← Österreich

{'item': 'W185 2257293-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW185 2257293-1 Spruch, W185 2257292-1/12E W185 2257295-1/10E W185 2257296-1/10E W185 2257293-1/10E W185 2257294-1

Art. 11

Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 27.05.2022 stimmte die spanische Dublin-Behörde der Übernahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO und der Übernahme der Zweit-

Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2022 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er leide an grauem Star und sei vor drei Tagen am rechten Auge operiert worden; für die Operation seines linken Auges gebe es noch keinen Termin. Sein Sohn XXXX sei, seit er im Juli 2020 beinahe ertrunken wäre, schwer behindert. Bei diesem Unfall seien Hirnzellen abgestorben und könne der Sohn nicht schlucken und brauche ständig Unterstützung. Er sei gelähmt und bettlägerig. XXXX sei im August 2020 in Russland aus dem Krankenhaus entlassen und zum Sterben nach Hause geschickt worden. Von 22.08.2020 bis 06.06.2021 sei XXXX im Herkunftsstaat nicht behandelt worden. Am 06.06.2021 seien die Beschwerdeführer nach Spanien geflogen und XXXX dort bis 20.03.2022 in einer Privatklinik versorgt worden. Die Familie habe ihre gesamten Ersparnisse dafür aufgebraucht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich im Internet mit anderen Betroffenen ausgetauscht, sich die medizinische Betreuung ihres Sohnes selbst angeeignet und diese auch selbst bezahlt. Die Behandlung in Spanien sei gut, jedoch sehr teuer gewesen. Sie hätten hiefür EUR 58.200,- bezahlt. Diese Summe hätten sie sich durch den Verkauf ihrer Autos und Grundstücke finanziert. XXXX werde derzeit in Österreich behandelt; die Versorgung hier sei viel besser als in Spanien. In Österreich, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz seien keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Spanien geboren worden. Die Beschwerdeführer hätten im März 2022 eigentlich in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen, seien jedoch mit dem Auto nach Österreich gefahren. In Spanien habe die Familie in einer Mietwohnung gewohnt. Nach dem Ausbruch des Ukraine-Krieges sei der Erstbeschwerdeführer in der U-Bahn in Spanien von Ukrainern belästigt worden. Er habe diesen Vorfall aber nicht zur Anzeige gebracht. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, versucht zu haben, in Spanien Arbeit zu finden. Aufgrund der dortigen hohen Arbeitslosigkeit sei dies jedoch „sehr schwer“. Vielleicht bekomme XXXX in Spanien kostenlose medizinische Betreuung und Medikamente, der Erstbeschwerdeführer müsse jedoch „auch sonst“ für seine Familie sorgen. Er habe versucht, einen Asylantrag in Spanien zu stellen; man bräuchte hiefür jedoch einen Termin. Asylwerber hätten in Spanien nicht dieselben Rechte wie in Österreich. Österreich könne aufgrund der Dublin III-VO den Selbsteintritt erklären. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2022 gab der Erstbeschwerdeführer verfahrenswesentlich an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Er leide an grauem Star und sei vor drei Tagen am rechten Auge operiert worden; für die Operation seines linken Auges gebe es noch keinen Termin. Sein Sohn römisch 40 sei, seit er im Juli 2020 beinahe ertrunken wäre, schwer behindert. Bei diesem Unfall seien Hirnzellen abgestorben und könne der Sohn nicht schlucken und brauche ständig Unterstützung. Er sei gelähmt und bettlägerig. römisch 40 sei im August 2020 in Russland aus dem Krankenhaus entlassen und zum Sterben nach Hause geschickt worden. Von 22.08.2020 bis 06.06.2021 sei römisch 40 im Herkunftsstaat nicht behandelt worden. Am 06.06.2021 seien die Beschwerdeführer nach Spanien geflogen und römisch 40 dort bis 20.03.2022 in einer Privatklinik versorgt worden. Die Familie habe ihre gesamten Ersparnisse dafür aufgebraucht. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin hätten sich im Internet mit anderen Betroffenen ausgetauscht, sich die medizinische Betreuung ihres Sohnes selbst angeeignet und diese auch selbst bezahlt. Die Behandlung in Spanien sei gut, jedoch sehr teuer gewesen. Sie hätten hiefür EUR 58.200,- bezahlt. Diese Summe hätten sie sich durch den Verkauf ihrer Autos und Grundstücke finanziert. römisch 40 werde derzeit in Österreich behandelt; die Versorgung hier sei viel besser als in Spanien. In Österreich, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz seien keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Es bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Die Fünftbeschwerdeführerin sei in Spanien geboren worden. Die Beschwerdeführer hätten im März 2022 eigentlich in den Herkunftsstaat zurückkehren müssen, seien jedoch mit dem Auto nach Österreich gefahren. In Spanien habe die Familie in einer Mietwohnung gewohnt. Nach dem Ausbruch des Ukraine-Krieges sei der Erstbeschwerdeführer in der U-Bahn in Spanien von Ukrainern belästigt worden. Er habe diesen Vorfall aber nicht zur Anzeige gebracht. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Asylanträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte der Erstbeschwerdeführer, versucht zu haben, in Spanien Arbeit zu finden. Aufgrund der dortigen hohen Arbeitslosigkeit sei dies jedoch „sehr schwer“. Vielleicht bekomme römisch 40 in Spanien kostenlose medizinische Betreuung und Medikamente, der Erstbeschwerdeführer müsse jedoch „auch sonst“ für seine Familie sorgen. Er habe versucht, einen Asylantrag in Spanien zu stellen; man bräuchte hiefür jedoch einen Termin. Asylwerber hätten in Spanien nicht dieselben Rechte wie in Österreich. Österreich könne aufgrund der Dublin III-VO den Selbsteintritt erklären. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.06.2022 zusammengefasst an, sich körperlich und geistig in der Lage zu fühlen, die Einvernahme zu absolvieren. Sie habe keine Krankheiten, die ständige Behandlung erfordern würden und nehme keine Medikamente ein. Derzeit habe sie Wehenschmerzen. In Österreich, der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz seien keine Verwandten der Beschwerdeführer aufhältig. Es bestünde kein Abhängigkeitsverhältnis zu Personen in Österreich. Die Beschwerdeführer seien aus Spanien von ukrainischen Staatsangehörigen nach Österreich „mitgenommen“ worden. Durch welche Länder sie dabei gefahren seien, wisse die Zweitbeschwerdeführerin nicht. Sie habe sich von 06.06.2021 bis 20.03.2022 in Spanien aufgehalten. Nach der politischen Situation sei die Stimmung der Bevölkerung in Spanien gegen russische Staatsangehörige negativ gewesen. Über Vorhalt der Absicht der Behörde, die Anträge der Beschwerdeführer als unzulässig zurückzuweisen und Anordnungen zur Außerlandesbringung zu veranlassen, erklärte die Zweitbeschwerdeführerin, dass die Arbeitslosigkeit in Spanien sehr hoch sei und man dort nur schwer Arbeit finde. Sie hätten es dort auch nicht einmal geschafft, einen Asylantrag zu stellen. Nunmehr würden die Beschwerdeführer gerne hierbleiben wollen. Die medizinische Versorgung sei hier sehr gut. Die Zweitbeschwerdeführerin hoffe, in Österreich bleiben zu können, wo ihr Sohn die bestmögliche medizinische Betreuung erhalte. Am 21.06.2022 langte beim Bundesamt ein Ambulanzbefund betreffend den Erstbeschwerdeführer vom 10.06.2022 ein. Daraus sind die Diagnosen Cataracta secundaria (Nachstar; Nachtrübung nach einer Star-OP) beide Augen, und Pseudophakie (Kunstlinse) rechtes Auge, ersichtlich. Das Lasern sei am Erstellungstag ohne Komplikationen erfolgt. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Augentropfen (Yellox) verschrieben. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und betreffend die Zweit-

Art. 11

Dublin III-VO (Familienzusammengehörigkeit) Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass betreffend den Erstbeschwerdeführer gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO und betreffend die Zweit-

Artikel 11

, Dublin III-VO (Familienzusammengehörigkeit) Spanien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Spanien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Spanien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt): Covid-19-Pandemie Im März 2020 hat Spanien Interviews im Asylverfahren zurückgefahren, aber weiterhin Asylanträge angenommen und Entscheidungen getroffen. Dublin-Überstellungen wurden de facto suspendiert. Die Anträge gingen insgesamt stark zurück (ECRE 28.5.2020). Integrationsmaßnahmen (zB Sprachkurse) wurden suspendiert bzw. so gut als möglich online abgehalten (EASO 2.6.2020). Später im Jahr 2020 wurden Asylverfahren und diesbezügliche Aktivitäten so weit als möglich wieder wie normal aufgenommen, unter Einhaltung von Gesundheits- und Abstandsmaßnahmen (ECRE 7.12.2020). Spanien hat den Alarmzustand bis

