines Notstromaggregates berechtigt. Der Strombezug und die damit im Zusammenhang stehende Kostentragung oder -aufteilung zwischen den Parteien sind nicht Gegenstand dieser Anordnung. 9 Dauer 9.1 Die Anordnung gilt auf unbestimmte Zeit. 9.2 Die Anordnung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Antragstellerin innerhalb eines Jahres nach Zustellung um die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der anordnungsgegenständlichen Anlagen ansucht. Unterbleibt eine behördliche Einreichung innerhalb dieses Zeitraums, so gilt der vertragsersetzende Inhalt der Anordnung als nicht zustande gekommen. Entsprechendes gilt, wenn sich der Nutzungsgegenstand insbesondere zum Betrieb einer Telekommunikationseinrichtung als Sende- und Empfangsstation technisch nicht eignet. Ein sich daraus ergebender Anspruch der Antragsgegnerin auf Schaden- und Aufwandersatz ist ausgeschlossen. 10 Ordentliche Kündigung Beide Vertragspartner sind unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist berechtigt, diese Anordnung zum Ende eines jeden Kalendermonats schriftlich zu kündigen. Die Antragsgegnerin kann frühestens nach Ablauf von 25 Jahren ab Zustellung der Anordnung erstmalig die Kündigung erklären. 11 Vorzeitige Auflösung aus wichtigem Grund Die Anordnung kann mit sofortiger Wirkung mittels schriftlicher Erklärung aufgelöst werden, insbesondere wenn
  4. a)die Antragstellerin den Nutzungsgegenstand nicht zu den vereinbarten Zwecken benützt;
  5. b)die Antragstellerin wesentliche Bestimmungen dieser Anordnung verletzt - insbesondere einen erheblich nachteiligen Gebrauch vom Nutzungsgegenstand macht - und nicht innerhalb einer schriftlich zu setzenden Frist von 14 Tagen einen vertragsgemäßen Zustand wiederherstellt;
  6. c)die Allgemeingenehmigung der Antragstellerin iSd § 6 TKG 2021 nicht mehr aufrecht ist;
  7. c)die Allgemeingenehmigung der Antragstellerin iSd Paragraph 6, TKG 2021 nicht mehr aufrecht ist;
  8. d)der Nutzungsgegenstand aus technischen Gründen nicht oder nicht mehr für den vereinbarten Zweck verwendet werden kann;
  9. e)für die Antragstellerin die betriebliche Notwendigkeit zur Nutzung des Nutzungsgegenstandes entfällt;
  10. f)die Antragsgegnerin wesentliche Bestimmungen dieser Anordnung verletzt und nicht innerhalb einer schriftlich zu setzenden Frist von 14 Tagen einen vertragsgemäßen Zustand wiederherstellt. 12 Auflösung wegen Verfügungen der Antragsgegnerin 12.1 Das angeordnete Standortrecht kann durch die Antragsgegnerin aufgelöst werden bzw kann sie dessen Änderung verlangen, wenn sie eine Verfügung iSd § 75 Abs 1 iVm § 59 Abs 2 TKG 2021 plant, auf Grund welcher sie die technische Notwendigkeit der Entfernung oder Änderung des Standortes nachweisen kann. 12.1 Das angeordnete Standortrecht kann durch die Antragsgegnerin aufgelöst werden bzw kann sie dessen Änderung verlangen, wenn sie eine Verfügung iSd Paragraph 75, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 plant, auf Grund welcher sie die technische Notwendigkeit der Entfernung oder Änderung des Standortes nachweisen kann. 12.2 Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin in diesem Fall in angemessener Frist vor Beginn der geplanten Arbeiten zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. 12.3 Gleichzeitig mit einer Auflösungs- oder Abänderungserklärung im Sinne dieses Punktes hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten, sofern dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. 12.4 Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken. 13 Wiederherstellung Nach Beendigung des Anordnungsverhältnisses wird die Antragstellerin den ursprünglichen Zustand wiederherstellen, sofern keine anderslautende Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen getroffen wird. 14 Übertragung von Rechten und Pflichten / Rechtsnachfolge 14.1 Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist die Antragstellerin berechtigt, die ihr aus dieser Anordnung erwachsenen Rechte ganz oder teilweise Dritten zur Errichtung, zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes zu übertragen, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin über jede Übertragung von Rechten aus dieser Anordnung zeitnahe nach erfolgter Übertragung zu informieren. 14.2 Umgekehrt hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu informieren, wenn sie Dritten Besitz- oder Eigentumsrechte, die einen Zusammenhang mit der gegenständlichen Anordnung haben können, am Nutzungsgegenstand einräumt. Ebenso hat die Antragsgegnerin den Erwerber dieser Rechte über das Bestehen des

§ 76

Abs 2 TKG 2021 auch ihm gegenüber wirksamen Standortrechts nach dieser Anordnung zu informieren. 14.2 Umgekehrt hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu informieren, wenn sie Dritten Besitz- oder Eigentumsrechte, die einen Zusammenhang mit der gegenständlichen Anordnung haben können, am Nutzungsgegenstand einräumt. Ebenso hat die Antragsgegnerin den Erwerber dieser Rechte über das Bestehen des

Paragraph 76, Absatz 2, TKG 2021 auch ihm gegenüber wirksamen Standortrechts nach dieser Anordnung zu informieren. 15 Allgemeine Vertragsbestimmungen 15.1 Änderungen und Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 15.2 Gebühren und Kosten im Zusammenhang mit der Errichtung dieser Anordnung gehen zu Lasten der Antragstellerin. Die Kosten etwaiger Rechtsberatung trägt jede Partei selbst. 15.3 Sollten Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Teile davon nicht beeinträchtigt. Für diesen Fall verpflichten sich die Parteien, eine wirksame Regelung zu treffen, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und technisch möglichst nahekommt. 15.4 Auf diese Anordnung ist österreichisches Recht unter Ausschluss sämtlicher Verweisungsnormen anwendbar. Anlage Die folgende Baubeschreibung ist integrierter Bestandteil der Anordnung mit der Maßgabe, dass

  1. a)der Punkt „Zugang Technik“ statt „vom Oberen Steinleitenweg über das bestehende Zauntor. Bei Zauntor Montage eines Schlüsseltresors“ lautet: „Von der Hauptstraße“;
  2. b)derzeit drei der angegebenen Massive-Mimo Antennen für LTE im 2.600 MHz Band (1,00m hohe Antennen) noch nicht unmittelbar geplant sind, aber bei entsprechendem Bedarf (Auslastung des Standortes) montiert werden. Die übrigen genannten Antennen (9 x Sektor und 4 x Richtfunk) sollen unmittelbar errichtet werden. Der Standort wird mit 2G, 3G, 4G und 5G betrieben werden.“ 7. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 18.11.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, nach den einschlägigen Normen über die Anordnung von Standortrechten müsse ein Standort einer Mobilfunksendeanlage grundsätzlich ein Site-Sharing mit anderen Mobilfunkbetreibern zur Mitbenutzung im Sinne des § 64 TKG ermöglichen, um den Versorgungsauftrag mit Telekommunikationsdienstleistungen in unterversorgten Gebieten zu erfüllen und müsse dieser Umstand von evidenten öffentlichen Interesse sein. Zeitglich mit der ggst. Anordnung über ein Standortrecht sei auf einem anderen (privaten) Grundstück (Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX ) in XXXX um die Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage angesucht worden. Die Grundeigentümer hätten dort der Bauführung und Errichtung der Antennenanlage bereits zugestimmt. Dieser Alternativstandort sei über das öffentliche Straßennetz erreichbar, befinde sich in unmittelbarer Nähe zum hier verfahrensggst. Grundstück und müsse dort aufgrund der Zustimmung der Liegenschaftseigentümer kein Standortrecht gegen den Willen des Grundeigentümers angeordnet werden. Zusammengefasst ergebe sich, dass jedenfalls eine einvernehmliche und kostengünstigere Lösung im Rahmen der Mitbenutzung des offensichtlich auch zeitlich bereits weiter gediehenen Bauverfahrens auf dem Alternativgrundstück möglich sei, ohne dabei massive eigentumsrechtliche Eingriffe in das Eigentum der Beschwerdeführerin zulassen zu müssen. Beantragt werde, „das beantragte Standortrecht hinsichtlich der Liegenschaft EZ XXXX , Grundstück XXXX GB XXXX , XXXX , nicht zuzuerkennen bzw. abzuweisen.“7. Die Beschwerdeführerin erhob mit Schriftsatz vom 18.11.2022 gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, nach den einschlägigen Normen über die Anordnung von Standortrechten müsse ein Standort einer Mobilfunksendeanlage grundsätzlich ein Site-Sharing mit anderen Mobilfunkbetreibern zur Mitbenutzung im Sinne des Paragraph 64, TKG ermöglichen, um den Versorgungsauftrag mit Telekommunikationsdienstleistungen in unterversorgten Gebieten zu erfüllen und müsse dieser Umstand von evidenten öffentlichen Interesse sein. Zeitglich mit der ggst. Anordnung über ein Standortrecht sei auf einem anderen (privaten) Grundstück (Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 ) in römisch 40 um die Baubewilligung für die Errichtung einer Mobilfunkanlage angesucht worden. Die Grundeigentümer hätten dort der Bauführung und Errichtung der Antennenanlage bereits zugestimmt. Dieser Alternativstandort sei über das öffentliche Straßennetz erreichbar, befinde sich in unmittelbarer Nähe zum hier verfahrensggst. Grundstück und müsse dort aufgrund der Zustimmung der Liegenschaftseigentümer kein Standortrecht gegen den Willen des Grundeigentümers angeordnet werden. Zusammengefasst ergebe sich, dass jedenfalls eine einvernehmliche und kostengünstigere Lösung im Rahmen der Mitbenutzung des offensichtlich auch zeitlich bereits weiter gediehenen Bauverfahrens auf dem Alternativgrundstück möglich sei, ohne dabei massive eigentumsrechtliche Eingriffe in das Eigentum der Beschwerdeführerin zulassen zu müssen. Beantragt werde, „das beantragte Standortrecht hinsichtlich der Liegenschaft EZ römisch 40 , Grundstück römisch 40 GB römisch 40 , römisch 40 , nicht zuzuerkennen bzw. abzuweisen.“ 8. Die belangte Behörde übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.12.2022 die gegenständliche Beschwerde sowie die Verfahrensakten und erstattete eine kurze Stellungnahme zur Beschwerde, die wiederum der mbP und der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt wurde. 9. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Parteiengehör langte beim Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2022 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Status der Parteien und der Liegenschaft: Die mbP ist Inhaberin einer Bestätigung

§ 6TKG 2021 (ex § 15 TKG 2003).

