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{'item': 'W131 2269423-2'}

Obsah (8)§ 350§ 340Art. 133Art. 135§ 328§ 28§ 31§ 341

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW131 2269423-2 Spruch, W131 2269423-1/4E W131 2269423-2/11E W131 2269423-3/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeri

§ 350Abs. 4 BVerg

G 2018 formlos erfolgender Einstellung des zu W131 2269423-1 protokollierten Sicherungsverfahrens – hiermit förmlich eingestellt.römisch eins. Das zur Zahl W131 2269423-2 protokollierte Nachprüfungsverfahren wird – unter hiermit gleichzeitig

Paragraph 350, Absatz 4, BVergG 2018 formlos erfolgender Einstellung des zu W131 2269423-1 protokollierten Sicherungsverfahrens – hiermit förmlich eingestellt. II. Dem Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr wird unter Berücksichtigung der amtswegig

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G 2018 erfolgenden Rückzahlung insoweit stattgegeben, als die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet ist, der Antragstellerin EUR 3.647,00 an Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu Handen der XXXX zu ersetzen.römisch zwei. Dem Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühr wird unter Berücksichtigung der amtswegig

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 erfolgenden Rückzahlung insoweit stattgegeben, als die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H. verpflichtet ist, der Antragstellerin EUR 3.647,00 an Pauschalgebühren binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu Handen der römisch 40 zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 30.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der XXXX (=MB), den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  2. Mit Schreiben vom 30.03.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am selbigen Tag, begehrte die Antragstellerin (=ASt) die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der römisch 40 (=MB), den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
  3. Die ASt entrichtete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung i.H.v. insgesamt EUR. 4.862,
  4. Damit wurden die Pauschalgebühren in der korrekten Höhe entrichtet (Bauaufträge im Oberschwellenbereich, jedoch mit geschätztem Auftragswert für das antragsgegenständliche Gewerk unstrittig im Unterschwellenbereich gem. BGBl. II 2018/212: NPA: EUR 3.241,00 + EV: EUR 1.621,00 = EUR 4.862,00).
  5. Die ASt entrichtete Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung i.H.v. insgesamt EUR. 4.862,
  6. Damit wurden die Pauschalgebühren in der korrekten Höhe entrichtet (Bauaufträge im Oberschwellenbereich, jedoch mit geschätztem Auftragswert für das antragsgegenständliche Gewerk unstrittig im Unterschwellenbereich gem. BGBl. römisch zwei 2018/212: NPA: EUR 3.241,00 + EV: EUR 1.621,00 = EUR 4.862,00).
  7. Mit Schreiben vom 11.04.2023 teilte die Auftraggeberin (=AG) die Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung vom 20.03.2023 mit.
  8. Vor der Antragszurückziehung fand keine mündliche Verhandlung statt.
  9. Von dem im BVwG für diesen Akt im Gebührenrückzahlungpunkt iSv VfGH V 64/2019 zuständigen Senat wurde vor diesem Beschluss bereits über die Gebührenrückzahlung (-shöhe) entsprechend beschlossen, womit das Pauschalgebührenersatzverfahren unter Berücksichtigung des § 340 Abs. 1 Z 7 BVergG entsprechend entschieden werden konnte.
  10. Von dem im BVwG für diesen Akt im Gebührenrückzahlungpunkt iSv VfGH römisch fünf 64 aus 2019, zuständigen Senat wurde vor diesem Beschluss bereits über die Gebührenrückzahlung (-shöhe) entsprechend beschlossen, womit das Pauschalgebührenersatzverfahren unter Berücksichtigung des Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG entsprechend entschieden werden konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der obige Verfahrensgang wird als spruchrelevanter Sachverhalt festgestellt.
  12. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensakten und dem unstrittigen Parteienvorbringen.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A) I.Zu A) römisch eins.

