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{'item': 'G316 2260870-1'}

Obsah (13)Art 133§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 57§§ 142§ 287§ 10§ 31§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlG316 2260870-1 Spruch, G316 2260870-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde gegen XXXX (im Folgenden: BF)

§ 52Abs. 5 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt III.) erlassen.

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde gegen römisch 40 (im Folgenden: BF)

Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren (Spruchpunkt römisch drei.) erlassen.

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und führte aus, in Österreich geboren und aufgewachsen zu sein. Er habe ihn Österreich die Schule besucht und eine Lehre als Speditionskaufmann abgeschlossen. Seine ganze Familie lebe in Österreich und er verfüge in Serbien über keinerlei Anknüpfungspunkte. Der BF bereue seine Straftaten und habe eine umfangreiche Schadenswiedergutmachung geleistet. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 13.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

§ 18Abs.

5 BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 20.01.2023 wurde die Rechtssache mit Wirksamkeit vom 01.02.2023 der Gerichtsabteilung G316 zugewiesen. Am 08.03.2023 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Familienangehörige des BF wurden als Zeugen befragt. Ein Vertreter der belangten Behörde war nicht anwesend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist in Österreich geboren und aufgewachsen. Der BF verfügt über einen Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Er absolvierte in Österreich die Volks- und Hauptschule und entschied sich nach einem Jahr an einer Handelsschule für eine Lehrlingsausbildung zum Speditionskaufmann. Der BF war ab Dezember 2019 als Lehrling beschäftigt. Anfang 2019 brach er seine Lehre ab und lernte beim Ausgehen seinen damaligen Freundeskreis kennen, mit dem er später Straftaten beging. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau. Im Bundesgebiet leben die Eltern und Geschwister des BF, mit welchen er vor seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebte. 1.
  3. Am XXXX wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat m Bundesgebiet festgenommen und bis XXXX in Untersuchungshaft angehalten.1.
  4. Am römisch 40 wurde der BF aufgrund des Verdachts der Begehung einer Straftat m Bundesgebiet festgenommen und bis römisch 40 in Untersuchungshaft angehalten. Dem BF wurde im Zuge seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft hochfrequente Bewährungshilfe angeordnet, welcher er weisungsgemäß nachkam und ebenso weisungsgemäß die Ausgehzeiten, die wöchentlichen polizeilichen Meldungen sowie die Unterkunftnahme im Haushalt seiner Eltern einhielt. Die Termine der Bewährungshilfe fanden zweimal wöchentlich statt und konnten im Juli 2020 auf 2-3 Mal pro Monat reduziert werden. Schließlich wurde die Kontaktfrequenz mit April 2021 auf einen Termin pro Monat reduziert, da dies aufgrund des nach wie vor strukturieren Alltags, der Verlässlichkeit und hohen Kooperationsbereitschaft des BF als indiziert angesehen wurde. Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft setzte der BF sein Lehrlingsverhältnis bei einer anderen Firma fort und absolvierte am 28.05.2020 seine Lehrabschlussprüfung zum Speditionskaufmann. Anschließend war er bis 01.10.2020 bei dieser Firma als Angestellter beschäftigt. 1.
  5. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 1. und 2. Fall St

GB, des Vergehens schwerer Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 3

