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{'item': 'G304 2269661-1'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53Art. 8§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 50Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlG304 2269661-1 Spruch, G304 2269661-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 Z. 1 PG erlassen (Spruchpunkt i

I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.), und

§ 53Abs. 1 i

Vm ABs. 3 Z. 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, PG erlassen (Spruchpunkt iI.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.), und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit ABs. 3 Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). 2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. 3. Am 04.04.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien. 1.2. Wann der BF zuletzt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, war nicht feststellbar. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung im österreichischen Bundesgebiet und hat sich unangemeldet im Bundesgebiet aufgehalten, bis er am 21.12.2022 aufgrund des dringenden Verdachts des Suchtgifthandels festgenommen, am 22.12.2022 in eine bestimmte Justizanstalt eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen werden konnte. Mit Strafrechtsurteil von Februar 2023, rechtskräftig (

  1. rk)mit Februar 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 1. Fall, Abs. 4 Z. 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt und die restlichen 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Mit Strafrechtsurteil von Februar 2023, rechtskräftig (
  2. rk)mit Februar 2023, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 1. Fall, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt und die restlichen 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung lag Suchtgifthandel zugrunde. 1.3. Der BF verfügt über keinen Aufenthaltstitel für das österreichische Bundesgebiet. 1.4. Er ist gesund, erwerbsfähig und der serbischen Sprache mächtig und in Österreich ohne legale Erwerbstätigkeit und ohne Unterstand. 1.5. Berücksichtigungswürdige familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Bindungen des BF im Bundesgebiet sind nicht feststellbar. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergab sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.2. Zur Person des BF und seinen individuellen Verhältnissen: 2.2.1. Die Identität des BF steht aufgrund des vorliegenden bis 24.11.2027 gültigen serbischen Reisepasses des BF fest. 2.2.2. Dem angefochtenen Bescheid bzw. einer Vollzugsinformation folgend ist der BF ledig. Die Feststellungen zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF bzw. zu den dieser Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt samt Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Wie zudem aus dem Akteninhalt hervorgehend hat der erwerbslose BF in Österreich nie eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Dass der BF gesund ist, ergibt sich aus seiner Haftfähigkeit (in der Justizanstalt) und daraus, dass vom BF nichts Anderweitiges behauptet wurde. Der BF brachte in seiner Beschwerde vor, dass er dolmetscherunterstützt zu seinen Lebensumständen und zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union befragt werden müssen hätte (Beschwerde, S. 2), zudem (fettgedruckt), dass eine schriftliche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur Beurteilung der Intensität der privaten und familiären Bindungen des BF in Österreich bzw. in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht ausreichend ist (Beschwerde, S. 3), und dann, dass die belangte Behörde (auch) zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und damit im Gebiet der europäischen Union überhaupt nicht ermittelt hat (Beschwerde, S. 4), und fügte hinzu: „Der BF hat in Deutschland eine Schwester und pflegt eine enge Beziehung zu dieser. Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein schützenswertes Familien- und Privatleben handelt und, dass eine Abschiebung nach Serbien sowie insbesondere die Erlassung eines Einreiseverbotes sein

Art. 8EMRK geschütztes Privat- und Familienleben verletzen würde.“ (Beschwerde, S. 4)

Wäre die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein schützenswertes Familien- und Privatleben handelt und, dass eine Abschiebung nach Serbien sowie insbesondere die Erlassung eines Einreiseverbotes sein

Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben verletzen würde.“ (Beschwerde, S.

