Obsah (15)
§ 10§ 19a§ 3§ 8§ 57§ 52§ 46§ 55§ 288§ 13§ 107§ 68§ 53§ 12§ 278bRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlL508 2202437-2 Spruch, L508 2202437-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 und § 55 Abs. 1 a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 und Paragraph 55, Absatz eins, a FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. II. Das Begehren, sämtliche Kosten
§ 19a
RAO zu Handen des gefertigten Rechtsanwalts zu bezahlen, wird zurückgewiesen.römisch zwei. Das Begehren, sämtliche Kosten
Paragraph 19 a, RAO zu Handen des gefertigten Rechtsanwalts zu bezahlen, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrenshergang und Sachverhalt
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, und dessen ehemalige Ehegattin, XXXX (L508 2202442-3), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2016 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre miteingereisten gemeinsamen minderjährigen Kinder, XXXX (L508 2202441-2) und XXXX (L508 2202440-2), einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger des Libanon und der arabischen Volksgruppe sowie der islamischen Religionsgemeinschaft zugehörig, und dessen ehemalige Ehegattin, römisch 40 (L508 2202442-3), stellten im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.05.2016 jeweils für sich und als gesetzliche Vertreter für ihre miteingereisten gemeinsamen minderjährigen Kinder, römisch 40 (L508 2202441-2) und römisch 40 (L508 2202440-2), einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 14.05.2016 erfolgten die Erstbefragungen des BF und der ehemaligen Gattin durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts. Der Beschwerdeführer und seine ehemalige Ehefrau gaben sich im Verfahren vor dem BFA fälschlicherweise als syrische Staatsangehörige aus.
- In der Folge wurde ein Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden geführt. Diese lehnten ihre Zuständigkeit mit Mitteilung vom 05.07.2016 ab, woraufhin die Verfahren des Beschwerdeführers und der vorangehenden genannten Personen in Österreich zugelassen wurden.
- Für den in Österreich nachgeborenen Sohn des BF und seiner ehemaligen Gattin, den XXXX (L508 2202434-2), wurde am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch dessen Verfahren wurde zugelassen.
- Für den in Österreich nachgeborenen Sohn des BF und seiner ehemaligen Gattin, den römisch 40 (L508 2202434-2), wurde am 10.07.2017 ebenfalls ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens gestellt. Auch dessen Verfahren wurde zugelassen.
- Am 13.03.2017 gab ein ungenannter Asylwerber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) bekannt, dass der BF bei seiner Antragstellung eine unrichtige Staatsangehörigkeit genannt habe, was das BFA mit Aktenvermerk vom 27.02.2018 festhielt.
- Am 01.03.2018 wurden der BF und seine ehemalige Gattin vom BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen, im Zuge dessen sie verschiedene Beweismittel vorlegten, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Ihnen wurde auch Gelegenheit zur Einsichtnahme in die länderkundlichen Informationen des BFA zur Lage im Herkunftsstaat gegeben, worauf beide verzichteten.
- Am 17.04.2018 langte beim BFA ein kriminalpolizeilicher Abschlussbericht ein, demzufolge gegen den BF wegen des Verdachts der falschen Beweisaussage ermittelt wurde.
- Am 15.05.2018 wurden der BF und seine ehemalige Gattin im Auftrag des BFA zum Zwecke einer Sprachanalyse zur Feststellung ihres Herkunftsstaats befragt.
- Nach Einlangen der linguistischen Gutachten richtete das BFA am 21.06.2018 ergänzende Fragen an die betreffende Einrichtung, deren Beantwortung am selben Tag beim BFA einlangte.
- Mit Aktenvermerk vom 28.06.2018 änderte das BFA die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Gattin und der gemeinsamen Kinder ab.
- Mit Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkte I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon
§ 46
FPG zulässig ist.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte III. bis VI).11. Mit Bescheiden des BFA vom 28.06.2018 wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen jeweils eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs).
- Gegen die durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 02.07.2018 zugestellten Bescheide wurde seitens des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Gattin und der gemeinsamen Kinder mit Schriftsatz vom 26.07.2018 innerhalb offener Frist in vollem Umfang Beschwerde erhoben.
- Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.08.2018
§ 288Abs. 1 und Abs. 4 St
GB und § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB strafgerichtlich verurteilt. 13. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.08.2018
Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB und Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB strafgerichtlich verurteilt. 14. Mit Bescheid vom 11.10.2018 entschied das BFA, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G ab dem 01.08.2018 verloren hat.14. Mit Bescheid vom 11.10.2018 entschied das BFA, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ab dem 01.08.2018 verloren hat.
- Mit Eingabe vom 05.08.2019 legte das BFA eine Übersetzung eines libanesischen Führerscheins des BF vor. Im Gefolge dessen ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde am 16.01.2020 um die Beantwortung ergänzender Fragen dazu. Am selben Tag langten die entsprechende Antwort des BFA sowie ein beigefügter Bericht des Stadtpolizeikommandos Graz ein. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde, den libanesischen Führerschein einer urkundentechnischen Untersuchung und einer ergänzenden Übersetzung zuzuführen. Am 29.01.2020 teilte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsergebnisse mit. Am 31.01.2020 reichte das BFA den urkundentechnischen Untersuchungsbericht der LPD Steiermark nach.
- Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.10.2019 erneut
§ 107Abs. 1 St
GB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.16. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.10.2019 erneut
Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.02.2020 wurde der BF von den zwischenzeitlichen Ermittlungsergebnissen in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wovon er nicht Gebrauch machte.
- Die gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.06.2018 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.08.2020, mit Erkenntnis vom 28.08.2020, Zahlen: L502 2202437-1/29E, L502 2202442-1/8E, L502 2202441-1/7E, L502 2202440-1/7E und L502 2202434-1/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet ab. In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von diesen beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt wurde, weshalb
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die beschwerdeführernden Parteien eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon
§ 46FPG zulässig sei.
Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.In diesem Erkenntnis wurde begründend dargelegt, warum - als Folge der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens - der von diesen beschwerdeführenden Parteien vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die beschwerdeführernden Parteien eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass deren Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei. Letztlich wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Diese Entscheidung erwuchs mit 16.09.2020 in Rechtskraft.
- Am 11.05.2022 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung führte der Beschwerdeführer als Grund für seine neuerliche Antragstellung aus, dass er noch keine neuen Asylgründe hätte. Er würde noch immer von der Hisbollah und seinen Schwiegereltern verfolgt werden. Letzteres weil er seine Ehegattin ohne deren Einverständnis geheiratet hätte. Er könne nicht in den Libanon zurückkehren, da seine Tochter bereits 13 Jahre alt sei und dort heiraten müsste. Er würde von der Hisbollah getötet werden oder müsste er eine Waffe tragen. Er sei gegen Waffen und wolle keine tragen. Es gebe eine offizielle Bestätigung des Bürgermeisters, dass er gesucht werden würde. Dieses Dokument befinde sich zu Hause in Graz. Dies sei ihm seit seiner Ausreise im Jahr 2016 bekannt.
- Im Rahmen der Einvernahme zum Folgeantrag vor dem BFA am 12.12.2022 führte der BF aus, dass er bereits seit 2015 oder 2016 geschieden sei. Er hätte mit seiner ehemaligen Gattin abgesprochen, dass sie sich als verheiratet ausgeben. Aktuell sei er mit einer syrischen Staatsangehörigen traditionell verheiratet. Diese sei im sechsten Monat schwanger. In den Libanon könne er nicht zurückkehren. Er lebe seit acht Jahren hier und seine Kinder würden hier zur Schule gehen. Das Leben könne man nicht mit dem Leben in Libanon vergleichen. Sein Vater rufe ihn öfter an und würde ihn um € 50,-- bitten. Seine Frau sei schwanger und auch seine Tochter sei bereits 13 Jahre alt. Diese wolle auch nicht mehr in den Libanon zurück. Er wolle hier bei seinen Kindern und seiner Ehefrau bleiben. Seine Frau arbeite als Kellnerin in Leoben. Er habe sonst keine neuen Asylgründe. Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland wieder an seiner Wohnadresse wohnen könnte, verneinte der BF. Sein Vater habe schon kein Geld. Er könne dort nicht für vier Kinder und zwei Frauen sorgen. Er würde dort maximal € 100,-- im Monat erhalten. Hier seien es € 1.300,-- im Monat. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er Armut, kein Essen und keine Wohnung. Die „Änderungen der Situation/ seiner Fluchtgründe“ seien ihm seit dem Verlassen des Heimatlandes bekannt. Hier sei es ganz anders. Es gebe Schulen, eine gute Gesundheitsversorgung und noch viel mehr. Im Libanon würden Töchter mit zehn Jahren verheiratet werden. Dies wolle er nicht für seine Tochter. Er habe seine ehemalige Gattin gegen den Willen seines Schwiegervaters geheiratet. Er hätte keine gute Beziehung zu ihm und würde nicht mit ihm reden. Dieser habe seine Tochter mit seinem Neffen verheiraten wollen. Er sei mit seiner ehemaligen Gattin nach Tripoli. Mit der Hisbollah hätte er keine Probleme. Dies sei gelogen gewesen. Er wolle hier nur eine Arbeitserlaubnis erhalten. Abschließend verneinte der BF die Frage, ob er selbst jemals einer aktuellen und/ oder individuellen Bedrohung oder Verfolgung in seinem Heimatland ausgesetzt gewesen bzw. er im Speziellen bedroht oder verfolgt worden sei. Lediglich sein Schwiegervater habe zu seinem Vater gesagt, dass er ihn umbringen würde. Aber er habe in der Stadt gewohnt und ihn nie gesehen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag
§ 68Abs.
1 AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Ferner wurde
§ 53Absatz 1 i
Vm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das BFA sprach zudem aus, dass
§ 55Abs.
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). 21. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides). Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wies das BFA den Antrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG ebenso wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer des Weiteren keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Libanon
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ferner wurde
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA sprach zudem aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Der Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass entschiedene Sache vorliege und das (ursprüngliche) Vorbringen des Beschwerdeführers in einem rechtskräftig beendeten Verfahren bereits als nicht glaubwürdig bzw. „nicht asylrelevant“ erachtet worden sei. Das BFA führte im Ergebnis aus, dass der BF den gegenständlichen Asylantrag in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt mit denselben Gründen wie den vorangegangenen Asylantrag begründete. Im Hinblick auf seine private wie familiäre Situation hätten sich für die belangte Behörde ebenso wenig Umstände ergeben, die zu einer anderen Einschätzung als in dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren geführt hätten. Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Libanon, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben.Insgesamt habe sich aus dem gleichlautenden Vorbringen, unter Bezugnahme der aktuellen Länderinformationen zum Libanon, erneut keine Asylrelevanz und auch keine reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ergeben. Ein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt habe sich im gegenständlichen Vorbringen nicht ergeben. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots hielt die belangte Behörde fest, dass seine Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem, insbesondere seine rechtskräftigen Verurteilungen iVm seinem weiteren Verhalten, wie seinem „Untertauchen“ im Zeitraum von 13.01.2022 bis 11.05.2022, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots hielt die belangte Behörde fest, dass seine Verstöße gegen das österreichische Rechtssystem, insbesondere seine rechtskräftigen Verurteilungen in Verbindung mit seinem weiteren Verhalten, wie seinem „Untertauchen“ im Zeitraum von 13.01.2022 bis 11.05.2022, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würden. 22. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. 22. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des oa. Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.02.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen.
- Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des oa. Bescheides des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.02.2023 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
- 1999, 99/20/0524) verwiesen. 23.
- In der Beschwerde wird im Wesentlichen zunächst ausgeführt, dass der BF seit 2016 im Bundesgebiet aufhältig sei, sprachlich und sozial integriert sei, arbeite, versichert und bejahend zur Republik eingestellt sei. Die beiden Vorverurteilungen seien Vergehen gewesen, würden ihm leid tun, seien bis zu fünf Jahre zurückliegend und verbüßt. Weitere Anzeigen seien eingestellt worden und würden nicht zu weiteren Verurteilungen führen. Der BF lebe mit seiner neuen Ehegattin zusammen. Diese sei anerkannter Flüchtling nach der GFK und erfülle er die Voraussetzungen eines Aufenthaltstitels Familienangehöriger nach dem NAG. Seine Frau sei im achten Monat schwanger. Er arbeite Vollzeit als Kellner und seit darauf bedacht, sich rechtsgetreu zu verhalten, den Status hier zu legalisieren und widerspreche ein Einreiseverbot dem Gesetz. Es gelte natürlich die Unschuldsvermutung und sei es unzulässig, davon auszugehen, dass er „höchstwahrscheinlich verurteilt“ werde. Er sei immer zur Integration bemüht gewesen. Die letzten Fehlverhalten seien vier Jahre zurück. Er habe sich gebessert, arbeite und ernähre seine Familie. 23.
- Des Weiteren wird moniert, dass all dies der belangten Behörde unerkannt geblieben sei. Diese habe nicht den §§ 37 ff AVG entsprechend ermittelt und nicht den §§ 56 ff AVG entsprechend begründet. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht
den §§ 58 und 60 AVG nicht nachgekommen. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. 23.2. Des Weiteren wird moniert, dass all dies der belangten Behörde unerkannt geblieben sei. Diese habe nicht den Paragraphen 37, ff AVG entsprechend ermittelt und nicht den Paragraphen 56, ff AVG entsprechend begründet. Die belangte Behörde sei ihrer Begründungspflicht
den Paragraphen 58 und 60 AVG nicht nachgekommen. Aus dem gegenständlichen Bescheid sei nicht ersichtlich, von welchen Feststellungen die belangte Behörde überhaupt ausgegangen sei und welchen Sachverhalt sie ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. 23.
- Beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in den angefochtenen Punkten zu beheben. Ferner begehrt der rechtsfreundliche Vertreter gem. § 19a RAO die Bezahlung der Kosten zu eigenen Handen. 23.
- Beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid in den angefochtenen Punkten zu beheben. Ferner begehrt der rechtsfreundliche Vertreter gem. Paragraph 19 a, RAO die Bezahlung der Kosten zu eigenen Handen. 23.
- Der Beschwerde sind mehrere – zum Teil bereits zuvor in Vorlage gebrachte – Unterlagen zum Nachweis einer Integration im Bundesgebiet angeschlossen. 23.
- Mit diesem Rechtsmittel wurde kein hinreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre zu einer anderslautenden Entscheidung zu gelangen.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt des BFA langte am 20.02.2023 in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichts ein.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2023 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2023 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Am 03.03.2023 brachte der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung beim Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Lohn-/Gehaltsabrechnung ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Erstverfahrens, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in die Verwaltungsakte der ehemaligen Ehefrau des BF und jener der gemeinsamen Kinder, des Bescheidinhalts sowie des Inhalts der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei.
- Feststellungen (Sachverhalt): II.1.
- Die BF ist Staatsangehöriger aus dem Libanon und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren.römisch zwei.1.
- Die BF ist Staatsangehöriger aus dem Libanon und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angegebenen Datum geboren. Der BF verließ den Herkunftsstaat im März
- Er reiste in weiterer Folge in die Türkei, von wo aus er über Griechenland in das Gebiet der Europäischen Union gelangte. Danach reiste er über mehrere Staaten schlepperunterstützt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.05.2016 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Am 11.05.2022 stellte der BF seinen zweiten und nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügte noch nie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Gegen ihn bestand seit 16.09.2020 (Datum der Zustellung des Erkenntnisses vom 28.08.2020 an den BF) eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Der Ausreiseverpflichtung in den Libanon kam er nicht nach. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund seiner Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG 2005) hat der BF im Erstverfahren sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht ab dem 01.08.2018 verloren. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war somit in der Folge zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer kam damit
§ 13Abs. 3 Asyl
G 2005 lediglich faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) zu, der
§ 12Abs. 3 Asyl
G 2005 kein Aufenthaltsrecht
§ 13Asyl
G 2005 darstellt. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2020, Zahl: L502 2202437-1/29E, hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Folgeantragstellung/ Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich zweimal einen Antrag auf internationalen Schutz; beide Anträge wurden abgewiesen bzw. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Aufgrund seiner Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) hat der BF im Erstverfahren sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht ab dem 01.08.2018 verloren. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war somit in der Folge zulässig, jedoch nicht berechtigt. Dem Beschwerdeführer kam damit
Paragraph 13, Absatz 3, AsylG 2005 lediglich faktischer Abschiebeschutz (§12 AsylG 2005) zu, der
Paragraph 12, Absatz 3, AsylG 2005 kein Aufenthaltsrecht
Paragraph 13, AsylG 2005 darstellt. Seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens durch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.08.2020, Zahl: L502 2202437-1/29E, hielt sich der Beschwerdeführer bis zur Folgeantragstellung/ Zulassung des Folgeverfahrens überhaupt unzulässigerweise in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist abgesehen von einer Wetterfühligkeit am linken Knie gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung. In Österreich befinden sich die ehemalige Gattin des BF (L508 2202442), die minderjährige Tochter (L508 2202441) und die zwei minderjährigen Söhne (L508 2202440 und L508 2202434). Die im Juli 2008 geschlossene Ehe wurde noch im Libanon im März 2016 geschieden. Ein Versuch die Beziehung wiederzubeleben scheiterte im Jahr 2018 endgültig. Seither ist die Beziehung beendet. Es besteht kein intensiver Kontakt des BF zu seiner ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern. Er besucht diese Personen jedoch gelegentlich und steht mit seiner ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern auch telefonisch in Kontakt. Die Beschwerden der Familienangehörigen gegen die Entscheidungen des BFA in deren Folgeverfahren wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Tag ebenfalls in allen Spruchpunkten abgewiesen. Der Beschwerdeführer lernte im Bundesgebiet eine syrische Staatsangehörige kennen, welcher der Asylstatus zuerkannt und ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 18.11.2026 ausgestellt wurde. Die beiden gingen etwa 2018 eine Beziehung zueinander ein. Mittlerweile, ca. seit Mitte Juli 2022, lebt der Beschwerdeführer auch faktisch in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin, die einer beruflichen Beschäftigung als Kellnerin nachgeht. Der BF bestritt seinen Lebensunterhalt bis Ende 2022 zuletzt mithilfe dieser Person weiblichen Geschlechts. Die beiden sind bislang nicht standesamtlich verheiratet. Eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden trat im Verfahren nicht zutage. Die Freundin des Beschwerdeführers ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist Anfang April 2023; eine Bestätigung über die Geburt des Kindes langte bis zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses beim BVwG noch nicht ein und kann daher die tatsächliche Geburt des Kindes auch nicht festgestellt werden. Der Vater dieses Kindes sei der Beschwerdeführer. Ein ausgeprägtes Interesse am Kind bzw. an der Beziehung zum Kind nach dessen Geburt trat im Verfahren nicht zutage. Im Falle der Rückkehr in den Libanon könnte der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Freundin auf unterschiedlichem Wege aufrechterhalten (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch Urlaubsaufenthalte in Drittstaaten etc.) und insbesondere durch Besuche Kontakt zum Kind pflegen. Soweit der Beschwerdeführer seine Freundin und/oder das Kind nicht durch Auslandsüberweisungen unterstützen könnte, sollte es möglich sein, eine entsprechende Unterstützung anlässlich persönlicher Begegnungen zu leisten. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung eines Aufenthaltstitels und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Der Beschwerdeführer und seine Freundin waren sich beim Eingehen der Beziehung und allen nachfolgenden Schritten des unsicheren Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst. In Tripoli leben die Eltern, ein Bruder und eine Schwester des BF. Sein Bruder geht einer Erwerbstätigkeit als Berufssoldat in der libanesischen Armee nach. Diese Angehörigen bestreiten ihren Lebensunterhalt aus den Erträgen einer familieneigenen Landwirtschaft, die außerhalb von Tripoli liegt. Ihren Wohnsitz haben sie in einer Mietwohnung in Tripoli. Er steht mit seinen Verwandten in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Bruder des BF, der gemeinsam mit ihm ausgereist war, hält sich in Deutschland auf und ist dort als Maler und Anstreicher erwerbstätig. Zudem befindet sich ein Onkel des BF in Schweden. Der BF verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Er hat zwei abgeschlossene Berufsausbildungen als Maler und als Friseur. Im Libanon war er in beiden Berufen sowie als KFZ-Mechaniker erwerbstätig. Der BF spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau, sehr gut Französisch und in geringem Ausmaß Englisch. Der BF verfügt über normale soziale Kontakte und brachte zwei Unterstützungserklärungen in Vorlage. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bekannten/ Freunden besteht kein ein- oder wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis und auch keine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung. Er ist aktuell weder in Vereinen noch Organisationen aktiv oder Mitglied von Vereinen oder Organisationen in Österreich. Ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeiten sind ebenso wenig evident. Der BF besuchte von 28.08.2017 bis 22.12.2017 nachweislich einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 und hat am 29.11.2017 an einem Werte- und Orientierungskurs teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt aufgrund seines Aufenthalts in Österreich und der Absolvierung des/r Deutschkurse(s) über alltagstaugliche Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer übt seit 27.12.2022 eine unselbständige Tätigkeit im Gastgewerbe im Ausmaß von 40 Wochenstunden als Zusteller/ Küchenhilfe aus. Der Beschwerdeführer erzielt damit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschreitendes Einkommen von durchschnittlich über € 1.600,-- brutto. Der Beschwerdeführ bezog von 14.05.2016 bis 17.02.2017, von 24.02.2017 bis 01.06.2017, von 30.06.2017 bis 08.01.2020 und von 19.05.2020 bis 14.07.2022 Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.08.2018 nach § 288 Abs. 1 und Abs. 4 StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat in Graz vor Gericht als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar am 31.01.2018, indem er gegenüber Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark angab, eine von ihm namentlich genannte Person sei Mitglied des Islamischen Staates und habe in Syrien unter anderem bei einem Angriff des Islamischen Staates mitgewirkt, bei dem mit Maschinengewehren auf Menschen geschossen worden sei, und die von ihm namentlich genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie gegenüber Kriminalbeamten der nachgenannten von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs. 2 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar am 31.01.2018 durch die vorangehend beschriebene Aussage des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
§ 278bAbs. 2 St
GB, das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis, die Unbescholtenheit iVm ordentlichem Lebenswandel und die Tatsache, dass der BF letztlich bei der Polizei sofort die Aussage korrigierte und im Zuge der Beschuldigteneinvernahme sofort geständig war, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen berücksichtigt.Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.08.2018 nach Paragraph 288, Absatz eins und Absatz 4, StGB wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage und nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit zur Gänze bedingt nachgesehen. Der Beschwerdeführer hat in Graz vor Gericht als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor der Kriminalpolizei bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch ausgesagt, und zwar am 31.01.2018, indem er gegenüber Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Steiermark angab, eine von ihm namentlich genannte Person sei Mitglied des Islamischen Staates und habe in Syrien unter anderem bei einem Angriff des Islamischen Staates mitgewirkt, bei dem mit Maschinengewehren auf Menschen geschossen worden sei, und die von ihm namentlich genannte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie gegenüber Kriminalbeamten der nachgenannten von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, und zwar am 31.01.2018 durch die vorangehend beschriebene Aussage des Verbrechens der terroristischen Vereinigung
Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, das mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd das umfassende, reumütige und der Wahrheitsfindung dienende Geständnis, die Unbescholtenheit in Verbindung mit ordentlichem Lebenswandel und die Tatsache, dass der BF letztlich bei der Polizei sofort die Aussage korrigierte und im Zuge der Beschuldigteneinvernahme sofort geständig war, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Vergehen mit einem Verbrechen berücksichtigt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.10.2019 wurde der BF zudem
§ 107Abs. 1 St
GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er befand sich von 08.01.2020 bis 17.04.2020 in Strafhaft. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 29.10.2019 wurde der BF zudem
Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Er befand sich von 08.01.2020 bis 17.04.2020 in Strafhaft. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Libanon
§ 46FPG unzulässig wäre.
