Obsah (8)
§ 28Art. 133§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 49§ 54RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW164 2223040-1 Spruch, W164 2223039-1/21EW164 2223040-1/21EW164 2223039-1/21E, W164 2223040-1/21E BESCHLUSS Das B
§ 28Abs 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen.Beide Bescheide, 1) der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nun: Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.07.2019, Zl: VA-VR 11741066/19-Mag.CS betreffend Beitragsnachverrechnung für die Zeit von 01.06.2012 bis 31.12.2015 und 2) der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nun: Österreichische Gesundheitskasse) vom 25.07.2019, Zl: VA-VR 11741066/19-Mag.CS betreffend Beitragsnachverrechnung für die Zeit von 01.01.2016 bis 31.12.2016, werden
Paragraph 28, Absatz 3,, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch erstgenannten Bescheid vom 25.07.2019 sprach die Wiener Gebietskrankenkasse, nun Österreichische Gesundheitskasse, (im Folgenden: belangte Behörde) aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage dieses Bescheides angeführten Dienstnehmer für die dort näher bezeichneten, im Zeitraum von 01.06.2012 bis 31.12.2015 liegenden, Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 71.828,19 zu entrichten. Mit dem im Spruch zweitgenannten Bescheid vom 25.07.2019 sprach die belangte Behörde aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage dieses Bescheides angeführten Dienstnehmer für die dort näher bezeichneten, im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 liegenden, Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG) in Gesamthöhe von EUR 16.995,17 zu entrichten. Beiden Bescheiden war je eine Anlage angeschlossen, für die im Bescheidspruch ausgesprochen wurde, dass sie einen integrierten Bestandteil des jeweiligen Bescheidspruchs bilden würde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der BF 1) im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) betreffend den Prüfzeitrum 01.06.2012 bis 31.12.2015 und 2) im Zuge einer Beitragsprüfung der belangten Behörde betreffend den Prüfzeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 Melde- und Beitragsdifferenzen festgestellt worden seien: Bei der Dienstnehmerin XXXX (im folgenden MD) und beim Dienstnehmer XXXX (gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF, im folgenden MS) - 2012 bis 2015 auch beim Dienstnehmer XXXX (im folgenden JeM), beim Dienstnehmer XXXX (im folgenden MI) und bei der Dienstnehmerin XXXX (im folgenden MJ) - habe die Entlohnung nicht den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages entsprochen. Die Differenz zum Anspruchslohn ferner die fehlenden Sonderzahlungen, seien zur Nachverrechnung gebracht worden. Bei der Dienstnehmerin römisch 40 (im folgenden MD) und beim Dienstnehmer römisch 40 (gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF, im folgenden MS) - 2012 bis 2015 auch beim Dienstnehmer römisch 40 (im folgenden JeM), beim Dienstnehmer römisch 40 (im folgenden MI) und bei der Dienstnehmerin römisch 40 (im folgenden MJ) - habe die Entlohnung nicht den Bestimmungen des anzuwendenden Kollektivvertrages entsprochen. Die Differenz zum Anspruchslohn ferner die fehlenden Sonderzahlungen, seien zur Nachverrechnung gebracht worden. Während des Wochengeldbezugs der MJ (27.07.2015 bis 17.11.2015) seien keine Beiträge nach dem BMSVG entrichtet worden. Es sei daher eine Nachverrechnung der BMSV-Beiträge erfolgt. Über die Dienstnehmerin MD und den Dienstnehmer MS verhängte Geldstrafen seien durch die BF ersetzt worden. Diese Zahlungen wären als laufendes Entgelt zu betrachten, weshalb eine Nachverrechnung erfolgt sei. MD, MS - 2012 bis 2015 ferner MJ und MI- hätten Kilometergelder erhalten, jedoch seien die dazu erforderlichen Kilometergeldaufzeichnungen und Fahrtenbücher mangelhaft. In die Kilometeraufzeichnungen seien mehr Kilometer eingetragen, als den eingetragenen Entfernungen entsprochen hätte. Fahrtenbücher über Dienstreisen seien nicht für den gesamten Zeitraum vorgelegt worden. Die vorhandenen Fahrtenbücher würden ausschließlich (meist mehrtägige) dienstliche Fahrten ausweisen. Unterbrechungen für private Fahrten seien nicht eingetragen. Kraftfahrzeuge mit Wechselkennzeichen seien laut Fahrtenbuch zur gleichen Zeit (von MI und MJ) genutzt worden. Eine Abgrenzung von betrieblichen und privaten Fahrten habe aufgrund der Fahrtenbücher nicht vorgenommen werden können. Die belangte Behörde habe daher 20% (2012 – 2015) bzw 50%
(2016)der abgerechneten Kilometergelder als beitragspflichtiges Entgelt zur Nachverrechnung gebracht. Ein Kfz VW Golf III sei bis 15.07.2014 im Eigentum des MI gestanden und habe sich ab 16.07.2014 im Betriebsvermögen der BF befunden. Die belangte Behörde habe daher 20% der bis 16.07.2014 abgerechneten Kilometergelder als beitragspflichtiges Entgelt zur Nachverrechnung gebracht. MI seien auch nach dem 16.07.2014 monatlich Kilometergelder gewährt worden. Mangels entsprechender Aufzeichnungen habe nicht nachgewiesen werden können, für welches andere (Privat-)Fahrzeug die Kilometergelder gewährt worden seien. Deshalb habe man diese Kilometergelder (Anm.: zu 100%) zur Nachverrechnung gebracht.Ein Kfz VW Golf römisch drei sei bis 15.07.2014 im Eigentum des MI gestanden und habe sich ab 16.07.2014 im Betriebsvermögen der BF befunden. Die belangte Behörde habe daher 20% der bis 16.07.2014 abgerechneten Kilometergelder als beitragspflichtiges Entgelt zur Nachverrechnung gebracht. MI seien auch nach dem 16.07.2014 monatlich Kilometergelder gewährt worden. Mangels entsprechender Aufzeichnungen habe nicht nachgewiesen werden können, für welches andere (Privat-)Fahrzeug die Kilometergelder gewährt worden seien. Deshalb habe man diese Kilometergelder Anmerkung, zu 100%) zur Nachverrechnung gebracht. MI und MJ seien seitens der BF zusätzlich zur Leistung von Kilometergeld Versicherungsprämien betreffend deren private Kfz, MI ferner der Mitgliedsbeitrag zum Autofahrerclub XXXX und die Kosten des XXXX -Schutzbriefes ersetzt worden seien. MI und MJ seien seitens der BF zusätzlich zur Leistung von Kilometergeld Versicherungsprämien betreffend deren private Kfz, MI ferner der Mitgliedsbeitrag zum Autofahrerclub römisch 40 und die Kosten des römisch 40 -Schutzbriefes ersetzt worden seien. Weiters habe die BF die Kosten für eine von MS mit dem Anbieter XXXX abgeschlossene Kombination von Telefon, TV und Internet übernommen. Exakte Aufzeichnungen über die berufliche und private Nutzung dieser Dienste seien nicht vorgelegt worden. Weiters habe die BF die Kosten für eine von MS mit dem Anbieter römisch 40 abgeschlossene Kombination von Telefon, TV und Internet übernommen. Exakte Aufzeichnungen über die berufliche und private Nutzung dieser Dienste seien nicht vorgelegt worden. Die genannten Zahlungen seien als geldwerte Vorteile eines Sachbezuges bzw. als laufendes Entgelt zu werten und deshalb nachzuverrechnen gewesen. MD, MS - 2012 bis 2015 ferner MJ und MI - seien im Betriebsvermögen der BF befindliche Kraftfahrzeuge zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden. Da laut Fahrtenbuch die Abgrenzung von betrieblichen und privaten Fahrten nicht vorgenommen werden habe können, seien die Kraftfahrzeuge
Sachbezugswerteverordnung zu bewerten und der so errechnete Betrag als Sachbezug der Beitragspflicht zu unterwerfen gewesen. Die Sachbezüge seien mit 1,50% des durchschnittlichen Neuwertes der Fahrzeuge berechnet worden. Dafür sei der Mittelwert der aufgrund von Internetrecherchen ermittelten Neupreise der Gebrauchtwagen für die Bewertung herangezogen worden. Die Nachverrechnung sei bei der Dienstnehmerin MD für zwei Kraftfahrzeuge (Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring mit Wechselkennzeichen) und beim Dienstnehmer MS für ein Kraftfahrzeug (Mercedes E270 CDI), bei der Dienstnehmerin MJ für ein Kraftfahrzeug (Kia Carnival) und beim Dienstnehmer MI für ein Kraftfahrzeug (VW Golf III) erfolgt.Die Sachbezüge seien mit 1,50% des durchschnittlichen Neuwertes der Fahrzeuge berechnet worden. Dafür sei der Mittelwert der aufgrund von Internetrecherchen ermittelten Neupreise der Gebrauchtwagen für die Bewertung herangezogen worden. Die Nachverrechnung sei bei der Dienstnehmerin MD für zwei Kraftfahrzeuge (Chrysler Grand Voyager und BMW 525d Touring mit Wechselkennzeichen) und beim Dienstnehmer MS für ein Kraftfahrzeug (Mercedes E270 CDI), bei der Dienstnehmerin MJ für ein Kraftfahrzeug (Kia Carnival) und beim Dienstnehmer MI für ein Kraftfahrzeug (VW Golf römisch drei) erfolgt. Diesen Bescheiden war die Aufnahme einer Niederschrift vom 17.11.2016 vorangegangen, mit der die belangte Behörde MS und MD u.a. zu den betriebseigenen KFZ und den gewährten Kilometergeldern befragt hatte. MS hatte angegeben, er sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma, er sei mit den beiden Mercedes gefahren und habe nur gewisse Fahrten aufgezeichnet. MI sei den VW Golf gefahren und habe kein Fahrtenbuch geführt. Den Kia Carnival, den Chrysler und den BMW habe die gesamte Familie genutzt. Gewisse Fahrten seien im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden. Über die private Nutzung dieser Fahrzeuge gebe es keine Aufzeichnungen. Auf Vorhalt, dass MS und MD und ferner MI und MJ laut Fahrtenbuch gleichzeitig mit Wechselkennzeichen gemeldete Fahrzeuge genutzt hätten wurde angegeben, dass hier möglicherweise ein Versehen bei der Aufzeichnung unterlaufen sei. Verkehrsstrafen seien seitens der BF ersetzt worden, da sie bei Geschäftsreisen verhängt wurden. Auf Taggelder hätten die Dienstnehmer verzichtet. Zur unterkollektivvertraglichen Entlohnung sei es gekommen, da es der Firma wirtschaftlich nicht gut gehe. Internet und Telefon aus dem XXXX -Anschluss sei für die Firma genutzt worden. Kilometergeldaufzeichnungen gebe es teilweise.Diesen Bescheiden war die Aufnahme einer Niederschrift vom 17.11.2016 vorangegangen, mit der die belangte Behörde MS und MD u.a. zu den betriebseigenen KFZ und den gewährten Kilometergeldern befragt hatte. MS hatte angegeben, er sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der Firma, er sei mit den beiden Mercedes gefahren und habe nur gewisse Fahrten aufgezeichnet. MI sei den VW Golf gefahren und habe kein Fahrtenbuch geführt. Den Kia Carnival, den Chrysler und den BMW habe die gesamte Familie genutzt. Gewisse Fahrten seien im Fahrtenbuch aufgezeichnet worden. Über die private Nutzung dieser Fahrzeuge gebe es keine Aufzeichnungen. Auf Vorhalt, dass MS und MD und ferner MI und MJ laut Fahrtenbuch gleichzeitig mit Wechselkennzeichen gemeldete Fahrzeuge genutzt hätten wurde angegeben, dass hier möglicherweise ein Versehen bei der Aufzeichnung unterlaufen sei. Verkehrsstrafen seien seitens der BF ersetzt worden, da sie bei Geschäftsreisen verhängt wurden. Auf Taggelder hätten die Dienstnehmer verzichtet. Zur unterkollektivvertraglichen Entlohnung sei es gekommen, da es der Firma wirtschaftlich nicht gut gehe. Internet und Telefon aus dem römisch 40 -Anschluss sei für die Firma genutzt worden. Kilometergeldaufzeichnungen gebe es teilweise. Den eingangs genannten Bescheiden war ferner ein schriftliches Parteiengehör vorangegangen, mit dem die belangte Behörde am 19.07.2017 der BF folgende Unterlagen zur Verfügung stellte: Betreffend den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.12.2015: einen LSDB-G Bericht, mit dem die Einstufungen der einzelnen DienstnehmerInnen, die Differenz zum tatsächlich ausbezahlten Lohn und die entsprechende Nachverrechnung im Detail dargelegt wurden; ferner einen Prüfbericht, mit dem gegliedert nach betroffenem Dienstnehmer, Zeitraum und Anlass die festgestellten Beitragsdifferenzen zunächst verbal dargelegt und in der Folge mittels einer Aufstellung der Beitragsdifferenzen zahlenmäßig aufgelistet wurden, darüber hinaus die Niederschrift über die Schlussbesprechung der eingangs genannten GPLA-Prüfung vom 19.07.2017 und eine Beitragsabrechnungsübersicht vom 20.07.
