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{'item': 'G315 2266418-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlG315 2266418-1 Spruch, G315 2266418-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! 1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch d

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.1.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Beschluss 2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zahl: XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:2.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Polen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: A.2.) Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B.2.)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B.2.)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.12.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegende strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls verwiesen und weiters ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, wann konkret der Beschwerdeführer zuletzt in das Bundesgebiet eingereist sei, jedoch sei er – abgesehen während seiner aktuellen Haft – in Österreich nie mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen, sei nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine Anmeldebescheinigung beantragt. In Österreich würden weder familiäre, soziale noch berufliche Bindungen bestehen. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich in Polen. Er habe sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht missbraucht, um in Österreich strafbare Handlungen zu begehen. Er sei auch bereits im Ausland vorbestraft und nicht in der Lage, seinen Aufenthalt aus legalen Mitteln selbst zu finanzieren. Es bestehe der begründete Verdacht, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte und könne wegen der tristen finanziellen Verhältnisse auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut straffällig werde. Durch das Verhalten des Beschwerdeführers seien Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich dem Schutz fremden Vermögens, an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und an der Verteidigung der Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen massiv verletzt worden. Sein weiterer Aufenthalt stelle somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es würden keinerlei Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich bestehen und auch keine soziale Integration. Er habe bisher über keine Unterkunft verfügt und sei unterstandslos gewesen, sodass der Beschwerdeführer in Österreich keine finanziellen Verhältnisse zu regeln habe. Ein Durchsetzungsaufschub habe daher nicht erteilt werden können. Es bestehe auch ein Interesse an der sofortigen Ausreise, da der Beschwerdeführer bisher nicht einmal über ausreichende Barmittel verfügt habe, um aus eigenem nach Polen zurückreisen zu können und deswegen auch die seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten gegen fremdes Vermögen begangen habe. Es sei aufgrund der unveränderten finanziellen Situation des Beschwerdeführers mit einer unmittelbaren Wiederholungsgefahr zu rechnen, sodass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.12.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer am 10.01.2023 zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 19.01.2023, beim Bundesamt am 23.01.2023 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes reduzieren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde neben der Zitierung der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur bezogen auf den Beschwerdeführer zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen worden sei. Der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch und sei es ihm nicht möglich gewesen, auf eine Aufforderung zur Stellungnahme zu antworten. Das Bundesamt habe das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt. Auch habe sich das Bundesamt keinen für eine Gefährdungsprognose nötigen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Auch die Beweiswürdigung des Bundesamtes sei nicht nachvollziehbar, wenn dort angeführt werde, der Beschwerdeführer sei bereits mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, zumal andere Verurteilungen im Bescheid nicht aufgeführt worden seien. Die durchzuführende Interessenabwägung müsse eindeutig zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen. Die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung wären nicht ausreichend konkretisiert, um den zitierten Anforderungen der Judikatur des VwGH hinsichtlich der Verhängung und Bemessung der Dauer von Aufenthaltsverboten zu genügen. Der Beschwerdeführer habe Diebstähle begangen, die keine erhebliche und jedenfalls keine aktuelle Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden, die die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnten. Jedenfalls sei auch nicht von einer acht Jahre andauernden und vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu rechnen, sodass die Dauer des Aufenthaltsverbotes jedenfalls zu verkürzen sei. Die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seien nicht nachvollziehbar begründet worden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers stelle kein solches dar, welches eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebieten würde.
  4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 01.02.2023 ein.
  5. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden in weiterer Folge mit Schreiben vom 06.02.2023 Auskünfte bei der Polizei betreffend den Verfahrenstand zu einem aktenkundigen Verwaltungsstrafverfahren des Beschwerdeführers, beim Bundesamt der Rückschein betreffend das dem Beschwerdeführer schriftlich gewährte Parteiengehör, eine Haftauskunft sowie der Strafakt des Beschwerdeführers beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholt. Noch am 06.02.2023 übermittelte das Bundesamt per E-Mail den eingescannten Rückschein, wonach dem Beschwerdeführer das Parteiengehör am 04.11.2023 zugestellt wurde. Ebenfalls am 06.02.2023 langte die Haftauskunft beim Bundesverwaltungsgericht ein. Per E-Mail vom 08.02.2023 wurde seitens der Polizei mitgeteilt, dass die Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen § 81 SPG am 03.12.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und die Abteilung Strafvollzug damit befasst sei, da die Geldstrafe noch nicht beglichen worden sei.Per E-Mail vom 08.02.2023 wurde seitens der Polizei mitgeteilt, dass die Strafverfügung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 81, SPG am 03.12.2022 in Rechtskraft erwachsen ist und die Abteilung Strafvollzug damit befasst sei, da die Geldstrafe noch nicht beglichen worden sei. Der Strafakt des Beschwerdeführers wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.02.2023 übermittelt.
  6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2023 wurde der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung von der erfolgten Beweisaufnahme verständigt, im weiters mitgeteilt, dass der Strafakt sowie Auszüge aus dem internationalen Strafregister angefordert werden und der Beschwerdeführer weiters mittels konkreter Fragen zur Konkretisierung seines Vorbringens binnen einer Woche ab Zustellung des Schreibens aufgefordert. Dem darauffolgenden Antrag auf Fristerstreckung durch die Rechtsvertretung wurde bis 20.02.2023 entsprochen.
