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{'item': 'W213 2233020-1'}

Obsah (11)§ 15bArt 133§ 1§ 6§ 24§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 82§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW213 2233020-1 Spruch, W213 2233020-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 15bAbs. 2 BDG in Verbindung mit§ 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, Der Beschwerde wird

Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG in Verbindung mit§ 28 Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines 40. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen seines Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, 186 Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b Abs. 2 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweist.im Sinne des Paragraph 15 b, Absatz 2, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweist. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. I.
  3. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten, wobei er vorbrachte.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten, wobei er vorbrachte. I.
  5. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:römisch eins.
  6. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: „Auf Ihren Antrag vom 27.05.2020 wird festgestellt, dass Sie von dem der Vollendung Ihres
  7. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, > 150 < Schwerarbeitsmonate gem. § 156 Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweisen.“„Auf Ihren Antrag vom 27.05.2020 wird festgestellt, dass Sie von dem der Vollendung Ihres
  8. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem, dem Einlangen Ihres Antrages am 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020, > 150 < Schwerarbeitsmonate gem. Paragraph 156, Beamtendienstrechtsgesetz (BDG) 1979, BGBI. Nr.333 idgF aufweisen.“ In der Begründung wurde unter Hinweis auf § 15b BDG festgestellt, dass der am XXXX geborene Beschwerdeführer seit 01.01.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Sein Antrag vom 27.05.2020 auf Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten sei am 28.05.2020 eingelangt weshalb über seine Schwerarbeitszeiten zum 31.05.2020 abzusprechen sei. Aus der Logik des § 15b Abs. 2 BDG ergebe sich die Absprache auf den Monatsersten nach der Vollendung des
  9. Lebensjahres des Beschwerdeführers.In der Begründung wurde unter Hinweis auf Paragraph 15 b, BDG festgestellt, dass der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer seit 01.01.1983 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe. Sein Antrag vom 27.05.2020 auf Feststellung seiner Schwerarbeitszeiten sei am 28.05.2020 eingelangt weshalb über seine Schwerarbeitszeiten zum 31.05.2020 abzusprechen sei. Aus der Logik des Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG ergebe sich die Absprache auf den Monatsersten nach der Vollendung des
  10. Lebensjahres des Beschwerdeführers. Die Zusammensetzung der im Spruch angeführten Schwerarbeitsmonate aus dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Berechnungsblatt. Dieses Berechnungsblatt enthalte u.a. detaillierte Auflistungen darüber, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen erbracht habe, die als Schwerarbeit iSd der SchA-VO und/oder der BBB-VO zu qualifizieren gewesen seien. Die Prüfung ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Schwerarbeitsmonate vorlägen, sei anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 15b BDG 1979) und dazu ergangenen weiteren rechtlichen Grundlagen (Verordnungen) bzw. den diese Grundlagen weiter regelnden internen Vorschriften (Erlässe des BMI) vorgenommen worden, wobei im Rahmen dieser Prüfung auch eine Rechtsansicht (Rundschreiben) des Bundeskanzleramtes zum Thema Schwerarbeit miteinbezogen worden sei.Die Zusammensetzung der im Spruch angeführten Schwerarbeitsmonate aus dem einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden beiliegenden Berechnungsblatt. Dieses Berechnungsblatt enthalte u.a. detaillierte Auflistungen darüber, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen erbracht habe, die als Schwerarbeit iSd der SchA-VO und/oder der BBB-VO zu qualifizieren gewesen seien. Die Prüfung ob, in welchem Zeitraum und in welcher Höhe Schwerarbeitsmonate vorlägen, sei anhand der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Paragraph 15 b, BDG 1979) und dazu ergangenen weiteren rechtlichen Grundlagen (Verordnungen) bzw. den diese Grundlagen weiter regelnden internen Vorschriften (Erlässe des BMI) vorgenommen worden, wobei im Rahmen dieser Prüfung auch eine Rechtsansicht (Rundschreiben) des Bundeskanzleramtes zum Thema Schwerarbeit miteinbezogen worden sei. Die Prüfung der im Verfahren benötigten persons-, dienst-, Dienststellen- bzw. verwendungsspezifischen Daten sei anhand von Aufzeichnungen im Personalakt des Beschwerdeführers und der zur Verfügung stehenden EDV-unterstützten Personalbewirtschaftungssysteme des Bundes (bis 2005 Personalinformationssystem „PIS" und ab 2006 Personalmanagement-system „PMSAP") vorgenommen worden. Aus den dargelegten Gründen sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen. I.