- Betreffend den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016: einen Prüfbericht, mit dem gegliedert nach betroffenem Dienstnehmer, Zeitraum und Anlass die festgestellten Beitragsdifferenzen zunächst verbal dargelegt und in der Folge mittels eine Aufstellung der Beitragsdifferenzen zahlenmäßig aufgelistet wurden, ferner den Erhebungsbericht betreffend die eingangs genannte Beitragsprüfung, mit dem die einzelnen Nachverrechnungsposten erläutert wurden. Die damalige steuerrechtliche Vertretung hatte im Zuge dieses Parteiengehörs mit Schreiben vom 01.09.2017 auf die in einem parallel geführten finanzrechtlichen Verfahren eingebrachte Beschwerde vom 24.08.2017 verwiesen, mit der zur Sache folgendes eingewendet wurde: Anlässlich der genannten niederschriftlichen Befragung vom 17.11.2016 seien die betriebseigenen KFZ den meist nützenden Personen zugeordnet worden. Ob diese Autos auch privat genutzt wurden, sei nicht gefragt worden. Dies sei einfach unterstellt worden. Auch sei nicht gefragt worden, ob und wie viele Autos es im Privatvermögen gebe. Tatsächlich hätten sich im Prüfzeitraum sieben näher genannte KFZ im Privatvermögen des MS, der MD, des MI und der MJ befunden. Daher wäre eine Privatnutzung der Firmenautos nicht notwendig gewesen. Die Firmenautos seien meist für den Transport von Material und Werkzeug verwendet und damit nicht „privattauglich“ gewesen. Die Firmenfahrzeuge seien überdies alt und desolat gewesen. MD habe für längere Geschäftsfahrten zunächst den Chrysler Grand Voyager, Baujahr 1998 benutzt, der ab Jänner 2013 fahruntauglich gewesen sei. In der Folge habe sie als Ersatz den BMW 525d genutzt (Wechselkennzeichen mit dem erstgenannten KFZ).Für Privatfahrten habe sie eines der Privatautos herangezogen. MS sei mit dem Mercedes Benz 308D-LKW, Baujahr 1994, (Anm.: dieser wurde in die angefochtene Nachverrechnung von Beiträgen nicht einbezogen) seit mehreren Jahren nicht mehr gefahren. Der LKW stehe in Deutschland auf einer Baustelle. Der Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen mit dem erstgenannten KFZ), Baujahr 2001, sei nach einem Unfall vom 06.08.2014 fahruntauglich gewesen und habe bis 22.09.2017 (dem Datum einer Neuzulassung) nicht benutzt werden können. Auch außerhalb dieser Zeiträume habe MS dieses Fahrzeug nur für betriebliche Fahrten genutzt. Für private Fahrten habe er private Fahrzeuge genutzt.MS sei mit dem Mercedes Benz 308D-LKW, Baujahr 1994, Anmerkung, dieser wurde in die angefochtene Nachverrechnung von Beiträgen nicht einbezogen) seit mehreren Jahren nicht mehr gefahren. Der LKW stehe in Deutschland auf einer Baustelle. Der Mercedes E270 CDI (Wechselkennzeichen mit dem erstgenannten KFZ), Baujahr 2001, sei nach einem Unfall vom 06.08.2014 fahruntauglich gewesen und habe bis 22.09.2017 (dem Datum einer Neuzulassung) nicht benutzt werden können. Auch außerhalb dieser Zeiträume habe MS dieses Fahrzeug nur für betriebliche Fahrten genutzt. Für private Fahrten habe er private Fahrzeuge genutzt. Das MJ als Sachbezug zugerechnete betriebseigene Fahrzeug Kia Carnival, Baujahr 2005, sei ab Februar 2014 infolge eines Motorschadens in einem angemieteten Hof abgestellt worden. Nach dem Ende des Mietverhältnisses habe das Auto auf der Straße abgestellt werden müssen. Erst im Mai 2017 sei das Fahrzeug in Bosnien repariert worden. Im Juni 2017 sei ein Straferkenntnis ergangen, weil das Auto ohne gültige Plakette auf der Straße abgestellt war. Bis Februar 2014 sei der KIA ausschließlich für Fahrten nach Deutschland genutzt worden und sei dort gestanden, um Material und Werkzeug lagern zu können. Auch sei nicht verständlich aus welchen Erwägungen dieses Fahrzeug MJ zugeordnet wurde, da anlässlich der Niederschrift vom 17.11.2016 ausgesagt wurde, dass das Fahrzeug von jedem Familienmitglied abwechselnd genutzt werde. Der MI ab 16.
- 2014 als Sachbezug zugeordnete VW Golf sei ab Jänner 2016 in Folge eines Motorschadens fahruntauglich gewesen. Davor sei er ausschließlich betrieblich für Wege in Deutschland genutzt worden. MI habe ab 16.07.2014 privat einen Renauld Expreß DS2 genutzt und nur für diesen, nicht aber für den VW Golf Kilometergeld bezogen. Der Golf sei ausschließlich für dienstliche Fahrten genutzt worden. Die Rechnungen betreffend den Internetanbieter XXXX würden zutreffend auf MS lauten und seien von der BF ersetzt worden. MS habe diesen Vertrag privat geschlossen, da der Tarif für Private wesentlich günstiger gewesen sei, als der für Unternehmer. Mit diesem Vertrag sei ein Paket gekauft worden, das in Summe sehr günstig gewesen sei aber auch Dinge beinhaltet habe, welche das Unternehmen gar nicht benötigt habe, so etwa das TV. Das Paket sei zu rein betrieblichen Zwecken genutzt worden. Die Büroarbeiten (Ausschreibungen, Preiskalkulationen, Baufortschrittsprotokolle, Korrespondenz mit dem Ausland) seien in der Privatwohnung der Familie erledigt worden. Das für die BF angemietete Geschäftslokal habe lediglich als Lagerraum gedient. Es habe im gesamten Prüfzeitraum auch zwei private Telefonnummern gegeben, die MD privat bezahlt habe. MD habe ferner ab 2013 einen weiteren privaten TV-Anschluss bezogen und privat bezahlt. Der XXXX -TV-Anschluss sei nicht (privat) genutzt worden. Der Ersatz der Kosten für den XXXX -Anschluss sei nicht als Sachbezug zu werten.Die Rechnungen betreffend den Internetanbieter römisch 40 würden zutreffend auf MS lauten und seien von der BF ersetzt worden. MS habe diesen Vertrag privat geschlossen, da der Tarif für Private wesentlich günstiger gewesen sei, als der für Unternehmer. Mit diesem Vertrag sei ein Paket gekauft worden, das in Summe sehr günstig gewesen sei aber auch Dinge beinhaltet habe, welche das Unternehmen gar nicht benötigt habe, so etwa das TV. Das Paket sei zu rein betrieblichen Zwecken genutzt worden. Die Büroarbeiten (Ausschreibungen, Preiskalkulationen, Baufortschrittsprotokolle, Korrespondenz mit dem Ausland) seien in der Privatwohnung der Familie erledigt worden. Das für die BF angemietete Geschäftslokal habe lediglich als Lagerraum gedient. Es habe im gesamten Prüfzeitraum auch zwei private Telefonnummern gegeben, die MD privat bezahlt habe. MD habe ferner ab 2013 einen weiteren privaten TV-Anschluss bezogen und privat bezahlt. Der römisch 40 -TV-Anschluss sei nicht (privat) genutzt worden. Der Ersatz der Kosten für den römisch 40 -Anschluss sei nicht als Sachbezug zu werten. Gegen die beiden eingangs genannten Bescheide vom 25.07.2019 erhob die BF nun durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht zwei Beschwerden und bestritt darin die Höhe der vorgeschriebenen Nachverrechnungsbeträge. Die BF vertrat zunächst die Ansicht, dass die Sprüche der beiden Bescheide wortgleich in der gleichen Angelegenheit ergangen wären und sich nur durch einen unterschiedlich hohen Nachverrechnungsbetrag unterscheiden würden. Der relevante Zeitraum sei im Spruch der Bescheide nicht angeführt. Die belangte Behörde habe mit ihrer Entscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. Der nachverrechnete Betrag würde das Doppelte der Betriebsausgaben betragen. Das sei nicht verhältnismäßig. Die von der belangten Behörde vorgenommene kollektivvertragliche Einstufung der Dienstnehmer könne nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten der Dienstnehmer festzustellen. Es könne daher nicht überprüft werden, ob die von der belangten Behörde vorgenommenen Einstufungen zutreffend seien. Sofern die BF die genannten Dienstnehmer unterkollektivvertraglich entlohnt haben sollte, wären vorgeschriebene Sachbezugswerte für eine private KFZ-Nutzung als Vorteile aus dem Dienstverhältnis zu qualifizieren. Diese wären daher auf den zur Auszahlung gelangenden Lohn anzurechnen gewesen. Dieser Umstand sei seitens der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden. Ferner entstehe ein Missverhältnis, wenn für Autos, die auf Wechselkennzeichen gemeldet waren, zwei Sachbezüge verrechnet werden, obwohl immer nur ein Auto benutzt werden könne. Überdies seien für fahrunfähige Autos Sachbezüge verrechnet worden. Es bedürfe daher einer entsprechenden Korrektur. Die Fahrzeuge seien ferner nicht privat genutzt worden. Die belangte Behörde habe unrichtige Tatsachenfeststellungen zu den Kraftfahrzeugen getroffen. Der Chrysler Voyager sei kaputt und seit Mai 2013 nicht mehr zugelassen worden. Die Verrechnung eines Sachbezugs sei für dieses KFZ daher nicht zulässig. Die Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs. 4 der Sachbezugswerteverordnung bei der Berechnung der Sachbezugswerte erscheine im gegenständlichen Fall verfassungswidrig. Die Anwendung dieser Verordnung wäre nur dann für Gebrauchtwagen sachlich gerechtfertigt, wenn für diese Fahrzeuge eine AfA in Abzug gebracht werden könnte. Sachlich ungerechtfertigt sei demgegenüber, dass die belangte Behörde für die Bewertung von KFZ, die aufgrund eines fehlenden Pickerls nicht mehr in Betrieb genommen werden durften, den seinerzeitigen Listenpreis eines Neuwagens angesetzt habe.Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, der Sachbezugswerteverordnung bei der Berechnung der Sachbezugswerte erscheine im gegenständlichen Fall verfassungswidrig. Die Anwendung dieser Verordnung wäre nur dann für Gebrauchtwagen sachlich gerechtfertigt, wenn für diese Fahrzeuge eine AfA in Abzug gebracht werden könnte. Sachlich ungerechtfertigt sei demgegenüber, dass die belangte Behörde für die Bewertung von KFZ, die aufgrund eines fehlenden Pickerls nicht mehr in Betrieb genommen werden durften, den seinerzeitigen Listenpreis eines Neuwagens angesetzt habe. Die Internetnutzung wäre jedenfalls dort als Aufwandersatz anzuerkennen, wo diese für geschäftliche Zwecke notwendig gewesen sei. Mit Schreiben vom 29.08.2019 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 08.09.2022 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten, an der MS, MD, ferner die Rechtsvertreterin der BF und die Vertretung der belangten Behörde als Parteien teilnahmen. Die steuerliche Vertreterin der BF und die Beitragsprüferin der belangten Behörde, welche die verfahrensgegenständlichen Beitragsprüfungen vorgenommen hatte, wurden als Zeuginnen befragt. Die ebenfalls geladenen MI, MJ und JeM sind ohne Nennung eines Grundes nicht zur Verhandlung erschienen. Der Verhandlung nachfolgend machten die BF mit Schreiben vom 30.09.2022 und 06.10.2022 und die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.01.2023 von ihrem Recht einer ergänzenden Stellungnahme und Urkundenvorlage Gebrauch. Die BF erhielt das letztgenannte Schreiben der belangten Behörde im Sinne des Parteiengehörs mit Schreiben des BVwG vom 08.02.23 zur Kenntnis und erhielt ferner Gelegenheit, jenen Vorlageantrag vom 17.07.2018 vorzulegen, auf den sie sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung und in ihrer Stellungnahme vom 30.09.2022 bezog. Die verfahrensgegenständlichen Streitpunkte wurden auf diesem Weg wie folgt erörtert: MS gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe bei der Festlegung der Entgelte der DienstnehmerInnen der BF ein Softwareprogramm verwendet. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Einstufung von MS (KV Metallgewerbe, Angestellte, Verwendungsgruppe 5) als mit 20 Wochenstunden beschäftigter gewerberechtlicher Geschäftsführer sei falsch. MS habe kein Diplom. Hr. Dipl.Ing. XXXX , der mit 2% am Unternehmen beteiligt gewesen sei, sei der gewerberechtliche Geschäftsführer – und auch handelsrechtlicher Geschäftsführer - gewesen. MS habe diesem nur geholfen. Er habe alles vorbereitet und mit Mitarbeitern kommuniziert, um den korrekten Ablauf der Arbeiten sicherzustellen. MS selbst habe sich als Vorbereiter und Koordinator betrachtet und soweit erinnerlich in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft. MS gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, er habe bei der Festlegung der Entgelte der DienstnehmerInnen der BF ein Softwareprogramm verwendet. Die in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Einstufung von MS (KV Metallgewerbe, Angestellte, Verwendungsgruppe 5) als mit 20 Wochenstunden beschäftigter gewerberechtlicher Geschäftsführer sei falsch. MS habe kein Diplom. Hr. Dipl.Ing. römisch 40 , der mit 2% am Unternehmen beteiligt gewesen sei, sei der gewerberechtliche Geschäftsführer – und auch handelsrechtlicher Geschäftsführer - gewesen. MS habe diesem nur geholfen. Er habe alles vorbereitet und mit Mitarbeitern kommuniziert, um den korrekten Ablauf der Arbeiten sicherzustellen. MS selbst habe sich als Vorbereiter und Koordinator betrachtet und soweit erinnerlich in die Verwendungsgruppe 3 eingestuft. Vorgelegt wurde die Kopie des Bescheides der Gewerbebehörde, MA 63, vom 30.06.2010, der bestätigt, dass MS die Voraussetzzungen für die Ausübung des Gewerbes Elektrotechnik eingeschränkt auf Installationen elektrischer Starkstromanlagen und –einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung, Errichtung von Blitzschutzanlagen und die Errichtung von Brandmeldeanlagen im Standort der BF erfülle und dass seine Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der BF genehmigt werde (Beilage 3), ferner eine Seite mit der handschriftlichen Bezeichnung „KV 2013, VWG III“ die für das zweite Verwendungsjahr € 1.924,39 auswies (Beilage 2). Bezüglich der in den angefochtenen Bescheiden vorgenommenen Einstufung von MD (KV Metallgewerbe, Angestellte, Verwendungsgruppe 2 mit 38,5 Wochenstunden) wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der BF eingewendet, MD sei am 02.11.2011 mit € 1.400,- brutto, entsprechend Verwendungsgruppe 2 des genannten Kollektivvertrages für einfache Büroarbeiten angemeldet worden, da sie nicht gut