  1. Mai 2021 verlängert. Im März soll die Sinnhaftigkeit dieser Maßnahme erneut geprüft werden. Während dieser Zeit kann jeder Präsident einer Autonomen Gemeinschaft die Maßnahmen, welche die Bewegung von Menschen auf der Grundlage der Indikatoren ihres Territoriums einschränken, ändern oder aussetzen (GdE 3.11.2020). Quellen:  EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measuresasylum-reception systems.pdf, Zugriff 1.2.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (28.5.2020): INFORMATION SHEET 28 MAY 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/05/COVID-INFO-28-May.pdf, Zugriff 25.1.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec2020.pdf, Zugriff 25.1.2021  GdE – Gobierno de Espana [Spanien] (3.11.2020): El Gobierno aprueba la prórroga del Estado de alarma hasta el 9 de mayo, https://www.lamoncloa.gob.es/consejodeministros/resumenes/Paginas/2020/031120-cministros.aspx, Zugriff 3.2.2021 Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 04.2020)ris-attachment://hauptdokument.img1is.png, (AIDA 04.2020) Die Wartezeit für das Einbringen eines Asylantrags lag vor dem COVID-Ausbruch bei durchschnittlich sechs Monaten, je nach Region aber auch länger. Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Durch den COVID-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustandes gingen die Asylanträge ab März 2020 insgesamt stark zurück (AIDA 04.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). 2018 und 2019 hat Spanien etwa 7.700 Venezolanern, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizierten, einen humanitären Schutz für ein Jahr (verlängerbar auf zwei Jahre) zuerkannt (USDOS 11.3.2020). Die Zahl der Menschen, die 2020 auf dem Seeweg in Spanien angekommen sind, lag Anfang Dezember 2020 bei 32.427, das waren 45,5% mehr als im gleichen Zeitraum des Jahres
  2. Davon reisten 51,7% oder 16.760 Migranten über die Kanarischen Inseln nach Spanien ein (ECRE 7.12.2020). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021  ECRE – European Council on Refugees and Exiles (7.12.2020): INFORMATION SHEET 7 DECEMBER 2020: COVID-19 MEASURES RELATED TO ASYLUM AND MIGRATION ACROSS EUROPE, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2020/12/ECRE-COVID-information-sheet-Dec2020.pdf, Zugriff 25.1.2021  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfer keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich aber mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) ist ein weiterer Kritikpunkt. 2018 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Vorkehrungen getroffen um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch gab es im Juni 2019 NGO-Berichte über einige Dublin-Rückkehrer, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe und die daher von NGOs versorgt wurden. Dublin-Rückkehrer haben keine Probleme beim neuerlichen Zugang zum Asylverfahren. Ihre Interviews werden priorisiert, falls sie einen Asylantrag stellen wollen. Wenn ihr voriges Verfahren abgebrochen wurde („discontinued“), müssen sie einen neuerlichen Asylantrag einbringen, der jedoch nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 04.2020). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021 Non-Refoulement An der Grenze von Marokko zu den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla kam es 2019 zu Fällen von Refoulement von Migranten nach Marokko. Spanien und Marokko unterzeichneten außerdem ein Abkommen, das es den spanischen Behörden erlaubt von marokkanischen Häfen aus zu operieren und auf See aufgebrachte Migranten dorthin zurückzubringen. Ein bilaterales Rückkehrabkommen gibt es auch mit Algerien (USDOS 11.3.2020). Es gibt für das Jahr 2019 Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks. Durch den COVID-19-Ausbruch und die Verhängung des Alarmzustands im März 2020 gingen die Ankünfte in Spanien stark zurück. Die größten Hindernisse beim Zugang zum spanischen Territorium gibt es in den Enklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht, was von Kritikern weiterhin als Pushback interpretiert wird. Es gibt auch ein bilaterales Abkommen Spaniens mit Mauretanien, in dessen Rahmen Mauretanien Migranten zurücknimmt, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis als indirekte Pushbacks und im Falle von Malischen Migranten als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots. Im Feber 2020 urteilte die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Fall N.D and N.T v Spain, dass Spanien mit der unmittelbaren Rückführung nach Marokko der beiden Beschwerdeführer aus Subsahara-Afrika, welche den Zaun von Marokko in die Enklave Melilla widerrechtlich überwinden wollten, nicht seine Verpflichtung verletzt hat, Gelegenheiten zur legalen Einreise bereitzustellen, sondern, dass die Beschwerdeführer legale Wege zur Einreise hätten beschreiten können anstatt den illegalen Grenzübertritt zu versuchen. Dieses Urteil wird von zivilgesellschaftlichen Organisationen kritisiert (AIDA 04.2020). Hunderte von Menschen wurden 2019 im Rahmen des Rückübernahmeabkommens von 1992 im Rahmen eines beschleunigten Verfahrens nach Marokko ausgewiesen, das unter bestimmten Umständen den Zugang zu Asyl möglicherweise nicht gewährleistet hat (AI 16.4.2020). Trotz der vorübergehenden Einschränkungen bei der Registrierung von Asylanträgen wegen der COVID-Maßnahmen betonte Spanien ausdrücklich, dass der Grundsatz des Non-Refoulements garantiert werde (EASO 2.6.2020). Quellen:  AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028216.html, Zugriff 2.2.2021  AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,  https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021  EASO – European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.2.2021  USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027543.html, Zugriff 2.2.2021 Versorgung Das spanische Unterbringungssystem umfasst folgende Unterbringungstypen:
  3. Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: ● vier temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 04.2020). ● sieben Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED) mit zusammen 1.476 Plätzen, geführt vom spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche umfassende Unterstützung bieten. Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 04.2020).
  4. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: ● Vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). ● Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 21 NGOs betrieben werden (AIDA 04.2020).
  5. In den Enklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 04.2020). Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln für die Arbeit innerhalb des spanischen Aufnahmesystems für Asylbewerber derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs. Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System hat stark integrativen Charakter und unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses, aber maximal für 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 04.2020). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: ● die Bewertungs- und Zuweisungsphase dauert im Idealfall nur 30 Tage (tatsächlich bisweilen auch länger) und wird daher nicht gezählt (AIDA 04.2020). ● die Unterbringungsphase (Phase 1); Neben Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren und sozialer Hilfe erhalten in der ersten Versorgungsphase Asylwerber ein Taschengeld in Höhe von €51,60 im Monat, plus €19,06 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 04.2020). ● die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2). Während dieser Phase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber ihre Ausgaben werden übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten (AIDA 04.2020). Personen, die ab dem
  6. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in die zweite Phase der Unterbringung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in der ersten Phase (Min 4.1.2021). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 04.2020). Personen, die ihren Asylantrag in den Enklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Erst dort kommen sie in den Genuss der vollen Unterstützungsleistungen. Es gibt aber Berichte über Fälle, die trotz positiver Zulässigkeitsentscheidung nicht transferiert wurden. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurden die Transfers nach Festland-Spanien beschleunigt, der Ablauf wird aber weiterhin als intransparent kritisiert (AIDA 04.2020). 2019 wurden Probleme im spanischen Unterbringungssystem für Asylwerber kritisiert, etwa auch der Mangel an Unterbringungsplätzen, der zu Fällen von Obdachlosigkeit unter Asylwerbern in Madrid geführt hat. Diese Probleme bestanden auch Anfang 2020 weiter fort. Um dieses Problem zu lösen begann Anfang 2020 das Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration bezüglich der Verwendung leerstehender Wohnungen für Asylwerber und Migranten zu verhandeln. Nach dem COVID-19-Ausbruch in Spanien und der Erklärung des Alarmzustands wurde eine Reihe von Anweisungen zur Verwaltung des Asylunterbringungssystems erlassen. Die CETI wurden in der Vergangenheit wegen Überbelegung und schlechter Unterbringungsbedingungen und dem Mangel an Psychologen und Übersetzern kritisiert. Als Präventivmaßnahme wegen des COVID-19-Ausbruchs wurden 105 Personen aus den CETI auf das Festland transferiert (AIDA 04.2020). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Schubhaftzentren (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.589 Plätzen (AIDA 04.2020). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021  Min – Ministerium für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration [Spanien] (4.1.2021): La segunda fase del Sistema de Acogida estará reservada a beneficiarios de protección internacional, https://prensa.inclusion.gob.es/WebPrensaInclusion/noticias/inmigracionemigracion/detalle/3961, Zugriff 2.2.2021 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylbewerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet (AIDA 04.2020). Bestimmte Gruppen wie Asylwerber, illegale Migranten und Obdachlose können beim Zugang zu medizinischer Versorgung auf Hürden administrativer oder anderer Natur stoßen (OECD 2019). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (04.2020): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain,  https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_es_2019update.pdf, Zugriff 25.1.2021  MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail  OECD – Organisation for Economic Co-operation and Development