  11. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der angefochtene Bescheid in dem Umfang bekämpft werde, als nur 150 Schwerarbeitsmonate an Stelle von richtigerweise 191 Schwerarbeitsmonaten festgestellt worden seien.römisch eins.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde. Darin führte er nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass der angefochtene Bescheid in dem Umfang bekämpft werde, als nur 150 Schwerarbeitsmonate an Stelle von richtigerweise 191 Schwerarbeitsmonaten festgestellt worden seien. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildende Berechnungsblatt vom 02.06.2020 unter Punkt 5) Feststellungen über den Anspruch auf pauschalierte Gefahrenzulage in dem unter Punkt l angeführten Zeitraum enthalte. Kein Anspruch auf erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der geltenden GZL-VO bestehe für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.11.
  13. Nachdem er in diesem Zeitraum die höhere Gefahrenzulage nicht erreicht habe, gelte die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBl II Nr. 105/2006 vom 9.3.2006:Kein Anspruch auf erhöhte Gefahrenzulage im Sinne der geltenden GZL-VO bestehe für den Zeitraum 01.06.2003 bis 30.11.
  14. Nachdem er in diesem Zeitraum die höhere Gefahrenzulage nicht erreicht habe, gelte die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, vom 9.3.2006: § 1 Abs. 2 laute, dass die Schwerarbeitsverordnung auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden sei, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt würden.Paragraph eins, Absatz 2, laute, dass die Schwerarbeitsverordnung auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden sei, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt würden. Die belangte Behörde habe diesen Zeitraum nicht mit einbezogen und die Dienstzeiten und die vorhandenen Dienststundenblätter nicht überprüft. Der Beschwerdeführer habe diesen Zeitraum nachvollzogen. Es ergibt sich zusammengefasst laut seiner handschriftlichen Aufstellung, die diesem Rechtsmittel beiliege und integrierender Bestandteil seiner Rechtsmittelausführung sei, folgendes Ergebnis: Jahr Schwerarbeitsmonate 2003 5 2004 8 2005 10 2006 12 2007 7 Summe 42 Punkt 5) des bekämpften Bescheides berücksichtige den Monat Dezember 2007, sodass die richtige Berechnung nach §15 b BDG insgesamt_191 Schwerarbeitsmonate an Stelle derbescheidmäßig festgestellten 150 ergebe. Die Definition der besonders belastenden Berufstätigkeiten finde sich in § 1 der Schwerarbeitsverordnung: Die Definition der besonders belastenden Berufstätigkeiten finde sich in Paragraph eins, der Schwerarbeitsverordnung: Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, welche geleistet werden, in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an 6 Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in dieser Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft falle. Ein Schwerarbeitsmonat sei gem. § 4 leg.cit. jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit a ASVG begründet.Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, welche geleistet werden, in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens 6 Stunden und zumindest an 6 Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in dieser Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft falle. Ein Schwerarbeitsmonat sei gem. Paragraph 4, leg.cit. jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Es werde daher beantragt, ● den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines
  15. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem dem Einlangen seines Antrages vom 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020 191 (in Worten: einhunderteinundneunzig) Schwerarbeitsmonate gem. § 15 b BDG aufweist. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern und festzustellen, dass der Beschwerdeführer von dem der Vollendung seines