Deutsch gesprochen habe. Bei Projekten in Deutschland sei sie nur als Unterstützung und als Fahrerin dabei gewesen. Soweit ihre Kenntnisse ausreichten, habe sie auch an Besprechungen teilgenommen. Die Besprechungen würden auf Deutsch stattfinden, jedoch schicke der Auftraggeber auch immer einen Vorarbeiter mit, mit dem Angelegenheiten in der Muttersprache geklärt werden konnten. MD habe in Bosnien Jus studiert. In Österreich habe sie das Studium nicht nostrifizieren lassen. Im Unternehmen habe sie Informationen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmern weitergegeben - die Dienstnehmer würden Serbokroatisch oder Bosnisch sprechen - und verschiedene telefonische Angelegenheiten geklärt. Sie sei von der BF als Angestellte, Verwendungsgruppe 2 (Schreibkraft) entsprechend der der BF verfügbaren Gehaltstabelle eingestuft worden. Es hätte daher nicht zu einer Nachverrechnung kommen dürfen. Die belangte Behörde habe höhere Beträge zu Grunde gelegt. Für 2016 habe die Beitragsprüferin MD in die Verwendungsgruppe 5 mit einem Entgelt von über € 3.000,- eingestuft. Vorgelegt wurde eine Beitragsvorschreibung von Juli 2017 die für MD für mehrere Monate des Jahres 2016 eine Beitragsgrundlage von mehr als € 3000,00 auswies (Beilage 13). Zum letztgenannten Vorhalt stellte die ÖGK im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine nochmalige Überprüfung in Aussicht und stellte mit Stellungnahme vom 27.01.2023 unter Vorlage einer ziffernmäßigen Aufstellung klar, dass der seitens der BF kritisierte Betrag von über € 3000 nicht das nachverrechnete Monatsgehalt allein ausweise sondern die Summe aus Monatsgehalt, Sachbezug und Kilometergeld. Bezüglich der im erstgenannten angefochtenen Bescheid vorgenommenen Einstufung von MI (bis 01.02.2013 als Lehrling (Lehrlingsentschädigung im jeweiligen Lehrjahr) lt. KV Metallgewerbe Arbeiter, und ab 01.02.2013 als Arbeiter in Lohngruppe 4, Verwendungsgruppe 4 (Facharbeiter) des KV für Metallgewerbe Arbeiter) wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, MI sei bis 2015 Lehrling gewesen. Er habe seinen Lehrvertrag entsprechend verlängert. MI habe nach dem 24.05.2014, dem Ende des Lehrverhältnisses, keinen Lehrabschluss gemacht. Bis
- Jänner 2015 habe MI bei der BF gearbeitet. Dann sei er nach Deutschland gezogen. Vorgelegt wurde der Lehrvertrag des MI, der eine tatsächliche Lehrzeit von 25.11.2020 bis 24.05.2014 auswies (Beilage 1). Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, MI sei als Lehrling zufolge des anzuwendenden Kollektivvertrages nach dem Abschluss der Berufsschule bis zum Lehrabschluss in die LG 4 einzuordnen gewesen. Mit Stellungnahme vom 27.01.2023 räumte die belangte Behörde ein, dass für MI in der Zeit von 01.01.2013 bis 24.05.2013 noch die Lehrlingsentschädigung im
- Lehrjahr heranzuziehen gewesen wäre, danach jedoch Lohngruppe 4 gem. Punkt 4a des Kollektivvertrags, was eine Gutschrift von € 1.581,18 ergebe. Bezüglich der im erstgenannten angefochtenen Bescheid vorgenommenen Einstufung von MJ, (Verwendungsgruppe 2 des KV Metallgewerbe, Angestellte, mit 20 Wochenstunden) wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass diese Einstufung korrekt war. Die Nachverrechnung von Beiträgen zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge für die Zeit des Wochengeldbezugs der MJ wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung anerkannt. Bezüglich der Einstufung des JeM [Lohngruppe Lohngruppe 7 KV Metallgewerbe, Arbeiter, (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung) mit 38,5 Wochenstunden] wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, JeM sei als Helfer angemeldet worden. Er habe ein Probemonat gehabt. JeM sei ca. fünf Monate beschäftigt gewesen. Die Probezeit sei zum Ende seiner Beschäftigung noch nicht abgelaufen gewesen. Laut KV werde auf die Probezeit eigens Rücksicht genommen. Seitens der BFV wurde eingeräumt, dass die Einstufung in Lohngruppe 7 des anzuwendenden Kollektivvertrages die niedrigste sei. Bezüglich der beitragsfrei gewährten Kilometergelder für Dienstfahrten, für deren Kosten die Dienstnehmer selbst aufkamen, wurde seitens der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die in der Kilometergeldabrechnung aufgezeichneten Fahrtstrecken seien unter Zuhilfenahme des Internets handschriftlich rechnerisch überprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass weit mehr Kilometergelder angeführt wurden, als der eingetragenen Strecke entsprochen hätte. Für die Jahre 2012 bis 2015 seien 20% der Kilometergelder als beitragspflichtig angenommen worden, der Rest sei anerkannt worden. Für das Jahr 2016 hätte der Vergleich zwischen aufgezeichneten Kilometern und berechneten Entfernungen eine noch größere Differenz ergeben. Daher seien für 2016 50% der beitragsfrei gewährten Kilometergelder als beitragspflichtig angenommen worden. Seitens BF wurde dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, die Berechnungen der belangten Behörde seien nicht im Akt dokumentiert. Es sei auch in Betracht zu ziehen, dass andere Wegstrecken gefahren wurden, als den Berechnungen laut Internet zu Grunde gelegt wurde. Vorgelegt wurde eine Zusammenfassung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum pro Jahr gewährten Kilometergelder (Beilage 4 und 14), ferner die Kilometergeldabrechnungen betreffend MS und MD der Jahre 2015 und 2016 (Beilagen 15, 16). Es seien in keinem Jahr mehr als 30.000,00 € an Kilometergeldern gewährt worden. Die belangte Behörde hielt dem mit Stellungnahme vom 27.01.2023 entgegen, die vorgelegten Fahrtenbücher hätten die Kriterien ordnungsgemäß geführter Fahrtenbücher nicht erfüllt, da lediglich das Datum der Abfahrt, der Zielort, das Datum der Rückkehr und die gefahrenen Gesamtkilometer aufscheinen würden. Wesentliche Informationen über den Zweck der einzelnen Fahrten hätten gefehlt. Es könne nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden, welche Fahrten getätigt wurden und ob zwischendurch auch Privatfahrten getätigt wurden. Erforderlich gewesen wären neben dem Ziel der Fahrt, auch der Reiseweg, die gefahrenen Kilometer, der Hintergrund der Reise, ferner das Datum der Reise sowie die Abfahrts- und Ankunftszeit aufzuzeichnen. Ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch müsse dokumentieren, welche Strecken mit einem näher zu nennenden Fahrzeug zurückgelegt wurden und welche Anlässe die jeweiligen Fahrten hatten. Die aufgezeichneten Gesamtkilometer seien überhöht gewesen. Der Prozentsatz der Überschreitung sei zur Nachverrechnung herangezogen worden: Im Zuge der Prüfung seien die Kilometer zu den Orten über Internet (mangels Vorliegens genauer Adressen von Ortskern zu Ortskern) berechnet worden. Dies habe einen niedrigeren Wert als die aufgezeichneten Gesamtkilometer ergeben. Im Fall von MD hätten die aufgezeichneten Kilometer die Berechnungen um 42% überstiegen, im Fall von MS um 55,5 %. Die anlässlich der mündlichen Verhandlung seitens der BF abgegebene Kilometergeldabrechnung würde geringere Gesamtkilometer ausweisen als die eingesehenen Kilometergeldabrechnungen. Was die (Anm.: gänzliche) Einbeziehung der an MI für die Zeit 16.07.2014 bis 09.01.2015 gewährten Kilometergelder in die Beitragspflicht betrifft, so wurde seitens der belangen Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung argumentiert, MI habe bis 16.07.2014 den in seinem Privateigentum stehenden VH Golf für dienstliche Fahrten genutzt und habe dafür Kilometergeld erhalten. Der VW Golf sei ab 16.07.2014 ins Betriebsvermögen der BF übergegangen und MI habe weiterhin Kilometergeld bezogen. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Dem wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, MI habe stets auch ein in seinem Privatvermögen stehendes Fahrzeug genutzt. Den VW-Golf habe MI nach dem 16.07.2014 nicht mehr privat genutzt. Vorgelegt wurde ein Zulassungsschein betreffend die Zulassung eines Renauld Expreß DS2 mit dem Kennzeichen XXXX ab 23.12.2009 an MI, ferner eine an MI ausgestellte Versicherungspolizze vom 01.01.2014 für einen VW Golf und einen Renauld Expreß DS2, beide XXXX , ferner eine Bestätigung der Hinterlegung für eine Zulassung gem. § 52 KFG für die BF vom 20.09.2016 für einen VW Golf XXXX (Beilage 5).Was die Anmerkung, gänzliche) Einbeziehung der an MI für die Zeit 16.07.2014 bis 09.01.2015 gewährten Kilometergelder in die Beitragspflicht betrifft, so wurde seitens der belangen Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung argumentiert, MI habe bis 16.07.2014 den in seinem Privateigentum stehenden VH Golf für dienstliche Fahrten genutzt und habe dafür Kilometergeld erhalten. Der VW Golf sei ab 16.07.2014 ins Betriebsvermögen der BF übergegangen und MI habe weiterhin Kilometergeld bezogen. Ein Fahrtenbuch sei nicht vorgelegt worden. Dem wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegengehalten, MI habe stets auch ein in seinem Privatvermögen stehendes Fahrzeug genutzt. Den VW-Golf habe MI nach dem 16.07.2014 nicht mehr privat genutzt. Vorgelegt wurde ein Zulassungsschein betreffend die Zulassung eines Renauld Expreß DS2 mit dem Kennzeichen römisch 40 ab 23.12.2009 an MI, ferner eine an MI ausgestellte Versicherungspolizze vom 01.01.2014 für einen VW Golf und einen Renauld Expreß DS2, beide römisch 40 , ferner eine Bestätigung der Hinterlegung für eine Zulassung gem. Paragraph 52, KFG für die BF vom 20.09.2016 für einen VW Golf römisch 40 (Beilage 5). Bezüglich des im angefochtenen Bescheid gemachten Vorhalts, es wären in den Fahrtenbüchern zwei Personen gleichzeitig an ein und demselben Datum und zum gleichen Fahrzeug angeführt gewesen; beide Personen hätten beitragsfreies Kilometergeld bezogen, verwies die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Eintragungen betreffend MI und MJ im Fahrtenbuch: MI, Wechselkennzeichen XXXX , 15.03.2013 bis 16.03.2013; 04.04.2013; MJ, Wechselkennzeichen XXXX 14.03.2013 bis 15.03.2013; 02.04.2013 – 03.04.
- Die belangte Behörde hielt der BF vor, dass trotz Wechselkennzeichen nicht zwei Personen gleichzeitig hätten fahren können. Es würden ferner unterschiedliche Kilometerstände aufscheinen. Dem wurde seitens der BF entgegengehalten, es spreche nichts dagegen, dass das Auto an ein und demselben Tag vormittags von MI und nachmittags von MJ genutzt wurde. Das Auto mit dem Kennzeichen XXXX habe ein Wechselkennzeichen gehabt, VW oder Renault. MI sei mit zwei Autos gefahren. Es treffe nicht zu, dass zwei Personen gleichzeitig fuhren und beide Kilometergeld bezogen. Bezüglich des im angefochtenen Bescheid gemachten Vorhalts, es wären in den Fahrtenbüchern zwei Personen gleichzeitig an ein und demselben Datum und zum gleichen Fahrzeug angeführt gewesen; beide Personen hätten beitragsfreies Kilometergeld bezogen, verwies die belangte Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Eintragungen betreffend MI und MJ im Fahrtenbuch: MI, Wechselkennzeichen römisch 40 , 15.03.2013 bis 16.03.2013; 04.04.2013; MJ, Wechselkennzeichen römisch 40 14.03.2013 bis 15.03.2013; 02.04.2013 – 03.04.
- Die belangte Behörde hielt der BF vor, dass trotz Wechselkennzeichen nicht zwei Personen gleichzeitig hätten fahren können. Es würden ferner unterschiedliche Kilometerstände aufscheinen. Dem wurde seitens der BF entgegengehalten, es spreche nichts dagegen, dass das Auto an ein und demselben Tag vormittags von MI und nachmittags von MJ genutzt wurde. Das Auto mit dem Kennzeichen römisch 40 habe ein Wechselkennzeichen gehabt, VW oder Renault. MI sei mit zwei Autos gefahren. Es treffe nicht zu, dass zwei Personen gleichzeitig fuhren und beide Kilometergeld bezogen. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Wechselkennzeichen sei für zwei von MI privat angemeldete Autos benutzt worden, einen Golf VW und einen Renauld Express, die abwechselnd betrieblich genutzt worden seien. Bei den Kilometeraufzeichnungen sei nur das Kennzeichen, nicht aber der benutzte Wagen eingetragen worden. Auch seien keine Uhrzeiten eingetragen worden. Tatsächlich sei MJ am 14.
- 2013 mit einem der genannten Autos gefahren, MI sei am 15.03.2013 mit dem zweiten Auto gestartet. Dies erkläre den unterschiedlichen Kilometerstand. Genauso sei die Fahrt von 02.03.2013, 03.04.2013 (MJ) und 04.04.2013 (MI) zu erklären. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Wechselkennzeichen sei für zwei von MI privat angemeldete Autos benutzt worden, einen Golf VW und einen Renauld Expreß, die abwechselnd betrieblich genutzt worden seien. Bei den Kilometeraufzeichnungen sei nur das Kennzeichen, nicht aber der benutzte Wagen eingetragen worden. Auch seien keine Uhrzeiten eingetragen worden. Tatsächlich sei MJ am 14.
- 2013 mit einem der genannten Autos gefahren, MI sei am 15.03.2013 mit dem zweiten Auto gestartet. Dies erkläre den unterschiedlichen Kilometerstand. Genauso sei die Fahrt von 02.03.2013, 03.04.2013 (MJ) und 04.04.2013 (MI) zu erklären. Die Fahrten von MS, Wechselkennzeichen XXXX , 03.12.2012, 17.12.2012 und MD 04.12.2012 bis 06.12.2012: seien mit zwei auf MJ privat gemeldete Autos, einen Mercedes 300D, zugelassen am 23.12.2009, Wechselkennzeichen XXXX und Mercedes 300D Turbo4 Matic, zugelassen am 23.12.2009, Wechselkennzeichen XXXX , durchgeführt worden. Dies erkläre die unterschiedlichen Kilometerstände.Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Wechselkennzeichen sei für zwei von MI privat angemeldete Autos benutzt worden, einen Golf VW und einen Renauld Expreß, die abwechselnd betrieblich genutzt worden seien. Bei den Kilometeraufzeichnungen sei nur das Kennzeichen, nicht aber der benutzte Wagen eingetragen worden. Auch seien keine Uhrzeiten eingetragen worden. Tatsächlich sei MJ am 14.