  7. Am 17.02.2023 langte die schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer rechne mit seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende des Jahres
  8. Es wären gegen ihn keine offenen Verfahren anhängig, auch das Verwaltungsstrafverfahren wäre abgeschlossen, er wisse jedoch nicht, ob gegen ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Er habe sich in der Justizanstalt für eine Arbeitsstelle angemeldet, rechne mit einer Zuteilung und erhoffe sich dadurch, etwas Geld auf seinem Haftkonto anzusparen, um nach Entlassung aus der Haft nicht vollkommen mittellos zu sein. Es sei dem Beschwerdeführer auch noch nicht bekannt, wo er nach der Entlassung Unterkunft nehmen werde. Er sei aus touristischen Gründen nach Österreich gereist und habe sich zugleich nach Arbeit umsehen wollen. Er habe hier auch Bekannte besucht und nicht die Absicht gehabt, hier kriminell in Erscheinung zu treten. Er führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben, jedoch ein schützenswertes Privatleben iSd. Art. 8 EMRK. Er verfüge hier über Freunde und Bekannte, jedoch lebe seine Kernfamilie, darunter seine Eltern und seine Tochter, für die der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei, in Polen. Es spreche nichts dagegen, die gegenständliche Entscheidung in Polen abzuwarten.Zusammengefasst wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer rechne mit seiner Entlassung aus der Strafhaft Ende des Jahres
  9. Es wären gegen ihn keine offenen Verfahren anhängig, auch das Verwaltungsstrafverfahren wäre abgeschlossen, er wisse jedoch nicht, ob gegen ihn eine Geldstrafe verhängt worden sei. Er habe sich in der Justizanstalt für eine Arbeitsstelle angemeldet, rechne mit einer Zuteilung und erhoffe sich dadurch, etwas Geld auf seinem Haftkonto anzusparen, um nach Entlassung aus der Haft nicht vollkommen mittellos zu sein. Es sei dem Beschwerdeführer auch noch nicht bekannt, wo er nach der Entlassung Unterkunft nehmen werde. Er sei aus touristischen Gründen nach Österreich gereist und habe sich zugleich nach Arbeit umsehen wollen. Er habe hier auch Bekannte besucht und nicht die Absicht gehabt, hier kriminell in Erscheinung zu treten. Er führe in Österreich kein schützenswertes Familienleben, jedoch ein schützenswertes Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK. Er verfüge hier über Freunde und Bekannte, jedoch lebe seine Kernfamilie, darunter seine Eltern und seine Tochter, für die der Beschwerdeführer unterhaltspflichtig sei, in Polen. Es spreche nichts dagegen, die gegenständliche Entscheidung in Polen abzuwarten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023; Identitätsprüfung im Rahmen des Strafverfahrens, Strafurteil vom XXXX 2022, AS 13; Kopie des polnischen Personalausweises im Strafakt, Abschlussbericht vom 13.10.2022, ON 2, AS 26). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Polen vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 01.02.2023; Identitätsprüfung im Rahmen des Strafverfahrens, Strafurteil vom römisch 40 2022, AS 13; Kopie des polnischen Personalausweises im Strafakt, Abschlussbericht vom 13.10.2022, ON 2, AS 26). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 01.02.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich abgesehen von seiner Inhaftierung seit 13.10.2022 keinerlei Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023), war in Österreich obdachlos und lebte auf der Straße (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff).Der Beschwerdeführer weist in Österreich abgesehen von seiner Inhaftierung seit 13.10.2022 keinerlei Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.02.2023), war in Österreich obdachlos und lebte auf der Straße vergleiche Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff). Er ging in Österreich auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war ohne Einkünfte (vgl. etwa Sozialversicherungsdatenabfrage vom 22.02.2023; Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff). Er ging in Österreich auch keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach und war ohne Einkünfte vergleiche etwa Sozialversicherungsdatenabfrage vom 22.02.2023; Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff). 1.
  12. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  13. Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Ende Juli 2022 oder Anfang August 2022 in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet einreiste. Er lebte in Österreich auf der Straße und konnte (oder wollte) sich selbst keine Rückkehr nach Polen finanzieren, zumal er dort noch eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff; Abschlussbericht vom 07.10.2022, ON 5.1 Strafakt, AS 1 ff; Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.11.2022, ON 36 Strafakt, AS 3; ECRIS-Auszug vom Dezember 2022, ON 39 Strafakt).1.2.
  14. Der Beschwerdeführer reiste zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten Ende Juli 2022 oder Anfang August 2022 in das Bundesgebiet ein. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet einreiste. Er lebte in Österreich auf der Straße und konnte (oder wollte) sich selbst keine Rückkehr nach Polen finanzieren, zumal er dort noch eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten zu verbüßen hat vergleiche Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff; Abschlussbericht vom 07.10.2022, ON 5.1 Strafakt, AS 1 ff; Hauptverhandlungsprotokoll vom 23.11.2022, ON 36 Strafakt, AS 3; ECRIS-Auszug vom Dezember 2022, ON 39 Strafakt). 1.2.
  15. Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX am 14.10.2022 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Personeninfo, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.10.2022, AS 6). 1.2.