  16. Lebensjahres folgenden Monatsersten, dem 01.06.2003 bis zu dem dem Einlangen seines Antrages vom 28.05.2020 folgenden Monatsletzten, dem 31.05.2020 191 (in Worten: einhunderteinundneunzig) Schwerarbeitsmonate gem. Paragraph 15, b BDG aufweist. I.4.Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten mit Schriftsatz vom 10.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein dienstführender Beamter des Exekutivdienstes sei und mit Dekret des LGK für Kärnten vom 23.09.1998, GZ 6221/91-PA/98 auf die Planstelle eines Sachbearbeiters der Grenzkontrollstelle XXXX ernannt worden sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei mit Befehl des LGK für Kärnten, GZ 6335/1-PA/03 vom 29.01.2003 verfügt worden, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im inneren Dienst verwendet werden dürfe. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Dienstwaffe sei er befreit gewesen. römisch eins.4.Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde mitsamt den bezughabenden Akten mit Schriftsatz vom 10.07.2020 dem Bundesverwaltungsgericht, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein dienstführender Beamter des Exekutivdienstes sei und mit Dekret des LGK für Kärnten vom 23.09.1998, GZ 6221/91-PA/98 auf die Planstelle eines Sachbearbeiters der Grenzkontrollstelle römisch 40 ernannt worden sei. Aufgrund gesundheitlicher Probleme sei mit Befehl des LGK für Kärnten, GZ 6335/1-PA/03 vom 29.01.2003 verfügt worden, dass der Beschwerdeführer ausschließlich im inneren Dienst verwendet werden dürfe. Von der Verpflichtung zum Tragen einer Dienstwaffe sei er befreit gewesen. Mit Dienstbefehl des LGK für Kärnten, GZ 6335/1-PA/03, vom 17.02.2003 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum Tragen einer Dienstwaffe wieder berechtigt sei, jedoch laut Beurteilung durch den Vertragsarzt ab 17.02.2003 nur eingeschränkt exekutivdiensttauglich sei. Eine Verwendung im Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst und Dauerdienst sei möglich, eine Verwendung im Außendienst ist nicht möglich gewesen. Um eine solche erlassgemäße Verwendung zu gewährleisten sei der Beschwerdeführer mit 17.02.2003 von seiner Plandienststelle (GREKO XXXX ) zur GREKO XXXX - für Tätigkeiten des inneren Dienstes- zugeteilt worden (GZ 6222/3 vom 14.02.2003).Um eine solche erlassgemäße Verwendung zu gewährleisten sei der Beschwerdeführer mit 17.02.2003 von seiner Plandienststelle (GREKO römisch 40 ) zur GREKO römisch 40 - für Tätigkeiten des inneren Dienstes- zugeteilt worden (GZ 6222/3 vom 14.02.2003). Aufgrund dieser Verwendung im inneren Dienst habe sich der Anspruch auf Gefahrenzulage von 12,06 Prozent des Referenzbetrages (Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V) auf 7,30 Prozent geändert.Aufgrund dieser Verwendung im inneren Dienst habe sich der Anspruch auf Gefahrenzulage von 12,06 Prozent des Referenzbetrages (Gehalt einschließlich allfälliger Teuerungszulagen der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf) auf 7,30 Prozent geändert. Diese verfügte Dienstzuteilung zur Grenzkontrollstelle XXXX sei bis 31.03.2006 – mit einer Unterbrechung durch eine Dienstzuteilung zum LGK für Kärnten, Stabsabteilung, vom 01.
  17. - 30.11.2004 – verlängert worden.Diese verfügte Dienstzuteilung zur Grenzkontrollstelle römisch 40 sei bis 31.03.2006 – mit einer Unterbrechung durch eine Dienstzuteilung zum LGK für Kärnten, Stabsabteilung, vom 01.
  18. - 30.11.2004 – verlängert worden. Mit 01.04.2006 sei der Beschwerdeführer zum XXXX versetzt worden.Mit 01.04.2006 sei der Beschwerdeführer zum römisch 40 versetzt worden. Die mit 17.02.2003 aufgrund gesundheitlicher Probleme verfügte Verwendung im inneren Dienst sei mit Ablauf des 28.11.2007 aufgehoben worden. Mit Ablauf des 28.11.2007 sei der Beschwerdeführer wieder exekutivdienstfähig gewesen und auch die Änderung seines Gefahrenzulagenanspruchs von 7,30 Prozent auf den mit einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz des XXXX verbundenen Anspruch von 9,13 Prozent erfolgt.Die mit 17.02.2003 aufgrund gesundheitlicher Probleme verfügte Verwendung im inneren Dienst sei mit Ablauf des 28.11.2007 aufgehoben worden. Mit Ablauf des 28.11.2007 sei der Beschwerdeführer wieder exekutivdienstfähig gewesen und auch die Änderung seines Gefahrenzulagenanspruchs von 7,30 Prozent auf den mit einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz des römisch 40 verbundenen Anspruch von 9,13 Prozent erfolgt.