- 2013 mit einem der genannten Autos gefahren, MI sei am 15.03.2013 mit dem zweiten Auto gestartet. Dies erkläre den unterschiedlichen Kilometerstand. Genauso sei die Fahrt von 02.03.2013, 03.04.2013 (MJ) und 04.04.2013 (MI) zu erklären. Die Fahrten von MS, Wechselkennzeichen römisch 40 , 03.12.2012, 17.12.2012 und MD 04.12.2012 bis 06.12.2012: seien mit zwei auf MJ privat gemeldete Autos, einen Mercedes 300D, zugelassen am 23.12.2009, Wechselkennzeichen römisch 40 und Mercedes 300D Turbo4 Matic, zugelassen am 23.12.2009, Wechselkennzeichen römisch 40 , durchgeführt worden. Dies erkläre die unterschiedlichen Kilometerstände. Seitens der BF wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass bei den Aufzeichnungen der Fahrten Fehler unterliefen. Die Fahrtenaufzeichnungen seien jedoch nach bestem Wissen und Gewissen gemacht worden. Das Gesetz verlange nur die Angabe von Beginn und Ende der Fahrt, sowie eine Kilometerangabe. Kilometergeldaufzeichnungen seien vorgelegt worden. Gegen die Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten der XXXX Mitgliedschaft und des XXXX -Schutzbriefs, ferner des Ersatzes von Geldstrafen für Strafmandate als Entgelt iSd § 49 ASVG wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts Konkretes eingewendet, jedoch wurde geltend gemacht, dass vor der Aufstockung auf den Anspruchslohn auf die weiteren als Entgelt beurteilten Leistungen im Sinne einer Aufrechnung Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Seitens der BF wurde auf 9ObA92/15t vom 27.08.2015 verwiesen.Gegen die Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten der römisch 40 Mitgliedschaft und des römisch 40 -Schutzbriefs, ferner des Ersatzes von Geldstrafen für Strafmandate als Entgelt iSd Paragraph 49, ASVG wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung nichts Konkretes eingewendet, jedoch wurde geltend gemacht, dass vor der Aufstockung auf den Anspruchslohn auf die weiteren als Entgelt beurteilten Leistungen im Sinne einer Aufrechnung Rücksicht zu nehmen gewesen wäre. Seitens der BF wurde auf 9ObA92/15t vom 27.08.2015 verwiesen. Bezüglich der Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten für den von MS abgeschlossenen Telefon- Internet und TV-Anschluss beim Anbieter XXXX wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass der Abschluss eines Paketes mit TV durch eine Privatperson damals besonders günstig gewesen sei. MS habe deshalb das Paket als Privatperson abgeschlossen. Genutzt habe er Telefon und Internet rein dienstlich. Es seien in der Privatwohnung Bürotätigkeiten verrichtet worden. Das darüber hinaus von XXXX angebotene Fernsehen habe MS nicht genutzt. In derselben Wohnung habe die Familie einen privat genutzten Internetanschluss über XXXX -net gehabt. Mit XXXX -net habe die Familie ferngesehen und zwar auf beiden Fernsehern, die in der Wohnung standen. Unterlagen bezüglich XXXX -net würden nachgereicht werden. Es hätte jedenfalls nicht der gesamte Kostenersatz sondern allenfalls nur ein prozentueller Anteil dieses Kostenersatzes der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen.Bezüglich der Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten für den von MS abgeschlossenen Telefon- Internet und TV-Anschluss beim Anbieter römisch 40 wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, dass der Abschluss eines Paketes mit TV durch eine Privatperson damals besonders günstig gewesen sei. MS habe deshalb das Paket als Privatperson abgeschlossen. Genutzt habe er Telefon und Internet rein dienstlich. Es seien in der Privatwohnung Bürotätigkeiten verrichtet worden. Das darüber hinaus von römisch 40 angebotene Fernsehen habe MS nicht genutzt. In derselben Wohnung habe die Familie einen privat genutzten Internetanschluss über römisch 40 -net gehabt. Mit römisch 40 -net habe die Familie ferngesehen und zwar auf beiden Fernsehern, die in der Wohnung standen. Unterlagen bezüglich römisch 40 -net würden nachgereicht werden. Es hätte jedenfalls nicht der gesamte Kostenersatz sondern allenfalls nur ein prozentueller Anteil dieses Kostenersatzes der Beitragspflicht unterworfen werden dürfen. Mit Schreiben vom 30.09.2022 und 06.10.2022 reichte die BF folgende Urkunden nach: Internetvertrag XXXX Privatnutzung, abgeschlossen am 14.03.2014 durch MD.Internetvertrag römisch 40 Privatnutzung, abgeschlossen am 14.03.2014 durch MD. Buchungsbelege XXXX -Net: 16.07.2014 über € 95,40, 15.07.2014 über € 95,40 mit der Anmerkung „für 6 Monate“, 19.01.2015 € 95,40 mit der Anmerkung „für 6 Monate“; 18.01.2016 über € 47,70; 21.10.2016 über € 47,70;Buchungsbelege römisch 40 -Net: 16.07.2014 über € 95,40, 15.07.2014 über € 95,40 mit der Anmerkung „für 6 Monate“, 19.01.2015 € 95,40 mit der Anmerkung „für 6 Monate“; 18.01.2016 über € 47,70; 21.10.2016 über € 47,70; Buchungsbelege XXXX Austria 30.08.2012 über € 28,24; 19.11.2012 über € 43,04; 20.12.2012 über € 36,92; 18.03.2013 über € 42,28; 28.08.2013 über € 27,
- Buchungsbelege römisch 40 Austria 30.08.2012 über € 28,24; 19.11.2012 über € 43,04; 20.12.2012 über € 36,92; 18.03.2013 über € 42,28; 28.08.2013 über € 27,
- Buchungsbelege XXXX -Mobile: 26.09.2012 € 14;00; 21.11.2012 € 14,00; 17.12.2014 € 14; 13.07.2015 über € 14,00 mit der Anmerkung „Privattelefon“.Buchungsbelege römisch 40 -Mobile: 26.09.2012 € 14;00; 21.11.2012 € 14,00; 17.12.2014 € 14; 13.07.2015 über € 14,00 mit der Anmerkung „Privattelefon“. Buchungsbelege XXXX : 19.10.2014 € 18,50; 20.07.2015 über € 45,00 mit der Anmerkung „Privattelefon“; 19.11.2015 € 16,50.Buchungsbelege römisch 40 : 19.10.2014 € 18,50; 20.07.2015 über € 45,00 mit der Anmerkung „Privattelefon“; 19.11.2015 € 16,
- Buchungslege XXXX : 02.07.2012 € 109,95; 03.09.2012 € 156,05; 17.11.2012 € 107,84.Buchungslege römisch 40 : 02.07.2012 € 109,95; 03.09.2012 € 156,05; 17.11.2012 € 107,
- Die belangte Behörde hielt dem mit ihrer Stellungnahme vom 27.01.2023 entgegen, XXXX umfasse Telefon, TV und Internet. XXXX -Net sei ein ausländischer Anbieter von Fernsehsendungen via Internet, die nicht von XXXX gesendet werden. Es handle sich um einen Zusatz von mehr Sendern, die via Internet empfangen werden können. Die nun nachgereichten Rechnungen würden eine private Nutzung des Internetanbieters XXXX daher nicht ausschließen. Auch die privaten Telefonrechnungen würden die private Nutzung von XXXX nicht ausschließen.Die belangte Behörde hielt dem mit ihrer Stellungnahme vom 27.01.2023 entgegen, römisch 40 umfasse Telefon, TV und Internet. römisch 40 -Net sei ein ausländischer Anbieter von Fernsehsendungen via Internet, die nicht von römisch 40 gesendet werden. Es handle sich um einen Zusatz von mehr Sendern, die via Internet empfangen werden können. Die nun nachgereichten Rechnungen würden eine private Nutzung des Internetanbieters römisch 40 daher nicht ausschließen. Auch die privaten Telefonrechnungen würden die private Nutzung von römisch 40 nicht ausschließen. Bezüglich der von der belangten Behörde angenommenen privaten Nutzung betriebseigener Fahrzeuge (nach Sachbezugswerteverordnung gewertete Sachbezüge) wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, MS habe die ihm mit der Nachverrechnung zugeordneten Fahrzeuge nur dienstlich genutzt. Teilweise seien diese fahruntauglich gewesen. Privat habe MS ein anderes Fahrzeug benutzt. Er sei anlässlich seiner niederschriftlichen Aussage vom 17.11.2016 missverstanden worden. MS sei am 17.11.2016 im Übrigen nicht ausdrücklich zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum befragt worden. Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung dazu ausgeführt, für den Mercedes Benz MB308D sei kein Sachbezug verrechnet worden. Bezüglich des zweiten Mercedes werde bestätigt, dass dessen Fahruntauglichkeit ab 06.08.2014 angegeben wurde. Jedoch hätten sich Eintragungen im Fahrtenbuch vom 26.08.2014 bis 27.08.2014 und vom 18.11.2014 über Reisen mit diesem Fahrzeug gefunden, ferner eine Verkehrsstrafe vom 18.11.
- Dem hielt die Steuerberaterin der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung entgegen, dass die Verkehrsstrafe im Zuge dessen, dass das Auto zur Beschaffung eines Ersatzteiles abgeschleppt wurde, verhängt worden sei. Das Auto sei also nicht gefahren worden. Vorgelegt wurde seitens der BF ein Schreiben der XXXX Versicherung an die BF vom 21.08.2014 betreffend die Aufnahme eines Schadensfalls, mit der die Meldung eines Totalschadens bestätigt und deren Überprüfung in Aussicht gestellt wurde (Beilage 6), ein Unfallbericht, der einen Unfall vom 06.08.2014 mit dem Fahrzeug B Versicherungsnehmer MS, Mercedes 210, XXXX samt Fotos (Beilage 7), ferner eine Fahrzeugversicherungspolizze für einen Mercedes Modell E270 CDI/210016, Type 210, Bj 2001,Kennzeichen XXXX vom 27.01.2014 (Beilage 8). Vorgelegt wurde seitens der BF ein Schreiben der römisch 40 Versicherung an die BF vom 21.08.2014 betreffend die Aufnahme eines Schadensfalls, mit der die Meldung eines Totalschadens bestätigt und deren Überprüfung in Aussicht gestellt wurde (Beilage 6), ein Unfallbericht, der einen Unfall vom 06.08.2014 mit dem Fahrzeug B Versicherungsnehmer MS, Mercedes 210, römisch 40 samt Fotos (Beilage 7), ferner eine Fahrzeugversicherungspolizze für einen Mercedes Modell E270 CDI/210016, Type 210, Bj 2001,Kennzeichen römisch 40 vom 27.01.2014 (Beilage 8). Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt vorgebracht, der MERCEDES E270 CDI E, ehem. Wechselkennzeichen XXXX , neues Kennzeichen XXXX , habe am 06.08.2014 einen Unfall gehabt und sei dann bis 29.01.2016 fahruntauglich gewesen.Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt vorgebracht, der MERCEDES E270 CDI E, ehem. Wechselkennzeichen römisch 40 , neues Kennzeichen römisch 40 , habe am 06.08.2014 einen Unfall gehabt und sei dann bis 29.01.2016 fahruntauglich gewesen. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend vorgebracht, die belangte Behörde hätte auf Grundlage der Strafbescheide vermutlich das Datum der Bezahlung der Strafe zu Grunde gelegt, das meist mehrere Monate nach den bestraften Ereignis liegen würde. Bezüglich des Chrysler wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, dieser sei ab Mai 2013 infolge eines Schadens fahruntauglich gewesen sei und ab Mai 2013 nicht mehr zugelassen gewesen. Es wurden Fotos eines Fahrzeugs ohne Kennzeichen, eines offenbar als Lagerraum genutzten Kofferraums und einer Prüfplakette für Kfz („Pickerl“) die die Fälligkeit der nächsten §57a Kraftfahrgesetz- Begutachtung für Mai 2013 auswies (Beilage 9). Seitens der belangten Behörde wurde dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, der Crysler sei laut Fahrtenbuch für die Zeit nach Mai 2013 noch nachverrechnet worden, da das Fahrzeug laut Fahrtenbuch auch nach Mai 2013 noch gefahren worden sei. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Fahrzeug CRYSLER-VOYAGER, Wechselkennzeichen XXXX , sei am 09.03.2012 zugelassen worden, habe einen Kilometerstand von 360.000 km und sei ab Jänner 2013 fahruntauglich gewesen. Als Ersatz sei ab Juni 2013 der BMW eingesetzt worden. Die Eintragungen im Fahrtenbuch mit der Bezeichnung VOYAGER/BMW, Wechselkennzeichen XXXX Kilometerstand 100.000 km, während der Jahre 2012 und 2013 seien mit einem Privatfahrzeug durchgeführt worden. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Fahrzeug CRYSLER-VOYAGER, Wechselkennzeichen römisch 40 , sei am 09.03.2012 zugelassen worden, habe einen Kilometerstand von 360.000 km und sei ab Jänner 2013 fahruntauglich gewesen. Als Ersatz sei ab Juni 2013 der BMW eingesetzt worden. Die Eintragungen im Fahrtenbuch mit der Bezeichnung VOYAGER/BMW, Wechselkennzeichen römisch 40 Kilometerstand 100.000 km, während der Jahre 2012 und 2013 seien mit einem Privatfahrzeug durchgeführt worden. Zum BMW wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dieser sei nur für längere Geschäftsreisen genutzt worden, hauptsächlich für Fahrten in Deutschland, nicht aber für private Fahrten. Der BF seien stets genügend Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung gestanden und auch genutzt worden, es handle sich um vier Fahrzeuge, ein fünftes stehe in Bosnien. Vorgelegt wurde eine Versicherungspolizze lautend auf MJ vom 23.12.2009 für einen Mercedes 300D Turbo und einen Mercedes 300DTurbo 4 Mat beide mit dem Wechselkennzeichen XXXX , ferner eine internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für MS, für einen Mercedes Benz, M-SO 5896 für die Zeit von 11.12.2015 bis 11.12.2020 (Beilage 10, 11).Zum BMW wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dieser sei nur für längere Geschäftsreisen genutzt worden, hauptsächlich für Fahrten in Deutschland, nicht aber für private Fahrten. Der BF seien stets genügend Fahrzeuge für die private Nutzung zur Verfügung gestanden und auch genutzt worden, es handle sich um vier Fahrzeuge, ein fünftes stehe in Bosnien. Vorgelegt wurde eine Versicherungspolizze lautend auf MJ vom 23.12.2009 für einen Mercedes 300D Turbo und einen Mercedes 300DTurbo 4 Mat beide mit dem Wechselkennzeichen römisch 40 , ferner eine internationale Versicherungskarte für Kraftverkehr für MS, für einen Mercedes Benz, M-SO 5896 für die Zeit von 11.12.2015 bis 11.12.2020 (Beilage 10, 11). Seitens der belangten Behörde wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, für den BMW sei in Wien am 18.02.2013 eine Verkehrsstrafe verhängt wurde, ferner am 23.08.2013 eine Verkehrsstrafe in München. Eine dementsprechende Fahrt von Wien nach München sei im Fahrtenbuch nicht eingetragen. Das Fahrtenbuch sei somit lückenhaft geführt worden. Nach Einsichtnahme in die diesbezüglichen Ausdrucke der Fahrtenbücher (OZ 15 des Kassenaktes) wurde seitens der BF in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass hier Fehler unterlaufen sein könnten. Es wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme beantragt. Bezüglich des Kia Carnival wurde seitens der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingewendet, dieser sei ab 07/14 fahruntauglich gewesen und ohne gültige Prüfplakette im Hof gestanden. Es wurde auf einen Vorlageantrag vom 17.07.2018 verwiesen. Es sei ferner nicht nachvollziehbar, aus welchen Erwägungen dieses Fahrzeug MJ zugewiesen wurde, denn laut Niederschrift seien alle Familienmitglieder mit diesem Fahrzeug gefahren. Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Fahrzeug KIA, Kennzeichen XXXX , sei am 06.06.2012 zugelassen worden und ab 01.02.2014 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums fahruntauglich gewesen. Ein Straferkenntnis sei am 01.06.2017 ergangen, da dieses Fahrzeug ohne Prüfplakette auf öffentlichem Grund abgestellt war. In den Fahrtenbüchern sei nicht aufgezeichnet worden, wer mit welchem KFZ fuhr. Es könne bei diesen Eintragungen auch zu Fehlern gekommen sein. Tatsächlich seien alle Familienmitglieder abwechselnd – oder zu zweit - mit einem Fahrzeug gefahren, das gerade zur Verfügung stand. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Betriebsprüfung ein Kfz einer einzelnen Person zugeordnet wurde. Die Fahrten seien stets betrieblich unternommen worden. Anlässlich der Befragung vom 17.11.2016 sei aus Unerfahrenheit auf die sehr kurz formulierten Fragen kurz und nicht konkretisiert geantwortet worden.Mit Schreiben vom 30.09.2022 wurde seitens der BF ergänzend ausgeführt, das Fahrzeug KIA, Kennzeichen römisch 40 , sei am 06.06.2012 zugelassen worden und ab 01.02.2014 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums fahruntauglich gewesen. Ein Straferkenntnis sei am 01.06.2017 ergangen, da dieses Fahrzeug ohne Prüfplakette auf öffentlichem Grund abgestellt war. In den Fahrtenbüchern sei nicht aufgezeichnet worden, wer mit welchem KFZ fuhr. Es könne bei diesen Eintragungen auch zu Fehlern gekommen sein. Tatsächlich seien alle Familienmitglieder abwechselnd – oder zu zweit - mit einem Fahrzeug gefahren, das gerade zur Verfügung stand. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Rahmen der Betriebsprüfung ein Kfz einer einzelnen Person zugeordnet wurde. Die Fahrten seien stets betrieblich unternommen worden. Anlässlich der Befragung vom 17.11.2016 sei aus Unerfahrenheit auf die sehr kurz formulierten Fragen kurz und nicht konkretisiert geantwortet worden. Bezüglich der Berechnung des Sachbezugswertes der Fahrzeuge mit 1,5% des durchschnittlichen Neuwertes dieser Gebrauchtwagen wurde seitens der Steuerberaterin Unverhältnismäßigkeit eingewendet. Im Übrigen betrage der gesamte nachverrechnete Betrag das Doppelte der Betriebsausgaben. Das sei insgesamt nicht verhältnismäßig. Die Hinzurechnung der Sachbezüge werde nicht akzeptiert, ebenso nicht die Kürzung betrieblicher Fahrten, ebenso die gesamte Beitragsnachverrechnung, die keine Aufschlüsselung und Konkretisierung enthalte. Bezüglich des Einwandes der vorzunehmenden Aufrechnung von Sachbezugswerten bei der Nachverrechnung von Mindestlöhnen werde auf 9ObA92/15 vom 27.08.2019 (Beilage 12) verwiesen. Zur Frage, ob seitens der BF die Aufstellung einer Nachverrechnung jener Posten vorgelegt werden könne, denen die BF zustimmen würde, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme in Aussicht gestellt. Eine entsprechende Aufstellung wurde in der Folge aber nicht vorgelegt. Mit Schreiben des BVwG vom 08.02.20023 erhielt die BF erneut Gelegenheit zur Gegenstellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2023 und zur Vorlage jenes Vorlageantrags vom 17.07.2018, auf den sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022, Seite 17 des Verhandlungsprotokolls und in der Stellungnahme vom 30.09.2022 bezog. Die BF erhielt ferner eine im Akt befindliche Organstrafverfügung zur Kenntnis, mit der ihr zur Tatzeit 29.01.2015 die Überschreitung der Parkzeit in einer gebührenpflichtigen Zone. (Mercedes Silber, XXXX ) zur Last gelegt wurde, da dies der Behauptung widersprach, dass dieses Fahrzeug ab 06.08.2014 aufgrund eines Unfalls bis 2016 (bzw. laut der im finanzrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2017 bis 2017) fahruntauglich gewesen wäre.Die BF erhielt ferner eine im Akt befindliche Organstrafverfügung zur Kenntnis, mit der ihr zur Tatzeit 29.01.2015 die Überschreitung der Parkzeit in einer gebührenpflichtigen Zone. (Mercedes Silber, römisch 40 ) zur Last gelegt wurde, da dies der Behauptung widersprach, dass dieses Fahrzeug ab 06.08.2014 aufgrund eines Unfalls bis 2016 (bzw. laut der im finanzrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.08.2017 bis 2017) fahruntauglich gewesen wäre. Die BF brachte mit 08.03.2023 eine weitere Stellungnahme ein, mit der sie zusammengefasst erneut die Zuteilung der einzelnen betrieblich genutzten Fahrzeuge an einzelne DienstnehmerInnen und die fehlende Berücksichtigung des Umstandes, dass Fahrzeuge während des gegenständlichen Zeitraumes auch fahruntauglich waren kritisierte. Die BF wendete ferner ein, dass die Nutzung des Internetanbieters XXXX keinesfalls zu 100% der Privatnutzung zugeordnet hätte werden dürfen, ferner, dass Kilometergelder ausschließlich für Dienstreisen, für deren Betrieb die Arbeitnehmer selbst aufzukommen hatten, gewährt worden seien, dass Fahrtenbücher und Kilometergeldabrechnungen mit entsprechenden Eintragungen vorliegen würden, sodass alles Notwendige nachvollzogen werden könne. Denn die Fahrten hätten großteils zu Baustellen nach Deutschland geführt. Dort seien dort mehrtägige Aufenthalte notwendig gewesen, etwa für Besichtigung der Objekte, Erstellung der Angebote, Besprechungen, Vertragsunterzeichnungen und Baustellenbesichtigungen. Mit der Leistung der Kilometergelder sei der amtliche Höchstsatz nie überschritten worden. Eingeräumt wurde, dass bei der Führung der Fahrtenbücher teilweise Versehen unterliefen. Kilometergeldabrechnungen für MI für 2014 seien bei der eingangs genannten GPLA-Prüfung vorgelegt worden, jedoch möglicherweise übersehen worden. Diese würden nun nachgereicht. MI habe stets auch über ein privates Fahrzeug verfügt.Die BF wendete ferner ein, dass die Nutzung des Internetanbieters römisch 40 keinesfalls zu 100% der Privatnutzung zugeordnet hätte werden dürfen, ferner, dass Kilometergelder ausschließlich für Dienstreisen, für deren Betrieb die Arbeitnehmer selbst aufzukommen hatten, gewährt worden seien, dass Fahrtenbücher und Kilometergeldabrechnungen mit entsprechenden Eintragungen vorliegen würden, sodass alles Notwendige nachvollzogen werden könne. Denn die Fahrten hätten großteils zu Baustellen nach Deutschland geführt. Dort seien dort mehrtägige Aufenthalte notwendig gewesen, etwa für Besichtigung der Objekte, Erstellung der Angebote, Besprechungen, Vertragsunterzeichnungen und Baustellenbesichtigungen. Mit der Leistung der Kilometergelder sei der amtliche Höchstsatz nie überschritten worden. Eingeräumt wurde, dass bei der Führung der Fahrtenbücher teilweise Versehen unterliefen. Kilometergeldabrechnungen für MI für 2014 seien bei der eingangs genannten GPLA-Prüfung vorgelegt worden, jedoch möglicherweise übersehen worden. Diese würden nun nachgereicht. MI habe stets auch über ein privates Fahrzeug verfügt. Der KIA Carnival sei ab Februar 2014 bis zum Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes fahruntauglich gewesen. Hinsichtlich der Fahruntauglichkeit des Crysler werde auf vorgelegte Fotos verwiesen. Ins Fahrtenbuch sei versehentlich ein privat genutzter Cryssler eingetragen worden. Der Mercedes E270 CD sei ab 6.8.2014 bis 29.1.2016 (nicht wie versehentlich in der Beschwerde angegeben bis 22.09.2017) fahruntauglich gewesen. Die Verkehrsstrafe betreffend die Tatzeit 29.01.2015 sei aus Anlass einer Abschleppung dieses Fahrzeuges verhängt worden. Reparaturrechnungen seien in der Buchhaltung beigefügt. Die BF kritisierte erneut, dass Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen beide in die Nachverrechnung einbezogen wurden und dass die Fahrzeuge mit einem zu hohen Wert einbezogen worden seien. Vorgelegt wurden erneut Zusammenfassungen der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum pro Jahr gewährten Kilometergelder, eine internationale Versicherungskarte der XXXX Versicherungs AG betreffend einen Renauld Expreß DS2, für MI für die Zeit von 17.07.2014 bis 01.08.2015; eine Kilometergeldabrechnung betreffend MI für das Jahr 2014, eine im Zuge der GPLA-Prüfung angelegte Berechnung der beitragspflichtigen Kilometergelder, ein Auszug aus der Sachbezugswerteverordnung, ein an die BF mit 07.09.2016 gerichtetes Schreiben der XXXX Versicherungen AG betreffend die „unverbindlich für den Rechtsstandpunkt“ gewährte Anerkennung einer Meldung eines Totalschadens betreffend einen BMW; einen Unfallbericht vom 22.08.2016 betreffend einen von MS gefahrenen BMW, ein XXXX Prüfbericht betreffend einen BMW (D) 525 Touring und ein nicht näher definiertes Schriftstück betreffend die Bewertung einer 2023 Carnival MPV LX.Vorgelegt wurden erneut Zusammenfassungen der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum pro Jahr gewährten Kilometergelder, eine internationale Versicherungskarte der römisch 40 Versicherungs AG betreffend einen Renauld Expreß DS2, für MI für die Zeit von 17.07.2014 bis 01.08.2015; eine Kilometergeldabrechnung betreffend MI für das Jahr 2014, eine im Zuge der GPLA-Prüfung angelegte Berechnung der beitragspflichtigen Kilometergelder, ein Auszug aus der Sachbezugswerteverordnung, ein an die BF mit 07.09.2016 gerichtetes Schreiben der römisch 40 Versicherungen AG betreffend die „unverbindlich für den Rechtsstandpunkt“ gewährte Anerkennung einer Meldung eines Totalschadens betreffend einen BMW; einen Unfallbericht vom 22.08.2016 betreffend einen von MS gefahrenen BMW, ein römisch 40 Prüfbericht betreffend einen BMW (D) 525 Touring und ein nicht näher definiertes Schriftstück betreffend die Bewertung einer 2023 Carnival MPV LX. Von der Möglichkeit jenen Vorlageantrag vom 17.07.2018 vorzulegen, auf den Sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022, Seite 17 des Verhandlungsprotokolls und in Ihrer Stellungnahme vom 30.09.2022 beziehen machte die BF keinen Gebrauch. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ein in der Planung und Beratung für Installations-, Schweiß- und Bauarbeiten tätiges Familien-Unternehmen betrieben. Sie war dem Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe sowie dem Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Metallgewerbe zugehörig. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06/2012 bis 12/2016 beschäftigte die BF folgende DienstnehmerInnen:Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 06 aus 2012, bis 12 aus 2016, beschäftigte die BF folgende DienstnehmerInnen: a) MS von 01.06.2012 bis 31.12.2016, mit 20 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttolohn wie in den Lohnkonten der BF ausgewiesen. MS war im strittigen Zeitraum gewerberechtlicher Geschäftsführer der BF. Er verfügt seit 16.07.2010 über die Gewerbeberechtigung Elektrotechnik, eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstrom-Anlagen und – Einrichtungen ohne Einschränkung hinsichtlich der Leistung oder der Spannung, Errichtung von Blitzschutzanlagen und Errichtung von Brandmeldeanlagen. Es wurde die Differenz zum Anspruchslohn der Verwendungsgruppe 5, KV Metallgewerbe Angestellte, bis 17.06.2012 im ersten Verwendungsjahr und danach entsprechend den Verwendungsgruppenjahren, ferner Sonderzahlungen nach KV nachverrechnet. b) MD (Ehefrau des MS) von 01.06.2012 bis 31.12.2016 mit 38,5 zu einem monatlichen Bruttolohn wie in den Lohnkonten der BF ausgewiesen. MD wurde während der gesamten verfahrensgegenständlichen Zeit als Unterstützung der Unternehmensleitung eingesetzt. Sie nahm an Besprechungen teil, führte Telefonate und sorgte damit für den Informationsfluss zwischen Dienstgeber und den Dienstnehmern. Es wurde die Differenz zu Verwendungsgruppe 2 KV Metallgewerbe Angestellte in der anzuwendenden Fassung im entsprechenden Verwendungsjahr, ferner die Sonderzahlungen nach KV nachverrechnet. c) MI (Sohn von MS und MD) von 01.
- 2012 bis 09.01.2015, als Lehrling zu einem monatlichen Bruttolohn wie in den Lohnkonten der BF ausgewiesen. MI schloss am 01.02.2013 die Berufsschule erfolgreich ab. Die Lehrabschlussprüfung legte er nicht ab. Sein Lehrvertrag endete am 24.05.