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Libanon
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre. II.1.
- In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: römisch zwei.1.
- In Bezug auf die zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Libanon zu treffenden Feststellungen schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den seitens des BFA getroffenen Feststellungen an: Politische Lage Der Libanon ist eine parlamentarische Demokratie nach konfessionellem Proporzsystem. Das politische System basiert auf der Verfassung von 1926, dem ungeschriebenen Nationalpakt von 1943 und dem im Gefolge der Taif-Verhandlungen am 30.9.1989 verabschiedeten „Dokument der Nationalen Versöhnung“ (AA 4.1.2021). In diesem sogenannten Taif-Abkommen wurde festgelegt, dass die drei wichtigsten Ämter im Land auf die drei größten Konfessionen verteilt werden: • Das Staatsoberhaupt muss maronitischer Christ sein • Der Parlamentspräsident muss schiitischer Muslim sein • Der Regierungschef muss sunnitischer Muslim sein (GIZ 3.2020) Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
- MärzKoalition und die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vgl. ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vgl. FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vgl. BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vgl. Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
- Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021).Der Konfessionsproporz bestimmt die gesamte Verwaltung und macht auch vor der Legislative nicht halt. Das Parlament mit seinen 128 Mitgliedern setzt sich nach dem Grundsatz der konfessionellen Parität wie folgt zusammen: 34 Maroniten, 27 Schiiten, 27 Sunniten, 14 griechischorthodoxe Christen, acht Drusen, acht melikitische/griechisch-katholische Christen, fünf orthodoxe Armenier, zwei Alawiten, ein armenischer Katholik, ein Protestant und ein Vertreter einer Minderheit (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Die konfessionelle Fragmentierung des Landes bewirkt eine äußere Abhängigkeit von den jeweiligen Schutzmächten der konfessionellen Gruppen. Dies reduziert die Souveränität des Staates (GIZ 3.2020). Bei der im Abkommen von Taif vorgesehenen allmählichen Entkonfessionalisierung des politischen Systems gibt es kaum Fortschritte. Das libanesische System wird von der Zusammenarbeit der verschiedenen religiösen Gruppen getragen; daneben spielen Familien- und regionale Interessen eine große Rolle. Die destabilisierenden regionalen politischen und konfessionellen Spannungen haben infolge der Krise in Syrien seit Anfang 2011 deutlich zugenommen (AA 4.1.2021). Das Abkommen zur Machtaufteilung, das den Bürgerkrieg beendete brachte ein konfessionelles politisches System, das den Staat ausplündert und seine Institutionen aushöhlt. Der Libanon wurde durch eine Handvoll Politiker in den Bankrott getrieben, viele von ihnen frühere Warlords [Anm.: in der Zeit des Bürgerkriegs 1975-1990] (NYT 28.10.2021). Das Parlament des Libanon ist konfessionsübergreifend in zwei politische Blöcke gespalten, die einander unversöhnlich gegenüberstehen: die von der schiitisch geprägten und vom Iran beeinflussten Hizbollah angeführte
- MärzKoalition und die eher westlich orientierte, sunnitisch geprägte und von Saad Hariri (Future Movement; arab.: (al-)Mustaqbal) angeführte
- März-Bewegung (GIZ 3.2020). Die traditionelle Feindschaft zwischen diesen beiden Blöcken wurde durch den Konflikt im benachbarten Syrien zusätzlich vertieft. Die Polarisierung zwischen den beiden Lagern lähmt das Land politisch und ökonomisch und verstärkt konfessionelle Spannungen zwischen Schiiten und Sunniten (GIZ 3.2020). Am 31.10.2016 wurde schließlich nach zweieinhalb Jahren und 45 gescheiterten Versuchen ein neuer Präsident gewählt (GIZ 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Am 6.5.2018 fanden nach jahrelanger Pattstellung erstmals seit 2009 erneut Parlamentswahlen statt. 77 Listen mit insgesamt 597 Kandidaten waren für die Wahl um 128 Parlamentssitze in 26 Distrikten registriert. Die Anzahl der weiblichen Kandidaten nahm gegenüber der letzten Wahl auf 86 zu und betrug somit nun 14,4 %. Die Wahlbeteiligung lag insgesamt bei 49,2 %. Die offiziellen Ergebnisse weisen die Sitze wie folgt zu: Future Movement [Anm.: arab. - (al-)Mustaqbal] 21; Free Patriotic Movement 20; Amal 17; Lebanese Forces 15; Hizbollah 12; Progressive Socialist Party 8; die „Determination (Azem)" Bewegung des ehemaligen Premierministers Mikati 4; Marada, die Syrian Social Nationalist Party, Kataeb und Tashnaq jeweils 3 Sitze. Zum ersten Mal gewann ein Kandidat der Zivilgesellschaft einen Sitz durch die Wahlliste „Koulouna Watani" in Beirut. Die Zahl der gewählten Frauen im Parlament stieg von vier auf sechs (UNSC 13.7.2018). Die Hizbollah und ihre politischen Verbündeten - darunter auch das „Free Patriotic Movement“ (FPM), eine christliche Partei unter der Führung von Präsident Michel Aoun, die knapp zwanzig Sitze erringen konnte (AA 24.1.2020), besetzen nach dieser Wahl knapp die Hälfte der 128 Sitze im Parlament, während der vom Westen unterstützte sunnitische Saad al-Hariri [Premierminister bis Oktober 2019, Anm.] mit 21 Parlamentsmitgliedern immer noch Führer des größten politischen Blocks ist (RFE 7.5.2018; vergleiche ICG 9.6.2018). Im Oktober 2019 trat Saad Hariri als Premierminister zurück und Hassan Diab folgte mit einer neuen Regierung. Nach der verheerenden Explosion vom 4.8.2020 mit über 200 Toten und mehr als 6.500 Verletzten musste Diab nach einer weiteren Protestwelle zurücktreten (USDOS 30.3.2021) Am 10.9.2021 gab Najib Mikati sein neues Kabinett bekannt (DW 10.9.2021). Die nunmehrige Regierung ist durch den Streit über die Ermittlungen zur Hafenexplosion gelähmt und aktuell wird aufgrund eines Eklats im Bereich Außenpolitik (Saudi-Arabien) ein eventueller Zerfall der Regierung diskutiert (L’Orient 30.10.2021). Neue Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Mai 2022 angesetzt (TAZ 10.9.2021). Das Land ist von Krisen betroffen: der Finanz- und Wirtschaftskrise, die politische Lähmung und die Explosion vom 4.8.2020 (NYT 28.10.2021). Aufgrund der zunehmend prekären wirtschaftlichen Situation kam es schon Mitte Oktober 2019 zu massiven Protesten gegen Korruption und Misswirtschaft (Standard 12.2.2020; vergleiche FAZ 24.1.2020). Bezüglich der Untersuchung der Verantwortung von früheren Ministern für die Explosion im Hafen von Beirut ist die Einberufung eines speziellen Gerichts aus Parlamentsabgeordneten und Richtern geplant. Der eigentlich zuständige Richter Tarek Bitar darf weiterhin gegen die niederrangigeren Amtsträger ermitteln. Bitar hatte versucht, Spitzenfunktionäre einschließlich ehemaliger Minister von den Parteien Amal und Marada Bewegung – beide Verbündete der Hizbollah, anzuklagen. Daraufhin wurde er in einer Schmierkampagne beschuldigt, die Ermittlungen zu politisieren, und es wurde auch seine Absetzung gefordert (Haaretz 26.10.2021). Am 14.10.2021 waren inmitten politischer Spannungen sieben Anhänger der Hizbollah und Amal während eines Protests der Parteien gegen Bitar erschossen worden. Die beiden Parteien beschuldigen die christliche Partei Forces Libanaises hinter dem Angriff zu stehen (Haaretz 26.10.2021; vergleiche BBC 28.10.2021). Deren Parteichef hatte die Ermittlungen unterstützt und leugnet eine Involvierung in das Gefecht (Haaretz 26.10.2021). Die Hizbollah, die „Partei Gottes“, ist - wie auch jetzt – seit Jahrzehnten immer wieder Teil der libanesischen Regierung. Sie tritt dabei jedoch nicht nur als politische Partei, sondern häufig auch als soziale Organisation auf, die mit ihrem Angebot an sozialen und medizinischen Hilfsleistungen ärmeren Menschen in Not hilft. Der bewaffnete Arm der Hizbollah kämpft in Syrien an der Seite der Truppen des Regimes von Präsident Baschar al-Assad. Gleichzeitig stellt die Organisation das Existenzrecht Israels offen in Frage. Immer wieder kommt es zu militärischen Auseinandersetzungen zwischen der Hizbollah und Israel (DF 30.4.2020). Die Hisbollah macht gleichzeitig Geschäfte gegen und mit dem Gesetz, schmuggelt Drogen und kontrolliert die Zollstationen am Hafen von Beirut. Dabei hilft ihr ein weltweites Netzwerk von Unterstützern in der Diaspora (Zeit 6.5.2020). Die Hizbollah wird von den Vereinigten Staaten als terroristische Gruppe eingestuft. In der EU stand bislang nur der militärische Arm der Hizbollah auf der Terrorliste, bis Deutschland den Kurs nun verschärft und auch den politischen Arm der Hizbollah als terroristische Vereinigung bewertet und ein Betätigungsverbot der Organisation in Deutschland verfügt hat (Spiegel 30.4.2020; vergleiche Spiegel 5.5.2020, TDS 6.11.2019). Anfang Februar 2021 wurde der prominente schiitische Kritiker der Hizbollah, Lokman Slim, ermordet. Er hatte bereits Ende 2019 Morddrohungen erhalten, welche er der Hizbollah und ihren Verbündeten zugeschrieben hatte. Damals war er in der Protestbewegung gegen die damalige Regierung aktiv gewesen. Die großen Menschenmassen hatten eine komplette Reform des politischen Systems gefordert, nachdem ein Wirtschaftskollaps zu Inflation im dreistelligen Bereich sowie massenhaften Verlusten von Arbeitsplätzen geführt hatte und die Hälfte der Bevölkerung bei Anfang Februar 2021 unter die Armutsgrenze gerutscht war. Die Pandemie und die Explosion im Hafen von Beirut mit 200 Toten haben die Lage weiter verschärft (BBC 4.2.2021). Auch die Journalistin Mariam Seif Eddine, welche in ihren Berichten die Hizbollah kritisiert, berichtete über Drohungen und Übergriffe gegen sie und ihre Familie durch Hizbollah-Mitglieder Anfang Dezember
