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{'item': 'L508 2202434-2'}

Obsah (12)§ 28§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 46a§ 68Artikel 47Art. 487

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlL508 2202434-2 Spruch, 1) L508 2202442-3/3E 2) L508 2202441-2/3E 3) L508 2202440-2/3E 4) L508 2202434-2/3E IM NAM

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter XXXX , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Libanon, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Z 1 Vw

GVG, § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführer,

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, und der ehemalige Gatte der Erstbeschwerdeführerin/ Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit dem Namen XXXX (L508 2202437-2) sind Staatsangehörige des Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig.1. Die Beschwerdeführer,

der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als BF1 bis BF4 bezeichnet, und der ehemalige Gatte der Erstbeschwerdeführerin/ Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit dem Namen römisch 40 (L508 2202437-2) sind Staatsangehörige des Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr ehemaliger Gatte/ der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2016 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre miteingereisten gemeinsamen minderjährigen Kinder, die BF2 und den BF3, einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr ehemaliger Ehemann gaben sich im Verfahren vor dem BFA fälschlicherweise als syrische Staatsangehörige aus.

  1. Am 14.05.2016 erfolgten die Erstbefragungen der BF1 und des ehemaligen Gatten der BF1/ des Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Zu ihrem Fluchtgrund brachte die BF1 Folgendes vor: „Wegen des Krieges und mein Ehemann hat entschieden, dass wir aus dem Land flüchten. Ich musste ihm folgen.“
  2. In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden geführt. Diese lehnten ihre Zuständigkeit mit Mitteilung vom 05.07.2016 ab, woraufhin die Verfahren der BF1, ihres ehemaligen Gatten und der BF2 sowie des BF3 in Österreich zugelassen wurden.
  3. Für den in Österreich nachgeborenen BF4 wurde am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch dessen Verfahren wurde zugelassen.
  4. Am 13.03.2017 gab ein ungenannter Asylwerber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) bekannt, dass der ehemalige Gatte der BF1/ der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer bei seiner Antragstellung eine unrichtige Staatsangehörigkeit genannt habe, was das BFA mit Aktenvermerk vom 27.02.2018 festhielt.
  5. Am 01.03.2018 wurden die BF1 und ihr ehemaliger Gatte/ der Vaters der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer vom BFA zu deren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten. Zu ihrem Fluchtgrund erklärte die Erstbeschwerdeführerin, hier gebe es Sicherheit und hier könne man gut leben. Die Kinder könnten hier die Schule besuchen und etwas lernen. Das Lebensniveau sei gut. Sie seien hier, um die Zukunft der Kinder zu sichern. Sie hätten Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche. Überall sei der Tod.
  6. Am 15.05.2018 wurden die BF1 und ihr ehemaliger Gatte/ der Vater der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer im Auftrag des BFA zum Zwecke einer Sprachanalyse zur Feststellung ihres Herkunftsstaats befragt.
  7. Nach Einlangen der linguistischen Gutachten richtete das BFA am 21.06.2018 ergänzende Fragen an die betreffende Einrichtung, deren Beantwortung am selben Tag beim BFA einlangte.
  8. Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 änderte das BFA die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer und des ehemaligen Gatten der BF1/ des Vaters der BF2 bis BF4 ab.
  9. Mit Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).10. Mit Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen die durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 02.07.2018 zugestellten Bescheide wurde seitens der Beschwerdeführer und des ehemaligen Gatten der BF1/ des Vaters der BF2 bis BF4 mit Schriftsatz vom 26.07.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
  2. Mit Eingabe vom 05.08.2019 legte das BFA eine Übersetzung eines libanesischen Führerscheins des ehemaligen Gatten der BF1/ des Vaters der BF2 bis BF4F vor. Im Gefolge dessen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am 16.01.2020 um die Beantwortung ergänzender Fragen dazu. Am selben Tag langten die entsprechende Antwort des BFA sowie ein beigefügter Bericht des Stadtpolizeikommandos Graz ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, den libanesischen Führerschein einer urkundentechnischen Untersuchung und einer ergänzenden Übersetzung zuzuführen. Am 29.01.2020 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsergebnisse mit. Am 31.01.2020 reichte das BFA den urkundentechnischen Untersuchungsbericht der LPD Steiermark nach.
  3. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2020 wurden die Beschwerdeführer und der ehemalige Gatte der BF1/ der Vater der BF2 bis BF4 von den zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnissen in Kenntnis gesetzt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon sie nicht Gebrauch machten.
  4. Die gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2020, mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zahlen: L502 2202442-1/8E, L502 2202441-1/7E, L502 2202440-1/7E und L502 2202434-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet ab. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt wurde, weshalb

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von den beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung erwuchs mit 02.09.2020 in Rechtskraft. 15. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde der Antrag der BF1 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 09.07.2021

§ 46aAbs. 4 i

Vm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2021, Zahl: L507 2202442-2/3E, als verspätet zurück.15. Mit Bescheid des BFA vom 20.09.2021 wurde der Antrag der BF1 auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 09.07.2021

Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 23.11.2021, Zahl: L507 2202442-2/3E, als verspätet zurück.

  1. Am 22.02.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin jeweils für sich und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Kinder, die BF2 bis BF4, einen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 22.02.2022 führte die Erstbeschwerdeführerin als Grund für ihre neuerliche Antragstellung aus, dass sie ihre alten Gründe aufrechterhalten würde. Sie könne aufgrund ihrer Asylgründe nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren. Sie würde in Österreich keine Hilfe von der Caritas erhalten und sei ihre E-Card eingezogen worden. Ihr Ehemann werde von der Hisbollah mit dem Umbringen bedroht. Sie habe Angst um sich und ihre Familie. Diese „Änderungen der Situation/ ihrer Fluchtgründe“ seien ihr seit ihrer Ausreise bekannt.
  2. Mit Note vom 14.03.2022 wurden der Erstbeschwerdeführerin seitens des BFA die länderkundlichen Informationen zur Lage im Libanon zur Kenntnis gebracht. Die BF1 ließ die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen.
  3. Im Rahmen der Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs am 28.03.2022 führte die BF1 zunächst aus, dass ihre minderjährigen Kinder keine eigenen Flucht- oder Asylgründe hätten. Was ihre Fluchtgründe betrifft, so legte die BF1 dar, dass sie Schutz für sich und ihre Kinder benötige. Sie habe Angst vor der Behandlung ihrer Familie auch gegenüber ihren Kindern. Im ersten Verfahren habe sie angegeben, dass ihr Ehemann von der Hisbollah bedroht werde. Deshalb hätte sie genauso Angst, dass sie ihren Kindern etwas antun. Es sei oft so, dass - wenn diese den Vater nicht bekommen würden - die Kinder vergewaltigt oder getötet werden würden. Die alten Fluchtgründe würden auch noch aufrecht bleiben. Ihre neuen Fluchtgründe seien, dass seit der Explosion katastrophale Umstände herrschen würden. Es sei nicht mehr sicher. Man müsse Angst haben, dass die Kinder entführt werden würden. Die Ausschreitungen zwischen den Sunniten und Schiiten seien mehr geworden. Bei einer Rückkehr müsste sie mit ihren Kindern auf der Straße leben. Sie wisse, dass der Tod auf sie warten würde, weil die Hisbollah von ihrer Rückkehr erfahren würde.
  4. Am 25.07.2022 erfolgte vor der belangten Behörde eine weitere Einvernahme der BF
  5. Sie habe am 22.02.2022 einen Folgeantrag gestellt, weil ihr Ehemann im Libanon Probleme mit der Hisbollah habe. An ihren Fluchtgründen habe sich seit Rechtskraft nichts geändert. Die Fluchtgründe seien aufrecht. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe. Es würden ihre Fluchtgründe auch für ihre Kinder gelten. Bei einer Rückkehr in den Libanon gebe es keine Sicherheit. Aufgrund der Probleme ihres Ehegatten mit der Hisbollah hätte sie Angst, dass diese ihren Kindern etwas antue. Abschließend verzichtete die BF1 auf eine Aushändigung der und eine Stellungnahme zu den von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zum Libanon.
  6. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den jeweiligen Antrag

§ 68Abs.