- MI wurde für die Zeit bis 01.02.2013 die Differenz zum Anspruchslohn laut KV Metall Arbeiter, Lehrlingsentschädigung im entsprechenden Lehrjahr und ab 02.02.2013 die Differenz zum Anspruchslohn der Verwendungsgruppe 4, Lohngruppe 4, KV Metallgewerbe Arbeiter in der anzuwendenden Fassung, ferner Sonderzahlungen nachverrechnet. d) MJ (Tochter von MS und MD) von 01.06.2012 bis 26.07.2015 als Assistentin der Geschäftsführung mit 20 Wochenstunden zu einem monatlichen Bruttolohn wie in den Lohnkonten der BF ausgewiesen. Es wurde die Differenz zu Verwendungsgruppe 2, KV Metall, Angestellte in der anzuwendenden Fassung im entsprechenden Verwendungsjahr nachverrechnet, ferner wurden Sonderzahlungen nachverrechnet. Für die Zeit ihres Wochengeldbezuges (27.07.2015 bis 17.11.2015) wurden Beiträge zum BMSVG nachverrechnet. e) JeM (familienfremd) von 28.07.2014 bis 31.03.2015 mit 38,5 Wochenstunden als Elektrohelfer zu einem monatlichen Bruttolohn wie in den Lohnkonten der BF ausgewiesen. Es wurde die Differenz zum Anspruchslohn
Verwendungsgruppe 7 im ersten Verwendungsgruppenjahr des KV für Arbeiter und Arbeiterinnen im Metallgewerbe in der anzuwendenden Fassung nachverrechnet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gewährte die BF den Dienstnehmern MS, MD, ferner MI und MJ während der oben festgestellten Zeiträume ihrer Beschäftigung beitragsfreie Kilometergelder. Die dazu vorhandenen Kilometergeldaufzeichnungen und Fahrtenbücher sind ungenau und unvollständig. Die aufgezeichneten betrieblichen Fahrten decken nicht den gesamten strittigen Zeitraum ab. Die einzelnen Fahrtstrecken können anhand der vorgelegten Dokumente nicht leicht überprüft werden. Es wurden in den Kilometergeldabrechnungen im Durchschnitt etwa 20% mehr an betrieblich gefahrenen Kilometern aufgezeichnet, als den aufgezeichneten Fahrtstrecken entsprochen hätte. Die belange Behörde schloss daraus, dass ein Teil der aufgezeichneten Fahrtstrecken de facto private Fahrten bildete. Die belangte Behörde hat jeweils auf Basis einer Schätzung 2012 bis 2015 20% der an MS, MD, MJ und bis 15.07.2014 an MI gewährten Kilometergelder, als beitragspflichtig beurteilt und nachverrechnet. Der bis 16.07.2014 im Privateigentum des MI gestandene VWGolf wurde ab16.07.2014 ins Betriebsvermögen der BF übernommen. MI benutzte neben dem Vw-Golf einen weiterhin in seinem Privateigentum stehenden Renauld. An MI wurden nach dem 16.07.2014 (ebenso wie davor) geschätzt 20% der gewährten Kilometergelder für private Fahrten ausbezahlt. Die belangte Behörde beurteilte die an MI ab 16.07.2014 gewährten Kilometergelder zu 100% als beitragspflichtig und nahm eine entsprechende Nachverrechnung vor. Zusätzlich zum Kilometergeld hat die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Dienstnehmern MI und MJ Prämien für Kfz-Versicherungen ersetzt. MI und MS wurden die XXXX -Mitgliedsbeiträge, MS ferner die Kosten für einen XXXX -Schutzbrief ersetzt. Die belangte Behörde hat diese Zahlungen als Entgelt gewertet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet.Zusätzlich zum Kilometergeld hat die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum den Dienstnehmern MI und MJ Prämien für Kfz-Versicherungen ersetzt. MI und MS wurden die römisch 40 -Mitgliedsbeiträge, MS ferner die Kosten für einen römisch 40 -Schutzbrief ersetzt. Die belangte Behörde hat diese Zahlungen als Entgelt gewertet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die BF MJ, MS und MD Geldstrafen ersetzt. Die belangte Behörde hat diese Zahlungen als Entgelt gewertet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die BF MS die Kosten für die im eigenen Namen abgeschlossene Nutzungsvereinbarung für XXXX - Internet, Telefon und TV ersetzt. Das Paket wurde am Standort XXXX genutzt. Es handelte sich dabei um die Wohnung der Familie, die gleichzeitig als Büro genutzt wurde, während der am Firmenstandort gemietete Raum als Lager diente. Die dienstliche bzw. private Nutzung wurde nicht getrennt aufgezeichnet. Das in Rede stehende Nutzungspaket wurde geschätzt zu 40% betrieblich und zu 60% privat genutzt. Die belangte Behörde hat diese Zahlungen zu 100% als Entgelt gewertet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet.Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hat die BF MS die Kosten für die im eigenen Namen abgeschlossene Nutzungsvereinbarung für römisch 40 - Internet, Telefon und TV ersetzt. Das Paket wurde am Standort römisch 40 genutzt. Es handelte sich dabei um die Wohnung der Familie, die gleichzeitig als Büro genutzt wurde, während der am Firmenstandort gemietete Raum als Lager diente. Die dienstliche bzw. private Nutzung wurde nicht getrennt aufgezeichnet. Das in Rede stehende Nutzungspaket wurde geschätzt zu 40% betrieblich und zu 60% privat genutzt. Die belangte Behörde hat diese Zahlungen zu 100% als Entgelt gewertet und die entsprechenden Beiträge nachverrechnet. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte die BF folgende Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen:
- a)einen Mercedes E270 CDI ( Kennzeichen XXXX , später XXXX
- b)einen Chrysler GS Grand Voyager,
- c)einen BMW 525d (beide Fahrzeuge hatten ein Wechselkennzeichen XXXX ),
- d)einen VW Golf (ab 16.07.2014) und
- f)einen KIA Carnival. Diese Fahrzeuge wurden von MS, MD, MI und MJ sowohl dienstlich als auch privat genutzt. Aufzeichnungen darüber und Fahrtenbücher liegen nur unvollständig vor. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum hatte die BF folgende Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen:
- a)einen Mercedes E270 CDI ( Kennzeichen römisch 40 , später römisch 40
- b)einen Chrysler GS Grand Voyager,
- c)einen BMW 525d (beide Fahrzeuge hatten ein Wechselkennzeichen römisch 40 ),
- d)einen VW Golf (ab 16.07.2014) und
- f)einen KIA Carnival. Diese Fahrzeuge wurden von MS, MD, MI und MJ sowohl dienstlich als auch privat genutzt. Aufzeichnungen darüber und Fahrtenbücher liegen nur unvollständig vor. Im Zuge der Nachverrechnung wurde eine Privatnutzung der Fahrzeuge angenommen und entsprechend der Sachbezugswerte-Verordnung als Sachbezug nachverrechnet. Eine Zuordnung der einzelnen Fahrzeuge an die einzelnen Dienstnehmer erfolgte nach einer Befragung des MS vom 17.11.2016 im Wege der Schätzung. Mercedes E270 CDI bei MSChrysler GS Grand Voyager und BMW 525d bei MDVw Golf ab 16.07.2014 bis 09.01.2015 bei MI (dieses Fahrzeug hatte ein Wechselkennzeichen mit einem im Privateigentum des MI befindlichen Renauld)Kia Carnival bis 26.07.2015 bei MJMercedes E270 CDI bei MS, Chrysler GS Grand Voyager und BMW 525d bei MD, römisch fünf w Golf ab 16.07.2014 bis 09.01.2015 bei MI (dieses Fahrzeug hatte ein Wechselkennzeichen mit einem im Privateigentum des MI befindlichen Renauld), Kia Carnival bis 26.07.2015 bei MJ 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Prüfprotokolle der belangten Behörde und der GPLA-Prüfung, ferner in die zum Akt genommenen Lohnkonten und Kilometergeldabrechnungen, in die zum Akt genommenen Fahrtenbücher und Strafverfügungen, ferner in das GISA Protokoll, GISA Austria, Zl. XXXX , in den Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe sowie den Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Metallgewerbe in der jeweils anzuwendenden Fassung, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022 sowie durch Einsichtnahme in die während der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der BF übersandten ergänzenden Beweismittel wie unter Punkt 1., Verfahrensgang, näher dargelegt wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere in die Prüfprotokolle der belangten Behörde und der GPLA-Prüfung, ferner in die zum Akt genommenen Lohnkonten und Kilometergeldabrechnungen, in die zum Akt genommenen Fahrtenbücher und Strafverfügungen, ferner in das GISA Protokoll, GISA Austria, Zl. römisch 40 , in den Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe sowie den Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Metallgewerbe in der jeweils anzuwendenden Fassung, durch Abhaltung der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2022 sowie durch Einsichtnahme in die während der mündlichen Verhandlung vorgelegten und im Anschluss an die mündliche Verhandlung seitens der BF übersandten ergänzenden Beweismittel wie unter Punkt 1., Verfahrensgang, näher dargelegt wurde. Die tatsächlich von MS, MD, MI, MJ und Je M im strittigen Zeitraum verrichteten Arbeiten wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Detail erörtert und sind nun ausreichend ermittelt. Die Zugehörigkeit der BF zum Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe sowie Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen im Metallgewerbe ist unstrittig. Die im strittigen Zeitraum von MS ausgeübte Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergibt sich aus der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. XXXX , zur Firmenbuchnummer XXXX , und dem entsprechenden, in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommenen, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 63 vom 30.06.2010 XXXX . Sein Einwand, er habe nur geholfen, überzeugt vor dem Hintergrund dieser Dokumente nicht. Die sich daraus ergebende Nachverrechnung entspricht dem angefochtenen Bescheid.Die im strittigen Zeitraum von MS ausgeübte Funktion als gewerberechtlicher Geschäftsführer ergibt sich aus der Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria, GISA Zl. römisch 40 , zur Firmenbuchnummer römisch 40 , und dem entsprechenden, in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommenen, Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, MA 63 vom 30.06.2010 römisch 40 . Sein Einwand, er habe nur geholfen, überzeugt vor dem Hintergrund dieser Dokumente nicht. Die sich daraus ergebende Nachverrechnung entspricht dem angefochtenen Bescheid. Die festgestellte Tätigkeit der MD gründet sich im Wesentlichen auf deren Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Zu den in der mündlichen Verhandlung anhand eines vorgelegten Rückstandsausweises vom 08.08.2017 gemachten konkreten Einwendungen betreffend den für MD für das Jahr 2016 angeblich nachverrechneten Anspruchslohn von € 3000,-- brutto monatlich hat die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.01.2023 klärend Stellung genommen. Seitens der BF wurde dem im nachfolgenden Parteiengehör nichts mehr entgegengehalten. Die sich daraus ergebende Nachverrechnung entspricht dem angefochtenen Bescheid. Die festgestellte Tätigkeit des MI gründet sich auf den vorgelegten Lehrvertrag was in Abänderung zum angefochtenen Bescheid zur Feststellung einer Lehrzeit bis 24.05.2014 führt. Die Einstufung der MJ blieb unbestritten. Nähere Feststellungen zu ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit erübrigten sich. Die sich daraus ergebende Nachverrechnung entspricht dem angefochtenen Bescheid. Die im strittigen Zeitraum verrichtete Tätigkeit des JeM gründet sich auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung seitens der BF gemachten Vorbringen. Die sich daraus ergebende Nachverrechnung entspricht dem angefochtenen Bescheid. Dass die seitens der BF vorgelegten Aufzeichnungen über Kilometergelder und die vorgelegten Fahrtenbücher nicht leicht überprüfbar sind und Lücken aufweisen, ergibt sich zunächst aus dem Vergleich der in den Kilometergeldabrechnungen aufgezeichneten Fahrtstrecken mit den verrechneten Kilometern, ferner durch Vergleich der Kilometergeldabrechnungen mit den Fahrtenbüchern, die ebenfalls ungenau geführt wurden und nicht den gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum abdecken. Die vorgelegten Kilometergeldaufzeichnungen nennen Zeiträume von Dienstreisen (stets mehrere Tage), sie führen einen Zweck der Dienstreise an. Die einzelnen gefahrenen Fahrtstrecken gehen aus den Aufzeichnungen aber nicht klar hervor. Der eingetragene Fahrtzweck erklärt nicht stets eindeutig die eingetragenen Fahrziele. Ein Vergleich der in den Kilometergeldabrechnungen aufgezeichneten Fahrtstrecken mit dem im Internet verfügbaren Routenplaner (etwa www.viamichelin.at/web/Routenplaner) führt zu dem Schluss, dass hier durchgehend höhere Kilometerangaben für betriebliche Fahrten gemacht wurden, als den angegebenen Strecken entsprochen hätte. Die Feststellung, dass im Durchschnitt etwa 20% mehr an betrieblich gefahrenen Kilometern aufgezeichnet wurden, als den aufgezeichneten Fahrtstrecken entsprochen hätte, ergibt sich aus der Überprüfung der Aufzeichnungen wie eben dargelegt. Auch seitens der BF wurde im Zuge des Beschwerdeverfahrens wiederholt eingeräumt, dass bei diesen Aufzeichnungen Lücken und Ungenauigkeiten bestehen. Dass auch für MI im gesamten Zeitraum seiner Beschäftigung, also auch nach dem 16.07.2014 im Durchschnitt nur etwa 20% mehr an betrieblich gefahrenen Kilometern aufgezeichnet, als den aufgezeichneten Fahrtstrecken betrieblicher Fahrten entsprochen hätte ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben in Zusammenschau mit den zum Akt genommenen Kilometergeldabrechnungen und Fahrtenbüchern, die insgesamt das Bild einer Arbeitsweise ergaben, wo keine klare Trennung zwischen dienstlichen und privaten Fahrten vorgenommen und entsprechend aufgezeichnet wurde, sodass die Rechtmäßigkeit Höhe der gewährten Kilometergelder nicht leicht überprüfbar ist. Dass MI nach dem 16.07.2014 Kilometergeld bezogen hätte ohne die Kosten des Betriebs der für Dienstfahrten benutzten Fahrzeuge getragen zu haben, ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang allerdings nicht als erwiesen anzunehmen. Was die Nachverrechnung von 50% derim Jahr 2016 gewährten Kilometergelder als beitragspflichtig betrifft, so ergab die Durchsicht der in den für 2016 zum Akt genommenen Kilometeraufzeichnungen vorhandenen Ortangaben unter vergleichsweiser Heranziehung der im Internet verfügbaren Routenplaner (etwa www.viamichelin.at/web/Routenplaner) im Durchschnitt im Wesentlichen die gleichen Abweichungen wie die für 2012 bis 2015 vorgelegten Kilometeraufzeichnungen, was zu einer Beitragspflicht von geschätzt 20% der 2016 gewährten Kilometergelder führt. Die in der mündlichen Verhandlung seitens der belangten Behörde ausgesprochene Vermutung, die BF hätte nun Kilometergeldabrechnung vorgelegt, die geringere Gesamtkilometer ausweisen als die eingesehenen Kilometergeldabrechnungen, war nicht zu bestätigen. Die nachträglich vorgelegten Kilometergeldabrechnungen stimmen durchwegs mit den anlässlich der Beitragsprüfungen zum Akt genommenen Dokumenten überein. Dass seitens der BF zusätzlich zum Kilometergeld den Dienstnehmern MI und MJ Prämien für Kfz-Versicherungen ersetzt wurden, dass ferner MI und MS die XXXX -Mitgliedsbeiträge, MS ferner die Kosten für einen XXXX -Schutzbrief ersetzt wurden, blieb unbestritten, ebenso, dass seitens der BF MJ, MS und MD Geldstrafen ersetzt wurden.Dass seitens der BF zusätzlich zum Kilometergeld den Dienstnehmern MI und MJ Prämien für Kfz-Versicherungen ersetzt wurden, dass ferner MI und MS die römisch 40 -Mitgliedsbeiträge, MS ferner die Kosten für einen römisch 40 -Schutzbrief ersetzt wurden, blieb unbestritten, ebenso, dass seitens der BF MJ, MS und MD Geldstrafen ersetzt wurden. Was