4) In der Beschwerde wurde somit nur vorgebracht, dass die belangte Behörde (auch) „zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich und damit im Gebiet der europäischen Union überhaupt nicht ermittelt“ hat, ohne anführen können zu haben, inwiefern und inwieweit ein Privat- und Familienleben des BF in Österreich bestehen würde, zu welchem Ermittlungen anzustellen gewesen wäre. Soweit der BF in seiner Beschwerde vorbrachte, dass er eine Schwester in Deutschland habe und zu dieser eine enge Beziehung pflege, wird darauf hingewiesen, dass der BF nicht näher vorbringen können habe, inwiefern eine enge bzw. Nahebeziehung zu seiner in Deutschland lebenden Schwester vorliegen würde, und dass bzw. warum der Kontakt zu seiner Schwester in Deutschland nicht über moderne Kommunikationsmittel (oder gegebenenfalls auch über Besuche ihrerseits) aufrecht gehalten werden könne. Der BF hat bei Betreiben von Suchtgifthandel in Österreich in Kauf genommen, deswegen (auch längerfristig) in Strafhaft zu kommen und von (familiären) Bezugspersonen getrennt zu werden. Für den BF stand die Begehung von strafbaren Handlungen im Vordergrund und war alles andere und damit auch die besagte Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Schwester nachrangig. Im gegenständlichen Fall berücksichtigungswürdige familiäre, private, berufliche oder anderweitige Bindungen des BF waren nicht feststellbar. Da der BF in seiner Beschwerde zudem der Feststellung im angefochtenen Bescheid über in Serbien lebende Familienangehörige bzw. Verwandte mit keinem Wort entgegengetreten ist, wird dieser Feststellung gefolgt. Soweit der BF in seiner Beschwerde bemängelt, dass er vom BFA nicht persönlich einvernommen worden ist, wird darauf hingewiesen, dass dem BF am 02.01.2023 in Haft das Schreiben des BFA vom 27.12.2022 mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt worden und damit Parteiengehör gewährt worden ist, und der BF dem Beschwerdevorlage-Schreiben des BFA folgend ab diesem Zeitpunkt bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 02.03.2023 mehr als genügend Zeit hatte, mithilfe des Sozialen Dienstes in der Justizanstalt – eine Stellungnahme dazu abzugeben. Der BF hatte abgesehen davon in seiner Beschwerde die Möglichkeit, alles vorzubringen, was er vorbringen wollte, jedoch nichts substantiiert vorgebracht bzw. vorbringen können, was einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen könnte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.1. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. 3.1.1. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Der mit § 57 AsylG betitelte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als ein unter dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 angeführter „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ lautet in Abs. 1 wie folgt:Der mit Paragraph 57, AsylG betitelte „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als ein unter dem
  2. Hauptstück des AsylG 2005 angeführter „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ lautet in Absatz eins, wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382c EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“„§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382c EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“ 3.1.
  3. Diese Voraussetzungen liegen beim BF nicht vor, zumal der BF auch nicht angab, Opfer von Opfer von Gewalt zu sein. Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet auch nicht geduldet. Es war dem BF daher ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. Es war dem BF daher ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  3. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. 3.2.1. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen.

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet in Abs. 1 Z. 1:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet in Absatz eins, Ziffer eins : „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich, 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(…).“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist., (…).“ 3.2.
  10. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Art. 4 Abs. 1 der VO (EU) 2018/1806 in Verbindung mit Anhang II. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. 3.2.
  11. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger nach Artikel 4, Absatz eins, der VO (EU) 2018 aus 1806, in Verbindung mit Anhang römisch zwei. dieser VO für einen Zeitraum von 90 Tagen je 180 Tage von der Visumspflicht befreit. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende EinreisevoraussetzungenNach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex) gelten für Drittstaatsangehörige folgende Einreisevoraussetzungen „Artikel 6 Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige
(1)Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
  1. a)Er muss im Besitz eines gültigen Reisedokuments sein, das seinen Inhaber zum Überschreiten der Grenze berechtigt und folgende Anforderungen erfüllt:
  2. i)Es muss mindestens noch drei Monate nach der geplanten Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültig. In begründeten Notfällen kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden.
  3. ii)Es muss innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre ausgestellt worden sein.
  4. b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.b) Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates
(25)vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder eines gültigen Visums für den längerfristigen Aufenthalt ist.
  1. c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
  2. d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
  3. e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.“ Nach § 31 Abs. 1 Z. 1 FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremden rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der BF, der keine familiäre, soziale oder sonstige Anbindung zu Österreich hat, über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Beschäftigungsbewilligung verfügt, keine finanziellen Mittel und keine Möglichkeit zu legalem Einkommenserwerb hat, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des von ihm beabsichtigten Aufenthalts während der innerhalb von 180 Tagen visumspflichtbefreiten 90 Tage zulässigen Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Der BF hat mit seinen Straftaten in Österreich vielmehr gezeigt, fähig und bereit zu sein, sich auf illegale in Zusammenhang mit Suchtgift verwerfliche Weise ein regelmäßiges Erwerbseinkommen zu verschaffen. Die in Art. 6 Abs. 1 lit. c der VO (EU) 2018/1806 angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt. Die in Artikel 6, Absatz eins, Litera c, der VO (EU) 2018 aus 1806, angeführte Einreisevoraussetzung ist somit nicht erfüllt. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Art. 6 Abs. 1 lit. e der VO (EU) 2018/1806 ergibt sich aus seiner der Verurteilung von Februar 2023 zugrundeliegenden Beteiligung an Suchtgifthandel und der in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation ohne legale Erwerbstätigkeit bzw. Möglichkeit dazu offenbaren anhaltenden Bereitschaft, sich auf illegale bzw. in Zusammenhang mit Suchtgift verwerfliche für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehende (schwerwiegende) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv Artikel 6, Absatz eins, Litera e, der VO (EU) 2018 aus 1806, ergibt sich aus seiner der Verurteilung von Februar 2023 zugrundeliegenden Beteiligung an Suchtgifthandel und der in seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation ohne legale Erwerbstätigkeit bzw. Möglichkeit dazu offenbaren anhaltenden Bereitschaft, sich auf illegale bzw. in Zusammenhang mit Suchtgift verwerfliche für die Gesundheit der Menschen im Land besonders gefährlichen Weise ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird im gegenständlichen Fall als gerechtfertigt angesehen, bestehen doch keine im gegenständlichen Fall berücksichtigungswürdigen familiären, privaten, beruflichen oder anderweitigen Bindungen, welche einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen würden bzw. könnten, und überwiegen die öffentlichen Interessen und dabei die Interessen zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen etwaige private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. 3.3.1.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. 3.3.

