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{'item': 'L523 2254641-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 6§ 27§ 28Art. 130§ 2§ 3§ 7§ 14§ 56§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlL523 2254641-1 Spruch, L523 2254641-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin brachte am
  2. Juli 2021 elektronisch beim Landesgerichts Wels eine Mahnklage (Drittschuldnerklage) im Verfahren XXXX mit einer Klagsforderung (Streitwert) von 47.160,53 Euro ein. Daraufhin wurde von der Kostenbeamtin der diesbezügliche Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro nach TP 1 GGG bei einer Bemessungsgrundlage von 47.161,- Euro veranlasst.
  3. Die Beschwerdeführerin brachte am
  4. Juli 2021 elektronisch beim Landesgerichts Wels eine Mahnklage (Drittschuldnerklage) im Verfahren römisch 40 mit einer Klagsforderung (Streitwert) von 47.160,53 Euro ein. Daraufhin wurde von der Kostenbeamtin der diesbezügliche Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro nach TP 1 GGG bei einer Bemessungsgrundlage von 47.161,- Euro veranlasst.
  5. Im Zuge der Schlüssigkeitsprüfung der Klagsforderung erging am
  6. Juli 2021 durch die zuständige Rechtspflegerin ein binnen 14 Tagen zu erfüllender Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin: Demnach müsste 1) die Klage durch Reduktion des Klagebegehrens auf einen realistisch pfändbaren Betrag verbessert werden. Sollte der Betrag über einem realistisch pfändbaren Betrag (iHv. etwa 500 Euro netto monatlich liegen), sei das Vorbringen dadurch schlüssig zu stellen, dass ein konkretes Vorbringen erstattet werde, aufgrund welcher konkreter Anhaltspunkte bei der verpflichteten Partei von einem deutlich überdurchschnittlichen Arbeitseinkommen auszugehen sei. 2) Das Zinsbegehren sei abzuändern; der Beginn des Zinsenlaufes könne frühestens das Datum der Zustellung der Exekutionsbewilligung an den Drittschuldner sein. 3) Es werde darauf hingewiesen, dass Drittschuldnerklagen lediglich nach TP 2 zu honorieren seien und werde diesbezüglich eine Korrektur angeregt. Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem folgende Formulierungen: „Die verbesserte Klage ist neuerlich elektronisch als Ersteingabe (im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach § 5 Abs. 2 ERV 2006) einzubringen (§ 1 Abs. 2 ERV 2006). Im Feld „Verbesserung“ bzw. „weiteres Vorbringen“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Verbesserung der Klage zu Aktenzeichen XXXX des Landesgericht Wels handelt (Vermeidung der Doppelentrichtung der Pauschalgebühr).“Der Verbesserungsauftrag enthielt zudem folgende Formulierungen: „Die verbesserte Klage ist neuerlich elektronisch als Ersteingabe (im Sinne der Schnittstellenbeschreibung nach Paragraph 5, Absatz 2, ERV 2006) einzubringen (Paragraph eins, Absatz 2, ERV 2006). , Im Feld „Verbesserung“ bzw. „weiteres Vorbringen“ ist darauf hinzuweisen, dass es sich um die Verbesserung der Klage zu Aktenzeichen römisch 40 des Landesgericht Wels handelt (Vermeidung der Doppelentrichtung der Pauschalgebühr).“
  7. Am
  8. Juli 2021 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin die verbesserte Mahnklage beim Landesgericht Wels mit einem Streitwert von 1.000,- Euro ein. Nach Überweisung an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht beim Landesgericht Wels wurde die Mahnklage zu XXXX übernommen und am
  9. Juli 2021 der Zahlungsbefehl laut Klage erlassen und die Kosten antragsgemäß mit TP 2 GGG ohne Pauschalgebühr bestimmt.
  10. Am
  11. Juli 2021 brachte daraufhin die Beschwerdeführerin die verbesserte Mahnklage beim Landesgericht Wels mit einem Streitwert von 1.000,- Euro ein. Nach Überweisung an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht beim Landesgericht Wels wurde die Mahnklage zu römisch 40 übernommen und am
  12. Juli 2021 der Zahlungsbefehl laut Klage erlassen und die Kosten antragsgemäß mit TP 2 GGG ohne Pauschalgebühr bestimmt.
  13. Am
  14. September 2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Rückzahlungsantrag über die Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von 1.556,- Euro. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass infolge der vom Gericht aufgetragenen Verbesserung das Klagebegehren auf einen geringeren Betrag zu reduzieren gewesen sei. Da in Arbeitsrechtssachen das Verfahren erster Instanz bis zu einem Streitwert von 2.500,- Euro gebührenfrei sei, sei daher keine Pauschalgebühr zu entrichten; dies sei auch in dem vom Gericht erlassenen Zahlungsbefehl berücksichtigt worden. Aufgrund der fristgerecht vorgenommenen Verbesserung der Klage, gelte diese als ursprünglich in der verbesserten Form eingebracht und sei daher die eingezogene Pauschalgebühr rückzuerstatten.