den Richtlinien für die Organisation und Vollziehung des Exekutivdienstes der Bundespolizei , (Exekutivdienstrichtlinien - EDR), GZ.: BMI-OA1000/0253-ll/1/2005), vormals Gendarmeriedienstrichtlinien - GDR, GZ 94.660/20-GD/95, sei unter Innendienst

  1. der auf einer Dienststelle verrichtete Dienst zur Besorgung von Angelegenheiten des inneren Dienstes (z.B. Dienstplanung, ökonomisch-administrative Tätigkeiten) und
  2. die im Rahmen der Aktenerledigung und von notwendigen Besetzungsdiensten auszuübende Tätigkeit zu verstehen.
  3. der auf einer Dienststelle verrichtete Dienst zur Besorgung von Angelegenheiten des inneren Dienstes (z.B. Dienstplanung, ökonomisch-administrative Tätigkeiten) und,
  4. die im Rahmen der Aktenerledigung und von notwendigen Besetzungsdiensten auszuübende Tätigkeit zu verstehen. Der Innere Dienst (Definition siehe § 10 Abs. 2 SPG) impliziere insbesondere auch:Der Innere Dienst (Definition siehe Paragraph 10, Absatz 2, SPG) impliziere insbesondere auch:
  5. die Führung und Leitung von Dienststellen und sonstigen Organisationseinheiten,
  6. die Dienstplanung,
  7. die Kanzleiführung einschließlich der Erledigung von Geschäftsstücken in der vom BM.I vorgegebenen Form,
  8. die ökonomisch-administrativen Angelegenheiten,
  9. die Handhabung der Dienstaufsicht einschließlich des Disziplinarrechts. Unter Besetzungsdienst sei ein zur direkten Erreichbarkeit einer Dienststelle zu verrichtender Innendienst zu verstehen. Dauerdienst sei ein zur durchgehenden Besetzung einer Dienststelle oder Wahrung bestimmter Aufgaben zumindest mehrtägig oder ständig mit Anordnung oder Zustimmung des LPK eingerichteter Dienst. Einen Monat übersteigende Dauerdienste bedürften der Zustimmung/Anordnung des BM.I. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom 01.06.2003 bis 30.11.2007 ausschließlich im inneren Dienst verwendet worden. Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL II, Nr. 105/2006 vom 09.03.2006 nicht bzw. falsch herangezogen worden seien und auf § 1 Abs 2 derselben Verordnung, wonach besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt werden müssen, verwiesen werde, könne entgegnet werden, dass ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, als Schwerarbeit gälten.Soweit in der Beschwerde behauptet werde, dass im gegenständlichen Fall die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL römisch zwei, Nr. 105 aus 2006, vom 09.03.2006 nicht bzw. falsch herangezogen worden seien und auf Paragraph eins, Absatz 2, derselben Verordnung, wonach besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt werden müssen, verwiesen werde, könne entgegnet werden, dass ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, als Schwerarbeit gälten. In Betracht kämen nur diejenigen Exekutivbedienstete, die eine höhere Gefahrenzulage erhielten (

VO der Bundesministerin für Inneres gem. § 82 abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBL. Il Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen werde, kämen als solche Monate überhaupt in Betracht. Die Bezieher einer solchen Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten hätten. Nicht als wachespezifisch sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich des Internen Dienstbetriebs, der Personalverwaltung etc. (siehe Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007) anzusehen.In Betracht kämen nur diejenigen Exekutivbedienstete, die eine höhere Gefahrenzulage erhielten (