  16. Am 13.10.2022 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen und über ihn in der Folge mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 am 14.10.2022 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Personeninfo, AS 1; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 14.10.2022, AS 6). 1.2.
  17. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 13.10.2022 bis 21.12.2022 verurteilt so (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff; Strafregisterauszug vom 01.02.2023).1.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 13.10.2022 bis 21.12.2022 verurteilt so vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 13 ff; Strafregisterauszug vom 01.02.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 3 StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nachstehende Waren an sich nahmen und damit ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließen bzw. verlassen wollten, weggenommen, und zwar der Beschwerdeführer allein am XXXX 2022 einem Bekleidungsgeschäft drei Jacken im Gesamtwert von EUR 548,97 und am XXXX 2022 vier Pullover im Gesamtwert von EUR 240,00, sowie wegzunehmen versuchte und dabei bei der Tat beobachtet und angehalten wurde, nämlich am XXXX 2022 drei Jogginghosen im Gesamtwert von EUR 195,00; am XXXX 2022 in einem Drogeriemarkt vier Parfums im Gesamtwert von EUR 423,80 und am XXXX 2022 einem weiteren Bekleidungsgeschäft fünf Pullover im Gesamtwert von EUR 329,
  19. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am XXXX 2022 einem Bekleidungsgeschäft sieben Pullover im Gesamtwert von EUR 139,93 wegzunehmen versucht. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nachstehende Waren an sich nahmen und damit ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließen bzw. verlassen wollten, weggenommen, und zwar der Beschwerdeführer allein am römisch 40 2022 einem Bekleidungsgeschäft drei Jacken im Gesamtwert von EUR 548,97 und am römisch 40 2022 vier Pullover im Gesamtwert von EUR 240,00, sowie wegzunehmen versuchte und dabei bei der Tat beobachtet und angehalten wurde, nämlich am römisch 40 2022 drei Jogginghosen im Gesamtwert von EUR 195,00; am römisch 40 2022 in einem Drogeriemarkt vier Parfums im Gesamtwert von EUR 423,80 und am römisch 40 2022 einem weiteren Bekleidungsgeschäft fünf Pullover im Gesamtwert von EUR 329,
  20. Weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken am römisch 40 2022 einem Bekleidungsgeschäft sieben Pullover im Gesamtwert von EUR 139,93 wegzunehmen versucht. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen die massiven ausländischen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über zumindest mehrere Wochen ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung ein Monatseinkommen von deutlich mehr als EUR 400,00 anstrebte. Hingegen wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter von der weiters wider sie erhobenen Anklage, sie hätten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nachstehend Waren an sich nahmen und damit ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließen bzw. verlassen wollten, weggenommen, und zwar am XXXX 2022 zwanzig Jogginghosen im Gesamtwert von EUR 1.300,00 und der Beschwerdeführer alleine am XXXX 2002 weitere vier Pullover im Gesamtwert von EUR 240,00, mangels Schuldbeweises gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Hingegen wurden der Beschwerdeführer und sein Mittäter von der weiters wider sie erhobenen Anklage, sie hätten gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie nachstehend Waren an sich nahmen und damit ohne zu bezahlen das Geschäftslokal verließen bzw. verlassen wollten, weggenommen, und zwar am römisch 40 2022 zwanzig Jogginghosen im Gesamtwert von EUR 1.300,00 und der Beschwerdeführer alleine am römisch 40 2002 weitere vier Pullover im Gesamtwert von EUR 240,00, mangels Schuldbeweises gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. 1.2.
  21. Am 09.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß § 81 SPG zur Anzeige gebracht, weil er am 05.09.2022 stark alkoholisiert in der XXXX Straße herumlungerte, dabei Passanten anpöbelte und die Örtlichkeit mit leeren Getränkegebinden, Altkleidern, Zigarettenstummeln und Essensresten vermüllte. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig (mit 03.12.2022) eine Geldstrafe wegen § 81 SPG verhängt (vgl. OZ 10; aktenkundige Anzeige, AS 18 ff).1.2.
  22. Am 09.09.2022 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Störung der öffentlichen Ordnung gemäß Paragraph 81, SPG zur Anzeige gebracht, weil er am 05.09.2022 stark alkoholisiert in der römisch 40 Straße herumlungerte, dabei Passanten anpöbelte und die Örtlichkeit mit leeren Getränkegebinden, Altkleidern, Zigarettenstummeln und Essensresten vermüllte. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig (mit 03.12.2022) eine Geldstrafe wegen Paragraph 81, SPG verhängt vergleiche OZ 10; aktenkundige Anzeige, AS 18 ff). 1.2.
  23. Aufgrund des zitierten strafgerichtlichen Urteils und der Strafverfügung nach dem Sicherheitspolizeigesetz wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil bzw. die im Straferkenntnis festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  24. Aus dem vom Landesgericht für Strafsachen XXXX eingeholten ECRIS-Auszug vom 09.12.2022, ergeben sich zudem nachfolgende Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und Deutschland (vgl. ON 39 Strafakt):1.2.