(2019), European Observatory on Health Systems and Policies (Autor): State of Health in the EU. Spain Country Health Profile 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2022427/Country-Health-Profile-2019-Spain.pdf, Zugriff 2.2.2021 Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Spanien im Wege stehen würden. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO bzw. Art. 11 Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es würden keine familiären oder privaten Bindungen und keine Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen bestehen. Die Familienmitglieder seien alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In Spanien sei für Asylwerber der volle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vorgesehen. Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichthofes habe im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dass es sich bei den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Viertbeschwerdeführers um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung handle, könne schon daraus abgeleitet werden, dass die behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte gesetzt hätten. Die übrigen Beschwerdeführer seien gesund. Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen eines Klinikums vom 29.03.2022 folgende Diagnosen entnommen werden könnten: Therapieresistente fokale Epilepsie; Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde; Apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung; Tracheostoma; Z.n. Ertrinkungsunfall 07/
  1. Diesbezüglich seien dem Viertbeschwerdeführer Lamictal, Depakine, Artane, Glicopirclad Lsg. sowie KetoCal via PEG-Sonde verschrieben worden. Den am 10.06.2022 eingelangten medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma sowie Tetraparese nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Des Weiteren seien näher angeführte Medikamente verordnet worden. Hinsichtlich der medizinischen Besonderheit sei weiters angeführt worden, dass bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar sei. Kurzfristige Verlaufskontrollen der Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum notwendig. Deshalb und in Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikation, sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führte aus, dass der Vater, welcher über gut geschultes Wissen hinsichtlich der Betreuung des Viertbeschwerdeführers verfüge, im selben Umfang wie dieser selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und sich somit in Spanien weiterhin - wie bereits geschehen - um dessen Betreuung kümmern könne. Zudem wurde auf die Einvernahme des Vaters verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass der Viertbeschwerdeführer am 06.06.2021 von Russland nach Spanien geflogen sei und dort bis zum 20.03.2022 in einer Privatklink versorgt worden sei. Des Weiteren habe der Vater angegeben, dass die Behandlung in Spanien „gut“, jedoch sehr teuer gewesen sei. Abschließend habe der Vater angegeben, dass die Beschwerdeführer per Auto von Spanien nach Österreich gereist wären. Die Autofahrt sei für den Viertbeschwerdeführer „nicht einfach“ gewesen, da die Fahrt praktisch ohne Zwischenstopp vollzogen worden wäre; die Fahrt hätte etwa 26 bis 28 Stunden gedauert. Aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer bereits in Spanien im Zeitraum von neun Monaten erfolgreich medizinisch betreut worden sei, er mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen und nach seinem Aufenthalt in Spanien mit einem Auto ca. 26 – 28 Stunden nach Österreich gereist sei, sei für das Bundesamt ersichtlich, dass eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Betreuung durch die spanischen Behörden erfolgt sei und davon auszugehen sei, dass dies auch künftig der Fall sein werde. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, in Spanien von Ukrainern aufgrund des Krieges in der Ukraine belästigt worden zu sein, wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die spanischen Sicherheitsbehörden sowie an die zuständigen Behörden zu wenden. Spanien verfüge über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichleiten. Antragsteller würden in Unterbringungszentren untergebracht werden. Für vulnerable Fälle gebe es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Besonders vulnerable Fälle würden bei Bedarf an externe, noch spezialisiertere Stellen übergeben werden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen würden, hätten das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt und sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückbringung nach Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die ihnen damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. In Spanien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien komme es zu keiner Verletzung des Art. 3 EMRK. Spanien habe der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung Spaniens könne nicht erwartet werden. Spanien sei bereit die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs.Die Identität der Beschwerdeführer stehe fest. Die Beschwerdeführer würden an keinen Erkrankungen leiden, die einer Überstellung nach Spanien im Wege stehen würden. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO bzw. Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt. Es würden keine familiären oder privaten Bindungen und keine Abhängigkeiten zu in Österreich aufhältigen Personen bestehen. Die Familienmitglieder seien alle im selben Umfang von den aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weshalb die Anordnung der Außerlandesbringung keinen Eingriff in deren Familienleben darstelle. Familiäre oder andere Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Außerlandesbringung stelle keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar. In Spanien sei für Asylwerber der volle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem wie für spanische Bürger vorgesehen. Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichthofes habe im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Dass es sich bei den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden des Viertbeschwerdeführers um keine akut lebensbedrohliche Erkrankung handle, könne schon daraus abgeleitet werden, dass die behandelnden Ärzte keine weiteren Schritte gesetzt hätten. Die übrigen Beschwerdeführer seien gesund. Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurde ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen eines Klinikums vom 29.03.2022 folgende Diagnosen entnommen werden könnten: Therapieresistente fokale Epilepsie; Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde; Apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung; Tracheostoma; Z.n. Ertrinkungsunfall 07 aus 2020,. Diesbezüglich seien dem Viertbeschwerdeführer Lamictal, Depakine, Artane, Glicopirclad Lsg. sowie KetoCal via PEG-Sonde verschrieben worden. Den am 10.06.2022 eingelangten medizinischen Unterlagen könne entnommen werden, dass der Viertbeschwerdeführer von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma sowie Tetraparese nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Des Weiteren seien näher angeführte Medikamente verordnet worden. Hinsichtlich der medizinischen Besonderheit sei weiters angeführt worden, dass bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar sei. Kurzfristige Verlaufskontrollen der Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum notwendig. Deshalb und in Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikation, sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führte aus, dass der Vater, welcher über gut geschultes Wissen hinsichtlich der Betreuung des Viertbeschwerdeführers verfüge, im selben Umfang wie dieser selbst von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und sich somit in Spanien weiterhin - wie bereits geschehen - um dessen Betreuung kümmern könne. Zudem wurde auf die Einvernahme des Vaters verwiesen, aus welcher hervorgehe, dass der Viertbeschwerdeführer am 06.06.2021 von Russland nach Spanien geflogen sei und dort bis zum 20.03.2022 in einer Privatklink versorgt worden sei. Des Weiteren habe der Vater angegeben, dass die Behandlung in Spanien „gut“, jedoch sehr teuer gewesen sei. Abschließend habe der Vater angegeben, dass die Beschwerdeführer per Auto von Spanien nach Österreich gereist wären. Die Autofahrt sei für den Viertbeschwerdeführer „nicht einfach“ gewesen, da die Fahrt praktisch ohne Zwischenstopp vollzogen worden wäre; die Fahrt hätte etwa 26 bis 28 Stunden gedauert. Aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer bereits in Spanien im Zeitraum von neun Monaten erfolgreich medizinisch betreut worden sei, er mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen und nach seinem Aufenthalt in Spanien mit einem Auto ca. 26 – 28 Stunden nach Österreich gereist sei, sei für das Bundesamt ersichtlich, dass eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Betreuung durch die spanischen Behörden erfolgt sei und davon auszugehen sei, dass dies auch künftig der Fall sein werde. Hinsichtlich des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers, in Spanien von Ukrainern aufgrund des Krieges in der Ukraine belästigt worden zu sein, wurde ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit habe, sich an die spanischen Sicherheitsbehörden sowie an die zuständigen Behörden zu wenden. Spanien verfüge über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichleiten. Antragsteller würden in Unterbringungszentren untergebracht werden. Für vulnerable Fälle gebe es Unterbringungskapazitäten verschiedener NGOs. Besonders vulnerable Fälle würden bei Bedarf an externe, noch spezialisiertere Stellen übergeben werden. Asylwerber, die über keine finanziellen Mittel verfügen würden, hätten das Recht auf Unterbringung und Versorgung zur Deckung ihrer grundlegenden Bedürfnisse. Spanien habe der Aufnahme der Beschwerdeführer zugestimmt und sei bereit, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführer könnten bei einer Rückbringung nach Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen und die ihnen damit zugesicherten Leistungen in Anspruch nehmen. In Spanien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates, werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Spanien keinesfalls erkennen. In Spanien sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Im Falle der Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien komme es zu keiner Verletzung des Artikel 3, EMRK. Spanien habe der Übernahme der Beschwerdeführer zugestimmt. Es könne nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern der Zugang zum Asylverfahren in Spanien verweigert werde. Eine Schutzverweigerung Spaniens könne nicht erwartet werden. Spanien sei bereit die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und ihren Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen bzw. die sonstigen aus der Dublin III-VO und anderen einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsakten treffende Verpflichtungen den Beschwerdeführern gegenüber zu erfüllen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, der Dublin III-VO ergeben. Auch die aktuelle COVID-19-Pandemie erfordere keinen Selbsteintritt Österreichs. Gegen die angeführten Bescheide richten sich die am 18.07.2022 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer entnommen werden könne, dass dieser von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Tetraparese (inkomplette Lähmung der Skelettmuskulatur aller vier Extremitäten) nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Dem Viertbeschwerdeführer seien näher angeführte Medikamente verschrieben worden. Wie aus den medizinischen Befunden hervorgehe, sei ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führe aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen sei und nach seinem neunmonatigen dortigen Aufenthalt mit einem Auto rund 26 bis 28 Stunden bis nach Österreich gereist sei, eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Versorgung durch die spanischen Behörden gewährleistet seien. Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, genaue Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers zu treffen und habe keine Berichte zur Behandlung von Personen mit Epilepsie in Spanien eingeholt. Darüber hinaus seien die vorgelegten medizinischen Befunde, wonach ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb Österreichs für diesen Lebensgefahr bedeuten würde, nicht berücksichtigt worden. Überdies sei das spanische Gesundheitssystem besonders stark von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie betroffen. Die Beschwerdeführer seien aufgrund des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers und der Minderjährigkeit der übrigen Beschwerdeführer von besondere Vulnerabilität betroffen. Das Bundesamt hätte eine individuelle Zusicherung von den spanischen Behörden einholen müssen, dass der Familie in Spanien adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien verletzte Art. 3 EMRK und sei demnach unzulässig. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig. Auch werde nicht ausreichend auf die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie in Spanien hingewiesen. Es gebe zahlreiche Berichte von mangelhaften Aufnahmesituationen. Das Bundesamt liste zwar die Medikamente auf, welche der Viertbeschwerdeführer einnehme, daraus gehe jedoch nicht hervor, ob und wie die Gesundheitssituation des Viertbeschwerdeführers vom Bundesamt gewürdigt worden sei. Dublin-Rückkehrer seien in Spanien mit einer prekären Unterbringungssituation konfrontiert. Ein tatsächlicher Zugang zur Unterbringung in Spanien erfolge erst nach der formellen Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz. Dies könne einige Monate dauern und müssten sich Betroffene in dieser Zeit alternative Unterbringungsmöglichkeiten suchen. Die Beschwerdeführer würden über keine finanziellen Mittel oder Unterstützungsmöglichkeiten verfügen. Bei einer Überstellung nach Spanien wären sie auf sich alleine gestellt. Bis zur Registrierung des Asylantrages hätten sie kein Recht auf Unterbringung und medizinische Versorgung. Außerdem drohe ihnen Obdachlosigkeit. Aufgrund der systemischen Mängel im spanischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Spanien sei einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Das Bundesamt hätte vom Selbsteintritt gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt.Gegen die angeführten Bescheide richten sich die am 18.07.2022 fristgerecht eingebrachten gleichlautenden Beschwerden. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass den medizinischen Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer entnommen werden könne, dass dieser von 20.04.2022 bis 29.04.2022 stationär in einem Krankenhaus aufhältig gewesen sei. Dabei seien Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Tetraparese (inkomplette Lähmung der Skelettmuskulatur aller vier Extremitäten) nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen und Versorgung mit Mini one Button diagnostiziert worden. Dem Viertbeschwerdeführer seien näher angeführte Medikamente verschrieben worden. Wie aus den medizinischen Befunden hervorgehe, sei ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Das Bundesamt führe aus, dass aufgrund der Tatsache, dass der Viertbeschwerdeführer mit seiner Familie von Russland nach Spanien geflogen sei und nach seinem neunmonatigen dortigen Aufenthalt mit einem Auto rund 26 bis 28 Stunden bis nach Österreich gereist sei, eine adäquate Unterbringung sowie medizinische Versorgung durch die spanischen Behörden gewährleistet seien. Das Bundesamt habe es jedoch unterlassen, genaue Feststellungen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers zu treffen und habe keine Berichte zur Behandlung von Personen mit Epilepsie in Spanien eingeholt. Darüber hinaus seien die vorgelegten medizinischen Befunde, wonach ein Transport des Viertbeschwerdeführers außerhalb Österreichs für diesen Lebensgefahr bedeuten würde, nicht berücksichtigt worden. Überdies sei das spanische Gesundheitssystem besonders stark von den Auswirkungen der COVID-19 Pandemie betroffen. Die Beschwerdeführer seien aufgrund des Gesundheitszustandes des Viertbeschwerdeführers und der Minderjährigkeit der übrigen Beschwerdeführer von besondere Vulnerabilität betroffen. Das Bundesamt hätte eine individuelle Zusicherung von den spanischen Behörden einholen müssen, dass der Familie in Spanien adäquate und menschenwürdige Unterbringung und Versorgung garantiert werde. Eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Spanien verletzte Artikel 3, EMRK und sei demnach unzulässig. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und einseitig. Auch werde nicht ausreichend auf die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19 Pandemie in Spanien hingewiesen. Es gebe zahlreiche Berichte von mangelhaften Aufnahmesituationen. Das Bundesamt liste zwar die Medikamente auf, welche der Viertbeschwerdeführer einnehme, daraus gehe jedoch nicht hervor, ob und wie die Gesundheitssituation des Viertbeschwerdeführers vom Bundesamt gewürdigt worden sei. Dublin-Rückkehrer seien in Spanien mit einer prekären Unterbringungssituation konfrontiert. Ein tatsächlicher Zugang zur Unterbringung in Spanien erfolge erst nach der formellen Registrierung des Antrages auf internationalen Schutz. Dies könne einige Monate dauern und müssten sich Betroffene in dieser Zeit alternative Unterbringungsmöglichkeiten suchen. Die Beschwerdeführer würden über keine finanziellen Mittel oder Unterstützungsmöglichkeiten verfügen. Bei einer Überstellung nach Spanien wären sie auf sich alleine gestellt. Bis zur Registrierung des Asylantrages hätten sie kein Recht auf Unterbringung und medizinische Versorgung. Außerdem drohe ihnen Obdachlosigkeit. Aufgrund der systemischen Mängel im spanischen Aufnahmesystem im Fall einer Überstellung nach Spanien sei einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte sehr wahrscheinlich. Das Bundesamt hätte vom Selbsteintritt gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurden beantragt. Am 19.07.2022 langte beim Bundesamt ein USB-Stick mit Videoaufnahmen ein. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022, GZ W185 2257292-1/4Z, W185 2257295-1/4Z, W185 2257296-1/4Z, W185 2257293-1/4Z, W185 2257294-1/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Spanien eine reale Gefahr der Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Mit Schreiben vom 27.07.2022 legten die Beschwerdeführer eine Bestätigung über den stationären Aufenthalt des Viertbeschwerdeführers in einem Krankenhaus vor. Darin wird ausgeführt, dass sich der Viertbeschwerdeführer seit 21.07.2022 aufgrund von Problemen mit dem Tracheostoma in stationärer Betreuung befinde. Eine weitere stationäre Behandlung sei vorerst unbedingt notwendig. Mit Schreiben vom 14.09.2022 legten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Entlassungsbrief betreffend den Viertbeschwerdeführer vor. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Viertbeschwerdeführer von 12.08.2022 bis 17.08.2022 stationär behandelt worden sei. Der Viertbeschwerdeführer habe weiter mildere Symptomatik eines respiratorischen Infektes gehabt. Es wurden Tetraparese nach Ertrinkungsanfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Phimose und Obstipation diagnostiziert. Mit Schreiben vom 14.12.2022 legten die Beschwerdeführer Zeitungsartikel betreffend die Beschwerdeführer vor. Mit Schreiben vom 02.03.2023 legten die Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen betreffend den Viertbeschwerdeführer (ambulanter Befund vom 25.09.2022, ärztlicher Entlassungsbrief vom 25.01.2023 (obstruktive Bronchitis), ärztlicher Entlassungsbrief vom 26.07.2022, ärztlicher Entlassungsbrief vom 16.12.2022) vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten, die mj. Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer deren gemeinsame Kinder. Die Beschwerdeführer stellten am 22.03.2022 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Eine Eurodac-Abfrage ergab keine Treffermeldungen. VIS-Abfragen zu Folge war der Erstbeschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.2021 sowie von 16.10.2021 bis 13.01.
  3. Die Zweitbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.
  4. Die Drittbeschwerdeführerin war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 16.10.2021 bis 13.01.
  5. Der Viertbeschwerdeführer war im Besitz eines spanischen Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeit von 05.06.2021 bis 02.09.
  6. Der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin und der mj Viertbeschwerdeführer sind am 06.06.2021 in Spanien eingereist. Die Fünftbeschwerdeführerin kam in Spanien zur Welt. Am 28.04.2022 richtete das Bundesamt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien. Mit Schreiben vom 09.05.2022 lehnte Spanien die Übernahme der Beschwerdeführer ab. Gemäß Art. 11 Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei Spanien nicht für den größten Teil der Familie zuständig. Spanien sei lediglich für ein Familienmitglied, Österreich hingegen für vier Familienmitglieder zuständig.Am 28.04.2022 richtete das Bundesamt auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestützte Aufnahmegesuche an Spanien. Mit Schreiben vom 09.05.2022 lehnte Spanien die Übernahme der Beschwerdeführer ab. Gemäß Artikel 11, Dublin III-VO sei jener Mitgliedstaat für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister zuständig, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig sei. Im gegenständlichen Fall sei Spanien nicht für den größten Teil der Familie zuständig. Spanien sei lediglich für ein Familienmitglied, Österreich hingegen für vier Familienmitglieder zuständig. Am 13.05.2022 richtete das Bundesamt ein Remonstrationsschreiben an die spanische Dublin-Behörde und führte aus, dass vier der fünf Beschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 13.01.2022 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 02.09.2021 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien nicht der zuständige Mitgliedstaat. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin sei am 31.10.2021 in Spanien geboren worden. Spanien sei sohin für drei der fünf Familienmitglieder zuständig. Am 13.05.2022 richtete das Bundesamt ein Remonstrationsschreiben an die spanische Dublin-Behörde und führte aus, dass vier der fünf Beschwerdeführer im Besitz von spanischen Visa gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer und die mj. Drittbeschwerdeführerin seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 13.01.2022 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig. Die Zweitbeschwerdeführerin und der mj. Viertbeschwerdeführer seien im Besitz von spanischen Visa mit einer Gültigkeit bis zum 02.09.2021 gewesen. Betreffend diese zwei Beschwerdeführer sei Spanien nicht der zuständige Mitgliedstaat. Die mj. Fünftbeschwerdeführerin sei am 31.10.2021 in Spanien geboren worden. Spanien sei sohin für drei der fünf Familienmitglieder zuständig. Mit Schreiben vom 27.05.2022 stimmte Spanien der Übernahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO und der Übernahme der Zweit-

