RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlG315 2269826-1 Spruch, G315 2269826-1/5Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die beschwerdeführende Partei (idF kurz „BF“ genannt) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen die beschwerdeführende Partei in der Fassung kurz „BF“ genannt) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der BF übe in Österreich eine Erwerbstätigkeit aus, habe einen Wohnsitz und sei als arbeitsfähig zu qualifizieren. Er habe aber kein berücksichtigungswürdiges Privatleben und sei im Inland straffällig geworden. Das gesetzte Verhalten sei erst vor Kurzem gesetzt worden und sei aufgrund der wirtschaftlichen Situation des BF und dem strafrechtlichen Vorleben mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen, nachhaltigen und maßgeblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gesprochen werden. Zur Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wurde im Wesentlichen auf die gleichen Gründe verwiesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeakt langte am 06.04.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am selben Tag wurde dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung Parteiengehör gewährt und wurde er aufgefordert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und insbesondere darzulegen, wo er sich zurzeit aufhält und ob eine aktuelle Bestätigung über die behauptete Substitutionstherapie vorgelegt werden kann. Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Abmeldung des BF aus dem zentralen Melderegister auf dessen unrechtmäßiger Abschiebung vor Ablauf der Frist nach § 18 BFA-VG beruht, was mit entsprechenden Dokumenten auch belegt wurde. Ferner wurde eine aktuelle Bestätigung über die andauernde Substitutionstherapie nachgereicht. Mit Schriftsatz vom 06.04.2023 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Abmeldung des BF aus dem zentralen Melderegister auf dessen unrechtmäßiger Abschiebung vor Ablauf der Frist nach Paragraph 18, BFA-VG beruht, was mit entsprechenden Dokumenten auch belegt wurde. Ferner wurde eine aktuelle Bestätigung über die andauernde Substitutionstherapie nachgereicht. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde: § 18 BFA-VG lautet:Paragraph 18, BFA-VG lautet: „
(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
- der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,
- schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
- der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
- der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
- das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
- gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
- der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(3)Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(4)Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(6)Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
(7)Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“
(7)Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“ Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass der im Behördenakt erliegenden Dokumentation wesentliche Informationen nicht zu entnehmen sind, die für eine Grobprüfung der Rechtssache und Entscheidung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG notwendig sind; etwa Informationen über den Aufenthalt des BF. Die Frist für eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn alle zur Entscheidung wesentlichen Informationen vorliegen. Gegenständlich wurden diese Informationen durch die Rechtsvertretung beigebracht.Eingangs sei darauf hinzuweisen, dass der im Behördenakt erliegenden Dokumentation wesentliche Informationen nicht zu entnehmen sind, die für eine Grobprüfung der Rechtssache und Entscheidung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG notwendig sind; etwa Informationen über den Aufenthalt des BF. Die Frist für eine Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beginnt grundsätzlich erst dann zu laufen, wenn alle zur Entscheidung wesentlichen Informationen vorliegen. Gegenständlich wurden diese Informationen durch die Rechtsvertretung beigebracht. Darüber hinaus ist gegenständlich festzuhalten, dass die Behörde eine Prüfung des aktuellen Gesundheitszustandes des BF gänzlich unterlassen hat. Die Behörde hat sich auch mit der Rückkehrsituation des BF nicht auseinandergesetzt und ist für das Gericht auf Basis der Aktenlage jedenfalls nicht erkennbar, ob die in der EMRK-verbrieften Rechte im Falle einer Abschiebung vor Beendigung des Verfahrens gewahrt werden können. Zudem sind auch die Feststellungen zur Gefährlichkeit des BF nicht gänzlich nachvollziehbar, zumal die strafrechtliche Historie des BF im Inland und Ausland auch nicht vollständig dokumentiert scheint und sich der Aktenlage auch nicht entnehmen lässt, weshalb die Behörde von einer prekären finanziellen Situation des BF ausgeht. Auch diesbezüglich wird eine umfassende Prüfung im Verfahren nachzuholen sein. Aufgrund des Umstandes, dass die mit dem im Behördenakt erliegenden Urteil verhängte Strafe bedingt nachgesehen wurde, der BF langjährig im Inland über eine Meldeadresse verfügte, hier gearbeitet hat und auch immer wieder Leistungen aus seiner Sozialversicherung bezogen hat, ist eine akute, vom BF ausgehende Gefahr der Aktenlage nach nicht erkennbar. Ferner ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden im Rahmen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht genügt, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung oder ein Aufenthaltsverbot erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0053 mwN). Eine derartige Begründung ist im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht enthalten und waren dem Akteninhalt keine diesbezüglichen Anhaltspunkte zu entnehmen. Der Beschwerde ist darin zu folgen, dass die Gefährdungsprognose nicht nachvollziehbar ist, zumal lediglich auf Urteile verwiesen wird und sich die Behörde abwechselnd einmal auf ein dann wieder auf mehrere Urteile stütz. Es erliegen auch nicht alle Urteile, die wider die Person des BF ergangen sind, im Akt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann nach derzeitiger Aktenlage innerhalb der gesetzlichen Frist nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, ob die in der EMRK verbrieften Rechte des BF ausreichend berücksichtigt und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gesetzeskonform erfolgt ist. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G315.2269826.1.00