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{'item': 'I416 2268765-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlI416 2268765-1 SpruchI416 2268765-1/3E, I416 2268765-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund seines Antrags vom 19.08.2022 (Geltendmachung 30.09.2022) Notstandshilfe.
  2. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2022, gültig bis 31.12.2022, wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art in Voll- oder Teilzeit (20 Stunden) unterstütze. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk XXXX . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
  3. In der Betreuungsvereinbarung vom 17.11.2022, gültig bis 31.12.2022, wurde vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Stelle als Büroangestellter bzw. Hilfsarbeiter wechselnder Art in Voll- oder Teilzeit (20 Stunden) unterstütze. Der gewünschte Arbeitsort sei der Bezirk römisch 40 . Betreuungspflichten würden keine vorliegen und müsse der neue Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein.
  4. Am 11.10.2022 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Bürokraft in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung der XXXX (im Folgenden: Dienstgeber) zu.
  5. Am 11.10.2022 wies die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Stellenangebot als Bürokraft in Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung der römisch 40 (im Folgenden: Dienstgeber) zu.
  6. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.11.2022 wegen der Nichtannahme bzw. dem Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, dass er hinsichtlich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg sowie der Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Auf Vorhalt der Angaben des Dienstgebers, wonach keine Bewerbung des Beschwerdeführers eingelangt sei, gab dieser an, dass dies so stimme, jedoch habe er sich nicht geweigert, sich um die Stelle an sich zu bewerben. Ihn habe gestört, dass seitens seines AMS-Betreuers vor Vermittlung der Stelle und auch danach kein Gespräch mit ihm gesucht worden sei. Es seien lediglich seine schriftlichen Anfragen beantwortet worden, allerdings hätten die Antworten in ihm das Gefühl erweckt, dass der Betreuer nicht wirklich an seinen Anliegen interessiert sei. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihn der Betreuer schikanieren wolle. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte der Beschwerdeführer an, dass er sein Biologiestudium im Jänner 2023 abschließen werde und er laufend versucht habe, sich mit geringfügigen Tätigkeiten und dem AMS-Bezug über Wasser zu halten.
  7. In der am 22.11.2022 vorgenommenen Niederschrift der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, sich mit 01.12.2022 vom Leistungsbezug des AMS abzumelden, da er ab diesem Zeitpunkt aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse seinen Lebensunterunterhalt selbst bestreiten werde. Er möchte dennoch weiterhin beim AMS als Arbeitssuchender vorgemerkt bleiben und Stellen im Bereich Biologie/Molekularbiologie vorwiegend in Laboren vermittelt bekommen.
  8. Mit Bescheid vom 02.12.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 10 AlVG iVm § 38 AlVG für den Zeitraum 19.10.2022 bis 29.11.2022 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 eine zumutbare Stelle als Bürokraft beim Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 12.10.2022 vermittelt worden wäre. Er habe sich auf diese Stelle nicht beworben und so ein mögliches Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werde.
  9. Mit Bescheid vom 02.12.2022 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG für den Zeitraum 19.10.2022 bis 29.11.2022 verloren habe und dass ihm keine Nachsicht erteilt werde. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer am 11.10.2022 eine zumutbare Stelle als Bürokraft beim Dienstgeber mit möglichem Arbeitsbeginn am 12.10.2022 vermittelt worden wäre. Er habe sich auf diese Stelle nicht beworben und so ein mögliches Ende seiner Arbeitslosigkeit vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werde.
  10. Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 01.01.2023 begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass der Betreuer gegen die Allgemeinen Pflichten in „§ 15 seines Kollektivvertrags“ verstoßen habe, indem er dem Betreuungsverhältnis nicht sachlich dienlich gewesen sei und durch schikanöses und unkooperatives Verhalten dem zu Betreuenden nicht zumutbare Pflichten zur Aufrechterhaltung seines Bezugs aufgezwungen habe. Auch im Falle der nicht wahrgenommenen Bewerbung beim Dienstgeber liege schikanöses Verhalten durch den Betreuer vor, weswegen die Legitimität seines Handelns (nicht vorgenommene Bewerbung beim Dienstgeber) begründbar erscheine. Das an ihn übermittelte zumutbare Höchstmaß an zu tätigenden Bewerbungen sei vom Betreuer bewusst nicht beachtet worden und habe der Betreuer in erster Linie danach getrachtet, ihn durch eine Vielzahl an aufgezwungenen Bewerbungen zu schikanieren, weswegen eine Bewerbung beim Dienstgeber in der Folge von ihm nicht wahrgenommen worden sei.
