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W141 2265513-1

Obsah (17)§ 1Art. 133§ 84§ 6§ 9d§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 6a§ 10§ 4§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW141 2265513-1 Spruch, W141 2265513-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 1Abs. 1, Z 2, § 6a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 22 Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom 24.11.2022, OB römisch 40 , betreffend Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld im Betrag von € 2.000,--

Paragraph eins, Absatz eins,, Ziffer 2,, Paragraph 6 a, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 22, Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin wird – unter Anrechnung allenfalls vom Täter erhaltener Schadenersatzleistungen – eine einmalige Geldleistung in Höhe von € 4.000,-- als Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gewährt. Die Durchführung obliegt dem Sozialministeriumservice. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen und führte darin aus, ihr Enkelsohn sei am 14.10.2019 ermordet worden. Auf Nachfrage gab die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin ein besonders inniges Verhältnis zu ihrem getöteten Enkelsohn gehabt habe und sie die Therapie daher dringend benötige.
  2. Mit handschriftlicher Stellungnahme vom 02.09.2020 gab die leitende Ärztin, XXXX , an, dass eine psychotherapeutische Behandlung „medizinisch absolut indiziert“ sei, woraufhin die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen

§§ 1Abs.

1, 4 Abs. 5 und 10 Abs. 1 VOG, in der geltenden Fassung, für die auf Grund der Straftat vom 14.10.2019 erlittenen Gesundheitsschädigungen ab Behandlungsbeginn stattgab.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.06.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich einen Antrag auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen und führte darin aus, ihr Enkelsohn sei am 14.10.2019 ermordet worden. Auf Nachfrage gab die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zusammengefasst an, dass die Beschwerdeführerin ein besonders inniges Verhältnis zu ihrem getöteten Enkelsohn gehabt habe und sie die Therapie daher dringend benötige.,
  2. Mit handschriftlicher Stellungnahme vom 02.09.2020 gab die leitende Ärztin, römisch 40 , an, dass eine psychotherapeutische Behandlung „medizinisch absolut indiziert“ sei, woraufhin die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen

Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Absatz 5 und 10 Absatz eins, VOG, in der geltenden Fassung, für die auf Grund der Straftat vom 14.10.2019 erlittenen Gesundheitsschädigungen ab Behandlungsbeginn stattgab. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin, als Großmutter des Verstorbenen, mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung einen „Schockschaden“ erlitten habe und eine psychotherapeutische Krankenbehandlung indiziert sei.

  1. Mit Antrag vom 19.09.2021 begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und gab an, aufgrund der Ermordung ihres Enkelsohnes bei XXXX und XXXX in Behandlung gewesen zu sein.
  2. Auf Anfrage der belangten Behörde gab XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, in ihrem psychiatrischen Befund vom 24.01.2022 aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2019 an, dass diese aufgrund der Ermordung ihres Enkelsohnes an einer reaktiven Depression (ICD-10 F43.2) gelitten habe und sie ihr das Medikament Mirtazapin, ein Antidepressivum, zur täglichen Einnahme für die Dauer von mindestens zwei Monaten verschrieben habe.
  3. Auf Anfrage der belangten Behörde gab XXXX , klinische Psychologin und Psychotherapeutin, am 16.02.2022 an, dass die Beschwerdeführerin sie zweimal, zuletzt am 14.01.2020, aufgesucht habe und bei ihr nach wie vor ein hoher Leidensdruck bestehe. Die Beschwerdeführerin habe an einer Depression gelitten, wobei anhand des Schriftbildes nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der von ihr gestellten Diagnose um eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) oder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) handelt. Weiters empfahl sie der Beschwerdeführerin weitere psychiatrische Behandlungen.
  4. Am 10.09.2023 wurde von Seiten der medizinischen Sachverständige, XXXX Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) mit anschließender Trauerreaktion erlitten habe. Dem psychiatrischen Befund vom 21.01.2022 könne die Diagnose einer reaktiven Depression entnommen werden, doch seien als Vorerkrankungen internistische Multimorbidität und Schmerzzustände im Bereich des „Sturzapparates“ (gemeint vermutlich: Stützapparates) feststellbar und sei die Beschwerdeführerin auch vor der Tat mit Antidepressiva behandelt worden. Ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen auch ohne den Tod ihres Enkelsohnes ausgelöst worden wären, lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beantworten.
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2021 auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 1Abs. 1, Z 2, § 6a Abs. 1 und § 10 Abs. 1 i

