RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW159 2257340-1 Spruch, W159 2257340-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2023 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger des Iran, gelangte am 07.12.2015 irregulär nach Österreich und stellte am 09.12.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er damit, dass er seit zwei Jahren mit seiner Frau verheiratet sei, sie würden aber nicht zusammenpassen und sein Schwiegervater habe ihn mit dem Umbringen bedroht. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich am 12.09.2018 gab er an, iranischer Staatsbürger, Angehöriger der persischen Volksgruppe und ohne Bekenntnis zu sein. Seine Ehefrau habe gewusst, dass er ohne Bekenntnis sei und dass er Gedichte über die Religion schreibe, sein Schwiegervater habe ihn aber zu islamischen Veranstaltungen gezwungen. Er habe Probleme mit seiner Frau gehabt, sie habe gesagt, dass er gegen den Islam und gegen Mohamed wäre und dass er auch verbotene Bücher zu Hause habe. Daraufhin habe ihn sein Schwiegervater geschlagen. Er sei auch vom Geheimdienst gesucht worden. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 16.10.2018 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IIII. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seines Glaubens bzw. wegen seines privaten Verfassens von Gedichten in Bezug auf die Religion Probleme bekommen habe. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 16.10.2018 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchpunkt römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IIII. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. eine Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht wegen seines Glaubens bzw. wegen seines privaten Verfassens von Gedichten in Bezug auf die Religion Probleme bekommen habe. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass die Behörde nicht von einer glaubwürdigen Darstellung des Fluchtvorbringens ausgegangen sei. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.03.2021 Zahl XXXX E als unbegründet ab. Es wurde wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seinem
- oder
- Lebensjahr Atheist zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch in keiner Weise näher dargelegt und substantiiert worin diese Glaubensüberzeugung für ihn bestehe, was sie für ihn bedeute und wie er sie praktiziere. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Konfessionslosigkeit als identitätsstiftendes Merkmal verstehe.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 23.03.2021 Zahl römisch 40 E als unbegründet ab. Es wurde wohl festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, seit seinem
- oder
- Lebensjahr Atheist zu sein. Der Beschwerdeführer habe jedoch in keiner Weise näher dargelegt und substantiiert worin diese Glaubensüberzeugung für ihn bestehe, was sie für ihn bedeute und wie er sie praktiziere. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Konfessionslosigkeit als identitätsstiftendes Merkmal verstehe. Mit Beschluss vom 27.05.2021 XXXX wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene (ao.) Revision zurück. Mit Beschluss vom 27.05.2021 römisch 40 wies der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene (ao.) Revision zurück. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Datum 15.06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. § 56 Abs. 1 AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.11.2021 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des § 56 AsylG, nämlich der Krankenversicherungsschutz, nicht vorliege. Desweiteren habe der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat A2 nicht vorlegen können. Der Beschwerdeführer stellte daraufhin mit Datum 15.06.2021 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gem. Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.11.2021 abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei sowie eine Frist von vierzehn Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Begründet wurde die Entscheidung insbesondere damit, dass im vorliegenden Fall eine der Voraussetzungen des Paragraph 56, AsylG, nämlich der Krankenversicherungsschutz, nicht vorliege. Desweiteren habe der Beschwerdeführer ein Sprachzertifikat A2 nicht vorlegen können. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.01.2022 Zahl XXXX die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022 als unbegründet ab. In der Begründung des Erkenntnis wurde unter anderem auch auf eine teilweise illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers eingegangen.Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 28.01.2022 Zahl römisch 40 die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.01.2022 als unbegründet ab. In der Begründung des Erkenntnis wurde unter anderem auch auf eine teilweise illegale Beschäftigung des Beschwerdeführers eingegangen. Mit Datum 07.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr Verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, dazu erfolgte am gleichen Tag eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Der Beschwerdeführer gab zu seinen Gründen für den neuerlichen Asylantrag an, dass er vom Islam zum Atheismus konvertiert sei, er auch ein atheistisches Tattoo habe und hier eine Pizzeria und eine Wohnung. Er sei Mitglied einer atheistischen Gruppe. Seine Familie wisse schon davon, dass er konvertiert sei, auch sein Schwiegervater, mit dem er schon seinerzeit Probleme gehabt habe, wisse davon. Seine Familie habe ihn verstoßen. Er mache auch für seine Einstellung Werbung auf Instagram und sei deswegen schon bedroht worden. Der letzte atheistische Iraner, der zurückgekehrt sei, sei erhängt worden, das würde ihm eventuell auch passieren. Mit Datum 07.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten, den nunmehr Verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, dazu erfolgte am gleichen Tag eine Erstbefragung durch die Polizeiinspektion römisch 40 . Der Beschwerdeführer gab zu seinen Gründen für den neuerlichen Asylantrag an, dass er vom Islam zum Atheismus konvertiert sei, er auch ein atheistisches Tattoo habe und hier eine Pizzeria und eine Wohnung. Er sei Mitglied einer atheistischen Gruppe. Seine Familie wisse schon davon, dass er konvertiert sei, auch sein Schwiegervater, mit dem er schon seinerzeit Probleme gehabt habe, wisse davon. Seine Familie habe ihn verstoßen. Er mache auch für seine Einstellung Werbung auf Instagram und sei deswegen schon bedroht worden. Der letzte atheistische Iraner, der zurückgekehrt sei, sei erhängt worden, das würde ihm eventuell auch passieren. Am 30.05.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass der Beschwerdeführer geschieden sei, offiziell sei er noch verheiratet, weil er sich durch die Flucht nicht offiziell scheiden lassen können. Kinder habe er keine. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Matura gemacht. In der Folge habe er als Kameramann und als Koch gearbeitet. Im Iran würden noch seine Mutter und sein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten leben. Er habe jedoch keinen Kontakt mit seiner Familie im Iran. Er habe vor einem Monat versucht mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, diese lehne das jedoch ab. Er habe, als er das letzte Mal am 27.05.2021 Kontakt gehabt habe, von seinen Familienangehörigen gehört, dass er bei der Polizei angezeigt worden sei. Er gebe auch ein Video auf Instagram, wo er den Koran verbrenne. Außerdem habe er ein Geschäft in Grünburg. Er sei schon im Iran Atheist gewesen. In etwa im Alter von 23 Jahren habe er begonnen, sich mit Philosophie zu beschäftigen, er habe Bücher von Spinoza gelesen, er habe Gedichte über Mohammed geschrieben. Seine Frau habe davon gewusst, habe es jedoch ihrem Vater verraten. Dieser habe Verwandte, die beim Etelaat arbeiten würden. Nachdem er verraten worden sei, sei er noch ca. zwei Wochen im Iran geblieben, dann habe er den Iran im Alter von 28 Jahren verlassen. Cousins und Freunde hätten ihn davon informiert, dass ihn die iranische Polizei suche. Sein Schwiegervater habe ihm gedroht, dass er ihm irgendwann einmal finden und bestrafen werde. Seit ca. zwei Jahren habe er auch ein atheistisches Tattoo. Er habe es auch bei der Verhandlung vor dem BVwG dem Richter gezeigt. Dieser habe es nicht angenommen. Er habe seit 2019/2020 gewusst, dass der Islam eine ungerechte Religion, dass er eine Katastrophe für die Welt sei und dass Afghanistan am Islam zugrunde gegangen sei. Er habe auch den Aberglauben im Iran kritisiert. 