Sie ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste im Bundesgebiet, unter anderem öffentliche Internet-Kommunikationsdienste und interpersonelle rufnummerngebundene Dienste.Die mbP ist Inhaberin einer Bestätigung

Paragraph 6, TKG 2021 (ex Paragraph 15, TKG 2003). Sie ist Bereitstellerin eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und erbringt öffentliche Kommunikationsdienste im Bundesgebiet, unter anderem öffentliche Internet-Kommunikationsdienste und interpersonelle rufnummerngebundene Dienste. Die Beschwerdeführerin ist die XXXX , als solche eine Gebietskörperschaft, und grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Grdstk. Nr, XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , Bezirksgericht XXXX , mit der Anschrift XXXX , XXXX . Auf dem insgesamt 14.530 m² großen Grundstück befindet sich ein Erholungsgebiet, dieses besteht ua. aus Tennisplätzen und sonstige Sport- und Freizeitanlagen. Die Fläche, auf der der Mobilfunkstandort errichtet werden soll, weist die Flächenwidmung „BM - Gemischtes Baugebiet“ auf.Die Beschwerdeführerin ist die römisch 40 , als solche eine Gebietskörperschaft, und grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft Grdstk. Nr, römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 , mit der Anschrift römisch 40 , römisch 40 . Auf dem insgesamt 14.530 m² großen Grundstück befindet sich ein Erholungsgebiet, dieses besteht ua. aus Tennisplätzen und sonstige Sport- und Freizeitanlagen. Die Fläche, auf der der Mobilfunkstandort errichtet werden soll, weist die Flächenwidmung „BM - Gemischtes Baugebiet“ auf. 1.2. Vorverfahren / Nachfrage der mbP: Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mbP gegenüber der BF ein Standortrecht

§ 59TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mb

P mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl. USt) an. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über das nachgefragte Standortrecht ist in weiterer Folge zwischen der mbP und der BF nicht zu Stande gekommen; in Folge rief die mbP die belangte Behörde an, die in Folge den in Punkt 6 des Verfahrensganges dargestellten angefochtenen Bescheid erlassen hat. Mit Schreiben vom 22.04.2022 fragte die mbP gegenüber der BF ein Standortrecht

, Paragraph 59, TKG 2021 nach. Dabei übermittelte die mbP mehrere Planskizzen, eine Baubeschreibung, den Entwurf eines Nutzungsvertrages und bot eine einmalige Abgeltung iHv € 14.060,- (exkl. USt) an. Eine zivilrechtliche Vereinbarung über das nachgefragte Standortrecht ist in weiterer Folge zwischen der mbP und der BF nicht zu Stande gekommen; in Folge rief die mbP die belangte Behörde an, die in Folge den in Punkt 6 des Verfahrensganges dargestellten angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die mbP betreibt auch in anderen Gemeinden in Österreich neben Sportplätzen und auf als Erholungsgebiet gewidmeten Grundstücken Mobilfunkstandorte. Auf dem verfahrensggst. Grstk. Nr. XXXX KG XXXX existiert derzeit kein anderer Mobilfunkstandort, weshalb eine Mitbenutzung

§ 64TKG 2021 nicht möglich ist.Die mb

P betreibt auch in anderen Gemeinden in Österreich neben Sportplätzen und auf als Erholungsgebiet gewidmeten Grundstücken Mobilfunkstandorte. Auf dem verfahrensggst. Grstk. Nr. römisch 40 KG römisch 40 existiert derzeit kein anderer Mobilfunkstandort, weshalb eine Mitbenutzung

Paragraph 64, TKG 2021 nicht möglich ist. 1.

  1. Zum ggst. Mobilfunkstandort: Die mbP beabsichtigt den Standort mit den Mobilfunktechnologien 2G, 3G, 4G und 5G zu betreiben. Die in der einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden Baubeschreibung angegebenen Massive-Mimo Antennen für LTE im 2.600 MHz Band sollen bei entsprechendem Bedarf (Auslastung des Standortes) zu einem späteren Zeitpunkt montiert werden. Die übrigen in der Baubeschreibung genannten Antennen (9 x Sektor und 4 x Richtfunk) sollen unmittelbar errichtet werden. Die widmungsgemäße Verwendung des Grundstücks wird durch die angeordnete Nutzung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt. 1.
  2. Zum behaupteten Alternativstandort: Festgestellt wird, dass der in Beschwerde vorgebrachte Alternativstandort, Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , XXXX nicht in der unmittelbareren Umgebung des verfahrensggst. Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX liegt. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde dieser oben angeführte Alternativstandort bis zur Bescheiderlassung nicht als antragsbezogene Einwendung vorgebracht. Die Beschwerdeführerin wurde, als ihr der Antrag der mbP von der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen übermittelt wurde, auf die Rechts- bzw. Präklusionsfolgen des § 78 Abs. 2 TKG 2021 hingewiesen. Festgestellt wird, dass der in Beschwerde vorgebrachte Alternativstandort, Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , römisch 40 nicht in der unmittelbareren Umgebung des verfahrensggst. Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 liegt. Im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde dieser oben angeführte Alternativstandort bis zur Bescheiderlassung nicht als antragsbezogene Einwendung vorgebracht. Die Beschwerdeführerin wurde, als ihr der Antrag der mbP von der belangten Behörde mit der Aufforderung zur Stellungnahme und Erhebung von Einwendungen übermittelt wurde, auf die Rechts- bzw. Präklusionsfolgen des Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 hingewiesen.
  3. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, insb. in die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde und in die erstatteten Schriftsätze und Stellungnahmen. Auszüge aus dem Grundbuch samt digitaler Katastermappe wurden ergänzend eingeholt. 2.
  4. Status der Parteien: Die unter II.1.
  5. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in den Beschwerden nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden.Die unter römisch zwei.1.
  6. getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unstrittig. Sie wurden von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt, in den Beschwerden nicht bestritten und können daher auch für diese Entscheidung ohne weiteres herangezogen werden. 2.
  7. Nachfrage der mbP und zum vorgebrachten Alternativstandort: Die unter II.1.
  8. getroffenen Feststellungen sind aus den zuvor erwähnten Gründen im Verfahren ebenfalls weitgehend unstrittig und wurden so bereits dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt. Soweit in der Behauptung in der Beschwerde (zur darüber hinaus eingetreten Präklusion dieses Einwandes vgl. Punkt II.3.5), dass auf dem alternativen Standort Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX bereits eine Mobilfunkanlage in Planung sei, eine Beweisrüge hinsichtlich der Möglichkeit eines „site-sharing“ ebendort zu sehen ist, ginge diese (ungeachtet der mangelnden rechtlichen Relevanz) ins Leere, da die Beschwerde hierzu selbst ausführt, dass sich diese Anlage lediglich Planung befindet und die Absicht dort eine Mobilfunkanlage zu errichten gleichzeitig mit der bereits erfolgten Anordnung des ggst. Standortrechts bekannt wurde. Dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. der vor der Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung dieser nun in der Beschwerde vorgebrachte konkret bezeichnete Alternativstandort nicht eingewendet bzw. angeboten wurde, ergibt sich bereits zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsakt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme (ON 13 des Verwaltungsaktes) wiederum einen anderen (in Punkt
  9. des Verfahrensganges angeführten) Alternativstandort genannt. Die unter römisch zwei.1.
  10. getroffenen Feststellungen sind aus den zuvor erwähnten Gründen im Verfahren ebenfalls weitgehend unstrittig und wurden so bereits dem bekämpften Bescheid zu Grunde gelegt. Soweit in der Behauptung in der Beschwerde (zur darüber hinaus eingetreten Präklusion dieses Einwandes vergleiche Punkt römisch zwei.3.5), dass auf dem alternativen Standort Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 bereits eine Mobilfunkanlage in Planung sei, eine Beweisrüge hinsichtlich der Möglichkeit eines „site-sharing“ ebendort zu sehen ist, ginge diese (ungeachtet der mangelnden rechtlichen Relevanz) ins Leere, da die Beschwerde hierzu selbst ausführt, dass sich diese Anlage lediglich Planung befindet und die Absicht dort eine Mobilfunkanlage zu errichten gleichzeitig mit der bereits erfolgten Anordnung des ggst. Standortrechts bekannt wurde. Dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. Stellungnahme der Beschwerdeführerin bzw. der vor der Behörde stattgefundenen mündlichen Verhandlung dieser nun in der Beschwerde vorgebrachte konkret bezeichnete Alternativstandort nicht eingewendet bzw. angeboten wurde, ergibt sich bereits zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insb. aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsakt. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrer ersten Stellungnahme (ON 13 des Verwaltungsaktes) wiederum einen anderen (in Punkt
  11. des Verfahrensganges angeführten) Alternativstandort genannt. Darüber hinaus erweist sich die Beschwerdebehauptung (vgl. II.1.4), dass sich die Liegenschaft Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX in „unmittelbarer Nähe“ der verfahrensggst. Liegenschaft Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX befindet und schon deshalb genauso gut geeignet sei, wie die verfahrensggst. Liegenschaft, in geographischer Hinsicht schon angesichts des offenen Grundbuchs bzw. der dort einliegenden öffentlich verfügbaren Daten der Digitalen Katastermappe (Auszüge OZ 7) als offensichtlich unrichtig. So zeigen jeweils DKM-Auszüge der in Rede stehenden Liegenschaften mit einer Umkreisdarstellung von 500m keine Überschneidungen der betreffenden Liegenschaften.Darüber hinaus erweist sich die Beschwerdebehauptung vergleiche römisch zwei.1.4), dass sich die Liegenschaft Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 in „unmittelbarer Nähe“ der verfahrensggst. Liegenschaft Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 befindet und schon deshalb genauso gut geeignet sei, wie die verfahrensggst. Liegenschaft, in geographischer Hinsicht schon angesichts des offenen Grundbuchs bzw. der dort einliegenden öffentlich verfügbaren Daten der Digitalen Katastermappe (Auszüge OZ 7) als offensichtlich unrichtig. So zeigen jeweils DKM-Auszüge der in Rede stehenden Liegenschaften mit einer Umkreisdarstellung von 500m keine Überschneidungen der betreffenden Liegenschaften. 2.
  12. Zum geplanten Mobilfunkstandort: Die Feststellungen in Punkt II.1.3 zum geplanten Mobilfunkstandort bzw. der dort verwendeten Technologien sind den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides entnommen; diese decken sich wiederum (mit den im Bescheid angeführten geringfügigen Änderungen) mit der dem Antrag der mbP an die belangte Behörde übermittelten Baubeschreibung. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde noch Einwendungen im Hinblick auf eine behauptete Einschränkung der widmungsgemäßen Liegenschaft vorgebracht hat, tritt sie der diesbezüglich umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Behörde zu diesem Punkt nunmehr weder in der Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2022 substantiiert entgegen. Die Feststellungen in Punkt römisch zwei.1.3 zum geplanten Mobilfunkstandort bzw. der dort verwendeten Technologien sind den unbestrittenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides entnommen; diese decken sich wiederum (mit den im Bescheid angeführten geringfügigen Änderungen) mit der dem Antrag der mbP an die belangte Behörde übermittelten Baubeschreibung. Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde noch Einwendungen im Hinblick auf eine behauptete Einschränkung der widmungsgemäßen Liegenschaft vorgebracht hat, tritt sie der diesbezüglich umfassenden und nachvollziehbaren Beweiswürdigung der Behörde zu diesem Punkt nunmehr weder in der Beschwerde noch in ihrer Stellungnahme vom 28.12.2022 substantiiert entgegen. Es genügt daher festzuhalten, dass sich das Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf das Nicht-Bestehen einer dauerhaften nicht bloß unwesentlichen Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Grundstücks anschließt. Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum in der bloßen Errichtung eines Mobilfunkstandortes auch auf für Erholungszwecke gewidmeten Grundstücken eine maßgebliche Einschränkung der widmungsgemäßen Nutzung der Liegenschaft zu sehen sein sollte, zumal - wie die Behörde richtig anführt - zusätzlich u.a. eine Betriebsbewilligung für die Funkanlage durch die Fernmeldebehörde notwendig ist, die im Rahmen des dort zu führenden Verfahrens maßgeblich die öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen (von Amts wegen) zu berücksichtigen hat. Weiters hat die mbP alle einschlägigen technischen mobilfunkbezogenen Grenzwerte einzuhalten, wobei aus der Aussage des Zeugen XXXX (Verhandlungsniederschrift ON 21 des Verwaltungsaktes, S. 5) vor der belangten Behörde hervorgeht, dass diese unterschritten werden. Hinzuzufügen ist, dass bloß potentielle „psychologische“ Effekte bei einzelnen Personen als Nutzer der zu Erholungszwecken gewidmeten Liegenschaft dahingehend, dass diese durch subjektive Befürchtungen vor „Mobilfunkstrahlung“ eine Nutzung folglich unterlassen könnten, und somit die Zweckwidmung der Liegenschaft für Erholungszwecke in Frage gestellt würde, dementgegen nicht als Einwand überzeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige rein subjektive und nicht nachprüfbare Befürchtungen - wären sie relevant - letztlich immer zur Herbeiführung einer maßgeblichen Einschränkung der widmungsgemäßen Nutzung einer Liegenschaft ins Treffen geführt werden könnten. Es genügt daher festzuhalten, dass sich das Gericht der Beweiswürdigung der belangten Behörde im Hinblick auf das Nicht-Bestehen einer dauerhaften nicht bloß unwesentlichen Einschränkung der widmungsgemäßen Verwendung des betreffenden Grundstücks anschließt. Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum in der bloßen Errichtung eines Mobilfunkstandortes auch auf für Erholungszwecke gewidmeten Grundstücken eine maßgebliche Einschränkung der widmungsgemäßen Nutzung der Liegenschaft zu sehen sein sollte, zumal - wie die Behörde richtig anführt - zusätzlich u.a. eine Betriebsbewilligung für die Funkanlage durch die Fernmeldebehörde notwendig ist, die im Rahmen des dort zu führenden Verfahrens maßgeblich die öffentlichen Interesse des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Menschen (von Amts wegen) zu berücksichtigen hat. Weiters hat die mbP alle einschlägigen technischen mobilfunkbezogenen Grenzwerte einzuhalten, wobei aus der Aussage des Zeugen römisch 40 (Verhandlungsniederschrift ON 21 des Verwaltungsaktes, S. 5) vor der belangten Behörde hervorgeht, dass diese unterschritten werden. Hinzuzufügen ist, dass bloß potentielle „psychologische“ Effekte bei einzelnen Personen als Nutzer der zu Erholungszwecken gewidmeten Liegenschaft dahingehend, dass diese durch subjektive Befürchtungen vor „Mobilfunkstrahlung“ eine Nutzung folglich unterlassen könnten, und somit die Zweckwidmung der Liegenschaft für Erholungszwecke in Frage gestellt würde, dementgegen nicht als Einwand überzeugen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige rein subjektive und nicht nachprüfbare Befürchtungen - wären sie relevant - letztlich immer zur Herbeiführung einer maßgeblichen Einschränkung der widmungsgemäßen Nutzung einer Liegenschaft ins Treffen geführt werden könnten.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  14. verfahrensrelevante Rechtsvorschriften: Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021 idF BGBl. I Nr. 180/2022, lauten:Die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2022,, lauten: „Allgemeine Bestimmungen zu Leitungsrechten § 56.

