← Österreich

{'item': 'W170 2257860-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW170 2257860-1 Spruch, W170 2257860-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.
  3. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest. 1.
  4. Der Beschwerdeführer hat am 10.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 10.06.2022 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 04.07.2022, am 05.07.2022 bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten, die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten blieb unbekämpft. Die Beschwerde wurden 04.08.2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat in Syrien bis zu seiner endgültigen Ausreise am 29.07.2020 immer im zu Stadt Darʿā gehörenden Dorf XXXX gelebt. In der Stadt Darʿā und im Dorf XXXX ist das Regime an der Macht, seine Sicherheitsbehörden könnten dort auf den Beschwerdeführer (wie auf jede andere, dort aufhältige Person) greifen.1.
  6. Der Beschwerdeführer hat in Syrien bis zu seiner endgültigen Ausreise am 29.07.2020 immer im zu Stadt Darʿā gehörenden Dorf römisch 40 gelebt. In der Stadt Darʿā und im Dorf römisch 40 ist das Regime an der Macht, seine Sicherheitsbehörden könnten dort auf den Beschwerdeführer (wie auf jede andere, dort aufhältige Person) greifen. 1.
  7. Der Beschwerdeführer ist jedenfalls am 23.04.2019, 13.07.2019, 29.07.2020, 16.06.2020 legal aus- Syrien aus und jedenfalls am 11.04.2019, 16.03.2020, 10.06.2020 legal nach Syrien eingereist. Die festgestellten Ein- und Ausreisen erfolgten immer über den Flughafen von Damaskus. 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben, dass er jedes Mal nach seiner Einreise am Flughafen von Damaskus für ein bis zwei Stunden festgehalten worden sei, man habe ihn immer befragt und auch psychisch fertiggemacht. Er sei immer wieder beschimpft und erniedrigt worden und haben „sie“ die Dokumente des Beschwerdeführers immer ganz genau kontrolliert und gesagt, dass sie die Brüder des Beschwerdeführers hätten und sie den Beschwerdeführer immer beobachten werden würden. Auch an Kontrollposten sei der Beschwerdeführer immer wieder erniedrigt und beschimpft, einmal sogar niedergeschlagen worden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. 1.
  9. Der Beschwerdeführer hat den Militärdienst vom 06.09.2004 bis 01.10.2006 abgeleistet, er erhielt die normale Grundausbildung und war während des Militärdienstes als Wache eingesetzt und rüstete als normaler Soldat ab; an Kampfhandlungen oder Militäroperationen nahm er nicht teil. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass die Militärpolizei in Darʿā bei seiner Mutter gewesen sei und nach ihm gefragt habe; man wolle ihn zur Reserve einziehen. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. 1.
  10. Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, dass zwei seiner Brüder vom Regime festgenommen, jahrelang angehalten und schließlich, jedenfalls einer sicher, der andere nur vermutlich, getötet worden seien. Auch sei der Vater im Krieg getötet worden. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft gemacht worden. 1.
  11. Andere Verfolgungsgründe sind nicht zu erkennen, insbesondere habe die vorbringliche Teilnahme an Demonstrationen in Syrien zu keinen Problemen geführt. Der in Österreich gestellte Antrag auf internationalen Schutz ist den syrischen Behörden nicht bekannt.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Die Feststellungen zu 1.
  14. gründen sich hinsichtlich der Unbescholtenheit auf die vom Bundesverwaltungsgericht zeitnah eingeholte und in das Verfahren eingeführte Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers, ansonsten auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten unbedenklichen syrischen Ausweise, insbesondere auf seinen syrischen Reisepass und seinen syrischen Personalausweis. 2.
  15. Die Feststellungen zu 1.
  16. gründen sich auf die unbedenkliche Aktenlage der jeweiligen Verwaltungs- und Gerichtsakte. 2.
  17. Die Feststellungen zu 1.
  18. gründen sich hinsichtlich der Frage, woher der Beschwerdeführer stammt, auf dessen Angaben, die im Verfahren diesbezüglich gleichlautend waren und die auch das Bundesamt der Entscheidung unterstellt hat. Weiters ergibt sich auch etwa aus dem Personalausweis, dass der Beschwerdeführer in Darʿā registriert ist, was für die Glaubwürdigkeit seiner Angaben spricht. Hinsichtlich der Frage, wer im Herkunftsgebiet die Macht in der Hand hat, ist auf die übereinstimmenden Angaben der in das Verfahren eingebrachten Länderdokumenten (siehe Länderinformation der Staatendokumentation, Version 8, 29.12.2022 [in Folge: LI], S. 13, S. 28 ff) sowie einer Nachschau auf https://syria.liveuamap.com/ zu verweisen. 2.