Vm § 16 Abs. 22 Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000, -- bewilligt.Begründend führte die Behörde im Wesentlichen an, dass die Antragstellerin, als Großmutter des Verstorbenen, mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit durch eine mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung einen „Schockschaden“ erlitten habe und eine psychotherapeutische Krankenbehandlung indiziert sei.,

  1. Mit Antrag vom 19.09.2021 begehrte die Beschwerdeführerin Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und gab an, aufgrund der Ermordung ihres Enkelsohnes bei römisch 40 und römisch 40 in Behandlung gewesen zu sein.,
  2. Auf Anfrage der belangten Behörde gab römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, in ihrem psychiatrischen Befund vom 24.01.2022 aufgrund der Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.11.2019 an, dass diese aufgrund der Ermordung ihres Enkelsohnes an einer reaktiven Depression (ICD-10 F43.2) gelitten habe und sie ihr das Medikament Mirtazapin, ein Antidepressivum, zur täglichen Einnahme für die Dauer von mindestens zwei Monaten verschrieben habe.,
  3. Auf Anfrage der belangten Behörde gab römisch 40 , klinische Psychologin und Psychotherapeutin, am 16.02.2022 an, dass die Beschwerdeführerin sie zweimal, zuletzt am 14.01.2020, aufgesucht habe und bei ihr nach wie vor ein hoher Leidensdruck bestehe. Die Beschwerdeführerin habe an einer Depression gelitten, wobei anhand des Schriftbildes nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der von ihr gestellten Diagnose um eine akute Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) oder eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) handelt. Weiters empfahl sie der Beschwerdeführerin weitere psychiatrische Behandlungen.,
  4. Am 10.09.2023 wurde von Seiten der medizinischen Sachverständige, römisch 40 Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, ein Gutachten aufgrund der Aktenlage erstellt. Sie führte darin im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) mit anschließender Trauerreaktion erlitten habe. Dem psychiatrischen Befund vom 21.01.2022 könne die Diagnose einer reaktiven Depression entnommen werden, doch seien als Vorerkrankungen internistische Multimorbidität und Schmerzzustände im Bereich des „Sturzapparates“ (gemeint vermutlich: Stützapparates) feststellbar und sei die Beschwerdeführerin auch vor der Tat mit Antidepressiva behandelt worden. Ob die festgestellten Gesundheitsschädigungen auch ohne den Tod ihres Enkelsohnes ausgelöst worden wären, lasse sich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beantworten.,
  5. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.09.2021 auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

Paragraph eins, Absatz eins,, Ziffer 2,, Paragraph 6 a, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 22, Verbrechensopfergesetz (VOG), in der bis 31.12.2019 geltenden Fassung, als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000, -- bewilligt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Enkelsohn der Beschwerdeführerin am 14.10.2019 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat geworden sei und liege bei der Beschwerdeführerin ein „Schockschaden“ in Form einer reaktiven Depression vor. Die Gesundheitsschädigung erreiche den Grad einer schweren Körperverletzung