  1. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSv Art. 3 EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Serbien, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. 3.3.
  2. Im gegenständlichen Fall droht dem BF bei einer Rückkehr jedenfalls kein Abschiebungshindernis iSv Artikel 3, EMRK, ist ein solches doch vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Serbien, dem Herkunftsstaat des BF, der als sicherer Herkunftsstaat gilt, nicht amtsbekannt, und ging ein solches auch aus dem Akteninhalt samt Beschwerdevorbringen des BF nicht hervor. Der BF ist im Zuge seiner Beschwerde auf keine ihm bei einer Abschiebung drohende Art. 3 EMRK-Gefährdung eingegangen und hat nicht vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Serbien für ihn eine Verletzung seiner

Art. 3EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Der BF ist im Zuge seiner Beschwerde auf keine ihm bei einer Abschiebung drohende Artikel 3, EMRK-Gefährdung eingegangen und hat nicht vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Serbien für ihn eine Verletzung seiner

Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 55Abs.

4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt wurde.3.4.1.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Da mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde daher

§ 55Abs.

4 FPG zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, wurde daher

Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt V des angefochtenen Bescheides3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch fünf des angefochtenen Bescheides Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch fünf. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18Abs.

2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Der BF beantragte in seiner Beschwerde unter anderem auch die Zuerkennung der ihm mit Spruchpunkt V. des im Spruch angeführten Bescheides aberkannten aufschiebenden Wirkung. Ob im gegenständlichen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, war jedoch

§ 18Abs.

5 BFA-VG ohnehin von Amts wegen zu prüfen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen war. Der BF beantragte in seiner Beschwerde unter anderem auch die Zuerkennung der ihm mit Spruchpunkt römisch fünf. des im Spruch angeführten Bescheides aberkannten aufschiebenden Wirkung. Ob im gegenständlichen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, war jedoch

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ohnehin von Amts wegen zu prüfen, weshalb der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen war. Der BF nahm in der gegenständlichen Beschwerde konkret auf eine Schwester in Deutschland Bezug und gab an, zu dieser eine enge Beziehung zu pflegen (Beschwerde, S. 4), ohne näher angeben können zu haben, in welcher Form er die besagte Beziehung zu seiner Schwester in Deutschland aufrecht halte, warum er den Kontakt zu ihr nicht über moderne Kommunikationsmittel aufrecht halten könne und inwiefern diesbezüglich eine berücksichtigungswürdige Nahebeziehung vorliegen würde. Der BF hat in seiner Beschwerde nichts substantiiert vorgebracht, was einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen bzw. einen ungerechtfertigten Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF darstellen würde. Es wurde im gegenständlichen Fall kein Grund dafür gesehen, der Beschwerde die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde im gegenständlichen Fall kein Grund dafür gesehen, der Beschwerde die mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides aberkannte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Auch die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen. 3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: 3.6.1. Mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 3.6.1. Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: „§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (...). (...).“ 3.6.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Bei der Bemessung der Einreiseverbotsdauer ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist vergleiche VwGH 7.10.2021, Ra 2021/21/0276, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zudem der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich nach dem Vollzug einer Haftstrafe in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 8.11.2022, Ra 2022/21/0105, Rn. 19, mwN). Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet im Februar 2023 wegen (Beteiligung