  25. Aus dem vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 eingeholten ECRIS-Auszug vom 09.12.2022, ergeben sich zudem nachfolgende Verurteilungen des Beschwerdeführers in Polen und Deutschland vergleiche ON 39 Strafakt):
  26. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2007 (rechtskräftig am XXXX 2007); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl – kleinere Fälle“); Datum der Tathandlung: XXXX 2006; Strafe: gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Freiheitseinschränkung“) in der Dauer von acht Monaten sowie Führungsaufsicht; Vollzug am XXXX 2007 (vgl. ECRIS-Pos. 01);
  27. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2007 (rechtskräftig am römisch 40 2007); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl – kleinere Fälle“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2006; Strafe: gemeinnützige Leistungen oder Arbeit in Verbindung mit anderen restriktiven Maßnahmen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Freiheitseinschränkung“) in der Dauer von acht Monaten sowie Führungsaufsicht; Vollzug am römisch 40 2007 vergleiche ECRIS-Pos. 01);
  28. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2008 (rechtskräftig am XXXX 2008); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl – kleinere Fälle“); Datum der Tathandlung: XXXX 2007 bis XXXX 2007; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie Bewährungshelfer; Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit XXXX 2010; Vollzug mit XXXX 2010 (vgl. ECRIS-Pos. 02);
  29. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2008 (rechtskräftig am römisch 40 2008); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl – kleinere Fälle“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2007 bis römisch 40 2007; Strafe: bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie Bewährungshelfer; Widerruf der bedingten Strafnachsicht mit römisch 40 2010; Vollzug mit römisch 40 2010 vergleiche ECRIS-Pos. 02);
  30. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2010 (rechtskräftig am XXXX 2010); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2009 bis XXXX 2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monaten; Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln; Datum der Tathandlung: XXXX 2009 bis XXXX 2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und dreijähriges Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten, Unterbrechung der Strafvollstreckung von XXXX 2010 bis XXXX 2011; Vollzug am XXXX 2012 (vgl. ECRIS-Pos. 03);
  31. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2010 (rechtskräftig am römisch 40 2010); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2009 bis römisch 40 2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und vier Monaten; Fahren unter dem Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln; Datum der Tathandlung: römisch 40 2009 bis römisch 40 2010; Strafe: Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten und dreijähriges Fahrverbot für bestimmte Fahrzeuge; Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und acht Monaten, Unterbrechung der Strafvollstreckung von römisch 40 2010 bis römisch 40 2011; Vollzug am römisch 40 2012 vergleiche ECRIS-Pos. 03);
  32. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2014 (rechtskräftig am 22.05.2014); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl“); Datum der Tathandlung: XXXX 2013; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je PLN 10,00 (daher PLN 500,00, das entsprich etwa EUR 105,00); Vollzug der Geldstrafe mit XXXX 2014 (vgl. ECRIS-Pos. 04);
  33. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2014 (rechtskräftig am 22.05.2014); Diebstahlsdelikte (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Diebstahl“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2013; Strafe: Freiheitsstrafe von vier Monaten sowie Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je PLN 10,00 (daher PLN 500,00, das entsprich etwa EUR 105,00); Vollzug der Geldstrafe mit römisch 40 2014 vergleiche ECRIS-Pos. 04);
  34. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2015 (rechtskräftig am XXXX 2015); Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson; Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung (vgl. ECRIS-Pos. 05);
  35. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2015 (rechtskräftig am römisch 40 2015); Gewalt oder Drohung gegen eine Amtsperson; Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer Sache; Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von vier Monaten; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten und Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung vergleiche ECRIS-Pos. 05);
  36. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2017 (rechtskräftig am XXXX 2017); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung XXXX 2014 bis XXXX 2017; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe ein Jahr und ein Monat; Diebstahlsdelikte; Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr; Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „räuberischer Diebstahl“); Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Beschlagnahme eines Fahrzeugs mit Einbruchdiebstahl, Beschlagnahme eines Fahrzeugs, das eine Sache von erheblichem Wert darstellt, oder spätere Zurücklassung des Fahrzeugs“), Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in von einem Jahr und einem Monat; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten und Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung; Vollzug am XXXX 2020 (vgl. ECRIS-Pos. 06);
  37. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2017 (rechtskräftig am römisch 40 2017); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung römisch 40 2014 bis römisch 40 2017; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe ein Jahr und ein Monat; Diebstahlsdelikte; Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr; Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „räuberischer Diebstahl“); Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten; Eigentumsdelikte oder Sachbeschädigung (nationale Bezeichnung laut Google Translate: „Beschlagnahme eines Fahrzeugs mit Einbruchdiebstahl, Beschlagnahme eines Fahrzeugs, das eine Sache von erheblichem Wert darstellt, oder spätere Zurücklassung des Fahrzeugs“), Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2014; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in von einem Jahr und einem Monat; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und vier Monaten und Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung; Vollzug am römisch 40 2020 vergleiche ECRIS-Pos. 06);