1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G (Spruchpunkte III. der angefochtenen Bescheide), erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

§ 46FPG zulässig sei.

Das BFA sprach zudem aus, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide). 20. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2023 wies die belangte Behörde den jeweiligen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den jeweiligen Antrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide). Das BFA erteilte den Beschwerdeführern des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkte römisch drei. der angefochtenen Bescheide), erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon

Paragraph 46, FPG zulässig sei. Das BFA sprach zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide). Der Bescheid bezüglich der BF1 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das (ursprüngliche) Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig bzw. „nicht asylrelevant“ erachtet worden sei. Die BF1 habe den gegenständlichen Asylantrag in der Erstbefragung und vor dem belangten Bundesamt im Wesentlichen mit denselben Gründen wie den vorangegangenen Asylantrag begründet. Im Hinblick auf ihre private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Libanon, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.Der Bescheid bezüglich der BF1 wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das (ursprüngliche) Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig bzw. „nicht asylrelevant“ erachtet worden sei. Die BF1 habe den gegenständlichen Asylantrag in der Erstbefragung und vor dem belangten Bundesamt im Wesentlichen mit denselben Gründen wie den vorangegangenen Asylantrag begründet. Im Hinblick auf ihre private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Libanon, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben. Die Bescheide bezüglich der BF2 bis BF4 wurden im Wesentlichen damit begründet, dass für die minderjährigen Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zum Folgeantrag vorgebracht worden seien und hätten sich die vorgebrachten Fluchtgründe zum Folgeantrag der Eltern als nicht asylrelevant erwiesen. Diesbezüglich wurde auf die Beweiswürdigung im Bescheid des Vaters und die Beweiswürdigung im Bescheid der Mutter verwiesen. 21. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde den Beschwerdeführern jeweils

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 21. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2023 wurde den Beschwerdeführern jeweils

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Gegen die oa. Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 09.03.2023 im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation gemeinsam in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für die Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 22.
  3. In der Beschwerde wird zunächst nach Wiederholung des Sachverhalts und Verfahrensgangs seitens der BF1 eingestanden, dass sie bereits 2016 im Libanon geschieden worden sei und auf das vom ehemaligen Gatten der BF1 vorgelegte Scheidungsdokument vom 16.03.2016 verwiesen. Nach dem Verlassen des Libanon habe die BF1 ihrem ehemaligen Gatten nach eine Chance gegeben und hätten sie wieder als Paar gelebt. In der Folge sei auch der jüngste Sohn in Österreich zur Welt gekommen. 2018 habe ihr ehemaliger Gatte eine andere Frau geehelicht und sei seither für die BF1 die Paarbeziehung beendet. Neu wird vorgebracht, dass die BF1 befürchte, dass ihr bei einer Rückkehr in den Libanon ihre Kinder von den Schwiegereltern aufgrund der Scheidung weggenommen werden würden. Sie könnte sich alleine nicht dagegen wehren und könnte auch keine Unterstützung durch ihre eigene Familie erwarten, weil ihre Familie nicht gewollt habe, dass sie sich scheiden lasse. Diesem Vorbringen stünde das in § 20 BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die BF1 aus Angst, dass ihr die Kinder vom Jugendamt weggenommen werden könnten, wenn sie die Scheidung im Asylverfahren erwähne, nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten. Im Übrigen habe sie diese Umstände im Vorverfahren bzw. bei der Einvernahme beim BFA nicht genannt, da sie es als arabische Frau nicht gewohnt gewesen sei, offen zu sprechen. Nun sei die Angst davor, dass ihr bei einer Rückkehr in den Libanon ihre Kinder von den Schwiegereltern entrissen werden könnten bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Weigerung die Kinder an die Schwiegereltern abzugeben, von diesen verfolgt werden würden, so groß, dass sie nicht länger schweigen habe können.Neu wird vorgebracht, dass die BF1 befürchte, dass ihr bei einer Rückkehr in den Libanon ihre Kinder von den Schwiegereltern aufgrund der Scheidung weggenommen werden würden. Sie könnte sich alleine nicht dagegen wehren und könnte auch keine Unterstützung durch ihre eigene Familie erwarten, weil ihre Familie nicht gewollt habe, dass sie sich scheiden lasse. Diesem Vorbringen stünde das in Paragraph 20, BFA-VG normierte Neuerungsverbot nicht entgegen. In casu sei die BF1 aus Angst, dass ihr die Kinder vom Jugendamt weggenommen werden könnten, wenn sie die Scheidung im Asylverfahren erwähne, nicht in der Lage gewesen, das Vorbringen früher zu erstatten. Im Übrigen habe sie diese Umstände im Vorverfahren bzw. bei der Einvernahme beim BFA nicht genannt, da sie es als arabische Frau nicht gewohnt gewesen sei, offen zu sprechen. Nun sei die Angst davor, dass ihr bei einer Rückkehr in den Libanon ihre Kinder von den Schwiegereltern entrissen werden könnten bzw. dass die Beschwerdeführer bei einer Weigerung die Kinder an die Schwiegereltern abzugeben, von diesen verfolgt werden würden, so groß, dass sie nicht länger schweigen habe können. Darüber hinaus hätten sich die Beschwerdeführer immer um Integration bemüht. Die BF1 habe Deutschkurse absolviert und auch selbst via Youtube Deutsch gelernt. Sie würde gerne arbeiten, doch sei ihr vom AMS gesagt worden, dass dies im derzeitigen Verfahrensstand nicht möglich wäre. Wenn die BF1 mit ihren Kindern eine Aufenthaltsberechtigung für Österreich erhalten würde, würde sie sogleich arbeiten gehen, um sich und ihre Kinder zu versorgen. Die BF2 bis BF4 seien in Österreich aufgewachsen und fest in der österreichischen Kultur verwurzelt. Sie hätten keinen Bezug mehr zum Libanon. Der BF4 sei sogar in Österreich geboren und noch nie im Libanon gewesen. Sie würden gut Deutsch sprechen und hätten schon viele Freundschaften geknüpft. Die BF2 und der BF3 würden die Schule und der BF4 den Kindergarten besuchen. 22.
  4. Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal gem. Art. 24 GRC das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein müsse. Diese Bestimmung stünde auf dem gleichen Rang wie Art.4 GRC. Ebenso stünde der Grundsatz des Kindeswohles in Österreich in Verfassungsrang, wobei die Rechte 1, 2, 4 und 6 des BVG über die Rechte von Kindern einem materiellen Gesetzesvorbehalt unterliegen würden. Danach dürften die Rechte insoweit beschränkt werden, als sie zur Erreichung bestimmter Ziele (öffentliche Ruhe, wirtschaftliches Wohl des Landes, Schutz der Gesundheit sowie der Rechte anderer) notwendig und überdies verhältnismäßig seien. Die mögliche Bedrohung der minderjährigen Beschwerdeführer als Kinder einer geschiedenen Frau im Libanon hätte von der belangten Behörde jedenfalls ermittelt werden müssen. Darüber hinaus seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Situation von Kindern im Libanon auseinanderzusetzen, weshalb auszugsweise auf einen aktuellen Bericht vom UN Population Fund, wonach Frauen und Mädchen durch die drastische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der damit einhergehenden prekären Versorgungslage besonderer Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von Gewalt zu werden, und einen aktuellen Bericht von UNHCR bezüglich der besonderen Gefahren von Frauen und Kindern aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Situation im Libanon verwiesen wird. 22.
  5. Des Weiteren wird moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht entsprochen, zumal gem. Artikel 24, GRC das Kindeswohl bei allen Maßnahmen eine vorrangige Erwägung sein müsse. Diese Bestimmung stünde auf dem gleichen Rang wie Artikel 4, GRC. Ebenso stünde der Grundsatz des Kindeswohles in Österreich in Verfassungsrang, wobei die Rechte 1, 2, 4 und 6 des BVG über die Rechte von Kindern einem materiellen Gesetzesvorbehalt unterliegen würden. Danach dürften die Rechte insoweit beschränkt werden, als sie zur Erreichung bestimmter Ziele (öffentliche Ruhe, wirtschaftliches Wohl des Landes, Schutz der Gesundheit sowie der Rechte anderer) notwendig und überdies verhältnismäßig seien. Die mögliche Bedrohung der minderjährigen Beschwerdeführer als Kinder einer geschiedenen Frau im Libanon hätte von der belangten Behörde jedenfalls ermittelt werden müssen. Darüber hinaus seien die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig, zumal es die belangte Behörde zur Gänze unterlassen habe, sich mit der Situation von Kindern im Libanon auseinanderzusetzen, weshalb auszugsweise auf einen aktuellen Bericht vom UN Population Fund, wonach Frauen und Mädchen durch die drastische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation und der damit einhergehenden prekären Versorgungslage besonderer Gefahr ausgesetzt seien, Opfer von Gewalt zu werden, und einen aktuellen Bericht von UNHCR bezüglich der besonderen Gefahren von Frauen und Kindern aufgrund der katastrophalen wirtschaftlichen Situation im Libanon verwiesen wird. 22.
  6. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag geändert, sodass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vorliege. Dem geänderten Sachverhalt komme wie oben ausgeführt eine Entscheidungsrelevanz zu, denn im Vergleich zum Vorverfahren habe sich die Situation für die Beschwerdeführer insofern verändert, dass die BF1 asylrelevante Verfolgung im Libanon befürchte, weil ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen Frauen die Kinder von den Schwiegereltern im Libanon weggenommen und diese bei einer Weigerung sonst von der Schwiegerfamilie verfolgt werden würden. Abgesehen von der asylrechtlich relevanten Verfolgung werde auf die Länderberichte verwiesen, welche die allgemeine katastrophale Situation, insbesondere für Frauen und Kinder, im Libanon aufzeigen würden. Bei einer Rückkehr in den Libanon würden die Beschwerdeführer unweigerlich in eine aussichtslose Situation geraten und ihnen eine unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK drohen. Zudem habe sich die Integration der Beschwerdeführer derart verfestigt, dass nun jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege und die angefochtenen Entscheidungen somit die Rechte der Beschwerdeführer gem. Art. 8 EMRK verletzen würden. 22.
  7. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag geändert, sodass nicht mehr dieselbe Verwaltungssache vorliege. Dem geänderten Sachverhalt komme wie oben ausgeführt eine Entscheidungsrelevanz zu, denn im Vergleich zum Vorverfahren habe sich die Situation für die Beschwerdeführer insofern verändert, dass die BF1 asylrelevante Verfolgung im Libanon befürchte, weil ihr aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der geschiedenen Frauen die Kinder von den Schwiegereltern im Libanon weggenommen und diese bei einer Weigerung sonst von der Schwiegerfamilie verfolgt werden würden. Abgesehen von der asylrechtlich relevanten Verfolgung werde auf die Länderberichte verwiesen, welche die allgemeine katastrophale Situation, insbesondere für Frauen und Kinder, im Libanon aufzeigen würden. Bei einer Rückkehr in den Libanon würden die Beschwerdeführer unweigerlich in eine aussichtslose Situation geraten und ihnen eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK drohen. Zudem habe sich die Integration der Beschwerdeführer derart verfestigt, dass nun jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich vorliege und die angefochtenen Entscheidungen somit die Rechte der Beschwerdeführer gem. Artikel 8, EMRK verletzen würden. 22.4.