  1. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte das Landesgericht Wels der Beschwerdeführerin mit Schreiben
  2. Oktober 2021 unter Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst mit, dass gegenständlich der Anspruch des Bundes auf die eingezogene Pauschalgebühr mit Überreichung der Klage und einem darin angegebenen Streitwert bzw. einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 47.161,- Euro begründet worden sei. Da die Ausnahmetatbestände des § 18 Abs. 2 GGG nicht vorliegen würden und ebenso wenig die Tatbestände der Anmerkungen zu TP 1 GGG, bleibe nach § 18 Abs. 1 GGG die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Weiters sei zwar richtig, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten gem. Anmerkung 8 zu TP 1 GGG bis zu einem Streitwert von 2.500,- Euro von der Entrichtung der Gebühren

TP 1 GGG befreit seien, diese Bestimmung komme allerdings im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da sich unter Maßgabe des formalen äußeren Tatbestandes der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Klage begründe. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren seien ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werden, und erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde (§ 3 Abs. 3 Z 1 GGG). Der Streitwert bleibe im gesamten Verfahren gleich (§ 18 Abs. 1 GGG). Die Ausnahmen hiervon seien im § 18 Abs. 2 GGG taxativ aufgezählt, darunter falle keine Verbesserung einer Klage. Wie auch im § 18 Abs. 3 GGG ausgeführt, käme es selbst im Falle einer Klagseinschränkung zu keiner Reduktion der Gerichtsgebühren.

  1. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren teilte das Landesgericht Wels der Beschwerdeführerin mit Schreiben
  2. Oktober 2021 unter Anführung der einschlägigen Rechtsvorschriften des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) und der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst mit, dass gegenständlich der Anspruch des Bundes auf die eingezogene Pauschalgebühr mit Überreichung der Klage und einem darin angegebenen Streitwert bzw. einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 47.161,- Euro begründet worden sei. Da die Ausnahmetatbestände des Paragraph 18, Absatz 2, GGG nicht vorliegen würden und ebenso wenig die Tatbestände der Anmerkungen zu TP 1 GGG, bleibe nach Paragraph 18, Absatz eins, GGG die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Weiters sei zwar richtig, dass arbeitsrechtliche Streitigkeiten gem. Anmerkung 8 zu TP 1 GGG bis zu einem Streitwert von 2.500,- Euro von der Entrichtung der Gebühren

TP 1 GGG befreit seien, diese Bestimmung komme allerdings im vorliegenden Fall nicht zum Tragen, da sich unter Maßgabe des formalen äußeren Tatbestandes der Anspruch des Bundes auf die Gerichtsgebühren mit der Überreichung der Klage begründe. Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren seien ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt werden, und erlösche auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden werde (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG). Der Streitwert bleibe im gesamten Verfahren gleich (Paragraph 18, Absatz eins, GGG). Die Ausnahmen hiervon seien im Paragraph 18, Absatz 2, GGG taxativ aufgezählt, darunter falle keine Verbesserung einer Klage. Wie auch im Paragraph 18, Absatz 3, GGG ausgeführt, käme es selbst im Falle einer Klagseinschränkung zu keiner Reduktion der Gerichtsgebühren.