§ 84Abs. 1 St

GB. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand länger als drei Monate gedauert habe.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass entgegen dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens eine über drei Monate hinausgehende psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen sei, diese jedoch durch die COVID-19-Pandemie geendet habe. Die daraufhin durchgeführte ganzheitliche Therapie habe sie selbst finanzieren müssen. Sie leide nach wie vor psychisch und physisch unter den Auswirkungen der Straftat. So sei sie im Vorjahr wegen massiver Herzrhythmusstörungen stationär behandelt worden.
  2. Am 13.01.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. In ihrem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 10.03.2023 führte die Sachverständige XXXX zusammengefasst aus, dass aufgrund der eingesehenen Dokumentation nicht beantwortet werden könne, inwieweit eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin bereits am 14.01.2020 eingetreten sei, obwohl eine weitere fachärztliche Behandlung notwendig gewesen sei. Die akute Belastungsreaktion sei als Folge der Straftat zu qualifizieren und „die reaktive Depression iS einer Anpassungsstörung kann als mögliche kausale Erkrankung anerkannt werden.“ Wie lange die krankheitswertige psychische Symptomatik angehalten habe, lasse sich nicht beantworten.
  4. Am 05.04.2023 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie ausführte, dass sie die starken verschriebenen Medikamente nicht vertrug und deswegen auf mildere Medikamente in Zusammenhang mit Therapie bzw. Betreuung wechselte. Aufgrund des Alters und der Corona-Pandemie wurde die psychologische Behandlung eingeschränkt. Der schreckliche Tod ihres Enkels belaste sie nach wie vor sehr. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Enkelsohn der Beschwerdeführerin am 14.10.2019 Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Straftat geworden sei und liege bei der Beschwerdeführerin ein „Schockschaden“ in Form einer reaktiven Depression vor. Die Gesundheitsschädigung erreiche den Grad einer schweren Körperverletzung

Paragraph 84, Absatz eins, StGB. Es lägen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der krankheitswertige Zustand länger als drei Monate gedauert habe.,

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 22.12.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass entgegen dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens eine über drei Monate hinausgehende psychotherapeutische Behandlung notwendig gewesen sei, diese jedoch durch die COVID-19-Pandemie geendet habe. Die daraufhin durchgeführte ganzheitliche Therapie habe sie selbst finanzieren müssen. Sie leide nach wie vor psychisch und physisch unter den Auswirkungen der Straftat. So sei sie im Vorjahr wegen massiver Herzrhythmusstörungen stationär behandelt worden.,
  2. Am 13.01.2023 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.,
  3. In ihrem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 10.03.2023 führte die Sachverständige römisch 40 zusammengefasst aus, dass aufgrund der eingesehenen Dokumentation nicht beantwortet werden könne, inwieweit eine Stabilisierung der Beschwerdeführerin bereits am 14.01.2020 eingetreten sei, obwohl eine weitere fachärztliche Behandlung notwendig gewesen sei. Die akute Belastungsreaktion sei als Folge der Straftat zu qualifizieren und „die reaktive Depression iS einer Anpassungsstörung kann als mögliche kausale Erkrankung anerkannt werden.“ Wie lange die krankheitswertige psychische Symptomatik angehalten habe, lasse sich nicht beantworten.,
  4. Am 05.04.2023 langte eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein, in der sie ausführte, dass sie die starken verschriebenen Medikamente nicht vertrug und deswegen auf mildere Medikamente in Zusammenhang mit Therapie bzw. Betreuung wechselte. Aufgrund des Alters und der Corona-Pandemie wurde die psychologische Behandlung eingeschränkt. Der schreckliche Tod ihres Enkels belaste sie nach wie vor sehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am römisch 40 geboren. Der Enkelsohn der Beschwerdeführerin, XXXX , wurde am XXXX in seiner Funktion als Flüchtlingsbetreuer in XXXX vorsätzlich getötet, indem ihm der Täter, XXXX , vorsätzlich zwei Stiche in die Brust von solcher Intensität versetzte, dass diese zu schwersten Verletzungen, insbesondere am Herzen, und infolge des Eintritts eines Blutungsschocks zu schwersten Gehirnschäden führten, die am XXXX den Tod des XXXX zur Folge hatten. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht, XXXX , wegen des Verbrechens des Mordes gem § 75 StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter ein Teiltrauerschmerzengeldbetrag von € 5.000, -- zugesprochen.Der Enkelsohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , wurde am römisch 40 in seiner Funktion als Flüchtlingsbetreuer in römisch 40 vorsätzlich getötet, indem ihm der Täter, römisch 40 , vorsätzlich zwei Stiche in die Brust von solcher Intensität versetzte, dass diese zu schwersten Verletzungen, insbesondere am Herzen, und infolge des Eintritts eines Blutungsschocks zu schwersten Gehirnschäden führten, die am römisch 40 den Tod des römisch 40 zur Folge hatten. Der Täter wurde mit Urteil des Landesgerichts Linz als Geschworenengericht, römisch 40 , wegen des Verbrechens des Mordes gem Paragraph 75, StGB zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde der Beschwerdeführerin als Privatbeteiligter ein Teiltrauerschmerzengeldbetrag von € 5.000, -- zugesprochen. Aufgrund dieser Tat erlitt die Beschwerdeführerin einen „Schockschaden“ im Sinne einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0). Sie litt daraufhin aufgrund der Tat jedenfalls unter einer Depression mit somatischen Symptomen, Schlafstörungen, Konzentrationsproblemen, einer Aufmerksamkeitsstörung und Aufgewühltheit. Die bei ihr dadurch eingetretene Gesundheitsschädigung mit Krankheitswert dauerte jedenfalls länger als drei Monate an. Es konnte hingegen nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin an schweren Dauerfolgen litt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2020 auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

