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{'item': 'W218 2253714-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 49§ 47§ 56§ 28§ 31§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW218 2253714-1 Spruch, W218 2253714-1/13E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ben

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 19.10.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 49Al

VG im Zeitraum 11.10.2021 bis 14.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. 1. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung des Arbeitsmarktservice Wien Schloßhofer Straße (= belangte Behörde) vom 19.10.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 11.10.2021 bis 14.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 11.10.2021 nicht eingehalten habe und sich erst am 15.10.2021 bei der zuständigen Geschäftsstelle gemeldet habe. Die Erledigung enthält eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Begründung. Die Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt. Sie weist sowohl auf der im Verwaltungsakt enthaltenen Version als auch auf der an die Beschwerdeführerin ergangenen Ausfertigung die folgende Fertigung auf: „Für den Leiter/ die Leiterin XXXX

  1. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde. römisch 40
  2. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin eine Beschwerde.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.
  4. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
  5. Am 07.04.2022 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  6. Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 langte am 02.03.2023 eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der „Bescheid“

§ 47Abs. 1 letzter Satz Al

VG keine Unterschrift und Amtssignatur aufweise.6. Aufgrund der Aufforderung zur Stellungnahme des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2023 langte am 02.03.2023 eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, dass der „Bescheid“

Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz AlVG keine Unterschrift und Amtssignatur aufweise.

  1. Mit Schreiben vom 28.02.2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine vollständige Kopie der ihr zugestellten Erledigung vom 19.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung (wie auch einigen davor ergangenen Aufforderungen) nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

§ 49Al

VG im Zeitraum 11.10.2021 bis 14.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Mit einer als „Bescheid“ bezeichneten Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2021 wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 49, AlVG im Zeitraum 11.10.2021 bis 14.10.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter/ die Leiterin, XXXX “ auf, es gibt keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung.Diese Erledigung wurde ihrem äußeren Erscheinungsbild nach elektronisch erstellt und weist als Fertigung „Für den Leiter/ die Leiterin, römisch 40 “ auf, es gibt keine Unterschrift des Genehmigenden, keine Amtssignatur und auch keine Beglaubigung der Kanzlei auf der Erledigung. Gegen diese Erledigung erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2021 wurde über die eingebrachte Beschwerde meritorisch entschieden, indem die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Das gegenständliche Verfahren ist seit 07.04.2022 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Dass die gegenständlich angefochtene Erledigung vom 19.10.2021 weder eine Unterschrift noch eine Amtssignatur aufweist ergibt sich aus den Angaben der belangten Behörde und der im Akt aufliegenden Ausfertigung der Erledigung. 1. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde 3.2.

§ 18Abs. 3 AVG, BGBl. 51/1991, id

F BGBl. I 5/2008 sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.3.2.

Paragraph 18, Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität , (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.

§ 18Abs. 4 AVG, BGBl. 51/1991, id

F BGBl. I 5/2008 hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2008, hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

§ 47Abs. 1 fünfter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. 609/1977, idF BGBl. I 38/2017 bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2017, bedürfen Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, unter Spruchpunkt I. ausgesprochen, dass § 47 Abs. 1 fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, idF BGBl. I Nr. 38/2017 als verfassungswidrig aufgehoben wird. Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.03.2023, Zl. G 295/2022-10, unter Spruchpunkt römisch eins. ausgesprochen, dass Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017, als verfassungswidrig aufgehoben wird. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 09.03.2023 beim Verwaltungsgerichtshof und beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Die belangte Behörde hat die Erledigung vom 19.10.2021 mittels automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt und aufgrund der – damals geltenden – Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG wurde diese Erledigung vom Organwalter nicht unterzeichnet und nicht amtssigniert. Die belangte Behörde hat die Erledigung vom 19.10.2021 mittels automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt und aufgrund der – damals geltenden – Bestimmung des , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG wurde diese Erledigung vom Organwalter nicht unterzeichnet und nicht amtssigniert. Da § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG als „abweichende Regelung“ iSd Art. 11 Abs. 2 B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295/2022, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und vom Verfassungsgerichtshof zudem die Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des § 47 Abs. 1 fünfter Satz AlVG in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen wurde, ist die gegenständliche Erledigung vom 19.10.2021 nach den allgemeinen Bestimmungen des § 18 Abs. 3 und 4 AVG zu prüfen. Da Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG als „abweichende Regelung“ iSd Artikel 11, Absatz 2, B-VG vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 09.03.2023, G 295 aus 2022,, als verfassungswidrig aufgehoben wurde und vom Verfassungsgerichtshof zudem die Erstreckung der Anlassfallwirkung betreffend Nichtanwendbarkeit der aufgehobenen Bestimmung des , Paragraph 47, Absatz eins, fünfter Satz AlVG in den am 09.03.2023 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren ausgesprochen wurde, ist die gegenständliche Erledigung vom 19.10.2021 nach den allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 18, Absatz 3 und 4 AVG zu prüfen.

§ 18Abs.