- Sie und ihre Familie wohnten [Anm.: wie Lokman Slim] in einem von der Hizbollah kontrollierten Wohngebiet im Süden Beiruts (UDSOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw %C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl- _und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_ %28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BBC (Muir, Jim) (28.10.2021): Lebanon: Beirut violence fuels fears of return to civil war, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-59035123, Zugriff 28.10.2021 - BBC News (4.2.2021): Lokman Slim: Prominent Hezbollah critic shot dead in Lebanon, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-55933222, Zugriff 20.10.2021 - Der Standard (12.2.2020): Unmut nach erfolgreichem Vertrauensvotum für neue libanesische Regierung, https://www.derstandard.at/story/2000114474346/neue-libanesische-regierunggewann-vertrauensabstimmung-im-parlament, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (31.8.2020): Berlin-Botschafter Adib soll als neuer Premier den Libanon aus der Krise führen, https://www.derstandard.at/story/2000119691285/berlin-botschafter-adib-soll-alsneuer-premier-den-libanon-aus, Zugriff 30.10.2021 - DF – Deutschlandfunk (30.4.2020): Andere Länder der EU werden dieser Linie folgen, https://www.deutschlandfunk.de/hisbollah-verbot-in-deutschland-andere-laender-dereu.694.de.html?dram:article_id=475794, Zugriff 30.10.2021 - DW – Deutsche Welle (30.10.2021): Lebanon unveils new government after 13-month impasse, https://www.dw.com/en/lebanon-unveils-new-government-after-13-month-impasse/a-59144828, Zugriff 30.10.2021 - Haaretz (26.10.2021): Lebanon's Top Politicians Agree to Charge Ministers Over Port Blast in Special Court, https://www.haaretz.com/middle-east-news/lebanon-s-top-politicians-agree-tocharge-ministers-over-port-blast-in-special-court-1.10328062, Zugriff 27.10.2021 - ECFR – European Council on Foreign Relations (4.2.2020): Counterfeit change: Lebanon‘s new government, https://www.ecfr.eu/article/commentary_counterfeit_change_lebanons_new_government, Zugriff 30.10.2021 - FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.1.2020): Ein Land vor dem Kollaps, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/proteste-in-libanon-ein-land-vor-dem-kollaps16595022.html, Zugriff 30.10.2021 -GIZ– Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat: https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - ICG – International Crisis Group (9.6.2018): In Lebanon’s Elections, More of the Same is Mostly Good News, https://www.ecoi.net/de/dokument/1432128.html, Zugriff 30.10.2021 - L’Orient Today (30.10.2021): Lebanon says government can't afford to resign as Saudi rift widens, https://today.lorientlejour.com/article/1279841/update-2-lebanon-says-government-cant-afford-toresign-as-saudi-rift-widens-.html, Zugriff 30.10.2021 - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (7.5.2018): Iran-Backed Hizballah And Allies Make Big Gains In Lebanese Election, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431871.html, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (30.4.2020): Seehofer geht gegen Hisbollah vor, https://www.spiegel.de/politik/ausland/bundesinnenminister-horst-seehofer-csu-geht-mitbetaetigungsverbot-gegen-die-hisbollah-vor-a-9a2e5cb7-03af-4bc6-87f0-e363b938364f, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (5.5.2020): Libanon bestellt deutschen Botschafter ein, https://www.spiegel.de/politik/ausland/hisbollah-verbot-libanon-bestellt-deutschen-botschafter-eina-67bed83b-6c6d-41b5-9d9c-cf079d1f2cf4, Zugriff 30.10.2021 - Spiegel (31.8.2020): Libanons Präsident beauftragt Botschafter Adib mit Regierungsbildung, https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-nach-beirut-katastrophe-mustapha-adib-mitregierungsbildung-beauftragt-a-577e3b8f-71b6-47e4-814f-c4c6151e9e1b, Zugriff 30.10.2021 - TAZ (10.9.2021): Neue Regierung im Libanon, https://taz.de/Ein-Jahr-nach-der-Explosion-inBeirut/!5797124&s=Libanon/, Zugriff 30.10.2021 - TDS - The Daily Star (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 - UNSC - United Nations Security Council (13.7.2018): Implementation of Security Council resolution 1701
(2006); Report of the Secretary-General; Reporting period from 1 March 2018 to 20 June 2018 [S/2018/703], https://www.ecoi.net/en/file/local/1439147/1226_1532506886_n1822402.pdf, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 30.10.2021 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026426.html, Zugriff 30.10.2021 - Zeit (6.5.2020): Schlechte Zeiten für die Schattenmacht, https://www.zeit.de/2020/20/hisbollahterrormiliz-israel-libanon-deutschland/komplettansicht , Zugriff 30.10.2021 - Zeit (31.8.2020): Macron macht Druck, https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-08/emmanuelmacron-libanon-besuch-beirut-explosion-krise, Zugriff 1.9.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] Allgemeine Menschenrechtslage Der Libanon ist seit 1945 Gründungsmitglied der Vereinten Nationen (GIZ 3.2020). Die Präambel der libanesischen Verfassung hält ausdrücklich fest, dass der Libanon die Allgemeine Menschenrechtserklärung der Vereinten Nationen beachtet. Der Staat ist Vertragsstaat wichtiger internationaler Menschenrechtsabkommen, jedoch wurden die meisten der Fakultativprotokolle zu den Menschenrechtsabkommen nicht ratifiziert, so beispielsweise auch das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) von
- Der Libanon ist bislang keinem internationalen Übereinkommen zum Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 4.1.2021). Das Land genießt im Vergleich zu anderen arabischen Ländern eine demokratische und rechtsstaatliche Tradition, die sich in einer aktiven Zivilgesellschaft und zahlreichen Nichtregierungsorganisationen ausdrückt. Jedoch lassen sich trotz gesetzlicher Regelungen grobe Verstöße gegen die Menschenrechte feststellen (GIZ 3.2020). Zu den wichtigsten Menschenrechtsverletzungen gehörten Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und willkürlichen Verhaftungen. Auch gab es Berichte über eine exzessive Dauer der Untersuchungshaft, schwerwiegende Einschränkungen der Rede- und Pressefreiheit und Einmischung in die Justiz. Darüber hinaus gibt es hochgradige und weit verbreitete Korruption bei den Behörden, eine Kriminalisierung des Status oder Verhaltens von Homosexuellen, Bisexuellen, Transgender-Personen und Intersexuellen (LGBTI). Außerdem kommt es zu Refoulement [Anm.: Non-Refoulement - ein im Völkerrecht verankerter Grundsatz, die Rückführung von Personen in Staaten, in denen ihnen Folter oder andere schwere Menschenrechtsverletzungen drohen, zu unterlassen] von Flüchtlingen. Obwohl die Rechtsstruktur die Verfolgung und Bestrafung von Beamten vorsieht, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, bleibt die Durchsetzung ein Problem und Regierungsbeamte genießen in solchen Fällen ein gewisses Maß an Straffreiheit. Gerichtsverfahren werden umgangen oder beeinflusst (USDOS 30.3.2021). Das Nationale Menschenrechtsinstitut (NHRI) soll die Menschenrechtslage im Libanon überwachen, Beschwerden über Verstöße entgegennehmen und regelmäßig Berichte und Empfehlungen abgeben. 2019 ernannte das Kabinett die fünf Mitglieder für den Ausschuss für Folterprävention des NHRI. Mit Stand 8.9.2021 hat das NHRI noch nicht mit seiner Arbeit begonnen (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048135.html, Zugriff 20.10.2021 Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte. Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen [Für detaillierte Informationen wird auf den entsprechenden Abschnitt "IDPs und Flüchtlinge" verwiesen; Anm.] (USDOS 30.3.2021). Aufgrund von Übergriffen des sogenannten Islamischen Staates (IS), terroristischen Anschlägen und Waffenschmuggel nach Syrien hält der Libanon die Grenzen zu Syrien nur für den eingeschränkten Personenverkehr offen (GIZ 3.2020). Die libanesischen Behörden behalten bestimmte COVID-19-Einschränkungen sowie die internationalen Einreisebeschränkungen mit Stand Ende Oktober bei – mutmaßlich bis 30.11.