  38. XXXX , AZ: XXXX , vom XXXX 2017 (rechtskräftig am XXXX 2017); Fahren ohne Fahrerlaubnis; fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der Tathandlung: XXXX 2017, Strafe: Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (gesamt daher EUR 1.000,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis XXXX 2017 (vgl. ECRIS-Pos. 07);
  39. römisch 40 , AZ: römisch 40 , vom römisch 40 2017 (rechtskräftig am römisch 40 2017); Fahren ohne Fahrerlaubnis; fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis; Datum der Tathandlung: römisch 40 2017, Strafe: Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je EUR 20,00 (gesamt daher EUR 1.000,00) sowie Entzug der Fahrerlaubnis bis römisch 40 2017 vergleiche ECRIS-Pos. 07);
  40. XXXX , vom XXXX 2022 (rechtskräftig am XXXX 2022); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2021 bis XXXX 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; Diebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2021 bis XXXX 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten und Geldstrafe in Höhe von PLN 5.000,00 (das entspricht etwa EUR 1.021,65) sowie Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: XXXX 2021 bis XXXX 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der Tathandlung: XXXX 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Maßnahme betreffend das persönliche Eigentum; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten (vgl. ECRIS-Pos. 08);
  41. römisch 40 , vom römisch 40 2022 (rechtskräftig am römisch 40 2022); Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2021 bis römisch 40 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten; Diebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2021 bis römisch 40 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten und Geldstrafe in Höhe von PLN 5.000,00 (das entspricht etwa EUR 1.021,65) sowie Fahrverbot in der Dauer von drei Jahren; Einbruchsdiebstahl; Datum der Tathandlung: römisch 40 2021 bis römisch 40 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten; unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnung oder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind; Datum der Tathandlung: römisch 40 2021; Strafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten sowie eine Maßnahme betreffend das persönliche Eigentum; gebildete Gesamtstrafe: unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten vergleiche ECRIS-Pos. 08);
  42. XXXX ; AZ: XXXX vom XXXX 2022 (rechtskräftig am XXXX 2022); Diebstahl in zwei Fällen; Datum der Tathandlung: XXXX 2022; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 600,00) (vgl. ECRIS-Pos. 09);
  43. römisch 40 ; AZ: römisch 40 vom römisch 40 2022 (rechtskräftig am römisch 40 2022); Diebstahl in zwei Fällen; Datum der Tathandlung: römisch 40 2022; Strafe: Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je EUR 10,00 (gesamt EUR 600,00) vergleiche ECRIS-Pos. 09); Insgesamt liegen damit in Polen sieben rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen vor, wobei der Beschwerdeführer insgesamt zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zehn Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung in Polen zu einer unbedingten Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erst vom Juni 2022 stammt, daher noch nicht vollzogen ist und vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen wohl verbüßt werden muss. In Deutschland liegen zudem weitere zwei rechtskräftige Verurteilungen zu Geldstrafen einmal in Höhe von EUR 1.000,00 sowie einmal zu EUR 600,00 vor, wobei die letzte Geldstrafe sich auf eine Tathandlung Ende Juni 2022 bezieht und die Verurteilung vom Juli 2022 stammt. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher Einbruchsdiebstahl und Diebstahl. 1.2.
  44. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 11.10.
  45. Die erste mögliche bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre am 13.10.2023 (vgl. Haftauskunft vom 06.02.2023, OZ 5).1.2.
  46. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Errechnetes Strafende ist der 11.10.
  47. Die erste mögliche bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe wäre am 13.10.2023 vergleiche Haftauskunft vom 06.02.2023, OZ 5). Der Beschwerdeführer hat sich zur Arbeit in der Haft angemeldet, jedoch konnte er eine solche bisher noch nicht antreten (vgl. Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12).Der Beschwerdeführer hat sich zur Arbeit in der Haft angemeldet, jedoch konnte er eine solche bisher noch nicht antreten vergleiche Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12). Die Straftaten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus Geldnot und aufgrund seiner Obdachlosigkeit begangen (vgl. Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff; Abschlussbericht vom 07.10.2022, ON 5.1 Strafakt, AS 1 ff).Die Straftaten hat der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben nach aus Geldnot und aufgrund seiner Obdachlosigkeit begangen vergleiche Beschuldigtenvernehmung vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 123 ff; Abschlussbericht vom 07.10.2022, ON 5.1 Strafakt, AS 1 ff). 1.
  48. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  49. Der Beschwerdeführer leidet an allergischem Asthma bronchiale. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls arbeitsfähig (vgl. Anhalteprotokoll vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 55; Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12 Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12).1.3.
  50. Der Beschwerdeführer leidet an allergischem Asthma bronchiale. Darüber hinaus konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls arbeitsfähig vergleiche Anhalteprotokoll vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, AS 55; Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12 Stellungnahme vom 17.02.2023, OZ 12). 1.3.
  51. Der Beschwerdeführer ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er hat dort sechs Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine höhere technische Lehranstalt ohne Abschluss besucht. Zuletzt hat er in Polen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und gehört ihm dort ein Grundstück in der Größe von drei Hektar. Er ist ledig, jedoch für ein 2012 geborenes Kind sorgepflichtig. Das Kind und die beiden Eltern des Beschwerdeführers leben in Polen. In Österreich hat er keinerlei Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprache ist Polnisch (vgl. Abschlussbericht der LPD Wien vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, Personalblatt, AS 17 ff; Beschuldigtenvernehmung zur Verhängung der Untersuchungshaft am 14.10.2022, ON 13 Strafakt). 1.3.