  11. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 02.12.2022 vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Zumutbarkeit der Stelle keine Einwendungen vorgebracht habe und sich die zugewiesene Stelle somit als zumutbar iSd § 9 AlVG erweisen würde. Des Weiteren bleibe es dem Beschwerdeführer zwar unbenommen, Nebentätigkeiten auszuüben, welche die Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit nicht ausschließen, er sei jedoch nicht berechtigt, diese Nebentätigkeiten solcher Art in den Vordergrund zu stellen, dass eine Vermittlung auf zumutbare Stellen nicht mehr möglich sei. Gegebenenfalls sei der Beschwerdeführer auch angehalten, solche Nebentätigkeiten zu beenden. Zudem wäre bei der zugewiesenen Stelle auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen, was dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechen würde. Der Vorwurf der „Schikane“ sei nicht nachvollziehbar, da in der Vollziehung des gesetzlichen Auftrags des Beraters des Beschwerdeführers lediglich die Erfüllung dessen Dienstpflicht zu erkennen sei. Durch die Nichtbewerbung beim potenziellen Dienstgeber müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er keine Aufnahme bei diesem finden werde, womit zumindest bedingter Vorsatz vorläge. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ferner kausal dafür gewesen, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei.
  12. Mit Bescheid vom 24.02.2023 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 02.12.2022 vollinhaltlich. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer betreffend die Zumutbarkeit der Stelle keine Einwendungen vorgebracht habe und sich die zugewiesene Stelle somit als zumutbar iSd Paragraph 9, AlVG erweisen würde. Des Weiteren bleibe es dem Beschwerdeführer zwar unbenommen, Nebentätigkeiten auszuüben, welche die Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit nicht ausschließen, er sei jedoch nicht berechtigt, diese Nebentätigkeiten solcher Art in den Vordergrund zu stellen, dass eine Vermittlung auf zumutbare Stellen nicht mehr möglich sei. Gegebenenfalls sei der Beschwerdeführer auch angehalten, solche Nebentätigkeiten zu beenden. Zudem wäre bei der zugewiesenen Stelle auch eine Teilzeitbeschäftigung möglich gewesen, was dem Wunsch des Beschwerdeführers entsprechen würde. Der Vorwurf der „Schikane“ sei nicht nachvollziehbar, da in der Vollziehung des gesetzlichen Auftrags des Beraters des Beschwerdeführers lediglich die Erfüllung dessen Dienstpflicht zu erkennen sei. Durch die Nichtbewerbung beim potenziellen Dienstgeber müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er keine Aufnahme bei diesem finden werde, womit zumindest bedingter Vorsatz vorläge. Das Verhalten des Beschwerdeführers sei ferner kausal dafür gewesen, dass es zu keiner Beschäftigungsaufnahme gekommen sei.
  13. Mit Schreiben vom 10.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte er aus, dass das Höchstmaß bezüglich zumutbarer Bewerbungen seitens seines Betreuers überschritten worden sei und ihm außerdem die Fortsetzung seines Studiums nicht – wie von der belangten Behörde angenommen – wichtiger als die Arbeitsaufnahme sei.
