Obsah (7)
§ 40Art. 133§ 15§ 8§ 3§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW207 2267413-1 Spruch, W207 2267413-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 40Abs.
1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird
Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger, stellte am 28.06.2022 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 08.06.2022 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag legte er u.a. ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie eine Kopie seines Konventionsreisepasses bei. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Anamnese: 7/2021 Dekompression L5/S
- 12/2021 Ringbandspaltung .7 aus 2021, Dekompression L5/S
- 12 aus 2021, Ringbandspaltung . Derzeitige Beschwerden: Es schmerzt die Lendenwirbelsäule und strahlt in das linke Bein aus. Längeres Sitzen oder Stehen ist erschwert. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Concor,Saroten,Norgesic,Atorvastatin,ProstaUrgenin werden als Packungen / Blister vorgelegt; Voltaren Gel. Weiche Lendenbandage. Sozialanamnese: Chauffeur,AMS. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT XXX 5/2022: DP L5/S1 mit Kompression der linken Nervenwurzel Sl.Bulging L4/5.Osteochondrosen.MRT römisch 30 5/2022: DP L5/S1 mit Kompression der linken Nervenwurzel Sl.Bulging L4/5.Osteochondrosen. Bericht Dr.XXX 5/2022:Hauptdiagnose(n): LumboischialgieSchmeerzen in Höhe L5/S1, ohne Präasthesien, keine Lähmungserscheinungen, kein Cauda, Fersen und Zehengang unauffällig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: sehr gut Größe: 176,00 cm Gewicht: 94,00 kg Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Caput unauffällig,Collum o.B., HWS in R 50-0-50, KJA 1 cm, Reklination 16 cm. BWS- drehung 25-0-25, normale Lendenlordose, FKBA 25 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Kein Beckenschiefstand. Thorax symmetrisch, Abdomen unauffällig. Schultern in S 40-0-160, F 160-0-50, R bei F90 80-0-80, Ellbögen 0-0-125, Handgelenke 500-50, Faustschluß beidseits frei. Nacken-und Kreuzgriff möglich. Hüftgelenke in S 0-0-110, R 30-0-10, Kniegelenke beidseits 0-0-130, Sprunggelenke 15-0-
- Lasegue links bei 35 Grad positiv. Gesamtmobilität - Gangbild: Gang in Strassenschuhen mit Krücke, aber auch ohne Gehbehelfe frei möglich, mässig linkshinkend. Status Psychicus: Normale Vigilanz, regulärer Ductus. Ausgeglichene Stimmungslage Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.01.02 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. […] Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Eine wesentliche Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Die Gehstrecke ist ausreichend, das sichere Ein-und Aussteigen und der sichere Transport sind gewährleistet.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.09.2022 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 19.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ist nicht aktenkundig. Mit Bescheid vom 24.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 28.06.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab, da er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 v.H. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das Gutachten vom 19.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer als Beilage neuerlich gemeinsam mit dem Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen – und teilweise unzutreffend, weil teilweise offenkundig nicht bezogen auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) - ausgeführt, das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad seiner Behinderung 40 % betrage. Das führende Leiden unter ff. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Wie den vorgebrachten ärztlichen Attesten zu entnehmen sei, seien folgende angeführte Erkrankungen für die Beurteilung maßgebend:Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.12.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen – und teilweise unzutreffend, weil teilweise offenkundig nicht bezogen auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) - ausgeführt, das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad seiner Behinderung 40 % betrage. Das führende Leiden unter ff. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe. Wie den vorgebrachten ärztlichen Attesten zu entnehmen sei, seien folgende angeführte Erkrankungen für die Beurteilung maßgebend: ● Neuroformenstenose L5/S1 Link ● Discusprolaps L5 / S1 Links ● Dekompression L5/S1 Links ● Art. Hypertonie "Art". Hypertonie ● Hyperlipidämie ● Karpaltunnelsyndrom Links. St.p Spaltung des Karpaltunnels rechts ● Tremor ● Ringbandspaltung Ringfinger dext. ● Lumboischialgie sin. Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2), welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe, da auch ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe, das bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden möge. Daher beantrage der Beschwerdeführer, ihm über die festgestellten 30/100% eine entsprechende Einstufung des Behindertengrades zuzusprechen, sodass das Ergebnis der Behinderteneinstufung „dann zumindest 70/100%“ betrage. All dies sei im Ergebnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Aus diesen oben angeführten Gründen (vor allem aber auf Grund seiner körpermedizinischen Behinderungen im Zusammenhang mit seiner depressiven Erkrankung) und unter Berücksichtigung seines oben geschilderten dauerhaften Zustandes ersuche der Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander (gegenseitige Leidensbeeinflussung) in Betracht zu ziehen und neu zu bemessen, indem seiner Beschwerde stattgegeben und seine Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Behinderteneinstellungsgesetz zuerkannt werde.Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) stehe eindeutig im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2), welche durch gegenseitige Wechselwirkung den Gesamtbehinderungsgrad erhöhe, da auch ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe, das bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung berücksichtigt werden möge. Daher beantrage der Beschwerdeführer, ihm über die festgestellten 30/100% eine entsprechende Einstufung des Behindertengrades zuzusprechen, sodass das Ergebnis der Behinderteneinstufung „dann zumindest 70/100%“ betrage. All dies sei im Ergebnis überhaupt nicht berücksichtigt worden. Aus diesen oben angeführten Gründen (vor allem aber auf Grund seiner körpermedizinischen Behinderungen im Zusammenhang mit seiner depressiven Erkrankung) und unter Berücksichtigung seines oben geschilderten dauerhaften Zustandes ersuche der Beschwerdeführer, seine gesundheitlichen Beschwerden in vollem Umfang und im Zusammenwirken miteinander (gegenseitige Leidensbeeinflussung) in Betracht zu ziehen und neu zu bemessen, indem seiner Beschwerde stattgegeben und seine Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach Behinderteneinstellungsgesetz zuerkannt werde. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Unterlagen datierend aus dem Jahr 2022 beigelegt; diese beinhalten allerdings keine medizinischen Belege für das Vorliegen einer depressiven Erkrankung. Aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens ein weiteres Gutachten jenes Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie, welcher bereits das Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 erstellt hatte, vom 07.01.2023 ein. Aufgrund der Aktenlage wurde in diesem medizinischen Sachverständigengutachten – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt: „[…] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 9/2022 30%; Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs; neue Befunde: Bericht Orthopädie XXX 11.10.2022:Lumboischialgie sin. Mit Neuroforamenstenose Vorgutachten 9 aus 2022, 30%; Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs; neue Befunde: Bericht Orthopädie römisch 30 11.10.2022:Lumboischialgie sin. Mit Neuroforamenstenose Z.n. Dekompression L5/S1 sin. am 29.07.2021 Z.n. Ringbandspaltung Ringfinger dext 12/21 CTS sin. Tremor OD linkes Sprunggelenk (Vorstellung im KH Speising geplant.) MRT XXX 10.11.2022: Vorbilder liegen zum Vergleich nicht vor. Bel sonst regulärer Stellung der Gelenkskörper zueinander findet sich eine kleine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter zentral mit einer sagittalen Ausdehnung von 9,8 mm und einer maximalen transversalen Ausdehnung von knapp 5 mm wobei ein begleitendes Knochenmarksodem nicht zur Darstellung kommt. Der Bandapparat des Sprunggelenkes ist intakt. Das hintere talofibulare Band ist allerdings etwas inhomogen hyperintens signalalteriert (Zustand nach Zerrungsläsion). Minimal vermehrte Flüssigkeit talokalkanear. Die interossären Bänder intakt. Gering vermehrte Flüssigkeit im dorsalen Abschnitt des Talonavikulargelenkes. Etwas abgeflachtes Fußlangsgewölbe. Kurzstrecklge spindelförmige Auftreibung der AchiHessehne mit hyperintensen Signalalterationen an der ventralen Zirkumferenz.MRT römisch 30 10.11.2022: Vorbilder liegen zum Vergleich nicht vor. Bel sonst regulärer Stellung der Gelenkskörper zueinander findet sich eine kleine osteochondrale Läsion an der medialen Talusschulter zentral mit einer sagittalen Ausdehnung von 9,8 mm und einer maximalen transversalen Ausdehnung von knapp 5 mm wobei ein begleitendes Knochenmarksodem nicht zur Darstellung kommt. Der Bandapparat des Sprunggelenkes ist intakt. Das hintere talofibulare Band ist allerdings etwas inhomogen hyperintens signalalteriert (Zustand nach Zerrungsläsion). Minimal vermehrte Flüssigkeit talokalkanear. Die interossären Bänder intakt. Gering vermehrte Flüssigkeit im dorsalen Abschnitt des Talonavikulargelenkes. Etwas abgeflachtes Fußlangsgewölbe. Kurzstrecklge spindelförmige Auftreibung der AchiHessehne mit hyperintensen Signalalterationen an der ventralen Zirkumferenz. Mäßiges Odem am lateralen Fußrand über dem Os metatarsale V.Mäßiges Odem am lateralen Fußrand über dem Os metatarsale römisch fünf. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: GA 9/2022: Concor,Saroten,Norgesic,Atorvastatin,ProstaUrgenin werden als Packungen / Blister vorgelegt; Voltaren Gel. Weiche Lendenbandage. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7/2021, Radiculopathie S1 -wurzel links Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7 aus 2021,, Radiculopathie S1 -wurzel links unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik 02.01.02 30 2 Karpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Spaltung rechts unterer Rahmensatz, da keine motorisches Defizit dokumentiert 04.05.06 10 3 Osteochondritis linkes Sprunggelenk unterer Rahmensatz, da kein Beweglichkeitsdefizit 02.05.32 10 4 Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die Leiden 2 bis 4 nicht erhöht, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Zustand nach Ringbandspaltung rechter Ringfinger 12/2021; Hyperlipidämie; Tremor nicht befunddokumentiert.Zustand nach Ringbandspaltung rechter Ringfinger 12 aus 2021,; Hyperlipidämie; Tremor nicht befunddokumentiert. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 2 bis 4 werden neu aufgenommen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: unverändert Xrömisch zehn Dauerzustand Nachuntersuchung - […]“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.01.2023 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 07.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit diesem Schreiben übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Der Beschwerdeführer gab eine mit 20.01.2023 datierte schriftliche Stellungnahme ab, in der er das Beschwerdevorbringen wiederholte. Dieser Stellungnahme wurden weitere – wenn auch teilweise bereits im Rahmen der Antragstellung vorgelegte, aber auch aktuellere - medizinische Unterlagen beigelegt. Diese Stellungnahme sowie die dieser Stellungnahme beigelegten medizinischen Unterlagen wurden von der belangten Behörde erneut dem medizinischen Sachverständigen, der bereits die Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 und vom 07.01.2023 erstellt hatte, zur Stellungnahme vorgelegt. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 03.02.2023 führte der medizinische Sachverständige – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – Folgendes aus: „[….] Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Im Rahmen der Untersuchung wurden die objektivierbaren Funktionseinschränkungen nach den Kriterien der EVO eingestuft. Sämtliche im Beschwerdevorbringen angeführten Diagnosen, Unfälle und Erkrankungen sind bereits im Gutachten berücksichtigt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird. Es sind alle im Parteiengehör genannten Leiden/Diagnosen gewürdigt/behandelt worden.“ Mit Bescheid vom 06.02.2023 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, worin sie die Beschwerde abwies, da mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen würden. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse der ergänzend durchgeführten ärztlichen Überprüfung. Die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023 wurde dem Beschwerdeführer begleitend übermittelt. Mit Eingabe vom 20.02.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG ein. Darin wurde ohne Vorlage neuer Beweismittel und ohne neues inhaltliches Vorbringen auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen. Mit Eingabe vom 20.02.2023 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. Darin wurde ohne Vorlage neuer Beweismittel und ohne neues inhaltliches Vorbringen auf den Inhalt der Beschwerde verwiesen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt am 21.02.2023 zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein in Österreich asylberechtigter syrischer Staatsangehöriger, brachte am 28.06.2022 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen:
- Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7/2021, Radiculopathie S1 -wurzel links; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik
- Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7 aus 2021,, Radiculopathie S1 -wurzel links; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik
- Karpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Spaltung rechts; kein motorisches Defizit dokumentiert;
- Osteochondritis linkes Sprunggelenk; kein Beweglichkeitsdefizit
- Hypertonie Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 30 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Diagnose werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, sowie vom 07.01.2023 und vom 03.02.2023, in denen auf die im Rahmen der Beschwerde und die im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten medizinischen Unterlagen eingegangen wird, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich. Diesbezüglich wird auch auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zum Status des Asylberechtigten in Österreich und zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Kopien des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit welchem dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, sowie seines Konventionsreisepasses in Zusammenschau mit dem vom Bundesverwaltungsgericht aktuell eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Antragstellung; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf die die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, sowie vom 07.01.2023, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023; letztere wurde vom Beschwerdeführerin nicht mehr bestritten. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß - auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der Beschwerde und des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde - richtig, vollständig und schlüssig eingegangen. Die jeweils getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung auch der im Rahmen der Beschwerde und des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Insoweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom 16.12.2022 u.a. vorbringt, das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad seiner Behinderung 40 % betrage, das führende Leiden unter ff. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter If. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe, so ist es unzutreffend, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H. ergeben hat; vielmehr hat es einen GdB von 30 v.H. ergeben. Auch ergaben sich aus dem dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen noch nicht mehrere Funktionseinschränkungen und damit Leidenspositionen, die die Beurteilung eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens möglich bzw. erforderlich gemacht hätten. Zudem zielt die verfahrensgegenständliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, nicht aber auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), wie es in der Beschwerde u.a. gefordert wird.Insoweit der Beschwerdeführer nun in der Beschwerde vom 16.12.2022 u.a. vorbringt, das auf Grund seines Antrages durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad seiner Behinderung 40 % betrage, das führende Leiden unter ff. Nr. 1) werde durch die Gesundheitsschädigung unter römisch eins f. Nr. 2) bis 4) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken bestehe, so ist es unzutreffend, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 v.H. ergeben hat; vielmehr hat es einen GdB von 30 v.H. ergeben. Auch ergaben sich aus dem dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 zu Grunde liegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2022 auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen noch nicht mehrere Funktionseinschränkungen und damit Leidenspositionen, die die Beurteilung eines maßgeblichen ungünstigen Zusammenwirkens möglich bzw. erforderlich gemacht hätten. Zudem zielt die verfahrensgegenständliche Antragstellung des Beschwerdeführers auf die Ausstellung eines Behindertenpasses nach den Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) ab, nicht aber auf die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nach den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), wie es in der Beschwerde u.a. gefordert wird. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen scheinen sich zumindest zum Teil daher gar nicht auf den individuellen Fall des Beschwerdeführers zu beziehen; jedenfalls aber sind sie, wie auch die übrigen Beschwerdeausführungen, nicht geeignet, die vom medizinischen Sachverständigen ursprünglich vorgenommene Einstufung - ebensowenig wie die in weiterer Folge von diesem vorgenommenen Einschätzungen und Einstufungen unter die einzelnen Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung im seinem Sachverständigengutachten vom 07.01.2023 - zu entkräften. Der Beschwerdeführer ist aber auch in weiterer Folge weder in seiner im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens erstatteten, mit 20.01.2023 datierten schriftlichen Stellungnahme noch im Vorlageantrag vom 03.02.2023 den einzelnen vom medizinischen Sachverständigen festgestellten Funktionseinschränkungen, die (auf Grundlage von vom Beschwerdeführer erst im Rahmen der Beschwerde neu vorgelegter medizinischer Unterlagen) nunmehr im medizinischen Sachverständigengutachten vom 07.01.2023 vollständig unter den Leidenspositionen 1 bis 4 angeführt sind, und den auf Grundlage der Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorgenommenen einzelnen Einstufungen dieser Funktionseinschränkungen konkret entgegengetreten und bestehen auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkt, die vorgenommenen Einschätzungen in Zweifel zu ziehen. Eine Rechtsunrichtigkeit der vorgenommenen einzelnen Einschätzungen ist nicht ersichtlich, eine höhere Einstufung kommt auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen bei keiner der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen in Betracht. Insbesondere ist im Hinblick auf die unter der Leidensposition 1 als führendes Leiden festgestellte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule („Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7/2021, Radiculopathie S1 -wurzel links; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik“) darauf hinzuweisen, dass diese unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik]; 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“ 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. zutreffend eingestuft wurde. Auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die gegen maßgebliche erhebliche und dauerhafte Einschränkungen der Sensomotorik sprechen, sind insbesondere maßgebliche Einschränkungen im Alltag, die für eine Einstufung des führenden Leidens unter dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. der Positionsnummer 02.01.02 erforderlich wären, nicht objektiviert.Insbesondere ist im Hinblick auf die unter der Leidensposition 1 als führendes Leiden festgestellte Funktionseinschränkung der Wirbelsäule („Lumboischialgie, Bandscheibenvorfall L5/S1 und Zustand nach Dekompression 7 aus 2021,, Radiculopathie S1 -wurzel links; keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik“) darauf hinzuweisen, dass diese unter dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung („Funktionseinschränkungen mittleren Grades; Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika, Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung [pseudoradikuläre Symptomatik]; 30 %: Rezidivierende Episoden [mehrmals pro Jahr] über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika“ 40 %: Rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, radiologische und/oder morphologische Veränderungen, maßgebliche Einschränkungen im Alltag“) mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. zutreffend eingestuft wurde. Auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und der von ihm im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, die gegen maßgebliche erhebliche und dauerhafte Einschränkungen der Sensomotorik sprechen, sind insbesondere maßgebliche Einschränkungen im Alltag, die für eine Einstufung des führenden Leidens unter dem oberen Rahmensatz von 40 v.H. der Positionsnummer 02.01.02 erforderlich wären, nicht objektiviert. Das Vorliegen einer in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 20.01.2023 vom Beschwerdeführer vorgebrachten depressiven Erkrankung ist hingegen nicht objektiviert; diesbezüglich legte der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinen einzigen Befund vor, der geeignet gewesen wäre, das Vorliegen einer solchen Funktionsstörung in einstufungsrelevantem Ausmaß entsprechend zu belegen. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsunrichtigkeit oder Unvollständigkeit der eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten erkannt werden. Selbiges gilt in Bezug auf die in der Beschwerde bzw. in der Stellungnahme vom 20.01.2023 vorgebrachten Leiden „Hyperlipidämie“ und „Tremor“; auch diese sind nicht ausreichend befunddokumentiert – das Aufscheinen der kommentarlosen Diagnose „Tremor“ neben mehreren weiteren Diagnosen in einem „Orthopädischen Kurzbefund“ vom 08.06.2022 allein ohne nähere Befunddokumentation ist nicht als ausreichender Beleg anzusehen - und daher nicht objektiviert. Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.01.2023, ergänzt und bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023, ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der im Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Ergebnis der Behinderteneinstufung betrage bei Berücksichtigung der gegenseitigen Leidensbeeinflussung „dann zumindest 70/100%“, kann nicht gefolgt werden; auf welchen Überlegungen dieses Vorbringen beruht, wird in der Beschwerde nicht näher und daher auch nicht nachvollziehbar ausgeführt.Das seitens der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 07.01.2023, ergänzt und bestätigt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023, ist auch nicht zu beanstanden, wenn es eine besonders nachteilige wechselseitige Beeinflussung der vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen oder das Vorliegen zweier oder mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen, im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung nicht gegeben sieht. Der im Verfahren beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie führte in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht wird, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Dem Vorbringen in der Beschwerde, das Ergebnis der Behinderteneinstufung betrage bei Berücksichtigung der gegenseitigen Leidensbeeinflussung „dann zumindest 70/100%“, kann nicht gefolgt werden; auf welchen Überlegungen dieses Vorbringen beruht, wird in der Beschwerde nicht näher und daher auch nicht nachvollziehbar ausgeführt. Auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden; die vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen stehen nicht in Widerspruch zu den vom medizinischen Sachverständigen vorgenommenen Einstufungen, sondern bestätigen diese vielmehr. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, sowie vom 07.01.2023, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.
- Die Beschwerdeeinwendungen, die Einwendungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.01.2023 sowie die der Beschwerde und der Stellungnahme vom 20.01.2023 angeschlossenen Befunde wurden im Beschwerdeverfahren berücksichtigt. Die vorliegenden Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … § 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ § 3 der Einschätzungsverordnung lautet:Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung lautet: „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn, - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, sowie vom 07.01.2023, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023 zu Grunde gelegt; aus diesen ergibt sich, dass der Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 19.09.2022, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 15.09.2022, sowie vom 07.01.2023, ergänzt durch die ärztliche Stellungnahme vom 03.02.2023 zu Grunde gelegt; aus diesen ergibt sich, dass der Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 30 v.H. beträgt. Die getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im weiteren Verlauf des Verfahrens vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
§ 3Abs.
2 der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – im gegenständlichen Fall die festgestellten Leiden 2 („Karpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Spaltung rechts; kein motorisches Defizit dokumentiert“), 3 („Osteochondritis linkes Sprunggelenk; kein Beweglichkeitsdefizit“), und 4 („Hypertonie“), alle eingestuft mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H. - außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend konkret vorgebracht.Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.
Paragraph 3, Absatz 2, der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. – im gegenständlichen Fall die festgestellten Leiden 2 („Karpaltunnelsyndrom links, Zustand nach Spaltung rechts; kein motorisches Defizit dokumentiert“), 3 („Osteochondritis linkes Sprunggelenk; kein Beweglichkeitsdefizit“), und 4 („Hypertonie“), alle eingestuft mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von jeweils 10 v.H. - außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht; letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausreichend konkret vorgebracht. Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und er hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits berücksichtigten Leidenszuständen ergeben würden. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40Abs.
1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt wurde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG nicht entgegen. Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war, zumal ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt wurde. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W207.2267413.1.00