Art. 135Abs. 1 B-VG i.V.m. § 2 Vw

GVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs. 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es um die Entscheidung über den Gebührenersatz, eine eV - Sache oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, als Einzelrichter.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es um die Entscheidung über den Gebührenersatz, eine eV - Sache oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, als Einzelrichter.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist (vgl. VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Der Verwaltungsgerichtshof führt zu den Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG in ständiger Rechtsprechung aus, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Nachprüfungsantrags) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern dass diese durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist vergleiche VwGH 03.05.2018, Ra 2018/19/0020; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin ist das zur Zl. W131 2269423-2 geführte Nachprüfungsverfahren somit beendet und war neben der

§ 350Abs. 4 BVerg

G 2018 formlos erfolgenden Einstellung des eV - Verfahrens förmlich einzustellen. Aufgrund der Zurückziehung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch die Antragstellerin ist das zur Zl. W131 2269423-2 geführte Nachprüfungsverfahren somit beendet und war neben der

Paragraph 350, Absatz 4, BVergG 2018 formlos erfolgenden Einstellung des eV - Verfahrens förmlich einzustellen. Zu A) II.Zu A) römisch zwei.

§ 340Abs. 1 Z 1 BVerg

G 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist.

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 hat der Antragsteller für Anträge

den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, welche

den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten ist. Die Pauschalgebühren wurden von der Antragstellerin auch in der ursprünglich korrekten Höhe entrichtet. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

§ 340Abs. 1 Z 5 BVerg

G 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75 % der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG 2018 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

§ 341Abs. 1 und 2 BVerg

G 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

§ 340BVerg

G 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Paragraph 341, Absatz eins und 2 BVergG 2018 hat der vor dem Bundesverwaltungsgericht obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner

Paragraph 340, BVergG 2018 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Gebührenersatz, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird. Für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gebührt der ASt

§ 341BVerg

G 2018 Ersatz der

§ 340Abs. 1 Z 7 BVerg

G 2018 nachträglich reduzierten Gebühren durch die AG, da die ASt bezüglich ihrer Anträge durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die AG im Nachprüfungs- und im Sicherungspunkt klaglos gestellt wurde. Für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gebührt der ASt

Paragraph 341, BVergG 2018 Ersatz der

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 nachträglich reduzierten Gebühren durch die AG, da die ASt bezüglich ihrer Anträge durch Zurücknahme der Zuschlagsentscheidung durch die AG im Nachprüfungs- und im Sicherungspunkt klaglos gestellt wurde. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt.

§ 340Abs. 1 Z 1, 7 und 8 BVerg

G 2018 i.V.m. BGBl. II 2018/212 waren demnach für die verfahrensgegenständlichen Anträge Pauschalgebühren in der in nachträglich reduzierter Höhe von gerundet EUR 3.647,00 (= gerundet 75 % von EUR 4.862,00) zu entrichten, die "insoweit" zum Gebührenersatz aufzuerlegen waren. Über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde noch nicht entschieden. Es fand vor Antragsrückziehung keine mündliche Verhandlung statt.

Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, 7 und 8 BVergG 2018 in Verbindung mit BGBl. römisch zwei 2018/212 waren demnach für die verfahrensgegenständlichen Anträge Pauschalgebühren in der in nachträglich reduzierter Höhe von gerundet EUR 3.647,00 (= gerundet 75 % von EUR 4.862,00) zu entrichten, die "insoweit" zum Gebührenersatz aufzuerlegen waren. Festgehalten wird, dass die ASt den Antrag auf Nichtigerklärung und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vor Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen hat, weswegen ihr 25 vH der für ihre Anträge entrichteten Pauschalgebühr, demnach unter Berücksichtigung des beim Bund verbleibenden Betrags, der hier zum Ersatz auferlegt wurde, insgesamt EUR 1.215,00 von Amts wegen zurückzuerstatten sein werden, damit die Ast ihre einbezahlten 4.862,00 Euro insgesamt refundiert erhält. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 1 Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2269423.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.