← Österreich

{'item': 'W298 2267046-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133Art. 15§ 39§ 13§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 7Artikel 22Artikel 46Art. 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.04.2023 GeschäftszahlW298 2267046-1 Spruch, W298 2267046-1/5E Im namen der republik Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idg

F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seinen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom jeweils 05.07.2022, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Art. 15

DSGVO und § 43 DSG geltend und brachte vor, der XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag reagiert. 1. In seinen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom jeweils 05.07.2022, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft

Artikel 15

, DSGVO und Paragraph 43, DSG geltend und brachte vor, der römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag reagiert. 2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und den zu Grunde liegenden Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben. Außerdem wurde dem BF mitgeteilt, dass seine beiden Beschwerden vom 05.07.2022

§ 39Abs.

2 AVG zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden seien. 2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und den zu Grunde liegenden Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben. Außerdem wurde dem BF mitgeteilt, dass seine beiden Beschwerden vom 05.07.2022

Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden seien.

  1. Mit Schreiben vom 29.09.2022 brachte der BF vor, dass er den Mängelbehebungsauftrag am 16.09.2022 erhalten habe und stellte sodann weitere Auskunftsersuchen.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

§ 13Abs.

3 AVG mangels Gesetzmäßigkeit zurück und führte begründend aus, dass der BF trotz Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrags, Mängel der Beschwerde nicht beseitigt habe, insbesondere indem der Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine (allfällige) Antwort nicht vorgelegt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer gegen § 24 Abs. 3 DSG verstoßen. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde

Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Gesetzmäßigkeit zurück und führte begründend aus, dass der BF trotz Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrags, Mängel der Beschwerde nicht beseitigt habe, insbesondere indem der Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine (allfällige) Antwort nicht vorgelegt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 24, Absatz 3, DSG verstoßen.

  1. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF am 04.12.2022 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass die mitbeteiligte Partei bereits am 17.05.2022 Auskunft erteilt habe, diese aber unvollständig und nicht tiefgründig genug gewesen sei. Weiters erstatte er erneut ein umfangreiches Begehren auf Auskunft, welches sich auf den Zeitraum von 2002 bis heute bezieht. Der Beschwerde waren die Auskunftsbegehren des BF vom 21.04.2022, 24.04.2022, 07.05.2022 und 26.05.2022 an die mitbeteiligte Partei, sowie die Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei vom 10.05.2022, 13.05.2022, 17.05.2022 und 30.05.2022 angeschlossen.
  2. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 13.02.2023 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF machte mit Schreiben vom 05.07.2022 eine Verletzung in seinen Rechten auf Auskunft

Art. 15

DSGVO und § 43 DSG geltend.Der BF machte mit Schreiben vom 05.07.2022 eine Verletzung in seinen Rechten auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO und Paragraph 43, DSG geltend.

Am 05.09.2022 erteilte die belangte Behörde einen Auftrag zur Mängelbehebung. Der Beschwerdeführer reichte den darin geforderten Antrag mitsamt Antwort der mitbeteiligten Partei nicht innerhalb der erteilten Frist von zwei Wochen und bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz durch den Bescheid vom 07.11.2022 nach. Die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sowie die Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei wurden im Zuge der Bescheidbeschwerde am 04.12.2022 vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 27Datenschutzgesetz (DSG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

§ 24Abs.

7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht

Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.

  1. Zu Spruchteil A): 3.3.
  2. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt: Art. 77 DSGVO lautet:Artikel 77, DSGVO lautet: „Artikel 77 Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde

(1)Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
(2)Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Artikel 78.“ § 24 Abs. 1 bis 6 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins bis 6 DSG lauten: „Artikel 24 Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen Beschwerde an die Datenschutzbehörde
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(1)Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(2)Die Beschwerde hat zu enthalten:
  1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,
  2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),
  3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,
  4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und
  6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(3)Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.
(4)Der Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde erlischt, wenn der Einschreiter sie nicht binnen eines Jahres, nachdem er Kenntnis von dem beschwerenden Ereignis erlangt hat, längstens aber binnen drei Jahren, nachdem das Ereignis behaupteter Maßen stattgefunden hat, einbringt. Verspätete Beschwerden sind zurückzuweisen.
(5)Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (§ 13 Abs. 8 AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“
(6)Ein Beschwerdegegner kann bis zum Abschluss des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde die behauptete Rechtsverletzung nachträglich beseitigen, indem er den Anträgen des Beschwerdeführers entspricht. Erscheint der Datenschutzbehörde die Beschwerde insofern als gegenstandslos, so hat sie den Beschwerdeführer dazu zu hören. Gleichzeitig ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde das Verfahren formlos einstellen wird, wenn er nicht innerhalb einer angemessenen Frist begründet, warum er die ursprünglich behauptete Rechtsverletzung zumindest teilweise nach wie vor als nicht beseitigt erachtet. Wird durch eine derartige Äußerung des Beschwerdeführers die Sache ihrem Wesen nach geändert (Paragraph 13, Absatz 8, AVG), so ist von der Zurückziehung der ursprünglichen Beschwerde und der gleichzeitigen Einbringung einer neuen Beschwerde auszugehen. Auch diesfalls ist das ursprüngliche Beschwerdeverfahren formlos einzustellen und der Beschwerdeführer davon zu verständigen. Verspätete Äußerungen sind nicht zu berücksichtigen.“ Art. 12 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 DSGVO lauten:Artikel 12, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, DSGVO lauten: „Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
(2)Der Verantwortliche erleichtert der betroffenen Person die Ausübung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte

den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.

(3)Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag

den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

(4)Wird der Verantwortliche auf den Antrag der betroffenen Person hin nicht tätig, so unterrichtet er die betroffene Person ohne Verzögerung, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über die Gründe hierfür und über die Möglichkeit, bei einer Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.“ Art. 15 DSGVO lautet:Artikel 15, DSGVO lautet: „Artikel 15 Auskunftsrecht der betroffenen Person
(1)Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
  1. a)die Verarbeitungszwecke;
  2. b)die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
  3. c)die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
  4. d)falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
  5. e)das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
  6. f)das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
  7. g)wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
  8. h)das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling

Artikel 22

Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2)Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien

Artikel 46im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3)Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
(4)Das Recht auf Erhalt einer Kopie

Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 3.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.3.3.

§ 13Abs.

3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.3.

Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, vermag einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, vermag einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift im formellen Sinn muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist. Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift im formellen Sinn muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist. Die Judikatur und Lehre unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen behebbaren Mängeln und solchen die keiner Behebung zugeführt werden können insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolge: Mangelte es im maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt zu dem die verfahrenseinleitende Beschwerde erhoben wurde) bloß am Nachweis des zu diesem Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, der im Falle der Nichtbehebung zur Zurückweisung führt. (VwGH vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN).Mangelte es im maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt zu dem die verfahrenseinleitende Beschwerde erhoben wurde) bloß am Nachweis des zu diesem Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes liegt ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der im Falle der Nichtbehebung zur Zurückweisung führt. (VwGH vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN). Als behebbarer Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071).Als behebbarer Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071). 3.3.4.

§ 24Abs.

3 DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. 3.3.4.

Paragraph 24, Absatz 3, DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 05.09.2022 richtigerweise darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass ein behebbarer Mangel vorliege und hielt dem Beschwerdeführer auch vor, dass eine mangelhafte Beschwerde nach Verbesserungsversuch zurückzuweisen sei. Sie räumte dazu auch eine angemessene Frist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer antwortete in weiterer Folge zwar auf dieses Schreiben, kam damit dem erteilten Auftrag zur Mängelbehebung jedoch nicht nach, insbesondere brachte er weder ein an die mitbeteiligte Partei gestelltes Auskunftsbegehren, noch ein allfälliges Antwortschreiben in Vorlage. Da die Ausübung des Rechts auf Auskunft

Art. 15DSGVO bzw.

§ 43 DSG als subjektives Betroffenenrecht

Art. 12Abs.

3 DSGVO einen Antrag an den Verantwortlichen (die mitbeteiligte Partei) voraussetzt und dieser Mangel erst mit Einbringung der Beschwerde behoben wurde, hat die belangte Behörde die Beschwerde zurecht zurückgewiesen. Da die Ausübung des Rechts auf Auskunft

Artikel 15, DSGVO bzw.

Paragraph 43, DSG als subjektives Betroffenenrecht

Artikel 12

, Absatz 3, DSGVO einen Antrag an den Verantwortlichen (die mitbeteiligte Partei) voraussetzt und dieser Mangel erst mit Einbringung der Beschwerde behoben wurde, hat die belangte Behörde die Beschwerde zurecht zurückgewiesen. Hier ist weiter auszuführen, dass eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 31, sowie die hg. E vom

  1. Dezember 1987, 87/07/0115, und vom
  2. März 1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich auch daraus, dass Sache des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist (VwGH Ra 2009/22/0080, 03.03.2011). Hier ist weiter auszuführen, dass eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz. 31, sowie die hg. E vom
  3. Dezember 1987, 87/07/0115, und vom
  4. März 1996, 95/07/0175). Diese Konsequenz ergibt sich auch daraus, dass Sache des Berufungsverfahrens die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages ist. Die Berufungsbehörde hat (allein) zu überprüfen, ob der Ausspruch über die Zurückweisung rechtmäßig erfolgt ist (VwGH Ra 2009/22/0080, 03.03.2011). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch veranlasst festzuhalten, dass die vorliegende Zurückweisungsentscheidung einer neuerlichen Beschwerde mit demselben Inhalt, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen, nicht entgegensteht. 3.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2267046.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.