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{'item': 'I416 2267705-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlI416 2267705-1 SpruchI416 2267705-1/7E, I416 2267705-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 03.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum 01.12.2021 bis 31.08.2022 gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.139,60 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er seit 01.12.2021 eine ausländische Altersrente erhalten würde.
  2. Mit Bescheid vom 03.10.2022 sprach das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass der Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum 01.12.2021 bis 31.08.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 8.139,60 verpflichtet wird. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im angeführten Zeitraum zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er seit 01.12.2021 eine ausländische Altersrente erhalten würde.
  3. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, der Arbeiterkammer XXXX , gegen diesen Bescheid am 25.10.2022 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, er habe seinen Bezug von Altersrente aus Liechtenstein seinem Betreuer bei der belangten Behörde mitgeteilt und habe dieser ihm versichert, dass die Vorlage eines Schreibens der XXXX Liechtenstein nicht notwendig sei, da das schriftliche Festhalten dieser Information durch den Betreuer ausreichend sei.
  4. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung, der Arbeiterkammer römisch 40 , gegen diesen Bescheid am 25.10.2022 rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde mit der Begründung, er habe seinen Bezug von Altersrente aus Liechtenstein seinem Betreuer bei der belangten Behörde mitgeteilt und habe dieser ihm versichert, dass die Vorlage eines Schreibens der römisch 40 Liechtenstein nicht notwendig sei, da das schriftliche Festhalten dieser Information durch den Betreuer ausreichend sei.
  5. Mit Bescheid vom 22.12.2022 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die gegenständliche Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer während seines Leistungsbezuges der belangten Behörde weder die Beantragung der Zuerkennung einer ausländischen Altersrente, noch den Bezug von monatlicher Altersrente aus Liechtenstein gemeldet habe, weshalb sein Bezug von Notstandshilfe nicht gerechtfertigt gewesen sei.
  6. Der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer am 12.01.2023 per E-Mail an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde gesendet.
  7. Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 27.02.2023 und langten sämtliche Unterlagen am 28.02.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. In einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde wurde zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages angemerkt, dass in den übermittelten Verfahrensunterlagen ein Aktenvermerk vom 12.01.2023 über ein Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX (im Folgenden: LGS XXXX ) enthalten sei, wonach der Beschwerdeführer bereits am Tag zuvor bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und dort einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen habe wollen. Aufgrund eines Missverständnisses hätte ihm die Beraterin bei der belangten Behörde zuerst einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mitgeben wollen, wie der Sohn des Beschwerdeführers telefonisch erklärt habe und habe diese auch gemeint, dass er selbst einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht einbringen könne. Aufgrund dieses Aktenvermerks über das Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der LGS XXXX habe die Beraterin des Beschwerdeführers telefonisch am 12.01.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn niemals bei ihr, sondern bereits am 04.01.2023 bei einer Verwaltungsassistentin vorgesprochen hätten und diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben hätte, obwohl ihr die Beschwerdevorentscheidung gezeigt worden wäre und der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen hätten wollen. Da sich die Verwaltungsassistentin mit der gezeigten Beschwerdevorentscheidung nicht ausgekannt und den Beschwerdeführer nicht entsprechend beraten hätte, werde der Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde bereits als mit 04.01.2023, somit als rechtzeitig eingebracht gewertet.
  8. Eine Vorlage des gegenständlichen Behördenakts der belangten Behörde samt Vorlageantrag an das erkennende Gericht erfolgte am 27.02.2023 und langten sämtliche Unterlagen am 28.02.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein. In einer ergänzenden Stellungnahme der belangten Behörde wurde zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages angemerkt, dass in den übermittelten Verfahrensunterlagen ein Aktenvermerk vom 12.01.2023 über ein Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 (im Folgenden: LGS römisch 40 ) enthalten sei, wonach der Beschwerdeführer bereits am Tag zuvor bei der belangten Behörde vorgesprochen habe und dort einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen habe wollen. Aufgrund eines Missverständnisses hätte ihm die Beraterin bei der belangten Behörde zuerst einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mitgeben wollen, wie der Sohn des Beschwerdeführers telefonisch erklärt habe und habe diese auch gemeint, dass er selbst einen Antrag beim Bundesverwaltungsgericht einbringen könne. Aufgrund dieses Aktenvermerks über das Telefonat des Sohnes des Beschwerdeführers mit der LGS römisch 40 habe die Beraterin des Beschwerdeführers telefonisch am 12.01.2023 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn niemals bei ihr, sondern bereits am 04.01.2023 bei einer Verwaltungsassistentin vorgesprochen hätten und diese dem Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn einen Antrag auf Arbeitslosengeld ausgegeben hätte, obwohl ihr die Beschwerdevorentscheidung gezeigt worden wäre und der Beschwerdeführer bzw. dessen Sohn einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen hätten wollen. Da sich die Verwaltungsassistentin mit der gezeigten Beschwerdevorentscheidung nicht ausgekannt und den Beschwerdeführer nicht entsprechend beraten hätte, werde der Vorlageantrag bezüglich der Beschwerde bereits als mit 04.01.2023, somit als rechtzeitig eingebracht gewertet.
