← Österreich

{'item': 'G313 2269012-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 76§ 28Art. 28§ 77Art. 130§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 27§ 13§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 51§ 22a§ 35§ 16

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlG313 2269012-1 Spruch, G313 2269012-1/14E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 29.03.2023 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENN

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

§ 76Abs. 2 Z. 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

  1. Der BF erhob gegen diesen Schubhaftbescheid und gegen die seit 10.02.2023 bestehende Anhaltung in Schubhaft Beschwerde und beantragte unter anderem die Gewährung von Verfahrenshilfe bzw. die Befreiung von der Eingabegebühr.
  2. Am 23.03.2023 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
  3. Am 29.03.2023 wurde mit dem BF, seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter der belangten Behörde im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführt und in dieser Verhandlung das Erkenntnis mündlich verkündet.
  4. Mit Schreiben vom 21.12.2022 stellte der Rechtsvertreter des BF einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Sachverhalt: Der BF ist nicht österreichischer Staatsbürger. Sein Herkunftsstaat ist Marokko. Er stellte der diesbezüglichen XXXX -Eintragung folgend am XXXX .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien, nachdem er über die Türkei und verschiedenste europäische Länder dort eingereist war, verblieb jedoch nicht in Rumänien, um das Ergebnis seines Asylverfahrens abzuwarten, sondern reiste spätestens am XXXX .10.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, um über Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Nachdem dem BF die Einreise nach Deutschland verweigert worden war, wurde der BF nach Österreich zurückgewiesen und stellte er folglich am XXXX .2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.Er stellte der diesbezüglichen römisch 40 -Eintragung folgend am römisch 40 .2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Rumänien, nachdem er über die Türkei und verschiedenste europäische Länder dort eingereist war, verblieb jedoch nicht in Rumänien, um das Ergebnis seines Asylverfahrens abzuwarten, sondern reiste spätestens am römisch 40 .10.2020 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, um über Österreich nach Deutschland weiterzureisen. Nachdem dem BF die Einreise nach Deutschland verweigert worden war, wurde der BF nach Österreich zurückgewiesen und stellte er folglich am römisch 40 .2020 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem ein XXXX -Treffer ergeben hatte, dass der BF am XXXX .2020 und am XXXX .2020 in Rumänien anlässlich seiner Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist, wurde dem BF am XXXX .2020 die Mitteilung

§ 28Asyl

G ausgefolgt, dass Konsultationen mit Rumänien geführt werden. Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2020, dem BF durch persönliche Übergabe am XXXX .2020 zugestellt, wurde über den BF

Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.Nachdem ein römisch 40 -Treffer ergeben hatte, dass der BF am römisch 40 .2020 und am römisch 40 .2020 in Rumänien anlässlich seiner Asylantragsstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist, wurde dem BF am römisch 40 .2020 die Mitteilung

Paragraph 28, AsylG ausgefolgt, dass Konsultationen mit Rumänien geführt werden. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2020, dem BF durch persönliche Übergabe am römisch 40 .2020 zugestellt, wurde über den BF

Artikel 28

, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Nachdem an Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-III-VO gestellt und folglich seitens der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt worden war, dass diese der Wiederaufnahme des BF zustimmen, wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX .2020 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2020 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Rumänien für zuständig erklärt sowie gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, das demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist. Nachdem an Rumänien ein Wiederaufnahmeersuchen nach der Dublin-III-VO gestellt und folglich seitens der rumänischen Asyl- und Fremdenbehörde mitgeteilt worden war, dass diese der Wiederaufnahme des BF zustimmen, wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 .2020 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2020 als unzulässig zurückgewiesen und für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Rumänien für zuständig erklärt sowie gegen den BF die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, das demzufolge die Abschiebung des BF nach Rumänien zulässig ist. Der BF wurde am XXXX .01.2021 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben, kehrte dann jedoch wieder nach Österreich zurück.Der BF wurde am römisch 40 .01.2021 auf dem Luftweg nach Rumänien abgeschoben, kehrte dann jedoch wieder nach Österreich zurück. Er stellte am XXXX .11.2022 in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 von Rumänien. Das BFA richtete am 07.11.2022 ein Aufnahmegesuch an Rumänien und ordnete mit Mandatsbescheid vom 07.11.2022 über den BF zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft an. Er stellte am römisch 40 .11.2022 in Österreich neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 von Rumänien. Das BFA richtete am 07.11.2022 ein Aufnahmegesuch an Rumänien und ordnete mit Mandatsbescheid vom 07.11.2022 über den BF zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft an. Der BF kam in Schubhaft und verursachte dann am XXXX .11.2022 in seiner Zelle ein Feuer, indem er die Gummiwand der Zelle anzündete, wodurch es zu einer starken Rauchbildung infolge des Feuers kam und die Verbreitung des Feuers in weiterer Folge nur durch das sofortige Einschreiten der Beamten und durch eine Löschung verhindert werden konnte. Der BF kam in Schubhaft und verursachte dann am römisch 40 .11.2022 in seiner Zelle ein Feuer, indem er die Gummiwand der Zelle anzündete, wodurch es zu einer starken Rauchbildung infolge des Feuers kam und die Verbreitung des Feuers in weiterer Folge nur durch das sofortige Einschreiten der Beamten und durch eine Löschung verhindert werden konnte. Eine Rücküberstellung wurde durch Rumänien in Folge mangels Zuständigkeit abgelehnt und wurde das Verfahren zugelassen. Mit XXXX .11.2022 wurde dem BF das vorläufige Aufenthaltsrecht versagt und seitens des BFA angeordnet, den BF wegen Überstellung in eine Justizanstalt aus der Schubhaft zu entlassen. Mit römisch 40 .11.2022 wurde dem BF das vorläufige Aufenthaltsrecht versagt und seitens des BFA angeordnet, den BF wegen Überstellung in eine Justizanstalt aus der Schubhaft zu entlassen. Am XXXX .11.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen § 169 StGB (Brandstiftung) verhängt. Am römisch 40 .11.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Paragraph 169, StGB (Brandstiftung) verhängt. Mit XXXX .12.2022 wurde, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorlagen, nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erteilt. Mit römisch 40 .12.2022 wurde, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlagen, nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erteilt. Mit Urteil vom XXXX .12.2022 wurde der BF rechtskräftig (rk) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt – nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach § 88