  14. Mit Schreiben vom 17.03.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt von 30.09.2022 bis 30.11.2022 Notstandshilfe. Mit 01.12.2022 meldete sich der Beschwerdeführer vom Leistungsbezug ab, mit der Begründung seinen Lebensunterhalt fortan selbst zu bestreiten. Mit Eingabe vom 01.01.2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Abmeldung von der Vormerkung zur Arbeitssuche, da er ab 02.01.2023 selbstständig beschäftigt sei. Am 11.10.2022 wurde ihm von der belangten Behörde das folgende Stellenangebot beim Dienstgeber zugewiesen: „ XXXX sucht„ römisch 40 sucht 1 Bürokraft (m./w.) für das XXXX oder in XXXX .für das römisch 40 oder in römisch 40 . Vollzeit- (5 Tage Woche) oder Teilzeitbeschäftigung möglich. Aufgabenbereich: * Verkauf von Gruppenkursen und Privatunterricht * persönliche und telefonische KundInnenberatung * Kassenabschluss Anforderungen: * der Tätigkeit entsprechend gute Deutschkenntnisse erforderlich * Fremdsprachen von Vorteil * MS Office-Anwendungskenntnisse Gratis Schipass für den XXXX , kostenlose Busfahrt ab XXXX .Gratis Schipass für den römisch 40 , kostenlose Busfahrt ab römisch 40 . XXXX römisch 40 XXXX römisch 40 Martin Ofer KG Telefon: + XXXX Telefon: + römisch 40 E-Mail: XXXXE-Mail: römisch 40 Homepage: XXXXHomepage: römisch 40 Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Bürokraft (m./w.) beträgt 2.035,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Dienstgeber verfügt über zwei Büros in XXXX, wobei der potentielle Arbeitsort des Beschwerdeführers entweder im Schischulbüro an der XXXX oder im XXXX gelegen wäre. Die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers zu seinen potentiellen Arbeitsorten bemisst sich daher mit 25 bis 40 Kilometern.Die angebotene Stelle entspricht den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit. Der Dienstgeber verfügt über zwei Büros in römisch 40 , wobei der potentielle Arbeitsort des Beschwerdeführers entweder im Schischulbüro an der römisch 40 oder im römisch 40 gelegen wäre. Die Entfernung des Wohnortes des Beschwerdeführers zu seinen potentiellen Arbeitsorten bemisst sich daher mit 25 bis 40 Kilometern. Der Beschwerdeführer hat sich für die ihm zugewiesene Stelle als Bürokraft beim Dienstgeber nicht beworben und kam daher in weiterer Folge kein Beschäftigungsverhältnis zustande. Der Beschwerdeführer hat bislang keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
  16. Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend den Bezug von Notstandshilfe ergeben sich aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und fußen insbesondere auf einer Einsichtnahme in den Versicherungsverlauf und in den Bezugsverlauf. Diese werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Der Inhalt des zuvor zitierten Inserats wurde dem im Akt einliegenden Stellenangebot entnommen und ergibt sich aus dem beiliegendem Schreiben auch das Datum der Zuweisung durch die belangte Behörde. Dass die Beschäftigung den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers entspricht und nicht dessen Gesundheit und Sittlichkeit gefährdet, geht aus dem Akteninhalt hervor und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Entfernung vom Wohnort des Beschwerdeführers zu den potentiellen Arbeitsorten basiert auf einer Abfrage in „Google Maps“. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer beim Dienstgeber nicht beworben hat, ergibt sich in unstrittiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere hat dies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung vor der belangten Behörde am 17.11.2022 selbst bestätigt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner vollversicherungspflichtigen, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger, in welchem lediglich eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers seit 15.02.2023 aufscheint. Aktuelle Unterlagen betreffend seine selbständigen Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer im Behörden- sowie auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt und ergeben sich auch im Sozialversicherungsdatenauszug keine Hinweise darauf. Weitere mögliche Nachsichtsgründe hat der Beschwerdeführer nicht angeführt und sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1 Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt: Arbeitswilligkeit § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. … § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. …
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. … Allgemeine Bestimmungen: §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war.Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst als geeignet in Betracht kommt. Überdies ist zu prüfen, ob der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, welches geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; siehe überdies in Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer keine körperlichen Einschränkungen gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat und sind solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen. Die zugewiesene Beschäftigung entspricht somit den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und gefährdet weder dessen Gesundheit noch Sittlichkeit. Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß § 9 Abs. 2 AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung (vgl. Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu § 9 AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.035,00 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet.Zur Frage der angemessenen Entlohnung wird angemerkt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG eine Beschäftigung nur dann als zumutbar gilt, wenn sie angemessen entlohnt wird. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung vergleiche Krapf/ Keul: Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar zu Paragraph 9, AlVG, Rz 242). Die in der gegenständlichen Stellenausschreibung angebotene Entlohnung ab EUR 2.035,00 brutto bei einer Vollzeitbeschäftigung wäre als angemessen zu beurteilen und wurde Gegenteiliges nicht behauptet. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß § 9 Abs. 2 AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 25 Kilometern (bzw. 40 Kilometern bei einem Einsatz im XXXX ) für den Hin- und Rückweg ist von ca. einer bzw. eineinhalb Stunden auszugehen. Gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Bei einer Fahrtstrecke von je ca. 25 Kilometern (bzw. 40 Kilometern bei einem Einsatz im römisch 40 ) für den Hin- und Rückweg ist von ca. einer bzw. eineinhalb Stunden auszugehen. Gegen die tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg wurden vom Beschwerdeführer auch keine Einwendungen erhoben. In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. Um sich in Bezug auf eine von der belangten Behörde vermittelte bzw. eine sonst sich bietende zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 15.10.2014, 2013/08/0248; 27.08.2019, Ra 2019/08/0065). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052; 18.06.2014, 2012/08/0187). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht beim Dienstgeber beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vorn herein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sich nicht beim Dienstgeber beworben, weshalb er somit das Zustandekommen eines sich bietenden Beschäftigungsverhältnisses von vorn herein vereitelt hat. Er hat durch sein Verhalten in Kauf genommen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zustande kommt und er hat damit ein Verhalten im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt, welches zum Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe geführt hat. Der vom Beschwerdeführer angegebene Grund, warum er sich nicht beworben habe, nämlich, dass er sich von seinem Betreuer schikaniert gefühlt habe, ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung. Das vom Beschwerdeführer hinsichtlich eines angeblichen Höchstmaßes zumutbarer zu vermittelnder Bewerbungen ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 23.04.1996, Zl. 94/08/0069, ist für den gegenständlichen Fall nicht maßgeblich, da sich der VwGH darin mit einem Höchstmaß an zumutbaren Eigenbewerbungen auseinandergesetzt hat. Aufgrund der nicht vorgenommenen Bewerbung hat es der Beschwerdeführer billigend in Kauf genommen, dass es nicht zu einer Anstellung kommen kann. Demgemäß hat der Beschwerdeführer auch zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Aufgrund der Ausführungen waren die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes erfüllt. Der Ausschluss beginnt mit dem ersten Tag der vorgesehenen Beschäftigung, und hat die belangte Behörde daher zu Recht den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 19.10.2022 bis 29.11.2022 ausgesprochen. Der Beschwerdeführer hat dem Beginn der Frist an diesem Tag auch weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag widersprochen. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001).Die Behörde hat daher in rechtlicher Gebundenheit zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt und sodann unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht von der Sperrfrist (ganz oder teilweise) zu gewähren ist. Diese letztgenannte Entscheidung unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur insoweit, als die Behörde von ihrem Ermessen grob unrichtigen oder dieses Ermessen überschreitenden Gebrauch gemacht hat vergleiche VwGH 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es – wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird – auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Stelle aufgenommen. Es liegt somit kein Nachsichtsgrund vor. Der Beschwerdeführer übt lediglich seit 15.02.2023 eine geringfügige Beschäftigung aus, welche keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd § 10 Abs. 3 AlVG darstellt (vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380).Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine vollversicherungspflichtige Stelle aufgenommen. Es liegt somit kein Nachsichtsgrund vor. Der Beschwerdeführer übt lediglich seit 15.02.2023 eine geringfügige Beschäftigung aus, welche keinen berücksichtigungswürdigen Grund iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG darstellt vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0116; 14.11.2012, 2011/08/0380). Die belangte Behörde hat somit nicht in grob unrichtigem oder überschreitendem Maß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.Die belangte Behörde hat somit nicht in grob unrichtigem oder überschreitendem Maß von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen und erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder im Beschwerdeschriftsatz noch im Vorlageantrag beantragt. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern vergleiche VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Zuweisungsfähigkeit und Vereitelungshandlung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2268765.1.00

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