(1)Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.Paragraph 56,
(1)Den mit der Errichtung, der Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder der Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen Beauftragten ist das Betreten von Liegenschaften und gegebenenfalls Objekten nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten. Das Betreten des Inneren von Gebäuden, dringende Notfälle ausgenommen, ist nur nach vorheriger Anmeldung beim Eigentümer oder dessen Vertreter und nur insoweit gestattet, als es andere gesetzliche Vorschriften nicht verbieten.
(2)Ausästungen

§ 51Abs.

1 Z 6 können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in § 51 Abs. 1 angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.

(2)Ausästungen

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 6, können nur in dem für die Errichtung, die Erhaltung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung der in Paragraph 51, Absatz eins, angeführten Anlagen, Leitungen oder sonstigen Einrichtungen unumgänglich notwendigen Umfang beansprucht werden. Durchschläge durch geschlossene Waldungen können von dem Berechtigten nur verlangt werden, wenn sich keine andere wirtschaftliche Möglichkeit der Leitungsführung ergibt und die Erhaltung und forstgemäße Bewirtschaftung des Waldes dadurch nicht gefährdet wird. Die Ausästungen und Durchschläge sind, insoweit zwischen den Beteiligten nicht ein Übereinkommen zustande kommt, auf Aufforderung des Leitungsberechtigten vom Belasteten (Verwaltung des öffentlichen Gutes oder Eigentümer der öffentlichen oder privaten Liegenschaft) in angemessener Frist vorzunehmen. Kommt der Belastete der Aufforderung nicht fristgerecht nach oder bei Gefahr im Verzug kann die Ausästung vom Leitungsberechtigten durchgeführt werden. Die Kosten der Ausästung und der Vornahme von Durchschlägen sind in jedem Fall vom Leitungsberechtigten zu tragen.

(3)Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kommunikationslinien nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten und unter Abwägung der wirtschaftlichen Bedingungen in den Boden zu verlegen, wenn sich der Grundeigentümer begründet gegen eine Verlegung im Luftraum über seiner Liegenschaft ausspricht. Die Leitungsberechtigten sind verpflichtet, dem Grundeigentümer zeitnahe nach Beendigung der Verlegearbeiten ihrer Kommunikationslinien im Boden eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf Wunsch elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(4)Leitungsrechte können auch für bereits bestehende Kommunikationslinien samt deren Zubehör durch Entscheidung der Regulierungsbehörde begründet werden.
(5)Leitungsberechtigte haften ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden, die durch die Inanspruchnahme und Ausübung eines Leitungsrechts, insbesondere durch die Errichtung, Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Kommunikationslinie dem Belasteten entstehen, soweit dieser den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Standortrecht § 59.
(1)Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen undParagraph 59 Punkt (, eins,) Standorte im Sinne dieser Bestimmung sind Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, sind berechtigt, zu diesem Zweck Standortrechte zur Errichtung, zum Betrieb, zur Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung von Standorten an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, in Anspruch zu nehmen, wenn öffentliche Rücksichten nicht im Wege stehen und 1.die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft durch diese Nutzung nicht oder nur unwesentlich dauernd eingeschränkt wird und 2.eine Mitbenutzung nach § 64 auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.2.eine Mitbenutzung nach Paragraph 64, auf der Liegenschaft nicht möglich oder nicht tunlich ist.
(2)Für Standortrechte nach Abs. 1 gilt § 75 mit der Maßgabe, dass der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(2)Für Standortrechte nach Absatz eins, gilt Paragraph 75, mit der Maßgabe, dass der Eigentümer dem Berechtigten einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten hat, sofern dies technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist.
(3)Dem

Abs. 1 belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.

(3)Dem

Absatz eins, belasteten Grundeigentümer ist eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung zu bezahlen.

(4)Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung

Abs. 3 anzubieten.

(4)Wird ein Standortrecht nach dieser Bestimmung in Anspruch genommen, hat der Berechtigte dem Eigentümer das beabsichtigte Vorhaben unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich bekanntzumachen und diesem eine Abgeltung

Absatz 3, anzubieten.

