RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW176 2246392-1 Spruch, W176 2246392-1/15Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWAL
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Die mitbeteiligte Partei brachte bei der belangten Behörde eine Datenschutzbeschwerde gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin ein. Zusammengefasst führte die mitbeteiligte Partei aus, dass die Beschwerdeführerin sie im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“ zumindest bis zum 02.04.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Parteien hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der mitbeteiligten Parteien sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht verletzt habe, indem sie Daten betreffend „Sinus-Geo-Milieus“ zumindest bis zum 02.04.2019 ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Parteien hervorgehe. Es seien sohin Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verarbeitet worden. Mangels Einwilligung der mitbeteiligten Parteien sei die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig gewesen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert. Weder seien die Daten der mitbeteiligten Parteien zugeordnet worden, noch würden sie einen Personenbezug besitzen. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der mitbeteiligten Parteien zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen. In der Folge wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Zusammengefasst kam es zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei durch die Verarbeitung der „Sinus-Geo-Milieus“ im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welcher das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Dem gegenständlichen Verfahren liegt derselbe Sachverhalt in Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ wie im hg. Verfahren W214 2247955-1 zugrunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.2022, W214 2247955-1/18E wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft. Im Bundesverwaltungsgericht sind zahlreiche Verfahren anhängig. Alleine in den Gerichtsabteilungen W176 und W256 sind zu diesem Themenkomplex 18 Verfahren anhängig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 10.01.2023 und einer Nachschau in die Aktenübersicht des Bundesverwaltungsgerichts. II. Beweiswürdigung: römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den obigen Beweismitteln und ist im Übrigen unstrittig. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wennGemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR
- GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG Rz 14). Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Art. 9 DSGVO zu qualifizieren sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis GZ W214 2247955-/18E. Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind, liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG vor.Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird daher bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E beschlossen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W176.2246392.1.00