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{'item': 'W109 2195667-1'}

Obsah (11)§ 34§ 8Art. 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 32§ 22§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW109 2195667-1 Spruch, W109 2195667-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 34i

Vm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben römisch 40

Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt. II.

§ 8Abs. 4 i

Vm § 8 Abs. 5 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.12.2023 erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 13.12.2023 erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 28.12.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, seine beiden ebenso minderjährigen Geschwister und seine Eltern, alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX protokolliert.
  2. Am 28.12.2015 stellte der minderjährige Beschwerdeführer, seine beiden ebenso minderjährigen Geschwister und seine Eltern, alle afghanische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Hazara erstmals im Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz. Im Zuge der Antragstellung wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 protokolliert.
  3. Mit Bescheiden vom 16.04.2018, zugestellt am 19.04.2018, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (und seiner Angehörigen) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.).2.

Mit Bescheiden vom 16.04.2018, zugestellt am 19.04.2018, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers (und seiner Angehörigen) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). 3. Am 14.05.2018 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein. Am 21.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage Namens des Beschwerdeführers vom 17.05.2019 an das Bundesverwaltungsgericht, in der ausgeführt wird, sein Vater habe im Zuge der Einvernahme vergessen, die Geburtsdaten seiner Söhne zu korrigieren. Der Beschwerdeführer sei „lt. weißer Karte“ am XXXX geboren, richtig sei jedoch der XXXX . Er könne keine Originaldokumente vorlegen. Aufgrund der Abweichung gebe es häufig Probleme mit der Schule und im Sportverein. Am 21.05.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage Namens des Beschwerdeführers vom 17.05.2019 an das Bundesverwaltungsgericht, in der ausgeführt wird, sein Vater habe im Zuge der Einvernahme vergessen, die Geburtsdaten seiner Söhne zu korrigieren. Der Beschwerdeführer sei „lt. weißer Karte“ am römisch 40 geboren, richtig sei jedoch der römisch 40 . Er könne keine Originaldokumente vorlegen. Aufgrund der Abweichung gebe es häufig Probleme mit der Schule und im Sportverein. Am 01.09.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer vertreten durch seine Eltern, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein im Akt namentlich genannter Zeuge und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Vater des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum seiner beiden minderjährigen Söhne an, diese seien falsch eingetragen. Der ältere Sohn sei als jüngerer und der jüngere als älterer eingetragen. Der Beschwerdeführer sei der jüngere Sohn und am XXXX geboren (OZ 5, S.15). Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Vater des Beschwerdeführers zum Geburtsdatum seiner beiden minderjährigen Söhne an, diese seien falsch eingetragen. Der ältere Sohn sei als jüngerer und der jüngere als älterer eingetragen. Der Beschwerdeführer sei der jüngere Sohn und am römisch 40 geboren (OZ 5, S.15). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, zugestellt am 12.10.2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Im Kopf des Erkenntnisses ist betreffend den Beschwerdeführer das Geburtsdatum XXXX (alias XXXX ) angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr XXXX geboren wurde und dass diese Feststellung auf den Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung beruht, wo dieser die Geburtsdaten seiner Söhne richtiggestellt habe. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, zugestellt am 12.10.2020, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2018 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Kopf des Erkenntnisses ist betreffend den Beschwerdeführer das Geburtsdatum römisch 40 (alias römisch 40 ) angeführt. Aus der Begründung ergibt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr römisch 40 geboren wurde und dass diese Feststellung auf den Angaben des Vaters in der mündlichen Verhandlung beruht, wo dieser die Geburtsdaten seiner Söhne richtiggestellt habe. Am 18.01.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer, in der ausgeführt wird, der Vater des Beschwerdeführers habe am 01.09.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Geburtsdaten seiner Söhne richtigstellen wollen, sei jedoch leider missverstanden worden. Der Beschwerdeführer sei am XXXX geboren. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei und auch eine Änderung nach § 62 AVG nicht in Frage komme.Am 18.01.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Anfrage betreffend den Beschwerdeführer, in der ausgeführt wird, der Vater des Beschwerdeführers habe am 01.09.2020 vor dem Bundesverwaltungsgericht die Geburtsdaten seiner Söhne richtigstellen wollen, sei jedoch leider missverstanden worden. Der Beschwerdeführer sei am römisch 40 geboren. Mit Aktenvermerk vom 19.01.2021 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, dass das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht abgeschlossen sei und auch eine Änderung nach Paragraph 62, AVG nicht in Frage komme. Am 21.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des minderjährigen Beschwerdeführers mit XXXX und nicht wie bisher XXXX (alias XXXX ) anzugeben und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine neue Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 52Asyl