(5)Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Abs. 4 keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(5)Kommt zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer binnen einer Frist von vier Wochen ab der Bekanntmachung des Vorhabens nach Absatz 4, keine Vereinbarung über das Standortrecht zustande, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.
(6)Für Standortrechte ist § 56 sinngemäß anzuwenden.
(6)Für Standortrechte ist Paragraph 56, sinngemäß anzuwenden. Mitbenutzungsrechte an Antennentragemasten und Starkstromleitungsmasten § 64. Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben.Paragraph 64, Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte eines Antennentragemastes oder eines Starkstromleitungsmastes müssen dessen Mitbenutzung durch Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, durch Feuerwehren, Rettungsdienste sowie Sicherheitsbehörden gestatten, sofern ihnen dies wirtschaftlich zumutbar und es technisch, insbesondere frequenztechnisch möglich ist. Aus diesem Grund erforderliche technische Änderungen hat der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn es sich um geringfügige Änderungen handelt und der Mitbenutzungswerber die Kosten dafür übernimmt. Das Recht zur Mitbenutzung beinhaltet auch die Mitbenutzung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur. Der Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigte darf seine Verfügungsgewalt über die Anlage nicht zu Ungunsten des Mitbenutzers ausüben. Ausübung von Rechten § 74.
(1)Bei der Ausübung der Rechte nach §§ 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.Paragraph 74 Punkt (, eins,) Bei der Ausübung der Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 ist in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen.
(2)Der Berechtigte hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf seine Kosten für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auch auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen. Verfügungsrecht der Belasteten § 75.
(1)Durch die Rechte nach §§ 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Paragraph 75 Punkt (, eins,) Durch die Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 werden die Belasteten in der freien Verfügung über ihre Liegenschaft, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen (zB Veränderung, Verbauung, Einbauten oder andere Maßnahmen) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung einer Anlage des Berechtigten oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat der Belastete den Berechtigten in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Der Berechtigte hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung seiner Anlage auf eigene Kosten durchzuführen. Der Berechtigte kann dem Belasteten einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
(2)Wurde die Anzeige

Abs. 1 durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2)Wurde die Anzeige

Absatz eins, durch Verschulden des Anzeigepflichtigen nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen des Anzeigepflichtigen geschädigt, so ist dieser zum Schadenersatz verpflichtet. Der Belastete ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung einer Anlage herbeigeführt hat oder wenn der Berechtigte binnen zweier Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die dem Belasteten erwachsen wären, vorgeschlagen hat und der Belastete darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist. Zur Entscheidung über derartige Ersatzansprüche sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(3)Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung über eine wegen einer Verfügung

Abs. 1 erforderliche Beendigung von Rechten nach §§ 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung

Abs. 1 nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

(3)Kommt zwischen dem Belasteten und dem Berechtigten eine Einigung über eine wegen einer Verfügung

Absatz eins, erforderliche Beendigung von Rechten nach Paragraphen 51 bis 70, eine dadurch verursachte Abänderung einer Anlage oder die damit verbundenen Rechtsfolgen binnen einer Frist von vier Wochen ab Einlangen der Verständigung

Absatz eins, nicht zustande, so kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen. Übergang von Rechten und Verpflichtungen § 76.

(1)Rechte nach §§ 51 bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über. Paragraph 76 Punkt (, eins,) Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien und den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2)Rechte nach §§ 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(2)Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Liegenschaft oder Objekten sowie der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder Kommunikationslinien oder physischen Infrastrukturen wirksam.
(3)Rechte nach §§ 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(3)Rechte nach Paragraphen 51 bis 70 bilden keinen Gegenstand grundbücherlicher Eintragung, ihre Ausübung begründet keinen Ersitzungs- oder Verjährungstitel.
(4)Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach §§ 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen.
(4)Unbeschadet sonst erforderlicher Bewilligungen und Genehmigungen ist der Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes berechtigt, die ihm nach Paragraphen 51 bis 70 erwachsenen Rechte ganz oder teilweise dritten Personen zur Errichtung zur Erhaltung, zum Betrieb, zur Erweiterung und zur Erneuerung dieses Kommunikationsnetzes zu übertragen. Verfahren § 78.
(1)Wird ein Antrag nach §§ 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.Paragraph 78 Punkt (, eins,) Wird ein Antrag nach Paragraphen 52 bis 75 an die Regulierungsbehörde gerichtet, ist ein Streitschlichtungsverfahren durchzuführen, sofern nicht alle Verfahrensparteien auf die Durchführung dieses Verfahrens ausdrücklich verzichten. Wird binnen vier Wochen eine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, ist das Verfahren bei der Regulierungsbehörde einzustellen.
(2)Wird keine einvernehmliche Lösung

Abs. 1 hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist

Abs. 1 schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

(2)Wird keine einvernehmliche Lösung

Absatz eins, hergestellt, hat die Regulierungsbehörde dem Antragsgegner unverzüglich nach Ablauf der Frist

Absatz eins, schriftlich und nachweislich die Gelegenheit zu geben, binnen zweier Wochen Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Auf begründeten Antrag kann die Regulierungsbehörde diese Frist erforderlichenfalls um längstens weitere zwei Wochen verlängern. In ihrer Entscheidung hat die Regulierungsbehörde nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen. Auf diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung zur Stellungnahme ausdrücklich hinzuweisen.

(3)Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages sind unzulässig.
(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren

Abs. 1 und am Verfahren

Abs. 2 mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach §§ 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist

Abs. 2 zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

(4)Die Parteien sind verpflichtet, am Streitschlichtungsverfahren

Absatz eins und am Verfahren

Absatz 2, mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat in Verfahren nach Paragraphen 52 bis 75 unverzüglich, längstens aber binnen sechs Wochen nach dem Ablauf der Frist

Absatz 2, zu entscheiden. Die Entscheidung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung.

(5)Die Kosten für die einem nichtamtlichen Sachverständigen zustehenden Gebühren sind vom Berechtigten zu tragen. Diese Kosten können in angemessenem Verhältnis geteilt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.“ 3.2. Zur Zuständigkeit:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 201Abs.

2 TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden

§ 56f

f TKG 2021 - mangels sich aus § 198 TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür - nunmehr

§ 194Abs. 1 leg. cit. in die Zuständigkeit der Rundfunk & Telekom Regulierungs-Gmb

H fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 201, Absatz 2, TKG 2021 besteht lediglich hinsichtlich jener Beschwerden, bei denen die Telekom-Control-Kommission belangte Behörde ist, Senatszuständigkeit. Da mit Inkrafttreten des TKG 2021 die Erlassung von Bescheiden

Paragraph 56 f, f, TKG 2021 - mangels sich aus Paragraph 198, TKG 2021 ergebender Zuständigkeit der Telekom-Control-Kommission hierfür - nunmehr

Paragraph 194, Absatz eins, leg. cit. in die Zuständigkeit der Rundfunk & Telekom Regulierungs-GmbH fällt, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3 Zur Genese des § 59 TKG 2021:3.3 Zur Genese des Paragraph 59, TKG 2021: 3.3.1 Zu den Materialien zum TKG 2021: Mit Erlassung des Telekommunikationsgesetzes 2021 mit BGBl. I Nr. 190/2021 hat der Gesetzgeber erstmals (vgl. zur bisherigen Rechtslage § 5 Abs. 1 Z 1 TKG 2003) ein durchsetzbares – einem Leitungsrecht nachgebildetes – Standortrecht zu Gunsten von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses (auch) der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, geschaffen, das die Errichtung von Antennentragemasten samt aller vor Ort erforderlichen Einrichtungen zum technischen Betrieb miteinschließt. Die damit kodifizierten Standortrechte betreffen gem. § 59 Abs. 1 letzter Satz TKG 2021 ausschließlich Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Zum intendieren Regelungszweck des § 59 TKG 2021 halten die bezughabenden Materialien (NR XXVII. GP, RV 1043 d.B.) auszugsweise erläuternd fest: Mit Erlassung des Telekommunikationsgesetzes 2021 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021, hat der Gesetzgeber erstmals vergleiche zur bisherigen Rechtslage Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, TKG 2003) ein durchsetzbares – einem Leitungsrecht nachgebildetes – Standortrecht zu Gunsten von Bereitstellern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes, soweit dieses (auch) der Erbringung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten dient, geschaffen, das die Errichtung von Antennentragemasten samt aller vor Ort erforderlichen Einrichtungen zum technischen Betrieb miteinschließt. Die damit kodifizierten Standortrechte betreffen gem. , Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz TKG 2021 ausschließlich Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen. Zum intendieren Regelungszweck des Paragraph 59, TKG 2021 halten die bezughabenden Materialien (NR römisch 27 . GP, Regierungsvorlage 1043 d.B.) auszugsweise erläuternd fest: „Zu § 59 Abs. 1:„Zu Paragraph 59, Absatz eins : Mit § 59 soll ein neues Infrastrukturrecht in das TKG aufgenommen werden. Diese Bestimmung greift nicht in bestehende Verträge ein. Bislang war die Errichtung von Antennentragemasten aus den Leitungsrechten nach § 5 TKG 2003 ausgenommen. Seit 2019 existieren zwar von der Regulierungsbehörde festgelegte Richtsätze (WR-V 2019), die Einigungen zwischen den Beteiligten erleichtern sollen, die Vereinbarungen selbst waren aber bislang nicht durch behördliche (vertragsersetzende) Entscheidungen der Behörde ersetzbar. Das Fehlen von Zwangsrechten kann jedoch den Ausbau der Mobilfunknetze behindern. Zur Unterstützung des Breitbandausbaus (auch 5G) erscheint es daher erforderlich, nunmehr auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen. Genehmigungspflichten auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen bleiben von diesem Infrastrukturrecht unberührt. Das (abgeltungspflichtige) Standortrecht soll an allen Liegenschaften zustehen, die im öffentlichen Eigentum

§ 4

Z 63 stehen, somit auch am öffentlichen Gut, soweit dies nicht im Privateigentum steht. Private Grundeigentümer sollen nicht zur Duldung verpflichtet sein. Berechtigte sind ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze. Das neue Infrastrukturrecht umfasst nicht nur die Antennentragemasten, sondern auch alle vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind („Standorte“), wofür insgesamt eine einheitliche Abgeltung (vgl dazu sogleich) vereinbart oder angeordnet werden soll. Erweiterungen oder Erneuerungen, zB durch zusätzliche Antennen oder neue Technologien, sind vom Standortrecht umfasst.Mit Paragraph 59, soll ein neues Infrastrukturrecht in das TKG aufgenommen werden. Diese Bestimmung greift nicht in bestehende Verträge ein. Bislang war die Errichtung von Antennentragemasten aus den Leitungsrechten nach Paragraph 5, TKG 2003 ausgenommen. Seit 2019 existieren zwar von der Regulierungsbehörde festgelegte Richtsätze (WR-V 2019), die Einigungen zwischen den Beteiligten erleichtern sollen, die Vereinbarungen selbst waren aber bislang nicht durch behördliche (vertragsersetzende) Entscheidungen der Behörde ersetzbar. Das Fehlen von Zwangsrechten kann jedoch den Ausbau der Mobilfunknetze behindern. Zur Unterstützung des Breitbandausbaus (auch 5G) erscheint es daher erforderlich, nunmehr auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen. Genehmigungspflichten auf Basis anderer rechtlicher Grundlagen bleiben von diesem Infrastrukturrecht unberührt. Das (abgeltungspflichtige) Standortrecht soll an allen Liegenschaften zustehen, die im öffentlichen Eigentum