§ 1Abs.

1, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 VOG, in der geltenden Fassung, für die auf Grund der Straftat vom 14.10.2019 erlittenen Gesundheitsschädigungen ab Behandlungsbeginn bewilligt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.09.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.06.2020 auf Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung

Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz 5 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG, in der geltenden Fassung, für die auf Grund der Straftat vom 14.10.2019 erlittenen Gesundheitsschädigungen ab Behandlungsbeginn bewilligt.

  1. Beweiswürdigung: Die vorliegende Tatsache zur Staatsbürgerschaft sowie zum Geburtsdatum der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 18.01.
  2. Die Eindeutigkeit zur Ermordung des Enkelsohnes der Beschwerdeführerin und zur Zuerkennung des Teiltrauerschmerzengeldbetrages gründen sich auf das im Akt aufliegende Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.06.2020, Zl. XXXX . Die Eindeutigkeit zur Ermordung des Enkelsohnes der Beschwerdeführerin und zur Zuerkennung des Teiltrauerschmerzengeldbetrages gründen sich auf das im Akt aufliegende Urteil des Landesgerichtes Linz vom 05.06.2020, Zl. römisch 40 . Die bescheidmäßige Zuerkennung einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt befindlichen Bescheid der belangten Behörde. Der zunächst erlittene verbrechenskausale „Schockschaden“ der Beschwerdeführerin im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) ergibt sich aus den übereinstimmenden Einschätzungen sämtlicher Medizinerinnen. So wurde eine entsprechende Diagnose von der Sachverständigen XXXX in ihrem Gutachten erstellt und ist auch der psychiatrische Befund von XXXX mit dieser Diagnose vereinbar, wenngleich aufgrund der erst am 08.11.2019 erfolgten Behandlung eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) diagnostiziert wurde. Wie die Sachverständige XXXX schlüssig und nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei der akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) um ein zeitlich recht begrenztes Krankheitsbild und konnte dieses im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Es war daher davon auszugehen, dass diese in eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) übergegangen ist. Auch die Diagnose der Psychotherapeutin XXXX ist hiermit vereinbar, wenngleich anhand des Schriftbildes nicht erkennbar ist, ob die Diagnose ICD-10 F43.0 oder F43.1 gestellt wurde. Es lässt sich jedoch dahingehend interpretieren, dass zunächst die Diagnose einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) gestellt wurde – welche ursprünglich auch vorgelegen ist – und die Zahl „0“ sodann mit der Zahl „1“ überschrieben wurde, da nach Ansicht der Psychotherapeutin nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorgelegen ist. Letztlich geht auch die belangte Behörde selbst von einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) aus.Der zunächst erlittene verbrechenskausale „Schockschaden“ der Beschwerdeführerin im Sinne einer akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) ergibt sich aus den übereinstimmenden Einschätzungen sämtlicher Medizinerinnen. So wurde eine entsprechende Diagnose von der Sachverständigen römisch 40 in ihrem Gutachten erstellt und ist auch der psychiatrische Befund von römisch 40 mit dieser Diagnose vereinbar, wenngleich aufgrund der erst am 08.11.2019 erfolgten Behandlung eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) diagnostiziert wurde. Wie die Sachverständige römisch 40 schlüssig und nachvollziehbar darlegt, handelt es sich bei der akuten Belastungsreaktion (ICD-10 F43.0) um ein zeitlich recht begrenztes Krankheitsbild