Art. 11

Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 27.05.2022 stimmte Spanien der Übernahme des Erstbeschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO und der Übernahme der Zweit-

Artikel 11, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise über Spanien (Anm: der Erstbeschwerdeführer nach erneuter Einreise nach Spanien am 16.10.2021) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Spaniens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise über Spanien Anmerkung, der Erstbeschwerdeführer nach erneuter Einreise nach Spanien am 16.10.2021) das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht wieder verlassen. Die Zuständigkeit Spaniens ist nicht zwischenzeitig wieder untergegangen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Spanien an und zieht ergänzend die (untenstehenden) aktualisierten Länderberichte vom 08.11.2022 heran, denen keine Hinweise auf eine relevante Verschlechterung der Situation für Asylwerber und Dublin-Rückkehrer in Spanien zu entnehmen ist: COVID-19 Durch die COVID-19-Pandemie wurde das Asylverfahren von März bis Juni 2020 eingefroren, was zu erheblichen Verzögerungen bei der Asylbearbeitung im Jahr 2020 führte, die bis ins Jahr 2021 anhielten. Die vom Innenministerium ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Verzögerungen, einschließlich der Einstellung von zusätzlichem Personal und der Digitalisierung einiger Verfahren, trugen dazu bei, den Rückstau anhängiger Asylanträge zu verringern (USDOS 12.4.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Das Spanische Rote Kreuz berichtete über Verbesserungen bei der Behandlung von COVID-19-Fällen an vielen Einreisepunkten für irreguläre Migranten im ganzen Land. Viele, aber nicht alle autonomen Gemeinschaften boten 2021 irregulären Migranten COVID-19-Impfungen an, auch wenn sie nicht im nationalen Gesundheitssystem registriert waren (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Allgemeines zum Asylverfahren Spanien verfügt über ein rechtsstaatliches Asylsystem mit administrativen und gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. In erster Instanz ist das Oficina de Asilo y Refugio (OAR) zuständig für die Bearbeitung von Asylanträgen. Es untersteht dem Innenministerium: (AIDA 4.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle) Ein Asylverfahren kann, je nach Nationalität des Antragstellers, zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, in Sonderfällen auch bis zu drei Jahren. Der Backlog an anhängigen Fällen in