Paragraph 4, Ziffer 63, stehen, somit auch am öffentlichen Gut, soweit dies nicht im Privateigentum steht. Private Grundeigentümer sollen nicht zur Duldung verpflichtet sein. Berechtigte sind ausschließlich Bereitsteller öffentlicher Kommunikationsnetze. Das neue Infrastrukturrecht umfasst nicht nur die Antennentragemasten, sondern auch alle vor Ort erforderlichen Einrichtungen, die unabhängig von der eingesetzten Technologie für den technischen Betrieb erforderlich sind („Standorte“), wofür insgesamt eine einheitliche Abgeltung vergleiche dazu sogleich) vereinbart oder angeordnet werden soll. Erweiterungen oder Erneuerungen, zB durch zusätzliche Antennen oder neue Technologien, sind vom Standortrecht umfasst. Zu § 59 Abs. 2:Zu Paragraph 59, Absatz 2 : Standorte iSd § 59 müssen, einerseits wegen der dafür erforderlichen hohen Investitionen, andererseits zur Sicherstellung der angestrebten hochwertigen Mobilfunkversorgung (Versorgungspflichten aus Frequenzauktionen) einen gegenüber den Leitungsrechten nach § 51 ff erhöhten Bestandsschutz genießen. Die Bestimmung des § 75, wonach Verfügungen des Grundeigentümers über sein Eigentum weiterhin möglich bleiben und das Leitungsrecht zu weichen hat, soll daher für Standortrechte auf ein Maß eingeschränkt werden, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit, zB um den Betrieb eigener Infrastrukturen (Schienen- oder Straßeninfrastrukturen u.a.) sicherstellen zu können, zu berücksichtigen sind. Zudem hat der Eigentümer dem Berechtigten in diesen Fällen einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten.Standorte iSd Paragraph 59, müssen, einerseits wegen der dafür erforderlichen hohen Investitionen, andererseits zur Sicherstellung der angestrebten hochwertigen Mobilfunkversorgung (Versorgungspflichten aus Frequenzauktionen) einen gegenüber den Leitungsrechten nach Paragraph 51, ff erhöhten Bestandsschutz genießen. Die Bestimmung des Paragraph 75,, wonach Verfügungen des Grundeigentümers über sein Eigentum weiterhin möglich bleiben und das Leitungsrecht zu weichen hat, soll daher für Standortrechte auf ein Maß eingeschränkt werden, dass nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit, zB um den Betrieb eigener Infrastrukturen (Schienen- oder Straßeninfrastrukturen u.a.) sicherstellen zu können, zu berücksichtigen sind. Zudem hat der Eigentümer dem Berechtigten in diesen Fällen einen adäquaten Ersatzstandort anzubieten. Zu § 59 Abs. 3:Zu Paragraph 59, Absatz 3 : Da das Standortrecht aus den genannten Gründen deutlich eingriffsintensiver ausgestaltet werden muss, als ein Leitungsrecht nach § 51 ff, muss auch die diesen Eingriff in das Eigentum ausgleichende Wertminderung entsprechend höher bewertet werden. Dabei ist die von der Regulierungsbehörde in der WR-V 2019 herangezogene Argumentation (https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/RVON_5_18_WR-V_2019_Erl_web.pdf) grundsätzlich weiterhin als geeignet zu betrachten, um die Abgeltung der Wertminderung für Standortrechte zu ermitteln. Die Regulierungsbehörde sollte sich daher bei der Festlegung der Richtsätze (§ 55) wiederum an der Methodik und den Parametern der WR-V 2019 orientieren.Da das Standortrecht aus den genannten Gründen deutlich eingriffsintensiver ausgestaltet werden muss, als ein Leitungsrecht nach Paragraph 51, ff, muss auch die diesen Eingriff in das Eigentum ausgleichende Wertminderung entsprechend höher bewertet werden. Dabei ist die von der Regulierungsbehörde in der WR-V 2019 herangezogene Argumentation (https://www.rtr.at/TKP/aktuelles/veroeffentlichungen/veroeffentlichungen/Verordnungen/RVON_5_18_WR-V_2019_Erl_web.pdf) grundsätzlich weiterhin als geeignet zu betrachten, um die Abgeltung der Wertminderung für Standortrechte zu ermitteln. Die Regulierungsbehörde sollte sich daher bei der Festlegung der Richtsätze (Paragraph 55,) wiederum an der Methodik und den Parametern der WR-V 2019 orientieren. Zu § 59 Abs. 4 und 5:Zu Paragraph 59, Absatz 4 und 5 : Wie auch bei den übrigen Infrastrukturrechten hat der Berechtigte, der ein Standortrecht in Anspruch nehmen möchte, dieses Recht beim Eigentümer schriftlich und nachweisbar nachzufragen. Dabei ist nicht nur eine Abgeltung anzubieten, sondern auch eine Planskizze zu übermitteln, die es ermöglicht, das Vorhaben einer ersten Beurteilung in technischer Hinsicht zu unterziehen, um den Gegenstand der folgenden Detailverhandlungen abzustecken. Bei Nachfragen nach Rahmenvereinbarungen hat die Planskizze allgemeine Charakteristika der vom Rahmenvertrag (bzw gegebenenfalls der diesen ersetzenden Anordnung) zu umfassenden Standorttypen darzustellen. Kann keine Einigung erzielt werden, soll über Antrag eines Beteiligten die Regulierungsbehörde entscheiden.“ 3.3.2 Zur höchstgerichtlichen Judikatur: Weiters hat sich in rezenter Judikatur der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wege eines auf Art. 140 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützten Antrags einer Landesregierung mit § 59 TKG 2021 kürzlich auseinandergesetzt (VfGH 05.10.2022, G141/2022-13), woraus auszugsweise entnommen werden kann:Weiters hat sich in rezenter Judikatur der Verfassungsgerichtshof (VfGH) im Wege eines auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützten Antrags einer Landesregierung mit Paragraph 59, TKG 2021 kürzlich auseinandergesetzt (VfGH 05.10.2022, G141/2022-13), woraus auszugsweise entnommen werden kann: „2.2. Der Gesetzgeber des TKG 2021 hat es "[z]ur Unterstützung des Breitbandausbaus" nunmehr für erforderlich gehalten, "auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen" (Erläut zur RV 1043 BlgNR 27. GP, 24). Dieses neue Infrastrukturrecht – das "Standortrecht" – ist in §59 TKG 2021 geregelt.„2.2. Der Gesetzgeber des TKG 2021 hat es "[z]ur Unterstützung des Breitbandausbaus" nunmehr für erforderlich gehalten, "auch Antennentragemasten für Mobilfunkzwecke samt Zubehör einem behördlich durchsetzbaren Infrastrukturrecht zu unterstellen" (Erläut zur Regierungsvorlage 1043 BlgNR 27. GP, 24). Dieses neue Infrastrukturrecht – das "Standortrecht" – ist in §59 TKG 2021 geregelt. [..] Wie ein Leitungsrecht kommt auch ein Standortrecht

§59

Abs5 TKG 2021 vorrangig durch Vereinbarung zwischen dem Berechtigten und dem Liegenschaftseigentümer zustande. Wenn binnen vier Wochen ab Bekanntmachung des Vorhabens, die nach Abs4 unter Beigabe einer Planskizze schriftlich und nachweislich zu erfolgen hat, keine Vereinbarung erzielt werden kann, kann jeder der Beteiligten die Entscheidung der Regulierungsbehörde beantragen.

§78Abs4 letzter Satz TKG 2021 ersetzt diese Entscheidung sodann eine Vereinbarung.

[..] 5.1. Der Verfassungsgerichtshof teilt zunächst die grundsätzlichen Bedenken [..], dass die Einrichtung eines Standortrechts für Antennentragemasten unsachlich und daher gleichheitswidrig sei und einen unverhältnismäßigen und daher nicht gerechtfertigten Eingriff in das Eigentumsgrundrecht der belasteten Gebietskörperschaften darstelle, nicht: Zunächst stellt es, wie die Bundesregierung zu Recht hervorhebt, ein erhebliches öffentliches Interesse dar, den Breitbandausbau im Interesse des Auf- und Ausbaus einer hochwertigen digitalen Infrastruktur zu unterstützen. Ein entsprechendes Infrastrukturrecht in Form des Standortrechts

§59

TKG 2021 stellt auch ein geeignetes Mittel dar, um dieser Zielsetzung Rechnung zu tragen. Dem Gesetzgeber ist auch nicht entgegenzutreten, wenn er ein solches Infrastrukturrecht unter der Voraussetzung, dass vorrangig in Anspruch zu nehmende Mitbenutzungsrechte nach §64 TKG 2021 nicht möglich oder nicht tunlich sind, für erforderlich erachtet, um die genannte Zielsetzung wirksam zu verfolgen. Dass der Gesetzgeber zur Einräumung eines derartigen Infrastrukturrechts verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist (VfGH 9.3.2021, E3802/2020), steht dieser Einschätzung durch den Gesetzgeber nicht entgegen, sie liegt in dem, dem Gesetzgeber diesbezüglich zukommenden Spielraum. Das Standortrecht des §59 TKG 2021 stellt auch grundsätzlich eine angemessene, also im engeren Sinn verhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich geschützten, aus ihrem (mittelbaren) Eigentum folgenden Verfügungsrechte (aber keine Enteignung, vgl VfSlg 15.044/1997) der belasteten Gebietskörperschaften dar. Denn zum einen dürfen öffentliche Rücksichten einem Standortrecht eines Berechtigten an einer einschlägigen Liegenschaft nicht entgegenstehen und darf die mit der Ausübung des Standortrechts einhergehende Nutzung die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd einschränken. Zum anderen ist dem belasteten Grundeigentümer