Artikel 47Abs.

2 GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. 22.4.

Artikel 47

Absatz 2, GRC habe jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werde. In der gegenständlichen Beschwerde sei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgezeigt worden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht vollständig erhoben worden. Es fehle eine Plausibilitätskontrolle des Vorbringens vor dem Hintergrund aktueller, ausgewogener und speziell das Fluchtvorbringen betreffender Länderberichte. Da das BVwG seiner Entscheidung aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen habe und die Feststellungen des Bundesamtes zumindest insofern zu ergänzen haben werde, sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schon allein aus diesem Grunde erforderlich. Zudem sei der Beweiswürdigung des Bundesamtes substantiiert entgegengetreten worden. Da die entscheidungswesentlichen Feststellungen von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit abhängig seien, habe sich das BVwG einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführen zu verschaffen. Zweck einer Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sei darüber hinaus nicht nur die Klärung des Sachverhalts und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Rechtslage während des Verfahrens in einem entscheidungswesentlichen Punkt ändere, sich daraus eine Rechtsfrage ergebe, die im bisherigen Verfahren noch nicht erörtert worden sei und zu der die beschwerdeführende Partei noch keine Gelegenheit zu einer Äußerung gehabt habe. 22.5. Abschließend wird daher jeweils beantragt, * eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; * den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens

§§ 3, 8 Asyl

G zurückzuverweisen; * den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Sache an das BFA zur Durchführung eines materiellen Verfahrens

Paragraphen 3, 8, AsylG zurückzuverweisen; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte IV. bis VI. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; * in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, für auf Dauer unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; * in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen und die ordentliche Revision zuzulassen. 22.