  1. Instanz ist chronisch hoch und betrug Ende 2021 72.271 Fälle (AIDA 4.2022). Die Ankünfte in Spanien, insbesondere auf den Kanarischen Inseln, haben in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Die Auswirkungen der COVID-19-Beschränkungen auf irreguläre Einreisen waren nur vorübergehend: Nach Angaben der nationalen Behörden kamen im Jahr 2021 insgesamt 41.945 Personen auf dem Land- und Seeweg nach Spanien; 1.845 auf dem Landweg (nach Ceuta und Melilla) und 40.100 auf dem Seeweg. Von den letzteren landeten mehr als die Hälfte an den Kanarischen Inseln an (22.316 Personen), der Rest hauptsächlich in Festlandspanien und auf den Balearen (17.341 Personen) (AIDA 4.2022). Nach Angaben des Innenministeriums bietet Spanien Venezolanern humanitären Schutz, die nicht für andere Schutzformen in Frage kommen. 2021 beantragten bis August 6.488 Venezolaner Asyl, welche mit 18% aller Antragsteller die größte Gruppe von Asylwerbern darstellten (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Dublin-Rückkehrer Spanien erhält wesentlich mehr Dublin-In-Anfragen als es Dublin-Out-Anfragen stellt. Spanien gibt vor Transfers keine Garantien an Mitgliedsstaaten ab; bei Ankunft der Rückkehrer koordiniert die Asylbehörde (OAR) sich mit dem Sozialministerium, das für die Unterbringung zuständig ist. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten von Problemen bei der Identifizierung von zurückkehrenden Opfern von Menschenhandel (hauptsächlich aus Frankreich), die nicht effektiv als solche erkannt wurden. Koordinationsprobleme zwischen den spanischen Behörden (OAR, Dublin-Unit, Sozialministerium) sind ein weiterer Kritikpunkt. 2019 und 2020 gab es Berichte über Dublin-Rückkehrer ohne Zugang zu Versorgung wegen Platzmangel, was in bestimmten Fällen zu Obdachlosigkeit führte. Nach einer Reihe von Gerichtsurteilen wurden Anordnungen getroffen, um den Zugang von Dublin-Rückkehrern, die Spanien freiwillig in Richtung anderer EU-Länder verlassen hatten, zum Versorgungssystem zu gewährleisten. Dennoch berichteten NGOs im Juni 2019, dass sie einige Dublin-Rückkehrer (darunter Kinder und eine schwangere Frau) unterstützten, denen das OAR die Unterbringung verweigert habe (AIDA 4.2022). Beim (erneuten) Zugang zum Asylverfahren können Dublin-Rückkehrer aufgrund allgemeiner Mängel im Asylsystem auf Hindernisse stoßen. Das OAR priorisiert ihre Registrierung für die Einbringung eines Asylantrags. Wurde ihr vorheriges Asylverfahren beendet, müssen sie erneut einen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 4.2022). Der Wohnort und die Art der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern werden von den spanischen Behörden auf der Grundlage der Bedürfnisse der Asylwerber und ihrer Fähigkeit, ein selbständiges Leben zu führen, zugewiesen. Die Art der Unterbringung ist unterschiedlich zwischen Zentren mit unterschiedlicher Kapazität (maximal 120 Personen) oder in Wohnungen (IOM 29.7.2022). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Bei vulnerablen Antragstellern (Minderjährige; unbegleitete Minderjährige; Behinderte; Alte; Schwangere; alleinerziehende Elternteile mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen ernsten Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Opfer von Menschenhandel) sind laut Gesetz Maßnahmen zu setzen, die ihre spezialisierte Betreuung garantieren. Es fehlen jedoch Durchführungsbestimmungen hierzu. Eine Risikoeinschätzung bzw. Identifizierung von Vulnerabilität wird von Beamten während des Asylinterviews oder von NGOs, welche in Unterbringungszentren und während des Asylverfahrens Hilfestellung bieten, vorgenommen. Früherkennungsmechanismen für Vulnerabilität existieren nicht (AIDA 4.2022). Unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf eine vordringliche Bearbeitung ihres Asylantrags, was die Verfahrensdauer halbiert. Ansonsten haben Vulnerable keine spezifischen Verfahrensgarantien. Vulnerable sind laut Gesetz nicht vom Grenzverfahren ausgenommen, aber die Asylbehörde macht für manche Fälle Ausnahmen, etwa für Schwangere oder Personen, die medizinische Behandlung benötigen (AIDA 4.2022). Die Betreuung und Vormundschaft für unbegleitete Minderjährige sind in Spanien Kompetenz der autonomen Regionen. Die zuständige Region oder Stadt hat binnen maximal drei Monaten einen Vormund für den unbegleiteten Minderjährigen (UM) zu ernennen. Die Vormundschaft wird dabei üblicherweise NGOs oder Kirchen übertragen, die von den Jugendschutzdiensten finanziert werden. Sie sind verpflichtet, den Schutz der Interessen von unbegleiteten Minderjährigen wahrzunehmen, deren Zugang zu Bildung, rechtlicher Hilfe und Übersetzung sicherzustellen und sie mit allen nötigen Informationen für den Zugang zum Asylverfahren zu versorgen (AIDA 4.2022). Die Ernennung eines Vormunds erfolgt nach dem ersten Screening und Überweisung in ein Schutzzentrum (StC 2.9.2020). Seit 2014 gibt es ein interministerielles Protokoll zur Identifizierung und Altersfeststellung von UM, das lediglich eine Richtlinie darstellt, da die autonomen Regionen für Minderjährige zuständig sind. Dem Protokoll zufolge sind Reisedokumente von Minderjährigen grundsätzlich als ausreichender Beweis der Minderjährigkeit anzusehen. Bei berechtigten Zweifeln an den Angaben ist eine medizinische Altersfeststellung mittels Röntgenaufnahmen möglich. Dies kann nur von einem Staatsanwalt veranlasst werden. Am Ende wird das geschätzte Mindestalter als tatsächliches Alter angenommen. Die Aussagekraft der Tests wird aber von internationalen Organisationen, NGOs, Experten, Beamten und dem Ombudsmann kritisiert. Auch gibt es Vorwürfe, die Altersfeststellung würde zu oft angewandt (eher als Regel denn als Ausnahme, auch bei Vorliegen von Identitätsdokumenten). Auch beklagen NGOs eine diskriminierende Anwendung der Altersfeststellung (diese werde z.B. bei marokkanischen Antragstellern immer angewandt) und dass die autonomen Regionen wiederholte Altersfeststellungen als Mittel nützten, um die Zahl der Minderjährigen in ihrer Obhut zu minimieren. Zwischen 2015 und 2020 ergab die Mehrheit der Altersfeststellungen in Spanien eine Minderjährigkeit des Betreffenden. In den Exklaven Ceuta und Melilla ziehen es angeblich viele UM vor, sich als volljährig zu deklarieren, weil sie dann auf das spanische Festland verlegt werden, anstatt als unbegleitete Minderjährige vor Ort zu bleiben. Sobald sie einmal als Erwachsene registriert sind, ist es für sie fast unmöglich, wieder als Minderjährige anerkannt zu werden (AIDA 4.2022). Das am
  2. Juni 2021 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz von Kindern verbietet es, dass ein Gerichtsmediziner die Genitalien eines Kindes im Rahmen des Altersfeststellungsverfahrens untersucht. Im Mai und Juni 2021 erließ der Oberste Gerichtshof drei separate Urteile, in denen er die Behörden aufforderte, allen Unterlagen, die eine Person vorlegt, bei der Entscheidung über ihr Alter Vorrang einzuräumen, selbst wenn die Behörden glauben, dass die Person älter sein könnte, als die Unterlagen vermuten lassen (USDOS 12.4.2022). Während der Altersbestimmung haben UM keinen Zugang zu einem gesetzlichen Vertreter oder Vormund. Um dieses und andere Probleme anzugehen, wurde ein neues Modell ausgearbeitet, das Mechanismen zur Aufteilung der Verantwortung zwischen den Regionen und die Einführung eines nationalen Überweisungsmechanismus enthält. Der Vorschlag wurde jedoch bislang noch nicht angenommen (StC 2.9.2020). Das spanische Unterbringungssystem ist bemüht, Asylwerber in der Aufnahmeeinrichtung unterzubringen, die ihrem Profil und ihren Bedürfnissen am besten entspricht, je nach Alter, Geschlecht, Haushalt, Nationalität, Vorhandensein von Familiennetzwerken, Unterhalt, usw.. Zwischen der Asylbehörde und der für die Unterkunft zuständigen NGO wird eine Einzelfallprüfung vorgenommen und die geeignetste Unterkunft ausgesucht. Es gibt einen fortlaufenden Überwachungsmechanismus diesbezüglich. Vulnerable können bis zu 24 Monate untergebracht werden anstatt der üblichen 18 Monate. Die vulnerabelsten Asylwerber (Opfer von Menschenhandel bzw. Folter, UM, psychisch Kranke,...) werden wenn nötig an externe spezialisierte Dienste übergeben, da das spanische Aufnahmesystem für sie keine spezialisierten Aufnahmeplätze garantiert, was Gegenstand von Kritik ist. Einige NGOs bieten Aufnahmeeinrichtungen und Dienste für Asylwerber mit psychischen Problemen an. Darüber hinaus verfügen einige NGOs über spezielle Plätze für Opfer von Menschenhandel (AIDA 4.2022). Im Zentrum für unbegleitete minderjährige Migranten in Madrid, Hortaleza, wurden strukturelle Mängel und mangelnde Unterstützung festgestellt. Im Jänner 2022 wurde ein in dem Zentrum aktiver Menschenhändler-Ring ausgehoben (AIDA 2.2022). Obwohl laut Gesetz UM bei Ankunft in Spanien eine Aufenthaltsgenehmigung auszustellen ist, waren 2019 mindestens 10.000 UM unter Verantwortung der autonomen Gemeinden undokumentiert. Im März 2019 urteilte ein spanisches Gericht, dass die Kommunen auf fremde Minderjährige dieselben Regeln der Registrierung anzuwenden haben wie auf spanische Kinder. Kritisiert werden Fälle, in denen Betroffene die Schutzzentren verlassen müssen, sobald sie 18 Jahre alt werden, obwohl sie noch keine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Dies und der Mangel an Ressourcen und Unterbringungsplätzen tragen zum Problem der Obdachlosigkeit bei. In der Praxis werden von UM nur sehr wenige Asylanträge gestellt (2018: 77 Anträge; 2019: 98 Anträge), was von Kritikern als Zeichen für die Unzulänglichkeiten beim Zugang von UM