§59

Abs3 TKG 2021 eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung durch den Berechtigten zu bezahlen, wobei – wie sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu §59 Abs3 TKG 2021 ergibt – bei der Berechnung der Abgeltung im Einzelfall die aus der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers resultierende Belastung entsprechende Berücksichtigung zu finden hat (Erläut zur RV 1043 BlgNR 27. GP, 25). Dazu kommt, dass

§74

Abs1 TKG 2021 unter anderem bei der Ausübung des Standortrechts in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen ist (und §74 Abs2 TKG 2021 Vorsorge dafür trifft, dass der Berechtigte bei der Ausführung von Arbeiten zur Errichtung entsprechender Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen hat). Im Hinblick auf den ausdrücklich angeordneten Vorrang öffentlicher Rücksichten, wenn das Standortrecht diesen entgegensteht, verfängt auch der Hinweis der Wiener Landesregierung, dass mit der Einräumung eines Standortrechts beispielsweise sozialer Wohnbau oder Maßnahmen im energiepolitischen Interesse wie die Errichtung von Solaranlagen behindert würden, insoweit nicht.Das Standortrecht des §59 TKG 2021 stellt auch grundsätzlich eine angemessene, also im engeren Sinn verhältnismäßige Beschränkung der grundrechtlich geschützten, aus ihrem (mittelbaren) Eigentum folgenden Verfügungsrechte (aber keine Enteignung, vergleiche VfSlg 15.044 aus 1997,) der belasteten Gebietskörperschaften dar. Denn zum einen dürfen öffentliche Rücksichten einem Standortrecht eines Berechtigten an einer einschlägigen Liegenschaft nicht entgegenstehen und darf die mit der Ausübung des Standortrechts einhergehende Nutzung die widmungsgemäße Verwendung der Liegenschaft nicht oder nur unwesentlich dauernd einschränken. Zum anderen ist dem belasteten Grundeigentümer

§59

Abs3 TKG 2021 eine der Wertminderung durch das Standortrecht entsprechende Abgeltung durch den Berechtigten zu bezahlen, wobei – wie sich unter Berücksichtigung der Erläuterungen zu §59 Abs3 TKG 2021 ergibt – bei der Berechnung der Abgeltung im Einzelfall die aus der eingeschränkten Verfügungsbefugnis des Liegenschaftseigentümers resultierende Belastung entsprechende Berücksichtigung zu finden hat (Erläut zur Regierungsvorlage 1043 BlgNR 27. GP, 25). Dazu kommt, dass

§74

Abs1 TKG 2021 unter anderem bei der Ausübung des Standortrechts in möglichst wenig belästigender Weise und mit möglichster Schonung der benützten Liegenschaften, Objekte oder der in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen und der Rechte Dritter vorzugehen ist (und §74 Abs2 TKG 2021 Vorsorge dafür trifft, dass der Berechtigte bei der Ausführung von Arbeiten zur Errichtung entsprechender Antennentragemasten samt allen vor Ort erforderlichen Einrichtungen für die weitest mögliche Aufrechterhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der benützten Liegenschaften, Objekte oder in Anspruch genommenen Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen oder physischen Infrastrukturen zu sorgen hat). Im Hinblick auf den ausdrücklich angeordneten Vorrang öffentlicher Rücksichten, wenn das Standortrecht diesen entgegensteht, verfängt auch der Hinweis der Wiener Landesregierung, dass mit der Einräumung eines Standortrechts beispielsweise sozialer Wohnbau oder Maßnahmen im energiepolitischen Interesse wie die Errichtung von Solaranlagen behindert würden, insoweit nicht. 5.

  1. Es ist auch nicht unsachlich, wenn der Gesetzgeber das Standortrecht nur an Liegenschaften, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen, einräumt und damit nur Gebietskörperschaften, nicht aber (zumindest auch) private Liegenschaftseigentümer im öffentlichen Interesse belastet. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wenn er für die Durchsetzung im öffentlichen Interesse liegender Infrastrukturrechte zunächst auf unmittelbar oder mittelbar ausschließlich staatliches Liegenschaftseigentum greift, solange er sicherstellt, dass die mit dem öffentlichen Eigentum bezweckten öffentlichen Interessen nicht unzulässig eingeschränkt werden, was §59 Abs1 TKG 2021 durch den Vorrang öffentlicher Rücksichten gewährleistet.“ In Folge hob der VfGH lediglich die Wortfolge in § 59 Abs. 2 TKG 2021 idF BGBl. I Nr. 190/2021, welche anordnete, dass für Standortrechte § 75 leg. cit. mit der Maßgabe gelte, dass „nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind [..]“, als verfassungswidrig auf; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Zusammengefasst führte der VfGH aus, es sei hinsichtlich der aufgehobenen Wortfolge sachlich nicht zu rechtfertigen, einen solchen erhöhten Bestandsschutz unbedingt und nur in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehende Liegenschaften einzuräumen, weil damit (nur) die öffentlichen Interessen, die die Gebietskörperschaften mit diesem Eigentum und der Verfügung darüber verfolgen, in jedem Fall unbedingt dem mit dem Standortrecht verfolgten öffentlichen Interesse weichen müssten. In Folge hob der VfGH lediglich die Wortfolge in Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2021,, welche anordnete, dass für Standortrechte Paragraph 75, leg. cit. mit der Maßgabe gelte, dass „nur Verfügungen wegen nachgewiesener technischer Notwendigkeit zu berücksichtigen sind [..]“, als verfassungswidrig auf; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen. Zusammengefasst führte der VfGH aus, es sei hinsichtlich der aufgehobenen Wortfolge sachlich nicht zu rechtfertigen, einen solchen erhöhten Bestandsschutz unbedingt und nur in Bezug auf unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehende Liegenschaften einzuräumen, weil damit (nur) die öffentlichen Interessen, die die Gebietskörperschaften mit diesem Eigentum und der Verfügung darüber verfolgen, in jedem Fall unbedingt dem mit dem Standortrecht verfolgten öffentlichen Interesse weichen müssten. 3.
  2. Zur vertragsersetzenden Natur von Bescheiden nach § 59 TKG 2021:3.
  3. Zur vertragsersetzenden Natur von Bescheiden nach Paragraph 59, TKG 2021:

§ 74Abs.

8 TKG 2021 ersetzen Bescheide in Verfahren nach den §§ 52 bis 75 leg. cit. die nicht zu Stande gekommene zivilrechtliche Vereinbarung. Zu vertragsersetzenden Bescheid hielt der Verwaltungsgerichtshof sowohl zu Bestimmungen des TKG 1997 als auch zu jenen des TKG 2003 zusammengefasst wie folgt fest:

Paragraph 74, Absatz 8, TKG 2021 ersetzen Bescheide in Verfahren nach den Paragraphen 52 bis 75 leg. cit. die nicht zu Stande gekommene zivilrechtliche Vereinbarung. Zu vertragsersetzenden Bescheid hielt der Verwaltungsgerichtshof sowohl zu Bestimmungen des TKG 1997 als auch zu jenen des TKG 2003 zusammengefasst wie folgt fest: In einem zur Rechtslage nach dem TKG 1997 ergangenen Erkenntnis (VwGH 19.10.2004, Zl. 2000/03/0300) hielt der VwGH fest, dass die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen den Anforderungen eines fairen Ausgleichs gerecht werden müssten. Diese den Ermessensspielraum der belangten Behörde bei der Anordnung vertragsersetzender Bescheide umschreibende Judikatur wurde in auf die vergleichbare Nachfolgebestimmung des § 50 TKG 2003 ebenso angewendet (VwGH 3.9.2008, Zl 2006/03/0079). Gleichlautend führte der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2009/03/0001, aus, dass bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit

§§ 48

, 50 TKG 2003 von der Regulierungsbehörde, die mangels Zustandekommen einer Einigung der betroffenen Zusammenschaltungspartner einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen hat, die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert ist (vgl. auch VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029). Die in dieser Rsp. zu Grunde gelegten Determinanten des Ermessensspielraums der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden wurde vom VwGH in Folge auch auf die leitungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 8 u. 9 TKG 2003 angewandt (vgl. ua. VwGH 22.05.2013, Zl. 2010/03/0004). Konkret führte der Gerichtshof hierzu auszugsweise aus: In einem zur Rechtslage nach dem TKG 1997 ergangenen Erkenntnis (VwGH 19.10.2004, Zl. 2000/03/0300) hielt der VwGH fest, dass die in einer Zusammenschaltungsanordnung enthaltenen einzelnen Regelungen den Anforderungen eines fairen Ausgleichs gerecht werden müssten. Diese den Ermessensspielraum der belangten Behörde bei der Anordnung vertragsersetzender Bescheide umschreibende Judikatur wurde in auf die vergleichbare Nachfolgebestimmung des Paragraph 50, TKG 2003 ebenso angewendet (VwGH 3.9.2008, Zl 2006/03/0079). Gleichlautend führte der VwGH im Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl. 2009/03/0001, aus, dass bei der Entscheidung über eine Zusammenschaltungsstreitigkeit

Paragraphen 48, 50, TKG 2003 von der Regulierungsbehörde, die mangels Zustandekommen einer Einigung der betroffenen Zusammenschaltungspartner einen vertragsersetzenden Bescheid zu erlassen hat, die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert ist vergleiche auch VwGH 06.03.2019, Ro 2018/03/0029). Die in dieser Rsp. zu Grunde gelegten Determinanten des Ermessensspielraums der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden wurde vom VwGH in Folge auch auf die leitungsrechtlichen Bestimmungen der Paragraphen 8, u. 9 TKG 2003 angewandt vergleiche ua. VwGH 22.05.2013, Zl. 2010/03/0004). Konkret führte der Gerichtshof hierzu auszugsweise aus: „Vorweg ist dazu festzuhalten, dass in Verfahren über die Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, von der Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen sind, die ansonsten von den Parteien des Mitbenutzungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären (vgl zu Zusammenschaltungsanordnungen, die mit den hier gegenständlichen Mitbenutzungsanordnungen vergleichbar sind, das Erkenntnis vom