  1. Der Beschwerde sind Unterlagen zur Bescheinigung des Kindergarten- und Schulbesuchs der BF2 bis BF4 angeschlossen. 22.
  2. Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 17.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. § 17 BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten des BFA langte am 17.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 17, BFA-VG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  5. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  6. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den jeweiligen Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben der Erstbeschwerdeführerin, des jeweiligen Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  7. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
  8. Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
  9. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Libanon und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind an dem jeweils angegebenen Datum geboren. römisch zwei.1.
  10. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus dem Libanon und damit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer tragen den jeweils im Spruch angeführten Namen und sind an dem jeweils angegebenen Datum geboren. Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verließen den Herkunftsstaat im März
  11. Sie reisten in weiterer Folge in die Türkei, von wo aus sie über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union gelangten. Danach reisten sie über mehrere Staaten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.05.2016 jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz.Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer verließen den Herkunftsstaat im März
  12. Sie reisten in weiterer Folge in die Türkei, von wo aus sie über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union gelangten. Danach reisten sie über mehrere Staaten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 13.05.2016 jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am römisch 40 in Österreich geboren und stellte am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.02.2022 stellten die Beschwerdeführer jeweils ihren zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügten noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen sie bestand seit 02.09.2020 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses vom 28.08.2020 an die Beschwerdeführer) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung in den Libanon kamen sie nicht nach. Die Beschwerdeführer stellten in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020, Zahlen: L502 2202442-1/8E, L502 2202441-1/7E, L502 2202440-1/7E und L502 2202434-1/7E, hielten sich die Beschwerdeführer bis zur Folgeantragstellung/ Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Die minderjährigen Beschwerdeführer machten im Wege ihrer Mutter - der BF1 - keine eigenen Verfolgungsgründe geltend. Die Erstbeschwerdeführerin stützte ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz zunächst auf dieselben Ausreisegründe, die sie bereits im ersten Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz geltend gemacht hatte und über welche bereits vom BFA und dem Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig abgesprochen wurde. Ansonsten hat sie - auch unter Berücksichtigung eines neues Bescheinigungsmittels - keine glaubwürdigen neuen Gründe vorgebracht. In Bezug auf die individuelle Lage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat kann keine, sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem letztmalig über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden. Im gegenständlichen Verfahren ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen. Auch die aktuelle Covid-19-Pandemie hat nicht derartige Auswirkungen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat in der Zwischenzeit unzumutbar machen würden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Auswirkungen der Covid-19 Pandemie im Libanon auch bereits im Erkenntnis vom 28.08.2020 geprüft wurden. Ebenso ergab sich keine sonstige aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation der Beschwerdeführer. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführer sind gesund und leiden weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. Die Erstbeschwerdeführerin führt im Bundesgebiet keine Beziehung. In Österreich befindet sich der ehemalige Gatte der BF1/ Vater der BF2 bis BF4 (L508 2202437). Die im Juli 2008 geschlossene Ehe der BF1 und ihres ehemaligen Gatten/ dem Vater der BF2 bis BF4 wurde noch im Libanon im März 2016 geschieden. Ein Versuch die Beziehung wiederzubeleben scheiterte im Jahr 2018 endgültig. Seither ist die Beziehung beendet. Es besteht kein intensiver Kontakt zwischen den Beschwerdeführern und dem ehemaligen Gatten der BF1/ Vater der BF2 bis BF
  13. Letzterer besucht die Beschwerdeführer jedoch gelegentlich und steht mit den Beschwerdeführern auch telefonisch in Kontakt. Die Beschwerde des ehemaligen Gatten/ Vaters der BF2 bis BF4 gegen die Entscheidung des BFA in dessen Folgeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls in allen angefochtenen Spruchpunkten abgewiesen. Im früheren Heimatdorf der BF1 in der Nähe von Tripoli lebt die Mutter der BF1/ Großmutter mütterlicherseits der BF2 bis BF
  14. Dort befindet sich auch eine Landwirtschaft der Familie der BF1, auf der sich auch das familieneigene Wohnhaus befindet. Des Weiteren befindet sich eine Tante der BF1/ Großtante der BF2 bis BF4 im Libanon. Die BF1 steht zumindest mit diesen beiden Familienangehörigen im Libanon telefonisch in Kontakt. In Tripoli leben zudem die Großeltern väterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits und eine Tante väterlicherseits der BF2 bis BF
  15. Ihr Onkel geht einer Erwerbstätigkeit als Berufssoldat in der libanesischen Armee nach. Diese Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen einer familieneigenen Landwirtschaft, die außerhalb von Tripoli liegt. Ihren Wohnsitz haben sie in einer Mietwohnung in Tripoli. Der ehemalige Gatte/ Vater der BF2 bis BF4 steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Onkel väterlicherseits der BF2 bis BF4 hält sich in Deutschland auf und ist dort als Maler und Anstreicher erwerbstätig. Zudem befindet sich ein Großonkel väterlicherseits der BF2 bis BF4 in Schweden. Die BF1 verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Im Libanon führte die BF1 den Haushalt für die Familie. Die BF1 spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Die BF1 steht mit den Betreuern und dem Lehrpersonal ihrer Kinder in Kontakt und verfügt ansonsten über normale soziale Kontakte zu libanesischen und syrischen Staatsangehörigen. Sie brachte zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage. Zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Bekannten/Freunden besteht kein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Sie ist aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten sind ebenso wenig evident. Die BF1 besuchte zumindest von 28.08.2017 bis 22.12.2017 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und hat am 29.11.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Die Erstbeschwerdeführerin verfügt trotz ihres mehrjährigen Aufenthalts in Österreich, des Selbststudiums der deutschen Sprache mithilfe von Youtube und der Absolvierung des/r Deutschkurse(s) über lediglich geringe Deutschkenntnisse. Die Erstbeschwerdeführerin war bzw. ist gegenwärtig nicht legal erwerbstätig. Sie verfügt über eine völlig allgemein gehaltene Einstellungszusage vom 02.03.2022 als orientalische Köchin und Süßigkeitenfachfrau und eine Einstellungszusage vom 22.03.2022 eines Reinigungsunternehmens für eine Tätigkeit im Ausmaß von 40 Stunden für ein Gehalt in der Höhe von Euro 1.750,00 brutto monatlich. Die BF1 bis BF3 bezogen von 14.05.2016 bis 17.02.2017 und von 24.02.2017 bis 01.06.2017 bzw. beziehen aktuell seit 30.06.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung und leben von staatlicher Unterstützung. Der BF4 bezieht seit 18.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung und lebt von staatlicher Unterstützung. Der Viertbeschwerdeführer ist in Österreich geboren. Die minderjährigen Beschwerdeführer besuchen im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten. Innerhalb der Familie erfolgt die Kommunikation mit der BF1 mangels besonderen Deutschkenntnissen der Erstbeschwerdeführerin zwingenderweise vorwiegend in der Sprache Arabisch. Die BF2 bis BF4 erwarben Kenntnisse der deutschen Sprache während ihres Kindergarten- und Schulbesuchs. Sie verfügen über altersadäquate Kenntnisse der deutschen Sprache und pflegen einen altersentsprechenden Umgang mit Freunden und Mitschülern sowie Lehrern. Sie sind nicht in Vereinen oder Organisationen aktiv; sie sind ansonsten auch nicht Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. Die minderjährigen Beschwerdeführer sind strafunmündig. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der Beschwerdeführer in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Libanon

§ 46FPG unzulässig wäre.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat Libanon

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. II.1.

  1. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: römisch zwei.1.
  2. In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: II.1.2.
  3. Die folgenden Feststellungen finden sich in sämtlichen angefochtenen Entscheidungen des BFA vom 08.02.2023: römisch zwei.1.2.
  4. Die folgenden Feststellungen finden sich in sämtlichen angefochtenen Entscheidungen des BFA vom 08.02.2023: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen:  die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
  5. MärzKoalition und  die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  6. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) eine eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  7. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
  8. MärzKoalition und die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
  9. März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) eine eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
  10. Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 - BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 - Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 - DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 - Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps16595022.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 - L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 - TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-inBeirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 - TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701