VO der Bundesministerin für Inneres gem. Paragraph 82, abs. 3 GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBL. römisch eins l Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen werde, kämen als solche Monate überhaupt in Betracht. Die Bezieher einer solchen Nebengebühr müssten aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten hätten. Nicht als wachespezifisch sind insbesondere Tätigkeiten im Bereich des Internen Dienstbetriebs, der Personalverwaltung etc. (siehe Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007) anzusehen. Der Beschwerdeführer sei im betreffenden Zeitraum vom 01.06.2003 - 30.11.2007 ausschließlich im inneren Dienst verwendet worden. Vom 01.06.2003 - 31.03.2006 sei er als Sachbearbeiter auf einer Grenzkontrollstelle verwendet worden. Gem. Organisation und Geschäftsordnung der Polizeiinspektion (OGO PI/FI), GZ: BMI-OA1000/0251-II/1/2005, seien die Aufgaben eines Exekutivorgans einer Grenzpolizeiinspektion insbesondere: → die Überwachung des Eintritts in das Bundesgebiet und des Austritts aus ihm, das Passwesen und die Fremdenpolizei → die Wahrnehmung weiterer Aufgaben der Sicherheitsverwaltung im Bereich des Waffen - Schieß und Sprengmittelwesens → die Ausübung der Sicherheitspolizei → die Mitwirkung an Fahndungsmaßnahmen → die Mitwirkung an der Kriminalpolizei mit Schwerpunkten im Bereich der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität wie Schlepper, KFZ - Verschiebung, illegaler Transport und Handel mit Suchtgiften und Waffen → die Mitwirkung an der Überwachung der Einhaltung verkehrspolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrollstelle und Grenzüberwachung → die Vollziehung sonstiger bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften im Rahmen der Grenzkontrolle und Grenzüberwachung, soweit gesetzlich vorgesehen und → die Vollziehung zollrechtlicher Vorschriften, sofern ein rechtzeitiges Einschreiten der Zollorgane nicht möglich ist. Sämtliche dieser Aufgaben hätten vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen werden können, da diese einer ausschließlichen Verwendung im inneren Dienst entgegengestanden seien. Der Beschwerdeführer habe ausschließlich die oben genannten Aufgaben des inneren Dienstes, Besetzungsdienstes, Dauerdienstes und Innendienstes erledigt. Diese Aufgaben entsprächen den im Schreiben des BKA, GZ BKA-920.800/0032-111/5/2007 vom 19.06.2007 als nicht wachespezifisch demonstrativ aufgezählten Tätigkeiten. Vom 01.04.2006 - 30.11.2007 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter des XXXX verwendet worden.Vom 01.04.2006 - 30.11.2007 sei der Beschwerdeführer als Sachbearbeiter des römisch 40 verwendet worden. Dieser Aufgabenbereich habe insbesondere → die Koordinierung der Kontakte und Informationsaustausch zu und zwischen in – und ausländischen Dienststellen → das Erstellen von grenzüberschreitenden Lagebildern → den Austausch von polizeilichen Lagebildern → die Mitwirkung bei der Übergabe bzw. Übernahme von Personen (Rückübernahmen) in Kooperation mit den zuständigen Behörden bzw. über deren Auftrag → die Koordinierungsmaßnahmen zur Unterstützung der Einsatzkräfte bei polizeilichen Fahndungen mit Grenzbezug → die Koordinierung bei verkehrspolizeilichen Maßnahmen im Grenzbereich → die Unterstützung bei grenzpolizeilichen Maßnahmen → die Koordinierung gemischter Streifen → die Unterstützung bei Katastrophenfällen und → die Durchführung von Schulungen umfasst. Auch hier hätten vom Beschwerdeführer lediglich Aufgaben erledigt werden können, welche den Vorgaben der vom Referat polizeiärztlicher Dienst angeordneten Verwendung entsprachen. Mit demselben Erlass sei dem Beschwerdeführer zugebilligt worden Nachtdienste verrichten zu dürfen, welche er auch geleistet habe, jedoch habe es sich dabei um Besetzungsdienst/ inneren Dienst gehandelt, bei welchem lediglich maßgeblich gewesen sei, die Dienststelle erreichbar und ansprechbar zu halten und welche eine Form der Gewährleistung der erforderlichen Einsatzbereitschaft dargestellt hätten. Die vom Beschwerdeführer beigebrachten Aufzeichnungen bezüglich seiner Schwerarbeitsmonate können nicht berücksichtigt und dem gestellten Antrag auf Abänderung der festgestellten 150 Schwerarbeitsmonate auf 191 Schwerarbeitsmonate nicht gefolgt werden. I.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwischen Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst oder Dauerdienst unterscheiden würden. Ob seine Tätigkeit also inhaltlich unter eine oder mehrere Dienstbezeichnungen nach den Exekutivdienstrichtlinien falle, sei nicht Anspruchsvoraussetzung für Schwerarbeitszeiten.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schriftsatz vom 17.11.2020 entgegen, dass die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht zwischen Innendienst, inneren Dienst, Besetzungsdienst oder Dauerdienst unterscheiden würden. Ob seine Tätigkeit also inhaltlich unter eine oder mehrere Dienstbezeichnungen nach den Exekutivdienstrichtlinien falle, sei nicht Anspruchsvoraussetzung für Schwerarbeitszeiten. Der Hinweis der belangten Behörde, als Schwerarbeit gälten ausschließlich Tätigkeiten von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, finde im Gesetz keine Deckung. Die Schwerarbeitsverordnung BGBL II Nr. 104/2006 definiere besonders belastende Berufstätigkeiten wie folgt: Als Tätigkeit, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat... (§ 1 Abs. 1 Z 1 leg cit).Die Schwerarbeitsverordnung BGBL römisch zwei Nr. 104 aus 2006, definiere besonders belastende Berufstätigkeiten wie folgt: Als Tätigkeit, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat... (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit). Diese Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten sei

der VO der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL II Nr. 105/2006 auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 leg cit mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurde.Diese Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten sei

der VO der Bundesregierung für besonders belastende Berufstätigkeiten BGBL römisch zwei Nr. 105 aus 2006, auf Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliege, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurde. Die Behörde habe zu seinem Nachteil den angeführten Zeitraum Juni 2006 bis November 2007 in ihre Berechnung nicht einbezogen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung lägen in seinem Fall somit insgesamt 191 Schwerarbeitsmonate vor. Er wiederhole daher seinen Antrag auf Abänderung des bekämpften Bescheides der LPD Kärnten in diesem Sinne. I.6. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, das hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde:„

§ 1Abs.

1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.römisch eins.6. Aufgrund einer dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, das hg. Erkenntnis vom 15.12.2020 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben, wobei begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde:, „

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.

§ 15bAbs.

2 erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.

§ 1

Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben.

Paragraph 15 b, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.

Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden (vgl. auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

§ 6

Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 PG).“Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden vergleiche auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (Paragraph 6, Absatz 3, PG).“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Landespolizeidirektion Kärnten, römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 27.05.2020 ersuchte er um Feststellung der Schwerarbeitszeiten. Der Zeitraum von dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem der Antrag (§15b/3 BDG) eingebracht wurde (01.06.2003 bis 31.05.2020) beträgt 17 Jahre (204 Kalendermonate). Der Beschwerdeführer wurde in diesem Gesamtzeitraum wie folgt verwendet: Zeitraum Verwendung Beschäftigungsausmaß 01.06.2003-30.06.2005 Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LGK für Kärnten, GREKO XXXX - einschließlich Zuteilungen Stabsabteilung, 01.
  3. - 30.11.2004; GREKO XXXX , 17.02.2003 - 31.08.2004 (mit Unterbrechungen)Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LGK für Kärnten, GREKO römisch 40 - einschließlich Zuteilungen Stabsabteilung, 01.
  4. - 30.11.2004; GREKO römisch 40 , 17.02.2003 - 31.08.2004 (mit Unterbrechungen) 100,00% 01.07.2005-31.12.2007 Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, GPI XXXX - einschließlich Zuteilung XXXX 01.04.2006 - 31.12.2007Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, GPI römisch 40 - einschließlich Zuteilung römisch 40 01.04.2006 - 31.12.2007 100,00% 01.01.2008-31.08.2012 Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, XXXX Dienstführender Beamter des Exekutivdienstes im Bereich des LPK für Kärnten, römisch 40 100,00% 01.09.2012-31.05.2020 Eingeteilter Beamter des Exekutivdienstes im Bereich der LPD Kärnten, XXXX Eingeteilter Beamter des Exekutivdienstes im Bereich der LPD Kärnten, römisch 40 100,00% Während dieses Zeitraums wurde der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.06.2003 bis 30.11.2007 (54 Monate) wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Innendienst verwendet. Er war in diesem Zeitraum nur eingeschränkt exekutivdienstfähig, wobei ihm nur eine Gefahrenzulage im Ausmaß von 7,30 % gebührte. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zeitraum in nachstehend angeführtem Umfang Nachtdienste verrichtet: Monat Stunden Dienste 2003 Juni 03 32 4 Juli 03 64 8 August 03 45 5 September 03 56 7 Oktober 03 56 7 November 03 56 7 Dezember 03 64 8 2004 Jänner 04 56 7 Februar 04 52 6 März 04 56 7 April 04 56 7 Mai 04 56 7 Juni 04 64 8 Juli 04 56 7 August 04 32 4 September 04 0 0 Oktober 04 0 0 November 04 0 0 Dezember 04 0 0 2005 Jänner 05 56 7 Februar 05 8 1 März 05 56 7 April 05 56 7 Mai 05 48 6 Juni 05 58 8 Juli 05 46 5 August 05 34 5 September 05 54 6 Oktober 05 56 7 November 05 48 6 Dezember 05 56 7 2006 Jänner 06 56 7 Februar 06 40 5 März 06 April 06 40 5 Mai 06 34 6 Juni 06 54 6 Juli 06 50 7 August 06 62 7 September 06 34 5 Oktober 06 62 7 November 06 56 7 Dezember 06 56 7 2007 Jänner 07 16 2 Februar 07 40 5 März 07 40 5 April 07 40 5 Mai 07 50 7 Juni 07 57 6 Juli 07 56 7 August 07 24 4 September 07 54 6 Oktober 07 56 7 November 07 48 6 Dezember 07 60 7
  5. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, wobei hervorzuheben ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde über Art und Weise der dienstlichen Verwendung des Beschwerdeführers nicht bestritten werden. Ebenso unstrittig sind die vom Beschwerdeführer während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit bzw. Verwendung im Innendienst in der Zeit von Juli 2003 bis einschließlich November 2007 erbrachten Nachtdienste. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 15b BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: Paragraph 15 b, BDG hat (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: „Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten § 15b.

(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Der Beamte ist auf seinen schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurück gelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des
  2. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden. Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Der Beamte des Dienststandes, der sein 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)§ 15 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“
(4)Paragraph 15, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.“ Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, lautet (auszugsweise):Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, lautet (auszugsweise): „Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung §
  1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dassParagraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  2. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  3. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  6. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  7. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
  8. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, unda) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und …“ § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006 lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, lautet auszugsweise: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden 1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder ..." § 82 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idF BGBl. I Nr. 32/2015 lautet auszugsweise:Paragraph 82, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, lautet auszugsweise: "
(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im § 19b vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages

§ 3Abs.

4, soweit nicht für seine Verwendung

Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist."