die von MS im eigenen Namen abgeschlossene Nutzungsvereinbarung für XXXX - Internet, Telefon und TV für den Standort der Privatwohnung der Familie betrifft, so erscheinen die seitens der BF von Beginn des Verfahrens gleichbleibend gemachten Angaben dass dieses Paket aus dem Grund, da es für Privatpersonen besonders günstig war, von MS im eigenen Namen angeschafft wurde. Ferner wurde seitens der BF in unbedenklicher Weise vorgebracht, dass die Wohnung der Familie gleichzeitig als Büro des Familienunternehmens (BF) genutzt wurde und dass immer wieder auch in der verfahrensgegenständlichen Zeit Nutzungsvereinbarungen für Telefon mit anderen Anbietern, sowie eine weitere Internet-TV-Nutzungsvereinbarung mit einem anderen Anbieter geschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass in der Wohnung der Familie sowohl gewohnt als auch gearbeitet wurde, ferner, dass die Familienmitglieder mehrere Mobiltelefone, so auch das vom Anbieter XXXX bezogene Mobiltelefon nutzten, dies sowohl dienstlich als auch privat, ohne genaue Aufzeichnungen zu machen, ebenso das von XXXX bezogene Internet. Was die Nutzung des TV betrifft, war davon auszugehen, dass dieses als Teil des Pakets neben einem anderen Internet-TV-Anbieter, der andere Kanäle im Programm hatte, in der Freizeit privat genutzt wurde. Da eine Aufstellung der getrennten Nutzung privat/dienstlich nicht vorgelegt wurde, war im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass das in Rede stehende Nutzungspaket zu 40% betrieblich und zu 60% privat genutzt wurde.Was die von MS im eigenen Namen abgeschlossene Nutzungsvereinbarung für römisch 40 - Internet, Telefon und TV für den Standort der Privatwohnung der Familie betrifft, so erscheinen die seitens der BF von Beginn des Verfahrens gleichbleibend gemachten Angaben dass dieses Paket aus dem Grund, da es für Privatpersonen besonders günstig war, von MS im eigenen Namen angeschafft wurde. Ferner wurde seitens der BF in unbedenklicher Weise vorgebracht, dass die Wohnung der Familie gleichzeitig als Büro des Familienunternehmens (BF) genutzt wurde und dass immer wieder auch in der verfahrensgegenständlichen Zeit Nutzungsvereinbarungen für Telefon mit anderen Anbietern, sowie eine weitere Internet-TV-Nutzungsvereinbarung mit einem anderen Anbieter geschlossen wurden. Vor diesem Hintergrund war davon auszugehen, dass in der Wohnung der Familie sowohl gewohnt als auch gearbeitet wurde, ferner, dass die Familienmitglieder mehrere Mobiltelefone, so auch das vom Anbieter römisch 40 bezogene Mobiltelefon nutzten, dies sowohl dienstlich als auch privat, ohne genaue Aufzeichnungen zu machen, ebenso das von römisch 40 bezogene Internet. Was die Nutzung des TV betrifft, war davon auszugehen, dass dieses als Teil des Pakets neben einem anderen Internet-TV-Anbieter, der andere Kanäle im Programm hatte, in der Freizeit privat genutzt wurde. Da eine Aufstellung der getrennten Nutzung privat/dienstlich nicht vorgelegt wurde, war im Wege der Schätzung davon auszugehen, dass das in Rede stehende Nutzungspaket zu 40% betrieblich und zu 60% privat genutzt wurde. Was die im Betriebsvermögen befindlichen und zur Nachverrechnung als Sachbezug herangezogenen Kraftfahrzeuge betrifft, so gründen sich die Feststellungen auf folgende Erwägungen:
- a)Mercedes E270 CDI ( XXXX , später XXXX diesbezüglich wurde in der im gleichzeitig laufenden steuerrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.8.17 eingewendet, das Fahrzeug habe am 06.08.2014 einen Unfall mit Totalschaden gehabt und sei in der Folge bis 22.09.2017 fahruntauglich gewesen. In der Stellungnahme vom 30.09.2022 wurde das Ende der Fahruntauglichkeit mit 29.01.2016 angegeben. In den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern scheint das Fahrzeug am 26.08.2014, 27.08.2014 und 18.11.2014 auf. Ferner befindet sich im Akt eine dieses Fahrzeug betreffende Strafverfügung wegen ungerechtfertigten Parkens in einer gebührenpflichtigen Zone zur Tatzeit 29.01.2015. Das zum Beweis der Fahruntauglichkeit in der mündlichen Verhandlung (Beilage 6) vorgelegte Schreiben der XXXX -Versicherung beweist lediglich, dass seitens der BF gegenüber der XXXX -Versicherung ein Totalschaden behauptet wurde. Dokumente über den weiteren Verlauf dieser Korrespondenz wurden nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund war den seitens der BF gemachten Behauptungen über die Fahruntauglichkeit dieses Fahrzeuges, das Versehen bei der Eintragung des Fahrzeugs in die Fahrtenbücher, die versehentlich falsche Angabe des Endes der Fahruntauglichkeit in der Beschwerde vom 22.09.2017 und die Verhängung einer Verkehrsstrafe im Zuge seiner Abschleppung nicht zu glauben. Die behauptete Fahruntauglichkeit des genannten Fahrzeugs kann daher nicht als erwiesen angenommen werden. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- a)Mercedes E270 CDI ( römisch 40 , später römisch 40 diesbezüglich wurde in der im gleichzeitig laufenden steuerrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.8.17 eingewendet, das Fahrzeug habe am 06.08.2014 einen Unfall mit Totalschaden gehabt und sei in der Folge bis 22.09.2017 fahruntauglich gewesen. In der Stellungnahme vom 30.09.2022 wurde das Ende der Fahruntauglichkeit mit 29.01.2016 angegeben. In den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern scheint das Fahrzeug am 26.08.2014, 27.08.2014 und 18.11.2014 auf. Ferner befindet sich im Akt eine dieses Fahrzeug betreffende Strafverfügung wegen ungerechtfertigten Parkens in einer gebührenpflichtigen Zone zur Tatzeit 29.01.2015. Das zum Beweis der Fahruntauglichkeit in der mündlichen Verhandlung (Beilage 6) vorgelegte Schreiben der römisch 40 -Versicherung beweist lediglich, dass seitens der BF gegenüber der römisch 40 -Versicherung ein Totalschaden behauptet wurde. Dokumente über den weiteren Verlauf dieser Korrespondenz wurden nicht vorgelegt. Vor diesem Hintergrund war den seitens der BF gemachten Behauptungen über die Fahruntauglichkeit dieses Fahrzeuges, das Versehen bei der Eintragung des Fahrzeugs in die Fahrtenbücher, die versehentlich falsche Angabe des Endes der Fahruntauglichkeit in der Beschwerde vom 22.09.2017 und die Verhängung einer Verkehrsstrafe im Zuge seiner Abschleppung nicht zu glauben. Die behauptete Fahruntauglichkeit des genannten Fahrzeugs kann daher nicht als erwiesen angenommen werden. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- b)Chrysler GS Grand Voyager (Wechselkennzeichen XXXX hier wurde in der im gleichzeitig laufenden steuerrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.8.17 eingewendet, das Fahrzeug sei ab Jänner 2013 fahruntauglich gewesen und sei ab Mai 2013 nicht mehr zugelassen gewesen. Jedoch wurde dieses Fahrzeug auch nach Mai 2013 noch in die Fahrtenbücher eingetragen („Voyager“). Das nachträgliche Vorbringen, diese Eintragung habe einen im Privateigentum gestandenen Voyager betroffen, überzeugt nicht. Die zum Beweis der Fahruntauglichkeit vorgelegten Fotos, sind per se nicht geeignet, die angebliche Fahruntauglichkeit dieses Fahrzeugs zu belegen. Eine klare und übersichtliche Aufstellung der angeblich im Privateigentum gestandenen und dienstlich genutzten Fahrzeuge wurde seitens der BF im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Die behauptete Fahruntauglichkeit des genannten Fahrzeugs Chrysler GS Grand Voyager (Wechselkennzeichen XXXX ) kann vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen angenommen werden. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- b)Chrysler GS Grand Voyager (Wechselkennzeichen römisch 40 hier wurde in der im gleichzeitig laufenden steuerrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.8.17 eingewendet, das Fahrzeug sei ab Jänner 2013 fahruntauglich gewesen und sei ab Mai 2013 nicht mehr zugelassen gewesen. Jedoch wurde dieses Fahrzeug auch nach Mai 2013 noch in die Fahrtenbücher eingetragen („Voyager“). Das nachträgliche Vorbringen, diese Eintragung habe einen im Privateigentum gestandenen Voyager betroffen, überzeugt nicht. Die zum Beweis der Fahruntauglichkeit vorgelegten Fotos, sind per se nicht geeignet, die angebliche Fahruntauglichkeit dieses Fahrzeugs zu belegen. Eine klare und übersichtliche Aufstellung der angeblich im Privateigentum gestandenen und dienstlich genutzten Fahrzeuge wurde seitens der BF im gesamten Verfahren nicht vorgelegt. Die behauptete Fahruntauglichkeit des genannten Fahrzeugs Chrysler GS Grand Voyager (Wechselkennzeichen römisch 40 ) kann vor diesem Hintergrund nicht als erwiesen angenommen werden. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- c)BMW 525d (Wechselkennzeichen XXXX ), bezüglich dieses Fahrzeugs wurde keine Fahruntauglichkeit behauptet. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- c)BMW 525d (Wechselkennzeichen römisch 40 ), bezüglich dieses Fahrzeugs wurde keine Fahruntauglichkeit behauptet. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- d)VW Golf (ab 16.07.2014); die festgestellte Nutzung dieses Fahrzeugs ergibt sich aus einer mangels Vorliegens von Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung.
- f)KIA Carnival: diesbezüglich wurde in der im gleichzeitig laufenden steuerrechtlichen Verfahren eingebrachten Beschwerde vom 24.08.17 eingewendet, dieser sei ab Februar 2014 fahruntauglich gewesen, sei im Mai 2017 in Bosnien repariert worden und bis Februar 2014 in Deutschland gestanden. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde auf einen „Vorlageantrag vom 17.07.2018“ verwiesen, der dem BVwG jedoch weder bis dahin noch nachträglich nach ausdrücklicher Aufforderung vom 08.02.2023 vorgelegt wurde. Die behauptete Fahruntauglichkeit des genannten Fahrzeugs kann daher nicht als erwiesen angenommen werden. Die festgestellte Nutzung ergibt sich einerseits aus den zum Akt genommenen Fahrtenbüchern und andererseits aus der von der belangten Behörde mangels Vorliegens ausreichender Aufzeichnungen vorgenommenen Schätzung. Die Zuordnung der Fahrzeuge zu bestimmten Dienstnehmern gründet sich einerseits auf die aktenkundige Befragung vom 17.11.2016 und andererseits darauf, dass im Laufe des Verfahrens vorgelegte Dokumente (etwa der Unfallbericht vom 06.08.2014, der eine Nutzung des Mercedes 207 durch MS ausweist) und auch die Vorbringen in der steuerrechtlichen Beschwerde vom 24.08.2017 – soweit darin angegeben wird, wer die einzelnen Fahrzeuge primär genutzt hat - mit dieser Aussage im Einklang standen. Soweit seitens der BF nun eingewendet wird, MS sei am 17.11.2016 von der belangten Behörde nicht zum verfahrensgegenständlichen Zeitraum befragt worden, ist dem ferner entgegenzuhalten, dass MS zum Zeitraum dieser Befragung unstrittig über die nun gegenständlichen Verfahren informiert war und überdies im Beisein seiner steuerrechtlichen Vertretung befragt wurde. Die diesbezüglichen Vorbringen des MS waren daher der nun zu treffenden Beurteilung zu Grunde zu legen. Die Feststellung, dass die Fahrzeuge (auch) privat genutzt wurden gründet sich auf den Umstand, dass keine Dokumente vorgelegt wurden, die ein ernstgemeintes Verbot der privaten Nutzung der Fahrzeuge belegen würden und auch keine übersichtliche und nachvollziehbare Aufstellung der angeblich stets jedem Dienstnehmer und jeder Dienstnehmerin für Privatfahrten zur Verfügung gestandenen im Privateigentum der jeweiligen Person befindlichen Fahrzeuge vorgelegt wurde. Insgesamt muss der BF – sie war rechtlich vertreten - zur Last gelegt werden, dass sie keine glaubwürdigen Anstrengungen unternommen hat, um an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Dies musste im Rahmen der Beweiswürdigung im Zweifel stets gegen die BF sprechen. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414Abs.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf Entscheidung durch einen Senat gestellt. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Formulierung der Bescheidsprüche: Die BF bringt vor, die Sprüche der angefochtenen Bescheide würde wortgleich die gleiche Angelegenheit behandeln, die relevanten Zeiträume seien nicht im Spruch des jeweiligen Bescheides angeführt. Dem ist folgendes zu entgegnen: Die beiden gegenständlichen Bescheidsprüche enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass die dem jeweiligen Bescheid angeschlossene Anlage einen Teil des Bescheidspruches bilde. In den Anlagen zu den beiden gegenständlichen Bescheiden sind die Nachverrechnungsposten im Detail definiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist selbst dann, wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich formuliert wurden, bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides mit einzubeziehen. (vgl. VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet).Die beiden gegenständlichen Bescheidsprüche enthalten den ausdrücklichen Hinweis, dass die dem jeweiligen Bescheid angeschlossene Anlage einen Teil des Bescheidspruches bilde. In den Anlagen zu den beiden gegenständlichen Bescheiden sind die Nachverrechnungsposten im Detail definiert. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist selbst dann, wenn fraglich ist, ob mit der im Spruch getroffenen Entscheidung implizit Feststellungen getroffen wurden, die im Spruch nicht ausdrücklich formuliert wurden, bei Beantwortung der Frage, was Inhalt des Spruches des Ausgangsbescheides ist, auch die Begründung des Ausgangsbescheides mit einzubeziehen. vergleiche VwGH 98/08/0127 vom 20.10.1998 zur Frage, welcher Zeitraum einer Beschäftigung den Verfahrensgegenstand bildet). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus: Der Gegenstand der beiden Beschwerdeverfahren (wie eingangs näher dargelegt) geht jedenfalls zweifelsfrei aus den angefochtenen Bescheiden hervor. Zur Beitragsnachverrechnung: Gem.§ 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, (sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird) der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs 2 ASVG.Gem.Paragraph 44, Absatz eins, ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte, (sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird) der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt iSd § 49 Abs 1, 3, 4, und 6 ASVG (§ 44 Ab 1 Z 1 ASVG).Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt iSd Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4,, und 6 ASVG (Paragraph 44, Ab 1 Ziffer eins, ASVG). Nachverrechnung entsprechend dem kollektivvertraglichen Anspruchslohn:
§ 49Abs.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- Oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgelt, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen.Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Absatz eins,, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein
- Oder
- Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile, Bilanzgelt, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen Sonderzahlungen ausdrücklich erfasst werden, zu berücksichtigen. Nach § 58 Abs. 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.Nach Paragraph 58, Absatz 2 und 4 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf ihn und auf den Versicherten entfallenden Beiträge; er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen.
