GVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, Der Beschwerde wird
Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG in Verbindung mit§ 28 Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, 186 Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweist.im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.
den Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundespolizei , (Exekutivdienstrichtlinien - EDR), GZ.: BMI-OA1000/0253-ll/1/2005), vormals Gendarmeriedienstrichtlinien - GDR, GZ 94.660/20-GD/95, sei unter Innendienst
VO der Bundesministerin für Inneres gem. § 82 abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBL. Il Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen werde, kämen als solche Monate überhaupt in Betracht. Die Bezieher einer solchen Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten hätten. Nicht als wachespezifisch sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich des Internen Dienstbetriebs, der Personalverwaltung etc. (siehe Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007) anzusehen.In Betracht kämen nur diejenigen Exekutivbedienstete, die eine höhere Gefahrenzulage erhielten (
VO der Bundesministerin für Inneres gem. Paragraph 82, abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBL. römisch eins l Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen werde, kämen als solche Monate überhaupt in Betracht. Die Bezieher einer solchen Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten hätten. Nicht als wachespezifisch sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich des Internen Dienstbetriebs, der Personalverwaltung etc. (siehe Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007) anzusehen. Der Beschwerdeführer sei im betreffenden Zeitraum vom 01.06.2003 - 30.11.2007 ausschließlich im inneren Dienst verwendet worden. Vom 01.06.2003 - 31.03.2006 sei er als Sachbearbeiter auf einer Grenzkontrollstelle verwendet worden. Gem. Organisation und Geschäftsordnung der Polizeiinspektion (OGO PI/FI), GZ: BMI-OA1000/0251-II/1/2005, seien die Aufgaben eines Exekutivorgans einer Grenzpolizeiinspektion insbesondere: → die Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen und die Fremdenpolizei → die Wahrnehmung weiterer Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im Bereich des Waffen - Schieß und Sprengmittelwesens → die Ausübung der Sicherheitspolizei → die Mitwirkung an Fahndungsmaßnahmen → die Mitwirkung an der Kriminalpolizei mit Schwerpunkten im Bereich der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität wie Schlepper, KFZ - Verschiebung, illegaler Transport und Handel mit Suchtgiften und Waffen → die Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung verkehrspolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrollstelle und Grenzüberwachung → die Vollziehung sonstiger bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrolle und Grenzüberwachung, soweit gesetzlich vorgesehen und → die Vollziehung zollrechtlicher Vorschriften, sofern ein rechtzeitiges Einschreiten der Zollorgane nicht möglich ist. Sämtliche dieser Aufgaben hätten vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden können, da diese einer ausschließlichen Verwendung im inneren Dienst entgegengestanden seien. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich die oben genannten Aufgaben des inneren Dienstes, Besetzungsdienstes, Dauerdienstes und Innendienstes erledigt. Diese Aufgaben entsprächen den im Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007 als nicht wachespezifisch demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten. Vom 01.04.2006 - 30.11.2007 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter des XXXX verwendet worden.Vom 01.04.2006 - 30.11.2007 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter des römisch 40 verwendet worden. Dieser Aufgabenbereich habe insbesondere → die Koordinierung der Kontakte und Informationsaustausch zu und zwischen in – und ausländischen Dienststellen → das Erstellen von grenzüberschreitenden Lagebildern → den Austausch von polizeilichen Lagebildern → die Mitwirkung bei der Übergabe bzw. Übernahme von Personen (Rückübernahmen) in Kooperation mit den zuständigen Behörden bzw. über deren Auftrag → die Koordinierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei polizeilichen Fahndungen mit Grenzbezug → die Koordinierung bei verkehrspolizeilichen Maßnahmen im Grenzbereich → die Unterstützung bei grenzpolizeilichen Maßnahmen → die Koordinierung gemischter Streifen → die Unterstützung bei Katastrophenfällen und → die Durchführung von Schulungen umfasst. Auch hier hätten vom Beschwerdeführer lediglich Aufgaben erledigt werden können, welche den Vorgaben der vom Referat polizeiärztlicher Dienst angeordneten Verwendung entsprachen. Mit demselben Erlass sei dem Beschwerdeführer zugebilligt worden Nachtdienste verrichten zu dürfen, welche er auch geleistet habe, jedoch habe es sich dabei um Besetzungsdienst/ inneren Dienst gehandelt, bei welchem lediglich maßgeblich gewesen sei, die Dienststelle erreichbar und ansprechbar zu halten und welche eine Form der Gewährleistung der erforderlichen Einsatzbereitschaft dargestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Aufzeichnungen bezüglich seiner Schwerarbeitsmonate können nicht berücksichtigt und dem gestellten Antrag auf Abänderung der festgestellten 150 Schwerarbeitsmonate auf 191 Schwerarbeitsmonate nicht gefolgt werden. I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwischen Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst oder Dauerdienst unterscheiden würden. Ob seine Tätigkeit also inhaltlich unter eine oder mehrere Dienstbezeichnungen nach den Exekutivdienstrichtlinien falle, sei nicht Anspruchsvoraussetzung für Schwerarbeitszeiten.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwischen Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst oder Dauerdienst unterscheiden würden. Ob seine Tätigkeit also inhaltlich unter eine oder mehrere Dienstbezeichnungen nach den Exekutivdienstrichtlinien falle, sei nicht Anspruchsvoraussetzung für Schwerarbeitszeiten. Der Hinweis der belangten Behörde, als Schwerarbeit gälten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, finde im Gesetz keine Deckung. Die Schwerarbeitsverordnung BGBL II Nr. 104/2006 definiere besonders belastende Berufstätigkeiten wie folgt: Als Tätigkeit, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat... (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg cit).Die Schwerarbeitsverordnung BGBL römisch zwei Nr. 104 aus 2006, definiere besonders belastende Berufstätigkeiten wie folgt: Als Tätigkeit, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat... (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit). Diese Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten sei