(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht , Zugriff 30.10.2021 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Sicherheitslage [Anm.: Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt.] Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, alAqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah alIntifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-AzzamBrigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 65 zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
  1. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021).[Anm.: Der besseren Übersichtlichkeit wegen wird die Situation in den palästinensischen Flüchtlingslagern im Abschnitt über palästinensische Flüchtlinge dargestellt.] Die libanesische Regierung hat weder die vollständige Kontrolle über alle Regionen des Landes noch über die Grenzen zu Syrien und Israel. Nach wie vor kontrolliert die Hizbollah den Zugang zu bestimmten Gebieten und hat überdies Einfluss auf einige Elemente innerhalb der libanesischen Sicherheitsdienste (USDOS 24.6.2020a). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah z.B. die Terrorgruppen Abdallah Azzam Brigades, alAqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, al-Nusrah Front (Hay'at Tahrir al-Sham), Palestine Liberation Front, PFLP-General Command; Popular Front for the Liberation of Palestine [CIA 20.10.2021]: Die Al-Nusrah-Front, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere sunnitische Terrorgruppen operierten auch 2019 weiterhin in unkontrollierten Gebieten entlang der unmarkierten libanesisch-syrischen Grenze. Andere terroristische Gruppen wie die Hamas, die Palestine Liberation Front, PFLP-General Command, Asbat al-Ansar, Fatah al-Islam, Fatah alIntifada, Jund al-Sham, der Palästinensische Islamische Dschihad und die Abdullah-AzzamBrigaden operierten weiterhin in Gebieten mit begrenzter Regierungskontrolle, vor allem in den .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 12 von 65 zwölf palästinensischen Flüchtlingslagern. Diese Lager werden als sichere Zufluchtsorte genutzt, und sie dienen als Waffenverstecke (USDOS 24.6.2020a). Die zwölf über das ganze Land verteilten palästinensischen Flüchtlingslager sind der Kontrolle durch staatliche Gewalt weitgehend entzogen (AA 4.1.2021). Die politische und militärische Rolle der Hisbollah bleibt struktureller Streitpunkt im Libanon. Ihr politischer Arm hat 13 Vertreter im Parlament, zwei Minister sind auf Vorschlag der Hisbollah im Kabinett. Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. In ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) übernimmt die Hisbollah faktisch auch die Funktion der Sicherheitsbehörden [Anm.: siehe auch Kapitel
  2. Sicherheitsbehörden] (AA 4.1.2021). Am 14.10.2021 kam es im Beiruter Statdteil Tayouneh zu gewalttätigen Demonstrationen (EDA 15.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Diese forderten mehrere Todesopfer und Verletzte (EDA 15.10.2021), darunter Hizbollah- und AmalAnhänger. Die Hizbollah beschuldigte die christliche Miliz Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen. Der Chef der Forces Libanaises, Samir Geagea, leugnete das Bestehen einer Parteimiliz und die Involvierung in das Gefecht (BBC 28.10.2021). Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Niedergang unübersichtlicher geworden (AA 4.1.2021). Sie ist ungewiss und kann sich rasch ändern. Es bestehen soziale, politische und religiöse Spannungen, und das Land leidet unter einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise. Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsame Zusammenstöße zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Bei solchen Ereignissen kommt es regelmäßig zu Sachbeschädigungen, und vereinzelt werden Schusswaffen eingesetzt (EDA 15.10.2021). Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können die Sicherheitslage in Libanon jederzeit und unvermittelt beeinflussen. So wirken sich die anhaltenden Spannungen mit Israel und der bewaffnete Konflikt in Syrien weiterhin auf Libanon aus. Der Konflikt in Syrien hat gewisse politische und religiöse Spannungen verstärkt, insbesondere aufgrund der Anwesenheit von über einer Million Flüchtlingen (EDA 15.10.2021). Südlibanon: Das Risiko von nicht explodierten Bomben und Minen ist im Südlibanon hoch. Im libanesisch-israelischen Grenzgebiet sind die Spannungen sehr hoch. Im September 2019 kam es dort nach langer Waffenruhe zu einer bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der Hisbollah und der israelischen Armee (EDA 15.10.2021). Der Libanon und Israel befinden sich offiziell weiterhin im Krieg (ORF 26.8.2020). Die weiterhin hohen Spannungen ziehen gelegentliche Gefechte nach sich (CIA 20.10.2021). Nordlibanon: Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Ankunft zahlreicher Flüchtlinge noch verschärft haben. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Arsal, Ras Baalbek und Qaa. Spannungen zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen, aber auch innerhalb einzelner Gemeinschaften, entladen sich immer wieder in bewaffnete Konfrontationen oder Anschlägen. In der Bekaa-Ebene sind zahlreiche nicht explodierte Bomben und Minen vorhanden, die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 15.10.2021). Die Bekaa-Ebene ist bekannt für Waffen- und Drogenhandel (Al Ahram 13.2.2020). Grenzgebiet zu Syrien: Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften. Es besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko von Sicherheitszwischenfällen (EDA 15.10.2021). Das Sichern der Grenze gegen das Eindringen von Mitgliedern des Islamischen Staates und von mit al-Qaida verbundenen Gruppen blieb eine Herausforderung (CIA 20.10.2021) Die Effizienz der Kontrollen der Landgrenze des Libanon mit Syrien konnte in letzter Zeit durch ein von den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Kanada finanziertes Landgrenzsicherungsprojekt gesteigert werden, was die Festnahme von aus Syrien einreisenden IS-Mitgliedern ermöglichte (USDOS 24.6.2020b). Im ganzen Land besteht das Risiko von terroristischen Akten, vor allem in Tripoli im Norden des Landes und in den südlichen Stadtteilen von Beirut (EDA 15.10.2021). Quellen: -Al Ahram (13.2.2020): Lebanon‘s security and economy at stake, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/50/1203/363350/AlAhram-Weekly/World/Lebanon’ssecurity-and-economy-at-stake.aspx, Zugriff 3.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - Asharq al-Awsat (22.9.2019): Beqaa Witnesses Wave of Kidnappings Amid Failure to Control Security, https://english.aawsat.com//home/article/1913576/lebanon-beqaa-witnesses-wavekidnappings-amid-failure-control-security, Zugriff 31.20.2021 - BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 14 von 65 - CIA - The World Factbook (Stand: 20.10.2021): Lebanon, https://www.cia.gov/the-worldfactbook/countries/lebanon/#military-and-security, Zugriff 21.10.2021 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 31.10.2021 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 - ORF (26.8.2020): Israel greift nach Schüssen auf Soldaten Ziele im Libanon an, https://orf.at/stories/3178860/, Zugriff 31.10.2021 - Spiegel (20.1.2020): Randale am Abgrund, https://www.spiegel.de/politik/ausland/schwereproteste-im-libanon-randale-am-abgrund-a-eab1a8dd-2f7c-45b6-84b0-03febe804779, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020a): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 4 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032504.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (24.6.2020b): Country Report on Terrorism 2019 - Chapter 1 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2032521.html, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (7.8.2020): Beirut. Konfrontationen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/proteste-beirut-explosion-korruption, Zugriff 30.10.2021 Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EUStaaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. LaissezPasser) einreisen. Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurück zu befördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 4.1.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 4.1.2021). Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält. Laut einer weiteren diplomatischen Quelle des DIS ist es unwahrscheinlich, dass sich die strikte Politik der libanesischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen im Libanon, angesichts des derzeitigen politischen Klimas und der finanzpolitischen Herausforderungen, mit denen der Libanon derzeit konfrontiert ist, in absehbarer Zeit ändern wird (DIS 9.3.2020). Z.B. ist laut libanesischer Botschaft Berlin für die Ausstellung eines Reisedokuments sowohl ein Aufenthaltstitel in Deutschland (oder eine Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde) als auch im Libanon nötig (BL 2021). Über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer werden in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 4.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BL - Botschaft des Libanon - Berlin
(2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig seit : Mai 2020), http://www.libanesische-botschaft.info/images/pdf/info-ddv-de, Zugriff 28.10.2021 - DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 16.3.2020 . II.1.2.
  1. Die folgenden Feststellungen zur Situation der Frauen im Libanon finden sich in der angefochtenen Entscheidung des BFA bezüglich der BF1: römisch zwei.1.2.
  2. Die folgenden Feststellungen zur Situation der Frauen im Libanon finden sich in der angefochtenen Entscheidung des BFA bezüglich der BF1: Frauen , Frauen Die Lebenssituation der Frauen im Libanon ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Die [Anm.: im September 2021 abgelöste] Übergangsregierung bestand zu einem Drittel aus Frauen, darunter die Verteidigungsministerin. Unter den 2018 neugewählten 128 Abgeordneten befinden sich jedoch nur sechs Frauen. Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten (AA 4.1.2021). Der Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 4.1.2021). Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter (AA 4.1.2021). Anders als Männer können libanesische Frauen ihre Staatsangehörigkeit auch nicht an ausländische Ehemänner und Kinder weitergeben (HRW 13.1.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 4.1.2021). Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ist ein verbreitetes Problem (GIZ 3.2020; vgl. AA 4.1.2021).. Grobe Verstöße gegen kulturelle Normen können im Namen der „Familienehre", der Tradition oder gar der Religion sanktioniert werden. In Extremfällen kann dies die Betroffenen das Leben kosten (GIZ 3.2020). Frauenrechtsorganisationen des Landes versuchen seit Jahren Frauen vor Gewalt zu schützen (GIZ 3.2020). Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Ministerium für Soziale Angelegenheiten und mehrere NGOs leiten Projekte, die das Thema sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ansprechen – etwa durch Beratung und Unterkünfte für Opfer (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe. 2017 wurde auch durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete (AA 4.1.2021). Es verblieb jedoch eine Gesetzeslücke bezüglich minderjähriger Opfer (15-17 Jahre) und bezüglich Sex mit einem jungfräulichen Mädchen, dem die Heirat versprochen wurde (HRW 13.1.2021).