  1. Am
  2. November 2021 erstatte daraufhin die Beschwerdeführerin eine Äußerung in der sie ihre Antragsbegehren mit folgender Begründung aufrechterhielt: Dass die Rechtslage maßgebend sei, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht worden sei, sei richtig. Diese Rechtsprechung erginge freilich zu Konstellationen dergestalt, dass erst nach dem Gebühren auslösenden Ereignis später eine Gebührenvorschreibung erfolgt; dass in einem solchen Fall nicht die Rechtslage im Zeitpunkt des förmlichen Erlasses des Gebührenbescheides entscheidend sei, treffe zu, habe aber mit dem gegenständlichen Fall nichts gemein. Dass Änderungen des Streitgegenstands während des Verfahrens bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, treffe ebenfalls zu. Eine derartige Änderung während des Verfahrens (etwa durch Klagseinschränkung) liege aber nicht vor, sodass auch diese Rechtsprechung mit der vorliegenden Konstellation nichts gemein habe. Auch das Argument, dass die Erhebung einer Klage einen die Gerichtsgebührenpflicht auslösenden formalen äußeren Tatbestand darstelle, gehe fehl; dass eine Klage eingebracht wurde und sich daran die entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen knüpfen, stehe nicht zur Debatte – in diesem Fall sei die zutreffende Folge freilich, dass aufgrund der Sondervorschrift für das arbeitsrechtliche Verfahren keine Gerichtsgebühr anfalle. Auch ein „subjektives Moment“ sei nicht erkennbar, da in Erfüllung eines vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrages gehandelt worden sei. Festzuhalten sei, dass das Gericht einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt habe, dass die Klage insoweit zu modifizieren sei, als das Klagebegehren „auf einen realistisch pfändbaren Betrag“ zu verbessern sei, und es wurde diesbezüglich auf einen Betrag von (maximal) netto 500,- Euro monatlich hingewiesen. Dieser erteilte Verbesserungsauftrag sei gewissenhaft erfüllt worden und habe sich dadurch der Streitwert der verbesserten Klage sodann auf unter 2.500,- Euro belaufen. Kein „subjektives Moment“ betreffend das Verständnis der Klage und auch keine Änderung des Streitgegenstandes während des Verfahrens sei daher gegeben. Vielmehr habe eine fristgemäß vorgenommene Verbesserung dazu geführt, dass die Klage als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung ordnungsgemäß – also in verbesserter Form – eingebracht gelte (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 § 85 ZPO Rz 220).
  3. Am
  4. November 2021 erstatte daraufhin die Beschwerdeführerin eine Äußerung in der sie ihre Antragsbegehren mit folgender Begründung aufrechterhielt: Dass die Rechtslage maßgebend sei, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht worden sei, sei richtig. Diese Rechtsprechung erginge freilich zu Konstellationen dergestalt, dass erst nach dem Gebühren auslösenden Ereignis später eine Gebührenvorschreibung erfolgt; dass in einem solchen Fall nicht die Rechtslage im Zeitpunkt des förmlichen Erlasses des Gebührenbescheides entscheidend sei, treffe zu, habe aber mit dem gegenständlichen Fall nichts gemein. Dass Änderungen des Streitgegenstands während des Verfahrens bei der Vorschreibung der Gerichtsgebühr grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben, treffe ebenfalls zu. Eine derartige Änderung während des Verfahrens (etwa durch Klagseinschränkung) liege aber nicht vor, sodass auch diese Rechtsprechung mit der vorliegenden Konstellation nichts gemein habe. Auch das Argument, dass die Erhebung einer Klage einen die Gerichtsgebührenpflicht auslösenden formalen äußeren Tatbestand darstelle, gehe fehl; dass eine Klage eingebracht wurde und sich daran die entsprechenden gebührenrechtlichen Folgen knüpfen, stehe nicht zur Debatte – in diesem Fall sei die zutreffende Folge freilich, dass aufgrund der Sondervorschrift für das arbeitsrechtliche Verfahren keine Gerichtsgebühr anfalle. Auch ein „subjektives Moment“ sei nicht erkennbar, da in Erfüllung eines vom Gericht erteilten Verbesserungsauftrages gehandelt worden sei. Festzuhalten sei, dass das Gericht einen Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt habe, dass die Klage insoweit zu modifizieren sei, als das Klagebegehren „auf einen realistisch pfändbaren Betrag“ zu verbessern sei, und es wurde diesbezüglich auf einen Betrag von (maximal) netto 500,- Euro monatlich hingewiesen. Dieser erteilte Verbesserungsauftrag sei gewissenhaft erfüllt worden und habe sich dadurch der Streitwert der verbesserten Klage sodann auf unter 2.500,- Euro belaufen. Kein „subjektives Moment“ betreffend das Verständnis der Klage und auch keine Änderung des Streitgegenstandes während des Verfahrens sei daher gegeben. Vielmehr habe eine fristgemäß vorgenommene Verbesserung dazu geführt, dass die Klage als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung ordnungsgemäß – also in verbesserter Form – eingebracht gelte vergleiche Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 Paragraph 85, ZPO Rz 220).
  5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 01.03.2022, Zl. XXXX wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren

TP 1 GGG im Betrag von 1.556,- Euro nicht stattgegeben.7. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Wels vom 01.03.2022, Zl. römisch 40 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der entrichteten Gerichtsgebühren

TP 1 GGG im Betrag von 1.556,- Euro nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde hierzu nach Anführung des Verfahrensganges und Wiedergabe der Gesetzesbestimmungen, der Judikatur und der Ausführungen im zum Parteiengehör übermittelten Schreiben vom

  1. Oktober 2021 zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der zitierten gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
  2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen und Judikate allesamt anders gelagerte Sachverhalte betreffen würden. In keinem einzigen dieser Fälle ginge es um eine in Umsetzung einer gerichtlich aufgetragenen Verbesserung vorgenommenen Modifizierung des Klagsbetrages. Entscheidend sei, dass die Klage aufgrund eines Verbesserungsauftrages abzuändern gewesen sei und zwar ausdrücklich „auf einen realistisch pfändbaren Betrag“ und wurde diesbezüglich auf einen Betrag von (maximal) netto 500,- Euro seitens des Gerichts hingewiesen. Insofern bezog sich der gerichtliche Verbesserungsauftrag insbesondere auch auf die Reduzierung des Klagebetrages und habe die Beschwerdeführerin daher nicht im Zuge einer Verbesserung quasi „nebenbei“ auch den Klagsbetrag reduziert. Da die Klagsbetragsreduzierung in Erfüllung des gerichtlichen Verbesserungsauftrages und zudem fristgemäß erfolgte, gelte diese verbesserte Klage als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als eingebracht (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 § 85 ZPO Rz 220). Folglich sei der in Entsprechung des Verbesserungsauftrages in Ansatz gebrachte Klagsbetrag von 1.000,- Euro für die Gebührenbestimmung maßgeblich. Da der Streitwert somit unter 2.500,- Euro liege, würden in Arbeitsrechtssachen keine Pauschalgebühren anfallen und sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühren Folge zu geben.
  3. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst insbesondere vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde angeführten gesetzlichen Bestimmungen und Judikate allesamt anders gelagerte Sachverhalte betreffen würden. In keinem einzigen dieser Fälle ginge es um eine in Umsetzung einer gerichtlich aufgetragenen Verbesserung vorgenommenen Modifizierung des Klagsbetrages. Entscheidend sei, dass die Klage aufgrund eines Verbesserungsauftrages abzuändern gewesen sei und zwar ausdrücklich „auf einen realistisch pfändbaren Betrag“ und wurde diesbezüglich auf einen Betrag von (maximal) netto 500,- Euro seitens des Gerichts hingewiesen. Insofern bezog sich der gerichtliche Verbesserungsauftrag insbesondere auch auf die Reduzierung des Klagebetrages und habe die Beschwerdeführerin daher nicht im Zuge einer Verbesserung quasi „nebenbei“ auch den Klagsbetrag reduziert. Da die Klagsbetragsreduzierung in Erfüllung des gerichtlichen Verbesserungsauftrages und zudem fristgemäß erfolgte, gelte diese verbesserte Klage als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als eingebracht vergleiche Kodek in Fasching/Konecny³ II/2 Paragraph 85, ZPO Rz 220). Folglich sei der in Entsprechung des Verbesserungsauftrages in Ansatz gebrachte Klagsbetrag von 1.000,- Euro für die Gebührenbestimmung maßgeblich. Da der Streitwert somit unter 2.500,- Euro liege, würden in Arbeitsrechtssachen keine Pauschalgebühren anfallen und sei dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung der entrichteten Pauschalgebühren Folge zu geben.
  4. Nach Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht wurde das Verfahren der nunmehr entscheidenden Richterin zugewiesen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem Akteninhalt. So steht insbesondere fest, dass die Beschwerdeführerin am
  5. Juli 2021 beim Landesgericht Wels eine Mahnklage (Drittschuldnerklage) mit einer Klagsforderung (Streitwert) von 47.160,53 Euro einbrachte. Daraufhin wurde von der Kostenbeamtin der diesbezügliche Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro nach TP 1 GGG bei einer Bemessungsgrundlage von 47.161,- Euro veranlasst. Weiters steht fest, dass im Zuge einer Schlüssigkeitsprüfung der zuständigen Rechtspflegerin ein mit
  6. Juli 2021 datierter und binnen 14 Tagen zu erfüllender Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin erging. Demnach sollte die Klagsforderung insbesondere auf einen realistisch pfändbaren Betrag (iHv. etwa 500 Euro netto monatlich bzw. sei bei einem höheren Betrag ein konkretes Vorbringen zu erstatten) verbessert werden und wurde darauf hingewiesen, dass Drittschuldnerklagen lediglich nach TP 2 zu honorieren sind. Erwiesen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag fristgerecht und ordnungsgemäß nachkam und am
  7. Juli 2021 eine verbesserte Mahnklage beim Landesgericht Wels mit einem Streitwert von 1.000,- Euro einbrachte. Nach Überweisung an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht beim Landesgericht Wels wurde die Mahnklage zu XXXX übernommen und am
  8. Juli 2021 der Zahlungsbefehl laut Klage erlassen und die Kosten antragsgemäß mit TP 2 GGG ohne Pauschalgebühr bestimmt. Erwiesen ist zudem, dass die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag fristgerecht und ordnungsgemäß nachkam und am
  9. Juli 2021 eine verbesserte Mahnklage beim Landesgericht Wels mit einem Streitwert von 1.000,- Euro einbrachte. Nach Überweisung an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht beim Landesgericht Wels wurde die Mahnklage zu römisch 40 übernommen und am
  10. Juli 2021 der Zahlungsbefehl laut Klage erlassen und die Kosten antragsgemäß mit TP 2 GGG ohne Pauschalgebühr bestimmt. Schließlich stellte die Beschwerdeführerin am
  11. September 2021 den verfahrensgegenständlichen Rückzahlungsantrag über die Pauschalgebühr