  1. Jänner 2005, Zl 2004/03/0151). Bei der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen kommt der Regulierungsbehörde - ebenso wie bei Zusammenschaltungsbedingungen (vgl dazu das Erkenntnis vom
  2. September 2008, Zl 2006/03/0079) - im Rahmen der von ihr zu treffenden "schiedsrichterlich-regulatorischen Entscheidung" notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen.“„Vorweg ist dazu festzuhalten, dass in Verfahren über die Erlassung einer Mitbenutzungsanordnung, die eine entsprechende privatautonome Vereinbarung ersetzen soll, von der Behörde - ohne strenge Antragsbindung (eine solche wäre mit dem Gebot der Herstellung eines fairen Ausgleichs der jeweiligen Interessen nicht in Einklang zu bringen) - jene Regelungen zu treffen sind, die ansonsten von den Parteien des Mitbenutzungsvertrages selbst zu vereinbaren gewesen wären vergleiche zu Zusammenschaltungsanordnungen, die mit den hier gegenständlichen Mitbenutzungsanordnungen vergleichbar sind, das Erkenntnis vom
  3. Jänner 2005, Zl 2004/03/0151). Bei der konkreten Ausgestaltung der Mitbenutzungsbedingungen kommt der Regulierungsbehörde - ebenso wie bei Zusammenschaltungsbedingungen vergleiche dazu das Erkenntnis vom
  4. September 2008, Zl 2006/03/0079) - im Rahmen der von ihr zu treffenden "schiedsrichterlich-regulatorischen Entscheidung" notwendiger Weise ein weiter Ermessensspielraum zu, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen.“ In Bezug auf die nunmehr mit Inkrafttreten des TKG 2021 neu gefassten Bestimmungen über Leitungsrechte der §§ 51ff TKG 2021, begegnet es angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um eine - zumindest dem Grunde nach - weitgehende Fortschreibung der bisherigen Rechtslage nach den §§ 5ff TKG 2003 handelt, keinerlei Bedenken des Gerichts, die aus der Rsp. des VwGH gewonnenen Determinanten zum Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum der belangten Behörde bei der Erlassung vertragsersetzender Bescheide mutatis mutandis hinsichtlich der Verfahren nach §§ 51ff TKG 2021 anzuwenden. Der diesbezüglich in den Infrastrukturrechten des TKG ein gewisses Novum darstellende - weil auch Antennentragemasten umfassende - § 59 TKG 2021 fügt sich in die bisherige Systematik der leitungsrechtlichen Bestimmungen in seiner aus den Materialien entspringenden Zweckbestimmung nahtlos sein, sodass kein Grund ersichtlich ist, die vorgenannten Determinanten für den der belangten Behörde zukommenden Ermessensspiel hinsichtlich dieser Bestimmung abweichend zu beurteilen. In Bezug auf die nunmehr mit Inkrafttreten des TKG 2021 neu gefassten Bestimmungen über Leitungsrechte der Paragraphen 51 f, f, TKG 2021, begegnet es angesichts der Tatsache, dass es sich hierbei um eine - zumindest dem Grunde nach - weitgehende Fortschreibung der bisherigen Rechtslage nach den Paragraphen 5 f, f, TKG 2003 handelt, keinerlei Bedenken des Gerichts, die aus der Rsp. des VwGH gewonnenen Determinanten zum Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum der belangten Behörde bei der Erlassung vertragsersetzender Bescheide mutatis mutandis hinsichtlich der Verfahren nach Paragraphen 51 f, f, TKG 2021 anzuwenden. Der diesbezüglich in den Infrastrukturrechten des TKG ein gewisses Novum darstellende - weil auch Antennentragemasten umfassende - Paragraph 59, TKG 2021 fügt sich in die bisherige Systematik der leitungsrechtlichen Bestimmungen in seiner aus den Materialien entspringenden Zweckbestimmung nahtlos sein, sodass kein Grund ersichtlich ist, die vorgenannten Determinanten für den der belangten Behörde zukommenden Ermessensspiel hinsichtlich dieser Bestimmung abweichend zu beurteilen. 3.
  5. Zur Abweisung der Beschwerde: Vorauszuschicken ist, dass das Gericht keine Hinweise dafür sieht, dass die belangte Behörde ihrer Aufgabe, mit dem ggst. angefochtenen Bescheid einen fairen Interessensausgleich zwischen der Rechtsposition der Beschwerdeführerin und jener der mbP im Lichte des § 74 TKG 2021 herzustellen, nicht nachgekommen wäre. Ein Überschreiten des im Vorpunkt skizzierten, der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden zukommenden Ermessenspielraums, ist für das Gericht nicht ersichtlich.Vorauszuschicken ist, dass das Gericht keine Hinweise dafür sieht, dass die belangte Behörde ihrer Aufgabe, mit dem ggst. angefochtenen Bescheid einen fairen Interessensausgleich zwischen der Rechtsposition der Beschwerdeführerin und jener der mbP im Lichte des , Paragraph 74, TKG 2021 herzustellen, nicht nachgekommen wäre. Ein Überschreiten des im Vorpunkt skizzierten, der belangten Behörde bei der Erlassung von vertragsersetzenden Bescheiden zukommenden Ermessenspielraums, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Die ggst. erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und entgegen der in der Beschwerdebeantwortung der mbP vertreten Meinung auch zulässig, da an die Konkretisierung von Beschwerdebegehren iSd § 9 Abs. 4 VwGVG im Allgemeinen keine formalistischen Maßstäbe anzulegen sind; es reicht grds. aus, wenn die Beschwerdeschrift insgesamt mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, was die Partei anstrebt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 9 VwGVG, Rz. 40). Auch die fehlerhafte Bezeichnung des (nach ergebnislosem Abschluss des vorgelagerten Streitschlichtungsverfahrens) behördlichen Verwaltungsverfahrens als „Streitschlichtungsverfahren“ in der Beschwerde schadet hierbei nicht. Auch ist der Einwand der mbP nicht nachvollziehbar, es bestehe im nunmehrigen Beschwerdeverfahren „

§ 200Abs.

6 TKG 2021“ Neuerungsverbot, setzt ein solches doch schon expressis verbis legis den formalen Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd § 39 Abs. 3 AVG durch verfahrensleitende Anordnung der belangten Behörde (eine solche ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) voraus. Die ggst. erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und entgegen der in der Beschwerdebeantwortung der mbP vertreten Meinung auch zulässig, da an die Konkretisierung von Beschwerdebegehren iSd Paragraph 9, Absatz 4, VwGVG im Allgemeinen keine formalistischen Maßstäbe anzulegen sind; es reicht grds. aus, wenn die Beschwerdeschrift insgesamt mit hinreichender Klarheit erkennen lässt, was die Partei anstrebt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 9, VwGVG, Rz. 40). Auch die fehlerhafte Bezeichnung des (nach ergebnislosem Abschluss des vorgelagerten Streitschlichtungsverfahrens) behördlichen Verwaltungsverfahrens als „Streitschlichtungsverfahren“ in der Beschwerde schadet hierbei nicht. Auch ist der Einwand der mbP nicht nachvollziehbar, es bestehe im nunmehrigen Beschwerdeverfahren „

Paragraph 200, Absatz 6, TKG 2021“ Neuerungsverbot, setzt ein solches doch schon expressis verbis legis den formalen Schluss des Ermittlungsverfahrens iSd , Paragraph 39, Absatz 3, AVG durch verfahrensleitende Anordnung der belangten Behörde (eine solche ist aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich) voraus. Die Beschwerde ist daher zulässig, jedoch aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.5.1 Zur Präklusion von Einwendungen: Soweit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vorbringt, dass der in Rede stehende Standort iSd Mobilfunkanlage auf einer konkret bezeichneten weiteren (nicht jener in ihrer ursprünglichen Stellungnahme entsprechenden) alternativen Liegenschaft in der Gemeinde XXXX , „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort errichtet werden solle, ist auf die Feststellungen (Punkt II.1.4) zu verweisen, wonach aus den Daten der Digitalen Katastermappe keineswegs ersichtlich ist, dass sich dieser weitere nun (erstmals) eingewandte Alternativstandort „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort befindet. Soweit die Beschwerdeführerin nun in der Beschwerde vorbringt, dass der in Rede stehende Standort iSd Mobilfunkanlage auf einer konkret bezeichneten weiteren (nicht jener in ihrer ursprünglichen Stellungnahme entsprechenden) alternativen Liegenschaft in der Gemeinde römisch 40 , „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort errichtet werden solle, ist auf die Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.4) zu verweisen, wonach aus den Daten der Digitalen Katastermappe keineswegs ersichtlich ist, dass sich dieser weitere nun (erstmals) eingewandte Alternativstandort „in unmittelbarer Nähe“ zum beantragten bzw. angeordneten Standort befindet. Ungeachtet dessen hält die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hierzu zutreffend fest, dass diese im nunmehrigen Anbot eines anderen als in ihrer Stellungnahme vorgebrachten, somit einen weiteren Alternativstandort darstellende Einwendung iSd § 17 VwGVG iVm § 78 Abs. 2 TKG 2021 präkludiert sei. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bei leitungsrechtlichen Verfahren nach dem TKG

(2003)im behördlichen Verfahren platzgreifenden Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Verfahren“ übertitelte § 78 TKG 2021 ist jedenfalls eine Verfahrensbestimmung, die die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Demensprechend findet § 78 Abs. 2 TKG 2021 iVm § 17 VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung (vgl. zur diesbezüglich inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des § 12a TKG 2003: BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1; 12.10.2022, W282 2244342-1). Ungeachtet dessen hält die Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage hierzu zutreffend fest, dass diese im nunmehrigen Anbot eines anderen als in ihrer Stellungnahme vorgebrachten, somit einen weiteren Alternativstandort darstellende Einwendung iSd Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 präkludiert sei. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die bei leitungsrechtlichen Verfahren nach dem TKG

(2003)im behördlichen Verfahren platzgreifenden Präklusionsfolgen bei nicht rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen auch vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehen.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der mit „Verfahren“ übertitelte Paragraph 78, TKG 2021 ist jedenfalls eine Verfahrensbestimmung, die die belangte Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat bzw. anzuwenden gehabt hätte. Demensprechend findet Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwendung vergleiche zur diesbezüglich inhaltlich identen Vorgängerbestimmung des Paragraph 12 a, TKG 2003: BVwG 18.05.2021, W179 2239053-1; 12.10.2022, W282 2244342-1). Dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. der dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung der nun erstmals in der Beschwerde vorgebrachte weitere Alternativstandort nicht eingewendet bzw. angeboten wurde, ergibt sich bereits zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die - auch im behördlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Antrag (ON 13 des Verwaltungsaktes) den grundlegenden Einwand erhoben hat, der Mobilfunkstandort könne auf einer anderen (konkret grundbücherlich bezeichneten) Liegenschaft errichtet werden. Dieser Verweis auf einen möglichen Alternativstandort vermag die oben dargestellten Präklusionsfolgen hinsichtlich eines in der Beschwerde erstmals vorgebrachten gänzlich anderen (weiteren) Alternativstandortes jedoch nicht zu vermeiden. Schon angesichts der in § 78 Abs. 4 TKG 2021 äußert knapp bemessenen Entscheidungsfrist für die belangte Behörde, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, die Berücksichtigung von Einwendungen der belasteten Liegenschaftseigentümer auf jene Einwendungen zu beschränken, die zum einen innerhalb der zweiwöchigen Frist

§ 78Abs.