2020 habe er auch ein Video gepostet, wo er den Koran verbrenne. Sein Rechtsanwalt habe ihm aber geraten, dieses zu löschen, denn das Verbrennen des Korans könne eine Straftat sein. Nach diesem Video habe er mehrere Drohungen erhalten und er sei seit 2019 oder 2020 Mitglied der Gruppe ORG (richtig ARG). Er legte eine Bestätigung dieser Gruppe vor. Er nehme an offiziellen Treffen dieser Gruppe nicht teil, weil er durch seine Pizzeria keine Zeit dafür habe, aber sie würden sich in einer WhatsApp Gruppe als Atheisten treffen und würden über verschiedene Themen austauschen. Er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder im EU-Raum. Seit drei Jahren lebe er nicht mehr von der Grundversorgung, sondern von seinem Geschäft (Pizzeria). Auf eine Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt verzichtete er. Am 30.05.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Eingangs der Einvernahme gab er an, dass der Beschwerdeführer geschieden sei, offiziell sei er noch verheiratet, weil er sich durch die Flucht nicht offiziell scheiden lassen können. Kinder habe er keine. Im Iran habe er zwölf Jahre lang die Schule besucht und die Matura gemacht. In der Folge habe er als Kameramann und als Koch gearbeitet. Im Iran würden noch seine Mutter und sein Bruder sowie zahlreiche Onkel und Tanten leben. Er habe jedoch keinen Kontakt mit seiner Familie im Iran. Er habe vor einem Monat versucht mit seiner Mutter Kontakt aufzunehmen, diese lehne das jedoch ab. Er habe, als er das letzte Mal am 27.05.2021 Kontakt gehabt habe, von seinen Familienangehörigen gehört, dass er bei der Polizei angezeigt worden sei. Er gebe auch ein Video auf Instagram, wo er den Koran verbrenne. Außerdem habe er ein Geschäft in Grünburg. Er sei schon im Iran Atheist gewesen. In etwa im Alter von 23 Jahren habe er begonnen, sich mit Philosophie zu beschäftigen, er habe Bücher von Spinoza gelesen, er habe Gedichte über Mohammed geschrieben. Seine Frau habe davon gewusst, habe es jedoch ihrem Vater verraten. Dieser habe Verwandte, die beim Etelaat arbeiten würden. Nachdem er verraten worden sei, sei er noch ca. zwei Wochen im Iran geblieben, dann habe er den Iran im Alter von 28 Jahren verlassen. Cousins und Freunde hätten ihn davon informiert, dass ihn die iranische Polizei suche. Sein Schwiegervater habe ihm gedroht, dass er ihm irgendwann einmal finden und bestrafen werde. Seit ca. zwei Jahren habe er auch ein atheistisches Tattoo. Er habe es auch bei der Verhandlung vor dem BVwG dem Richter gezeigt. Dieser habe es nicht angenommen. Er habe seit 2019 aus 2020, gewusst, dass der Islam eine ungerechte Religion, dass er eine Katastrophe für die Welt sei und dass Afghanistan am Islam zugrunde gegangen sei. Er habe auch den Aberglauben im Iran kritisiert. 2020 habe er auch ein Video gepostet, wo er den Koran verbrenne. Sein Rechtsanwalt habe ihm aber geraten, dieses zu löschen, denn das Verbrennen des Korans könne eine Straftat sein. Nach diesem Video habe er mehrere Drohungen erhalten und er sei seit 2019 oder 2020 Mitglied der Gruppe ORG (richtig ARG). Er legte eine Bestätigung dieser Gruppe vor. Er nehme an offiziellen Treffen dieser Gruppe nicht teil, weil er durch seine Pizzeria keine Zeit dafür habe, aber sie würden sich in einer WhatsApp Gruppe als Atheisten treffen und würden über verschiedene Themen austauschen. Er habe keine Familienangehörige oder Verwandte in Österreich oder im EU-Raum. Seit drei Jahren lebe er nicht mehr von der Grundversorgung, sondern von seinem Geschäft (Pizzeria). Auf eine Stellungnahme zu dem Länderinformationsblatt verzichtete er. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.06.2022 Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran für zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreich vom 20.06.2022 Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran für zulässig sei sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Herkunftsstaat getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubwürdig und in sich schlüssig darzulegen. Dass er die dargelegte Konfessionslosigkeit nicht verinnerlicht habe, werde allein schon dahingehend unter Beweis gestellt, dass er zwar seinen Angaben zur Folge Mitglied einer atheistischen Gruppierung wäre, diese jedoch nicht einmal richtig benennen habe können. Rechtlich wurde zu Spruchteil I. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass die Konfessionslosigkeit Bestandteil sei der Identität geworden sei. Zu Spruchpunkt II. wurde insbesondere dargelegt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Art. 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt würde. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (§ 57 AsylG) vorliegen (Spruchpunkt III.). Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, er verstehe wohl die deutsche Sprache und spreche diese wohl auch. Er sei seit 2015 in Österreich aufhältig, jedoch habe außer einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er befinde sich in Österreich auch in keiner Beziehung. Es lägen wohl Bemühungen um Integration vor, diese könnten jedoch ein Bleiberecht nicht begründen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt V. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hätte nicht festgestellt werden können. Rechtlich wurde zu Spruchteil römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei glaubhaft darzulegen, dass die Konfessionslosigkeit Bestandteil sei der Identität geworden sei. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde insbesondere dargelegt, dass vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen und der aktuellen Länderberichte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran weder in eine lebensgefährliche noch in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hätte sich daher kein reales Risiko ergeben, bei einer Rückführung in den Herkunftsstaat in den Artikel 2 und 3 sowie der Protokolle Nummer 6 und 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in seinen Rechten verletzt würde. Es würde auch keiner der Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Paragraph 57, AsylG) vorliegen (Spruchpunkt römisch drei.). Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich führe, er verstehe wohl die deutsche Sprache und spreche diese wohl auch. Er sei seit 2015 in Österreich aufhältig, jedoch habe außer einem vorübergehenden Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel in Österreich besessen und habe nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er befinde sich in Österreich auch in keiner Beziehung. Es lägen wohl Bemühungen um Integration vor, diese könnten jedoch ein Bleiberecht nicht begründen. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und eine Rückkehrentscheidung zulässig. Spruchpunkt römisch fünf. wurde insbesondere damit begründet, dass im vorliegenden Fall keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorlege und einer Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass dieses zulässig zu bezeichnen sei. Gründe für die Verlängerung für die Frist für die freiwillige Ausreise hätte nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Sachverhalt und Verfahrensgang dargelegt. Kritisiert wurde insbesondere, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der von dem Beschwerdeführer geposteten islamfeindlichen Inhalte und seiner atheistischen Tätowierung nicht näher auseinandergesetzt habe. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorstandsmitglieds der atheistischen Religionsgesellschaft ARG XXXX über die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw. zu dessen Glaubensabfall beantragt. Dieser hätte schon von der belangten Behörde leicht als Zeuge einvernommen werden können, weil dieser als Vertrauensperson den Beschwerdeführer begleitet hat. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der atheistischen Religionsgesellschaft ARG; dass er zu dieser keine näheren Angaben in der Einvernahme machen könne, sei darauf zurückzuführen, dass er bei der Einvernahme unter Stress gestanden sei. Er habe sich vollständig vom Islam abgewendet und habe dazu ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Aufgrund der aktuellen Menschenrechts-und Sicherheitslage sowie aufgrund der individuellen Umstände sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gegeben und sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei, seit drei Jahren keine Grundversorgung mehr beziehe, eine Pizzeria betreibe und privat wohne und dass ihm in eventu auch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) beantragt. Beigelegt wurden Screenshots des Instagram Accounts des Beschwerdeführers wie ein Gewerbeeintrag der Firma XXXX . Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht, vertreten durch die Bundesbetreuungsagentur, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser wurde zunächst der bisherige Sachverhalt und Verfahrensgang dargelegt. Kritisiert wurde insbesondere, dass sich die Behörde mit dem Vorbringen der von dem Beschwerdeführer geposteten islamfeindlichen Inhalte und seiner atheistischen Tätowierung nicht näher auseinandergesetzt habe. Auch werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Vorstandsmitglieds der atheistischen Religionsgesellschaft ARG römisch 40 über die Ernsthaftigkeit der Konversion des Beschwerdeführers zum Atheismus bzw. zu dessen Glaubensabfall beantragt. Dieser hätte schon von der belangten Behörde leicht als Zeuge einvernommen werden können, weil dieser als Vertrauensperson den Beschwerdeführer begleitet hat. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der atheistischen Religionsgesellschaft ARG; dass er zu dieser keine näheren Angaben in der Einvernahme machen könne, sei darauf zurückzuführen, dass er bei der Einvernahme unter Stress gestanden sei. Er habe sich vollständig vom Islam abgewendet und habe dazu ein glaubhaftes Vorbringen erstattet. Aufgrund der aktuellen Menschenrechts-und Sicherheitslage sowie aufgrund der individuellen Umstände sei eine ernsthafte Bedrohung der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran gegeben und sei er einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Schließlich wurde auch ausgeführt, dass der Beschwerdeführer schon seit sieben Jahren in Österreich aufhältig sei, seit drei Jahren keine Grundversorgung mehr beziehe, eine Pizzeria betreibe und privat wohne und dass ihm in eventu auch die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig und ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei. Schließlich wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (begründet) beantragt. Beigelegt wurden Screenshots des Instagram Accounts des Beschwerdeführers wie ein Gewerbeeintrag der Firma römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.02.2023 an und lud auch den beantragten Zeugen XXXX , die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen, der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Diese legte eingangs der Verhandlung ein Gutachten des ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL (Institut für Religionswissenschaften) zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers vor.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.02.2023 an und lud auch den beantragten Zeugen römisch 40 , die belangte Behörde ließ sich für die Nichtteilnahme entschuldigen, der Beschwerdeführer erschien zur Verhandlung in Begleitung einer Mitarbeiterin der Bundesbetreuungsagentur. Diese legte eingangs der Verhandlung ein Gutachten des ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL (Institut für Religionswissenschaften) zur religiösen Einstellung des Beschwerdeführers vor. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Der Beschwerdeführer unterstrich, dass er Angst um sein Leben bei einer Rückkehr in den Iran habe, sonst wäre er schon längst in den Iran zurückgekehrt. Er sei iranischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen, nun sei er Atheist. Er entstamme einer streng religiösen Familie und sei am XXXX in XXXX geboren. Aufgrund der Berufstätigkeit seines Vaters sei er in verschiedenen Städten des Irans aufhältig gewesen. Sein Vater habe Kühlanlagen für Gebäude installiert. Seit Dezember 2015 halte er sich in Österreich auf. Er habe nach der Matura im Iran ein Kurzstudium im Bereich Kunst und Filme absolviert, nebenbei habe er in der Firma seines Vaters für Lüftungen und Klimaanlagen gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe er im Iran nicht gehabt. Der Beschwerdeführer hielt die Beschwerde und das bisherige Vorbringen aufrecht. Der Beschwerdeführer unterstrich, dass er Angst um sein Leben bei einer Rückkehr in den Iran habe, sonst wäre er schon längst in den Iran zurückgekehrt. Er sei iranischer Staatsbürger und gehöre der Volksgruppe der Perser an. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen, nun sei er Atheist. Er entstamme einer streng religiösen Familie und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Aufgrund der Berufstätigkeit seines Vaters sei er in verschiedenen Städten des Irans aufhältig gewesen. Sein Vater habe Kühlanlagen für Gebäude installiert. Seit Dezember 2015 halte er sich in Österreich auf. Er habe nach der Matura im Iran ein Kurzstudium im Bereich Kunst und Filme absolviert, nebenbei habe er in der Firma seines Vaters für Lüftungen und Klimaanlagen gearbeitet. Wirtschaftliche Probleme habe er im Iran nicht gehabt. Er habe schon im Iran den islamischen Glauben nicht ausgeübt. Schon als Teenager wollte er die Regeln des Islam nicht einhalten. Seit etwa dem
- Lebensjahr habe er ausführlich begonnen über Religion nachzudenken. Er habe ein Video namens „Hölle“ gesehen und habe sich dann gefragt, was das für ein Gott sei, der seine Gläubigen in dieser Art und Weise behandle. Es habe ihn schon damals gestört, dass der Islam eine Religion der Zwänge sei, wo man nicht denken dürfte, sondern Befehle ausführen müsse, zudem dürfe man als Moslem keinen Alkohol trinken und würden die Rechte der Frauen mit Füßen getreten. Im Iran würden Personen aus haltlosen Gründen hingerichtet. Im Islam gäbe es nur Krieg, Tote und Unglück. Um den Menschen ein schöneres und besseres Leben anzubieten, bräuchten die Menschen keine Religion, sondern die Moral. Der Bruch mit dem Islam sei nicht von heute auf morgen passiert, es sei ein langsamer Prozess gewesen. Er habe sich auch mit Baruch de Spinoza beschäftigt, das sei einer seiner Lieblingsphilosophen. Er glaube an den Materialismus. Wenn er sich nicht irre, sei dieser ursprünglich Jude gewesen, später sei er Atheist gewesen und sei aus der Stadt vertrieben worden. Er habe auch seine Schriften nicht veröffentlichen dürfen. Er sei auf die Unterstützung seiner Freunde angewiesen gewesen, wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient habe, wisse er nicht genau. Der Begriff des Pantheismus sage ihm nichts. Das Buch Tractatus Theologicus Politicus habe er nicht gelesen. Spinoza stelle eine Pionierrolle in der Geschichte dar, man könne ihn auch mit Charles Darwin vergleichen, der die Theorie der Evolution begründet habe. Als er die Werke Spinozas gelesen habe, habe er sich nicht mehr so alleine gefühlt, er habe sich in ihnen wiedergefunden, er habe sich mit Immanuel Kant und Albert Camus beschäftigt. Gefragt, wie es im Iran möglich gewesen sei, islamkritische Schriftsteller zu lesen, zumal auch das Internet im Iran sehr eingeschränkt verfügbar sei, gab er an, dass es für alles einen Schwarzmarkt gebe, ebenso wie für Alkohol. Im Iran habe er ursprünglich noch niemandem mitgeteilt, dass er sich vom Islam abgewendet habe, das hätte ihm Kopf und Kragen gekostet. Er habe aber Gedichte geschrieben und sie seinen engen Freunden vorgelesen. Seine Ehegattin habe von seiner Ablehnung des Islams gewusst. Deswegen sei es zu Streitigkeiten mit seiner Ehefrau und vor allem mit deren Familie gekommen. Sein Schwiegervater sei streng religiös gewesen. Sein Schwiegervater sei wohl als junger Mann ein Schläger gewesen, aber er gehöre einer fanatischen religiösen Gruppierung an. Er habe davon erfahren, dass er mit seiner Frau Differenzen gehabt habe. Daraufhin habe ihn sein Schwiegervater bedroht und habe er gewusst, dass dieser auch zum Geheimdienst Etelaat Verbindungen habe. Gefragt nach seiner antiislamischen Betätigung in Österreich gab er an, dass er einige antiislamische Postings hochgeladen habe und auch den Koran verbrannt habe und auch das auf Video hochgeladen habe. Er habe das Logo der Atheisten als Tattoo auf seinem Unterarm. Das A stehe für Atheismus und nicht für Anarchie. Das Logo der Anarchisten schaue ähnlich, aber anders aus. Mittlerweile wisse seine ganze Familie im Iran und auch seine Verwandtschaft von seiner islamfeindlichen Haltung. Sie möchten alle keinen Kontakt mehr mit ihm haben, insbesondere seit er den Koran verbrannt habe. Als die Leute von seinen antiislamischen Aktivitäten Kenntnis genommen haben, hatte er über 1000 Follower. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit hätten jedoch seine Aktivitäten nunmehr abgenommen, aber er beschäftige sich regelmäßig weiter mit dem Thema. ARG heiße „Atheistische Republik Gemeinschaft.“ Er sei seit 2019 Mitglied, seit dieser Zeit kenne er auch Herrn XXXX , dieser könne seine Einstellung und Weltanschauung bezeugen und auch seine Teilnahme an Sitzungen der ARG und seine Aktivitäten bezüglich Atheismus in Österreich bezeugen. Aufgrund seines Wohnsitzes in Oberösterreich und seiner Arbeit sei seine regelmäßige Anwesenheit bei Sitzungen der ARG nicht möglich. Er nehme an manchen Sitzungen, soweit es seine Zeit zulasse, teil und habe auch schon an Straßenaktivitäten teilgenommen. Außerdem sei er Mitglied einer WhatsApp Gruppe von ARG. Sie hätten Flyer an Passanten verteilt und die Bevölkerung über den Atheismus informiert. Er lehne jegliche immateriellen Götter ab. Religionen seien für ihn wie Märchenbücher, sie hätten keine realistische Grundlage, das könne man mit Harry Potter vergleichen. Der Mensch habe vor seiner Geburt nicht existiert und werde auch nach seinem Tod nicht mehr existieren, wir würden nur einmal leben. Gefragt, wie sich der Atheismus auf sein Leben auswirke, gab er an, dass der Atheismus für ihn die Überzeugung mitgebracht habe, dass er an die Wahrheit glaube und nicht an den Aberglauben. Er würde auch bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran hundertprozentig an seinen Überzeugungen festhalten und diese auch soweit als möglich weitergeben. Wenn schon jemand, der sich wegen einer Kopfbedeckung beschwere, im Iran hingerichtet würde, was würde dann mit Personen geschehen, die Gott komplett ablehnen? Er habe auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Wien teilgenommen. ARG heiße „Atheistische Republik Gemeinschaft.