(1)Dem exekutivdienstfähigen Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstplanmäßigen Tätigkeit verbundene besondere Gefährdung an Stelle der im Paragraph 19 b, vorgesehenen Nebengebühr eine monatliche Vergütung von 7,30% des Referenzbetrages

Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung

Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist. …

(3)Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung
  1. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und
  2. jene Verwendungen zu bestimmen, mit deren Ausübung ein höherer Grad an Gefährdung verbunden ist, und hiefür unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes dieser Gefährdung an Stelle des in Absatz eins, genannten Betrages einen entsprechend höheren Vergütungsbetrag festzusetzen und ...." § 1 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005 lautet: Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005, lautet: "§
  3. Die monatliche Vergütung für besondere Gefährdung beträgt für die innerhalb des Dienstplanes erbrachten Dienstleistungen der Exekutivbediensteten,
  4. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Z 2 fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V,
  5. für Polizei-/Fachinspektionsleiter und deren Stellvertreter, Kommandanten, Stellvertreter, Referatsleiter, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter eines Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos, Abteilungsleiter, Stellvertreter sowie die weiteren den Assistenzbereichen, Ermittlungsbereichen und Fachbereichen eines Landeskriminalamtes oder einer Landesverkehrsabteilung unmittelbar vorgesetzten Beamten der Verwendungsgruppe E1 (W1), Kommandant, Stellvertreter und Standortkommandanten des EKO Cobra und der Abteilung für Sondereinheiten in der Landespolizeidirektion Wien, Fachbereichsleiter und Sachbearbeiter der Landeskriminalämter, der Landesverkehrsabteilungen, der Abteilung für Sondereinheiten bei der Landespolizeidirektion Wien und des EKO Cobra, soweit sie nicht unter Ziffer 2, fallen, sowie für alle Exekutivbediensteten, die zumindest die Hälfte der Plandienstzeit im exekutiven Außendienst verbringen, 9,13% des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, ..." Das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes vom 19.06.2007, Zl. 920.800/0032-III/5/2007 lautet auszugsweise: "
  6. Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung (bei SoldatInnen im Auslandseinsatz und bei Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz mit mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Außendienst). Justiz- und ehemalige Zollwache sind von diesem Tatbestand nicht erfasst. Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den §§ 81 und 82a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den §§ 144 ff. GehG. Als Anknüpfungspunkt nicht ausreichend ist für BeamtInnen des Exekutiv- oder Wachdienstes der Bezug einer Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, GehG (mindestens 7,3% von V/2), Wachdienstzulage oder Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des Exekutivdienstes im Nachtdienst nach den Paragraphen 81 und 82 a GehG, allenfalls auch in Verbindung mit den Paragraphen 144, ff. GehG. In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (

der Verordnung der Bundesministerin für Inneres

§ 82Abs. 3 Geh

G über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, BGBl. II Nr. 201/2005). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich."In Betracht kommen diejenigen Exekutivbediensteten, die eine höhere Gefahrenzulage erhalten haben (

der Verordnung der Bundesministerin für Inneres

Paragraph 82, Absatz 3, GehG über die Bemessung der Vergütung für besondere Gefährdung der Beamten des Exekutivdienstes, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2005,). Nur Monate, in denen eine solche Nebengebühr bezogen worden ist, kommen als Schwerarbeitsmonate überhaupt in Betracht. Die Bezieher dieser Nebengebühr müssen aber darüber hinaus auf einem Arbeitsplatz verwendet werden, auf dem sie mindestens die Hälfte der monatlichen Dienstzeit wachespezifischen Außendienst zu leisten haben. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement. Mittels automationsunterstützter Vorselektion der in Frage kommenden Bediensteten möglich." Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten (BGBl. II Nr. 105/2006) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (§ 1 Z 4 lit. a leg.cit.).Ähnlich wie die Voraussetzungen für eine Vergütung für eine besondere Gefährdung stellt die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) grundsätzlich auf die Gefährdung ab. Zusätzlich jedoch fordert diese Verordnung eine weitere unabdingbare Tatbestandsvoraussetzung: "…zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst…" (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, leg.cit.). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.11.2020 bzw. in seiner Beschwerde unter Berufung auf § 1 Abs. 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, vorgebracht, dass die von ihm während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit (Juni 2003 bis einschließlich November 2007) erbrachten Nachtdienste zur Folge hätten, dass jene Monate, in denen er Nachtdienste (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15b BDG zu betrachten seien.Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.11.2020 bzw. in seiner Beschwerde unter Berufung auf Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, vorgebracht, dass die von ihm während der Zeit seiner eingeschränkten Exekutivdienstfähigkeit (Juni 2003 bis einschließlich November 2007) erbrachten Nachtdienste zur Folge hätten, dass jene Monate, in denen er Nachtdienste (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat verrichtet habe, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15 b, BDG zu betrachten seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Fall in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 21.11.2022, GZ. Ra 2021/12/0008, in den Entscheidungsgründen nachstehende Ausführungen getroffen: „

§ 1Abs.