G 2005 zu übermittelt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenaltersbestimmung, Röntgen der linken Hand in Vorlage, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von zwölf Jahren und drei Monaten ergibt. Das Ersuchen des Beschwerdeführers samt Befund leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo es am 06.10.2022 einlangte.Am 21.09.2022 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Geburtsdatum des minderjährigen Beschwerdeführers mit römisch 40 und nicht wie bisher römisch 40 (alias römisch 40 ) anzugeben und dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine neue Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 52, AsylG 2005 zu übermittelt. Unter einem brachte der Beschwerdeführer einen Befund vom 10.02.2021 der Radiologie Ried betreffend Knochenaltersbestimmung, Röntgen der linken Hand in Vorlage, aus dem sich ein radiologisches Knochenalter von zwölf Jahren und drei Monaten ergibt. Das Ersuchen des Beschwerdeführers samt Befund leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo es am 06.10.2022 einlangte. 4. Mit Beschluss vom 13.01.2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, abgeschlossenen Verfahrens

§ 32Abs. 1 Z 2 i

Vm Abs. 3 VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III.4. Mit Beschluss vom 13.01.2023 verfügte das Bundesverwaltungsgericht die amtswegige Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2195667-1/8Z, abgeschlossenen Verfahrens

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 3, VwGVG hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. Am 22.02.2023 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Geburtsdatum sei mit XXXX festzusetzen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung und auf das Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichte, sollte das Bundesverwaltungsgericht von diesem Geburtsdatum ausgehen. Am 22.02.2023 mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Geburtsdatum sei mit römisch 40 festzusetzen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer Verhandlung und auf das Parteiengehör zu den aktuellen Länderberichte, sollte das Bundesverwaltungsgericht von diesem Geburtsdatum ausgehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghuri geboren und reiste Ende 2015 mit Eltern und Geschwister nach Österreich ein. Seither lebt er mit seiner Familie im Bundesgebiet, besucht die Schule und trainiert in seiner Freizeit in einem Fußballverein. Der Beschwerdeführer lebt mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet. Seinen Eltern wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2190444-1/8Z und W109 2195593-1/8Z,

§ 34i

Vm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Der Beschwerdeführer lebt mit Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet. Seinen Eltern wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, W109 2190444-1/8Z und W109 2195593-1/8Z,

Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Diesen wurde zuletzt eine bis zum 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt. Diesen wurde zuletzt eine bis zum 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf den gleichbleibenden plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde nicht in Zweifel zog. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf den Angaben seiner Eltern im Lauf des Verfahrens, wobei im Hinblick auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers Widersprüche auftraten. Mehrfach angegeben wurde jedoch das Jahr XXXX als Geburtsjahr des Beschwerdeführers. In seiner am 22.02.2023 eingelangten Stellungnahme (OZ 20) begründet der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar, wie seine Eltern auf das letztendlich mit XXXX angegebene Geburtsdatum kommen. Dieses steht zudem in etwa im Einklang mit dem vorgelegten radiologischen Befund. Entsprechend wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX festgestellt. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf den Angaben seiner Eltern im Lauf des Verfahrens, wobei im Hinblick auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers Widersprüche auftraten. Mehrfach angegeben wurde jedoch das Jahr römisch 40 als Geburtsjahr des Beschwerdeführers. In seiner am 22.02.2023 eingelangten Stellungnahme (OZ 20) begründet der Beschwerdeführer auch nachvollziehbar, wie seine Eltern auf das letztendlich mit römisch 40 angegebene Geburtsdatum kommen. Dieses steht zudem in etwa im Einklang mit dem vorgelegten radiologischen Befund. Entsprechend wird das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 festgestellt. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister, wobei mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers und die mangelnde Strafmündigkeit ohnehin von Unbescholtenheit auszugehen ist. Die Feststellung zur Zuerkennung des Status der bzw. des subsidiär Schutzberechtigten an die Eltern des Beschwerdeführers beruht auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2020, GZ W109 2195670-1/8Z und W109 2195593-1/8Z. Im Hinblick auf die zuletzt an die Eltern des Beschwerdeführers erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, diese seien zuletzt bis 13.12.2023 verlängert worden und übermittelte die diesbezüglichen Bescheide. Im Hinblick auf die zuletzt an die Eltern des Beschwerdeführers erteilten Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit, diese seien zuletzt bis 13.12.2023 verlängert worden und übermittelte die diesbezüglichen Bescheide.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)3.
  3. Zur Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz)

§ 34Abs. 3 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) (Z 3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z 4).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Ziffer eins,), gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) (Ziffer 3,) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Ziffer 4,).