TP 1 GGG in Höhe von 1.556,- Euro. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, dem Beschwerdevorbringen und den zentralen Aktenteilen des gerichtlichen Verfahrens. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, die Mahnklage, der Verbesserungsauftrag, die aufgrund des Verbesserungsauftrages eingebrachte Mahnklage, der Antrag auf Rückzahlung der Pauschalgebühr – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht somit anhand der Aktenlage fest und ist im Übrigen auch unstrittig, sodass nunmehr das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: A) Abweisung der Beschwerde: 1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idgF. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 27Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 2. Relevante Rechtsgrundlagen in der verfahrensgegenständlich anzuwendenden Fassung:

§ 2Z 1 lit.

a GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG (Gerichtsgebührengesetz) entsteht der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage. Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hierfür nach § 3 Abs. 2 GGG keine weitere Gebühr zu entrichten.Wird eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht, so ist hierfür nach Paragraph 3, Absatz 2, GGG keine weitere Gebühr zu entrichten.

§ 3Abs.

3 Z. 1 GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird.

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, GGG sind soweit im Folgenden nicht Anderes angeordnet, Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren (Tarifposten 1 bis 3) ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob das Verfahren in der jeweiligen Instanz bis zum Ende durchgeführt wird; die Gebührenpflicht erlischt auch dann nicht, wenn über den das Verfahren in der jeweiligen Instanz einleitenden Schriftsatz nicht entschieden wird. Zahlungspflichtig ist

§ 7

GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger). Zahlungspflichtig ist

Paragraph 7, GGG bei zivilgerichtlichen Verfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger).

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).

§ 56Abs.

1 JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas Anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm).

Paragraph 56, Absatz eins, JN ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes maßgebend.

§ 18Abs.