zu internationalem Schutz in Spanien interpretiert wird. Im Oktober 2021 verabschiedete die Regierung eine Reform zum Einwanderungsgesetz, die darauf abzielt, die Integration von unbegleiteten Minderjährigen und jungen Erwachsenen mit Migrationshintergrund zu fördern. Das Gesetz wird die Legalisierung von etwa 8.000 jungen Erwachsenen ermöglichen, die als unbegleitete minderjährige Ausländer nach Spanien gekommen waren. Einen Monat nach seiner Verabschiedung beantragten fast 4.500 junge Migranten die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis (AIDA 2.2022). Minderjährige in Spanien haben das Recht auf Bildung, und es besteht eine Schulpflicht für Kinder von sechs bis 16 Jahren. Asylsuchende Minderjährige erhalten Zugang zum Unterricht in regulären Schulen der Autonomen Gemeinde in der sie untergebracht sind. Je nach Gemeinde wird die schulische Integration daher unterschiedlich gehandhabt. Einige Gemeinden setzen auf Vorbereitungsklassen, andere auf Tutoren und wieder andere bieten keine zusätzlichen oder spezialisierten Dienste an, um die die Integration in die Schule zu erleichtern (AIDA 4.2022). Die Unterbringungsbedingungen für UM in den Exklaven Melilla und Ceuta, sowie auf den Kanarischen Inseln werden wegen schlechter Bedingungen, Überbelegung und Mangel an materiellen und personellen Ressourcen stark kritisiert (AIDA 4.2022). UNHCR, NGOs und das Büro des Ombudsmannes äußerten sich besorgt über die Behandlung von unbegleiteten und begleiteten minderjährigen Migranten. Es gibt nicht genügend Platz in den Aufnahmezentren für unbegleitete Minderjährige in Ceuta, und Medien berichteten, dass mehrere hundert Minderjährige auf der Straße lebten (USDOS 12.4.2022). Bei Minderjährigen, die in CETI untergebracht waren, wurden in Zeiten der Überlastung aufgrund von Überbelegung Defizite beim Zugang zum Unterricht festgestellt. Aufgrund des Anstiegs der Ankünfte auf den Kanarischen Inseln ist dort der Zugang zu Schulbildung für Migrantenkinder nicht in jedem Zentrum garantiert, weil es einen Mangel an verfügbaren Schulplätzen gibt (AIDA 4.2022). Nach dem Gesetz müssen alle Minderjährigen unter 16 Jahren eingeschult werden. Auf den Kanarischen Inseln waren viele der minderjährigen Migranten mehr als ein Jahr nach ihrer Ankunft im Land immer noch nicht eingeschult (USDOS 12.4.2022). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  StC - Save The Children (2.9.2020): Protection Beyond Reach: State of play of refugee and migrant children's rights in Europe, https://resourcecentre.savethechildren.net/node/18172/pdf/report_5_years_migration_1.pdf, Zugriff 4.11.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Non-Refoulement Bilaterale Abkommen mit Marokko und Algerien erlauben es Spanien, irreguläre Migranten aus diesen Ländern abzuschieben, und zwar fast alle ohne Verwaltungsverfahren oder richterliche Anordnung, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zum Schutz der Sicherheit der Bürger. Spanien hält weiter daran fest, dass Rückschiebungen nach Marokko unter dem diesbezüglichen bilateralen Abkommen legal sind und dies auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) durch das Urteil vom Feber 2020 bestätigt worden sei. NGOs kritisieren diese Praxis. Die Rückführungen im Rahmen dieser Abkommen wurden im März 2020 eingestellt, als die Grenze aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen wurde. Seitdem sind nur sehr wenige Rückführungen erfolgt. Die spanische Regierung hat keine offiziellen Statistiken über die Zahl der nach Marokko oder Algerien zurückgeführten Personen vorgelegt. Ein Abkommen zwischen Spanien und Marokko erlaubt es der spanischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, von marokkanischen Häfen aus zu operieren und vor der marokkanischen Küste gerettete irreguläre Migranten nicht nach Spanien, sondern an die marokkanische Küste zurückzuführen (USDOS 12.4.2022). Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen, Refoulement, Kollektivabschiebungen und sogenannte Pushbacks, besonders in den Exklaven Ceuta und Melilla an der Grenze zu Marokko, wo ein spezielles Grenzregime herrscht. Gemäß spanischer Gesetze werden dort irreguläre Migranten wieder nach Marokko zurückgebracht. Asylantragstellung ist an den offiziellen Grenzübertrittspunkten möglich. Jedoch interpretieren Kritiker diese Praxis als Pushbacks, da es Asylsuchenden praktisch nicht möglich sein soll, aus Marokko auszureisen und zu den spanischen offiziellen Grenzübertrittspunkten zu gelangen. Spanien hat bilaterale Abkommen mit Mauretanien, Algerien, Senegal und Marokko zur Rückübernahme von Migranten unterzeichnet. Im Rahmen eines solchen Abkommens nimmt etwa Mauretanien Migranten zurück, die durch dieses Land gereist sind. Kritiker bezeichnen diese Praxis im Falle von Malischen Migranten als indirekte Pushbacks und als Verletzung des Non-Refoulement-Gebots (AIDA 4.2022). Es versammeln sich regelmäßig Tausende von Migranten und Flüchtlingen an der Landgrenze zwischen Marokko und den spanischen Exklaven Ceuta und Melilla. Im Februar 2020 bestätigte die Große Kammer des EGMR die Rechtmäßigkeit einer umstrittenen Praxis, bei der die spanischen Behörden Personen, die die Grenzen der Exklaven illegal überqueren, beispielsweise durch Überklettern von Zäunen, zurückschicken. Im Jahr 2021 kamen mehrere unbegleitete Minderjährige aus Marokko nach Ceuta und wurden kurzerhand zurückgeschickt. Der Ombudsmann und Dutzende von Menschenrechts-NGOs verurteilten die Rückführungen mit der Begründung, dass die Regierung die für diese Praxis geltenden rechtlichen Standards nicht eingehalten und die Rechte der Minderjährigen verletzt habe (FH 24.2.2022). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071964.html, Zugriff 24.10.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Versorgung Migranten aus Ländern ohne Rückführungsabkommen und solche, die nachweislich Anspruch auf internationalen Schutz haben, erhalten im Rahmen eines von der Regierung ausgehenden und von verschiedenen NGOs verwalteten Aufnahmeprogramms Unterkunft und Grundversorgung (USDOS 12.4.2022). Wenn ihnen finanzielle Mittel fehlen, haben Asylwerber ein Recht auf Unterbringung und soziale Dienste zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse. Die materiellen Bedingungen sind für alle Antragsteller dieselben, egal in welcher Art von Verfahren sie sich befinden. Dieses System unterstützt Nutznießer von der Asylantragsstellung bis zum Abschluss des Integrationsprozesses. Die Koordinierung und Verwaltung der Aufnahme von Asylwerbern fällt in die Verantwortung der Generaldirektion Inklusion und humanitäre Hilfe (Dirección General de Inclusión y Atención Humanitaria, DGIAH) sowie des Staatssekretariats für Migration (Secretaría de Estado de Migraciones, SEM) des Ministeriums für Inklusion, soziale Sicherheit und Migration. Das Asylgesetz sieht vor, dass die Versorgung durch Verordnung festgelegt wird, jedoch existieren detaillierte Regeln derzeit nur in Form eines unverbindlichen Handbuchs (AIDA 4.2022). Das spanische System hat ca. 10.000 Unterbringungsplätze. Es umfasst folgende Unterbringungstypen:
  3. Für Migranten, die per Boot über das Meer nach Spanien kommen, gibt es eigene Unterbringungseinrichtungen: ● vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). vier Temporäre Hilfszentren für Fremde (Centros de Atención Temporal de Extranjeros, CATE), welche der Polizei unterstehen und der Identifizierung dienen. Es handelt sich um geschlossene Zentren mit max. 72 Stunden Verweildauer (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). ● elf Zentren für Nothilfe und Verteilung (Centros de Atención de Emergencia y Derivación, CAED), geführt von NGOs wie dem spanischen Roten Kreuz. Dies sind offene Zentren, welche u.a. soziale und rechtliche Unterstützung bieten (AIDA 4.2022).
  4. In den Exklaven Ceuta und Melilla gibt es je ein Temporäres Migrationszentrum (Centros de estancia temporal para inmigrantes, CETI) mit 512 Plätzen (Ceuta), bzw. 782 Plätzen (Melilla), betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022).
  5. Für Antragsteller im Asylverfahren bzw. Schutzberechtigte gibt es: ● vier Unterbringungszentren (Centros de acogida de refugiados, CAR) auf dem spanischen Festland mit gesamt 416 Plätzen, betrieben von den spanischen Behörden (AIDA 4.2022). ● Unterbringungseinrichtungen (meist Wohnungen), die von 10 NGOs betrieben werden (AIDA 4.2022). Wenn Antragsteller sich für eine private Unterkunft außerhalb des Systems entscheiden, haben sie keinen garantierten Zugang zu finanzieller Unterstützung und Leistungen wie in den Zentren (AIDA 4.2022). Sowohl CATE als auch CAED werden für die Unterbringungsbedingungen kritisiert (AIDA 4.2022). Personen, die ihren Asylantrag in den Exklaven Ceuta oder Melilla stellen, werden dort in temporären Zentren (CETI) untergebracht und müssen die Zulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag dort abwarten und werden erst dann nach Festlandspanien transferiert. Spanische Gerichte haben ein solches Vorgehen mehrmals verurteilt. In den letzten Jahren wurde der Ablauf der Transfers nach Festland-Spanien weiterhin als intransparent kritisiert. Ähnliche Berichte gibt es auch betreffend die Kanarischen Inseln (AIDA 4.2022). Die Unterbringung verläuft in folgenden Phasen: ● die Bewertungs- und Zuweisungsphase: umfasst eine Basisversorgung mit Unterbringung bis ein Platz im Unterbringungssystem verfügbar ist. Dauer: bis zu 30 Tage (in der Praxis aber auch länger) (AIDA 4.2022). ● die Unterbringungsphase (Phase 1): neben temporärer Unterbringung in CAR bzw. NGO-betriebenen Zentren oder humanitären Unterbringungseinrichtungen erhalten Asylwerber in dieser ersten Versorgungsphase u.a. soziale Hilfe, kulturelle Grundorientierung, Sprachkurse und Jobtraining, was ihre Integration in die spanische Gesellschaft erleichtern soll, und ein Taschengeld in Höhe von €50 im Monat, plus €20 für jeden abhängigen Minderjährigen. Zusätzlich werden andere persönliche Ausgaben abgedeckt (AIDA 4.2022). ● die Vorbereitungsphase für Autonomie (Phase 2): während dieser zweiten Versorgungsphase werden die Nutznießer in private Unterbringung entlassen und erhalten kein Taschengeld mehr, aber die Miete wird übernommen und sie können zusätzliche Mittel zur Deckung der Grundbedürfnisse erhalten, um ein „normales Leben“ beginnen zu können. Personen, die ab dem