  9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 wurde der Arbeiterkammer XXXX , der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ein Verspätungsvorhalt übermittelt, woraufhin diese am 22.03.2023 unter anderem mitteilte, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr von der Arbeiterkammer XXXX vertreten werde.
  10. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.03.2023 wurde der Arbeiterkammer römisch 40 , der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, ein Verspätungsvorhalt übermittelt, woraufhin diese am 22.03.2023 unter anderem mitteilte, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr von der Arbeiterkammer römisch 40 vertreten werde.
  11. Am 23.03.2023 wurde dem Beschwerdeführer selbst in einem Schreiben mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde verspätet bei der bescheiderlassenden Behörde eingebracht wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
  12. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2023 ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Der Grund weshalb ich die Beschwerde ,spät´ eingereicht habe, ist das AMS mir ein falsches Formular zum ausfüllen gegeben hat, und einen Termin verabreicht einen Tag vor der Frist bevor ich die Beschwerde noch einreichen konnte. Sie haben mir einen Formular gegeben zum ausfüllen das ich mich bei AMS als Arbeitslos anmelden kann damit ich Arbeitslosen-Geld bekomme. Einen Tag danach wurde ich angerufen, das der Antrag den sie mir gegeben haben falsch ist. Sie haben mir ebenfalls gesagt das ich erst recht keine Beschwerde einreichen soll, da ich eh schon das Verfahren verloren hab, und deshalb nicht mal einen Anwalt holen muss der mich verteidigen könnte. Ich habe seit 11 Monaten keine E-Card, ich kann nicht zum Arzt, ich kann m ich nicht behandeln lassen. Ich habe Diabetes meine Tabletten kosten 100€ Ich habe gar keine Menschlichen Rechte. Das alles ist mir passiert nur weil ich nicht so gut Deutsch kann und mich nicht richtig ausdrücken kann, ich habe bei meinem Gespräch mit XXXX mitgeteilt das ich in der Schweiz Rente-Geld bekomme, er wollte Dokumente von mir die ich ihm auch gebracht habe. Er hat mir dann nichts mehr gesagt, sodass ich gedacht habe das alles gepasst hat. Ich hatte im Juli eine OP einen Monat später haben sie mich Angerufen und mir mitgeteilt das ich angeblich zu hohen Lohn hätte. So fing das ganze an. Ich habe einen Lohn von 255 CHF wir sind eine 4-Köpfige Familie seit 11 Monaten läuft das so ich weiß nicht mehr wie es weitergehen soll.“
  13. Der Beschwerdeführer übermittelte daraufhin dem Bundesverwaltungsgericht am 03.04.2023 ein E-Mail mit folgendem Inhalt: „Der Grund weshalb ich die Beschwerde ,spät´ eingereicht habe, ist das AMS mir ein falsches Formular zum ausfüllen gegeben hat, und einen Termin verabreicht einen Tag vor der Frist bevor ich die Beschwerde noch einreichen konnte. Sie haben mir einen Formular gegeben zum ausfüllen das ich mich bei AMS als Arbeitslos anmelden kann damit ich Arbeitslosen-Geld bekomme. Einen Tag danach wurde ich angerufen, das der Antrag den sie mir gegeben haben falsch ist. Sie haben mir ebenfalls gesagt das ich erst recht keine Beschwerde einreichen soll, da ich eh schon das Verfahren verloren hab, und deshalb nicht mal einen Anwalt holen muss der mich verteidigen könnte. Ich habe seit 11 Monaten keine E-Card, ich kann nicht zum Arzt, ich kann m ich nicht behandeln lassen. Ich habe Diabetes meine Tabletten kosten 100€ Ich habe gar keine Menschlichen Rechte. Das alles ist mir passiert nur weil ich nicht so gut Deutsch kann und mich nicht richtig ausdrücken kann, ich habe bei meinem Gespräch mit römisch 40 mitgeteilt das ich in der Schweiz Rente-Geld bekomme, er wollte Dokumente von mir die ich ihm auch gebracht habe. Er hat mir dann nichts mehr gesagt, sodass ich gedacht habe das alles gepasst hat. Ich hatte im Juli eine OP einen Monat später haben sie mich Angerufen und mir mitgeteilt das ich angeblich zu hohen Lohn hätte. So fing das ganze an. Ich habe einen Lohn von 255 CHF wir sind eine 4-Köpfige Familie seit 11 Monaten läuft das so ich weiß nicht mehr wie es weitergehen soll.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.12.2022 enthält in seiner Rechtsmittelbelehrung folgende Textpassage: „Sie können binnen zwei Wochen nach Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung bei der oben angeführten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer über seine damalige Rechtsvertretung am 23.12.2022 mittels RSb-Brief zugestellt, sodass mit diesem Tag die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde. Am 12.01.2023 wurde der Vorlageantrag des Beschwerdeführers mittels E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.