1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in § 18 Abs. 2 GGG:

Paragraph 18, Absatz eins, GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Ausnahmen hievon finden sich in Paragraph 18, Absatz 2, GGG: 1. Wird der Streitwert

§ 7

RATG geändert, so bildet – unbeschadet des § 16 – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Die weiteren Ausnahmen zu § 18 Abs. 2 GGG beinhalten Regelungen zu einem Vergleich

(2a), zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage
(3)und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.). 1. Wird der Streitwert

Paragraph 7, RATG geändert, so bildet – unbeschadet des Paragraph 16, – der geänderte Streitwert die Bemessungsgrundlage. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuzahlen. 2. Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleichs eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwerts zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen. Die weiteren Ausnahmen zu Paragraph 18, Absatz 2, GGG beinhalten Regelungen zu einem Vergleich

(2a), zum Rechtsmittelverfahren bzw. zum Verfahren über eine Wiederaufnahms- oder Nichtigkeitsklage
(3)und zum ausschließlichen Ausspruch über die Zinsen (4.).

§ 18Abs.

3 GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird.

Paragraph 18, Absatz 3, GGG tritt eine Änderung des Streitwertes für Pauschalgebühren nicht ein, wenn das Klagebegehren zurückgezogen oder eingeschränkt wird oder wenn ein Teil- oder Zwischenurteil gefällt wird. Entsprechend TP 1 (Tarifpost 1) GGG betragen die Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt der Überreichung der Klage bei einem Wert des Streitgegenstandes über 35.000 Euro bis 70.000 Euro 1.556 Euro.

der Anmerkung 1 zu TP 1 GGG unterliegen der Pauschalgebühr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen.

der Anmerkung 8 zu TP 1 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten (einschließlich Mahnklagen und gerichtliche Aufkündigungen) bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 2.500 Euro von der Entrichtung der Gebühren

TP 1 GGG befreit.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies: Die Beschwerdeführerin brachte am
  2. Juli 2021 beim Landesgericht Wels unstrittig eine Mahnklage (Drittschuldnerklage) mit einer Klagsforderung (Streitwert) von 47.160,53 Euro ein. Diese Klage wurde vom Gericht auch als solche behandelt. Im Zuge der Schlüssigkeitsprüfung der Klagsforderung erging am
  3. Juli 2021 durch die zuständige Rechtspflegerin ein binnen 14 Tagen zu erfüllender Verbesserungsauftrag an die Beschwerdeführerin, demzufolge die Klage durch Reduktion des Klagebegehrens auf einen realistisch pfändbaren Betrag zu reduzieren sei bzw. alternativ konkrete Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Arbeitseinkommen anzuführen seien. Die Beschwerdeführerin kam diesem Verbesserungsauftrag frist- und ordnungsgemäß nach und bezifferte die Klagsforderung in der verbesserten Klage mit 1.000 Euro. Strittig ist gegenständlich welche Klagsforderung und damit einhergehend welcher Streitwert – die ursprünglichen 47.160,53 Euro oder die 1.000 Euro der verbesserten Klage – nunmehr für die Bestimmung der Gerichtsgebühren schlagend wird. Nach Auffassung der erkennenden Richterin, ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach gegenständlich keine Gebühr anfallen würde, weil die Reduzierung des Klagebetrages in Erfüllung des gerichtlichen Verbesserungsauftrages erfolgt sei und die verbesserte Mahnklage fristgerecht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als eingebracht gelte, aus nachstehenden Erwägungen nicht zielführend: Entsprechend der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Gerichtsgebühren knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen Formaltatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden. (VwGH 26.02.2015, Zl. 2013/16/0177). Die Bemessung der Gerichtsgebühren nach dem Streitwert im Gerichtsverfahren dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin entsprechend § 56 JN im Zeitpunkt der Überreichung der Klage den Wert des Streitgegenstandes mit 47.160,53 Euro beziffert. Die Kostenbeamtin hat daraufhin den diesbezüglichen Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro (Bemessungsgrundlage über 35.000 Euro bis 70.000 Euro) nach TP 1 GGG veranlasst.