Art. 487

-489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 4.1.2021) Alle 18 anerkannten religiösen Gruppen haben jeweils ihre eigenen Personenstandsgerichte, und die Gesetze sind je nach religiöser Gruppe unterschiedlich. Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise – wie im islamischen Ehe- und Erbrecht, aber auch im christlich-maronitischen Aufenthaltsbestimmungsrecht - zur Diskriminierung von Frauen führen (AA 4.1.2021). Das religiöse Recht begünstigt z.B. in Fragen des Sorgerechts für Kinder - unabhängig von der Religion - in den meisten Fällen den Vater (USDOS 30.3.2021). Zur Diskriminierung gehören auch Ungleichheiten beim Zugang zu Scheidung sowie Erbschafts- und Eigentumsrechten. Es gibt kein einheitliches Mindestalter für die Eheschließung. Einige religiöse Gerichte erlauben Eheschließungen von Mädchen unter 15 Jahren (HRW 13.1.2021). Alle Religionsgemeinschaften erlauben Heiraten unter 18 Jahre. Am 8.3.2021 forderten hunderte Protestierende ein Mindestalter für die Eheschließung von 18 Jahren (USDOS 30.3.2021).Die Lebenssituation der Frauen im Libanon ist insgesamt besser als in den meisten Staaten der Region. Allerdings sind Frauen im politischen und gesellschaftlichen Leben deutlich unterrepräsentiert. Seit 1953 haben Frauen das aktive und passive Wahlrecht, konnten jedoch erst 2004 Ministerinnen im Kabinett stellen. Die [Anm.: im September 2021 abgelöste] Übergangsregierung bestand zu einem Drittel aus Frauen, darunter die Verteidigungsministerin. Unter den 2018 neugewählten 128 Abgeordneten befinden sich jedoch nur sechs Frauen. Damit liegt das Land unter dem Durchschnitt der arabischen Staaten (AA 4.1.2021). Der Libanon hat 1997 das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ratifiziert, jedoch bezüglich zahlreicher Bestimmungen Vorbehalte eingelegt. Das dazugehörige Fakultativprotokoll zur Möglichkeit der Individualbeschwerde wurde bisher nicht unterzeichnet (AA 4.1.2021). Frauen werden in Staatsangehörigkeitsfragen oder Passangelegenheiten benachteiligt: Kinder erwerben durch Geburt die Staatsangehörigkeit vom Vater, nicht aber von der Mutter (AA 4.1.2021). Anders als Männer können libanesische Frauen ihre Staatsangehörigkeit auch nicht an ausländische Ehemänner und Kinder weitergeben (HRW 13.1.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Innerhalb der Familien und der Gesellschaft herrscht weiterhin ein patriarchalisches System, was den Frauen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschwert (AA 4.1.2021). Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ist ein verbreitetes Problem (GIZ 3.2020; vergleiche AA 4.1.2021).. Grobe Verstöße gegen kulturelle Normen können im Namen der „Familienehre", der Tradition oder gar der Religion sanktioniert werden. In Extremfällen kann dies die Betroffenen das Leben kosten (GIZ 3.2020). Frauenrechtsorganisationen des Landes versuchen seit Jahren Frauen vor Gewalt zu schützen (GIZ 3.2020). Die Abteilung für Frauenangelegenheiten im Ministerium für Soziale Angelegenheiten und mehrere NGOs leiten Projekte, die das Thema sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt ansprechen – etwa durch Beratung und Unterkünfte für Opfer (USDOS 30.3.2021). Seit 2014 ist ein Gesetz in Kraft, das häusliche Gewalt und Vergewaltigung in der Ehe unter Strafe stellt. Allerdings ist nicht eindeutig definiert, unter welchen Umständen eine Vergewaltigung in der Ehe strafbar ist; außerdem ist das Strafmaß deutlich niedriger als bei Vergewaltigung außerhalb der Ehe. 2017 wurde auch durch die Aufhebung des Paragraphs 522 des Strafgesetzbuches die Straffreiheit abgeschafft, für den Fall dass der Vergewaltiger das Opfer nach der Tat heiratete (AA 4.1.2021). Es verblieb jedoch eine Gesetzeslücke bezüglich minderjähriger Opfer (15-17 Jahre) und bezüglich Sex mit einem jungfräulichen Mädchen, dem die Heirat versprochen wurde (HRW 13.1.2021).

Artikel 487

, -489 des Strafgesetzes erhalten Frauen bei Verurteilung wegen Ehebruchs höhere Strafen als Männer (AA 4.1.2021) Alle 18 anerkannten religiösen Gruppen haben jeweils ihre eigenen Personenstandsgerichte, und die Gesetze sind je nach religiöser Gruppe unterschiedlich. Die rechtliche Stellung der Frau wird stark durch die konfessionell unterschiedlichen Personenstandsgesetze beeinflusst, die teilweise – wie im islamischen Ehe- und Erbrecht, aber auch im christlich-maronitischen Aufenthaltsbestimmungsrecht - zur Diskriminierung von Frauen führen (AA 4.1.2021). Das religiöse Recht begünstigt z.B. in Fragen des Sorgerechts für Kinder - unabhängig von der Religion - in den meisten Fällen den Vater (USDOS 30.3.2021). Zur Diskriminierung gehören auch Ungleichheiten beim Zugang zu Scheidung sowie Erbschafts- und Eigentumsrechten. Es gibt kein einheitliches Mindestalter für die Eheschließung. Einige religiöse Gerichte erlauben Eheschließungen von Mädchen unter 15 Jahren (HRW 13.1.2021). Alle Religionsgemeinschaften erlauben Heiraten unter 18 Jahre. Am 8.3.2021 forderten hunderte Protestierende ein Mindestalter für die Eheschließung von 18 Jahren (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Der Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar.] - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 II.1.2.3. Die folgenden Feststellungen zur Situation der Kinder im Libanon finden sich in der angefochtenen Entscheidung des BFA bezüglich der BF2 bis BF4: römisch zwei.1.2.3. Die folgenden Feststellungen zur Situation der Kinder im Libanon finden sich in der angefochtenen Entscheidung des BFA bezüglich der BF2 bis BF4: Kinder Eine Million LibanesInnen sind derzeit im staatlichen und privaten Schulsystem integriert (GIZ 6.2020a). Die Einschulungsrate für sechs- bis elf-jährige libanesische Kinder (Nicht-Flüchtlinge) liegt bei ca. 90 %, bei den Drei- bis Fünfjährigen liegt sie über 90 % (Vorschulen) (AA 4.1.2021). Die Alphabetisierungsrate liegt bei 94,3 % bei den Männern und 88,1 % bei den Frauen, mit einer Gesamtalphabetisierungsrate von 91,2 %