  1. und
  2. Fall und Abs. 4 StGB unter Anwendung des Strafrahmens von § 5 Z 4 JGG iVm § 143 StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall StGB, des Vergehens schwerer Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3,
  3. und
  4. Fall und Absatz 4, StGB unter Anwendung des Strafrahmens von Paragraph 5, Ziffer 4, JGG in Verbindung mit Paragraph 143, StGB zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF als damals 17-Jähriger A) gemeinsam mit anderen Tätern als Mitglied einer kriminellen Vereinigung Raubüberfälle auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale ausführte und zwar, I. anderen Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils wegnahm oder abnötigte bzw. dies versuchte, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. So überfiel der BF am XXXX gemeinsam mit einem Mittäter eine Supermarktfiliale, indem sie eine Schreckschusspistole gegen eine dortige Angestellte richteten und einen Betrag von EUR 3.527,18 aus der Kasse entnahmen. Ebenso überfiel er am 23.02.2019 gemeinsam mit einem Mittäter ein Sportwettlokal unter Anwendung einer Schreckschusspistole und nötigte eine andere Person zum Verlassen der Räumlichkeit unter Vorhalt der Schreckschusspistole. römisch eins. anderen Personen teils mit Gewalt gegen eine Person, teils durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teils unter Verwendung einer Waffe, teils wegnahm oder abnötigte bzw. dies versuchte, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern. So überfiel der BF am römisch 40 gemeinsam mit einem Mittäter eine Supermarktfiliale, indem sie eine Schreckschusspistole gegen eine dortige Angestellte richteten und einen Betrag von EUR 3.527,18 aus der Kasse entnahmen. Ebenso überfiel er am 23.02.2019 gemeinsam mit einem Mittäter ein Sportwettlokal unter Anwendung einer Schreckschusspistole und nötigte eine andere Person zum Verlassen der Räumlichkeit unter Vorhalt der Schreckschusspistole. II. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung weiterer Straftaten beitrug, indem er den Täter eines am XXXX einen auf einen Taxilenker verübten Raubüberfalls in seinem Tatentschluss bestärkte, die Tatwaffe zur Verfügung stellte und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war und indem er die Täter der am XXXX und XXXX auf Tankstellen verübte Raubüberfalle zum Tatort chauffierte und dort Aufpasserdienste leistete sowie bei dem Raubüberfall auf eine Supermarktfiliale am XXXX Aufpasserdienste leistete. römisch zwei. in Kenntnis des Tatplanes und der Tatmodalitäten zur Ausführung weiterer Straftaten beitrug, indem er den Täter eines am römisch 40 einen auf einen Taxilenker verübten Raubüberfalls in seinem Tatentschluss bestärkte, die Tatwaffe zur Verfügung stellte und am Tatort für den Fall erforderlichen Eingreifens anwesend war und indem er die Täter der am römisch 40 und römisch 40 auf Tankstellen verübte Raubüberfalle zum Tatort chauffierte und dort Aufpasserdienste leistete sowie bei dem Raubüberfall auf eine Supermarktfiliale am römisch 40 Aufpasserdienste leistete. B) Weiters verletzte der BF mithin grob fahrlässig mehrere Personen am Körper indem er am XXXX als Lenker eines PKWs die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließ und bei Rot in eine Straßenkreuzung einfuhr und mit einem anderen PKW kollidierte. Dabei erlitt eine Person neben Hämatomen eine Schambein- und Kreuzbeinfraktur, eine weitere eine Hirnhautblutung, Prellungen, Rissquetschwunden und eine Schambeinfraktur, eine weitere Person Prellungen und Rissquetschwunden und eine weitere Person ein stumpfes Bauchtrauma, Prellungen und Zerrungen. Der BF versetzte sich zuvor fahrlässig in einen durch den Genuss von Alkohol die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand. B) Weiters verletzte der BF mithin grob fahrlässig mehrere Personen am Körper indem er am römisch 40 als Lenker eines PKWs die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht ließ und bei Rot in eine Straßenkreuzung einfuhr und mit einem anderen PKW kollidierte. Dabei erlitt eine Person neben Hämatomen eine Schambein- und Kreuzbeinfraktur, eine weitere eine Hirnhautblutung, Prellungen, Rissquetschwunden und eine Schambeinfraktur, eine weitere Person Prellungen und Rissquetschwunden und eine weitere Person ein stumpfes Bauchtrauma, Prellungen und Zerrungen. Der BF versetzte sich zuvor fahrlässig in einen durch den Genuss von Alkohol die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand. Das Strafgericht hielt fest, dass sich der BF mit den Mittätern zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 16.01.2020 zu einer Vereinigung zusammenschloss und mit diesen vereinbarte, Raubüberfälle, insbesondere auf Taxifahrer, Tankstellen, Supermärkte und Sportwettlokale zu begehen. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die zweifache Qualifikation beim schweren Raub und die Tatwiederholung als erschwerend. Der bisher ordentliche Lebenswandel, die geständige Verantwortung, die teilweise Schadensgutmachung, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, der Umstand, dass der BF beim Verkehrsunfall selbst verletzt wurde und die teilweise Beitragstäterschaft wurden als mildernd gewertet. Aufgrund der hohen kriminellen Energie, der Vielzahl an Raubüberfällen und der Brutalität gegenüber den Tatopfern war eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des OLG XXXX vom XXXX nicht Folge gegeben. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Erkenntnis des OLG römisch 40 vom römisch 40 nicht Folge gegeben. Weiters wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