§ 2Z 1 lit.

a GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u. a. mit der Überreichung der Klage begründet. Die Klagserhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht

TP 1 GGG. Dies gilt selbst dann, wenn in der Folge die Klage zurückgewiesen wird. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 14.5.1992, 91/16/0029; VwGH 7.9.2006, 2006/16/0040; VwGH 18.3.2013, 2010/16/0082). Die Beschwerdeführerin hat als Klägerin entsprechend Paragraph 56, JN im Zeitpunkt der Überreichung der Klage den Wert des Streitgegenstandes mit 47.160,53 Euro beziffert. Die Kostenbeamtin hat daraufhin den diesbezüglichen Gebühreneinzug in Höhe von 1.556,- Euro (Bemessungsgrundlage über 35.000 Euro bis 70.000 Euro) nach TP 1 GGG veranlasst.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz u. a. mit der Überreichung der Klage begründet. Die Klagserhebung ist ein formaler, äußerer Tatbestand, der die Gerichtsgebührenpflicht begründet (VwGH 28.02.2014, 2011/16/0183). Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichts und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht

TP 1 GGG. Dies gilt selbst dann, wenn in der Folge die Klage zurückgewiesen wird. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gerichtsgebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein „mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren“ handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (VwGH 14.5.1992, 91/16/0029; VwGH 7.9.2006, 2006/16/0040; VwGH 18.3.2013, 2010/16/0082). § 3 Abs. 2 GGG normiert explizit, dass wenn eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht wird, hierfür keine weitere Gebühr zu entrichten ist. Demzufolge geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Gebührenanspruch bereits beim erstmaligen Überreichen einer Klage entsteht. Paragraph 3, Absatz 2, GGG normiert explizit, dass wenn eine gebührenpflichtige Klage oder ein Antrag der Partei zur Verbesserung zurückgestellt und neuerlich überreicht wird, hierfür keine weitere Gebühr zu entrichten ist. Demzufolge geht der Gesetzgeber davon aus, dass der Gebührenanspruch bereits beim erstmaligen Überreichen einer Klage entsteht. Auch laut höchstgerichtlicher Judikatur entsteht der Gebührenanspruch unabhängig von einem allfälligen Verbesserungsauftrag bereits mit der Überreichung der Klage bzw. des Rekurses (vgl. VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/16/0198; 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom

  1. September 2006 diesbezüglich aus: „Ob die Klage letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen.“ (VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040; BVwG vom 13.04.2018, W101 2126786-1/3E).Auch laut höchstgerichtlicher Judikatur entsteht der Gebührenanspruch unabhängig von einem allfälligen Verbesserungsauftrag bereits mit der Überreichung der Klage bzw. des Rekurses vergleiche VwGH 09.11.2011, Zl. 2011/16/0198; 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040). Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom
  2. September 2006 diesbezüglich aus: „Ob die Klage letztlich "rechtswirksam" wird und darüber eine Entscheidung des Gerichtes ergeht, ist für die im Zeitpunkt der Überreichung der Klage entstandene Gebührenschuld ohne Auswirkung, weil das Gesetz die Abänderung einer bereits entstandenen Gebührenschuld in solchen Fällen nicht normiert. Es unterliegen somit nicht nur solche Klagen der Gebührenpflicht, die - nach erfolgter Verbesserung - inhaltlich in Behandlung genommen werden, sondern auch mangelhafte Klagen, die zu keiner Entscheidung in der Sache führen.“ (VwGH 07.09.2006, Zl. 2006/16/0040; BVwG vom 13.04.2018, W101 2126786-1/3E). Zudem ist die Vorschreibungsbehörde entsprechend § 18 GGG an die Bemessungsgrundlage – gegenständlich basierend auf den ursprünglichen Angaben des Streitwertes durch die Klägerin – gebunden, sofern der Betrag nicht nach § 7 RATG vom Richter geändert wird oder durch Klagserweiterung ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Jene Ausnahmetatbestände liegen im konkreten Verfahren unstrittig nicht vor. Erkennbares Ziel der Bestimmungen des § 18 GGG zur nachträglichen Wertänderung ist, dass die Pauschalgebühr vom höchsten insgesamt im Verfahren geltend gemachten Streitwert bezahlt wird, unabhängig davon, ob die Klage später eingeschränkt oder ausgedehnt wird (siehe hierzu BVwG 26.04.2017, W208 2133836-1/3E; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 147 und E 148 zu § 18 GGG). Zudem ist die Vorschreibungsbehörde entsprechend Paragraph 18, GGG an die Bemessungsgrundlage – gegenständlich basierend auf den ursprünglichen Angaben des Streitwertes durch die Klägerin – gebunden, sofern der Betrag nicht nach Paragraph 7, RATG vom Richter geändert wird oder durch Klagserweiterung ein höherer Streitwert anzusetzen ist. Jene Ausnahmetatbestände liegen im konkreten Verfahren unstrittig nicht vor. Erkennbares Ziel der Bestimmungen des Paragraph 18, GGG zur nachträglichen Wertänderung ist, dass die Pauschalgebühr vom höchsten insgesamt im Verfahren geltend gemachten Streitwert bezahlt wird, unabhängig davon, ob die Klage später eingeschränkt oder ausgedehnt wird (siehe hierzu BVwG 26.04.2017, W208 2133836-1/3E; Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14, E 147 und E 148 zu Paragraph 18, GGG). Dass im gegenständlichen Fall das Klagebegehren nur aufgrund des gerichtlichen Verbesserungsauftrages reduziert wurde, vermag an der ursprünglich eingebrachten höheren Klagsforderung – welche im Hinblick auf die thematisierten gebührenrechtlichen Bestimmungen und die angeführte Judikatur bereits die relevante Bemessungsgrundlage bildet – nichts zu ändern. Auch das Beschwerdevorbringen, dass die fristgerecht verbesserte Klage entsprechend § 85 ZPO als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als eingebracht gelte, ist gebührenrechtlich nicht maßgebend. Vielmehr zielt die diesbezüglich zitierte RZ 220 zu § 85 ZPO im Kommentar zu den Zivilprozessgesetzten Fasching/Konecny³ auf die zivilrechtlichen bzw. prozessualen Folgen der Vornahme der Verbesserung bei fristgebundenen Schriftsätzen ab: „War bei Überreichung des zu verbessernden Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so gilt dieser im Fall fristgerechter Vornahme der Verbesserung als am Tag seines ersten Einlangens überreicht. „Einlangen“ ist nicht wörtlich zu verstehen; vielmehr gilt bei Vornahme der Verbesserung der Schriftsatz als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung ordnungsgemäß eingebracht.“ Auch das Beschwerdevorbringen, dass die fristgerecht verbesserte Klage entsprechend Paragraph 85, ZPO als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung als eingebracht gelte, ist gebührenrechtlich nicht maßgebend. Vielmehr zielt die diesbezüglich zitierte RZ 220 zu Paragraph 85, ZPO im Kommentar zu den Zivilprozessgesetzten Fasching/Konecny³ auf die zivilrechtlichen bzw. prozessualen Folgen der Vornahme der Verbesserung bei fristgebundenen Schriftsätzen ab: „War bei Überreichung des zu verbessernden Schriftsatzes eine Frist einzuhalten, so gilt dieser im Fall fristgerechter Vornahme der Verbesserung als am Tag seines ersten Einlangens überreicht. „Einlangen“ ist nicht wörtlich zu verstehen; vielmehr gilt bei Vornahme der Verbesserung der Schriftsatz als zum Zeitpunkt der ursprünglichen Einbringung ordnungsgemäß eingebracht.“ Gebührenrechtliche Folgen lassen sich hieraus keine ableiten. Dies wird explizit auch durch die RZ 270 zu § 85 ZPO im selbigen Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Fasching/Konecny³ klargestellt: „Für die Wiedereinbringung einer zur Verbesserung zurückgestellten Klage ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.“ In einer beigefügten Anmerkung wird hierzu sogar ausdrücklich auf § 3 Abs. 2 GGG verwiesen. Dies wird explizit auch durch die RZ 270 zu Paragraph 85, ZPO im selbigen Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen Fasching/Konecny³ klargestellt: „Für die Wiedereinbringung einer zur Verbesserung zurückgestellten Klage ist keine weitere Gerichtsgebühr zu entrichten.“ In einer beigefügten Anmerkung wird hierzu sogar ausdrücklich auf Paragraph 3, Absatz 2, GGG verwiesen. Alledem zufolge kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie im vorliegenden Fall zutreffend ausführt, dass die Anmerkung 8 zu TP 1 GGG – wonach bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 2.500 Euro Gebührenfreiheit nach TP 1 vorliegt – nicht zum Tragen kommt. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit anzulasten ist, war die Beschwerde abzuweisen.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2254641.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.