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{'item': 'W179 2267911-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW179 2267911-1 Spruch, W179 2267911-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin ab und sprach aus, dass die Rundfunkgebühren fristgerecht zu zahlen seien, wogegen Beschwerde erhoben wurde.
  2. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  3. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Beschwerdeführerin ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid und die belangte Behörde zu bezeichnen, das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  4. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am XXXX zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
  5. Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  6. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  7. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
  8. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Beschwerdeführerin die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
  10. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  11. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  12. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2267911.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.