  52. Der Beschwerdeführer ist in Polen geboren und aufgewachsen. Er hat dort sechs Jahre eine Grundschule und zwei Jahre eine höhere technische Lehranstalt ohne Abschluss besucht. Zuletzt hat er in Polen keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und gehört ihm dort ein Grundstück in der Größe von drei Hektar. Er ist ledig, jedoch für ein 2012 geborenes Kind sorgepflichtig. Das Kind und die beiden Eltern des Beschwerdeführers leben in Polen. In Österreich hat er keinerlei Familie oder familiäre Bindungen. Seine Muttersprache ist Polnisch vergleiche Abschlussbericht der LPD Wien vom 13.10.2022, ON 2 Strafakt, Personalblatt, AS 17 ff; Beschuldigtenvernehmung zur Verhängung der Untersuchungshaft am 14.10.2022, ON 13 Strafakt). Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben in der Beschwerde nach keine Deutschkenntnisse (vgl. Beschwerdevorbringen, AS 53). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hätte. Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben in der Beschwerde nach keine Deutschkenntnisse vergleiche Beschwerdevorbringen, AS 53). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs oder eine Deutschsprachprüfung absolviert hätte. Er hat nach einer Entlassung aus der Strafhaft zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei maßgebliche finanzielle Mittel zur Verfügung und verfügt weiters auch über keine konkrete Möglichkeit zur Unterkunftnahme. Eine Einstellungszusage liegt nicht vor. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Der Beschwerdeführer lebte in Österreich etwa zweieinhalb Monate auf der Straße, beging die der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundliegenden Straftaten und wurde bereits am 13.10.2022 verhaftet.
  53. Beweiswürdigung: 2.
  54. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  55. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht beim Landesgericht für Strafsachen den Strafakt des Beschwerdeführers ein, nahm darin Einsicht und nahm im gegenständlichen Verfahren herangezogene Aktenteile, insbesondere auch den ECRIS Auszug vom Dezember 2022, in Kopie zum gegenständlichen Gerichtsakt. Im Strafakt liegt zudem eine Kopie des polnischen Personalausweises des Beschwerdeführers ein und wurde seine Identität im Strafverfahren geprüft und festgestellt. Aktenkundig ist weiters das österreichische Strafurteil des Beschwerdeführers. Die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Arbeitssuche eingereist ist, ergibt insbesondere aus den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen und Deutschland, die sich aus dem ECRIS Auszug des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 (vgl. ON 39 Strafakt) ergeben. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil vom 30.06.2022 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bereits am 20.06.2022 hat er sich auch in Deutschland mit zweifachem Diebstahl abermals strafbar gemacht und wurde deswegen im Juli 2022 (rechtkräftig im August 2022) noch zu einer Geldstrafe verurteilt. Demnach scheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer eher beabsichtigt hat, seine Strafe in Polen nicht anzutreten bzw. die Geldstrafe in Deutschland nicht zu bezahlen und deswegen nach Österreich gereist ist, um hier ohne Meldung eines Wohnsitzes oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor den ausländischen Strafbehörden unterzutauchen und neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls tatsächlich zur Arbeitssuche nach Österreich gereist wäre, konnte vor dem Hintergrund des festgestellten Vorlebens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer tatsächlich zur Arbeitssuche eingereist ist, ergibt insbesondere aus den festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen in Polen und Deutschland, die sich aus dem ECRIS Auszug des Beschwerdeführers vom Dezember 2022 vergleiche ON 39 Strafakt) ergeben. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Strafurteil vom 30.06.2022 zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Bereits am 20.06.2022 hat er sich auch in Deutschland mit zweifachem Diebstahl abermals strafbar gemacht und wurde deswegen im Juli 2022 (rechtkräftig im August 2022) noch zu einer Geldstrafe verurteilt. Demnach scheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer eher beabsichtigt hat, seine Strafe in Polen nicht anzutreten bzw. die Geldstrafe in Deutschland nicht zu bezahlen und deswegen nach Österreich gereist ist, um hier ohne Meldung eines Wohnsitzes oder der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor den ausländischen Strafbehörden unterzutauchen und neuerlich strafbare Handlungen zu begehen. Dass der Beschwerdeführer jedenfalls tatsächlich zur Arbeitssuche nach Österreich gereist wäre, konnte vor dem Hintergrund des festgestellten Vorlebens des Beschwerdeführers jedenfalls nicht glaubhaft gemacht werden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einem allergischen Asthma bronchiale – an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen und seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme diesbezüglich ein Vorbringen erstattet wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.02.2023 (vgl. OZ 12) vorbrachte, dass er während der Haft die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstrebt, war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist.Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einem allergischen Asthma bronchiale – an irgendeiner behandlungsbedürftigen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen und seitens des Beschwerdeführers weder in der Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme diesbezüglich ein Vorbringen erstattet wurde. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.02.2023 vergleiche OZ 12) vorbrachte, dass er während der Haft die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anstrebt, war jedenfalls festzustellen, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  56. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.1.): 3.
  57. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme nicht erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar.3.
  58. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde noch in der nachfolgenden Stellungnahme nicht erstattet, obwohl er explizit zur Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert wurde. Zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung aber ohnehin zugrunde gelegt wird, ist die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nicht erkennbar. 3.
