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{'item': 'L504 2240950-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlL504 2240950-1 Spruch, L504 2240950-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. EN

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 19.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Palästinensischen Gebiete-Gaza nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag wurde vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Palästinensischen Gebiete-Gaza nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht vorgebracht bzw. nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus allgemeinen Lage im Herkunftsstaat keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse lägen demnach nicht vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die gewillkürte Vertretung der bP Beschwerde erhoben und ausdrücklich eine Verhandlung beantragt. Im Zuge der Vorbereitung einer Ausschreibung der beantragten Verhandlung wurde aus dem ZMR und dem Betreuungsinformationssystem ersichtlich, dass die bP seit 14.12.2022 bzw.

  1. 12.2022 in Österreich nicht mehr mit einem Wohnsitz aufscheint. Mit Schreiben vom 02.03.2023 wurde die vertretene bP zur Mitwirkung im Verfahren wie folgt aufgefordert. „Sie scheinen lt. ZMR seit 14.12.2022 (Datum der Abmeldung) in Österreich mit keinem Wohnsitz mehr auf. Im Betreuungsinformationssystem werden Sie seit 12.12.2022 als „unstet“, somit ohne bekannten Aufenthaltsort und Wahnanschrift, geführt. Sie haben dem BVwG während des von Ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens Ihren konkreten Aufenthaltsort und Wohnanschrift seither nicht mitgeteilt. Sie werden im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hiermit aufgefordert gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens, Ihren aktuellen Aufenthaltsort und Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Meldebestätigung) bekannt zu geben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben.“Mit Schreiben vom 02.03.2023 wurde die vertretene bP zur Mitwirkung im Verfahren wie folgt aufgefordert. „Sie scheinen lt. ZMR seit 14.12.2022 (Datum der Abmeldung) in Österreich mit keinem Wohnsitz mehr auf. Im Betreuungsinformationssystem werden Sie seit 12.12.2022 als „unstet“, somit ohne bekannten Aufenthaltsort und Wahnanschrift, geführt. Sie haben dem BVwG während des von Ihnen initiierten Beschwerdeverfahrens Ihren konkreten Aufenthaltsort und Wohnanschrift seither nicht mitgeteilt. Sie werden im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung hiermit aufgefordert gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG dem BVwG unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Frist von 1 Woche ab Zustellung dieses Schreibens, Ihren aktuellen Aufenthaltsort und Ihre Wohnanschrift samt Nachweis (zB. Meldebestätigung) bekannt zu geben. Kommen Sie dieser Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so schließt das BVwG aus diesem Verhalten, dass Sie an einer persönlichen Anhörung und einer Überprüfung der Entscheidung des Bundesamtes kein Interesse mehr haben.“ Mit Schreiben vom 07.03.2023 wurde durch die gewillkürte Vertretung daraufhin mitgeteilt, dass eine Wohnanschrift bzw. ein Aufenthaltsort der bP dem Rechtsvertreter nicht bekannt sei. Laut Auskunft einer Vertrauensperson halte sich die bP nicht mehr in Österreich auf. In weiterer Folge wurde von der bP bzw. ihrem Rechtsfreund ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Die bP hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser wurde abgewiesen und wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dagegen wurde von der bP Beschwerde erhoben und von ihr ausdrücklich eine Verhandlung und nochmalige Anhörung vor dem BVwG beantragt. Dem ZMR ist zu entnehmen, dass sie seit 14.12.2022 in Österreich mit keinem Wohnsitz mehr aufscheint. Ihre gewillkürte Vertretung hat zu ihr keinen Kontakt mehr. Sie ist nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig. Im Fremdenregister und in der Datenbank der Grundversorgung erscheint ebenso kein Hinweis auf einen konkreten aktuellen Aufenthaltsort und eine Wohnanschrift. Ein neuer Aufenthaltsort und eine Wohnanschrift wurde von der bP nicht bekannt gegeben. Auf eine von ihr ursprünglich beantragte Verhandlung wurde in weiterer Folge ausdrücklich verzichtet. Die bP hat an einer persönlichen Anhörung und Überprüfung bzw. Kontrolle der Entscheidung des Bundesamtes durch das Bundesverwaltungsgericht kein Interesse mehr.
  3. Beweiswürdigung Die Feststellung über das Nichtvorliegen einer Wohnanschrift bzw. einem Aufenthaltsort in Österreich sowie der nicht erfolgten Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes und Wohnanschrift ergibt sich aus den zitierten Quellen zweifelsfrei. Dass sie nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist, ergibt sich aus der Mitteilung ihres Rechtsfreundes. Der mitgeteilten Schlussfolgerung, dass das BVwG bei Nichtbekanntgabe der aktuellen Wohnanschrift und des konkreten Aufenthaltsortes davon ausgeht, dass die bP kein Interesse mehr an der Überprüfung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung des Bundesamtes hat, wurde nicht entgegen getreten. Dies manifestiert sich auch durch den Umstand, dass auf eine ursprünglich von der bP beantragte Verhandlung ausdrücklich verzichtet wurde. Entgegen der ihr bekannten Mitwirkungsverpflichtung hat sie ihre aktuelle Wohnanschrift und ihren Aufenthaltsort nicht mitgeteilt. Das BVwG sieht auf Grund dieses Verhaltens den Wegfall des Rechtsschutzinteresses deshalb als nachvollziehbar und erwiesen an.
  4. Rechtliche Beurteilung Gem. § 15 Abs 1 Z 4 AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Gem. Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG hat ein Asylwerber dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Gemäß § 18 Abs 3 AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AsylG ist bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen. Die bP hat während des laufenden Beschwerdeverfahrens das Bundesgebiet ohne Mitteilung an das BVwG verlassen und trotz ergangener Belehrung über ihre Mitwirkungsverpflichtung und Aufforderung hat sie ihren aktuellen konkreten Aufenthaltsort und die Anschrift nicht mitgeteilt. Die bP hat gem. § 7 VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben.Die bP hat gem. Paragraph 7, VwGVG gegen die Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben. Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002).Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u.a. das objektive Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das Verwaltungsgericht. Eine solche Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene behördliche Handeln vom Antrag des Revisionswerbers zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrags die Behörde die beschwerdeführende Partei durch ihre Entscheidung belastet. Die ist - ungeachtet des Vorliegens dieser genannten Voraussetzungen - aber nicht mehr gegeben, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied mehr macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrensziels für bP keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0083, mit weiteren Nachweisen; 06.08.2020, Ro 2020/18/0002). Wie sich aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und dem von der bP gezeigten Verhalten ergibt, ist bei ihr das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung weggefallen. Die bP hat in Österreich ein Beschwerdeverfahren initiiert, ist jedoch für das Gericht nicht mehr erreichbar. Das BVwG schließt aus dieser Verhaltensweise der bP, dass es für sie keinen Unterschied mehr macht ob die Entscheidung der belangten Behörde aufrecht bleibt oder aufgehoben bzw. abgeändert wird. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses besteht somit nicht mehr vergleiche zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081). Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L504.2240950.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.