  19. Die Feststellungen zu 1.
  20. hinsichtlich der legalen Ein- und Ausreisen des Beschwerdeführers über den Flughafen von Damaskus ergeben sich aus den Grenzkontrollstempel, die vom Bundesamt einer Übersetzung zugeführt wurden (AS 145), die das Bundesverwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vorgehalten hat, ohne dass es zu einem Widerspruch seitens des Beschwerdeführers gekommen wäre. 2.
  21. Die Feststellungen zu 1.
  22. hinsichtlich des entsprechenden Vorbringens ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 6). Dass der Vorbringensteil hinsichtlich der Nachschau der Militärpolizei nach dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht wurde, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dahingehend (in der Erstbefragung und) vor dem Bundesamt nichts vorgebracht oder auch nur angedeutet hat; im Gegensatz dazu hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt noch ausdrücklich angegeben, keine Probleme mit den Behörden Syriens gehabt zu haben (AS 111). Dies noch dazu, da diese Erniedrigungen und Schläge laut dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers gewesen seien (Verhandlungsprotokoll, S. 10). Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass er bereits vor dem Bundesamt diese Probleme thematisiert. Da der Beschwerdeführer diese Probleme auch nicht beweisen bzw. belegen konnte und sein Vorbringen, wie gerade dargestellt, widersprüchlich war, kann dessen Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Selbiges gilt sinngemäß für die Ausführungen des Beschwerdeführers, an Kontrollposten immer wieder erniedrigt und beschimpft, einmal sogar niedergeschlagen worden zu sein. Auch dies wurde (in der Erstbefragung und) vor dem Bundesamt nicht vorgebracht oder auch nur angedeutet und daher nicht glaubhaft gemacht. 2.
  23. Die Feststellungen zu 1.
  24. hinsichtlich des bereits abgeleisteten Militärdienstes des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsschrift, S. 8); hinsichtlich des vorbringlichen Besuchs der Militärpolizei bei seiner Mutter ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 5). Das Vorbringen ist unbelegt, es ist lediglich eine Behauptung des Beschwerdeführers, der aber der Umstand, dass nicht nachvollziehbar ist, welches Interesse das syrische Militär am Beschwerdeführer als Reservist haben sollte, hinsichtlich der Glaubhaftmachung entgegensteht. Der Beschwerdeführer befindet sich im
  25. Lebensjahr, in Syrien dauert der Reservedienst zwar bis zum Alter von 42 Jahren (LI, S. 102), aber war der Beschwerdeführer nur ein normaler Soldat, der seinen Militärdienst schon 2006 beendet hat, keine Kampferfahrung hat, nur die normale Grundausbildung erhalten hat, während seines Wehrdienstes nur als Wache verwendet wurde und als normaler Soldat abgerüstet ist. Es ist daher nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer für das syrische Regime bzw. das syrische Militär ein erstrebenswerter Soldat wäre, noch dazu, weil man ihn ja auch in den Jahren 2019 und 2020 – hier war er immerhin noch jünger – trotz häufigen Behördenkontakt nicht zwangsrekrutiert hat, zumal ihm die Einreise sogar nach seinen Angaben ohne Zahlung von Bestechungsgeld (Verhandlungsschrift, S. 6) gestattet wurde. Daher wurde auch dieses Vorbringen nicht glaubhaft gemacht. 2.
  26. Die Feststellungen zu 1.
  27. hinsichtlich des entsprechenden Vorbringens ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht (siehe Verhandlungsschrift, S. 7). Auch dieser Vorbringensteil ist nicht bewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Behörde angab, dass zwei seiner Brüder in Haft seien, und einer davon inzwischen getötet worden sei. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung nur angegeben hat, dass drei seiner Brüder in Syrien leben würden, ohne darauf hinzuweisen, dass sich jedenfalls einer davon in Haft befinde. Dies alleine würde aber einer Glaubhaftmachung nicht im Weg stehen. Dass sich der Beschwerdeführer aber nicht scheut, auch über das Schicksal von Familienangehörigen die Unwahrheit zu sagen, wenn er sich davon etwas verspricht, ist zu erkennen, wenn man die Angaben zu seinem Vater vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vergleicht; während vor ersterem noch angegeben wurde, dass der Vater im Krieg getötet worden sei (AS 111), hat der Beschwerdeführer vor zweiterem angegeben, dass der Vater im Jahr 2005 an Krebs verstorben sei (Verhandlungsschrift, S. 10). Daher und auf Grund der wegen der oben dargestellten Widersprüche bereits stark beschädigten persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers können seine Angaben zu seinen Brüdern und zum Vater nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden. 2.