und konnte dieses im Untersuchungszeitpunkt nicht mehr vorliegen. Es war daher davon auszugehen, dass diese in eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) übergegangen ist. Auch die Diagnose der Psychotherapeutin römisch 40 ist hiermit vereinbar, wenngleich anhand des Schriftbildes nicht erkennbar ist, ob die Diagnose ICD-10 F43.0 oder F43.1 gestellt wurde. Es lässt sich jedoch dahingehend interpretieren, dass zunächst die Diagnose einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) gestellt wurde – welche ursprünglich auch vorgelegen ist – und die Zahl „0“ sodann mit der Zahl „1“ überschrieben wurde, da nach Ansicht der Psychotherapeutin nunmehr eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) vorgelegen ist. Letztlich geht auch die belangte Behörde selbst von einer akuten Belastungsstörung (ICD-10 F43.0) aus. Hinsichtlich der Dauer der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständige XXXX ihr Gutachten erst nahezu drei Jahre nach der Tat erstatten konnte und die von ihr geschilderte Problematik, die genaue Dauer der krankheitswertigen Gesundheitsschädigung nicht mehr feststellen zu können, daher durchaus nachvollziehbar erscheint. Der erkennende Senat gelangte in einer Gesamtschau des Akteninhalts dennoch zur Überzeugung, dass eine mindestens dreimonatige Gesundheitsschädigung vorgelegen ist. So diagnostizierte XXXX etwa drei Wochen nach der Tat eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) und verschrieb der Beschwerdeführerin Antidepressiva für die Dauer von „mindestens 2 Monate[n]“. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung ausgerechnet nach etwa zwei Monaten und drei Wochen abgeklungen war, ergaben sich nicht, sondern diagnostizierte die Psychotherapeutin XXXX , welche die Beschwerdeführerin zuletzt am 14.01.2020 und sohin drei Monate nach der Tat aufgesucht hatte, jedenfalls eine krankheitswertige Gesundheitsstörung, mag die exakte Klassifizierung nach ICD-10 auch nicht leserlich sein. Sie ging zudem davon aus, dass eine weitere psychiatrische Behandlung notwendig ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie nicht unmittelbar stattfinden konnte, erscheinen auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und war nicht davon auszugehen, dass die krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Therapie von selbst abgeklungen sind.Hinsichtlich der Dauer der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Sachverständige römisch 40 ihr Gutachten erst nahezu drei Jahre nach der Tat erstatten konnte und die von ihr geschilderte Problematik, die genaue Dauer der krankheitswertigen Gesundheitsschädigung nicht mehr feststellen zu können, daher durchaus nachvollziehbar erscheint. Der erkennende Senat gelangte in einer Gesamtschau des Akteninhalts dennoch zur Überzeugung, dass eine mindestens dreimonatige Gesundheitsschädigung vorgelegen ist. So diagnostizierte römisch 40 etwa drei Wochen nach der Tat eine reaktive Depression (ICD-10 F43.2) und verschrieb der Beschwerdeführerin Antidepressiva für die Dauer von „mindestens 2 Monate[n]“. Anhaltspunkte dafür, dass die Erkrankung ausgerechnet nach etwa zwei Monaten und drei Wochen abgeklungen war, ergaben sich nicht, sondern diagnostizierte die Psychotherapeutin römisch 40 , welche die Beschwerdeführerin zuletzt am 14.01.2020 und sohin drei Monate nach der Tat aufgesucht hatte, jedenfalls eine krankheitswertige Gesundheitsstörung, mag die exakte Klassifizierung nach ICD-10 auch nicht leserlich sein. Sie ging zudem davon aus, dass eine weitere psychiatrische Behandlung notwendig ist. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass diese aufgrund des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie nicht unmittelbar stattfinden konnte, erscheinen auch aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und war nicht davon auszugehen, dass die krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin ohne entsprechende Therapie von selbst abgeklungen sind. Soweit die Sachverständige XXXX ausführt, dass die Beschwerdeführerin eine so genannte „Trauerarbeit“ in Anspruch genommen hat, ist es aus Sicht des erkennenden Senats durchaus nachvollziehbar und plausibel, wenn sie darauf hinweist, dass Trauer per se keine psychiatrische Erkrankung darstellt. Jedoch erscheint der von ihr zumindest zunächst offenbar gezogene Schluss, dass bloß deshalb, weil jemand eine als „Trauerarbeit“ bezeichnete Therapiesitzung in Anspruch genommen hat, deshalb an keiner krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung leiden kann, als nicht logisch nachvollziehbar. Soweit sie meint, dass die Psychotherapeutin XXXX den Zustand der Beschwerdeführerin als „stabil“ bezeichnet hat, ist dies insoweit aktenwidrig, als der Begriff „Stabilisierung“ lediglich unter der Rubrik „Themen, Prozess, Vereinbarungen“ eingetragen ist und der Verlauf vielmehr als „gleichbleibend“ beschrieben wurde und die Psychotherapeutin XXXX ihr sodann weitere psychiatrische Behandlung empfahl.Soweit die Sachverständige römisch 40 ausführt, dass die Beschwerdeführerin eine so genannte „Trauerarbeit“ in Anspruch genommen hat, ist es aus Sicht des erkennenden Senats durchaus nachvollziehbar und plausibel, wenn sie darauf hinweist, dass Trauer per se keine psychiatrische Erkrankung darstellt. Jedoch erscheint der von ihr zumindest zunächst offenbar gezogene Schluss, dass bloß deshalb, weil jemand eine als „Trauerarbeit“ bezeichnete Therapiesitzung in Anspruch genommen hat, deshalb an keiner krankheitswertigen Gesundheitsbeeinträchtigung leiden kann, als nicht logisch nachvollziehbar. Soweit sie meint, dass die Psychotherapeutin römisch 40 den Zustand der Beschwerdeführerin als „stabil“ bezeichnet hat, ist dies insoweit aktenwidrig, als der Begriff „Stabilisierung“ lediglich unter der Rubrik „Themen, Prozess, Vereinbarungen“ eingetragen ist und der Verlauf vielmehr als „gleichbleibend“ beschrieben wurde und die Psychotherapeutin römisch 40 ihr sodann weitere psychiatrische Behandlung empfahl. Zudem stellte die leitende Ärztin der belangten Behörde, XXXX , am 02.09.2020, sohin fast ein Jahr nach der Tat, mittels handschriftlicher aktenmäßiger Stellungnahme fest, dass eine Psychotherapie „medizinisch absolut indiziert“ ist. Auch im nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 03.09.2020 wurde mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen „Schockschaden“ erlitten habe und wurde ihrem Antrag stattgegeben.Zudem stellte die leitende Ärztin der belangten Behörde, römisch 40 , am 02.09.2020, sohin fast ein Jahr nach der Tat, mittels handschriftlicher aktenmäßiger Stellungnahme fest, dass eine Psychotherapie „medizinisch absolut indiziert“ ist. Auch im nicht verfahrensgegenständlichen Bescheid über die Übernahme der Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung vom 03.09.2020 wurde mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen „Schockschaden“ erlitten habe und wurde ihrem Antrag stattgegeben. In Zusammenschau der dargestellten Umstände ist der erkennende Senat daher überzeugt, dass eine krankheitswertige Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin jedenfalls für einen drei Monate übersteigenden Zeitraum gegeben war. Hingegen ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr schwere Dauerfolgen vorlagen, zumal solche nicht behauptet wurden und bei einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.03.2021 auch keine psychiatrische Diagnose gestellt wurde.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 9dAbs.