“ Er sei seit 2019 Mitglied, seit dieser Zeit kenne er auch Herrn römisch 40 , dieser könne seine Einstellung und Weltanschauung bezeugen und auch seine Teilnahme an Sitzungen der ARG und seine Aktivitäten bezüglich Atheismus in Österreich bezeugen. Aufgrund seines Wohnsitzes in Oberösterreich und seiner Arbeit sei seine regelmäßige Anwesenheit bei Sitzungen der ARG nicht möglich. Er nehme an manchen Sitzungen, soweit es seine Zeit zulasse, teil und habe auch schon an Straßenaktivitäten teilgenommen. Außerdem sei er Mitglied einer WhatsApp Gruppe von ARG. Sie hätten Flyer an Passanten verteilt und die Bevölkerung über den Atheismus informiert. Er lehne jegliche immateriellen Götter ab. Religionen seien für ihn wie Märchenbücher, sie hätten keine realistische Grundlage, das könne man mit Harry Potter vergleichen. Der Mensch habe vor seiner Geburt nicht existiert und werde auch nach seinem Tod nicht mehr existieren, wir würden nur einmal leben. Gefragt, wie sich der Atheismus auf sein Leben auswirke, gab er an, dass der Atheismus für ihn die Überzeugung mitgebracht habe, dass er an die Wahrheit glaube und nicht an den Aberglauben. Er würde auch bei einer hypothetischen Rückkehr in den Iran hundertprozentig an seinen Überzeugungen festhalten und diese auch soweit als möglich weitergeben. Wenn schon jemand, der sich wegen einer Kopfbedeckung beschwere, im Iran hingerichtet würde, was würde dann mit Personen geschehen, die Gott komplett ablehnen? Er habe auch an Demonstrationen gegen das iranische Regime in Wien teilgenommen. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Erkrankungen gab der Beschwerdeführer an, dass es seiner Psyche nicht gut gehe, weil er Stress und Angst habe, er sei körperlich schwach. Er habe auch keine Freundin und keine Lebensgemeinschaft. Sein bester Freund, mit dem er gemeinsam in einer Wohnung wohne, sei auch sein Geschäftspartner. In Österreich habe er Deutschkurse besucht. Die A1 Prüfung habe er bestanden, bei A2 sei er angetreten, aber habe die Prüfung nicht bestanden, sei aber überzeugt, dass er jetzt die Prüfung schaffen würde. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er in XXXX wohne und dort eine Pizzeria habe. Er versuche immer das Beste aus seinem Leben zu machen. Er biete verschiedene Pizzas Margerita, Capricciosa, Diavolo an, auch Burger und bereite das Fleisch dafür selbst zu. Die Beschwerdeführervertreterin wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer legal selbstständig erwerbstätig sei. Er habe viele österreichische Freunde, sowohl von der ARG, als auch von seinen Kunden, die nunmehr seine Freunde geworden seien. Er habe erfahren, dass die iranischen Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten und gefragt hätten, wo er sich aufhalte. Seine Mutter habe ihm das mitgeteilt. Er versuche immer wieder Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen. Er habe diese Nachricht erst nach der rechtskräftigen Entscheidung zu seinem Asylantrag im März 2021 erhalten. Nach dem Erhalt der Nachricht von seiner Mutter, dass die iranischen Sicherheitskräfte ihn suchen würden, hätten sich auch seine Befürchtungen in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr im Iran erhöht. Deswegen habe er einen Folgeantrag gestellt. Er nutze jede freie Minute dafür aus, sein Wissen zum Atheismus zu steigern. Er habe schon im Iran Gedichte geschrieben und schreibe dies weiterhin in Österreich, allerdings auf Farsi, er sei auch dabei ein philosophisches Buch zu verfassen, mit dem er in zwei bis drei Jahren fertig sein werde. Gefragt nach aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Erkrankungen gab der Beschwerdeführer an, dass es seiner Psyche nicht gut gehe, weil er Stress und Angst habe, er sei körperlich schwach. Er habe auch keine Freundin und keine Lebensgemeinschaft. Sein bester Freund, mit dem er gemeinsam in einer Wohnung wohne, sei auch sein Geschäftspartner. In Österreich habe er Deutschkurse besucht. Die A1 Prüfung habe er bestanden, bei A2 sei er angetreten, aber habe die Prüfung nicht bestanden, sei aber überzeugt, dass er jetzt die Prüfung schaffen würde. Der Beschwerdeführer gab auf Deutsch an, dass er in römisch 40 wohne und dort eine Pizzeria habe. Er versuche immer das Beste aus seinem Leben zu machen. Er biete verschiedene Pizzas Margerita, Capricciosa, Diavolo an, auch Burger und bereite das Fleisch dafür selbst zu. Die Beschwerdeführervertreterin wies daraufhin, dass der Beschwerdeführer legal selbstständig erwerbstätig sei. Er habe viele österreichische Freunde, sowohl von der ARG, als auch von seinen Kunden, die nunmehr seine Freunde geworden seien. Er habe erfahren, dass die iranischen Sicherheitskräfte in seinem Elternhaus nach ihm gesucht hätten und gefragt hätten, wo er sich aufhalte. Seine Mutter habe ihm das mitgeteilt. Er versuche immer wieder Kontakt zu seiner Mutter aufzunehmen. Er habe diese Nachricht erst nach der rechtskräftigen Entscheidung zu seinem Asylantrag im März 2021 erhalten. Nach dem Erhalt der Nachricht von seiner Mutter, dass die iranischen Sicherheitskräfte ihn suchen würden, hätten sich auch seine Befürchtungen in Bezug auf eine Verfolgungsgefahr im Iran erhöht. Deswegen habe er einen Folgeantrag gestellt. Er nutze jede freie Minute dafür aus, sein Wissen zum Atheismus zu steigern. Er habe schon im Iran Gedichte geschrieben und schreibe dies weiterhin in Österreich, allerdings auf Farsi, er sei auch dabei ein philosophisches Buch zu verfassen, mit dem er in zwei bis drei Jahren fertig sein werde. Der Zeuge XXXX gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er den Beschwerdeführer im Jahre 2021 über Frau XXXX , die Gründerin der sekularen Flüchtlingshilfe in Österreich kennengelernt habe. Er sei Gründer und einer der vier Präsidiumsmitglieder der Atheistischen Religionsgemeinschaft. Sie strebe eine Eintragung als Religion an. Es könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer einmal bei einem Infozelt auf der XXXX teilgenommen habe, sonst sei es ihm nicht möglich an den Treffen teilzunehmen, weil er nur Dienstag frei habe. Sie seien aber über WhatsApp in Kontakt und es habe vor einer Woche ein Zoom Gespräch mit Herrn Professor HÖDL gegeben. Er habe sich auch persönlich mindestens zwei Mal am XXXX mit dem Beschwerdeführer getroffen und längere Zeit mit ihm gesprochen. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer den Islam völlig verlassen habe und überzeugter Atheist sei. Es sei eine Art „Freigeist“, er glaube auch, dass der Atheismus dem Beschwerdeführer ein wichtiges persönliches Anliegen sei. Er schreibe auch an einem Buch, wo er seine Gedanken und Erfahrungen niederlege. Der Atheistischen Religionsgemeinschaft sei er im April 2021 beigetreten, dem Verein ARG im Dezember. Befragt, ob sich der Zeuge erklären könne, warum der Beschwerdeführer den genauen Titel des Vereins ARG nicht richtig benennen habe können, gab er an, dass XXXX selbst Gründerin der Atheist Republic Vienna Konsulat gewesen sei und der Beschwerdeführer mit ihr in Kontakt gewesen sei. Deswegen habe er das vielleicht verwechselt. Die ARG habe mit den Atheist Republic Vienna Konsulat zusammengearbeitet. Der Zeuge römisch 40 gab nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe an, dass er den Beschwerdeführer im Jahre 2021 über Frau römisch 40 , die Gründerin der sekularen Flüchtlingshilfe in Österreich kennengelernt habe. Er sei Gründer und einer der vier Präsidiumsmitglieder der Atheistischen Religionsgemeinschaft. Sie strebe eine Eintragung als Religion an. Es könne sich erinnern, dass der Beschwerdeführer einmal bei einem Infozelt auf der römisch 40 teilgenommen habe, sonst sei es ihm nicht möglich an den Treffen teilzunehmen, weil er nur Dienstag frei habe. Sie seien aber über WhatsApp in Kontakt und es habe vor einer Woche ein Zoom Gespräch mit Herrn Professor HÖDL gegeben. Er habe sich auch persönlich mindestens zwei Mal am römisch 40 mit dem Beschwerdeführer getroffen und längere Zeit mit ihm gesprochen. Dabei habe er den Eindruck gewonnen, dass der Beschwerdeführer den Islam völlig verlassen habe und überzeugter Atheist sei. Es sei eine Art „Freigeist“, er glaube auch, dass der Atheismus dem Beschwerdeführer ein wichtiges persönliches Anliegen sei. Er schreibe auch an einem Buch, wo er seine Gedanken und Erfahrungen niederlege. Der Atheistischen Religionsgemeinschaft sei er im April 2021 beigetreten, dem Verein ARG im Dezember. Befragt, ob sich der Zeuge erklären könne, warum der Beschwerdeführer den genauen Titel des Vereins ARG nicht richtig benennen habe können, gab er an, dass römisch 40 selbst Gründerin der Atheist Republic Vienna Konsulat gewesen sei und der Beschwerdeführer mit ihr in Kontakt gewesen sei. Deswegen habe er das vielleicht verwechselt. Die ARG habe mit den Atheist Republic Vienna Konsulat zusammengearbeitet. Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran sowie ein Wikipedia Auszug zu Baruch de Spinoza unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme vorgehalten. Weiters wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers verlesen, in dem keine Verurteilung aufscheint, verlesen. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung gebrauch. Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Gewährung des von Schutz nach der GFK sei, ob beim Antragsteller Gründe vorliegen, die im Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können. Der Begriff der Religion nach Art. 10 Abs.1 lit. b Status Richtlinie umfasse auch atheistische Glaubensüberzeugungen und wurde aus seiner Entscheidung des BVwG, bei der einem iranischen Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Überzeugung Asyl gewährt wurde, zitiert. Der Beschwerdeführer habe sich schon im jungen Alter vom islamischen Glauben abgewandt. Die Abwendung vom Islam sei beim Beschwerdeführer nicht auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen. Es handelt sich dabei hingegen um einen Prozess, der bei ihm als jugendlicher begonnen habe und sich im Laufe der Jahre besonders vertieft habe. Von der Ernsthaftigkeit der atheistischen Position des Beschwerdeführers werde durch die Zeugenbefragung von XXXX und des Gutachtens von ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL bestätigt und sei seine Konfessionslosigkeit von innerer Überzeugung getragen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner öffentlichen antiislamischen Instagrampostings bereits mehrere Drohungen unbekannter Personen erhalten und habe ihm seine Mutter im Mai 2021 auch mitgeteilt, dass er mittlerweile von der Polizei im Iran gesucht werde und dass Beamte in Zivilkleidung das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Atheistische Überzeugung des Beschwerdeführers sei ernstlich und fest mit seiner Identität verbunden, daher sei es ihm nicht zumutbar, seine atheistische Lebensführung und Weltanschauung auf das „Forum internum“ zu beschränken und seinen Glauben geheim zu halten. Vorgelegt wurden auch zwei Gedichte des Beschwerdeführers, in denen der Prophet Mohammed negativ dargestellt werde und wurde schließlich der Antrag auf Asylzuerkennung wiederholt. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Vertretung gebrauch. Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass maßgeblich für die Gewährung des von Schutz nach der GFK sei, ob beim Antragsteller Gründe vorliegen, die im Entscheidungszeitpunkt eine asylrelevante Verfolgung begründen können. Der Begriff der Religion nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, Status Richtlinie umfasse auch atheistische Glaubensüberzeugungen und wurde aus seiner Entscheidung des BVwG, bei der einem iranischen Asylwerber aufgrund seiner atheistischen Überzeugung Asyl gewährt wurde, zitiert. Der Beschwerdeführer habe sich schon im jungen Alter vom islamischen Glauben abgewandt. Die Abwendung vom Islam sei beim Beschwerdeführer nicht auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen. Es handelt sich dabei hingegen um einen Prozess, der bei ihm als jugendlicher begonnen habe und sich im Laufe der Jahre besonders vertieft habe. Von der Ernsthaftigkeit der atheistischen Position des Beschwerdeführers werde durch die Zeugenbefragung von römisch 40 und des Gutachtens von ao. Univ. Prof. Dr. Hans Gerald HÖDL bestätigt und sei seine Konfessionslosigkeit von innerer Überzeugung getragen. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner öffentlichen antiislamischen Instagrampostings bereits mehrere Drohungen unbekannter Personen erhalten und habe ihm seine Mutter im Mai 2021 auch mitgeteilt, dass er mittlerweile von der Polizei im Iran gesucht werde und dass Beamte in Zivilkleidung das Elternhaus des Beschwerdeführers aufgesucht hätten und nach dem Beschwerdeführer gefragt hätten. Die Atheistische Überzeugung des Beschwerdeführers sei ernstlich und fest mit seiner Identität verbunden, daher sei es ihm nicht zumutbar, seine atheistische Lebensführung und Weltanschauung auf das „Forum internum“ zu beschränken und seinen Glauben geheim zu halten. Vorgelegt wurden auch zwei Gedichte des Beschwerdeführers, in denen der Prophet Mohammed negativ dargestellt werde und wurde schließlich der Antrag auf Asylzuerkennung wiederholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Atheist und wurde am XXXX in XXXX geboren. Durch die Berufstätigkeit seines Vaters bedingt hat er in verschiedenen Orten des Irans gelebt. Nach der Matura absolvierte er ein Kurzstudium im Bereich und Kunst und Filme und arbeitete auch in der Firma seines Vaters (Lüftungs und Klimaanlagen). Obwohl er eigentlich einer strenggläubigen Familie entstammt, hat er schon als Jugendlicher den Islam nur aufgrund gesellschaftlicher Konventionen ausgeübt. Etwa im
- Lebensjahr begann er den Islam kritisch zu hinterfragen, sich mit Philosophie und Religionskritik näher auseinanderzusetzen, beschäftigte sich zum Beispiel mit Philosophen Spinoza und Kant und dem Schriftsteller Camus und schrieb selbst islamkritische Gedichte. Seine Ehefrau wusste von seiner islamkritischen Einstellung. Dadurch ist es zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten gekommen und hat seine Ehefrau von der islamfeindlichen Haltung des Beschwerdeführers ihrem Vater, einem fanatischen und gewalttätigen Moslem, berichtet, der daraufhin gegen den Beschwerdeführer Drohungen ausstieß. Der Beschwerdeführer fürchtete sich davor, dass sein Schwiegervater ihn bei den Sicherheitskräften anzeigt und verließ 2015 den Iran, ohne dass es noch zu unmittelbaren Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers gekommen ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Iran, gehört der persischen Volksgruppe an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Atheist und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Durch die Berufstätigkeit seines Vaters bedingt hat er in verschiedenen Orten des Irans gelebt. Nach der Matura absolvierte er ein Kurzstudium im Bereich und Kunst und Filme und arbeitete auch in der Firma seines Vaters (Lüftungs und Klimaanlagen). Obwohl er eigentlich einer strenggläubigen Familie entstammt, hat er schon als Jugendlicher den Islam nur aufgrund gesellschaftlicher Konventionen ausgeübt. Etwa im
- Lebensjahr begann er den Islam kritisch zu hinterfragen, sich mit Philosophie und Religionskritik näher auseinanderzusetzen, beschäftigte sich zum Beispiel mit Philosophen Spinoza und Kant und dem Schriftsteller Camus und schrieb selbst islamkritische Gedichte. Seine Ehefrau wusste von seiner islamkritischen Einstellung. Dadurch ist es zu einem Zerwürfnis zwischen den Eheleuten gekommen und hat seine Ehefrau von der islamfeindlichen Haltung des Beschwerdeführers ihrem Vater, einem fanatischen und gewalttätigen Moslem, berichtet, der daraufhin gegen den Beschwerdeführer Drohungen ausstieß. Der Beschwerdeführer fürchtete sich davor, dass sein Schwiegervater ihn bei den Sicherheitskräften anzeigt und verließ 2015 den Iran, ohne dass es noch zu unmittelbaren Verfolgungshandlungen des Beschwerdeführers gekommen ist. In Österreich steigerte er seine Ablehnung des Islams. Der Beschwerdeführer veröffentlichte mehrfach islamkritische Postings auf Instagram (über 1.000 Follower) und sogar ein Video, in dem er den Koran verbrannte (das er in der Folge aus Furcht vor strafrechtlichen Sanktionen wieder löschte). Der Beschwerdeführer hat auch das Logo der Atheisten auf seinem linken Unterarm tätowiert und ist Mitglied der ARG Atheistische Religionsgesellschaft und nimmt auch, soweit es seine Zeit erlaubt an deren Aktivitäten teil. Nunmehr wurde der Beschwerdeführer auch schon von iranischen Sicherheitskräften gesucht. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schweren organischen oder psychischen Erkrankungen, jedoch unter Stress wegen seines unsicheren Aufenthaltsstatus. Er bezieht schon seit mehreren Jahren keine Grundversorgung mehr und ist selbstständig erwerbstätig. Er führt in Österreich kein Familienleben, aber durch seinen nunmehr als siebenjährigen Aufenthalt bedingt ein intensives Privatleben. Insgesamt ist bei dem unbescholtenen Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass er eine gefestigte atheistische Lebensauffassung aufweist und in vehementer Gegnerschaft zum Islam steht. Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutions- führer’ (GIZ 12.2020a; vgl. BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vgl. FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, US DOSIran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 14.9.2021b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der ’velayat-e faqih’, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage ist, eine legitime Regierung zu führen, bis der
- Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten wird. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel ’Revolutions- führer’ (GIZ 12.2020a; vergleiche BS 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche US DOS 12.4.2022, FH 28.2.2022, AA 14.9.2021b). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021a; vergleiche FH 28.2.2022), ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte und die höchste Autorität des Landes (FH 28.2.2022). Er steht somit höher als der Präsident. Des Weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran bzw. IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, US DOS 12.4.2022) . Doch obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 28.1.2022). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 14.9.2021a).Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: An der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 14.9.2021a). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vgl. DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vgl. AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ibrahim Raisi mit mehr als 62% der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50% und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26%. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard.at 19.6.2021; vergleiche DW 19.6.2021). Wie bei jeder Wahl hat der Wächterrat die Kandidaten im Vorhinein ausgesiebt (Tagesschau.de 18.6.2021; vergleiche AA 28.1.2022). Raisi wurde mehr oder weniger von Revolutionsführer Khamenei ins Amt gehievt (ZO 23.6.2021). Raisi ist seit 5.8.2021 Staatspräsident. Am 25.8.2021 hat das Parlament seinen Vorschlag für das Kabinett gebilligt, und damit hat die neue Regierung ihr Amt angetreten (AA 14.9.2021a.). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vgl. OD 19.1.2022).Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Amtsträger im Staat (FH 28.2.2022). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive, zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt (GIZ 12.2020a), da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 12.2020a; vergleiche OD 19.1.2022). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vgl. AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren (GIZ 12.2020a). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80% der Sitze im Parlament gewonnen (AA 28.1.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6%, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 28.2.2022; vergleiche AA 28.1.2022) mit einem Rekord an ungültigen Stimmen. Es herrscht breite Politikverdrossenheit aufgrund nicht eingelöster Versprechen der vorigen Regierung Rohani zu wirtschaftlichen Reformen, Westöffnung und Korruptionsbekämpfung (ÖB Teheran 11.2021). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgäbe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vgl. GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a).Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen. Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche GIZ 12.2020a, FH 28.2.2022, BS 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 12.2020a). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgäbe, auf die Wahrung der ’Gesamtinteressen des Systems’ zu achten (AA 14.9.2021a; vergleiche GIZ 12.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 12.2020a). Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vgl. FH 28.2.2022).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den von Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 28.1.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit hartem Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der ’islamischen Gesellschaftsordnung’ (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung ’westlicher’ Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021a): Politisches Portrait - Iran, https://www.auswae rtiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 4.3.2022 ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021b): Steckbrief - Iran, https://www.auswaertiges-a mt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 4.3.2022 ■ BS - Bertelsmann Stiftung
(2020): BTI 2020 Country Report - Iran, https://www.bti-project.org/c ontent/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DW - Deutsche Welle (19.6.2021): Raeissi wird neuer Präsident im Iran, https://www.dw.com/de/ raeissi-wird-neuer-pr%C3%A4sident-im-iran/a-57961660, Zugriff 4.3.2022 ■ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 4.3.2022 ■ GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit [Deutschland] (12.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 4.3.2022 [Anm.: Der Link ist nicht mehr abrufbar. Die Daten sind jedoch bei der Staatendokumentation archiviert und einsehbar.] ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ OD-Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2020 -
- September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ Standard.at (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard. at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 4.3.2022 ■ Tagesschau.de (18.6.2021): Keine Macht dem Volk? https://www.tagesschau.de/ausland/asien/ir an-wahlen-kandidaten-stimmung-101.html, Zugriff 4.3.2022 ■ US DOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071128.html, Zugriff 4.3.2022 ■ ZO - Zeit Online (23.6.2021): Wofür steht Ebrahim Raissi? https://www.zeit.de/2021/26/iran-praes identenwahl-ebrahim-raissi-ali-chamenei, Zugriff 4.3.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.05.2022 Iran verfügt über eine stabile politische Ordnung und Infrastruktur. Es bestehen jedoch gewisse Spannungen, die periodisch zunehmen. Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Zum Beispiel haben im Juli 2021 Proteste gegen die Wasserknappheit in der Provinz Khuzestan und im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 19.5.2022) Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 19.5.2022). In Iran kommt es, vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung, unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 19.5.2022b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 19.5.2022b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 19.5.2022). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 19.5.2022b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte im Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 19.5.2022). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 11.2021). Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 19.5.2022). Obwohl die iranische Führung den Taliban in Afghanistan misstrauisch gegenübersteht, begrüßte sie im August 2021 nicht nur das Ende des Bürgerkriegs in Afghanistan, sondern auch den Abzug der US-geführten Koalition aus dem Land, insbesondere von den Ostgrenzen Irans. Iranische Beamte haben Taliban-Vertretern im April 2022 erlaubt, in die afghanische Botschaft in Teheran zurückzukehren. Dennoch sind die Taliban-Mitarbeiter nur befugt, konsularische Aufgaben wahrzunehmen, da Iran, wie alle anderen Regierungen auch, die Taliban nicht offiziell als Regierungsbehörde Afghanistans anerkannt hat. Das Misstrauen Irans gegenüber den Taliban besteht weiterhin, was zum Teil durch mehrere Bombenanschläge auf afghanische schiitische Moscheen, die von den Sicherheitskräften der Taliban nicht verhindert werden konnten, sowie durch angebliche Misshandlungen von Schiiten durch die Taliban genährt wurde. Ende April 2022 kam es im Bezirk Islam Qala westlich von Herat zu Zusammenstößen zwischen iranischen Grenzschützern und afghanischen Streitkräften, weil die Afghanen in der Nähe der Grenze Straßen gebaut hatten. Die afghanischen Behörden reagierten darauf mit der Beschlagnahmung eines iranischen Militärfahrzeugs, woraufhin Iran zusätzliche reguläre Boden- und Hubschrauber-Militäreinheiten (keine Kräfte der Islamischen Revolutionsgarden) an die Grenze entsandte. Iran schloss den Grenzübergang vorübergehend und spielte die militärische Aufstockung als Teil der routinemäßigen Grenzsicherheitsmaßnahmen herunter. Beamte des iranischen Außenministeriums kritisierten gleichzeitig die Afghanen wegen 'möglicher mangelnder Fähigkeiten’ und der Unfähigkeit, die Grenzpunkte zwischen den beiden Ländern zu unterscheiden. Beide Seiten versuchten daraufhin, die Spannungen zu entschärfen, indem sie ankündigten, dass der amtierende Taliban-Minister für Flüchtlinge und Rückführungen Anfang Mai eine Delegation nach Iran führt, um die Grenzzusammenstöße und die angebliche iranische Misshandlung afghanischer Flüchtlinge zu besprechen (SC 4.5.2022) Quellen: ■ AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.5.2022b, unverändert gültig seit 12.5.2022): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/ir ansicherheit/202396, Zugriff 19.5.2022 ■ EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (19.5.2022, unverändert gültig seit 7.4.2022): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertr etungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 19.5.