§ 287St

GB und § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Weiters wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Paragraph 287, StGB und Paragraph 125, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der BF am 10.10.2021 im Rausch eine fremde Sache beschädigte, indem er mit der Faust gegen die Glasscheibe einer Hauseingangstür eines Mehrparteienhaus schlug, wodurch diese zerbrach. 1.

  1. Der BF befindet sich seit 04.02.2022 in Strafhaft. Der BF wird seit XXXX als Freigänger zur Arbeit bei der Fa. XXXX zum Außenarbeitseinsatz eingeteilt. Seit März 2023 geht er eine Arbeit bei der Fa. XXXX nach, wo ihm eine Beschäftigung auch nach seiner Haftentlassung zugesagt wurde. Der BF wird seit römisch 40 als Freigänger zur Arbeit bei der Fa. römisch 40 zum Außenarbeitseinsatz eingeteilt. Seit März 2023 geht er eine Arbeit bei der Fa. römisch 40 nach, wo ihm eine Beschäftigung auch nach seiner Haftentlassung zugesagt wurde. Die Arbeitsschicht des BF beginnt um 6 Uhr. Nach der Arbeit stehen dem BF zwei Stunden Weg- bzw. Freizeit zur Verfügung, welche er mehrmals pro Woche bei seinen Eltern verbringt. Der BF hat achtmal im Quartal Wochenend-Ausgang, welchen er ebenfalls mit Übernachtung bei seinen Eltern verbringt. Am XXXX wurde eine Ordnungswidrigkeit gemeldet, nachdem der BF nach seinem Außenarbeitseinsatz mit Alkohol zurückkam. Gegen den BF wurde daraufhin eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt.Am römisch 40 wurde eine Ordnungswidrigkeit gemeldet, nachdem der BF nach seinem Außenarbeitseinsatz mit Alkohol zurückkam. Gegen den BF wurde daraufhin eine Ordnungsstrafe in Höhe von EUR 20,- verhängt. Der BF hat sich mit seinem delinquenten Verhalten in der Vergangenheit auseinandergesetzt, ist reumütig und hat sich von diesem Verhalten und seinen Mittätern distanziert. Der BF ist an einer Schadenswiedergutmachung sehr bemüht und leistete bereits umfangreiche Zahlungen an die Opfer seiner Straftaten. Der BF führt seine ungefähr 4 Monaten eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, welche er über eine Arbeitskollegin kennenlernte. Der Kontakt findet hauptsächlich über soziale Medien statt, der persönliche Kontakt zur Freundin ist selten. Der BF verfügt über eine weitere Arbeitsplatzzusage bei einer Immobilienverwaltung. In Serbien leben Onkel und Tanten des BF, mit welchen er sporadisch über seine Mutter telefonischen Kontakt hat. Er spricht Serbisch.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Identität des BF sowie der Umstand, dass er in Österreich geboren und aufgewachsen ist, stehen unstrittig fest. Der Aufenthaltstitel ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zur Schulbildung des BF beruhen auf seinen gleichbleibenden Angaben im Laufe des gesamten Verfahrens und wurden durch entsprechende Zeugnisse belegt. Der Lehrbeginn deckt sich auch mit den Eintragungen im Sozialversicherungsdatenauszug. Dass der BF Anfang 2019 seinen damaligen Freundeskreis kennenlernte, mit welchem er gemeinsam Straftaten beging, wurde von ihm in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.03.2023 glaubhaft vorgebracht. Die Deutschkenntnisse des BF wurden von ihm im Rahmen der Beschwerdeverhandlung unter Beweis gestellt, welche ohne Beiziehung eines Dolmetschers auf Deutsch durchgeführt werden konnte. Der Aufenthalt der Eltern und Geschwister im Bundesgebiet steht unstrittig fest und findet Deckung in den Eintragungen im Zentralen Melderegister. 2.
  4. Die Feststellungen zur Festnahme am XXXX beruht auf der Berichterstattung der LPD XXXX vom 24.09.20219, die Verhängung der Untersuchungshaft auf der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft auf der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX 2.
  5. Die Feststellungen zur Festnahme am römisch 40 beruht auf der Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 24.09.20219, die Verhängung der Untersuchungshaft auf der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 sowie die Entlassung aus der Untersuchungshaft auf der Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 Die Anordnung der Bewährungshilfe und weitere Weisungen sowie die Einhaltung dieser beruht einerseits auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und andererseits auf dem vorgelegten Bericht des Vereins Neustart vom 17.08.