2 TKG 2021 (oder einer von der belangten Behörde erstreckten Frist) eingebracht wurden und zum anderen ausreichend konkretisiert und spezifiziert wurden (vgl. zum TKG 2003: Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger (Hrsg), Telekommunikationsgesetz 2003

(2016)zu § 12a TKG 2003). Es widerspricht daher dem intendierten verfahrensbeschleunigenden Zweck des § 78 Abs. 2 TKG 2021, wenn im behördlichen Verfahren pauschale, möglichst breit gefasste und unspezifizierte Einwendungen erhoben werden, die erst in Folge einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entsprechend konkretisiert werden. Die Erhebung eines Einwandes durch Verweis auf die Möglichkeit der Errichtung des Standortes auf einem konkreten grundbücherlich bezeichneten alternativen Grundstück, bildet daher keinen „Platzhalter“ für den beliebigen Austausch eben dieses alternativen Grundstücks gegen ein gänzlich anderes Grundstück in der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte Einwand eines Alternativstandorts auf der Liegenschaft Grdstk. Nr. XXXX , KG XXXX , ist daher – zumal er auch nicht die Feststellung des für den angefochtenen Bescheid grundlegend notwendigen Sachverhalts betrifft - iSd § 17 VwGVG iVm § 78 Abs. 2 Satz 3 TKG 2021 präkludiert. Dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens bzw. der dort stattgefundenen mündlichen Verhandlung der nun erstmals in der Beschwerde vorgebrachte weitere Alternativstandort nicht eingewendet bzw. angeboten wurde, ergibt sich bereits zwanglos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die - auch im behördlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Antrag (ON 13 des Verwaltungsaktes) den grundlegenden Einwand erhoben hat, der Mobilfunkstandort könne auf einer anderen (konkret grundbücherlich bezeichneten) Liegenschaft errichtet werden. Dieser Verweis auf einen möglichen Alternativstandort vermag die oben dargestellten Präklusionsfolgen hinsichtlich eines in der Beschwerde erstmals vorgebrachten gänzlich anderen (weiteren) Alternativstandortes jedoch nicht zu vermeiden. Schon angesichts der in Paragraph 78, Absatz 4, TKG 2021 äußert knapp bemessenen Entscheidungsfrist für die belangte Behörde, hielt es der Gesetzgeber für notwendig, die Berücksichtigung von Einwendungen der belasteten Liegenschaftseigentümer auf jene Einwendungen zu beschränken, die zum einen innerhalb der zweiwöchigen Frist

Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 (oder einer von der belangten Behörde erstreckten Frist) eingebracht wurden und zum anderen ausreichend konkretisiert und spezifiziert wurden vergleiche zum TKG 2003: Bauer-Dorner/Mikula in Riesz/Schilchegger (Hrsg), Telekommunikationsgesetz 2003

(2016)zu Paragraph 12 a, TKG 2003). Es widerspricht daher dem intendierten verfahrensbeschleunigenden Zweck des Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021, wenn im behördlichen Verfahren pauschale, möglichst breit gefasste und unspezifizierte Einwendungen erhoben werden, die erst in Folge einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht entsprechend konkretisiert werden. Die Erhebung eines Einwandes durch Verweis auf die Möglichkeit der Errichtung des Standortes auf einem konkreten grundbücherlich bezeichneten alternativen Grundstück, bildet daher keinen „Platzhalter“ für den beliebigen Austausch eben dieses alternativen Grundstücks gegen ein gänzlich anderes Grundstück in der Beschwerde. Der von der Beschwerdeführerin erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführte Einwand eines Alternativstandorts auf der Liegenschaft Grdstk. Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , ist daher – zumal er auch nicht die Feststellung des für den angefochtenen Bescheid grundlegend notwendigen Sachverhalts betrifft - iSd Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 78, Absatz 2, Satz 3 TKG 2021 präkludiert. 3.5.2 Zum Verweis auf Alternativstandorte allgemein: Ungeachtet des Vorgesagten ist zusätzlich festzuhalten, dass aber auch andernfalls für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre: Soweit aus der Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.12.2022 erkennbar hervorgeht, dass diese aus § 59 Abs. 2 TKG 2021 idgF ableiten möchte, dass die Einräumung eines Standortrechtes nach dessen Abs. 1 bei Anbot eines adäquaten Ersatzstandortes, sofern dieser für den Berechtigten technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist, abwendbar wäre, verkennt sie die Rechtslage: § 59 Abs. 2 TKG 2021 ordnet lediglich durch Verweis auf § 75 TKG 2021 an, dass im Falle von Verfügungen des Belasteten über seine Liegenschaft, die eine Änderung oder Beendigung des Standortes notwendig machen würden, der Belastete dem Berechtigten einen Ersatzstandort anzubieten hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung bereits zutreffend ausführt, sieht dementgegen § 59 TKG 2021 grundsätzlich keine Möglichkeit vor, das beantragte Standortrecht auf einer Liegenschaft durch einen Verweis auf einen möglichen Alternativstandort auf einer anderen Liegenschaft abzuwenden. Auch aus § 74 Abs. 1 TKG 2021 ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen, da diese Bestimmung voraussetzt, dass bereits ein Recht nach den §§ 51 bis 70 TKG 2021 besteht. Ebenso wenig ist der Verweis in § 59 Abs. 1 Z 2 TKG 2021 auf eine mögliche Mitbenutzung iSd § 64 TKG 2021 „auf der Liegenschaft“ einer Umdeutung dahingehend zugänglich, dass damit ein Vorrang einer Mitbenutzung („site-sharing“) auf einer gänzlich anderen Liegenschaft bewirkt werden könnte. Ungeachtet des Vorgesagten ist zusätzlich festzuhalten, dass aber auch andernfalls für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen wäre: Soweit aus der Beschwerde bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 28.12.2022 erkennbar hervorgeht, dass diese aus Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 idgF ableiten möchte, dass die Einräumung eines Standortrechtes nach dessen Absatz eins, bei Anbot eines adäquaten Ersatzstandortes, sofern dieser für den Berechtigten technisch oder wirtschaftlich zumutbar ist, abwendbar wäre, verkennt sie die Rechtslage: Paragraph 59, Absatz 2, TKG 2021 ordnet lediglich durch Verweis auf Paragraph 75, TKG 2021 an, dass im Falle von Verfügungen des Belasteten über seine Liegenschaft, die eine Änderung oder Beendigung des Standortes notwendig machen würden, der Belastete dem Berechtigten einen Ersatzstandort anzubieten hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung bereits zutreffend ausführt, sieht dementgegen Paragraph 59, TKG 2021 grundsätzlich keine Möglichkeit vor, das beantragte Standortrecht auf einer Liegenschaft durch einen Verweis auf einen möglichen Alternativstandort auf einer anderen Liegenschaft abzuwenden. Auch aus Paragraph 74, Absatz eins, TKG 2021 ist nichts Gegenteiliges zu gewinnen, da diese Bestimmung voraussetzt, dass bereits ein Recht nach den Paragraphen 51 bis 70 TKG 2021 besteht. Ebenso wenig ist der Verweis in Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, TKG 2021 auf eine mögliche Mitbenutzung iSd Paragraph 64, TKG 2021 „auf der Liegenschaft“ einer Umdeutung dahingehend zugänglich, dass damit ein Vorrang einer Mitbenutzung („site-sharing“) auf einer gänzlich anderen Liegenschaft bewirkt werden könnte. 3.6. Ergebnis: Vor dem Hintergrund der in Punkt 3.5 ausgeführten Entscheidungsgründe war daher die Beschwerde im Ergebnis

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 59 u. 78 TKG 2021 als unbegründet abzuweisen.Vor dem Hintergrund der in Punkt 3.5 ausgeführten Entscheidungsgründe war daher die Beschwerde im Ergebnis

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 59, u. 78 TKG 2021 als unbegründet abzuweisen. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowie auch die mitbeteiligte Partei hat eine die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt; dies gilt als konkludenter Verzicht (Fister/Fuchs/Sachs/ Verwaltungsgerichtsverfahren2, § 24 Anm. 10 mwN).

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet, die rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin sowie auch die mitbeteiligte Partei hat eine die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt; dies gilt als konkludenter Verzicht (Fister/Fuchs/Sachs/ Verwaltungsgerichtsverfahren2, Paragraph 24, Anmerkung 10 mwN).

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht auch ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage und der vorgelegten Unterlagen zweifelsfrei geklärt. Es ist im Verfahren auch keine Rechtsfrage solcher Komplexität aufgetreten, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu deren Erörterung geboten wäre. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von § 78 Abs. 2 TKG 2021

§ 17Vw

GVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt - wie schon zur bisherigen Rechtslage nach § 12a TKG 2003 - eine klare und unmissverständliche Rechtslage vor, womit auch das Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine einzelfallbezogene Beurteilung grundsätzlich nicht revisibel, wenn diese Beurteilung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage in vertretbarer Weise vorgenommen wurde (siehe zB VwGH 23.09.2020, Ra 2020/02/0209). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da weder einer der vorgenannten Fälle, noch sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen, zumal die Entscheidung in diesem Punkt eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Beurteilung auf der Grundlage der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet. Hinsichtlich der Anwendbarkeit von Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021

Paragraph 17, VwGVG im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht liegt - wie schon zur bisherigen Rechtslage nach Paragraph 12 a, TKG 2003 - eine klare und unmissverständliche Rechtslage vor, womit auch das Fehlen von expliziter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W282.2264062.1.00

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