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 19.5.2022 ■ SC - Soufan Center (4.5.2022): IntelBrief: Border Clashes Mar the Taliban’s Regional Relationships, https://thesoufancenter.org/intelbrief-2022-may-4/, Zugriff 19.5.2022 Verbotene Organisationen Letzte Änderung: 23.05.2022 Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 28.1.2022). Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei, die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die aus Belutschistan stammende Jundallah und die Party for a Free Life in Kurdistan (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet (AA 28.1.2022) Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vgl. Landinfo 12.4.2021).Die politischen Gruppierungen KDPI, Komala und PJAK sind im Untergrund aktiv (DIS/DRC 23.2.2018). Die PJAK gilt in Iran als Terrororganisation (ÖB Teheran 11.2021) und hat einen bewaffneten Flügel (AI 15.6.2018). Von Mai bis September 2016 wurden fast wöchentlich bewaffnete Konflikte zwischen kurdischen Guerillakräften und iranischen Sicherheitskräften gemeldet. In den letzten zehn Jahren hatte hauptsächlich die kurdische Partei PJAK militärische Operationen im Nordwesten Irans durchgeführt. Seit Mai 2016 beteiligen sich auch andere kurdische Parteien (KDPI, KDP-I, PAK) an militärischen Operationen gegen iranische Sicherheitskräfte. Alle diese Parteien operieren von Militärbasen und Lagern im Nordirak aus. Die Revolutionsgarden haben im gleichen Zeitraum ihre Präsenz in der Region verstärkt und kurdische Dörfer sowohl auf iranischer als auch auf irakischer Seite angegriffen. Mitglieder und Unterstützer von KDPI und Komala werden im Allgemeinen härter behandelt als andere Aktivisten im kurdischen Raum. In der Regel unterscheiden die iranischen Behörden nicht zwischen Mitgliedern und Unterstützern der Parteien. Während die iranischen Behörden Personen, die verhaftet werden, beschuldigen, mit diesen Parteien verbunden zu sein, ist dies nicht immer der Fall. Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen ebenfalls Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um dadurch Druck auf Aktivisten auszuüben. Enge Familienmitglieder werden häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie (DIS 7.2.2020). Auch die Volksmudschahedin (MEK, MKO, PMOI) zählen zu den verbotenen Organisationen (AI 11.2.2019; vergleiche Landinfo 12.4.2021). Hinsichtlich des Risikos für politische Aktivitäten verhaftet zu werden, ist die Art der Aktivität entscheidend. Andauernde politische Aktivitäten werden eher in einer Anklage enden. Auch Personen, die mit politischem Material oder beim Anbringen politischer Slogans an Wänden erwischt werden, laufen Gefahr, verhaftet zu werden. Eine Person, die nur eine einzige politische Aktivität auf niedrigem Niveau setzt - z.B. Verteilen von Flugblättern - läuft kaum Gefahr, deswegen angeklagt zu werden (DIS/DRC 23.2.2018). ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AI - Amnesty International (11.2.2019): Amnesty International^ written statement to the 40th- sessionof theHuman RightsCouncil(25 February -22March 2019), MDE 13/9828/2019, https: //www.ecoi.net/en/file/local/1457788/1226_1550135137_mde1398282019english.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ AI - Amnesty International (15.6.2018): Urgent Action, Iranian Kurdish Woman denied Medical Care, UA: 151/14 Index: MDE 13/8598/201, https://www.ecoi.net/en/file/local/1435509/1226_15 29323691_mde1385982018english.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DIS - Danish Immigration Service [Dänemark] (7.2.2020): Iranian Kurds: Consequences of political activities in Iran and KRI, https://www.ecoi.net/en/file/local/2024578/Report+on+Iranian+Kurds+F eb+2020.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/ Danish Refugee Council (23.2.2018): Iran: Issues concerning persons of ethnic minorities, including Kurds and Ahwazi Arabs, https://www.ec oi.net/en/file/local/1426253/1788_1520517984_issues-concerning-persons-of-ethnic-minorities-i ncluding-kurds-and-ahwazi-arabs.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ Landinfo [Norwegen] (12.4.2021): Iran. Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi .net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 4.3.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 4.3.2022 Religionsfreiheit Letzte Änderung: 23.05.2022 In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vgl. USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022).In Iran leben ca. 86 Millionen Menschen (CIA 10.5.2022), von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA 3.5.2018, vergleiche USCIRF 4.2022). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten ’Buchreligionen’ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als ’mohareb’ (Waffenaufnahme gegen Gott) verfolgt und mit der Todesstrafe bestraft werden (AA 28.1.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Religiöse Minderheiten werden mit Argwohn betrachtet und als Bedrohung für das theokratische System gesehen (CSW 22.3.2022). Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vgl. FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vgl. FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. AI 29.3.2022; OD 19.1.2022).Auch unterliegen Anhänger religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 28.1.2022). Somit werden auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) diskriminiert, sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte, etwa eigene Vertreter im Parlament (ÖB Teheran 11.2021). Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten (BFA 3.5.2018; vergleiche FH 3.3.2021, IRB 9.3.2021, USCIRF 4.2022). Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (BFA 23.5.2018; vergleiche FH 28.2.2022, BAMF 3.2019), und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 28.2.2022). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche AI 29.3.2022; OD 19.1.2022). Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (DerwischOrden), Atheisten -werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OD 19.1.2022 Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt).Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Baha’i, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (DerwischOrden), Atheisten -werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OD 19.1.2022 Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Mitunter wird von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet. Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vgl. OD 19.1.2022).Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die 'Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen' sowie 'abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen' mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022; vergleiche OD 19.1.2022). Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vgl. AI 29.3.2022).Die Regierung überwacht weiterhin die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (US DOS 12.5.2021). Die Inhaftierung von Angehörigen religiöser Minderheiten, welche ihre Kultur, ihre Sprache oder ihren Glauben praktizieren, ist weiterhin ein ernstes Problem (HRC 11.1.2021; vergleiche AI 29.3.2022). Atheisten laufen prinzipiell ebenfalls Gefahr - im Extremfall wegen der 'Beleidigung des Propheten' auch zum Tode - verurteilt zu werden, auch wenn derartige Fälle in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021). Quellen: ■ AA-Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2068037/Ausw%C3%A4r tiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_LageJnJran_% 28Stand_23.12.2021%29%2C_28.01.2022.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ AI - Amnesty International (29.3.2022): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2070223.html, Zugriff 28.4.2022 ■ BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport Nr.