(2009). Dies ist vor allem auf eine geringere Teilnahme von Frauen an der Primärschulbildung zurückzuführen, insbesondere in den ländlichen Gebieten (BTI 29.4.2020). Der Unterricht ist [Anm.: im öffentlichen Schulsystem] für libanesische Bürger kostenlos. Die Primärbildung ist obligatorisch. Staatenlose Kinder oder Kinder ohne libanesische Staatsbürgerschaft sowie Flüchtlinge haben nicht dieses Recht – auch nicht die Kinder von libanesischen Müttern mit nicht-libanesischen Vätern. Die Staatsbürgerschaft wird ausschließlich vom Vater abgeleitet. Dies kann zur Staatenlosigkeit von Kindern einer libanesischen Mutter und eines nicht-libanesischen Vaters führen, wenn die Kinder nicht durch ihre Väter eine ausländische Staatsbürgerschaft bekommen können. Dies diskriminiert besonders Frauen, welche libanesischen, palästinensischen und in wachsendem Maß syrischen Haushalten vorstehen. Libanesische Witwen können die libanesische Staatsbürgerschaft für ihre minderjährigen Kinder beantragen (USDOS 30.3.2021). In einem Spannungsfeld zwischen privater, meist konfessionell organisierter Bildung und staatlich zentral organisierter öffentlicher Bildung leidet das staatliche Bildungssystem unter enormen strukturellen und qualitativen Problemen. Öffentliche Schulen gelten als letzter Ausweg für einkommensschwache Familien. Das vergrößert die Bildungs- und damit die Einkommensschere zwischen den wirtschaftlich benachteiligten Jugendlichen und ihren Altersgenossen (GIZ 6.2020a). Die meisten Universitäten sind privat und kostspielig, was armen Bevölkerungsgruppen meist deren Besuch verunmöglicht. (BTI 29.4.2020). Vor der Krise besuchten über 60 % der SchülerInnen Privatschulen. Laut Schätzungen von UNICEF wechselten 100.000 bis 120.000 von ihnen zwischen 2019 und 2021 aufgrund nicht mehr leistbarer Schulkosten in öffentliche Schulen, was das öffentliche Bildungssystem weiter belastet (HRW 11.10.2021). Eltern wie SchülerInnen stehen im Libanon unter großem Druck, denn die Krisen des Libanons haben 80 % der Familien in Armut gestürzt. Dadurch sind schulbezogene Kosten wie Transport für die meisten unleistbar geworden. Die Hälfte der Haushalte kürzte die Bildungsausgaben (HRW 11.10.2021). Am 2.3.2020 wurde wegen der Pandemie das akademische Jahr und damit die Bildung von mehr als einer Million Kinder (einschließlich 200.000 syrischen Flüchtlingen) unterbrochen. Im Oktober und November 2019 begannen die Schulen mit der Kombination von Online- und Präsenzunterricht (USDOL 29.9.2021). Ungefähr 700.000 Kinder – ein Drittel der Bevölkerung im schulpflichtigen Alter – erhielt letztes Jahr überhaupt keine Bildung und die 1,3 Millionen Kinder, welche in Schulen eingeschrieben waren, erhielten oft nur wenig Unterricht wegen langer Schulschließungen aufgrund von Protesten gegen die Regierung, wegen COVID-19 und weil die Explosion im Hafen von Beirut vom 4.8.2020 163 Schulen beschädigte. Kinder ohne entsprechender Geräte, Internetverbindung oder zuverlässiger Stromversorgung konnten nicht am Online-Lernen teilnehmen (HRW 11.10.2021). Laut UNICEF hatten nur 35 % der Kinder im Schulalter Zugang zum Online-Lernen und von diesen konnten ein Drittel aufgrund fehlender Internetgeschwindigkeit nicht am Unterricht teilnehmen (USDOL 29.9.2021). Beinahe 42.000 Kinder stellten im Jahr 2020 ihre Schulbildung ein, und mehr Schulaustritte werden für 2021 Jahr erwartet. 9 % der Haushalte schickten laut UN-Angaben Kinder zum Arbeiten (HRW 11.10.2021). Einige Bildungseinrichtungen müssen möglicherweise zu Jahresende aufgrund der Wirtschaftskrise und mangelnder Finanzierung schließen. Die [Anm.: private] American University of Beirut musste bereits im Juni 2021 ein Viertel ihrer Angestellten aufgrund der Wirtschaftskrise entlassen (USDOS 30.3.2021). Auch Wochen, nachdem eigentlich die Schulen wieder offen sein sollten, ist der Plan des Bildungsministeriums für die Wiedereröffnung der Schulen, wozu auch die UNO und die Weltbank eine finanzielle Unterstützung für LehrerInnen sowie für Schulbetriebskosten, Schulartikel und Hygienebedarf für die öffentlichen Schulen beigesteuert haben, unklar. Es gibt auch noch keine Vorgaben des Bildungsministeriums für informelle Bildungsprogramme von humanitären Organisationen für etwa 60.000 Kinder, die im letzten Jahr keine formale Bildung erhielten oder Hilfe benötigen würden, um in der Schule bleiben zu können (HRW 11.10.2021). Aktuell gehört das Budget des Libanon für Bildung zu den niedrigsten in der Region. Trotz einer internationalen Hilfe von 300 Millionen US-Dollar für Bildung im Libanon und der Hilfe bei der Reparatur der in der Explosion beschädigten Schulen erreicht die Hilfe nur einen Bruchteil der bedürftigen SchülerInnen. Im Oktober 2021 erfüllte der Libanon nach wie vor nicht die Kriterien für die Auszahlung des im Jänner 2021 von der Weltbank angebotenen Bildungshilfebudget. Darüber hinaus ging ein Teil der Hilfsgelder an libanesische Behörden, einschließlich des Bildungsministeriums, durch Missmanagement und Korruption verloren (HRW 11.10.2021). Die Flüchtlingskrise im Kontext des Bürgerkrieges in Syrien erhöht den Druck auf den libanesischen Bildungssektor (GIZ 6.2020a). Vor der Pandemie befanden sich mehr als 50 Prozent der syrischen Kinder und 35 Prozent der palästinensischen Kinder nicht in einer formalen Bildung. Auch Kinder mit Behinderungen – besonders Flüchtlinge – konnten nicht in die Schule gehen, weil die Einrichtungen entweder nicht für sie zugänglich waren, oder es an speziellen, auf ihre Behinderungen zugeschnittene Dienstleistungen fehlte (USDOL 29.9.2021). Das gesetzliche Mindestalter für eine Arbeitsaufnahme liegt bei 14 Jahren. Kinderarbeit, speziell in abgelegenen und ländlichen Gebieten (Bekaa-Ebene/Akkar), ist verbreitet (AA 4.1.2021). Im Jahr 2020 machte der Libanon nur minimale Fortschritte bei der Abschaffung der ärgsten Formen von Kinderarbeit. Die multiplen Krisen des Libanon, darunter die Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie und die Präsenz der syrischen Flüchtlinge, haben das Ausmaß von Kinderarbeit erhöht. Die Pandemie schuf dabei neue Hürden beim Zugang zu Bildung und beschleunigte den wirtschaftlichen Niedergang. Das UN-Kinderhilfswerk UNICEF geht von einem Anstieg der Kinderarbeit von 2,6 % auf 4,4 % im Berichtszeitraum aus. Arbeit in der Landwirtschaft und auf den Straßen machte den größten Anteil aus (USDOL 29.9.2021). Betroffene kommen meist aus den unteren sozialen Schichten und haben oft keine libanesische Staatsangehörigkeit, wie