  6. Januar 2021 Zugang zu Unterbringung für Asylwerber erhalten, können nur dann in Phase 2 der Versorgung überwiesen werden, wenn sie internationalen Schutz erhalten haben. Ist dies nicht der Fall, verbleiben sie in Phase 1 (AIDA 4.2022). Abgesehen von den Unterbringungskapazitäten für Asylwerber verfügt Spanien über sieben Hafteinrichtungen (Centros de Internamiento de Extranjeros, CIE) mit zusammen 1.288 Plätzen, die vornehmlich der Inhaftierung von illegalen Migranten dienen. Stellen diese einen Asylantrag in einem CIE, durchlaufen sie das Asylverfahren auch in diesem (AIDA 4.2022). Die Bewertungs- und Zuweisungsphase, Phase 1 und 2 dauern zusammen maximal 18 Monate (verlängerbar auf 24 Monate für Vulnerable). Wer die zweite Phase in Anspruch nehmen will, muss die erste Phase in einer staatlichen Unterbringung absolvieren. Abgelehnte Asylwerber können bis zum Ende der Maximaldauer in ihrer Unterbringung bleiben (AIDA 4.2022). In den letzten Jahren wurden Mängel im Aufnahmesystem berichtet, die den Zugang erschwerten (z.B. Wartezeiten) und in bestimmten Fällen zur Obdachlosigkeit führten. Schlechte Unterbringungsbedingungen in CAR-Zentren und NGO-Unterbringungen werden generell keine berichtet (AIDA 4.2022). Die CETI werden als chronisch überbelegt und die Unterbringungsbedingungen als schlecht und für Familien und Vulnerable ungeeignet beschrieben und es wird ein Mangel an Psychologen und Übersetzern berichtet. Mit der COVID-19-Pandemie verschärfte sich dies noch. Besonders von den Kanarischen Inseln wurden 2021 Schwierigkeiten bei der adäquaten Versorgung von Migranten und Asylwerbern berichtet, weil die Kapazitäten und das humanitäre Hilfswesen dem Ansturm nicht gewachsen waren. Viele Einrichtungen sind nach wie vor überfüllt und mangelnde Transfers von den Inseln und Exklaven auf das Festland führten zu zahlreichen Fällen von Armut und Obdachlosigkeit unter Asylwerbern (AIDA 4.2022). Internationale Menschenrechtsgruppen haben die spanischen Behörden dafür kritisiert, dass Migranten und Asylwerber oft unter schlechten Bedingungen untergebracht sind und viele von ihnen in improvisierten Lagern festgehalten werden, die angeblich gegen Menschenrechtsstandards verstoßen (FH 24.2.2022). Aufgrund der großen Zahl irregulärer Neuankömmlinge auf den Kanarischen Inseln im Jahr 2020 arbeitet die Regierung mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM), dem Spanischen Roten Kreuz und den lokalen NGOs Accem, der Cepaim-Stiftung und dem Weißen Kreuz zusammen, um den "Kanarenplan" umzusetzen. Im Dezember 2020 richtete das Ministerium für Integration, soziale Sicherheit und Migration sechs große Aufnahmezentren auf den Kanarischen Inseln ein, die von den Organisationen verwaltet werden (USDOS 12.4.2022). Die Behörden haben es versäumt, angemessene Aufnahmebedingungen und ein faires und wirksames Asylverfahren für Menschen zu gewährleisten, die irregulär auf den Kanarischen Inseln ankommen (AI 29.3.2022). Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Ab Dezember 2020 hat EASO begonnen, Spanien bei der Unterbringung von Asylwerbern zu unterstützen. Ein Einsatzplan für die Jahre 2022-2023 wurde genehmigt, mit dem Ziel, Spanien bei der Reform seines Aufnahmesystems zu unterstützen und u.a. eine Erhöhung der Zahl der Aufnahmeplätze auf den Kanarischen Inseln zu erreichen (AIDA 4.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Asylwerber sind gesetzlich berechtigt, sechs Monate nach der Einbringung ihres Asylantrags eine Arbeit aufzunehmen, während ihr Antrag geprüft wird. Nach Ablauf der ersten sechs Monate können die Asylwerber die Erneuerung ihres Asylwerberausweises (tarjeta roja [rote Karte]) beantragen, welche die Berechtigung zur Arbeit in Spanien bestätigt. Die Aufnahmezentren für Asylwerber bieten Jobtraining und Sprachkurse an. Darüber hinaus haben die drei wichtigsten NGOs, welche Aufnahmezentren betreiben (Accem, das Spanische Rote Kreuz und CEAR), das Ariadna-Netzwerk innerhalb der vier CAR-Zentren gegründet. Dieses bietet einen umfassenden Aktionsplan, der auf die besonderen Bedürfnisse von Asylwerbern und Schutzberechtigten im Hinblick auf Arbeitsintegration eingeht. Dazu gehören Dienstleistungen wie personalisierte Beratungsgespräche, Schulungen vor der Einstellung, Jobtraining, aktive Unterstützung bei der Arbeitssuche usw. In der Praxis stoßen Asylwerber jedoch auf Hindernisse beim Zugang zum spanischen Arbeitsmarkt. Viele sprechen kein Spanisch, die Anerkennung von Qualifikationen ist langwierig, kompliziert und oft teuer. Diskriminierung aufgrund von Nationalität oder Religion kommt vor. Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten in Spanien stoßen bei der Eröffnung von Bankkonten häufig auf Schwierigkeiten. Im Februar 2022 forderten verschiedene Organisationen die Regierung und die spanische Zentralbank auf, dringende Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bankinstitute das Gesetz einhalten und eine Praxis beenden, welche die finanzielle und soziale Eingliederung von Asylwerbern, Flüchtlingen und Migranten behindert (AIDA 4.2022). Quellen:  AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; The State of the World's Human Rights; Spain 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070427.html, Zugriff 24.10.2022  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  USDOS – US Department of State (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Spain, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071360.html, Zugriff 18.10.2022 Medizinische Versorgung Das spanische Recht sieht für alle Asylwerber so wie für spanische Bürger den vollen Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem vor, einschließlich Zugang zu spezialisierterer Behandlung für Personen, die Folter, schwere körperliche oder seelische Misshandlungen oder Traumatisierung erlitten haben. Der universelle Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem gilt auch für irreguläre Migranten. Obwohl in Spanien Zugang zu spezieller Behandlung durch Psychologen und Psychiater frei und garantiert ist, gibt es keine Institutionen, die auf die Behandlung traumatisierter Flüchtlinge spezialisiert sind. Es gibt einige NGOs, die für Asylwerber mit psychischen Bedürfnissen zuständig sind. Die NGO Accem hat 2018 das Zentrum für Unterbringung und Hilfe für Menschen mit mentalen Problemen (Centro de Acogida y Atención Integral a Personas con Problemas de Salud Mental) für die Zielgruppe der vulnerablen Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten gegründet. Die NGO CEAR (Comisión Española de Ayuda al Refugiado) betreibt auch Einrichtungen, die auf Asylsuchende mit psychischen Erkrankungen spezialisiert sind. Die Stiftung La Merced bietet Aufnahmeplätze für junge erwachsene Asylsuchende, die spezielle Unterstützung aufgrund psychischer Erkrankungen benötigen. Andere NGOs haben ebenfalls spezifische Ressourcen für Asylwerber mit psychischen Problemen aufgebaut, wie etwa Bayt al-Thaqafa, Progestión, Provivienda und Pinardi. Die NGO Valencia Accull hat in Valencia eine Aufnahmeeinrichtung für alleinstehende weibliche Asylwerberinnen/ Flüchtlinge eröffnet. Die COVID-19-Pandemie wirkte sich negativ auf den Zugang von Asylwerbern zu Gesundheitsleistungen aus. Beim Zugang zur Impfkampagne für Migranten wurden verschiedene Hindernisse festgestellt, vor allem aufgrund der Sprachbarriere und fehlendem Zugang zu digitalen Diensten. Migranten (auch undokumentierte) sind in die spanische Impfstrategie einbezogen. Die Verantwortung für die Bereitstellung von Informationen und die Erleichterung des Zugangs zur Kampagne wurde häufig an NGOs delegiert (AIDA 4.2022). Für Asylwerber, die sich im spanischen Aufnahmesystem befinden, ist die allgemeine Gesundheitsversorgung im ganzen Land verfügbar. Die jeweiligen Sozialdienste und NGOs, die für das spanische Aufnahmesystem zuständig sind, bieten Beratung und Hilfestellung bei grundlegenden Verfahren wie dem Erhalt einer Gesundheitskarte, der Registrierung im örtlichen Rathaus usw. Sobald Asylwerber eine Gesundheitskarte erhalten haben, können sie einen Hausarzt wählen, der für die Überweisung zu medizinischen Tests und Fachärzten erforderlich ist (IOM 29.7.2022). Die Covid-19-Pandemie setzte das nationale Gesundheitssystem unter einen noch nie dagewesenen Druck. Während der Covid-19-Impfkampagne stießen Ausländer, insbesondere irreguläre Migranten auf Hindernisse beim Zugang zum Gesundheitsdienst und zu Impfstoffen, da es keine klaren Protokolle zur Identifizierung und zum Zugang zu Informationen für diese Gruppen gab (AI 29.3.2022). MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu Mitgliedsstaaten (MedCOI 19.2.2021). Quellen:  AIDA – Asylum Information Database (4.2022): Asociación Comisión Católica Española de