- Iran. Situation der Christen, https://coi.easo.europa.eu/administration/germany/PLib/DE_BAMF_Laend erreport_10_Iran_Mar-2019.pdf, Zugriff 16.5.2022 ■ BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Analyse Iran - Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/en/file/local/1431384/5818_1525418941_iran-analyse -situation-armenischer-christen-2018-05-03-ke.pdf, Zugriff 16.5.2022 ■ CIA - Integlligence Office [USA] (10.5.2022): The World Factbook - Iran, https://www.cia.gov/th e-world-factbook/countries/iran/#people-and-society, Zugriff 16.5.2022 ■ CSW-Christian Solidarity Worldwide (22.3.2022): Iran: General Briefing, https://www.csw.org.uk /2022/03/22/report/5648/article.htm, Zugriff 28.4.20222 ■ DIS/DRC - Danish Immigration Service [Dänemark]/Danish Refugee Council (23.2.2018): IRAN - House Churches and Converts. Joint report from the Danish Immigration Service and the Danish Refugee Council based on interviews in Tehran, Iran, Ankara, Turkey and London, United Kingdom, 9 September to 16 September 2017 and 2 October to 3 October 2017, https://www.ecoi.net/en/file /local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Iran, https://www.ecoi.net/de/do kument/2068632.html, Zugriff 28.4.2022 ■ HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights) (11.1.2021): Report of the Secretary-General on the situation of human rights in the Islamic Republic of Iran [A/HRC/46/50], https://undocs.org/en/A/hrc/46/50, Zugriff 30.4.2021 ■ IRB - Immigration and Refugee Board [Kanada] (9.3.2021): Iran: Situation and treatment of Christians by society and the authorities (2017-February 2021) [IRN200458.E], https://www.ecoi.net/d e/dokument/2048913.html, Zugriff 28.4.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (10.2020): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041432/IRAN_%C3%96B-Bericht_2020_10.pdfZugriff 28.4.2022 ■ USCIRF - US Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2022): United States Commission on International Religious Freedom 2022 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2071906/2022+ Iran.pdf, Zugriff 19.5.2022 ■ OD - Open Doors (19.1.2022): Weltverfolgungsindex 2022 Länderprofil Iran (Berichtszeitraum
- Oktober 2020 -
- September 2021), https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_ope n_doors_2022_wvi_bericht_signiert.pdf, Zugriff 28.4.2022 ■ US DOS - US Department of State [USA] (12.5.2021): 2020 Report on International Religious Freedom - Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2051587.html, Zugriff 16.5.2022 Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Letzte Änderung: 23.05.2022 Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen ’Verbrechen gegen die nationale Sicherheit’ verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen ’Handelns gegen die nationale Sicherheit’ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: ’Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen’ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021).Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist in Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht (ÖB Teheran 11.2021). Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel ’mohareb’ (’Waffenaufnahme gegen Gott’), ’mofsid-fil-arz/fisad-al-arz’ (Verdorbenheit auf Erden’), ’Handlungen gegen die nationale Sicherheit’ (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018), ’Organisation von Hauskirchen’ und ’Beleidigung des Heiligen’, wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden (AA 28.1.2022). In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen, keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen (OD 2021). Quellen zufolge fand 1990 die einzige ’offizielle’ Hinrichtung eines Christen wegen Apostasie in Iran statt (IRB 9.3.2021). Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik. Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich dem Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen ’Verbrechen gegen die nationale Sicherheit’ verurteilt werden (OD 19.1.2022). Hierzu ist zu erwähnen, dass der Oberste Gerichtshof in Iran im November 2021 entschieden hat, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt wurden, nicht wegen ’Handelns gegen die nationale Sicherheit’ angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es, dass: ’Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der ’evangelikalen zionistischen Sekte’, was beides offensichtlich bedeutet, dass das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] propagiert wird, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen’ (Artikel18 25.11.2021). Die neun Konvertiten sind 2022 offiziell freigesprochen worden. Die Abteilung 34 des Teheraner Berufungsgerichts schloss sich der Argumentation des Richters des Obersten Gerichtshofs an, der im November letzten Jahres entschieden hatte, dass die Verkündigung des Christentums nicht als Verstoß gegen die nationale Sicherheit Irans zu werten ist. Der Präzedenzfall ist überzeugend, so Mansour Borji, Leiter der Interessenvertretung von Artikel 18, da die Richter im Freispruch neun Gründe ausführlich dargelegt haben, die mit der iranischen Verfassung und der islamischen Tradition im Einklang stehen. Es könnte jedoch einige Zeit dauern, bis das Urteil rechtskräftig wird. Einer der neun Angeklagten sitzt bereits wieder im Gefängnis, wegen einer sechs Jahre alten separaten Anklage wegen Verbreitung des Christentums, für die er zuvor freigesprochen wurde. Zwei andere Angeklagte, die per Video zur Freiheit der Religionsausübung aufgerufen hatten, wurden wegen Propaganda gegen den Staat angeklagt. Die iranischen Christen begrüßten das Urteil, bleiben aber vorsichtig. Laut Borji ist dieses Urteil anders als alle anderen seiner Art, die er bisher gesehen hat (CT 1.3.2022). Die iranische Regierung ist jedoch dafür bekannt, dass sie ihre eigenen Regeln nicht befolgt (CT 21.12.2021). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vgl. OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar - noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 28.1.2022; vergleiche OD 19.1.2022). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis, oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte’ Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021). Die Versammlung in - meist evangelikalen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie-obwohl sie verboten sind -trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welcheDie Versammlung in - meist evangelikalen - Hauskirchen oder Hausgemeinden wird laut Behörden 'kontrolliert’, de facto aber untersagt, weshalb die einzelnen Gemeinden meist klein bleiben und ständig den Standort wechseln, um Razzien auszuweichen. Dennoch sind Hauskirchen inzwischen relativ weit verbreitet (ÖB Teheran 10.2020). Die Schließungen der ’Assembly of God’-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche IRB 9.3.2021). Dieser Anstieg bei den Hauskirchen zeigt, dass sie-obwohl sie verboten sind -trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren. Deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da diese zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen wollen, wer in der Gemeinschaft welche Aufgaben hat. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es ist jedoch unklar, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen. Allerdings wurde eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). Razzien gegen Hauskirchen werden weiterhin durchgeführt (AI 29.3.2022). Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vgl. OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vgl. Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl derAlkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021).Von Repressionen und willkürlichen Verhaftungen von konvertierten Christen, Mitgliedern der protestantischen und evangelischen Kirche wird immer wieder berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche FH 28.2.2022, CSW 22.3.2022). Im August 2020 wurden 35 neu Konvertierte verhaftet und im selben Monat sind vier weitere Konvertierte wegen Anschuldigungen wie 'Teilnahme an Versammlungen der häuslichen Kirchen', 'Verbreitung vom zionistischen Christentum' und 'Gefährdung der inneren Sicherheit' zu insgesamt 13 Jahren Haft verurteilt worden(ÖB Teheran 11.2021). Derzeit befinden sich in Iran ca. 20 Christen wegen des Vorwurfs einer Bedrohung der nationalen Sicherheit in Haft, und seit 2012 wurden mehr als hundert Personen wegen dieser Straftat verurteilt (Vatikan News 7.12.2021; vergleiche OD 3.12.2021, CT 1.3.2022). Die Aussichten für iranische Christen, insbesondere für christliche Konvertiten, trüben sich weiter ein. Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution aufzugeben (OD 19.1.2022). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z.B. Zionisten), oder Bedrohung für die nationale Sicherheit (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Darüber hinaus wird Christen mitunter der Konsum von Alkohol (obwohl derAlkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist), illegale Versammlung, Respektlosigkeit vor dem Regime und Beleidigung des islamischen Glaubens vorgeworfen (ÖB Teheran 11.2021). Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vgl. Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vgl. DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vgl. Landinfo 16.10.2019).Organisatoren von Hauskirchen laufen Gefahr, wegen 'Verbrechen gegen Gott' angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte (DIS/DRC 23.2.2018). Bei Razzien in Hauskirchen werden meist die religiösen Führer zur Verantwortung gezogen (ÖB Teheran 10.2020; vergleiche Landinfo 16.10.2019, UK HO 2.2020, DIS/DRC 23.2.2018), es kommt aber auch vor, dass einfache Mitglieder inhaftiert werden (OD 19.1.2022; vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen. Wenn es sich um einen prominenten Fall handelt, werden die Betroffenen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird normalerweise nach 24 Stunden unter der Bedingung wieder freigelassen, sich vom Missionieren fernhalten. Eine Vorgehensweise gegen Hauskirchen ist, dass die Anführer verhaftet und dann wieder freigelassen werden, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden in der Regel aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen (DIS/DRC 23.2.2018). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018; vergleiche Landinfo 16.10.2019). Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social-Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein ’high-profile’-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber durchaus zu Problemen führen (DIS/DRC 23.2.2018). Die iranischen Behörden sind in erster Linie daran interessiert, die Ausbreitung des Christentums zu stoppen, und verfügen allem Anschein nach nicht über die notwendigen Ressourcen, um alle christlichen Konvertiten zu überwachen (UK HO 2.2020). Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OD 19.1.2022). Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängtvon der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussa