F (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. In seinen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom jeweils 05.07.2022, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft
DSGVO und § 43 DSG geltend und brachte vor, der XXXX (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag reagiert. 1. In seinen an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerden vom jeweils 05.07.2022, machte der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Verletzung im Recht auf Auskunft
, DSGVO und Paragraph 43, DSG geltend und brachte vor, der römisch 40 (Beschwerdegegner vor der belangten Behörde, mitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht) habe nicht innerhalb eines Monats auf seinen Antrag reagiert. 2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und den zu Grunde liegenden Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben. Außerdem wurde dem BF mitgeteilt, dass seine beiden Beschwerden vom 05.07.2022
2 AVG zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden seien. 2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 05.09.2022 forderte die belangte Behörde den BF auf, binnen zwei Wochen, die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts, den Sachverhalt aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet werde, die Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und den zu Grunde liegenden Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine allfällige Antwort der mitbeteiligten Partei, bekannt zu geben. Außerdem wurde dem BF mitgeteilt, dass seine beiden Beschwerden vom 05.07.2022
Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden worden seien.
3 AVG mangels Gesetzmäßigkeit zurück und führte begründend aus, dass der BF trotz Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrags, Mängel der Beschwerde nicht beseitigt habe, insbesondere indem der Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine (allfällige) Antwort nicht vorgelegt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer gegen § 24 Abs. 3 DSG verstoßen. 4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.11.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde
Paragraph 13, Absatz 3, AVG mangels Gesetzmäßigkeit zurück und führte begründend aus, dass der BF trotz Verbesserungsmöglichkeit in Form eines Mängelbehebungsauftrags, Mängel der Beschwerde nicht beseitigt habe, insbesondere indem der Antrag an die mitbeteiligte Partei sowie eine (allfällige) Antwort nicht vorgelegt worden seien. Daher habe der Beschwerdeführer gegen Paragraph 24, Absatz 3, DSG verstoßen.
DSGVO und § 43 DSG geltend.Der BF machte mit Schreiben vom 05.07.2022 eine Verletzung in seinen Rechten auf Auskunft
Am 05.09.2022 erteilte die belangte Behörde einen Auftrag zur Mängelbehebung. Der Beschwerdeführer reichte den darin geforderten Antrag mitsamt Antwort der mitbeteiligten Partei nicht innerhalb der erteilten Frist von zwei Wochen und bis zum Ende des Verfahrens erster Instanz durch den Bescheid vom 07.11.2022 nach. Die Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers sowie die Antwortschreiben der mitbeteiligten Partei wurden im Zuge der Bescheidbeschwerde am 04.12.2022 vorgelegt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
den Artikeln 15 bis 22. In den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Fällen darf sich der Verantwortliche nur dann weigern, aufgrund des Antrags der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte
den Artikeln 15 bis 22 tätig zu werden, wenn er glaubhaft macht, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren.
den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.
Absätze 1 und 4 und — zumindest in diesen Fällen — aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
Absatz 1b darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. 3.3.2. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist lediglich Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084; VwGH 05.11.2019, Ra 2017/06/0222). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung des im Spruch bezeichneten Bescheids nur, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.3.3.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.3.3.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sind von Mängeln eines Anbringens im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern sonst im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung aber um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) „Mangel“ im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (VwGH 09.09.2020, Ra 2019/22/0212). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, vermag einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, vermag einen Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darzustellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof festgehalten hat, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (VwGH 29.04.2010, 2008/21/0302). Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Bei den von Paragraph 13, Absatz 3, AVG erfassten – materiellen oder formellen – Mängeln handelt es sich nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen (VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0124). Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift im formellen Sinn muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des § 13 AVG zu verstehen ist. Der in Betracht kommenden materiellen Verwaltungsvorschrift im formellen Sinn muss entnommen werden, was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinne des Paragraph 13, AVG zu verstehen ist. Die Judikatur und Lehre unterscheidet dabei grundsätzlich zwischen behebbaren Mängeln und solchen die keiner Behebung zugeführt werden können insbesondere hinsichtlich der Rechtsfolge: Mangelte es im maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt zu dem die verfahrenseinleitende Beschwerde erhoben wurde) bloß am Nachweis des zu diesem Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes liegt ein Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, der im Falle der Nichtbehebung zur Zurückweisung führt. (VwGH vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN).Mangelte es im maßgeblichen Zeitpunkt (Zeitpunkt zu dem die verfahrenseinleitende Beschwerde erhoben wurde) bloß am Nachweis des zu diesem Zeitpunkt an sich bereits bestehenden Umstandes liegt ein Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der im Falle der Nichtbehebung zur Zurückweisung führt. (VwGH vom 11. November 2009, 2009/04/0203, mwN). Als behebbarer Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071).Als behebbarer Mangel ist insbesondere das Fehlen von Belegen anzusehen, wenn die Partei auf Grund des Gesetzes erkennen konnte, welche Unterlagen erforderlich sind. Existiert eine derartige gesetzliche Anordnung nicht, dann kann die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (VwGH 27.06.2017, Ra 2017/10/0071). 3.3.4.
3 DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. 3.3.4.
Paragraph 24, Absatz 3, DSG sind einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer im Schreiben vom 05.09.2022 richtigerweise darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass ein behebbarer Mangel vorliege und hielt dem Beschwerdeführer auch vor, dass eine mangelhafte Beschwerde nach Verbesserungsversuch zurückzuweisen sei. Sie räumte dazu auch eine angemessene Frist von zwei Wochen ein. Der Beschwerdeführer antwortete in weiterer Folge zwar auf dieses Schreiben, kam damit dem erteilten Auftrag zur Mängelbehebung jedoch nicht nach, insbesondere brachte er weder ein an die mitbeteiligte Partei gestelltes Auskunftsbegehren, noch ein allfälliges Antwortschreiben in Vorlage. Da die Ausübung des Rechts auf Auskunft
§ 43 DSG als subjektives Betroffenenrecht
3 DSGVO einen Antrag an den Verantwortlichen (die mitbeteiligte Partei) voraussetzt und dieser Mangel erst mit Einbringung der Beschwerde behoben wurde, hat die belangte Behörde die Beschwerde zurecht zurückgewiesen. Da die Ausübung des Rechts auf Auskunft
Paragraph 43, DSG als subjektives Betroffenenrecht
, Absatz 3, DSGVO einen Antrag an den Verantwortlichen (die mitbeteiligte Partei) voraussetzt und dieser Mangel erst mit Einbringung der Beschwerde behoben wurde, hat die belangte Behörde die Beschwerde zurecht zurückgewiesen. Hier ist weiter auszuführen, dass eine Verbesserung nach Erlassung eines erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides wirkungslos ist (Hinweis Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz. 31, sowie die hg. E vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Das Bundesverwaltungsgericht hatte ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
GVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen. 3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W298.2267046.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.