der VO der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL II Nr. 105/2006 auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 leg cit mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurde.Diese Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten sei
der VO der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL römisch zwei Nr. 105 aus 2006, auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurde. Die Behörde habe zu seinem Nachteil den angeführten Zeitraum Juni 2006 bis November 2007 in ihre Berechnung nicht einbezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung lägen in seinem Fall somit insgesamt 191 Schwerarbeitsmonate vor. Er wiederhole daher seinen Antrag auf Abänderung des bekämpften Bescheides der LPD Kärnten in diesem Sinne. I.6. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, das hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde:„
1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.römisch eins.6. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, das hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde:, „
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.
2 erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.
Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben.
Paragraph 15 b, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.
Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden (vgl. auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 PG).“Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden vergleiche auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Paragraph 6, Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (Paragraph 6, Absatz 3, PG).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 15 b, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.
4, soweit nicht für seine Verwendung
Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist."
Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung
Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist. …
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres
G über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres
Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich." Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.11.2020 bzw. in seiner Beschwerde unter Berufung auf § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, vorgebracht, dass die von ihm während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit (Juni 2003 bis einschließlich November 2007) erbrachten Nachtdienste zur Folge hätten, dass jene Monate, in denen er Nachtdienste (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b BDG zu betrachten seien.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.11.2020 bzw. in seiner Beschwerde unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, vorgebracht, dass die von ihm während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit (Juni 2003 bis einschließlich November 2007) erbrachten Nachtdienste zur Folge hätten, dass jene Monate, in denen er Nachtdienste (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15 b, BDG zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, in den Entscheidungsgründen nachstehende Ausführungen getroffen: „
1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.„
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.
2 erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.
Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben.
Paragraph 15 b, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.
Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden (vgl. auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 PG).“Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden vergleiche auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Paragraph 6, Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (Paragraph 6, Absatz 3, PG).“ Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom vom 25.04.2017, GZ. 10 Obs 39/17h ausdrücklich festgehalten, dass in § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV nicht auf die in § 4 SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden.Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom vom 25.04.2017, GZ. 10 Obs 39/17h ausdrücklich festgehalten, dass in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV nicht auf die in Paragraph 4, SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind daher jene Monate im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007, in denen der Beschwerdeführer sechs und mehr Nachtdienste verrichtet hat, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15 b Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006, zu qualifizieren. Au den oben unter Pkt. II.1. festgestellt Nachtdiensten, die der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007 erbracht hat, ergeben sich daher für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 36 Schwerarbeitsmonate. Zusammen mit den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits festgestellten 150 Schwerarbeitsmonaten ergeben sich daher für den Beschwerdeführer insgesamt 186 Schwerarbeitsmonate.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind daher jene Monate im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007, in denen der Beschwerdeführer sechs und mehr Nachtdienste verrichtet hat, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15, b Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu qualifizieren. Au den oben unter Pkt. römisch zwei.1. festgestellt Nachtdiensten, die der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007 erbracht hat, ergeben sich daher für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 36 Schwerarbeitsmonate. Zusammen mit den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits festgestellten 150 Schwerarbeitsmonaten ergeben sich daher für den Beschwerdeführer insgesamt 186 Schwerarbeitsmonate. Die Beschwerde war daher
GVG spruchgemäß stattzugeben.Die Beschwerde war daher
Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2233020.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.