  6. Der Abschluss der Lehre zum Speditionskaufmann ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis zur Lehrabschlussprüfung vom 28.05.
  7. Die weitere Erwerbstätigkeit des BF beruht auf seinem Sozialversicherungsdatenauszug. 2.
  8. Das genannte Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX sowie das Erkenntnis des OLG XXXX vom XXXX liegen im Verwaltungsakt ein. Ersterem sind auch die näheren Umstände zum Tathergang, die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie das Erfordernis der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu entnehmen. 2.
  9. Das genannte Strafurteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 sowie das Erkenntnis des OLG römisch 40 vom römisch 40 liegen im Verwaltungsakt ein. Ersterem sind auch die näheren Umstände zum Tathergang, die Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie das Erfordernis der Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu entnehmen. Ebenso liegt das Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX dem Verwaltungsakt bei. Ebenso liegt das Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 dem Verwaltungsakt bei. 1.
  10. Der Strafantritt am XXXX ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. 1.
  11. Der Strafantritt am römisch 40 ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Freigang des BF, zu seiner Beschäftigung und dem Kontakt zu seinen Eltern beruhen auf seinen Angaben sowie jenen seiner als Zeugen befragten Eltern und Schwester im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der eingeholten Stellungnahme der Justizanstalt XXXX vom 08.02.
  12. Die Feststellungen zum Freigang des BF, zu seiner Beschäftigung und dem Kontakt zu seinen Eltern beruhen auf seinen Angaben sowie jenen seiner als Zeugen befragten Eltern und Schwester im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der eingeholten Stellungnahme der Justizanstalt römisch 40 vom 08.02.
  13. Die am XXXX in der Justizanstalt gesetzte Ordnungswidrigkeit beruht auf der von der Justizanstalt Graz-Jakomini vorgelegten Meldung. Die am römisch 40 in der Justizanstalt gesetzte Ordnungswidrigkeit beruht auf der von der Justizanstalt Graz-Jakomini vorgelegten Meldung. Die Verantwortungsübernahme des BF für sein delinquentes Verhalten beruht auf seinen glaubhaften Aussagen und seinem glaubwürdigen Auftreten im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie dem vorgelegten Bericht des Vereins Neustart vom 17.08.
  14. Die Schadenswiedergutmachung wurde durch entsprechende Nachweise belegt. Die Feststellungen zur Beziehung des BF beruht auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Einstellungszusagen wurden vom BF vorgelegt. Die Feststellungen zu seinen Serbischkenntnissen und seinen familiären Anknüpfungspunkten in Serbien beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung.
  15. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  16. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.
  17. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.10.2022 bereits rechtskräftig über Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides abgesprochen wurde, indem dieser behoben und die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. 3.
  18. Zur Stattgabe der Beschwerde 3.2.
  19. Gesetzliche Grundlagen § 52 Abs. 5 FPG lautet:Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. § 53 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…) § 20 Abs. 3 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz 3, NAG lautet: Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45,) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von Paragraph 24, auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern. § 9 Abs. 4 BFA-VG idF. BGBl. I 70/2015 (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, (welcher am 31.08.2018 außer Kraft trat) lautete auszugsweise wie folgt: Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder

  1. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. 3.2.
  2. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des BF:

§ 31Abs.