3 AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

Paragraph 18, Absatz 3, AVG muss jede schriftliche Erledigung durch die Unterschrift – bzw. bei elektronisch erstellten Erledigungen durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität der Erledigung – genehmigt und einem bestimmten Organwalter zurechenbar sein. Andernfalls kommt eine Erledigung selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung allen Anforderungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG genügt , vergleiche VwGH 24.10.2017, Ra 2016/10/0070 unter Hinweis auf VwGH 29.11.2011, 2010/10/0252).

§ 18Abs.

4 AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hat jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. § 18 Abs. 4 AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten (vgl § 2 Z 2 ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd § 19 E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des § 82a Z 2 AVG idF BGBl I 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl I 2013/33 aufgehobenen. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. § 18 AVG in Form eines E-Mails (vgl § 37 Abs 1 ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 18, Rz 27, mwN).Paragraph 18, Absatz 4, AVG unterscheidet grundlegend zwischen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten vergleiche Paragraph 2, Ziffer 2, ZustG) und Ausfertigungen, die in Papierform ergehen. Für die Fertigung von Dokumenten der zuerst genannten Art enthält der erste Halbsatz seines zweiten Satzes nunmehr die klare Aussage, dass sie immer mit einer Amtssignatur iSd Paragraph 19, E-GovG zu versehen sind. Die davon dispensierende Übergangsbestimmung des Paragraph 82 a, Ziffer 2, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 2008/5 trat mit Ende des Jahres 2010 außer Kraft und wurde daher wegen "Gegenstandslosigkeit" durch BGBl römisch eins 2013/33 aufgehobenen. Seither bedürfen etwa auch Ausfertigungen von Erledigungen gem. Paragraph 18, AVG in Form eines E-Mails vergleiche Paragraph 37, Absatz eins, ZustG) oder eines damit (zB als PDF-Anhang) "transportierten" elektronischen Dokuments einer Amtssignatur vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 18,, Rz 27, mwN). Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in § 18 AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871/1986; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN).Einem Schriftstück einer Behörde, das keiner der in Paragraph 18, AVG genannten Fertigungsformen entspricht, kommt Bescheidcharakter nicht zu (VfSlg. 10.871 aus 1986,; VwGH vom 18.12.1991, 90/12/0067, vom 16.2.1992, 92/12/0015; vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG §18, Rz 14, mwN). Liegt kein Bescheid vor, so hat dies den Mangel der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes zu einem meritorischen Abspruch über das gegen die Erledigung erhobene Rechtsmittel zur Folge. Die Zuständigkeit reicht in derartigen Fällen nur so weit, das Rechtsmittel wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen (VwGH vom 28.2.2018, Ra 2015/06/0125 mwN). Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2021 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Organwalters auf.

§ 18Abs.

4 AVG hätte die Erledigung jedoch zwingend mit einer Amtssignatur oder einer Unterschrift versehen sein müssen. Die Erledigung vom 19.10.2021 entspricht daher keiner der in § 18 Abs. 4 AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid.Die angefochtene Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2021 weist weder eine Amtssignatur noch eine Unterschrift des Organwalters auf.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG hätte die Erledigung jedoch zwingend mit einer Amtssignatur oder einer Unterschrift versehen sein müssen. Die Erledigung vom 19.10.2021 entspricht daher keiner der in Paragraph 18, Absatz 4, AVG normierten Fertigungsformen und erfüllt damit nicht die gesetzlichen Anforderungen an einen Bescheid. Die Erledigung der belangten Behörde vom 19.10.2021 stellt sohin einen Nichtbescheid dar. Die gegen diese Erledigung eingebrachte Beschwerde vom 27.10.2021 ist sohin als unzulässig zurückzuweisen. 3.

  1. Da die von der Beschwerdeführerin am 27.10.2021 erhobene Beschwerde sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge (vgl. VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223).3.
  2. Da die von der Beschwerdeführerin am 27.10.2021 erhobene Beschwerde sich somit gegen einen Nichtbescheid richtete, hat dies den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz zu einem meritorischen Abspruch über das Rechtsmittel zur Folge , vergleiche VwGH 10.11.2011, 2010/07/0223). Die belangte Behörde erlies jedoch eine meritorische Entscheidung, in der die gegenständliche Beschwerde vom 27.10.2021 abgewiesen wurde. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach § 64a AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist hierbei nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.Die belangte Behörde erlies jedoch eine meritorische Entscheidung, in der die gegenständliche Beschwerde vom 27.10.2021 abgewiesen wurde. In derart gelagerten Fällen – meritorische Beschwerdevorentscheidung trotz unzulässiger Beschwerde – ist die Beschwerde vom Verwaltungsgericht zurückzuweisen, wobei der Beschluss des Verwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (VwGH 17.12.2015, 2015/08/0026 mwN sowie die [in diesem Bereich heranziehbare] Judikatur zur Berufungsvorentscheidung nach Paragraph 64 a, AVG 26.02.2014, 2013/04/0015 mwN). Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung ist hierbei nicht erforderlich. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass gegenständlich mangels Vorliegen eines Bescheides jedoch – anders als im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt – keine Rechtskraft des Ausgangsbescheides eintreten kann.
  3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W218.2253714.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.