(3)StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung nach §§ 125, 126
(1)Z
  1. u.
  2. StGB.Mit Urteil vom römisch 40 .12.2022 wurde der BF rechtskräftig (rk) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt – nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88,
(3)StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5, u.
  1. StGB. Der BF befand sich folglich in Strafhaft. Am XXXX .12.2022 erging seitens des BFA eine rk negative Asylentscheidung über den vom BF am XXXX .11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mitsamt einer gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot. Am römisch 40 .12.2022 erging seitens des BFA eine rk negative Asylentscheidung über den vom BF am römisch 40 .11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mitsamt einer gegen den BF erlassenen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot. Am XXXX .01.2023 fand innerhalb des BFA eine Weiterleitung des HRZ-Verfahrens an den für den Fall zuständigen BFA-Bediensteten statt, mit der Mitteilung, dass sich der BF in Strafhaft befindet und seine Entlassung aus der Strafhaft für XXXX .03.2023 und eine 2/3 Entlassung für XXXX .02.2023 vorgesehen ist. Am römisch 40 .01.2023 fand innerhalb des BFA eine Weiterleitung des HRZ-Verfahrens an den für den Fall zuständigen BFA-Bediensteten statt, mit der Mitteilung, dass sich der BF in Strafhaft befindet und seine Entlassung aus der Strafhaft für römisch 40 .03.2023 und eine 2/3 Entlassung für römisch 40 .02.2023 vorgesehen ist. Mit Schreiben vom XXXX .2023 wurde folglich seitens des BFA an die zuständige marokkanische Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt und wurden dabei Fotos und Fingerabdrücke des BF mitgeschickt. Ein Reisepass des BF liegt nicht vor. Der BF gab sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2020 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .03.2023 an, seinen Reisepass in der Türkei verloren zu haben (Bescheid des BFA vom XXXX .11.2020 über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz von XXXX 2022 mit Wiedergabe der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am XXXX .11.2020, S. 4; VH-Niederschrift vom 29.03.2023, S. 3), bzw. hat laut seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2011 alle seine Identitätsdokumente in der Türkei verloren (angefochtener Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2023 mit Wiedergabe der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 29.11.2022, S. 3)Mit Schreiben vom römisch 40 .2023 wurde folglich seitens des BFA an die zuständige marokkanische Vertretungsbehörde ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt und wurden dabei Fotos und Fingerabdrücke des BF mitgeschickt. Ein Reisepass des BF liegt nicht vor. Der BF gab sowohl in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.11.2020 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 .03.2023 an, seinen Reisepass in der Türkei verloren zu haben (Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2020 über die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz von römisch 40 2022 mit Wiedergabe der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am römisch 40 .11.2020, S. 4; VH-Niederschrift vom 29.03.2023, S. 3), bzw. hat laut seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2011 alle seine Identitätsdokumente in der Türkei verloren (angefochtener Mandatsbescheid des BFA vom 10.02.2023 mit Wiedergabe der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 29.11.2022, S. 3) Am XXXX .02.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am XXXX .02.2023 aus der Strafhaft entlassen wird. Am römisch 40 .02.2023 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der BF am römisch 40 .02.2023 aus der Strafhaft entlassen wird. Nach Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde mit Mandatsbescheid vom XXXX .02.2023 über den BF die Schubhaft angeordnet – zwecks Sicherung der Abschiebung des BF. Nach Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2023 über den BF die Schubhaft angeordnet – zwecks Sicherung der Abschiebung des BF. Nachdem der BF in Schubhaft gekommen war, befand er sich von XXXX .02.2023, XXXX Uhr, bis XXXX .02.2023, XXXX Uhr, im Hungerstreik. Nachdem der BF in Schubhaft gekommen war, befand er sich von römisch 40 .02.2023, römisch 40 Uhr, bis römisch 40 .02.2023, römisch 40 Uhr, im Hungerstreik. Am XXXX 2023 wurde der BF seitens der marokkanischen Botschaft positiv identifiziert und erfolgte eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ für den BF. Am römisch 40 2023 wurde der BF seitens der marokkanischen Botschaft positiv identifiziert und erfolgte eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ für den BF. Der BF stellte am XXXX .03.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und beantragte im Zuge seiner Beschwerde mit Schreiben vom XXXX .03.2023 unter anderem die Befreiung von der Eingabegebühr und damit von der Befreiung von der Pauschalgebühr für Beschwerden. Der BF stellte am römisch 40 .03.2023 einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde und beantragte im Zuge seiner Beschwerde mit Schreiben vom römisch 40 .03.2023 unter anderem die Befreiung von der Eingabegebühr und damit von der Befreiung von der Pauschalgebühr für Beschwerden. Am XXXX .10.2023 und am XXXX .03.2023 wurde mit dem BF vor der zuständigen Rückkehrberatungsstelle jeweils in arabischer Sprache ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. In diesen gab der BF jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein, wobei er als Grund für seine Rückkehrunwilligkeit beim Rückkehrberatungsgespräch am XXXX .01.2023 eine „unzureichende wirtschaftliche Versorgungslage im Herkunftsstaat“ und beim nachfolgenden Rückkehrberatungsgespräch am XXXX .03.2023 eine „persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat“ angab, dies, nachdem über seinen Asylantrag vom XXXX .11.2022 mit dem am XXXX .12.2022 rk gewordenem Bescheid des BFA vom XXXX .11.2022 eine negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme (Rückkehrentscheidung und fünfjähriges Einreiseverbot) ergangen war. Am römisch 40 .10.2023 und am römisch 40 .03.2023 wurde mit dem BF vor der zuständigen Rückkehrberatungsstelle jeweils in arabischer Sprache ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. In diesen gab der BF jeweils an, nicht rückkehrwillig zu sein, wobei er als Grund für seine Rückkehrunwilligkeit beim Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 .01.2023 eine „unzureichende wirtschaftliche Versorgungslage im Herkunftsstaat“ und beim nachfolgenden Rückkehrberatungsgespräch am römisch 40 .03.2023 eine „persönliche Verfolgung im Herkunftsstaat“ angab, dies, nachdem über seinen Asylantrag vom römisch 40 .11.2022 mit dem am römisch 40 .12.2022 rk gewordenem Bescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022 eine negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme (Rückkehrentscheidung und fünfjähriges Einreiseverbot) ergangen war. Am XXXX .03.2023 wurde für den BF ein Flug nach Marokko gebucht. Der Bekanntgabe des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am XXXX .03.2023 folgend handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Einzelrückführung (VH-Niederschrift, S. 7). Die Abschiebung des BF nach Marokko ist für XXXX .04.2023 geplant.Am römisch 40 .03.2023 wurde für den BF ein Flug nach Marokko gebucht. Der Bekanntgabe des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am römisch 40 .03.2023 folgend handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Einzelrückführung (VH-Niederschrift, S. 7). Die Abschiebung des BF nach Marokko ist für römisch 40 .04.2023 geplant. Festgestellt wird, dass es im Jahr 2022 XXXX und im Jahr 2023 bereits XXXX erfolgreiche Rückführungen nach Marokko gab. Festgestellt wird, dass es im Jahr 2022 römisch 40 und im Jahr 2023 bereits römisch 40 erfolgreiche Rückführungen nach Marokko gab. Es wird im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom XXXX .03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom XXXX .03.2023 für den BF ein HRZ Zertifikat ausgestellt und der BF so wie vorgesehen am XXXX .04.2023 nach Marokko rückgeführt werden wird. Es wird im gegenständlichen Fall davon ausgegangen, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom römisch 40 .03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom römisch 40 .03.2023 für den BF ein HRZ Zertifikat ausgestellt und der BF so wie vorgesehen am römisch 40 .04.2023 nach Marokko rückgeführt werden wird. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen bzw. keine berücksichtigungswürdige (familiäre) Beziehung. Er ist nicht sozial und auch nicht beruflich verankert, übt keine legale Erwerbstätigkeit aus und hat keine Möglichkeit zu legalem Einkommenserwerb bzw. hat keine ausreichenden Existenzmittel, weist im österreichischen Bundesgebiet keinen ordentlichen Wohnsitz und nur eine behördliche Meldung in (Schub- und Straf-) Haft auf.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 29.03.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung.2.
