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{'item': 'W116 2268714-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW116 2268714-1 Spruch, W116 2268714-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen:Im Rahmen einer am 01.09.2010 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid vom 03.03.2011 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß § 5 Abs. 4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.02.2011 fest.Mit Bescheid vom 05.12.2022, 362607/15/ZD/1222, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Der Bescheid wurde am 07.12.2022 zugestellt.Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2023 Beschwerde und führte darin erstmals aus, er widerrufe seine Zivildiensterklärung und beantrage die Aufhebung bzw. Beendigung der Zivildienstpflicht. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, der Beschwerdeführer habe keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, sondern lediglich angeführt in Ausbildung zu sein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 zugestellt. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde. Dem leistete die Behörde Folge und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 16.03.2023 vor.
  2. Feststellungen:, Im Rahmen einer am 01.09.2010 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. , Mit Bescheid vom 03.03.2011 stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) gemäß Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.02.2011 fest., Mit Bescheid vom 05.12.2022, 362607/15/ZD/1222, wies die Behörde den Beschwerdeführer zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung im Zuweisungszeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zu. Der Bescheid wurde am 07.12.2022 zugestellt., Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.01.2023 Beschwerde und führte darin erstmals aus, er widerrufe seine Zivildiensterklärung und beantrage die Aufhebung bzw. Beendigung der Zivildienstpflicht. , Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.03.2023 wies die Behörde die Beschwerde als unbegründet ab, der Beschwerdeführer habe keine Rechtswidrigkeit aufgezeigt, sondern lediglich angeführt in Ausbildung zu sein. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2023 zugestellt. , Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage der Beschwerde. Dem leistete die Behörde Folge und legte die Beschwerde samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 16.03.2023 vor.
  3. Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt und sind zudem unstrittig.
  4. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich gänzlich aus dem völlig unbedenklichen Akteninhalt und sind zudem unstrittig.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A.I.):Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die zweimonatige First läuft ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (§ 12 VwGVG).Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden, eine verspätete Zustellung an andere Parteien ändert daran nichts (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG § 14, Rz 5).Nach Ablauf der Frist verliert die Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine danach getroffene Entscheidung stammt von einer unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge (amtswegig aufzugreifender) Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Rz 37, sowie VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281, m.w.N.).Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde am 04.01.2023 bei der Behörde ein weshalb ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG mit Ablauf des 04.03.2023 endete. Die am 07.01.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.Zu Spruchpunkt A.I.):, Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde frei im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die zweimonatige First läuft ab Einlangen der Beschwerde bei der belangten Behörde (Paragraph 12, VwGVG)., Die Entscheidungsfrist ist gewahrt, wenn die Beschwerdevorentscheidung zumindest einer Verfahrenspartei vor Ablauf der zwei Monate zugestellt worden ist. Mit dieser Zustellung ist die Beschwerdevorentscheidung innerhalb der Frist rechtlich existent geworden, eine verspätete Zustellung an andere Parteien ändert daran nichts (Goldstein/Neudorfer in Raschauer/Wessely, VwGVG Paragraph 14,, Rz 5)., Nach Ablauf der Frist verliert die Behörde ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (siehe VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0421). Eine danach getroffene Entscheidung stammt von einer unzuständigen Behörde, ist aber trotz dieser Rechtswidrigkeit gültig und wirksam. Wird sie mittels Vorlageantrages bekämpft, hat das Verwaltungsgericht die verspätete Beschwerdevorentscheidung infolge (amtswegig aufzugreifender) Unzuständigkeit der belangten Behörde zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts tritt an die Stelle der verspäteten (und deshalb behobenen) Beschwerdevorentscheidung (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Rz 37, sowie VwGH 10.02.2022, Ra 2021/03/0281, m.w.N.)., Im gegenständlichen Fall langte die Beschwerde am 04.01.2023 bei der Behörde ein weshalb ihre Zuständigkeit zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG mit Ablauf des 04.03.2023 endete. Die am 07.01.2023 erlassene Beschwerdevorentscheidung war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Zu Spruchpunkt A.II.):Gemäß § 8 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Gemäß § 7 Abs. 1 sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen.Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. In seinem Beschwerdevorbringen vom 04.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer erstmals gegenüber der Zivildienstserviceagentur, dass er seine Zivildiensterklärung widerrufen wolle. Beim Militärkommando Steiermark hat der Beschwerdeführer keine Widerrufserklärung eingebracht, wie dieses dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 12.04.2023 mitteilte.Eine solche Widerrufserklärung ist nach § 6 Abs. 1 ZDG schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder dem Militärkommando einzubringen. Der Zivildienstpflichtige hat hierin zu erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in § 1 Abs. 1 ZDG genannten Gründen verweigere. Mit Einbringung der Widerrufserklärung erlischt die Zivildienstpflicht. Das Recht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht jedoch ab dem
  7. Tag nach Zustellung des Zuweisungsbescheids. Dem Beschwerdeführer wurde der Zuweisungsbescheid am 07.12.2022 zugestellt, sein Recht auf Abgabe der Widerrufserklärung ruhte gemäß § 6 Abs. 1 ZDG somit ab dem 22.12.2022 (bis zu vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes). Die am 04.01.2023 abgegebene Widerrufserklärung hat daher keine Auswirkungen auf die bestehende Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers. Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.Zu Spruchpunkt A.II.):, Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Zivildienstgesetz (ZDG) ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen., Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das
  8. Lebensjahr noch nicht vollendet haben., Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZDG nicht hindern. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Aufschub wurden von der Behörde abgewiesen., Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet bzw. durch die vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. In seinem Beschwerdevorbringen vom 04.01.2023 erklärte der Beschwerdeführer erstmals gegenüber der Zivildienstserviceagentur, dass er seine Zivildiensterklärung widerrufen wolle. Beim Militärkommando Steiermark hat der Beschwerdeführer keine Widerrufserklärung eingebracht, wie dieses dem Bundesverwaltungsgericht auf Anfrage mit Schreiben vom 12.04.2023 mitteilte., Eine solche Widerrufserklärung ist nach Paragraph 6, Absatz eins, ZDG schriftlich oder mündlich bei der Zivildienstserviceagentur oder dem Militärkommando einzubringen. Der Zivildienstpflichtige hat hierin zu erklären, dass er die Erfüllung der Wehrpflicht nicht mehr aus den in Paragraph eins, Absatz eins, ZDG genannten Gründen verweigere. Mit Einbringung der Widerrufserklärung erlischt die Zivildienstpflicht. Das Recht eine Widerrufserklärung abzugeben ruht jedoch ab dem
  9. Tag nach Zustellung des Zuweisungsbescheids. Dem Beschwerdeführer wurde der Zuweisungsbescheid am 07.12.2022 zugestellt, sein Recht auf Abgabe der Widerrufserklärung ruhte gemäß Paragraph 6, Absatz eins, ZDG somit ab dem 22.12.2022 (bis zu vorzeitigen Beendigung des Zivildienstes). Die am 04.01.2023 abgegebene Widerrufserklärung hat daher keine Auswirkungen auf die bestehende Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers. , Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und er im Stande ist, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, ist die Beschwerde abzuweisen., Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC keine Gründe entgegen standen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt (vgl. Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108).Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. ,

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, ZDG ist insbesondere hinsichtlich der hier relevanten Frage der eingeschränkten Zuweisungshindernisse hinreichend geklärt vergleiche Verwaltungsgerichtshof, 16.11.2008, 2008/11/0108). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2268714.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.