1 Z 1 Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.„

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, gelten als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, solche die im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, erbracht werden.

§ 15bAbs.

2 erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.

§ 1

Z 2 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006 ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben.

Paragraph 15 b, Absatz 2, erster Satz BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen.

Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ist die oben genannte Schwerarbeitsverordnung auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden, wobei dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, außer Betracht bleiben. Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (§ 15b Abs. 2 BDG 1979, § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, BGBl. II Nr. 104/2006, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden (vgl. auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

§ 6

Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (§ 6 Abs. 3 PG).“Diese Bestimmungen sind dahin auszulegen, dass ein Schwerarbeitsmonat (Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979, Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,) dann vorliegt, wenn im Zeitraum von mindestens 15 Kalendertagen eines Monats Schwerarbeit im Sinne besonders belastender Berufstätigkeiten im Sinne der Schwerarbeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, geleistet wurde. Da unregelmäßige Nachtarbeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Schwerarbeitsverordnung bereits dann vorliegt, wenn im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, d.h. zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, vorliegt, ist in diesem Fall weitere Voraussetzung lediglich, dass diese Schicht- oder Wechseldienste auch während der Nacht innerhalb eines Zeitraumes von zumindest 15 Kalendertagen eines Kalendermonats ausgeübt wurden vergleiche auch die Urteile vom 22. Februar 2016, 10 ObS 118/15y, und vom 25. April 2017, 10 Obs 39/17h, in denen der Oberste Gerichtshof zum selben Ergebnis für ASVG-Bedienstete betreffend einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG gelangte). Für Beamte bedeutet dies, dass ein Schwerarbeitsmonat auch dann vorliegen kann, wenn der betreffende Monat bei Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

Paragraph 6, Pensionsgesetz 1965 (PG) nicht zu berücksichtigen ist, weil Bruchteile eines Monats dabei unberücksichtigt bleiben (Paragraph 6, Absatz 3, PG).“ Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom vom 25.04.2017, GZ. 10 Obs 39/17h ausdrücklich festgehalten, dass in § 1 Abs 1 Z 1 SchwerarbeitsV nicht auf die in § 4 SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden.Der oberste Gerichtshof hat im Urteil vom vom 25.04.2017, GZ. 10 Obs 39/17h ausdrücklich festgehalten, dass in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, SchwerarbeitsV nicht auf die in Paragraph 4, SchwerarbeitsV angesprochene Anzahl von Schwerarbeitstagen abgestellt wird, sondern auf das Vorliegen von lediglich sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, an denen unregelmäßige Nachtarbeit geleistet wurde. Ein Kalendermonat, der auch ein Versicherungsmonat sein muss, ist bereits dann als Schwerarbeitsmonat zu qualifizieren, wenn Tätigkeiten in einem Schicht- oder Wechseldienst erbracht werden, und zwar auch während der Nachtstunden in einem Umfang von mindestens sechs Stunden, und solche Tätigkeiten an mindestens sechs Arbeitstagen im Kalendermonat geleistet werden. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind daher jene Monate im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007, in denen der Beschwerdeführer sechs und mehr Nachtdienste verrichtet hat, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des § 15 b Abs. 2 BDG 1979 i.V.m. § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 und § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006, zu qualifizieren. Au den oben unter Pkt. II.1. festgestellt Nachtdiensten, die der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007 erbracht hat, ergeben sich daher für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 36 Schwerarbeitsmonate. Zusammen mit den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits festgestellten 150 Schwerarbeitsmonaten ergeben sich daher für den Beschwerdeführer insgesamt 186 Schwerarbeitsmonate.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind daher jene Monate im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007, in denen der Beschwerdeführer sechs und mehr Nachtdienste verrichtet hat, als Schwerarbeitsmonate im Sinne des Paragraph 15, b Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, und Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, zu qualifizieren. Au den oben unter Pkt. römisch zwei.1. festgestellt Nachtdiensten, die der Beschwerdeführer im Zeitraum Juni 2003 bis einschließlich Dezember 2007 erbracht hat, ergeben sich daher für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum 36 Schwerarbeitsmonate. Zusammen mit den von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid bereits festgestellten 150 Schwerarbeitsmonaten ergeben sich daher für den Beschwerdeführer insgesamt 186 Schwerarbeitsmonate. Die Beschwerde war daher

§ 15bAbs. 2 BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 Vw

GVG spruchgemäß stattzugeben.Die Beschwerde war daher

Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W213.2233020.1.00

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