  1. an)Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, (
  2. rk)strafrechtlich verurteilt. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Haftstrafe ist der Einreiseverbotstatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG erfüllt. Der BF wurde im österreichischen Bundesgebiet im Februar 2023 wegen (Beteiligung
  3. an)Suchtgifthandel zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt und 16 Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, (
  4. rk)strafrechtlich verurteilt. Angesichts der Höhe der über den BF verhängten Haftstrafe ist der Einreiseverbotstatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen zum Tathergang, zum konkreten Tatbeitrag und den Umständen der Tat noch zu allfälligen für die Strafbemessung erforderlichen Erschwernis- oder Milderungsgründen finden, wird darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den der Verurteilung zugrundeliegenden Suchtgifthandel bzw. gewinnbringenden Suchtgiftverkauf sowie auf die „triste finanzielle Situation“, aufgrund welcher der BF seine strafbaren Handlungen gesetzt hat, festgehalten hat, und dies im gegenständlichen Fall aufgrund der Schwere von Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art für ausreichend gehalten wird, im gegenständlichen Fall auch eine untergeordnete Beteiligung an Suchtgifthandel nicht über die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen hinwegtäuschen könnte und das Strafgericht die Straftaten des BF jedenfalls als so schwerwiegend angesehen hat, dass er eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten sowie eine bedingte Haftstrafe im Ausmaß von 16 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, für gerechtfertigt bzw. für angemessen gehalten hat. Der BF befindet sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt noch in Strafhaft. (Im März 2023 wurde vom Strafgericht beschlossen, den BF am 07.04.2023 bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren aus der Strafhaft zu entlassen). Im gegenständlichen Fall kann von keiner Zukunftsprognose ausgegangen werden, hat der BF doch durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in einer Situation ohne finanzielle Mittel bzw. ohne Möglichkeit auf legalen Einkommenserwerb gezeigt bzw. unter Beweis gestellt, zu derartigen für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift fähig und bereit zu sein, und stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art generell ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. dazu etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 21, mwN), weshalb auch der erst in der Beschwerde und damit zu einem Zeitpunkt nach Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass der BF keine Reue bezüglich der von ihm begangenen Straftaten dargelegt habe, kundgetanen Reue keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden konnte. Im gegenständlichen Fall kann von keiner Zukunftsprognose ausgegangen werden, hat der BF doch durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in einer Situation ohne finanzielle Mittel bzw. ohne Möglichkeit auf legalen Einkommenserwerb gezeigt bzw. unter Beweis gestellt, zu derartigen für die Gesundheit von Menschen gefährlichen Straftaten in Zusammenhang mit Suchtgift fähig und bereit zu sein, und stellt nach der Rechtsprechung des VwGH Suchtgiftdelinquenz der vorliegenden Art generell ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche dazu etwa VwGH 19.5.2022, Ra 2019/21/0396, Rn. 21, mwN), weshalb auch der erst in der Beschwerde und damit zu einem Zeitpunkt nach Vorhalt im angefochtenen Bescheid, dass der BF keine Reue bezüglich der von ihm begangenen Straftaten dargelegt habe, kundgetanen Reue keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden konnte. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Im gegenständlichen Fall liegt somit eine vom BF für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet ausgehende schwerwiegende Gefahr iSv Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG vor, weshalb das vom BFA gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf jeden Fall zu Recht besteht. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF, ohne familiäre, private bzw. berufliche bzw. anderweitige Bindungen im österreichischen Bundesgebiet, hat noch Familienangehörige bzw. Verwandte in Serbien. Um beim BF eine tatsächliche Besserung bzw. einen positiven Gesinnungswandel bewirken zu können, wird im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die Schwere der vom BF begangenen strafbaren Handlungen eine Einreiseverbotsdauer im Ausmaß von fünf Jahren für notwendig gehalten, innerhalb welcher Zeit sich der BF in seinem Herkunftsstaat – auch mithilfe dort verbliebener Familienangehöriger – um einen positiven Gesinnungswandel bemühen kann. Ein Einreiseverbot in einem niedrigeren Ausmaß war im gegenständlichen Fall nicht möglich, auch unter Berücksichtigung seiner in Deutschland lebenden Schwester, zu welcher er den Kontakt bzw. die Beziehung nach seiner Rückkehr nach Serbien über moderne Kommunikationsmittel und gegebenenfalls auch über Besuche ihrerseits aufrecht halten können wird. Dass oder warum ihm dies nicht möglich wäre, hat der BF in seiner Beschwerde nicht vorgebracht. Es war der Beschwerde daher spruchgemäß teilweise stattzugeben. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: 3.3.1.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.3.1.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN).In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche jüngst etwa VwGH 3.12.2021, Ra 2020/18/0028, mwN). In Anbetracht der wegen der Begehung von Suchtgifthandel (in Beteiligung) als gravierend angesehenen Delinquenz des BF und der daraus ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden ist und privaten und familiären Interessen des BF ohnehin durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. In Anbetracht der wegen der Begehung von Suchtgifthandel (in Beteiligung) als gravierend angesehenen Delinquenz des BF und der daraus ableitbaren besonderen Gefährdung öffentlicher Interessen durfte nicht nur bei der Gefährdungsprognose sondern auch bei der Interessenabwägung von einem eindeutigen Fall ausgegangen werden, der es ausnahmsweise erlaubte, von der mit Beschwerde beantragten Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom BF abzusehen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136, mwN), zumal in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet worden ist und privaten und familiären Interessen des BF ohnehin durch eine angemessene Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes Rechnung getragen wurde. Im gegenständlichen Fall erschien somit

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Im gegenständlichen Fall erschien somit

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. 3.4. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G304.2269661.1.00

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