  59. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner polnischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtliche Verurteilung bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX 2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 13.10.2022 bis 21.12.2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in mindestens sechs unterschiedlichen Angriffen, einmal auch gemeinsam mit einem Mittäter, in verschiedenen Bekleidungsgeschäften und einem Drogeriemarkt verschiedene Kleidungsstücke und Parfüms in einem Gesamtwert von EUR 1.877,45 wegnahm oder wegzunehmen versuchte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und sich eine fortlaufende monatliche Einnahmequelle von mehr als EUR 400,00 zu verschaffen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen die massiven ausländischen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über zumindest mehrere Wochen ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung ein Monatseinkommen von deutlich mehr als EUR 400,00 anstrebte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 2022 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 13.10.2022 bis 21.12.2022 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gewerbsmäßig in mindestens sechs unterschiedlichen Angriffen, einmal auch gemeinsam mit einem Mittäter, in verschiedenen Bekleidungsgeschäften und einem Drogeriemarkt verschiedene Kleidungsstücke und Parfüms in einem Gesamtwert von EUR 1.877,45 wegnahm oder wegzunehmen versuchte, um sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern und sich eine fortlaufende monatliche Einnahmequelle von mehr als EUR 400,00 zu verschaffen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Landesgericht als mildernd den teilweisen Versuch, als erschwerend hingegen die massiven ausländischen Vorstrafen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe die Absicht gehabt, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen über zumindest mehrere Wochen ein regelmäßiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, wobei er nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung ein Monatseinkommen von deutlich mehr als EUR 400,00 anstrebte. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Polen bereits sieben und in Deutschland bereits zwei rechtskräftige Vorstrafen aus dem Zeitraum zwischen März 2007 und Juli 2022 auf. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte sind überwiegend einschlägig im Sinne von Delikten gegen fremdes Eigentum wie insbesondere mehrfacher Einbruchsdiebstahl und Diebstahl. In Polen wurde der Beschwerdeführer insgesamt bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von zehn Jahren und zwei Monaten verurteilt wurde, wobei die letzte Verurteilung in Polen zu einer unbedingten Freiheitstrafe von drei Jahren und sechs Monaten erst vom Juni 2022 stammt, daher noch nicht vollzogen ist und vom Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Polen wohl verbüßt werden muss. In Deutschland liegen zudem weitere zwei rechtskräftige Verurteilungen zu Geldstrafen einmal in Höhe von EUR 1.000,00 sowie einmal zu EUR 600,00 vor, wobei die letzte Geldstrafe sich auf eine Tathandlung Ende Juni 2022 bezieht und die Verurteilung vom Juli 2022 stammt. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung insbesondere des Eigentums anderer Menschen stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer trotz des bereits mehrfachen Verspürens des Haftübels dennoch immer wieder einschlägig rückfällig wird und seine Delinquenz nur während der Zeiten in Haft zu unterbrechen scheint. Eine bedingte Entlassung ist frühestens im Oktober 2023 möglich. Es ist bisher nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Haft tatsächlich bereits arbeiten würde oder ihm relevante Vollzugserleichterungen gewährt worden wären. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über knapp sechzehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig bei finanziellen Engpässen immer wieder darauf zurückgreift, seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt überhaupt nur durch solche Delikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Dass der BF die öffentliche Ordnung negiert, ergibt sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung nach § 81 SPG, die erlassen wurde, weil der Beschwerdeführer am 05.09.2022 stark alkoholisiert in der XXXX Straße herumlungerte, dabei Passanten anpöbelte und die Örtlichkeit mit leeren Getränkegebinden, Altkleidern, Zigarettenstummeln und Essensresten vermüllte. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest über knapp sechzehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, nämlich dass der Beschwerdeführer offenkundig bei finanziellen Engpässen immer wieder darauf zurückgreift, seinen Lebensunterhalt durch Eigentumsdelikte zu finanzieren bzw. seinen Lebensunterhalt überhaupt nur durch solche Delikte finanziert, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung solcher Eigentumsdelikte und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Dass der BF die öffentliche Ordnung negiert, ergibt sich aus der in Rechtskraft erwachsenen Strafverfügung nach Paragraph 81, SPG, die erlassen wurde, weil der Beschwerdeführer am 05.09.2022 stark alkoholisiert in der römisch 40 Straße herumlungerte, dabei Passanten anpöbelte und die Örtlichkeit mit leeren Getränkegebinden, Altkleidern, Zigarettenstummeln und Essensresten vermüllte. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Es wird zu keiner Zeit substantiiert und nachvollziehbar begründet vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue oder weshalb – angesichts des massiv vorbelasteten Lebens des Beschwerdeführers und des trotz Verbüßung von unbedingter Haft über sechzehn Jahre hindurch immer wieder fortgesetzte Verhaltens – nunmehr davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr in Freiheit wohlverhalten werde. Der Beschwerdeführer wurde bisher immer wieder rückfällig. Er weist inzwischen schon zumindest in drei Staaten der Europäischen Union einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen auf, darunter mehrmals zu mehrjährigen unbedingten Haftstrafen auf. Auch befindet sich der Beschwerdeführer zurzeit nach wie vor in Strafhaft. Die erste Möglichkeit zur bedingten Entlassung wäre erst im Oktober 2023 gegeben. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer zu diesem Termin tatsächlich bedingt aus der Strafhaft entlassen würde, würde sich die zwischen dem Tatzeitraum von August bis Oktober 2022 und der allfälligen bedingten Entlassung verstrichene Zeit angesichts des Vorlebens des Beschwerdeführers als viel zu kurz erweisen, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer – wie schon ausgeführt – bereits mehrfach wegen Straftaten gegen fremdes Eigentum, aber auch gegen die körperliche Integrität sowie wegen eines Suchtmitteldeliktes in Polen und Deutschland verurteilt wurde und sich auch durch die einschlägigen Vorstrafen nicht von weiteren diesbezüglichen Straftaten abhalten ließ. Zwar liegen im Zusammenhang mit den polnischen und deutschen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Polen und Deutschland das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab.Zwar liegen im Zusammenhang mit den polnischen und deutschen Vorstrafen abgesehen von den dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten, zumal diese auch als Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 herangezogen wurden. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Polen und Deutschland das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer offensichtlich aus Geldnot bei bestehender Obdachlosigkeit bei mehreren Gelegenheiten Menschen oder Unternehmen bestahl oder es zumindest versuchte und dass er die öffentliche Ordnung negiert. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals Ende Juli oder Anfang August 2022, somit kurz nach seiner Verurteilung in Polen zu einer weiteren unbedingten Haftstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechse Monaten bzw. nach seiner Verurteilung in Deutschland zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 in das Bundesgebiet ein, wo er keine Unterkunft nahm, sondern obdachlos auf der Straße lebte, keine Beschäftigung aufnahm und keinerlei familiäre bzw. keine maßgeblichen privaten oder sozialen Bezüge hat. Die Vermutung liegt hier zudem nahe, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug der Freiheitsstrafe in Polen entziehen wollte und durch ein Leben als Obdachloser in Österreich wohl untertauchen wollte. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer irgendwelche berücksichtigungswürdigen Deutsch-Kenntnisse verfügen würden oder sonst maßgebliche Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement, vorliegen würden. Der Beschwerdeführer ist in Polen aufgewachsen und spricht Polnisch als Muttersprache. Seine Eltern und sein minderjähriges Kind, für welches er sorgepflichtig wäre, leben seinen eigenen Angaben in Polen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Polen befindet, zumal nicht vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer dort keinerlei Bindungen mehr hätte, sondern dass er vielmehr nur zur Arbeitssuche nach Österreich gereist wäre. Es konnten auch sonst keine Gründe erkannt werden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Polen nicht zumutbar wäre, zumal in der schriftlichen Stellungnahme vom 17.02.2023 explizit angegeben wurde, dass keine Gründe dagegensprechen würden, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens in Polen abwarte. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht trotz erstmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich angesichts des massiv einschlägig getrübten Vorlegens nur mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren das Auslangen gefunden hat, dem Beschwerdeführer in Polen aktuell noch die Verbüßung einer weiteren unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten droht, der Beschwerdeführer die letzten rund sechzehn Jahre hindurch sein Verhalten ständig fortgesetzt hat und insgesamt in Polen bereits zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von über zehn Jahren verurteilt wurde, er in Österreich nicht nur unterstandslos, arbeitslos und ohne jegliche zur berücksichtigende persönliche oder private Bindungen ist, sondern darüber hinaus durch sein Verhalten auch noch die öffentliche Ordnung stört, als angemessen und verhältnismäßig. 3.3. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt im Wesentlichen auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Wiederholungsgefahr und nicht vorhandener persönlicher Anbindungen im Bundesgebiet, die einer Regelung nach der Haftentlassung bedürfen würden, verwiesen. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere gegen fremdes Eigentum in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz sieben Vorstrafen in Polen und zwei Vorstrafen in Deutschland seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Eigentumsdelikte zu finanzieren scheint, die er auch im Anlassfall in Österreich gewerbsmäßig begangen hat. Die über einen Zeitraum von zumindest sechzehn Jahren vorliegende Wiederholungsgefahr ist daher evident und wird auch zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft noch nicht von einem maßgeblichen Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung auszugehen sein, zumal er sich bisher in der Haft auch nicht maßgebliche Ersparnisse erarbeiten konnte und nach Angaben seiner Rechtsvertretung aktuell völlig mittellos ist. Wie das Bundesamt bereits angedeutet hat, war der Beschwerdeführer zuletzt auch nicht (legal und sozialversichert) im Bundesgebiet erwerbstätigt. Er hat zu keiner Zeit vorgebracht, dass er vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse, wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer in Österreich nur obdachlos gewesen ist. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei fehlenden familiären und maßgeblichen privaten Bindungen im Bundesgebiet jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist auszuführen, dass das Aufenthaltsverbot bis dato trotz Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (wegen aufrechter Strafhaft) nicht vollzogen und der Beschwerdeführer während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bisher nicht abgeschoben wurde. Mit dem gegenständlichen Erkenntnis ist eine Sachentscheidung ergangen und das Beschwerdeverfahren – abgesehen von einem allfälligen außerordentlichen Rechtsmittel – rechtskräftig abgeschlossen. Weitere Ausführungen zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erübrigen sich somit, zumal der Beschwerdeführer dadurch faktisch nicht beschwert war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil A.2.): Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach , Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2266418.1.00

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