- Während die meisten Einschränkungen in den letzten Wochen aufgehoben wurden, wird weiterhin eine Erlaubnis von der IMPACT-Website der Regierung benötigt, um Aktivitäten an stark frequentierten Orten nachzugehen, z.B. der Besuch von Supermärkten oder Banken (GW 27.10.2021). Innerhalb des Landes behinderten oder verhinderten bewaffnete nichtstaatliche Akteure die Bewegung in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bewaffnete Mitglieder der Hizbollah kontrollierten den Zugang zu einigen Gebieten unter ihrer Kontrolle, und die Palästinensische Front für die Befreiung Palästinas (PFLP) verhinderten den Zugang zu einem Grenzgebiet unter ihrer Kontrolle (USDOS 30.3.2021). Innerhalb der Familien üben die Männer manchmal eine beträchtliche Kontrolle über die weiblichen Verwandten aus, indem sie ihre Aktivitäten außerhalb des Hauses oder ihren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränken (USDOS 30.3.2021). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 4.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020): Libanon – Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/libanon/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - GW – Garda World (27.10.2021): Lebanon: Authorities maintain COVID-19-related domestic curbs and international entry restrictions as of late October / update 59, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/539391/lebanon-authorities-maintain-covid-19- related-domestic-curbs-and-international-entry-restrictions-as-of-late-october-update-59, Zugriff 28.10.2021 - USDOS – United States Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 - Lebanon, https://www.ecoi.net/en/document/2048135.html, Zugriff 20.10.202 Grundversorgung und Wirtschaft Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vgl. DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält – mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren. (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesundheitsversorgung (HRW 2021). Die Pandemie verschärfte die Armut weiter und traf disproportional marginalisierte Gruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Flüchtlinge sowie sexuelle Minderheiten [Anm.: siehe auch Abschnitt 17.3 LGBTI-Menschen]. Die Regierung entwickelte kein zeitnahes und koordiniertes Hilfsprogramm (HRW 2021). Am 4.8.2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion. 218 Menschen starben und rund 7,000 wurden verletzt. Etwa 77.000 Wohnungen wurden beschädigt, wodurch über 300.000 Personen vertrieben wurden. Erhebliche Schäden entstanden an der Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie an den kommunalen Diensten (in Höhe von 390 bis 475 Millionen US-Dollar). Nach Angaben der Weltbank verursachte die Explosion Sachschäden in Höhe von schätzungsweise 3,8 bis 4,6 Milliarden US-Dollar (HRW 3.8.2021). Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020). Dieser hatte selbst die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht (AJ 10.8.2020). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört. Diese Explosionskatastrophe ist für viele Libanesinnen und Libanesen das letzte Signal gewesen, dem Land endgültig den Rücken zu kehren (AA 4.1.2021). Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 4.1.2020). Das UN-Hilfsprogramm für den Libanon LOUISE vom WFP (World Food Program), dem UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR und dem UN-Kinderhilfswerk UNICEF sowie allgemein das WFP und das UN-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA verloren durch die ungünstige Umtauschrate zwischen US-Dollar und Libanesischem Pfund durch libanesische Banken zwischen 2019 und 2021 mindestens 250 Millionen US-Dollar. Der Druck der Organisationen auf die Banken führte zu einem besseren Wechselkurs, aber eine Diskrepanz zum Marktkurs blieb (R 17.6.2021). Vor der Krise [Anm.: ab Oktober 2019] erhielten Flüchtlinge und arme LibanesInnen eine monatliche Auszahlung in Libanesischen Pfund im Wert von 27 US-Dollar vom UN Welternährungsprogramm WFP. Im Juni 2021 war dieser Zuschuss de facto nur mehr etwa 7 US-Dollar wert (R 17.6.2021). Die libanesischen Behörden wehren sich gegen eine Abwicklung von Geldhilfen in US-Dollar, weil sie die Kontrolle über eine der wenigen verbliebenen Quellen für harte Währung behalten wollen (R 17.6.2021). Mittlerweile kündigte jedoch der Libanon selbst u.a. die Auszahlung einer monatliche Geldhilfe von 25 US-Dollar pro Person für maximal sechs Personen je bedürftiger Familie von für ca. 500.000 Familien [Anm.: die maximale Zahl der potentiellen BezieherInnen divergiert je nach Quelle]. Alle Libanesischen StaatsbürgerInnen können einen Antrag stellen. Einer der Ausschlussgründe für den Erhalt der Geldhilfe ist ein Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen im Jahr (TNA 10.9.2021). Die Auszahlungsprogramm ist für drei Jahre geplant (BP 12.2.2021). Der Beginn der Auszahlung war für Oktober 2021 angekündigt. Gleichzeitig sollen die Subventionen für Treibstoff und einige Medikamente fallen, weshalb Preissteigerungen für die meisten Produkte erwartet werden (TNA 10.9.2021). Am 15.10.2021 erfolgte die Bekanntgabe der Verschiebung des Beginns der Auszahlung um maximal 2 Wochen (TNA 15.10.2021). [Anm.: Abseits der Frage intendierter oder bereits erfolgender Auszahlungen von Hilfsgeldern in US Dollars durch Hilfsorganisationen (die Quellenlage dazu ist unübersichtlich) an Bedürftige kommt es zur Barauszahlung von Gehältern in US-Dollars durch einige Hilfsorganisationen und Firmen.]Vor dem Bürgerkrieg 1975 zählte der Libanon zu den bedeutendsten Finanzzentren im Nahen Osten. Im Zuge des Bürgerkriegs [1975-1990] überschuldete sich der Staat maßlos. Die Verschuldung beläuft sich nunmehr auf über 150 % des BIP. 40 % des Haushalts fließen somit in den Zinsendienst, seine eigentlichen Aufgaben kann der Staat kaum noch erfüllen (SZ 17.2.2020; vergleiche DailyStar 6.11.2019). 69 % des BIP wird durch den Dienstleistungssektor erwirtschaftet, 8 % durch den Agrarsektor und 23 % durch den Industriesektor. Dabei erzielt das Land seit Jahren hohe Handelsbilanzdefizite. Insbesondere gut ausgebildete Ingenieure, Ärzte und Betriebswirte verlassen das Land. Notwendige Investitionen bleiben aus (GIZ 6.2020b). Am 17.10.2020 jährte sich der Ausbruch von Protesten und Demonstrationen, die ein Ende von Korruption und klientelistischer Misswirtschaft forderten. Dahinter stand jedoch jahrelang aufgestaute Frustration über den von den politischen Eliten zu verantwortenden wirtschaftlichen Niedergang Libanons. Dieser hatte sich mit dem Ausbruch des bewaffneten Konfliktes in Syrien seit 2012 stetig verschärft. Die Proteste, die weitestgehend friedlich abliefen, und durch die Verwendung nationaler Symbole gekennzeichnet waren, führten schließlich zum Rücktritt des damaligen Premierministers Saad Hariri. Die Proteste hatten aber auch einen weiteren Effekt: sie haben die sich bereits anbahnende Wirtschaftskrise des Libanon verschärft. Das libanesische Finanzwesen hatte sich in den vergangenen Jahren durch sog. „financial engineering" der Zentralbank zu einem letztlich betrügerischen Pyramidensystem entwickelt. Im Ergebnis wurden rund 2,5 Mio. Konten von Sparern und Anlegern ohne gesetzliche Grundlage „eingefroren". Dieser Zustand hält – mangels gesetzlicher Kapitalverkehrskontrollen - bis heute an. Maßnahmen der Regierung im Zuge der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie haben die wirtschaftliche Notlage weiter verschärft (AA 4.1.2021). Die Währung hat mehr als 90 % ihres Werts verloren. Die LibanesInnen sind nun mit einer der weltweit ärgsten Wirtschaftskrisen der letzten 150 Jahre konfrontiert, welche die Weltbank als „absichtliche Depression“ verursacht durch die Regierenden bezeichnet (NYT 28.10.2021). Laut ESCWA befindet sich bereits 82 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze. Die Gehälter von Staatsangestellten haben nur noch etwa ein Zehntel ihres früheren Werts [Anm.: vor Oktober 2019] (ÖB 1.9.2021). Die Hyperinflation liegt im dreistelligen Bereich, und die Lebensmittelpreise stiegen seit 2019 um 550 %. Die Arbeitslosigkeit steigt, Firmen schließen und zehntausende Menschen emigrieren. (NYT 28.10.2021). Es bestehen Engpässe bei der Versorgung mit Medikamenten, elektrischem Strom, Treibstoff, Trinkwasser und anderen Gütern. In den Warteschlangen an den Tankstellen kann es zu Aggressionen kommen, die einen Einsatz der Polizei oder der Armee erfordern (EDA 15.10.2021). Wenn sich der Trend in Bezug auf Treibstoffknappheit fortsetzt, laufen zwei Drittel der Bevölkerung in Gefahr, ohne Wasserversorgung zu sein (ÖB 1.9.2021). Die Stromausfälle können nämlich Tage dauern (NYT 28.10.2021). Der Währungsverlust und die steigenden Preise verringern den Zugang zu Lebensmitteln, Obdach und Gesundheitsversorgung (HRW 2021). Die Pandemie verschärfte die Armut weiter und traf disproportional marginalisierte Gruppen, darunter Familien mit geringem Einkommen, Menschen mit Behinderungen, Migranten, Flüchtlinge sowie sexuelle Minderheiten [Anm.: siehe auch Abschnitt 17.3 LGBTI-Menschen]. Die Regierung entwickelte kein zeitnahes und koordiniertes Hilfsprogramm (HRW 2021). Am 4.8.2020 ereignete sich im Hafen von Beirut eine verheerende Explosion. 