1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach § 20 Abs. 3 NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des § 52 Abs. 5 FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus § 9 BFA-VG ergeben (vgl. VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067).Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügen, kommt nach Paragraph 20, Absatz 3, NAG in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesem Aufenthaltstitel entsprechenden Dokumentes - ein unbefristetes Niederlassungsrecht zu vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0024). Die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist in diesem Fall am Maßstab des Paragraph 52, Absatz 5, FPG zu prüfen, wobei sich Einschränkungen der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auch noch aus Paragraph 9, BFA-VG ergeben vergleiche VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Der BF ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ und hält sich somit rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf § 52 Abs. 5 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat die Rückkehrentscheidung daher dem Grunde nach zu Recht auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützt. 3.2.

  1. Zur Berücksichtigung des § 9 Abs. 4 BFA-VG: 3.2.
  2. Zur Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG: Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Fremden, die in Österreich geboren und langjährig rechtmäßig aufhältig und niedergelassen waren. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Der geltende § 9 Abs. 4 Z 2 normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Abs. 4 Z 2 erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Abs. 4 Z 2 dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten (vgl. etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu § 9 Abs. 4, § 61 Z 3 und 4 FPG idF BGBl. I Nr. 100/2005, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Abs. 1, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Art. 8 EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Abs. 2 demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Der geltende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, normiert, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen selbst bei hypothetischem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn sich der Betreffende auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und er von klein auf im Inland aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist. Selbst wenn die Behörde demnach vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen die Voraussetzungen des Absatz 4, Ziffer 2, erfüllenden Drittstaatsangehörigen im Zuge einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis kommen würde, dass beispielsweise aufgrund gravierender Straffälligkeit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dringend geboten wäre und die öffentlichen Interessen an der Erlassung einer solchen damit überwiegen, kann eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Absatz 4, Ziffer 2, dennoch nicht erlassen werden. Ein solches absolutes Verbot zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen Drittstaatsangehörige, auch wenn diese von klein auf im Inland aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen sind, ist jedoch weder unionsrechtlich noch verfassungsrechtlich geboten vergleiche etwa zur Rechtmäßigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen in Deutschland geborenen und dort circa 30 Jahre aufhältigen türkischen Staatsangehörigen bei erheblicher Delinquenz EGMR 28.6.2007, 31753/02 [Kaya gg. Deutschland]) und erscheint es nicht sachgerecht, die Möglichkeit zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung selbst bei objektivem Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer Beendigung des Aufenthalts in jedem Fall auszuschließen. In diesem Sinne war auch in der Vorgängerbestimmung zu Paragraph 9, Absatz 4,, Paragraph 61, Ziffer 3 und 4 FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, das darin vorgesehene Verbot der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht absolut, sondern konnte bei (schwerer) Straffälligkeit eine aufenthaltsbeendende Maßnahme sehr wohl erlassen werden. Davon abgesehen ergibt sich bereits aus Absatz eins,, dass vor Erlassung jeder aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Rahmen der zwingend durchzuführenden Prüfung nach Artikel 8, EMRK eine sorgfältige Abwägung der persönlichen Interessen des Fremden am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erfolgen hat. Die Kriterien, die dabei insbesondere zu berücksichtigen sind, sind in Absatz 2, demonstrativ genannt. Bereits nach dieser Bestimmung und unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts sowie die Schwere allfällig begangener Straftaten des Betreffenden entsprechend umfassende Berücksichtigung. Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der

Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Dazu erging unter anderem folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 27.05.2021, Ra 2021/21/0011; VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, und VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0276, betreffend Vergewaltigung; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272, betreffend schwerer Raub, VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche zum Gesamten VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262; VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0272; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass er in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist.Dass der BF in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG gefallen wäre, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein, da festgestellt werden konnte, dass er in Österreich geboren und von klein auf im Bundesgebiet aufgewachsen ist. Im vorliegenden Fall besteht auch kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einräumen wollte (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262).Im vorliegenden Fall besteht auch kein Zweifel, dass die der strafgerichtlichen Verurteilung des BF wegen schweren Raubes zugrundeliegende Straftat zu jenen Fällen gravierender Straffälligkeit zählt, für die der Gesetzgeber durch die Aufhebung der oben erwähnten Bestimmung einen Spielraum zugunsten einer uneingeschränkten einzelfallbezogenen Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einräumen wollte vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0262). 3.2.3. Zur Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK3.2.3. Zur Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK Ungeachtet der Qualifizierung der Straftat des BF als „besonders verwerflich“ im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung, ist eine Interessensabwägung nach Artikel 8 EMRK vorzunehmen. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Artikel 8 EMRK lautet wie folgt:

