VG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Karin ZEISEL und den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 vertreten durch Peter Scherz, AK Niederösterreich, dieser vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Andreas Löw/Mag. Brigitte Seebacher, Neubaugasse 71, 1070 Wien, gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha vom 12.11.2021, römisch 40 , betreffend Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Zeitraum vom 15.10.2021 bis 11.11.2021
Paragraph 11, AlVG, beschlossen: A) Die Beschwerde wird
GVG, § 31 Abs. 1 VwGVG und Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2021 wurde
VG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.10.2021 bis 11.11.2021 mit der Begründung ausgesprochen, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber seitens des Beschwerdeführers durch unberechtigten vorzeitigen Austritt am 14.10.2021 beendet worden sei. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können.Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Bruck an der Leitha (im Folgenden: AMS) vom 12.11.2021 wurde
Paragraph 11, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.10.2021 bis 11.11.2021 mit der Begründung ausgesprochen, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber seitens des Beschwerdeführers durch unberechtigten vorzeitigen Austritt am 14.10.2021 beendet worden sei. Gründe für eine Nachsicht hätten nicht geltend gemacht werden können. Gegen diese Erledigung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 06.04.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 30.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), betreffend den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag, den fünften Satz des § 47 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufzuheben, auf, eine Kopie des dem Beschwerdeführer zugegangenen Bescheides vorzulegen bzw. darzutun, ob der angefochtene Bescheid vom 12.11.2023 – wie aus dem Akt ersichtlich – keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist (und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen worden ist).Mit Schreiben vom 30.11.2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.10.2022, A 2022/0005-1 (Ra 2021/08/0043), betreffend den an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Antrag, den fünften Satz des Paragraph 47, Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufzuheben, auf, eine Kopie des dem Beschwerdeführer zugegangenen Bescheides vorzulegen bzw. darzutun, ob der angefochtene Bescheid vom 12.11.2023 – wie aus dem Akt ersichtlich – keine Unterschrift der Genehmigenden, Amtssignatur oder Beglaubigung der Kanzlei aufweist (und somit unter Heranziehung der von diesen Erfordernissen entbindenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen worden ist). Mit Stellungnahme vom 01.12.2022 brachte das AMS vor, dass die nach außen ergangene Erledigung vom 12.11.2021 unter Heranziehung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen worden sei. Mit Stellungnahme vom 01.12.2022 brachte das AMS vor, dass die nach außen ergangene Erledigung vom 12.11.2021 unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen worden sei. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, als verfassungswidrig aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2023, G 295/2022-10 ua., wurde Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, als verfassungswidrig aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Das AMS erließ eine als Bescheid bezeichnete und mit 12.11.2021 datierte Erledigung, mit der der Verlust des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für den Zeitraum vom 15.10.2021 bis 11.11.2021 ausgesprochen wurde. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung, in der ausgeführt wird, dass das Dienstverhältnis zum Dienstgeber seitens des Beschwerdeführers durch unberechtigten vorzeitigen Austritt am 14.10.2021 beendet worden sei. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an den Beschwerdeführer ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/die Leiterin [Vor- und Nachname des Genehmigenden]“ Eine Amtssignatur ist auf der Erledigung nicht vorhanden, und zwar weder auf der nach außen ergangenen Ausfertigung noch auf dem im Akt liegenden Exemplar. Eine Unterschrift des Genehmigenden oder eine Beglaubigung der Kanzlei ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Erledigung das Rechtsmittel der Beschwerde. Das gegenständliche Verfahren ist seit 06.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die angefochtene Erledigung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Dass die nach außen ergangene angefochtene Erledigung vom 12.11.2021 unter Heranziehung der Bestimmung des § 47 Abs. 1 letzter Satz AlVG erlassen wurde und weder eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung aufweist, ergibt sich aus den Angaben des AMS.Dass die nach außen ergangene angefochtene Erledigung vom 12.11.2021 unter Heranziehung der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG erlassen wurde und weder eine Amtssignatur, eine Unterschrift oder eine Kanzleibeglaubigung aufweist, ergibt sich aus den Angaben des AMS. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. ...“ 3.
1 Z 1 B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt.3.4. Für die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist es
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG notwendige Voraussetzung, dass überhaupt ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt. Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet § 58 Abs. 1 AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Voraussetzung für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid ist, dass es im Willen des Organs liegt, den Akt in Ausübung der hoheitlichen Gewalt zu setzen, und das Organ diesen Willen entsprechend zum Ausdruck bringt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0195, mwN). In dem Zusammenhang ordnet Paragraph 58, Absatz eins, AVG an, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist und den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.
3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu § 18, und die dort zitierte Literatur und Judikatur).
Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt vergleiche VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252 unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, Rz. 8 zu Paragraph 18,, und die dort zitierte Literatur und Judikatur). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Vm § 18 Abs. 4 AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 56 [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Ausgehend davon zählen zu den (formalen) Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides
Paragraph 58, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 4, AVG insbesondere die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung, also – grundsätzlich – die Unterschrift des Genehmigenden oder die Beglaubigung durch die Kanzlei vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 56, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz. 10 mwN) oder – bei der Ausfertigung in Form von elektronischen Dokumenten – die Amtssignatur. Jede Ausfertigung, auf der sich eine elektronische Signatur befindet, ist ein Original (VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des § 19 E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des § 19 Abs. 3 E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des § 18 Abs. 4 AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. Wenn die im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegende Urschrift der Erledigung nicht mit einer Amtssignatur versehen ist und die an die Parteien übermittelte Ausfertigung dieser Erledigung weder einen Hinweis darauf, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, noch eine Bildmarke enthält, handelt es sich bei der gegenständlichen Ausfertigung um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist (VwGH 25.11.2015, Ra 2015/16/0102; 28.02.2018, Ra 2015/06/0125); enthalten die den Parteien zugestellten Ausfertigungen keine Bildmarke im Sinne des Paragraph 19, E-GovG – der angebrachte Hinweis, dass das elektronische Original des Dokuments amtssigniert worden sei, allein genügt den Anforderungen des Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG nicht – liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Ausdruck eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur vor und kommt das Privileg des Paragraph 18, Absatz 4, AVG nicht zur Anwendung, wonach Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weitere Voraussetzung zu erfüllen haben; es handelt sich vielmehr um eine „sonstige Ausfertigung“ im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, dritter Satz AVG, die dementsprechend zu unterschreiben oder zu beglaubigen ist. 3.
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (§ 18 Abs. 3 und 4 AVG), die in Folge der Aufhebung des 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Erstreckung der Anlassfallwirkung im gegenständlichen Fall maßgeblich ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückweisung der Beschwerde resultiert aus der (dargestellten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bescheidqualität behördlicher Erledigungen (Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG), die in Folge der Aufhebung des 47 Absatz eins, fünfter Satz AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, und der vom Verfassungsgerichtshof angeordneten Erstreckung der Anlassfallwirkung im gegenständlichen Fall maßgeblich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W216.2253638.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.