Migraciones (Accem) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE), Country Report: Spain, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-ES_2021update.pdf, Zugriff 15.9.2022  IOM – International Organisation for Migration (29.7.2022): Auskunft von IOM, per E-Mail  MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail Konkrete, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Spanien Gefahr laufen würden, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Beim Erstbeschwerdeführer wurden Cataracta secundaria (Nachtstar; Nachtrübung nach einer Star-OP) an beiden Augen und Pseudophakie (Kunstlinse) rechtes Auge, diagnostiziert. Das Lasern des rechten Auges am 10.06.2022 erfolgte ohne Komplikationen. Dem Erstbeschwerdeführer wurden Augentropfen (Yellox) verschrieben. Er nimmt derzeit keine Medikamente ein und ist gesund. Die Zweit-, die Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin sind gesund und nehmen keine Medikamente ein. Der Viertbeschwerdeführer leidet nach einem Ertrinkungsunfall im Juli 2020 an einem apallischen Syndrom (Wachkoma) mit spastischer Tetraparese (Lähmung aller vier Extremitäten) sowie einer fokalen therapieresitstenen Epilepsie nach cerebraler Hypoxie (Sauerstoffmangel im Gehirn) und steht in Österreich in Betreuung durch das ambulante Kinderpalliativteam. Betreffend den Viertbeschwerdeführer wurden folgende ärztliche Unterlagen vorgelegt:  Ambulanzbefund eines Klinikums vom 29.03.2022: Diagnosen: Therapieresistente fokale Epilepsie, Ketogene Ernährungstherapie seit Februar 2022 via PEG-Sonde, apallisches Syndrom mit spastischer Tetraparese und Schluckstörung, Tracheostoma (künstliche Öffnung der Luftröhre), Zustand nach Ertrinkungsunfall 07/
  7. Verschriebene Medikamente: Lamictal, Depakine, Artane, Melatonin, Glicopirclad, KetoCal via PEG-Sonde.  Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 29.04.2022: Stationärer Aufenthalt im LKH von 20.04.2022 – 29.04.2022 Diagnosen: Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Versorgung mit Mini one Button. Verschriebene Medikamente: Depakine Tropfen, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Movicol, Bepanthen Lippencreme, Inotyol, Melatonin, Buccolam. Medizinische Besonderheiten: Bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr für den Viertbeschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar. Kurzfristige Verlaufskontrollen der neu begonnenen und gut vertragenen Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum XXXX notwendig. Deshalb und im Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikamente sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Eine den Bedürfnissen entsprechende Unterbringung im Großraum XXXX werde stark angeraten. Zur initial wöchentlichen klinischen Betreuung sei das ambulante Kinderpalliativteam involviert worden.Bei jederzeit bestehender Gefahr einer akzidentiellen Dekanülierung oder einer Kanülenobstruktion und daraus resultierender Lebensgefahr für den Viertbeschwerdeführer sei aus medizinischer Sicht die kindliche Versorgung durch den pflegerisch, medikamentös sowie notfallmedizinisch gut geschulten Vater unverzichtbar. Kurzfristige Verlaufskontrollen der neu begonnenen und gut vertragenen Therapie seien über das multidiziplinär involvierte Kinderklinikum römisch 40 notwendig. Deshalb und im Hinblick auf die Verfügbarkeit der dringend benötigten Medikamente sei ein Transport des Kindes außerhalb der österreichischen Landesgrenzen medizinisch nicht vertretbar. Eine den Bedürfnissen entsprechende Unterbringung im Großraum römisch 40 werde stark angeraten. Zur initial wöchentlichen klinischen Betreuung sei das ambulante Kinderpalliativteam involviert worden.  Pflege-Entlassungsbrief des LKH vom 29.04.2022: Empfehlung zur ketogenen Ernährung  Ambulanzbefund Kinderchirurgie eines LKH vom 23.06.2022: Diagnosen: Gastrostomie (Wechsel von Mini one Button auf MicKey Button), Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen.  Psychologische Stellungnahme des mobilen Kinderteams – Palliativbetreuung, vom 14.07.2022: Die Versorgung des Viertbeschwerdeführers stelle die Eltern nicht nur in der medizinisch-pflegerischen Versorgung vor große Herausforderungen, sondern bringe diese auch emotional an die Grenzen der Belastbarkeit. Die drohende Überstellung nach Spanien löse bei den Eltern große Angstzustände aus. Eine starke psychische Destabilisierung der Eltern durch eine Überstellung nach Spanien sei zu erwarten. Dies sei auch im Hinblick auf die Dritt- und Fünftbeschwerdeführerinnen relevant. Aus psychologischer und familientherapeutischer Sicht werde wegen der zu erwarteten Destabilisierung der Eltern und damit des gesamten Familiensystems dringend von einer Überstellung nach Spanien abgeraten.  Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 26.07.2022: Stationärer Aufenthalt im LKH von 21.07.2022 – 26.07.2022 Diagnosen: Obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, Chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation. Procedere: Ciproxin, Depakine, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Advantan-Salbe, Buccolam, Movicol, Viburcol-Supp, Ketocal.  Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 17.08.2022: Stationärer Aufenthalt im LKH von 12.08.2022 – 17.08.2022 Diagnosen: Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Obstruierendes Granulationsgewebe im Bereich des Tracheostomas, Chronische Pseudomonas aeruginosa-Infektion des Respirationstraktes, Respiratorischer Infekt, Phimose, Obstipation. Procedere: Ciprobay-Saft, Depakine, Lamictal, Zonegran, Artane, Sialanar, Buccolam, Movicol, Viburcol-Supp, Ketocal.  Ambulanter Befund eines LKH vom 25.09.2022: Diagnosen: Varicelleninfektion (Windpocken), Zustand nach Ertrinkungsunfall, globale Entwicklungsstörung, sympt. Epilepsie, Tracheostoma, PEG-Sonde. Therapie: Xiclav dua, Fenistiltropfen, local Pox Clin Schaum, Buccolam, Nureflexsaft, Novalgintropfen, Normolyt.  Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 07.12.2022: Stationärer Aufenthalt im LKH von 05.12.2022 – 16.12.2022 Diagnosen: Obstruktive Bronchitis bei RSV-Infektion, Tracheostoma, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation, neurogene Hüftsubluxation bds., PEG-Sondenernährung. Procedere: Depakine, Lamictal, Zonegran, Buccolam, Artane, Lioresal, Sultanol-DA, Ciprobay.  Ärztlicher Entlassungsbrief eines LKH vom 25.01.2023: Stationärer Aufenthalt im LKH von 14.01.2023 – 25.01.2023 Diagnosen: Obstruktive Bronchitis, sekundäre bakterielle Infektion bei Pseudomonas aeruginosa Besiedelung des Respirationstraktes, Tracheostoma, Apallisches Syndrom, Tetraparese nach Ertrinkungsunfall, Epilepsie mit generalisierten Anfällen, Phimose, Obstipation, neurogene Hüftsubluxation bds., PEG-Sondenernährung. Procedere: Ciprobay-Saft, Sultanol, Depakine, Lamictal, Zonegran, Lioresal, Dronabinol, Movicol, bei Bedarf Benuron, Nureflex, Buccolam. Der Viertbeschwerdeführer wurde in Spanien von Juni 2021 bis März 2022 in einer Privatklinik medizinisch behandelt. Die dortige medizinische Behandlung war nach den Angaben der Eltern des Viertbeschwerdeführers „gut“, jedoch kostenpflichtig. Der Genannte ist nach einem Unfall im Jahr 2020 schwer behindert, jedoch nicht akut lebensbedrohlich erkrankt. Er wird vorwiegend vom Erstbeschwerdeführer versorgt und betreut. Den spanischen Behörden werden im Vorfeld der geplanten Überstellung gemäß Art. 31f Dublin III-VO die vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers übermittelt und werden die dortigen Behörden somit in Kenntnis des Gesundheitszustandes und der speziellen Bedürfnisse des Viertbeschwerdeführers sein.Den spanischen Behörden werden im Vorfeld der geplanten Überstellung gemäß Artikel 31 f, Dublin III-VO die vorliegenden Unterlagen zum Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers übermittelt und werden die dortigen Behörden somit in Kenntnis des Gesundheitszustandes und der speziellen Bedürfnisse des Viertbeschwerdeführers sein. In Spanien sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Spanien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. Die aktuelle Situation hinsichtlich der COVID-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführer nach Spanien. In Österreich haben die Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich nicht über ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. In Österreich haben die Beschwerdeführer weder familiäre noch verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich nicht über ein durch Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2022 wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
  8. Beweiswürdigung: Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Ehegatten und die mj Beschwerdeführer deren leibliche Kinder sind, ergibt sich aus den im Verfahren gleichbleibenden, nicht in Zweifel zu ziehendenden Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer, die auch in den vorgelegten identitätsbezeugenden Dokumenten Deckung finden. Die festgestellte Tatsache hinsichtlich der Einreise der Beschwerdeführer in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mittels spanischer Visa über Spanien beruht auf den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der Auskunft aus dem VIS-System des Bundesministeriums für Inneres sowie den Stempeln in den Reisepässen der Beschwerdeführer (Einreise nach Spanien 06.06.2021). Die Gültigkeitsdauer der Visa sind einer Abfrage aus dem VIS-System zu entnehmen. Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdef

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.