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Im gegenständlichen Fall ist der BF im Bundesgebiet geboren und im Kreise seiner Eltern und Geschwister aufgewachsen. Er besuchte in Österreich die Schule, verfügt über einen Lehrabschluss zum Speditionskaufmann und ging in Österreich einer Beschäftigung nach. Der BF verfügt über Deutschkenntnisse auf Muttersprachenniveau. Zu Lasten des BF gehen seine Straftaten, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Zu Lasten des BF gehen seine Straftaten, weswegen er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wegen schweren Raubes, schwerer Nötigung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde. Dem Urteil lagen mehrere Raubüberfälle im Zeitraum Februar 2019 sowie das Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit als Lenker eines PKWs am XXXX zugrunde. Zudem wurde er wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

§ 287St

GB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, nachdem er am XXXX mit der Faust gegen die Glasscheibe einer Hauseingangstür eines Mehrparteienhaus schlug, wodurch diese zerbrach. Dem Urteil lagen mehrere Raubüberfälle im Zeitraum Februar 2019 sowie das Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit als Lenker eines PKWs am römisch 40 zugrunde. Zudem wurde er wegen Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Paragraph 287, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, nachdem er am römisch 40 mit der Faust gegen die Glasscheibe einer Hauseingangstür eines Mehrparteienhaus schlug, wodurch diese zerbrach. Trotz der schweren Straffälligkeit des BF ist gegenständlichen zu berücksichtigen, dass er die Raubüberfälle als damals 17-Jähriger beging und diese Taten bereits 4 Jahre zurückliegen. Weiters wurde er bereits nach 2 Monaten aus der Untersuchungshaft entlassen und kam der angeordneten Bewährungshilfe, den angeordneten Ausgehzeiten, den wöchentlichen polizeilichen Meldungen sowie der Unterkunftnahme bei seinen Eltern nach. Dem BF ist in diesem Zusammenhang höchste Kooperationsbereitschaft zuzuschreiben, welche er nachhaltig beibehielt. Er schaffte es auch, sich nach einer Woche nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wieder in einen strukturierten Arbeitsalltag einzufinden, seine zuvor abgebrochene Lehre wiederaufzunehmen und noch vor Verurteilung durch das Strafgericht abzuschließen. Wenige Monate nach seinem Strafantritt im Februar 2022 wurde dem BF Freigang gewährt, welchen er für eine Beschäftigung und auch für die Pflege seines Familienlebens mit seinen Eltern nutzen kann. Es wird nicht verkannt, dass dem BF aufgrund der andauernden Strafhaft noch keine Wohlverhaltensperiode zuzuschreiben ist, jedoch hat er sich mit seinem delinquenten Verhalten in der Vergangenheit auseinandergesetzt, ist glaubwürdig reumütig und hat sich von diesem Verhalten und seinen Mittätern distanziert. Der BF ist auch sehr an einer Schadenswiedergutmachung bemüht und leistete bereits umfangreiche Zahlungen an die Opfer seiner Straftaten. Zudem ist zu würdigen, dass der BF die Strafhaften für die Taten im Februar 2020 erst im Februar 2022, sohin 2 Jahre später antrat und ist vor diesem Hintergrund das Verhalten des BF während des Verfahrens auf freiem Fuß entsprechend zu würdigen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass auch die Entwicklung des Fremden während der Strafhaft einzubeziehen ist (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch wenn der BF in diesem Zeitraum zwei weitere Delikte (Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit als Lenker eines PKWs am 24.08.2019 und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

§ 287St

GB am 10.10.2021) beging, sind diese im Verhältnis der Verfestigung des BF im Bundesgebiet als geringfügig zu werten. Zu dem Verkehrsunfall ist zudem anzuführen, dass der BF das Opfer am nächsten Tag im Krankenhaus besuchte. In beiden Fällen zeigte sich der BF glaubwürdig reuig und wurden von ihm Schadensersatzzahlungen geleistet.Auch wenn der BF in diesem Zeitraum zwei weitere Delikte (Außerachtlassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit als Lenker eines PKWs am 24.08.2019 und Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung

Paragraph 287, StGB am 10.10.2021) beging, sind diese im Verhältnis der Verfestigung des BF im Bundesgebiet als geringfügig zu werten. Zu dem Verkehrsunfall ist zudem anzuführen, dass der BF das Opfer am nächsten Tag im Krankenhaus besuchte. In beiden Fällen zeigte sich der BF glaubwürdig reuig und wurden von ihm Schadensersatzzahlungen geleistet. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass beim BF trotz seiner massiven Straffälligkeit nicht davon auszugehen ist, dass er weitere Straftaten begehen wird. Eine aus der Judikatur geforderte „spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen“ liegt gegenwärtig somit nicht vor. Entsprechend der oben wiedergegeben Judikatur bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf die sehr lange Aufenthaltsdauer des BF und darauf, dass der BF in Österreich geboren wurde und hier aufgewachsen ist, kein Spielraum für die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bestehen, zumal der gravierende Eingriff durch die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot in das Privat- und Familienleben des BF, sowie die nur gering vorhandenen Bindungen zu seinem Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Die öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet vermögen bei dieser objektiven Betrachtung die - aufgrund des seit seiner Geburt andauernden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet - sehr großen privaten/familiären Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet letztlich nicht zu überwiegen. Im Ergebnis ist daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach § 52 Abs. 11 FPG eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro wirkt und kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein straffälliges Verhalten setzt, erneut von der belangten Behörde geprüft werden.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach Paragraph 52, Absatz 11, FPG eine derzeitige Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nicht unbeschränkt pro futuro wirkt und kann die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Fall, dass ein Fremder in der Zwischenzeit wieder ein straffälliges Verhalten setzt, erneut von der belangten Behörde geprüft werden. 3.2.4. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd § 9 Abs. 3 erster Satz BFA-VG iVm der nach § 58 Abs. 2 AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 4 bzw. Abs. 5 FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (§ 24 NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach § 25 NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19).In Ansehung der zu Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG ergangenen Judikatur des VwGH (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224, VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067) war jedoch nicht die dauerhafte Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz BFA-VG in Verbindung mit der nach Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 notwendigen Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 auszusprechen; vielmehr ist diesen Fällen die Rückkehrentscheidung samt den darauf aufbauenden Spruchpunkten ersatzlos zu beheben. In Fallkonstellationen der Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 4, bzw. Absatz 5, FPG setzen die letztgenannten Bestimmungen bereits ex-lege das Vorhandensein eines Aufenthaltstitels oder zumindest eines Verlängerungsantrags auf erneute Erteilung eines solchen (Paragraph 24, NAG) und des nachfolgenden Vorgehens der Niederlassungsbehörde nach Paragraph 25, NAG voraus. Gegenständlich verfügt der BF unverändert über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“. Die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ist daher weder rechtlich möglich noch geboten. Ein dezidierter Ausspruch darüber, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG aufgrund des Nicht-Vorliegens der Anwendungsvoraussetzungen für diese Bestimmung oder aufgrund der Abwägung nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unzulässig ist, muss nicht erfolgen (erneut: VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067, Rn 18), zumal eine bestimmte "Prüfreihenfolge" zwischen diesen Bestimmungen nicht besteht (VwGH ebendort, Rn 19). Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ohne den entbehrlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben.Demzufolge war der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und ohne den entbehrlichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben. Aufgrund der erfolgten Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen Rückkehrentscheidung fällt auch die Voraussetzung für die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides, weshalb diese im Zuge der Stattgabe der Beschwerde ebenfalls aufzuheben waren. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In Bezug auf die zentrale Frage – die Voraussetzungen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung – konnte sich das erkennende Gericht auf eine klare Judikaturlinie des VwGH in Zusammenschau mit einer eindeutigen Rechtslage stützen. Im Ergebnis war daher die Revision nicht zuzulassen. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G316.2260870.1.00

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