RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW116 2268714-2 Spruch, W116 2268714-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen:Im Rahmen einer am 01.09.2010 durchgeführten Stellung wurde XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden.Der Beschwerdeführer gab am 18.02.2011 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 03.03.2011, 362607/1/ZD/11, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2011 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. Mit Bescheid vom 05.12.2022 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zugewiesen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Befreiung und führte aus, er sei seit einem Jahr bei einer Firma tätig, welche eine bis Ende 2023 fertigzustellende Baustelle betreue, dort sei er unabkömmlich. Die Ableistung des Zivildienstes würde darüber hinaus ihn und seine Familie in große finanzielle Schwierigkeiten bringen, durch seinen Hausbau sei er hoch verschuldet. Die Zuweisung sei überraschend und ohne Vorankündigung gekommen. Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.01.2023, 362607/17/ZD/0123, wurde der Antrag auf befristete Befreiung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte seine wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müssen, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes hätten vermieden werden können. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Allein der Umstand, dass er in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und eine Familie habe, stelle noch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine Befreiung dar, sondern würden solche Interessen alle Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise treffen.Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin das im Befreiungsantrag dargelegte Vorbringen wiederholt wiedergegeben wird. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 vorgelegt.
- Feststellungen:, Im Rahmen einer am 01.09.2010 durchgeführten Stellung wurde römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) für tauglich befunden., Der Beschwerdeführer gab am 18.02.2011 eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 03.03.2011, 362607/1/ZD/11, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2011 zugestellt, gegen den Bescheid wurde ein Rechtsmittel nicht ergriffen. , Mit Bescheid vom 05.12.2022 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.04.2023 bis 31.12.2023 zugewiesen. , Der Beschwerdeführer ersuchte um Befreiung und führte aus, er sei seit einem Jahr bei einer Firma tätig, welche eine bis Ende 2023 fertigzustellende Baustelle betreue, dort sei er unabkömmlich. Die Ableistung des Zivildienstes würde darüber hinaus ihn und seine Familie in große finanzielle Schwierigkeiten bringen, durch seinen Hausbau sei er hoch verschuldet. Die Zuweisung sei überraschend und ohne Vorankündigung gekommen. , Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 24.01.2023, 362607/17/ZD/0123, wurde der Antrag auf befristete Befreiung abgewiesen. Der Beschwerdeführer hätte seine wirtschaftlichen Lebensumstände so einrichten müssen, dass vorhersehbare Schwierigkeiten bei Leistung des Zivildienstes hätten vermieden werden können. Auch habe er die Möglichkeit gehabt, sich eigenständig um eine rasche Zuweisung zu bemühen. Allein der Umstand, dass er in einem entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis stehe und eine Familie habe, stelle noch keinen besonders berücksichtigungswürdigen Grund für eine Befreiung dar, sondern würden solche Interessen alle Zivildienstpflichtigen in gleicher Weise treffen., Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, worin das im Befreiungsantrag dargelegte Vorbringen wiederholt wiedergegeben wird. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.03.2023 vorgelegt.
- Beweiswürdigung:Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat.
- Beweiswürdigung:, Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage und hat der Beschwerdeführer die diesen zu Grunde legenden Angaben entweder selbst getätigt oder wurden diese im Bescheid vorgehalten, ohne, dass der Beschwerdeführer diesen widersprochen hat.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 13 Abs. 1 ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Z 1) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Z 2).Gründe, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher (und familiärer Interessen) ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung wäre seine wirtschaftliche Existenz bzw. jene seiner Familie gefährdet.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172).Das gilt auch für Zivildienstpflichtige, die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012).Zu A) , Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, ZDG sind Zivildienstpflichtige von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern (Ziffer eins,) oder wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern (Ziffer 2,)., Gründe, die für das Vorliegen öffentlicher Interessen sprechen, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und sind auch nicht zu erkennen. , Der Beschwerdeführer führte jedoch das Vorliegen besonders rücksichtswürdiger wirtschaftlicher (und familiärer Interessen) ins Treffen. Konkret brachte er vor, durch die Zuweisung wäre seine wirtschaftliche Existenz bzw. jene seiner Familie gefährdet., Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG hat ein Zivildienstpflichtiger die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht und zum Zivildienst, VwGH 18.05.2010, 2008/11/0172)., Das gilt auch für Zivildienstpflichtige, die ihre berufliche Existenz bereits vor Antritt des Zivildienstes zu verwirklichen begonnen haben und wenn es sich bei der aufgenommenen Tätigkeit um eine besonders günstige berufliche Chance gehandelt hat (VwGH 19.03.1997, 97/11/0012). Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden.Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme von Verbindlichkeiten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welchen er sich jetzt ausgesetzt sieht, erst geschaffen und damit gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen.Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