  15. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung wurde dem Bescheid vom 22.12.2022 auf Seite 11 entnommen und ist die Zustellung des Bescheides an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen RSb-Rückschein ersichtlich. Das Einlangen des Vorlageantrages bei der belangten Behörde ergibt sich aus dem entsprechenden, ebenfalls im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail des Beschwerdeführers, auf welchem das Datum des Einlangens bei der belangten Behörde erkennbar ist.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  17. Rechtslage: Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten (Abs. 1). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Abs. 3).Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten (Absatz eins,). ...Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen (Absatz 3,). Die maßgeblichen Bestimmungen des AVG lauten wie folgt: § 32.

(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.Paragraph 32,
(1)Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2)Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. § 33.
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33,
(1)Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2)Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(3)Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4)Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus § 15 Abs. 1 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG iVm §17 VwGVG).Die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages ergibt sich aus Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG, wonach der Beschwerdeführer zwei Wochen ab Zustellung einer Beschwerdevorentscheidung einen entsprechenden Antrag bei der belangten Behörde stellen kann. Dazu ist auszuführen, dass es sich bei der Rechtsmittelfrist um eine gesetzliche Frist handelt, welche nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG). Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 23.12.2022 zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß § 32 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 2 AVG am Montag, den 09.01.2023, da es sich beim 06.01.2023 um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nachweislich am 23.12.2022 zugestellt. Die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrages endete somit gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, AVG am Montag, den 09.01.2023, da es sich beim 06.01.2023 um einen gesetzlichen Feiertag handelte. Der gegenständliche Vorlageantrag wurde mit formlosen E-Mail an eine Mitarbeiterin der belangten Behörde am 12.01.2023 eingebracht, sohin erweist sich der verfahrensgegenständliche Vorlageantrag als verspätet. Soweit der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde vermeinen, dass der Beschwerdeführer bereits am 04.01.2023 persönlich einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde stellen habe wollen und daher der Vorlageantrag als am 04.01.2023 eingebracht gewertet werden könne, so ergibt sich aus diesem Vorbringen keine tatsächliche Antragstellung. Der reine Wille zur Antragstellung genügt sohin nicht und rechtfertigt keine „Vordatierung“ der Einbringung des Vorlageantrages, selbst wenn der Beschwerdeführer bedingt durch eine falsche Auskunft einer Mitarbeiterin der belangten Behörde von einer fristgemäßen Antragstellung abgesehen habe. Auch im Rahmen des Verspätungsvorhaltes wurden seitens des Beschwerdeführers keine relevanten Umstände vorgebracht, die die Rechtzeitigkeit der Beschwerde erkennen lassen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden (vgl. VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war.Dem Bundesverwaltungsgericht ist es infolge Verspätung des Rechtsmittels daher verwehrt, sich mit dem Beschwerdevorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen. Überdies wurde der Vorlageantrag nicht mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden vergleiche VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0030), dass eine dahingehend ergänzende Prüfung nicht vorzunehmen war. Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und der Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen.
  2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2267705.1.00

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