1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A), 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 1Abs. 1 VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben Anspruch auf Hilfe österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

  1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
  2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  3. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
  4. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
  5. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

§ 1Abs. 2 VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, VOG ist Hilfe auch dann zu leisten, wenn

  1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
  2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
  3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

§ 1Abs.

6 ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, ist Hilfe Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Absatz eins

  1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder
  2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde. Als Hilfeleistungen sind

§ 2

VOG vorgesehen:Als Hilfeleistungen sind

Paragraph 2, VOG vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge

  1. a)ärztliche Hilfe,
  2. b)Heilmittel,
  3. c)Heilbehelfe,
  4. d)Anstaltspflege,
  5. e)Zahnbehandlung,
  6. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
  7. f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); 2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten 3. orthopädische Versorgung
  8. a)Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,
  9. b)Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,
  10. c)Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  11. d)Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,
  12. e)notwendige Reise- und Transportkosten; 4. medizinische Rehabilitation
  13. a)Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,
  14. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  15. b)ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter Litera a, angeführten Maßnahme erforderlich sind,
  16. c)notwendige Reise- und Transportkosten; 5. berufliche Rehabilitation
  17. a)berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,
  18. b)Ausbildung für einen neuen Beruf,
  19. c)Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);
  20. c)Zuschüsse oder Darlehen (Paragraph 198, Absatz 3, ASVG 1955); 6. soziale Rehabilitation
  21. a)Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,
  22. b)Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);
  23. b)Übergangsgeld (Paragraph 306, ASVG 1955); 7. Pflegezulagen, Blindenzulagen; 8. Ersatz der Bestattungskosten; 9. einkommensabhängige Zusatzleistung; 10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

§ 6aAbs. 1 VOG ist Hilfe nach § 2 Z 10 für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 St

GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG ist Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

§ 6aAbs.

Abs. 2 gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.

Paragraph 6 a, Abs. Absatz 2, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro, wenn die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich zieht; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

§ 10Abs.

1 VOG (Fassung BGBl I Nr. 59/2013, außer Kraft getreten mit 31.12.2019) dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,, außer Kraft getreten mit 31.12.2019) dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers , (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

§ 10Abs.

1 VOG (Fassung BGBl I Nr. 105/2019, in Kraft getreten am 01.01.2020) dürfen Leistungen nach § 2 nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

§ 4Abs.

5 unterliegen keiner Frist.

Paragraph 10, Absatz eins, VOG (Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, in Kraft getreten am 01.01.2020) dürfen Leistungen nach Paragraph 2, nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers , (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen

Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

§ 16Abs.