- 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293).Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei für seine derzeitige Firma unabkömmlich, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach § 13 Abs. 1 Z. 2 ZDG nur die dort genannten Interessen des Antragstellers, nicht aber auch die dritter Personen (etwa des Arbeitgebers, eines Geschäftspartners und dgl.) in Betracht kommen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399). Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden finanziellen Schwierigkeiten überaus abstrakt. Der Beschwerdeführer unterließ es genaue Angaben zu seinen monatlichen Einnahmen und finanziellen Verpflichtungen zu machen, bzw. Nachweise für die vorgebrachte hohe Verschuldung vorzulegen. Es ist aus dem Vorbringen nicht zu erkennen, dass der Antritt des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer eine nur durch eine befristete Befreiung abwendbare Existenzgefährdung bewirken würde. Von einem familiären Interesse im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG kann – unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit – nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167).Der Beschwerdeführer brachte lediglich pauschal vor, dass die Ableistung des Zivildienstes seine Familie in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Dieses allgemeine Vorbringen lässt nicht erkennen, dass hierin ein besonders berücksichtigungswürdiger Nachteil besteht, welcher nicht alle Zivildienstpflichtigen (bzw. deren Familien) in gleicher Weise trifft und bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt wurde (durch Familien- und Partnerunterhalt, sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge).Außerdem ist anzumerken, dass neben dem Wehrpflichtigen auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung trifft, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040). Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des § 13 Abs 1 Z 2 ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. Sofern dem Beschwerdeführer durch die verspätete Zuweisung ein Schaden erwächst ist er auf die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage im Zivilrechtsweg zu verweisen. Im konkreten Fall können die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten wirtschaftlichen Nachteile vor dem Hintergrund der Rechtsprechung nicht als besonders berücksichtigungswürdig angesehen werden., Wie die belangte Behörde bereits richtig festgestellt hat, weiß der Beschwerdeführer seit der Feststellung seiner Tauglichkeit bzw. seit Annahme seiner Zivildiensterklärung, dass er den Zivildienst leisten wird müssen. Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme von Verbindlichkeiten die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, welchen er sich jetzt ausgesetzt sieht, erst geschaffen und damit gegen seine Harmonisierungspflicht verstoßen., Hat ein Zivildienstpflichtiger bereits vor Erfüllung der ihn treffenden Zivildienstleistungspflicht seine berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen, so können die durch die Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit infolge der zivildienstbedingten Abwesenheit verursachten wirtschaftlichen Rückschläge nicht die besondere Rücksichtswürdigkeit geltend gemachter wirtschaftlicher Interessen begründen (Hinweis E
- 1996, 95/11/0399; VwGH 10.11.1998, 97/11/0293)., Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei für seine derzeitige Firma unabkömmlich, ist darauf hinzuweisen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG nur die dort genannten Interessen des Antragstellers, nicht aber auch die dritter Personen (etwa des Arbeitgebers, eines Geschäftspartners und dgl.) in Betracht kommen (VwGH 23.04.1996, 95/11/0399). Im Übrigen bleibt das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der ihm drohenden finanziellen Schwierigkeiten überaus abstrakt. Der Beschwerdeführer unterließ es genaue Angaben zu seinen monatlichen Einnahmen und finanziellen Verpflichtungen zu machen, bzw. Nachweise für die vorgebrachte hohe Verschuldung vorzulegen. Es ist aus dem Vorbringen nicht zu erkennen, dass der Antritt des ordentlichen Zivildienstes für den Beschwerdeführer eine nur durch eine befristete Befreiung abwendbare Existenzgefährdung bewirken würde. , Von einem familiären Interesse im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG kann – unabhängig von der besonderen Rücksichtswürdigkeit – nur dann gesprochen werden, wenn ein Familienangehöriger in seinen eigenen Belangen der Unterstützung durch den Zivildienstpflichtigen bedarf, die ihm dieser aber wegen der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes nicht gewähren könnte; als besonders rücksichtswürdig im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle ist dieses Interesse nur dann zu werten, wenn durch die Nichtunterstützung des Angehörigen durch den Zivildienstpflichtigen während der Zeit seines ordentlichen Zivildienstes eine Gefährdung der Gesundheit des Angehörigen oder sonstiger lebenswichtiger Interessen des Angehörigen zu befürchten ist. Die besondere Rücksichtswürdigkeit familiärer Interessen ist dann anzunehmen, wenn durch die fehlende Unterstützung der Angehörigen eine Gefährdung ihrer Gesundheit oder sonstiger lebenswichtiger Interessen, wie zB der Verlust der Existenzgrundlage, zu befürchten ist. Zur Unterstützung der Angehörigen ist in diesem Zusammenhang aber nicht nur der Wehrpflichtige, sondern die ganze Familie berufen. Jene Familienangehörigen, deren Unterstützungsbedürftigkeit der Wehrpflichtige geltend macht, haben überdies ihre wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht des wehrpflichtigen Angehörigen einzurichten (mwN VwGH 13.12.2005, 2005/11/0167)., Der Beschwerdeführer brachte lediglich pauschal vor, dass die Ableistung des Zivildienstes seine Familie in finanzielle Schwierigkeiten bringen würde. Dieses allgemeine Vorbringen lässt nicht erkennen, dass hierin ein besonders berücksichtigungswürdiger Nachteil besteht, welcher nicht alle Zivildienstpflichtigen (bzw. deren Familien) in gleicher Weise trifft und bereits vom Gesetzgeber berücksichtigt wurde (durch Familien- und Partnerunterhalt, sowie Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge)., Außerdem ist anzumerken, dass neben dem Wehrpflichtigen auch dessen Familienangehörigen, der in seinen Angelegenheiten der Unterstützung des Wehrpflichtigen bedarf, die Verpflichtung trifft, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Präsenzdienstpflicht einzurichten bzw. die dafür erforderlichen Dispositionen zu treffen. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht und Dispositionspflicht, so können die daraus abgeleiteten familiären Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig im Sinne des Gesetzes angesehen werden (VwGH 28.06.1988, 88/11/0040). , Der Behörde war daher Recht zu geben, wenn sie mangels Vorliegen besonders rücksichtswürdiger Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid abwies. , Sofern dem Beschwerdeführer durch die verspätete Zuweisung ein Schaden erwächst ist er auf die Möglichkeit einer Amtshaftungsklage im Zivilrechtsweg zu verweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:, Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.,
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte ständige Judikatur des VwGH wird verwiesen., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W116.2268714.2.00