palästinensische bzw. syrische Flüchtlinge oder auch die Kinder afrikanischer oder asiatischer Hausangestellter (AA 4.1.2021). Die Zahl der Straßenkinder ist in den letzten Jahren, insbesondere seit Konfliktbeginn in Syrien 2011, enorm angestiegen. Laut einem Bericht von UNICEF leben derzeit 1.500 Kinder auf der Straße, vor allem in Beirut und Tripoli (AA 4.1.2021). Es gibt kein einheitliches gesetzliches Mindestalter für die Eheschließung. Das Mindestalter für die Eheschließung liegt je nach Konfession zwischen 14 und 18 Jahren. Das Mindestalter für einvernehmlichen Geschlechtsverkehr ist für Männer wie Frauen 18 Jahre. UN-Organisationen, NGOs und Regierungsvertreter stellten unter der syrischen Flüchtlingsbevölkerung hohe Raten früher Eheschließungen fest. Sie führten diesen Umstand teilweise auf den sozialen und wirtschaftlichen Druck auf Familien mit begrenzten Ressourcen zurück (USDOS 30.3.2021). Wenn die Geburt eines Kindes nicht innerhalb des ersten Jahres registriert wird, ist der Prozess zur Legitimierung der Geburt langwierig und kostspielig, was Familien oft von der Registrierung abhält. Syrische Flüchtlinge benötigen zur Registrierung der Geburt eines Kindes nicht länger einen legalen Aufenthaltsstatus, und müssen auch einige Bedingungen für eine späte Registrierung nicht mehr erfüllen. Allerdings blieb einigen weiterhin die Registrierung von Geburten verwehrt, weil sie keinen Nachweis eines legalen Aufenthalts und einer gesetzlich anerkannten Ehe vorweisen konnten (USDOS 30.3.2021). Dem Libanon fehlt ein umfassendes Kinderschutzgesetz, wenn auch einiger gesetzlicher Schutz für Kinder als Gewaltopfer vorhanden ist. Das Gesetz verbietet und bestraft kommerzielle sexuelle Ausbeutung, Kinderpornographie und Sexhandel mit Kindern. Strafen für Vergewaltigung umfassen Schwerarbeit für mindestens fünf Jahre und eine Mindesthaftzeit von sieben Jahren, wenn das Opfer jünger als 15 Jahre ist. Dieses Gesetz wurde im Allgemeinen durchgesetzt (USDOS 30.3.2021). Mit Stand 7.8.2020 berichtete die Kinderschutzorganisation Himaya von ihrer Hilfe in mehr als 1.145 Fällen von psychischem, physischem und sexuellen Missbrauch, Ausbeutung und Vernachlässigung. Das Ministerium für Soziale Angelegenheiten bietet eine Hotline für den Bericht von Fällen von Kindesmissbrauch an (USDOS 30.3.2021). Sieben Kinder (6 Buben und ein Mädchen) wurden durch Unbekannte getötet, bzw. in einem Fall verstümmelt (UNGA 6.5.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Lebanon, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029489/country_report_2020_LBN.pdf, Zugriff 20.10.2021 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Der Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HRW – Human Rights Watch (11.10.2021): Lebanon: Planning Lapses Endanger School Year, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061759.html, Zugriff 20.10.2021 - UNGA - UN General Assembly (6.5.2021): Children and armed conflict; Report of the SecretaryGeneral [A/75/873–S/2021/437], https://www.ecoi.net/en/file/local/2058874/A_75_873_E.pdf, Zugriff 21.10.2021 - USDOL – US Department of Labor (29.9.2021): 2020 Findings on the Worst Forms of Child Labor: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2061856.html, Zugriff 20.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: II.2.1. Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer:römisch zwei.2.2. Zur Person und zum Vorbringen der Beschwerdeführer: II.2.2.1. Was die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht libanesische Dokumente, die ihrer Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegten. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten libanesischen Personenstandsregisterauszug in Kopie, dem vorgelegten libanesischen Familienstandsregisterauszug in Kopie, der vorgelegten libanesischen Heiratsurkunde in Kopie und der vorgelegten libanesischen Scheidungsurkunde in Kopie sowie der österreichischen Geburtsurkunde betreffend den Viertbeschwerdeführer (Kopie, Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3 im Akt 2202434), stehen die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass die Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich.römisch zwei.2.2.1. Was die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht libanesische Dokumente, die ihrer Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegten. Aufgrund ihrer glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten libanesischen Personenstandsregisterauszug in Kopie, dem vorgelegten libanesischen Familienstandsregisterauszug in Kopie, der vorgelegten libanesischen Heiratsurkunde in Kopie und der vorgelegten libanesischen Scheidungsurkunde in Kopie sowie der österreichischen Geburtsurkunde betreffend den Viertbeschwerdeführer (Kopie, Aktenseite des ersten Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: EAS] 3 im Akt 2202434), stehen die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass die Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnten, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zum Reiseverlauf der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stützen sich auf die Angaben der BF1 und ihres ehemaligen Gatten/ des Vaters der BF2 bis BF4 im Erstverfahren. Während die BF1 und ihr ehemaliger Gatte/ der Vater der BF2 bis BF4 vor dem BFA kein genaues Ausreisedatum aus dem Libanon nannten, waren sie einer Stellungnahme der ungarischen Behörden im Dublin-Verfahren zufolge am 18.03.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Hinblick darauf schloss das Bundesverwaltungsgericht auf einen ungefähren Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon im März 2016. Soweit der ehemalige Gatte/ der Vater der BF2 bis BF4 in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren vermeinte, sie seien genau am 29.03.2016 aus ihrem Heimatdorf im Libanon abgereist, war dies jedoch nicht mit der Auskunft der ungarischen Behörden in Übereinstimmung zu bringen, allenfalls wäre eine Abreise Ende Februar 2016 in diesem Zusammenhang denkbar gewesen. Dass der Viertbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren wurde ist urkundlich hinreichend nachgewiesen.Die Feststellungen zum Reiseverlauf der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers stützen sich auf die Angaben der BF1 und ihres ehemaligen Gatten/ des Vaters der BF2 bis BF4 im Erstverfahren. Während die BF1 und ihr ehemaliger Gatte/ der Vater der BF2 bis BF4 vor dem BFA kein gen

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