§ 34Abs. 6 Asyl

G 2005 sind die Sonderbestimmungen des 4. Abschnitts des AsylG 2005 nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Paragraph 34, Absatz 6, AsylG 2005 sind die Sonderbestimmungen des

  1. Abschnitts des AsylG 2005 nicht auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs.
  2. Z 22 AsylG zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).

§ 22Abs. 1 Z 22 lit. c. Asyl

G 2005 ist Familienangehöriger unter anderem ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines subsidiär Schutzberechtigten.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen im Sinne der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG zu verstehen (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040).

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 ist Familienangehöriger unter anderem ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines subsidiär Schutzberechtigten. Der Beschwerdeführer steht zu seinen Eltern unzweifelhaft in einem Familienangehörigenverhältnis iSd § 2 Abs. 1 Z 22 lit. c. AsylG 2005 und ist als deren minderjähriges lediges Kind nicht von der Anwendung der Sonderbestimmungen des

  1. Abschnitts des AsylG 2005 ausgeschlossen. Daher ist ihm – nachdem die Tatbestände des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 4 AsylG 2005 nicht vorliegen – ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.Der Beschwerdeführer steht zu seinen Eltern unzweifelhaft in einem Familienangehörigenverhältnis iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera c, AsylG 2005 und ist als deren minderjähriges lediges Kind nicht von der Anwendung der Sonderbestimmungen des
  2. Abschnitts des AsylG 2005 ausgeschlossen. Daher ist ihm – nachdem die Tatbestände des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AsylG 2005 nicht vorliegen – ebenso der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Zudem ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf § 34 Abs. 4 AsylG 2005 bereits ausgesprochen hat, dass das Gesetz nicht zwischen einem „originären“ Status und einem nur „abgeleiteten“ Status differenziert. Der Status werde „an sich“ ohne diesbezügliche Differenzierung zuerkannt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer „originären“ Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus an den Beschwerdeführer konnte damit unterbleiben.Zudem ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 bereits ausgesprochen hat, dass das Gesetz nicht zwischen einem „originären“ Status und einem nur „abgeleiteten“ Status differenziert. Der Status werde „an sich“ ohne diesbezügliche Differenzierung zuerkannt (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0059). Eine Auseinandersetzung mit der Frage einer „originären“ Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus an den Beschwerdeführer konnte damit unterbleiben. 3.
  3. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 20053.2. Zur befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthalts-berechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthalts-berechtigung gestellt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zwischen dem Status des subsidiär Schutzberechtigten und der zu erteilenden Aufenthalts-berechtigung, die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ist zusätzlich zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgesehen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Sie erfolgt demnach konstitutiv.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterscheidet Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zwischen dem Status des subsidiär Schutzberechtigten und der zu erteilenden Aufenthalts-berechtigung, die Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ist zusätzlich zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorgesehen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Sie erfolgt demnach konstitutiv.

§ 8Abs. 5 Asyl

G 2005 gilt § 8 Abs. 4 AsylG 2005 in einem Familienverfahren

§ 34Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

Paragraph 8, Absatz 5, AsylG 2005 gilt Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 in einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde zuletzt eine bis 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilt. Spruchgemäß war dem Beschwerdeführer damit eine bis zum 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 zu erteilen. Den Eltern des Beschwerdeführers wurde zuletzt eine bis 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilt. Spruchgemäß war dem Beschwerdeführer damit eine bis zum 13.12.2023 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen. 3.3. Zum Unterbleiben einer (weiteren) mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Verhandlung nicht (zwingend) erforderlich, wenn das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung ohnehin die eigenen Angaben des Fremden und die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände zugrunde gelegt hat (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/22/0257). Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht bereits am 01.09.2020 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ist das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern ohnehin unstrittig. Im Hinblick auf das Geburtsdatum geht das Bundesverwaltungsgericht von den nach dem Akteninhalt plausiblen Angaben des Beschwerdeführers aus. Der maßgebliche Sachverhalt ist damit aus der Aktenlage geklärt und insbesondere nicht erforderlich, sich im Zuge einer neuerlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Zudem verzichtete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.02.2023 unter der Bedingung, dass das Bundesverwaltungsgericht seinen Angaben zu seinem Geburtsdatum folgt, auf die Durchführung einer Verhandlung. Eine neuerliche mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt dem klaren Wortlaut des Gesetzes und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W109.2195667.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.