218 Menschen starben und rund 7,000 wurden verletzt. Etwa 77.000 Wohnungen wurden beschädigt, wodurch über 300.000 Personen vertrieben wurden. Erhebliche Schäden entstanden an der Infrastruktur, einschließlich des Verkehrs, der Energieversorgung, der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung sowie an den kommunalen Diensten (in Höhe von 390 bis 475 Millionen US-Dollar). Nach Angaben der Weltbank verursachte die Explosion Sachschäden in Höhe von schätzungsweise 3,8 bis 4,6 Milliarden US-Dollar (HRW 3.8.2021). Tausende zogen in der Folge zu Protesten auf die Straßen und forderten eine umfassendere Aufklärung der Hintergründe der Explosion. Die Regierung von Ministerpräsident Hassan Diab trat zurück (Standard 17.8.2020). Dieser hatte selbst die endemische Korruption für die verheerende Explosion verantwortlich gemacht (AJ 10.8.2020). Das Vertrauen in den Staat und die wirtschaftliche Basis für eine Wohlstandsentwicklung sind nachhaltig zerstört. Diese Explosionskatastrophe ist für viele Libanesinnen und Libanesen das letzte Signal gewesen, dem Land endgültig den Rücken zu kehren (AA 4.1.2021). Es existiert weder eine allgemeine Arbeitslosen- noch eine Rentenversicherung (nur eine arbeitsrechtliche Austrittsprämie, die mit Blick auf die Arbeitsjahre berechnet wird). Wesentliches Element sozialer Sicherung ist die Familie, daneben karitative und religiöse Einrichtungen (immer nur für die jeweilige Religionsgruppe) (AA 4.1.2020). Das UN-Hilfsprogramm für den Libanon LOUISE vom WFP (World Food Program), dem UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR und dem UN-Kinderhilfswerk UNICEF sowie allgemein das WFP und das UN-Hilfswerk für palästinensische Flüchtlinge UNRWA verloren durch die ungünstige Umtauschrate zwischen US-Dollar und Libanesischem Pfund durch libanesische Banken zwischen 2019 und 2021 mindestens 250 Millionen US-Dollar. Der Druck der Organisationen auf die Banken führte zu einem besseren Wechselkurs, aber eine Diskrepanz zum Marktkurs blieb (R 17.6.2021). Vor der Krise [Anm.: ab Oktober 2019] erhielten Flüchtlinge und arme LibanesInnen eine monatliche Auszahlung in Libanesischen Pfund im Wert von 27 US-Dollar vom UN Welternährungsprogramm WFP. Im Juni 2021 war dieser Zuschuss de facto nur mehr etwa 7 US-Dollar wert (R 17.6.2021). Die libanesischen Behörden wehren sich gegen eine Abwicklung von Geldhilfen in US-Dollar, weil sie die Kontrolle über eine der wenigen verbliebenen Quellen für harte Währung behalten wollen (R 17.6.2021). Mittlerweile kündigte jedoch der Libanon selbst u.a. die Auszahlung einer monatliche Geldhilfe von 25 US-Dollar pro Person für maximal sechs Personen je bedürftiger Familie von für ca. 500.000 Familien [Anm.: die maximale Zahl der potentiellen BezieherInnen divergiert je nach Quelle]. Alle Libanesischen StaatsbürgerInnen können einen Antrag stellen. Einer der Ausschlussgründe für den Erhalt der Geldhilfe ist ein Auslandsaufenthalt von mehr als 90 Tagen im Jahr (TNA 10.9.2021). Die Auszahlungsprogramm ist für drei Jahre geplant (BP 12.2.2021). Der Beginn der Auszahlung war für Oktober 2021 angekündigt. Gleichzeitig sollen die Subventionen für Treibstoff und einige Medikamente fallen, weshalb Preissteigerungen für die meisten Produkte erwartet werden (TNA 10.9.2021). Am 15.10.2021 erfolgte die Bekanntgabe der Verschiebung des Beginns der Auszahlung um maximal 2 Wochen (TNA 15.10.2021). [Anm.: Abseits der Frage intendierter oder bereits erfolgender Auszahlungen von Hilfsgeldern in US Dollars durch Hilfsorganisationen (die Quellenlage dazu ist unübersichtlich) an Bedürftige kommt es zur Barauszahlung von Gehältern in US-Dollars durch einige Hilfsorganisationen und Firmen.] Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 30.10.2021 - AJ - Al Jazeera (10.8.2020): Lebanon president accepts gov't resignation after Beirut blast, https://www.aljazeera.com/news/2020/08/lebanon-pm-hassan-diab-resigns-anger-beirut-blast200810135202076.html, Zugriff 30.10.2021 - Borgen Project (21.10.2021): The World Bank Approves Aid for Lebanon, https://borgenproject.org/tag/the-world-bank/, Zugriff 30.10.2021 - DailyStar (6.11.2019): Why is Lebanon in an economic and political mess?, https://www.dailystar.com.lb/News/Lebanon-News/2019/Nov-06/495099-explainer-why-islebanon-in-an-economic-and-political-mess.ashx, Zugriff 30.10.2021 - Der Standard (17.8.2020): Nach der Explosion in Beirut: Haftbefehl gegen Zollchef des Hafens, https://www.derstandard.at/story/2000119415098/nach-der-explosion-in-beirut-haftbefehl-gegenzollchef-des-hafens, Zugriff 29.10.2021 - EDA – Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (15.10.2021): Reisehinweise für den Libanon, Gültig am: 27.10.2021, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweiselibanon.html, Zugriff 27.10.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020b): Libanon – Wirtschaft und Entwicklung, https://www.liportal.de/libanon/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - HRW - Human Rights Watch (3.8.2021): “They Killed Us from the Inside”, https://www.hrw.org/report/2021/08/03/they-killed-us-inside/investigation-august-4-beirut-blast, Zugriff 30.10.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 20.10.2021 - ÖB Beirut (1.9.2021): mündliche Auskunft - NYT – New York Times Magazine (28.10.2021): How Corruption Ruined Lebanon, https://www.nytimes.com/2021/10/28/magazine/corruption-lebanon.html, Zugriff 29.10.2021 - R - Reuters (17.6.2021): Lebanese banks swallow at least $250m in U.N. aid, https://www.reuters.com/article/us-lebanon-crisis-aid-trfn-idUSKCN2DT1CH, Zugriff 29.10.2021 - SZ – Süddeutsche Zeitung (17.2.2020): Libanons Finanzsystem steht kurz vor dem Kollaps, https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/libanon-finanzen-schulden-pleite-1.4802164, Zugriff 30.10.2021 - TNA – The New Arab (15.10.2021): https://english.alaraby.co.uk/news/cash-aid-start-being-paidlebanons-poor-two-weeks, Zugriff 31.20.2021 - TNA - The New Arab (10.9.2021): Lebanon to start paying cash aid to poor families next month, https://english.alaraby.co.uk/news/lebanon-start-paying-cash-aid-poor-families-next-month, Zugriff 31.20.2021 Medizinische Versorgung _Versicherungstechnisches Nur ein kleiner Teil der Libanesen ist Mitglied der Nationalen Sozialversicherungskasse (Caisse nationale de la sécurité sociale, CNSS). Das Gesundheitsministerium wendet 80 % seines Budgets für die Bezahlung privater Krankenhäuser auf, um die Kosten der medizinischen Betreuung von Patienten abzudecken, die nicht sozial- bzw. privatversichert sind und ihre Krankenhausrechnung nicht bezahlen können. Damit ist der Anteil der Bevölkerung mit Zugang zu Gesundheitsdiensten insgesamt sehr hoch. Das nationale Gesundheitsprogramm erstreckt sich jedoch nur auf Personen, die seit mehr als zehn Jahren libanesische Staatsbürger sind und nicht vom Nationalen Sicherheitsplan oder anderen staatlichen Versicherungen abgedeckt werden. Daher fallen große Teile der im Libanon lebenden Menschen aus dem Versorgungssystem heraus, darunter besonders die palästinensischen Flüchtlinge (GIZ 6.2020a). Diese werden vom Gesundheitsdienst des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) versorgt, doch deckt dieser Leistungen der Nachsorge (qualifizierte Krankenhausversorgung) nur unzureichend ab. Andere Flüchtlinge und Ausländer haben ebenfalls keinen Zugang zur staatlichen Krankenversorgung und müssen ihre Behandlungskosten selbst tragen oder eine private Krankenversicherung abschließen (AA 4.1.2021) Andernfalls sind sie auf sozial-karitative Organisationen angewiesen (GIZ 6.2020a). Auch Rückkehrende können grundsätzlich eine – allerdings kostspielige – private Krankenversicherung abschließen. Für ältere Personen oder solchen mit Vorerkrankungen kann es ausgeschlossen oder exorbitant teuer sein, eine private Krankenversicherung abzuschließen (AA 4.1.2021). Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen meistens eine Vorschusszahlung (EDA 15.10.2021). _Die aktuelle Gesundheitsversorgung Der ausgerufene medizinische Notstand wurde von den Behörden bis zum 31.12.2021 verlängert (GW 27.10.2021). Die medizinische Grundversorgung ist wegen der Wirtschafts- und Finanzkrise nicht mehr immer und überall gewährleistet (EDA 15.10.2021), denn sie ist in mehrfacher Hinsicht von der Finanzkrise betroffen. Vielen kleineren Spitälern und Gesundheitszentren droht der Bankrott. Die größeren, tertiären Zentren mussten harte Maßnahmen für ihr finanzielles Überleben ergreifen und entließen zum Beispiel eine bedeutende Anzahl an MitarbeiterInnen und schlossen einige Spitalsabteilungen (MedCOI 20.8.2021). Einige private Krankenhäuser haben die Behandlungspreise verdoppelt. Neben Entlassungen kommt es auch zu einer Abwanderung von Ärzten und Pflegekräften (AA 4.1.2021). Weniger als ein Jahr nach Beginn des Wirtschaftskollaps verschärfte die Explosion im Hafen von Beirut im August 2020 zusätzlich zur Pandemie die Lage im Gesundheitsbereich weiter, denn die Detonation zerstörte mehrere Spitäler und das Warenhaus des Gesundheitsministeriums, in dem die nationalen Medikamentenvorräte lagerten. Laut Weltbank waren 36 % der Gesundheitseinrichtungen vom sprunghaften Anstieg an PatientInnen [Anm.: rund 7.000 Verletzte] aufgrund der Explosion betroffen (MedCOI 20.8.2021). Außerdem waren in Beirut die Hälfte der Gesundheitszentren aufgrund von durch die Explosion verursachte Schäden nicht mehr funktionsfähig (HRW 3.8.2021). Der Libanon als wichtige Anlaufstelle für Tertiärversorgung im Nahen Osten sank auf das Niveau von Primärversorgung (MedCOI 20.8.2021). Im Sommer 2020 gab es Berichte, dass Krankenhäuser keine weiteren Schwerkranken mehr aufnehmen konnten (Zeit 31.8.2020). Auch private Spitäler, beispielsweise in Tripoli, waren bereits ausgelastet (Spiegel 17.7.2020). Dazu kommt, dass die Hyperinflation im dreistelligen Bereich, die Knappheit an Auslandswährungen und die mangelnden Importmöglichkeiten verminderten den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Elektrizität aufgrund von Engpässen bei Benzin und Diesel beeinträchtigen. Dies erschwert es den Krankenhäusern mit voller Kapazität zu arbeiten und die Wasser- und Stromversorgungaufrechtzuerhalten. Am 14.8.2021 warnte das American University of Beirut Medical Center – eines der prestigeträchtigsten Krankenhäuser des Libanon – vor seiner drohenden Schließung aufgrund von Treibstoffmangel. Zahlreiche weitere Privatspitäler warnten ebenfalls vor ihrer Schließung. Die chronisch unterfinanzierten öffentlichen Spitäler, welche den Kampf gegen die Pandemie anführen, fürchten, dass sie von PatientInnen überrannt werden (MedCOI 20.8.2021). Die Engpässe an Medikamenten sowie die Finanzkrise führen dazu, dass mehr PatientInnen Behandlung im einzigen funktionierenden öffentlichen Krankenhaus von Beirut, dem Rafiq al-Hariri Krankenhaus suchen. Aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit von Strom aus dem öffentlichen Netz ist das Krankenhaus auf Generatoren angewiesen, wobei es jedoch schwierig ist, Treibstoff für diese zu erhalten. Es drohte bereits die Einstellung des Betriebs des Krankenhauses aufgrund