  28. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau des Vorbringens des Beschwerdeführers, zu der Teilnahme an den Demonstrationen siehe das diesbezüglich erstmalige Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht (Verhandlungsprotokoll, S. 9). Dass die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer den syrischen Behörden nicht bekannt geworden ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass es österreichischen Behörden verboten ist, diese Tatsache eine Behörde des Herkunftsstaates zu kommunizieren und nicht zu sehen ist, dass dies entgegen dem Verbot trotzdem passiert ist oder den syrischen Behörden auf andere Weise bekannt wurde.
  29. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  30. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.3.
  31. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Asylwerber auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesem im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, diesem keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall hinsichtlich des Beschwerdeführers zweifellos Syrien, da dieser die syrische Staatsangehörigkeit besitzt. 3.
  32. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).3.
  33. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.
  34. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 08.07.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes II. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand des Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  35. Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz durch das Bundesamt steht mangels einer diesbezüglichen relevanten Änderung der Rechts- oder Tatsachenlage einer Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054); es ist nicht zu erkennen, dass es seit Ablauf des 08.07.2022 (Rechtskraft des Spruchpunktes römisch zwei. des Bescheides, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist) zu einer relevanten Änderung der Tatsachenlage gekommen ist, zumal das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers weiterhin in der Hand des Regimes ist und eine andere relevante Änderung nicht zu ersehen ist. 3.
  36. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion des Asylwerbers an (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041). Daraus folgt, dass hinsichtlich der Gewährung des Status des Asylberechtigten (anders wäre dies hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu sehen, siehe abermals VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0041) unter anderem die Anreise außer Bedacht zu bleiben hat und es nur darauf ankommt, ob den Beschwerdeführern Verfolgung im Herkunftsgebiet droht. 3.
  37. Zur Klärung der Frage, welches Gebiet als Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers anzusehen ist, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach in Fällen, in denen Asylwerber nicht auf Grund eines eigenen Entschlusses, sondern unter Zwang auf Grund einer Vertreibung ihren dauernden Aufenthaltsort innerhalb des Herkunftsstaates gewechselt hatten und an dem neuen Aufenthaltsort nicht Fuß fassen konnten (Zustand innerer Vertreibung), der ursprüngliche Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen sei (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Die Bestimmung der Heimatregion des Beschwerdeführers ist Grundlage für die Prüfung, ob dem Asylwerber dort mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung droht (und ob ihm – sollte dies der Fall sein und dem nicht die Rechtskraftwirkung der Gewährung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigte/n entgegenstehen – im Herkunftsstaat außerhalb der Heimatregion eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht). Zur Bestimmung der Heimatregion kommt in diesem Sinn der Frage maßgebliche Bedeutung zu, wie stark die Bindungen des Beschwerdeführers an ein bestimmtes Gebiet sind. Hat der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsland nicht mehr in dem Gebiet gelebt, in dem der Beschwerdeführer geboren wurde und aufgewachsen ist, ist der neue Aufenthaltsort als Heimatregion anzusehen, soweit der Asylwerber zu diesem Gebiet enge Bindungen entwickelt hat (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0192; VwGH 25.08.2022, Ra 2021/19/0442-13). Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet das zur Stadt Darʿā gehörenden XXXX , weil der Beschwerdeführer immer im zur Stadt Darʿā gehörenden XXXX gelebt hat.Im Sinne des oben ausgeführten ist das zu prüfende Herkunftsgebiet das zur Stadt Darʿā gehörenden römisch 40 , weil der Beschwerdeführer immer im zur Stadt Darʿā gehörenden römisch 40 gelebt hat. 3.
  38. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im zur Stadt Darʿā gehörenden XXXX eine asylrelevante Verfolgung droht.3.
  39. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm im zur Stadt Darʿā gehörenden römisch 40 eine asylrelevante Verfolgung droht. Gegen eine solche sprechen seine oftmaligen, legalen Ein- und Ausreise nach Syrien, bevor er seinen Herkunftsstaat endgültig verlassen hat. Dass diese Ein- und Ausreisen mit Problemen behaftet waren hat der Beschwerdeführer ebenso wenig glaubhaft gemacht, wie dass ihm die Einberufung zum Militärdienst drohe oder er Verfolgung wegen seiner als Oppositionelle eingesperrten Brüder fürchten müsse. Auch aus der dem syrischen Regime bzw. seinen Behörden nicht bekannten Antragstellung auf internationalen Schutz lässt sich keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch das syrische Regime ableiten. Andere asylrelevante Verfolgungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind diese von Amts wegen zu erkennen. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und diesem daher keine Rückführung in die Kriegssituation in Syrien droht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Unter A) wurde die relevante, im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eindeutige Rechtslage dargestellt und der Entscheidung unterstellt. Daher ist die Revision nicht zulässig European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W170.2257860.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.