§ 54Abs.
1 ASVG sind von den Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach § 49 Abs. 1 zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) unter Bedachtnahme auf § 45 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Paragraph 54, Absatz eins, ASVG sind von den Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung Sonderbeiträge mit dem gleichen Hundertsatz wie für sonstige Bezüge nach Paragraph 49, Absatz eins, zu entrichten; hierbei sind die in einem Kalenderjahr fällig werdenden Sonderzahlungen bis zum 60fachen Betrag der für die betreffende Versicherung in Betracht kommenden Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) unter Bedachtnahme auf Paragraph 45, Absatz 2, zu berücksichtigen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge dann, wenn jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrlings) bestand, das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, der Anspruchslohn und nicht das geringere tatsächlich gezahlten Entgelt maßgeblich (vgl. VwGH 99/08/0158). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Bemessung der allgemeinen Beiträge dann, wenn jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch des pflichtversicherten Dienstnehmers (Lehrlings) bestand, das tatsächlich gezahlte Entgelt übersteigt, der Anspruchslohn und nicht das geringere tatsächlich gezahlten Entgelt maßgeblich vergleiche VwGH 99/08/0158). Im vorliegenden Fall bestand seitens der BF die Zugehörigkeit zum Kollektivvertrag für Angestellte des Metallgewerbes und Kollektivvertrag für Arbeiter und Arbeiterinnen des Metallgewerbes. Die von der belangten Behörde vorgenommene Einstufung des MS mit einem Anspruchslohn nach Verwendungsgruppe 5 des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes (Angestellte, die Arbeiten erledigen, die besonders verantwortungsvoll sind, selbständig erledigt werden müssen, für die umfangreiche überdurchschnittliche Berufskenntnisse und mehrjährige praktische Erfahrung erforderlich sind), erfolgte zu Recht. Die von der belangten Behörde für MD vorgenommene Einstufung mit einem Anspruchslohn nach Verwendungsgruppe 2 des Kollektivvertrages für Angestellte des Metallgewerbes (Angestellte, die einfache, nicht schematische oder mechanische Arbeiten nach gegebenen Richtlinien und genauer Arbeitsanweisung verrichten, für die in der Regel eine kurze Einarbeitungszeit erforderlich ist; z.B. Schreibkraft, Fakturistin mit einfacher Verrechnung, Telefonistin mit Auskunftserteilung, qualifizierte kaufmännische und administrative Hilfskraft, Inkassantin ohne einschlägige Berufsausbildung, Verkäuferin im Detailgeschäft, edv-mäßige Erfassung und Sicherung von Daten und Texten) erfolge zu Recht. Soweit seitens der BF auf fehlende Deutschkenntnisse der MD verwiesen wurde, ist dem entgegenzuhalten, das, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, fehlende Deutschkenntnisse den von der MD verrichteten Arbeiten nicht hinderlich waren, da vieles auf Serbokroatisch oder Bosnisch besprochen werden konnte und dort, wo Deutschkenntnisse erforderlich waren, sprach- und fachkundige Personen, etwa Vorarbeiter mit Sprachkenntnissen den Besprechungen beigezogen wurden. Soweit MD in der mündlichen Verhandlung eine Beitragsvorschreibung der belangten Behörde vom 08.08.2017 vorgelegt hat, die für 2016 monatliche Beitragsgrundlagen von über € 3000 ausweise, hat die belangte Behörde dazu mit ihrer Stellungnahme vom 27.01.2023 klärend dargelegt, dass sich die nachverrechnete Summe aus dem nachverrechneten Monatsentgelt, Kilometergelt und Sachbezugswert zusammengesetzt habe. Die BF hat dem im Zuge des darauffolgenden Parteiengehörs nichts mehr entgegengehalten. Die Nachverrechnung des für MD festgestellten Anspruchslohns war daher nicht zu beanstanden. Zur Einstufung des MI ist auszuführen, dass dieser ab 01.06.2012 (Beginn des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes) bei der BF aufgrund eines Lehrvertrages beschäftigt war. Sein Lehrverhältnis endete nicht schon mit 02.02.2013, wie im angefochtenen Bescheid angenommen, sondern mit 24.05.2014. MI schloss am 01.02.2013 die Berufsschule erfolgreich ab. Der Kollektivvertrag für Arbeiter im Metallgewerbe sieht für Lehrlinge eine Lehrlingsentschädigung nach dem jeweiligen Lehrjahr (1. Bis 4. Lehrjahr) vor- mit der Maßgabe, dass das mit dem Lehrjahr korrespondierende Berufsschuljahr jeweils erfolgreich abgeschlossen wird. Andernfalls erfolgt eine Rückstufung in das vorangegangene Lehrjahr. Ab der erfolgreichen Ablegung der Lehrabschlussprüfung nach dem Ende der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit hat die Einstufung in eine der Facharbeiterlohngruppen zu erfolgen. Bis zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung hat die Einstufung in der Lohngruppe 4 zu erfolgen (LG7, Punkt 4a). MI hat die Lehrabschlussprüfung nicht (weder zum Erstantritt noch zu einem späteren Antritt) abgelegt. MI war bis 24.05.2013 als Lehrling im entsprechenden Lehrjahr und danach in Lohngruppe 4 des KV Metall, Arbeiter, einzustufen. Die Nachverrechnung wird insoweit zu korrigieren sein. Die Einstufung der MJ während der Zeit ihrer Beschäftigung bei der BF und während des Bezugs von Wochengeld in Verwendungsgruppe 2 wurde seitens der BF nicht in Frage gestellt. Es war daher davon auszugehen, dass ihre tatsächliche Tätigkeit dieser Verwendungsgruppe entsprach. Die diesbezügliche Nachverrechnung erfolgte zu Recht. Ebenso unangefochten blieb die Nachverrechnung von Beiträgen zum Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen Vorsorgegesetz (BMSVG). Auch die diesbezügliche Nachverrechnung erfolgte zu Recht. Die Einstufung des JeM als Helfer
Verwendungsgruppe 7 (Arbeitnehmer ohne Zweckausbildung) des KV Arbeiter im Metallgewerbe erfolgte zu Recht. Soweit eingewendet wurde, JeM habe sich während seiner gesamten Beschäftigung in einem Probearbeitsverhältnis befunden, ist dem entgegenzuhalten, dass JeM in die am niedrigsten bezahlte Lohngruppe, LG7, des KV Metall Arbeiter eingestuft wurde. Eine noch niedrigere Einstufung sieht der KV Metall Arbeiter nicht vor, auch nicht für die Probezeit. Soweit die BF auf die Bestimmung LG7, Punkt 4 des KV Metall Arbeiter verweisen wollte, „Nach Ablauf der Probezeit ist der Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Gesichtspunkte entsprechend seinen Fähigkeiten einzustufen. Die Einstufung setzt voraus, dass die der Einstufung entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird“, ist dem entgegenzuhalten, dass mit dieser Bestimmung sichergestellt wird, dass als Helfer eingestellte Arbeiter, für die sich nach Ablauf der Probezeit herausstellt, dass sie für verantwortungsvolle Arbeiten eingesetzt werden können, nach der Probezeit eine entsprechend höhere Einstufung vorzunehmen ist. Die Möglichkeit einer Einstufung niedriger als LG 7 ist daraus nicht abzuleiten. Die Nachverrechnung erfolgte daher zu Recht. Nachverrechnung von beitragspflichtigem Kilometergeld:
§ 49
Abs 3 Z 1, erster Halbsatz, ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers, an den Dienstnehmer(Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs 1 und Abs 2 ASVG.
Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins,, erster Halbsatz, ASVG gelten Vergütungen des Dienstgebers, an den Dienstnehmer(Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz) nicht als Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins und Absatz 2, ASVG. Hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach § 26 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen.Hiezu gehören insbesondere Beträge, die den Dienstnehmern als Fahrtkostenvergütungen gezahlt werden, soweit sie nach Paragraph 26, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400, nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterliegen. Zufolge § 26 Z 4 EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Zufolge Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 gehören Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergeld) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. (§ 26 Z 4, erster Tatbestand EStG)Eine Dienstreise liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt. (Paragraph 26, Ziffer 4,, erster Tatbestand EStG) Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird (§ 26 Z 4 lit a EStG).Als Kilometergelder sind höchstens die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze zu berücksichtigen. Fahrtkostenvergütungen (Kilometergelder) sind auch Kosten, die vom Arbeitgeber höchstens für eine Fahrt pro Woche zum ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) für arbeitsfreie Tage gezahlt werden, wenn eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und für die arbeitsfreien Tage kein steuerfreies Tagesgeld gezahlt wird (Paragraph 26, Ziffer 4, Litera a, EStG). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung als steuerfrei/beitragsfrei behandeln, dass entsprechende Nachweise vorliegen, sodass die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung vom Finanzamt leicht nachprüfbar ist. Datum, Dauer sowie Ziel und Zweck jeder einzelnen Dienstreise ist darzulegen. Den Dienstgeber trifft dabei eine qualifizierte Mitwirkungspflicht, die ihn dazu verhält, konkrete Behauptungen auszustellen und geeignete Beweisanbote zu machen. (VwGH 2006/15/0280 vom 28.05.2008, 2011/08/0360 vom 02.09.2013). Die seitens der BF bei der Leistung von Kilometergeldern an MS, MD, MI und MJ vorgenommene Beurteilung der im jeweiligen Lohnkonto angeführten Zahlungen als Kilometergeld konnten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht leicht überprüft werden. Die vorgelegten Aufzeichnungen entsprechen nicht den Anforderungen des § 26 EStG in Verbindung mit der dazu ergangenen ständigen Judikatur des VwGH. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die gewährten Kilometergelder nicht zur Gänze als beitragsfrei beurteilt.Die seitens der BF bei der Leistung von Kilometergeldern an MS, MD, MI und MJ vorgenommene Beurteilung der im jeweiligen Lohnkonto angeführten Zahlungen als Kilometergeld konnten anhand der vorgelegten Unterlagen nicht leicht überprüft werden. Die vorgelegten Aufzeichnungen entsprechen nicht den Anforderungen des Paragraph 26, EStG in Verbindung mit der dazu ergangenen ständigen Judikatur des VwGH. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die gewährten Kilometergelder nicht zur Gänze als beitragsfrei beurteilt. Schätzung des Umfanges der Nachverrechnung: Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. […] Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen (vgl. VwGH Ra 2015/08/0095 vom 27.12.2018)Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt wurden, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Gesetz erlaubt vielmehr, bei Fehlen solcher Unterlagen sogleich mit Schätzung vorzugehen vergleiche VwGH Ra 2015/08/0095 vom 27.12.2018) Soweit die belangte Behörde im Wege der Schätzung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Differenz zwischen den aufgezeichneten Fahrtstrecken und den verrechneten Kilometerständen 20% der gewährten Kilometergelder als beitragspflichtig beurteilt hat erscheint dies nachvollziehbar und angemessen. Dem Vorbringen der BF, MS, MD, MI und MJ hätten für Privatfahrten keinerlei Kilometergeld verrechnet, war angesichts der lückenhaft geführten Aufzeichnungen unter Berücksichtigung der oben zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu folgen. Soweit seitens der BF eingewendet wurde, es wären andere Strecken gefahren worden, als die vom Routenplaner zugrunde gelegten, so hätten die Strecken entsprechend dieser Behauptung exakt und nachvollziehbar aufgezeichnet werden müssen um überprüft werden zu können. Mangels Vorliegens überprüfbarer Aufzeichnungen war das diesbezügliche Vorgehen der belangten Behörde daher nicht zu beanstanden. Was die an MI nach dem 16.07.2014 bis 09.01.2015 gewährten Kilometergelder betrifft, so wird im Rahmen einer Schätzung aufgrund der insgesamt oben gemachten Feststellungen davon auszugehen sein, dass MI nach dem 16.07.2014 ebenso wie davor, zwar dienstliche Fahrten unternahm, für deren Kosten er selbst aufkam, dass die gewährten Kilometergelder aber 20% mehr umfassten als den rein dienstlichen Fahrten entsprochen hätte. Da bezüglich MI für diesen Zeitraum 100% der gewährten Kilometergelder als beitragspflichtig nachverrechnet wurden, wird die Nachverrechnung insoweit zu korrigieren sein. Soweit die belangte Behörde für das Jahr 2016 50% der gewährten Kilometergelder als beitragspflichtig angenommen hat, so ergab die Durchsicht der in den für 2016 zum Akt genommenen Kilometeraufzeichnungen vorhandenen Ortangaben unter vergleichsweiser Heranziehung der im Internet verfügbaren Routenplaner (etwa www.viamichelin.at/web/Routenplaner) im Durchschnitt im Wesentlichen die gleichen Abweichungen wie die für 2012 bis 2015 vorgelegten Kilometeraufzeichnungen. Die seitens der BF an MS und an MI gewährten Kilometergelder werden daher auch für das Jahr 2016, ebenso wie für die Jahre 2012 bis 2015 mit 20% der Beitragspflicht zu unterwerfen sein. Die Nachverrechnung wird entsprechend zu korrigieren sein. Der seitens der BF vorgebrachte Einwand, die geleisteten Kilometergelder hätten den Betrag von € 30.000,00 jährlich nicht überschritten, führt im vorliegenden Gesamtzusammenhang zu keiner anderen Beurteilung. Nachverrechnung von Beiträgen für den Ersatz weiterer Kosten: Der Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten der XXXX Mitgliedschaft und des XXXX -Schutzbriefs, ferner des Ersatzes von Geldstrafen für Strafmandate als Entgelt iSd § 49 ASVG wurde seitens der BF nichts Konkretes eingewendet. Die diesbezügliche Nachverrechnung erfolgte daher zu Recht.Der Beurteilung des von der BF vorgenommenen Ersatzes der Kosten der römisch 40 Mitgliedschaft und des römisch 40 -Schutzbriefs, ferner des Ersatzes von Geldstrafen für Strafmandate als Entgelt iSd Paragraph 49, ASVG wurde seitens der BF nichts Konkretes eingewendet. Die diesbezügliche Nachverrechnung erfolgte daher zu Recht. XXXX -Anschluss römisch 40 -Anschluss Soweit die belangte Behörde den von der BF vorgenommenen Ersatz der Kosten für das von MS beim Anbieter XXXX in Anspruch genommene Paket aus Internet, Telefon und TV zur Gänze als Entgelt iSd § 49 ASVG beurteilt hat, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass dieses Paket in der Wohnung der Familie genutzt wurde, dass diese Wohnung allerdings auch als Büro der BF fungierte. Exakte Aufzeichnungen über die unternehmerische bzw. private Nutzung liegen nicht vor. Unter Heranziehung der eingangs zusammengefassten höchstgerichtlichen Judikatur war daher auch hier mit einer Schätzung vorzugehen. Wie im Rahmen der Beweiswürdigu