von Treibstoffmangel, was durch eine Notlieferung abgewendet werden konnte. Es ist unklar, wie lange der Treibstoff für den Betrieb des größten öffentlichen Krankenhauses des Landes reichen wird (Vice 8.10.2021). Die Krankenhäuser haben Schwierigkeiten, dringende und notwendige lebensrettenden medizinische Versorgung zu bieten (HRW 13.1.2021). Ernsthafte Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 15.10.2021). MedCOI-Quellen schildern die Lage als „Kollaps des öffentlichen Gesundheitssystems und das komplette Fehlen von Medikamenten, Infrastruktur und essentieller Ausstattung sowie von Labortests, welcher essentielle und lebensrettende medizinische Eingriffe verhindert“ (MedCOI 20.8.2021). Aufgrund des Wertverlusts des Libanesischen Pfunds auf 10 % seit Ende 2019 sind die Importe von essentiellen Medikamenten und medizinischer Ausstattung stark zurückgegangen, was dazu führt, dass privaten und öffentlichen Spitälern sowie Gesundheitszentren und Apotheken regelmäßig grundlegende Medikamente ausgehen. Etwa 800 Apotheken droht die Schließung. Die Hyperinflation macht die Medikamentenpreise volatil, so dass diese bis zu fünfmal mehr kosten als früher - ähnlich die Preise für medizinische Behandlungen (MedCOI 20.8.2021). Es bestehen auch Engpässe in der Versorgung mit anderen medizinischen Gütern (EDA 15.10.2021): Medizinische Bedarfsgüter wie Handschuhe und Masken sind Mangelware, und beeinträchtigen die Möglichkeiten des Libanon, die Pandemie zu bewältigen (HRW 13.1.2021). Die Covid-19- Pandemie bringt die Krankenhäuser landesweit an ihre Belastungsgrenze – laut Bericht des Auswärtigen Amts vom 4.1.2021 waren zum Berichtszeitpunkt die Beatmungsbetten zu ca. 80 % belegt (AA 4.1.2021). Der Libanon verzeichnete mit Stand 27.10.2021 527 neue COVID-19-Fälle innerhalb von 24 Stunden. Insgesamt starben bis dahin 8.465 Menschen und 638.581 bestätigte Infektionsfälle wurden registriert (WHO 27.10.2021). Einen Tag später mit Stand 28.10.2021 lag die Zahl der Todesfälle bei 8.471 Personen und die Zahl der Erkrankungen insgesamt bei 639.332 Menschen (JHU 28.10.2021). Alleine im Monat Oktober 2021 gab es mit Stand 28.10.2021 15.723 Erkrankungen und 156 Todesopfer. Mit Stand Februar 2021 waren insgesamt 7.068 palästinensische und 3.626 syrische Flüchtlinge positiv auf COVID-19 getestet worden. Aber ihr Zugang zu Gesundheitsversorgung und Testmöglichkeiten war durch Ausgangssperren und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, die nur für Flüchtlinge galten, beschränkt – ebenso wie die Möglichkeiten von kostenlosen Tests für Flüchtlinge mit Symptomen (CSR 21.4.2021). Mit Stand Anfang August 2021 waren ungefähr 26 % der Bevölkerung teilweise gegen COVID-19 geimpft (CRS 10.8.2021). Aufgrund der aktuellen Situation der Gesundheitsversorgung im Libanon können bis auf Weiteres keine Auskünfte über die staatliche Gesundheitsversicherung sowie über Kosten medizinischer Behandlungen oder von Medikamenten erteilt werden (MedCOI 20.8.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (24.1.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: November 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025311/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_November_2019%29%2C_24.01.2020.pdf, Zugriff 30.10.2021 - CRS – Congressional Research Service (10.8.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/IF11617.pdf, Zugriff 28.10.2021 - CRS – Congressional Research Service (21.4.2021): Lebanon, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R44759.pdf, Zugriff 29.7.2021 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (6.2020a): Libanon – Gesellschaft, https://www.liportal.de/libanon/gesellschaft/, Zugriff 15.7.2020 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und abrufbar] - GW – Garda World (27.10.2021): Lebanon: Authorities maintain COVID-19-related domestic curbs and international entry restrictions as of late October / update 59, https://www.garda.com/crisis24/news-alerts/539391/lebanon-authorities-maintain-covid-19- related-domestic-curbs-and-international-entry-restrictions-as-of-late-october-update-59, Zugriff 28.10.2021 - HRW - Human Rights Watch (3.8.2021): “They Killed Us from the Inside”, https://www.hrw.org/report/2021/08/03/they-killed-us-inside/investigation-august-4-beirut-blast, Zugriff 30.10.2021 - HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043655.html, Zugriff 20.10.2021 - JHU – Johns Hopkins University – Center for Systems Science and Engineering (CSSE) (28.10.2021): Lebanon, https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6, Zugriff 28.10.2021 - MEDCOI - EASO MedCOI (20.8.2021): Question & Answer ACC 7496, Zugriff 20.10.2021 - Vice (8.10.2021): ‘I Can’t Take It Anymore’: Lebanon’s Biggest Public Hospital Is Running Out of Medicine, https://www.vice.com/en/article/jg8wyx/i-cant-take-it-anymore-lebanons-biggest-publichospital-is-running-out-of-medicine, Zugriff 28.10.2021- Vice (8.10.2021): ‘I Can’t Take römisch eins t Anymore’: Lebanon’s Biggest Public Hospital römisch eins s Running Out of Medicine, https://www.vice.com/en/article/jg8wyx/i-cant-take-it-anymore-lebanons-biggest-publichospital-is-running-out-of-medicine, Zugriff 28.10.2021 - WHO – World Health Organisation (27.10.2021): Lebanon, https://www.who.int/countries/lbn/, Zugriff 28.10.2021 Rückkehr Die Einreisekontrollen an den Grenzübergängen und am internationalen Flughafen Beirut sind strikt. Reise- und Dokumentendaten werden seit 1995 an allen Einreisestellen erfasst und sind durch die General Security zentral abrufbar. Es ist möglich, sich gegen eine geringe Gebühr die Ein- und Ausreisebewegungen aus dem Libanon bescheinigen zu lassen. Personen ohne gültige Dokumente werden erfasst und an der Einreise gehindert. Der Libanon erkennt keine von EUStaaten für libanesische Staatsangehörige oder Staatenlose ausgestellten Heimreisepapiere an. Libanesische Staatsbürger können nicht ohne Vorlage eines Reisepasses bzw. eines von der zuständigen libanesischen Auslandsvertretung ausgestellten Heimreisedokuments (z. B. LaissezPasser) einreisen. Besteht bei der Einreise in den Libanon der Verdacht, dass ein Drittausländer vormals illegal nach Europa gelangt ist, verweigern libanesische Grenzbehörden die Einreise. Luftfahrtunternehmen sind dann in der Pflicht, den Passagier zurückzubefördern und pro Passagier wird ein Bußgeld in Höhe von derzeit 2.000 USD erhoben (AA 4.1.2021). Es sind keine Fälle bekannt, in denen libanesische Staatsbürger, die aus Deutschland abgeschoben wurden, aus diesem Grund eine diskriminierende Behandlung in Libanon erfahren haben. Sie werden wie alle Einreisenden von den Sicherheitsbehörden überprüft. Ein besonderes staatliches Interesse an dieser Personengruppe ist nicht erkennbar. Bisher ist kein Fall bekannt, in dem die unfreiwillige Rückkehr eines abgelehnten Asylbewerbers staatliche Repressionsmaßnahmen ausgelöst hätte. In Abwesenheit verurteilte Personen werden bei der Einreise in Strafhaft genommen und verbüßen die verhängte Haftstrafe. Sie haben unmittelbar nach Haftantritt die Möglichkeit, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren wird vollständig neu durchgeführt, und es gilt das Verbot der „reformatio in peius“. In solchen Fällen sind keine Vorwürfe von Folter oder Misshandlung bekannt (AA 4.1.2021). Laut Bericht des Danish Immigration Service (DIS) sträuben sich die libanesischen Behörden seit Mai 2018 den staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen aus dem Libanon (PRLs), die sich im Ausland aufhalten, die Rückkehr in den Libanon zu gestatten, wenn sie keine Aufenthaltsgenehmigung in dem Land haben, in dem sie sich derzeit aufhalten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückkehr freiwillig oder zwangsweise erfolgen soll. Die Zahl der erfolgreichen Rückführungen innerhalb dieses Zeitraums ist sehr begrenzt. Anträge für neue oder zu verlängernde palästinensische Reisedokumente sowie die Ausstellung von Laissez-passer für PRLs werden vom libanesischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Emigranten auf Eis gelegt. Es begründet dies damit, dass der Libanon bereits genug Flüchtlinge beherbergt und von der internationalen Gemeinschaft angesichts der großen Anzahl von Flüchtlingen im Libanon keine ausreichende Unterstützung erhält. Laut einer weiteren diplomatischen Quelle des DIS ist es unwahrscheinlich, dass sich die strikte Politik der libanesischen Regierung gegenüber den Flüchtlingen im Libanon, angesichts des derzeitigen politischen Klimas und der finanzpolitischen Herausforderungen, mit denen der Libanon derzeit konfrontiert ist, in absehbarer Zeit ändern wird (DIS 9.3.2020). Z.B. ist laut libanesischer Botschaft Berlin für die Ausstellung eines Reisedokuments sowohl ein Aufenthaltstitel in Deutschland (oder eine Zusicherung der deutschen Ausländerbehörde) als auch im Libanon nötig (BL 2021). Über den internationalen Flughafen Beirut einreisende Syrer werden in der Regel an den Ausgangsflughafen zurückgeschickt, wenn sie nicht bereits über einen Aufenthaltstitel für den Libanon verfügen (AA 4.1.2021). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (4.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon, Stand: Dezember 2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043858/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_04.01.2021.pdf, Zugriff 20.10.2021 - BL - Botschaft des Libanon - Berlin
(2021): Erforderliche Dokumente zur Beantragung eines elektronisch lesbaren Reisedokuments (DDV) für palästinensische Volkszugehörige aus dem Libanon (gültig seit : Mai 2020), http://www.libanesische-botschaft.info/images/pdf/info-ddv-de, Zugriff 28.10.2021 - DIS - Danish Immigration Service (9.3.2020): Lebanon, Report on stateless Palestinian refugees from Lebanon and their possibility to reenter Lebanon from a third country (Report based on a Fact Finding Mission to Beirut, Lebanon, from 7 to 10 January 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2026439/Landerapport+Lebanon+Marts+2020.pdf, Zugriff 16.3.2020 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zum Verfahrensgang:römisch zwei.2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers:römisch zwei.2.
- Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers: II.2.2.
- Was die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten libanesischen Personenstandsregisterauszug in Kopie, dem vorgelegten libanesischen Familienstandsregisterauszug in Kopie, der vorgelegten libanesischen Heiratsurkunde in Kopie und der vorgelegten libanesischen Scheidungsurkunde in Kopie stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich.römisch zwei.2.2.
- Was die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers betrifft, so wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, im Original vorlegte. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde sowie dem Bundesverwaltungsgericht in Zusammenschau mit dem vorgelegten libanesischen Personenstandsregisterauszug in Kopie, dem vorgelegten libanesischen Familienstandsregisterauszug in Kopie, der vorgelegten libanesischen Heiratsurkunde in Kopie und der vorgelegten libanesischen Scheidungsurkunde in Kopie stehen die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall dennoch hinreichend fest. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die mit den vorangehend dargelegten Dokumenten bescheinigten Daten nicht stimmen sollten. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sie daher ohne Weiteres den Feststellungen zugrunde legen. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich im Folgeverfahren Gründe gehabt haben könnte, insofern wahrheitswidrige Aussagen zu tätigen, ist nicht ersichtlich. Die Feststellungen zum Reiseverlauf stützen sich auf die Angaben des BF und seiner ehemaligen Gattin im Erstverfahren. Während der BF und seine ehemalige Gattin vor dem BFA kein genaues Ausreisedatum aus dem Libanon nannten, waren sie einer Stellungnahme der ungarischen Behörden im Dublin-Verfahren zufolge am 18.03.2016 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden. Im Hinblick darauf schloss das Bundesverwaltungsgericht auf einen ungefähren Zeitpunkt der Ausreise aus dem Libanon im März
- Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung im Erstverfahren vermeinte, sie seien genau am 29.03.2016 aus ihrem Heimatdorf im Libanon abgereist, war dies jedoch nicht mit der Auskunft der ungarischen Behörden in Übereinstimmung zu bringen, allenfalls wäre eine Abreise Ende Februar 2016 in diesem Zusammenhang denkbar gewesen. Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste. Die Angaben zu den Asylverfahren sowie zum aufenthaltsrechtlichen Status ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und den im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 01.08.
- II.2.2.
- Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Speziell das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt stammt vom 31.10.2021, weshalb es nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht thematisiert wurde. römisch zwei.2.2.
- Die seitens des BFA getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage werden in Bezug auf den BF als weiterhin aktuell angesehen. Die von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Speziell das von der belangten Behörde herangezogene Länderinformationsblatt stammt vom 31.10.2021, weshalb es nicht erforderlich war, dem Verfahren aktuellere Länderfeststellungen zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Aktualität der Länderfeststellungen in der Beschwerde auch nicht thematisiert wurde. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation im Libanon in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. II.2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Wetterfühligkeit am linken Knie gesund ist, ergibt sich daraus, dass er keine gegenteiligen Angaben getätigt hat. römisch zwei.2.2.
- Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer abgesehen von einer Wetterfühligkeit am linken Knie gesund ist, ergibt sich daraus, dass er keine gegenteiligen Angaben getätigt hat. II.2.2.
- Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 46
FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF vor der belangten Behörde keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Dementsprechend richtete sich die Beschwerde auch explizit nicht gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon.römisch zwei.2.2.4. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF vor der belangten Behörde keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Dementsprechend richtete sich die Beschwerde auch explizit nicht gegen die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Libanon. II.2.2.
- Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse, über die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben im Erstverfahren und vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. römisch zwei.2.2.
- Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse, über die persönliche Lebenssituation des Beschwerdeführers in Österreich und die fehlenden Aspekte einer Integration in Österreich beruhen auf den bisherigen Angaben im Erstverfahren und vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Stand des Verfahrens seiner in Österreich aufhältigen ehemaligen Gattin und seiner in Österreich aufhältigen minderjährigen Kinder ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichts zu den Zahlen L508 2202442, L508 2202441, L508 2202440 und L508
- Dass der Beschwerdeführer in Österreich ansonsten keine Verwandten hat, ergibt sich aus dessen Angaben vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht im Erstverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Im gegenständlichen Verfahren erwiesen sich nach Vorlage der Beschwerde die im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 12.12.2022 getätigten Angaben zur Beziehung zur ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern zunächst als unzureichend, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als geklärt zu erachten, weswegen der Beschwerde zunächst auch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2023 gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Insofern bedurfte es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zur Rückkehrentscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungs- sowie Gerichtsakten der ehemaligen Gattin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, insbesondere in die Protokolle bezüglich der Einvernahmen und den angefochtenen Bescheid bezüglich der ehemaligen Ehegattin, erweisen sich alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände indes als hinreichend geklärt. Die weiteren Feststellungen zur geschiedenen Ehe des BF, zur Beziehung zur ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern sowie zum Kontakt zu diesen Personen waren somit auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im gegenständlichen behördlichen Verfahren, dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 105) und den Verwaltungs- sowie Gerichtsakten seiner ehemaligen Gattin zu treffen (AS 203 f, 236 f und 301 im Akt 2202442), zumal die ehemalige Gattin des BF im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes - in Übereinstimmung mit den Schilderungen des BF - eingestand, dass ihre Ehe bereits im Jahr 2016 im Libanon geschieden wurde und der BF seit dem Jahr 2018 eine Beziehung mit einer anderen Person weiblichen Geschlechts führt. Im gegenständlichen Verfahren erwiesen sich nach Vorlage der Beschwerde die im Zuge der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA am 12.12.2022 getätigten Angaben zur Beziehung zur ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern zunächst als unzureichend, um den entscheidungsrelevanten Sachverhalt als geklärt zu erachten, weswegen der Beschwerde zunächst auch mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2023 gem. Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Insofern bedurfte es zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zur Rückkehrentscheidung bzw. Aufenthaltsbeendigung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht. Nach erfolgter Einsichtnahme in die Verwaltungs- sowie Gerichtsakten der ehemaligen Gattin und der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, insbesondere in die Protokolle bezüglich der Einvernahmen und den angefochtenen Bescheid bezüglich der ehemaligen Ehegattin, erweisen sich alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände indes als hinreichend geklärt. Die weiteren Feststellungen zur geschiedenen Ehe des BF, zur Beziehung zur ehemaligen Gattin und seinen minderjährigen Kindern sowie zum Kontakt zu diesen Personen waren somit auf der Grundlage von glaubhaften Angaben im gegenständlichen behördlichen Verfahren, dem Verwaltungs- sowie Gerichtsakt des Beschwerdeführers (Aktenseite des gegenständlichen Verwaltungsverfahrensaktes [im Folgenden: AS] 105) und den Verwaltungs- sowie Gerichtsakten seiner ehemaligen Gattin zu treffen (AS 203 f, 236 f und 301 im Akt 2202442), zumal die ehemalige Gattin des BF im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes - in Übereinstimmung mit den Schilderungen des BF - eingestand, dass ihre Ehe bereits im Jahr 2016 im Libanon geschieden wurde und der BF seit dem Jahr 2018 eine Beziehung mit einer anderen Person weiblichen Geschlechts führt. Den Feststellungen zur (Dauer der) Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, einer syrischen Staatsangehörigen, welcher der Asylstatus zuerkannt und ein Konventionsreisepass mit Gültigkeit bis zum 18.11.2026 ausgestellt wurde, zum Zusammenleben und zur Intensität der Beziehung liegen die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Gattin im gegenständlichen Verfahren sowie ein Mutter-Kind-Pass (AS 308 ff) zugrunde. Aufgrund der Aussagen des BF und einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zeigt sich, dass der BF und seine Lebensgefährtin seit ca. Mitte Juli 2002 zusammenwohnen. Befremdlich mutet an, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schilderung seiner Freizeit keine gemeinsamen Aktivitäten mit seiner Freundin nannte. Er gab auf die Frage „Was machen Sie in Ihrer Freizeit?“ wörtlich einzig an: „Gar nichts. Ich telefoniere mit meinen Kindern.“ (AS 113) Im Hinblick auf die Qualität und Intensität der Beziehung ist allerdings doch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin eine standesamtliche Eheschließung planen. Dass er mit seiner Freundin ein gemeinsames Kind erwartet hat der BF mehrfach dargelegt. Belege dafür, also für die Vaterschaft, gibt es nicht. Der voraussichtliche Geburtstermin im April 2023 wird im vorgelegten Mutter-Kind-Pass (AS 310) genannt. Unter Bedachtnahme auf die bereits erörterten Aussagen und folgende Umstände war insgesamt festzustellen, dass eine ausgeprägte emotionale Nähe zwischen den beiden im Verfahren nicht zutage trat: Obwohl sich der Beschwerdeführer u. a. seiner Mitwirkungspflicht bereits im behördlichen Erstverfahren bewusst gewesen sein muss, brachte er erstmals in der Einvernahme vor dem BFA am 12.12.2022 vor, mit einer syrischen Staatsangehörigen in einer Lebensgemeinschaft zu leben, mit der er ein Kind erwarte (AS 105). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer damit seiner Mitwirkungspflicht nicht oder allenfalls unzureichend nachkam, muss das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommen, dass die Beziehung und insbesondere die Geburt des Kindes für den Beschwerdeführer keine große Bedeutung haben können, andernfalls hätte er dazu eher (konkret) etwas vorgebracht. Stattdessen zog es der BF vor, diese Beziehung vor den österreichischen Behörden zu verbergen, um eventuell im Asylverfahren aus seiner vorangehenden Beziehung mit seiner ehemaligen Gattin sowie den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Asylverfahren einen Vorteil zu erlangen. Obwohl die Beziehung seit 2018 besteht, äußerte sich der Beschwerdeführer hierzu beispielsweise in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2020 im Erstverfahren nicht dazu. Dass der Beschwerdeführer kein Unterstützungsschreiben seiner Freundin vorlegte, spricht für sich. Ebenso die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder von seiner Freundin zur Einvernahme vor dem B