  4. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang bzw. die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG samt Niederschrift über die am 29.03.2023 vor dem BVwG, Außenstelle Graz, durchgeführte mündliche Verhandlung. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend wollte der BF im Jahr 2020 sein in Rumänien durch einen Asylantrag vom XXXX .10.2020 eingeleitetes Asylverfahren nicht abwarten, sondern über Österreich nach Deutschland weiterreisen. Die Einreise nach Deutschland wurde ihm jedoch verweigert. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt glaubhaft hervorgehend wollte der BF im Jahr 2020 sein in Rumänien durch einen Asylantrag vom römisch 40 .10.2020 eingeleitetes Asylverfahren nicht abwarten, sondern über Österreich nach Deutschland weiterreisen. Die Einreise nach Deutschland wurde ihm jedoch verweigert. Im angefochtenen Bescheid vom XXXX .02.2023 wurden unter anderem keine familiären Bindungen des BF in Österreich festgestellt. Im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .02.2023 wurden unter anderem keine familiären Bindungen des BF in Österreich festgestellt. Zur Vorschreibung eines gelinderen Mittels und familiären Beziehungen in Österreich, konnte der BF keine glaubhaften Angaben machen. Der BF erwähnte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 einen in Österreich lebenden Cousin, hat sechs Tage davor mit Beschwerdevorbringen vom XXXX .03.2023 jedoch nicht auf einen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten Bezug genommen. Der BF erwähnte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 einen in Österreich lebenden Cousin, hat sechs Tage davor mit Beschwerdevorbringen vom römisch 40 .03.2023 jedoch nicht auf einen in Österreich lebenden Familienangehörigen bzw. Verwandten Bezug genommen. Die mündliche Verhandlung vor dem BVwG wurde folgendes angegeben: „(…) VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? BF: In Wien habe ich jemanden. VR: Das ist das erste Mal, dass dies aufkommt. Ist dies der Behörde bekannt? BehV: Nein, ist nicht bekannt. VR: Wer ist das? BF: Er heißt (…). VR: Warum steht der Name auf einem Zettel? Haben Sie sich den Namen nicht gemerkt? BF: Ich habe ihn aufgeschrieben, damit Sie den Namen protokollieren können. VR: Wo wohnt er denn in Wien? BF: Das weiß ich nicht, ich habe ungefähr Kontakt zu ihm. Ich habe ihn seit 1 Monat nicht angerufen, weil ich kein Geld mehr hatte. Ich habe gestern Geld bekommen. VR: Was ist das überhaupt für ein Verwandter? BF: Von unserer Familie. VR: In selchen Verwandtschaftsgrad steht er zu Ihnen? BF: Er gilt für mich als ein Cousin. VR: Wieso haben Sie ihn bis dato nicht erwähnt? BF: Doch, bei der BBU habe ich ihn erwähnt. VR: Aber nicht bei der Behörde. BF: Damals hatte ich seine Adresse aber nicht. Mein Bruder kam von den USA hierher und hat mir seinen Namen und Adresse gegeben. Diese Person ist schon ein wenig älter. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 5, 6) Wie daraus ersichtlich, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 nur unkonkrete Angaben zu dem von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erwähnten angeblichen Verwandten in Österreich machen. Seine Angabe in der Verhandlung, dass er ihn seit einem Monat nicht angerufen habe, weil er kein Geld mehr gehabt habe, in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt samt dem nur sechs Tage vorangegangenen Beschwerdevorbringen vom XXXX .03.2023, in welchem kein Wort über einen in Österreich lebenden Verwandten gefallen ist, zeugt davon, dass der BF zu der besagten Person keine glaubwürdigen Angaben machen kann bzw in keiner engen (familiären) Nahebeziehung steht und entgegen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bis dahin auch keinen Telefonkontakt gehabt hat. Wie daraus ersichtlich, konnte der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 nur unkonkrete Angaben zu dem von ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG erwähnten angeblichen Verwandten in Österreich machen. Seine Angabe in der Verhandlung, dass er ihn seit einem Monat nicht angerufen habe, weil er kein Geld mehr gehabt habe, in Zusammenschau mit dem übrigen Akteninhalt samt dem nur sechs Tage vorangegangenen Beschwerdevorbringen vom römisch 40 .03.2023, in welchem kein Wort über einen in Österreich lebenden Verwandten gefallen ist, zeugt davon, dass der BF zu der besagten Person keine glaubwürdigen Angaben machen kann bzw in keiner engen (familiären) Nahebeziehung steht und entgegen seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung bis dahin auch keinen Telefonkontakt gehabt hat. Das Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, dass sein Bruder aus den USA nach Österreich gekommen sei und ihm den Namen und die Adresse der besagten Person gegeben habe, beweist ebenso wie dass er in der Verhandlung einen Zettel mit dem Namen der besagten Person, welche laut seinem Vorbringen für ihn als sein Cousin gelten würde, vorgezeigt hat, dass die vom BF in der Verhandlung erwähnte Person, bis er deren Namen und Adresse erhalten hat, nicht glaubhaft ist. Wo die besagte Person lebt konnte der BF ebenso wenig glaubhaft darstellen. Der BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG vor: „(…) Ich habe erst seit gestern € 400,-. Ich habe auch einen Beweis, dass ich dieses Geld erst seit gestern habe.“ (VH-Niederschrift, S. 7) , Der Rechtsvertreter des BF brachte in der mündlichen Verhandlung Folgendes vor: „Es liegt ganz klar keine Fluchtgefahr vor. Der BF könnte auch jederzeit Unterkunft nehmen bei seinem Cousin. Es ist klar, dass er den Namen auf einem Zettel aufgeschrieben hat, damit sich keine Fehler einschleichen. Dass tatsächlich ein enges Naheverhältnis besteht, sieht man, dass eine erhebliche Summe an Geld überwiesen wurde. Das bedeutet auch, dass davon auszugehen ist, dass der BF einem gelinderen Mittel nachkommen würde. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 7, 8) Der BF hat offenbar, nachdem ihm sowohl mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .11.2022 als auch mit Mandatsbescheid vom XXXX .02.2023 vorgehalten worden war, dass er keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich oder der EU habe und über keine finanziellen Mittel verfüge und nirgends Unterkunft nehmen könne (BFA-Bescheid vom 07.11.2022, S. 6; BFA-Bescheid vom 10.02.2023, S. 13), versucht eine lebende Person ausfindig zu machen, von welcher er Name und Adresse anführen und den Erhalt einer größeren finanziellen Zuwendung nachweisen kann, um der Schubhaft entkommen und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels glaubhaft machen zu können.Der BF hat offenbar, nachdem ihm sowohl mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .11.2022 als auch mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .02.2023 vorgehalten worden war, dass er keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich oder der EU habe und über keine finanziellen Mittel verfüge und nirgends Unterkunft nehmen könne (BFA-Bescheid vom 07.11.2022, S. 6; BFA-Bescheid vom 10.02.2023, S. 13), versucht eine lebende Person ausfindig zu machen, von welcher er Name und Adresse anführen und den Erhalt einer größeren finanziellen Zuwendung nachweisen kann, um der Schubhaft entkommen und die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels glaubhaft machen zu können. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, die Argumentation des BF in der mündlichen Verhandlung stellt sich daher als nicht glaubhaft dar. Der BF hat sich durch sein Vorverhalten, nach Asylantragsstellung in Rumänien vom XXXX .10.2020 sein diesbezügliches Asylverfahren nicht abgewartet zu haben, sondern zwecks Weiterreise nach Deutschland illegal in Österreich eingereist zu sein und dann gleich nach Zurückweisung an der deutschen Grenze am XXXX .10.2023 am XXXX .10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und durch sein unglaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über eine versehentliche Reise zur deutschen Grenze, soll er doch vorgehabt haben, nach Aussteigen aus einem LKW in XXXX nach XXXX statt Richtung Deutschland zu fahren (VH-Niederschrift, S. 4), und über einen angeblich bereits seit mehr als einen Monat bestehenden (Telefon-) Kontakt zu einem „Cousin“ bezeichneten Verwandten (VH-Niederschrift, S. 5), nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Der BF hat sich durch sein Vorverhalten, nach Asylantragsstellung in Rumänien vom römisch 40 .10.2020 sein diesbezügliches Asylverfahren nicht abgewartet zu haben, sondern zwecks Weiterreise nach Deutschland illegal in Österreich eingereist zu sein und dann gleich nach Zurückweisung an der deutschen Grenze am römisch 40 .10.2023 am römisch 40 .10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und durch sein unglaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über eine versehentliche Reise zur deutschen Grenze, soll er doch vorgehabt haben, nach Aussteigen aus einem LKW in römisch 40 nach römisch 40 statt Richtung Deutschland zu fahren (VH-Niederschrift, S. 4), und über einen angeblich bereits seit mehr als einen Monat bestehenden (Telefon-) Kontakt zu einem „Cousin“ bezeichneten Verwandten (VH-Niederschrift, S. 5), nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Von einer gegenständlich (berücksichtigungswürdigen bzw.) feststellbaren (familiären) näheren Beziehung des BF zu der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG namentlich angeführten Person war daher nicht auszugehen. Der Rechtsvertreter des BF gab im Zuge seiner Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 an: „(…) Beim Zellenbrand handelte es sich laut Behörde um Brandstiftung. Die Verurteilung war nicht wegen Brandstiftung, sondern wegen Körperverletzung. Zu diesem Zeitpunkt hat sich der BF in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. (…).“ (VH-Niederschrift, S. 8) Die im gegenständlich angefochtenen Mandatsbescheid vom 10.02.2023 abgedruckte Niederschrift über die Einvernahme des BF vor dem BFA am 29.11.2022 lautet auszugsweise bzw. bezüglich des (psychischen) Gesundheitszustandes des BF wie folgt: „(…) Anm: Über Rechtshilfeersuchen des BFA kam die Anstaltspsychologin Mag. (…) (amtsbekannt) hinzu und erklärt sich bereit, die nachfolgenden Fragen zu beantworten:Anmerkung, Über Rechtshilfeersuchen des BFA kam die Anstaltspsychologin Mag. (…) (amtsbekannt) hinzu und erklärt sich bereit, die nachfolgenden Fragen zu beantworten: F: Ist im Zuge Ihrer Exploration eine ernstliche und erhebliche psychische Erkrankung hervorgekommen? A: Es wurde eine psychische Verhaltensstörung festgestellt. Ausgelöst durch psychotrope Substanzen. F: Bedeutet das, dass im Falle von Abstand der Einnahme von psychotropen Substanzen die Krankheit verschwindet? A: Nicht unbedingt, das hängt davon ab, wie lange und in welchem Ausmaß die Drogen genommen wurden und wie weit bereits ein nachhaltiger Schaden eingetreten ist. Eine Abstandnahme hilft sicher bei der Alltagsbewältigung. F: Liegen die Voraussetzungen für eine zwingende Unterbringung ohne Verlangen in einer Krankenanstalt vor? A: Nein. F: Welcher Art? Wie äußern sich diese Symptome im Alltag? A: Er ist fordernd und impulsiv. Durch Einnahme einer Medikation hat sich das beruhigt. Er droht immer mit Suizid, wenn er kein Feuerzeug bekommt. Einem Gespräch ist er nicht zugänglich, es ist sehr schwierig, etwas von ihm zu erfahren. Zuletzt hat er sich zum ersten Mal initiativ bei mir angemeldet. Derzeit ist er auch unauffällig. F: Sind die Selbstmordversuche ernsthaft oder dienen diese der Erpressung? A: Es handelt sich um reine Erpressung. F: Hängt diese Erkrankung nur mit der Haft zusammen? A: Nein, nur mit dem Drang, Drogen zu erhalten. F: Wie ist diese Erkrankung nach ICD 10 einzustufen? A: F10 bis F
  5. F: Was wurde als Krankheitsursache dargetan bzw. Ihrerseits festgestellt? A: Drogenmissbrauch.(…).“ (angefochtener Bescheid vom 10.02.2023, S. 3, 4)A: Drogenmissbrauch., (…).“ (angefochtener Bescheid vom 10.02.2023, S. 3, 4) Nach dieser im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.11.2022 erging über den vom BF am 06.11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine am 28.12.2022 rk gewordene negative Asylentscheidung samt durchsetzbarer Rückkehrentscheidung und fünfjährigem Einreiseverbot. Im Zuge dieser mit 28.12.2022 rk gewordenen BFA-Entscheidung steht bezüglich des Gesundheitszustandes des BF Folgendes: „(…) D) Beweiswürdigung (…) Was die Erkrankung an Drogenmissbrauch betrifft, ist festzustellen, dass diese jedenfalls nicht eine Ausprägung hat, die die erforderliche Intensität überschreitet. Die dahingehende Aussage der Anstaltspsychologin bestätigt diese Ansicht des BFA. Die Aussage der Zeugin selbst ist schlüssig widerspruchsfrei und ausführlich. Für das Bundesamt ergaben sich daher weder Bedenken hinsichtlich des darin festgestellten Sachverhaltes noch zur damit befassten Zeugin bzw. zu den solcherart beigebrachten Beweismitteln. Es konnten konkrete Fakten vorgefunden werden, die diese Aussage entkräften, daher wird der ermittelte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Was nun die weiteren grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten betrifft, so ergibt sich aus den Feststellungen zum Gesundheitssystem in Marokko, dass grundsätzlich eine medizinische Versorgung gesichert ist, und jedenfalls im Fall von Lebensbedrohung eine kostenlose medizinische Behandlung möglich ist (vgl. die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), und vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person).Was die Erkrankung an Drogenmissbrauch betrifft, ist festzustellen, dass diese jedenfalls nicht eine Ausprägung hat, die die erforderliche Intensität überschreitet. Die dahingehende Aussage der Anstaltspsychologin bestätigt diese Ansicht des BFA. Die Aussage der Zeugin selbst ist schlüssig widerspruchsfrei und ausführlich. Für das Bundesamt ergaben sich daher weder Bedenken hinsichtlich des darin festgestellten Sachverhaltes noch zur damit befassten Zeugin bzw. zu den solcherart beigebrachten Beweismitteln. Es konnten konkrete Fakten vorgefunden werden, die diese Aussage entkräften, daher wird der ermittelte Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt. Was nun die weiteren grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeiten betrifft, so ergibt sich aus den Feststellungen zum Gesundheitssystem in Marokko, dass grundsätzlich eine medizinische Versorgung gesichert ist, und jedenfalls im Fall von Lebensbedrohung eine kostenlose medizinische Behandlung möglich ist vergleiche die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), und vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Letztlich vor allem auch, dass für besonders bedürftige Patienten in einigen Krankenhäusern, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, kostenlose Behandlungsmöglichkeiten bestehen. Gerade vor der nunmehr erfolgreichen Therapie ist davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr jedenfalls auch aus eigener Kraft Ihre allfällig erforderliche Behandlung organisieren können. Schwere psychische Erkrankungen erreichen so lange nicht die erforderliche Intensität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen – einschließlich freiwilliger Aufenthalte – indizieren eine fehlende Intensität solcher Erkrankungen (vgl. EGMR; Karim vs. Schweden; Rahmandan u. Ajredini vs. Niederlande). Zufolge den Ermittlungen liegt keine solche Konstellation vor. Der VfGH stellt in seinem Erkenntnis mit der GZ B2400/07 fest, das solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe, es prinzipiell weder auf die Schwere der Krankheit noch auf eine Suizidgefahr ankomme. Weiters bleibe außer Betracht, ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Zu Ihrem Gesundheitszustand wird angeführt, dass hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen wird, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass er Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl. für mehrere z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996&767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 464553/99).Schwere psychische Erkrankungen erreichen so lange nicht die erforderliche Intensität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen – einschließlich freiwilliger Aufenthalte – indizieren eine fehlende Intensität solcher Erkrankungen vergleiche EGMR; Karim vs. Schweden; Rahmandan u. Ajredini vs. Niederlande). Zufolge den Ermittlungen liegt keine solche Konstellation vor. Der VfGH stellt in seinem Erkenntnis mit der GZ B2400/07 fest, das solange es grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe, es prinzipiell weder auf die Schwere der Krankheit noch auf eine Suizidgefahr ankomme. Weiters bleibe außer Betracht, ob die Behandlung im Zielland gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Zu Ihrem Gesundheitszustand wird angeführt, dass hier auch im besonderen Maße auf die Judikatur des EGMR hingewiesen wird, wo dieser wiederholt feststellte, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden, dass er Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische oder sonstige unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere z.B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996&767/964 (St. Kitts-Fall), oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 464553/99). Daher ist in diesem Zusammenhang auch auf die festgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zu verweisen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die geltend gemachten Leiden, sollten sich dies auch in ihrer Intensität verschlechtern, sachverhaltsbezogen behandelbar und auch finanzierbar wäre. Dabei wird nicht übersehen, dass das dortige Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch – aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Daher ist in diesem Zusammenhang auch auf die festgehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsstaat zu verweisen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die geltend gemachten Leiden, sollten sich dies auch in ihrer Intensität verschlechtern, sachverhaltsbezogen behandelbar und auch finanzierbar wäre. Dabei wird nicht übersehen, dass das dortige Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch – aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK – im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07). (…).“ (BFA-Bescheid vom 29.11.2022, rk geworden mit 28.12.2022; S. 41, Beweiswürdigung; S. 46, 47, Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II.)(…).“ (BFA-Bescheid vom 29.11.2022, rk geworden mit 28.12.2022; S. 41, Beweiswürdigung; S. 46, 47, Rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei.) Diesen begründenden Ausführungen in dem am 28.12.2022 rk gewordenen BFA-Bescheid vom 29.11.2022 wird gefolgt. Nach Erlassung dieses Mandatsbescheides vom 10.02.2023 wurde der BF in Schubhaft verbracht. Er hält sich seither fortwährend in Schubhaft auf. Die Feststellungen zu dem von ihm im November 2022 in seiner Schubhaftzelle verursachten Brand und zur rk strafrechtlichen Verurteilung des BF von Dezember 2022 wegen grob fahrlässiger Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt samt einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Aus einem den BF betreffenden Fremdenregisterauszug war ersichtlich, dass der BF im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ unter „Hinweise für das Einschreiten“ als „allgemein gefährliche Person im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes (G)“ eingetragen ist. Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend wurde mit Schreiben des BFA an die zuständige marokkanische Vertretungsbehörde vom 16.01.2023 unter Mitschicken von Fotos und Fingerabdrücken des BF ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt und erfolgte am XXXX .03.2023 eine positive Identifizierung des BF und eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ seitens der marokkanischen Botschaft.Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend wurde mit Schreiben des BFA an die zuständige marokkanische Vertretungsbehörde vom 16.01.2023 unter Mitschicken von Fotos und Fingerabdrücken des BF ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ gestellt und erfolgte am römisch 40 .03.2023 eine positive Identifizierung des BF und eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ seitens der marokkanischen Botschaft. Der Rechtsvertreter des BF brachte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG diesbezüglich Folgendes vor: „Es wird darauf hingewiesen, dass kein HRZ vorliegt und auch nicht automatisch davon ausgegangen werden kann, dass eines ausgestellt wird, nur, weil ein Flug gebucht wurde. Es ist Praxis, dass Flüge ohne HRZ gebucht werden, jedoch wieder storniert werden, da es nicht zu einer Ausstellung kommt. Die Identifizierung alleine ist auch kein ausreichender Hinweis darauf, dass ein HRZ ausgestellt wird. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die notwendige zweite Vorführung innerhalb der verbleibenden wenigen Wochen stattfinden wird.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Der Behördenvertreter entgegnete diesem Vorbringen des Rechtsvertreters des BF in der mündlichen Verhandlung wie folgt: „Es ist von der gegenteiligen Praxis auszugehen und der Termin wird stattfinden. Des weiteren ist der BF identifiziert und daher wird die marokkanische Botschaft trotz Fehlen eines Reisepasses ein HRZ ausstellen.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Die verhandelnde Richterin erklärte in der mündlichen Verhandlung: „Im E-Mail ist angeführt, dass nach Vorführung die Ausstellung eines HRZ gegen Vorlage einer Flugbuchung möglich ist. Eine Vorlaufzeit ist hierzu nicht notwendig.“ (VH-Niederschrift, S. 8) Das BFA teilte im Zuge des „Aktenvorlage“-Schreibens vom XXXX .03.2023 „betreffend HRZ-Ausstellung“ Folgendes mit:Das BFA teilte im Zuge des „Aktenvorlage“-Schreibens vom römisch 40 .03.2023 „betreffend HRZ-Ausstellung“ Folgendes mit: „Zum laufenden HRZ-Verfahren wird angemerkt, dass eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom XXXX .03.2023 vorliegt. Das HRZ wird nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt.„Zum laufenden HRZ-Verfahren wird angemerkt, dass eine Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom römisch 40 .03.2023 vorliegt. Das HRZ wird nach erfolgter Flugbuchung ausgestellt. Der Flug wurde am XXXX .03.2023 gebucht und somit findet eine Abschiebung am XXXX .04.2023 statt.“ („Aktenvorlage“-Schreiben vom XXXX .03.2023, S. 8)Der Flug wurde am römisch 40 .03.2023 gebucht und somit findet eine Abschiebung am römisch 40 .04.2023 statt.“ („Aktenvorlage“-Schreiben vom römisch 40 .03.2023, S. 8) Der Behördenvertreter bestätigte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 das Vorliegen einer seitens Marokko abgegebenen Zustimmung – zur Ausstellung eines HRZ für den BF, und gab vom Rechtsvertreter des BF befragt danach, ob also kein HRZ vorliege, an: „Noch nicht, dieses wird aber beim zweiten Termin ausgestellt.“ (VH-Niederschrift, S. 7) Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, erging innerhalb des BFA mit E-Mail vom XXXX .03.2023 die Mitteilung, dass im Jahr 2022 XXXX Marokkaner erfolgreich rückgeführt wurden und es im Jahr 2023 bisher XXXX erfolgreiche Rückführungen nach Marokko gegeben hat. Wie aus dem vorliegenden Akteninhalt ersichtlich, erging innerhalb des BFA mit E-Mail vom römisch 40 .03.2023 die Mitteilung, dass im Jahr 2022 römisch 40 Marokkaner erfolgreich rückgeführt wurden und es im Jahr 2023 bisher römisch 40 erfolgreiche Rückführungen nach Marokko gegeben hat. Aus der besagten E-Mail-Mitteilung gingen glaubhaft XXXX Rückführungen nach Marokko im Jahr 2022 und XXXX Rückführungen nach Marokko im Jahr 2023 hervor. Aus der besagten E-Mail-Mitteilung gingen glaubhaft römisch 40 Rückführungen nach Marokko im Jahr 2022 und römisch 40 Rückführungen nach Marokko im Jahr 2023 hervor. Im gegenständlichen Fall wird der Angabe der belangten Behörde, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom XXXX .03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom XXXX .03.2023 ein HRZ ausgestellt und eine Abschiebung des BF nach Marokko am XXXX .04.2023 stattfinden wird, gefolgt.Im gegenständlichen Fall wird der Angabe der belangten Behörde, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom römisch 40 .03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom römisch 40 .03.2023 ein HRZ ausgestellt und eine Abschiebung des BF nach Marokko am römisch 40 .04.2023 stattfinden wird, gefolgt. Seitens des Bundesministeriums für Inneres wurde mit Schriftstück vom 27.03.2023 unter dem Betreff „Exekutiv- und Einsatzangelegenheiten BFA, (…) – Abschiebung auf dem Luftweg am 21.04.2023 in das Königreich Marokko (…) an die zuständige Regionaldirektion des BFA Folgendes geschrieben: „Unter Bezugnahme auf das do. Schreiben vom XXXX .03.2023 (…), betreffend die beabsichtigte Abschiebung des marokkanischen Staatsangehörigen (…), am XXXX .04.2023 auf dem Luftweg nach Marrakech/Marokko wird mitgeteilt, dass für die vorgesehene Flugbegleitung folgende EB der LPD (…) eingesetzt werden: (…).„Unter Bezugnahme auf das do. Schreiben vom römisch 40 .03.2023 (…), betreffend die beabsichtigte Abschiebung des marokkanischen Staatsangehörigen (…), am römisch 40 .04.2023 auf dem Luftweg nach Marrakech/Marokko wird mitgeteilt, dass für die vorgesehene Flugbegleitung folgende EB der LPD (…) eingesetzt werden: (…). Der Abzuschiebende wird von den EB von einem PAZ (…) abgeholt und zum Flughafen gebracht. Dem zentralen Unterbringungs- und Transportmanagement (UTM) in der AFA-Wien ist daher zum Zwecke einer Transportoptimierung kein Abschiebeauftrag zu übermitteln. Der Abschiebeauftrag für die EB ist mit den übrigen Dokumenten im entsprechenden PAZ (…) zu hinterlegen. (…).“
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  7. Gesetzliche Grundlagen

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;(…).“

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden, 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;, 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;, (…).“

§ 9Abs.

2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (§§ 34 - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (Paragraphen 34, - 47 BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, BFA-VG lautet wie folgt: „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde. (…).“(…).“, Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 FPG lautet jeweils wie folgt:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, FPG und der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, FPG lautet jeweils wie folgt: „Schubhaft § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Gelinderes Mittel § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder,
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war. (…). Dauer der Schubhaft § 80.

(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;,
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder,
  4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…).“ 3.
  5. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann (vgl. etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN).Schubhaft darf nämlich stets nur „ultima ratio“ sein, sodass ihre Verhängung zu unterbleiben hat, wenn das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann vergleiche etwa VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0090, Rn. 15, mwN). , 3.
  6. Zu Spruchpunkt I. 3.
  7. Zu Spruchpunkt römisch eins. Der BF stellte am XXXX .11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen XXXX -Treffer der Kategorie 1 von Rumänien. Das BFA richtete am 07.11.2022 ein Aufnahmegesuch an Rumänien und ordnete mit Mandatsbescheid vom XXXX .11.2022 über den BF zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft an. Der BF stellte am römisch 40 .11.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen römisch 40 -Treffer der Kategorie 1 von Rumänien. Das BFA richtete am 07.11.2022 ein Aufnahmegesuch an Rumänien und ordnete mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .11.2022 über den BF zwecks Sicherung des Überstellungsverfahrens die Schubhaft an. Der BF kam in Schubhaft und verursachte dann am XXXX .11.2022 in seiner Zelle ein Feuer, indem er die Gummiwand der Zelle anzündete, wodurch es zu einer starken Rauchbildung infolge des Feuers kam und die Verbreitung des Feuers in weiterer Folge nur durch das sofortige Einschreiten der Beamten und durch eine Löschung verhindert werden konnte. Der BF kam in Schubhaft und verursachte dann am römisch 40 .11.2022 in seiner Zelle ein Feuer, indem er die Gummiwand der Zelle anzündete, wodurch es zu einer starken Rauchbildung infolge des Feuers kam und die Verbreitung des Feuers in weiterer Folge nur durch das sofortige Einschreiten der Beamten und durch eine Löschung verhindert werden konnte. Eine Rücküberstellung wurde durch Rumänien in Folge mangels Zuständigkeit abgelehnt und wurde das Verfahren zugelassen. Mit XXXX .11.2022 wurde dem BF das vorläufige Aufenthaltsrecht versagt und seitens des BFA angeordnet, den BF wegen Überstellung in eine Justizanstalt aus der Schubhaft zu entlassen. Mit römisch 40 .11.2022 wurde dem BF das vorläufige Aufenthaltsrecht versagt und seitens des BFA angeordnet, den BF wegen Überstellung in eine Justizanstalt aus der Schubhaft zu entlassen. Am XXXX .11.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen § 169 StGB (Brandstiftung) verhängt. Am römisch 40 .11.2022 wurde über den BF die Untersuchungshaft wegen Paragraph 169, StGB (Brandstiftung) verhängt. Mit 07.12.2022 wurde, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorlagen, nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erteilt. Mit 07.12.2022 wurde, weil die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorlagen, nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erteilt. Mit Urteil vom 13.12.2022 wurde der BF rechtskräftig (rk) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt - wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach § 88

(3)StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung nach §§ 125, 126
(1)Z
  1. u.
  2. StGB.Mit Urteil vom 13.12.2022 wurde der BF rechtskräftig (rk) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 11 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, strafrechtlich verurteilt - wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88,
(3)StGB und wegen schwerer Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126,
(1)Ziffer 5, u. 7. StGB. Der BF befand sich folglich in Strafhaft. Am 28.12.2022 erging seitens des BFA eine rk negative Asylentscheidung über den vom BF am 06.11.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz mitsamt einer gegen den BF erlassenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung und ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot). Anlässlich der auf eine Probezeit von drei Jahren erfolgten bedingten Strafhaftentlassung des BF vom 10.02.2023 wurde über den BF mit Mandatsbescheid von demselben Tag, demnach somit vom 10.02.2023, die Schubhaft zwecks Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet. Der BF, ein marokkanischer Staatsangehöriger, befindet sich nunmehr seit 10.02.2023 in Schubhaft.

§ 76Abs.

3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Abs. 3 folglich von Z. 1 bis Z. 9 aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird, wobei insbesondere in Absatz 3, folglich von Ziffer eins bis Ziffer 9, aufgelistete näher angeführte Umstände zu berücksichtigen sind. Aufgrund der vorliegenden mit der am 28.12.2022 rk gewordenen negativen Asylentscheidung erlassenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt fünfjähriges Einreiseverbot) liegt der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 3 FPG vor. Aufgrund der vorliegenden mit der am 28.12.2022 rk gewordenen negativen Asylentscheidung erlassenen durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Rückkehrentscheidung samt fünfjähriges Einreiseverbot) liegt der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG vor. Der BF ist nicht bereit nach Marokko zurückzukehren bzw. nicht rückkehrwillig, wie er in den mit ihm in arabischer Sprache vor der zuständigen Rückkehrberatungsstelle am 03.01.2023 und am 21.03.2023 geführten Rückkehrberatungsgesprächen mitgeteilt hat. Der BF hat sich zudem auch als höchst mobil erwiesen, hat er doch auch das Asylverfahren in Rumänien nicht abgewartet, sondern hat versucht, illegal nach Deutschland weiterzureisen und nach Abschiebung nach Rumänien ist er wieder illegal nach Österreich eingereist. An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen vermag. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Der BF hat in Österreich keinen festen Wohnsitz und keine Familienangehörigen bzw. keine berücksichtigungswürdige familiäre Beziehung. Er wird nicht als vertrauenswürdig angesehen und würde bei Entlassung aus der Schubhaft untertauchen, um einer Abschiebung nach Marokko zu entgehen. Der BF hat keinen in Österreich existierenden gesicherten Wohnsitz und ist im österreichischen Bundesgebiet nicht sozial verankert und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat gar keine Möglichkeit dazu bzw. keine ausreichenden Existenzmittel. Im gegenständlichen Fall ist somit auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG gegeben.Der BF hat keinen in Österreich existierenden gesicherten Wohnsitz und ist im österreichischen Bundesgebiet nicht sozial verankert und übt keine legale Erwerbstätigkeit aus, hat gar keine Möglichkeit dazu bzw. keine ausreichenden Existenzmittel. Im gegenständlichen Fall ist somit auch der Fluchtgefahr-Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG gegeben. Der BF hat sich durch sein Vorverhalten, nach Asylantragsstellung in Rumänien vom 13.10.2020 sein diesbezügliches Asylverfahren nicht abgewartet zu haben, sondern zwecks Weiterreise nach Deutschland illegal in Österreich eingereist zu sein und dann gleich nach Zurückweisung an der deutschen Grenze am 22.10.2023 am 23.10.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben, und durch sein unglaubwürdiges Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG über eine versehentliche Reise zur deutschen Grenze, soll er doch vorgehabt haben, nach Aussteigen aus einem LKW in Linz nach Wien zu fahren (VH-Niederschrift, S. 4), und über einen bereits seit mehr als einen Monat bestehenden (Telefon-) Kontakt zu einem nicht feststellbar wo aufhältig lebenden als „Cousin“ bezeichneten Verwandten (VH-Niederschrift, S. 5), nicht als vertrauenswürdig erwiesen. Der BF würde sich in Österreich nirgendwo bzw. bei niemandem, auch nicht an einer plötzlich erstmals in der mündlichen Verhandlung angegeben, Wohnadresse der von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 namentlich erwähnt bzw. auf einem Zettel aufgeschriebenen Person für die belangte Behörde zur Verfügung halten, sondern bei der nächsten ihm bietenden Gelegenheit untertauchen bzw. in ein anderes Land zu reisen versuchen, so wie es auch bei seinem vergeblich gebliebenen Versuch, am 22.10.2022 nach Deutschland einzureisen, der Fall war. Die belangte Behörde ist im gegenständlichen Fall wie oben angeführt mit angefochtenem Bescheid vom 10.02.2023 zu Recht davon ausgegangen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht in Frage kam. Daran ändert nunmehr auch die Tatsache nichts, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine als seinen „Cousin“ bezeichnete auf einem Zettel aufgeschriebene Person namhaft gemacht und von dieser seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 zufolge am Vortag am 28.03.2023 Barmittel in Höhe von € 400,- erhalten hat, hat sich der BF doch offenbar im Vorfeld bzw. nach Vorhalt im Zuge des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 10.02.2023, dass er keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich oder der EU habe und über keine finanziellen Mittel verfüge und nirgends Unterkunft nehme könne (angefochtener Bescheid, S. 13), darum bemüht, in Österreich jemanden zu finden, den er namhaft machen konnte, um in weiterer Folge die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels iSv § 77 FPG glaubhaft machen zu können. Zudem hat auch der Antrag auf Verfahrenshilfe zu Erlassung der Gerichtsgebühren eine Feststellung zur Folge, dass er über keine finanzielle Sicherheit verfügt.Daran ändert nunmehr auch die Tatsache nichts, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG eine als seinen „Cousin“ bezeichnete auf einem Zettel aufgeschriebene Person namhaft gemacht und von dieser seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.03.2023 zufolge am Vortag am 28.03.2023 Barmittel in Höhe von € 400,- erhalten hat, hat sich der BF doch offenbar im Vorfeld bzw. nach Vorhalt im Zuge des angefochtenen Schubhaftbescheides vom 10.02.2023, dass er keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen in Österreich oder der EU habe und über keine finanziellen Mittel verfüge und nirgends Unterkunft nehme könne (angefochtener Bescheid, S. 13), darum bemüht, in Österreich jemanden zu finden, den er namhaft machen konnte, um in weiterer Folge die Anwendbarkeit eines gelinderen Mittels iSv Paragraph 77, FPG glaubhaft machen zu können. Zudem hat auch der Antrag auf Verfahrenshilfe zu Erlassung der Gerichtsgebühren eine Feststellung zur Folge, dass er über keine finanzielle Sicherheit verfügt. Dies ist dem nicht als vertrauenswürdig anzusehenden BF jedoch nicht gelungen, war doch vielmehr davon auszugehen, dass der BF bei einer Freilassung alsbald untertauchen würde. Die seit 10.02.2023 bestehende Schubhaft kam somit als „ultima ratio“-Maßnahme zur Anwendung und erweist sich als verhältnismäßig, dies auch vor dem Hintergrund, dass

§ 76Abs.

2a FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, und im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere der dem rk Strafrechtsurteil von Dezember 2022 zugrunde liegenden Straftat von November 2022 (Brandlegung in der Schubhaftzelle des BF und strafrechtlicher Verurteilung wegen grob fahrlässiger Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung) unter Mitberücksichtigung, dass im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ der BF unter „Hinweise für das Einschreiten“ als „allgemein gefährliche Person im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes (G)“ eingetragen ist, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Die seit 10.02.2023 bestehende Schubhaft kam somit als „ultima ratio“-Maßnahme zur Anwendung und erweist sich als verhältnismäßig, dies auch vor dem Hintergrund, dass

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen ist, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt, und im gegenständlichen Fall angesichts der Schwere der dem rk Strafrechtsurteil von Dezember 2022 zugrunde liegenden Straftat von November 2022 (Brandlegung in der Schubhaftzelle des BF und strafrechtlicher Verurteilung wegen grob fahrlässiger Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung) unter Mitberücksichtigung, dass im „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“ der BF unter „Hinweise für das Einschreiten“ als „allgemein gefährliche Person im Sinne des Waffengebrauchsgesetzes (G)“ eingetragen ist, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein. Diesem Grundsatz entspricht nicht nur die in § 80 Abs. 1 FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt (vgl. etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321, Rn. 10, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf Schubhaft stets nur „ultima ratio“ sein. Diesem Grundsatz entspricht nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FPG ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass das BFA schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden seine Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt es das, so ist die Schubhaft unverhältnismäßig. Demzufolge erweist sich die Verhängung von Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig als unverhältnismäßig, wenn das BFA auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft hin mit der (versuchten) Beschaffung eines Heimreisezertifikates untätig bleibt vergleiche etwa VwGH 31.5.2022, Ra 2021/21/0321, Rn. 10, mwN). Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, unter Rn. 11 dem BFA nur unter der Bedingung zugestanden, Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu starten, dass diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen bereits festgehalten, dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht genügen, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein (vgl. VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, mwN)Der gänzlichen Untätigkeit in Bezug auf die Beschaffung eines für die Außerlandesbringung notwendigen Heimreisezertifikates sind auch Bemühungen gleichzuhalten, die von vornherein evident keine Aussicht auf Erfolg haben, widerspricht doch eine solche Vorgangsweise ebenfalls dem Gebot, dass die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich dauert. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis VwGH 11.5.2017, Ra 2016/21/0144, unter Rn. 11 dem BFA nur unter der Bedingung zugestanden, Versuche zur Erlangung eines Heimreisezertifikates zu starten, dass diese nicht von vornherein aussichtslos erscheinen. Auch im Hinblick auf länger andauernde Schubhaften wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Übrigen bereits festgehalten, dass bloße Bemühungen der Behörde für die Annahme einer rechtzeitigen Erlangbarkeit des Heimreisezertifikats nicht genügen, sie müssten vielmehr zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgversprechend sein vergleiche VwGH 02.03.2023, Ro 2022/21/0005, mwN) Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA schon frühzeitig während aufrechter Strafhaft des BF bei der zuständigen marokkanischen Vertretungsbehörde am 16.01.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt und wird besonders auch im Hinblick auf die im Jahr 2022 erfolgten XXXX und im Jahr 2023 bereits erfolgten XXXX Rückführungen nach Marokko der Annahme der belangten Behörde folgend davon ausgegangen, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom 16.03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom 23.03.2023 seitens Marokko demnächst für den BF ein HRZ ausgestellt und der BF planmäßig am 21.04.2023 nach Marokko abgeschoben werden wird.Im gegenständlichen Fall wurde seitens des BFA schon frühzeitig während aufrechter Strafhaft des BF bei der zuständigen marokkanischen Vertretungsbehörde am 16.01.2023 ein Antrag auf Ausstellung eines HRZ für den BF gestellt und wird besonders auch im Hinblick auf die im Jahr 2022 erfolgten römisch 40 und im Jahr 2023 bereits erfolgten römisch 40 Rückführungen nach Marokko der Annahme der belangten Behörde folgend davon ausgegangen, dass nach erfolgter Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ vom 16.03.2023 und erfolgter Flugbuchung vom 23.03.2023 seitens Marokko demnächst für den BF ein HRZ ausgestellt und der BF planmäßig am 21.04.2023 nach Marokko abgeschoben werden wird. Die gegenständliche seit 10.02.2023 bestehende Schubhaft ist somit gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland auf jeden Fall innerhalb der gegenständlich nach § 80 Abs. 2 Z. 2 FPG höchstzulässigen sechsmonatigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Die gegenständliche seit 10.02.2023 bestehende Schubhaft ist somit gerechtfertigt und verhältnismäßig, zumal die Abschiebung des BF in sein Herkunftsland auf jeden Fall innerhalb der gegenständlich nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG höchstzulässigen sechsmonatigen Schubhaftdauer möglich sein wird. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 10.02.2023 und gegen die seit 10.02.2023 bestehende Anhaltung des BF in Schubhaft war daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. 3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war im gegenständlichen Fall

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da die Anhaltung des BF in Schubhaft noch andauert, war im gegenständlichen Fall

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. , 3.

  1. Zu Spruchpunkte III und IV. 3.
  2. Zu Spruchpunkte römisch drei und römisch vier. Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte § 35 VwGVG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 35.

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. (…).
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:,

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie,
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. (…).“ Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv § 35 Abs. 3 VwGVG ist, hat sie

§ 35Abs. 1 Vw

GVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei.Da im gegenständlichen Fall die belangte Behörde die obsiegende Partei iSv Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG ist, hat sie

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch den BF als unterlegene Partei. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Abs. 4 Z. 3 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind gegenständlich §35 Absatz 4, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich. § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet wie folgt:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet wie folgt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Im gegenständlichen Fall kam § 1 Z. 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen.Im gegenständlichen Fall kam Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der VwG-AufwErsV zur Anwendung und war dem BF der Kostenersatz des Vorlageaufwands, des Schriftsatzaufwands und des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde in Höhe von insgesamt € 887,20 aufzuerlegen. Es war daher Spruchpunkt III. in dem in mündlicher Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis zu folgen und auszusprechen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Es war daher Spruchpunkt römisch drei. in dem in mündlicher Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis zu folgen und auszusprechen, dass die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen war hingegen in darauffolgendem Spruchpunkt IV. abzuweisen. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen war hingegen in darauffolgendem Spruchpunkt römisch vier. abzuweisen. 3.
  8. Zu Spruchpunkt V.3.
  9. Zu Spruchpunkt römisch fünf. In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „(…) V. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilferömisch fünf. Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5.6.2015 (Anm.: stattdessen offensichtlich „25.06.2015“ gemeint), G7/2015, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gem. § 40 VwGVG, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Art. 6 EMRK stand.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Entscheidung vom 5.6.2015 Anmerkung, stattdessen offensichtlich „25.06.2015“ gemeint), G7/2015, die frühere Bestimmung zur Verfahrenshilfe gem. Paragraph 40, VwGVG, als verfassungswidrig aufgehoben. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich aus, dass die bisherige Regelung im Widerspruch zu Artikel 6, EMRK stand. Aufgrund dieser Aufhebung hat der Gesetzgeber in § 8a VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung “ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. Aufgrund dieser Aufhebung hat der Gesetzgeber in Paragraph 8 a, VwGVG eine neue Bestimmung zur Verfahrenshilfe konzipiert, die grundsätzlich für alle Beschwerdeverfahren einen Zugang zur Verfahrenshilfe eröffnet. Die Bestimmung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn in einem Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung “ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. § 52 BFA-VG sieht zwar vor, dass einer*m Fremden oder Asylwerber*in in einem verwaltungsgerichtlichen ein*e Rechtsberater*in beigegeben wird; dies deckt jedoch nur die Beigabe eines*r Anwalt*Anwältin ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betrifft im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Paragraph 52, BFA-VG sieht zwar vor, dass einer*m Fremden oder Asylwerber*in in einem verwaltungsgerichtlichen ein*e Rechtsberater*in beigegeben wird; dies deckt jedoch nur die Beigabe eines*r Anwalt*Anwältin ab, nicht darüber hinausgehende Befreiungen, die üblicherweise mit der Verfahrenshilfe einhergehen. Dies betrifft im speziellen die Frage der vorübergehenden Befreiung von Gerichtsgebühren. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Art 47 Abs 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Betreffend das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht statuiert Artikel 47, Absatz 2 und 3 GRC, dass jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Gegenständliches Beschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist.Gegenständliches Beschwerdeverfahren fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK. Die Anordnung von Schubhaft erfolgte aber im Anwendungsbereich des Unionsrechts, weshalb der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta eröffnet ist. Der BF ist völlig vermögenslos und bezieht auch kein regelmäßiges Einkommen. Er ist daher nicht dazu in der Lage, die Kosten für die Führung dieses Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm §64 Abs. 1 Z. 1 lit a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liegt bei.“Der BF beantragt daher, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit §64 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, somit im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr, zu gewähren. Das entsprechend ausgefüllte Vermögensbekenntnis liegt bei.“ Der mit Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte § 52 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit Rechtsberatung vor dem Bundesverwaltungsgericht“ betitelte Paragraph 52, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach § 53 BFA-VG, §§ 19, 76 bis 78 AVG, §§ 46 Abs. 2 bis 2b, 60 Abs. 1 und 2, 69 Abs. 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage

§ 16Abs. 2 Vw

GVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.„§ 52.

(1)Das Bundesamt hat den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Entscheidung, ausgenommen Entscheidungen nach Paragraph 53, BFA-VG, Paragraphen 19, 76 bis 78 AVG, Paragraphen 46, Absatz 2 bis 2 b, 60 Absatz eins und 2, 69 Absatz 2, 88 bis 94 FPG und nach dem VVG, oder einer Aktenvorlage

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG, schriftlich darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung davon in Kenntnis zu setzen.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz“.

(2)Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren

Absatz eins, vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und den Beratenen die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. Auf deren Ersuchen haben sie die betreffenden Fremden oder Asylwerber auch im Verfahren, einschließlich einer mündlichen Verhandlung, zu vertreten. Im Fall der Erlassung eines Schubhaftbescheides bezieht sich die Beratung und Vertretung durch den Rechtsberater auch auf die unmittelbar vorangegangene Festnahme und Anhaltung nach diesem Bundesgesetz“. Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Das BFA-VG sieht für seinen, das verwaltungsgerichtliche Verfahren betreffenden Anwendungsbereich keine ausdrückliche Regelung vor, ob oder inwieweit im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, BFA-VG auch eine Befreiung von allfälligen zu entrichtenden Gerichtsgebühren oder anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO) möglich ist (siehe etwa auch VwGH 31.8.2017, Ro 2017/21/0004). Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage. Für Beschwerdeverfahren

Art. 130Abs.

1 B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 1 BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG iVm BuLVwG-EGebV (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten). Für Beschwerdeverfahren

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG sind die Bestimmungen des VwGVG anzuwenden. Da in diesen Fällen eine gesetzliche Gebührenbefreiung nicht besteht, unterliegen derartige Beschwerden der Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr nach Paragraph 14, Tarifpost 6 Absatz 5, Ziffer eins, Litera b, GebG in Verbindung mit BuLVwG-EGebV (Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten). Das BuLVwG-EGebV, BGBl. II Nr. 387/2014, idF BGBl. II Nr. 579/2020, lautet in § 1 Abs. 1, dass unter anderem Eingaben an das BVwG gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist, und in § 2 Abs. 1, dass die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro beträgt. Das BuLVwG-EGebV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2014,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020,, lautet in Paragraph eins, Absatz eins,, dass unter anderem Eingaben an das BVwG gebührenpflichtig sind, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist, und in Paragraph 2, Absatz eins,, dass die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden 30 Euro beträgt. Im gegenständlichen Fall beantragte der BF im Zuge seiner Schubhaftbeschwerde die Befreiung von der Eingabegebühr (und damit die Befreiung von der Pauschalgebühr für Beschwerden in Höhe von € 30,-) und legte diesem Antrag ein aktuelles Vermögensverzeichnis bei, aus welchem glaubhaft Mittel-, Einkommens-, bzw. Vermögenslosigkeit des BF hervorgeht. Dem Antrag des BF auf Bewilligung der V

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.