22 VOG treten die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.

Paragraph 16, Absatz 22, VOG treten die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 6a Abs. 1 VOG besagt: Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG besagt: Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht (§ 6a Abs. 2 VOG).Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht (Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG). Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den §§ 84 Abs. 1 oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0092798).Auch rein psychische Einwirkungen können eine Gesundheitsstörung bewirken, wenn dadurch ein körperlich oder seelisch krankhafter Zustand herbeigeführt wird. In gleicher Weise können schwere qualifizierende Tatfolgen im psychischen Bereich liegen, sofern sie den Gesamtzustand des Tatopfers in einem den Paragraphen 84, Absatz eins, oder 85 StGB entsprechenden Ausmaß beeinträchtigen (RIS-Justiz RS0092798). Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin, bei der die grundsätzlichen Voraussetzungen gem § 1 Abs. 1 Z 2 VOG vorliegen, mit Bescheid vom 22.11.2022 aufgrund des beschwerdegegenständlichen Ereignisses am 14.10.2019 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,-- zuerkannt. Strittig war lediglich, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschwerdegegenständlichen Straftat eine Gesundheitsschädigung von länger als drei Monaten vorlag.Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführerin, bei der die grundsätzlichen Voraussetzungen gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VOG vorliegen, mit Bescheid vom 22.11.2022 aufgrund des beschwerdegegenständlichen Ereignisses am 14.10.2019 eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld als einmalige Geldleistung im Betrag von € 2.000,-- zuerkannt. Strittig war lediglich, ob bei der Beschwerdeführerin aufgrund der beschwerdegegenständlichen Straftat eine Gesundheitsschädigung von länger als drei Monaten vorlag. Da es sich bei den von ihr erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen um keine schwere Körperverletzung handelt, diese jedoch länger als 24 Tage andauerte, lag jedenfalls eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs. 1 StGB vor.Da es sich bei den von ihr erlittenen Gesundheitsbeeinträchtigungen um keine schwere Körperverletzung handelt, diese jedoch länger als 24 Tage andauerte, lag jedenfalls eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB vor. Da diese

den getroffenen Feststellungen auch länger als drei Monate angedauert hatten, war der Beschwerdeführerin eine Pauschaletschädigung für Schmerzengeld in Höhe von € 4.000,-- zuzusprechen. Hingegen konnte mangels schwerer Dauerfolgen, welche im Übrigen nicht einmal behauptet wurden, keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem § 6a Abs. 2 VOG zugesprochen werden.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Hingegen konnte mangels schwerer Dauerfolgen, welche im Übrigen nicht einmal behauptet wurden, keine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gem Paragraph 6 a, Absatz 2, VOG zugesprochen werden.,
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.).Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor ein Verwaltungsverfahren stattfand, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017; VfGH 14.3.2012, U 466/11 ua.). Da im konkreten Fall im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und dies mit dem sonstigen Akteninhalt im Einklang steht und auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Letztlich geht sogar die belangte Behörde selbst in ihrer Aktenfeststellung vom getroffenen Sachverhalt aus und hat sie es lediglich unterlassen, ebendiesen von ihr festgestellten Sachverhalt dem beschwerdegegenständlichen Bescheid zu Grunde zu legen. Zudem ist aufgrund der nunmehr verstrichenen Zeitdauer sowie des hohen Alters der Beschwerdeführerin und ihrer aktenkundigen überaus eingeschränkten Mobilität nicht mit einer weiteren Klärung des Sachverhalts zu rechnen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten ließ und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall daher nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC vereinbar, sondern liegt dies auch im Sinne des Gesetzes (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG), weil dadurch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, ohne dass dadurch eine Verkürzung des Parteiengehörs bewirkt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung nicht erwarten ließ und ist eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall daher nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vereinbar, sondern liegt dies auch im Sinne des Gesetzes vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil dadurch dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, ohne dass dadurch eine Verkürzung des Parteiengehörs bewirkt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern handelt es sich bei der hier relevanten Beurteilung der Dauer von Gesundheitsbeeinträchtigungen um eine reine Tatfrage.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, sondern handelt es sich bei der hier relevanten Beurteilung der Dauer von Gesundheitsbeeinträchtigungen um eine reine Tatfrage. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W141.2265513.1.00

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