GVG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 07.06.2022 wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) vom 07.06.2022 wurde aufgrund der Eingabe des XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer)
VG festgestellt, dass ihm das Weiterbildungsgeld ab dem 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 im Ausmaß von täglich € 21,72 gebührt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes detailliert dargestellt.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (in der Folge: AMS) vom 07.06.2022 wurde aufgrund der Eingabe des römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer)
Paragraphen 20, 21, 26 und 47 AlVG festgestellt, dass ihm das Weiterbildungsgeld ab dem 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 im Ausmaß von täglich € 21,72 gebührt. In der Begründung dieses Bescheides wurde die Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes detailliert dargestellt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Bemessungsgrundlage anhand des Einkommens des vorangegangenen Jahres, somit des Jahres 2020, errechnet worden sei. Würde die Höhe des Weiterbildungsgeldes anhand des letzten Jahres
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate, vorliegen. Dabei sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Hierbei komme es zu einer gravierenden unsachlichen Ungleichbehandlung, da hierbei die Berichtigungsfrist keine Rolle spielt. Eine Berichtigung sei sogar bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich, der einzige Unterschied zur Jahresfrist sei, dass dies sanktionslos berichtigt werden könne. Somit spiele dieser Umstand keine Rolle bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes. Es sei nicht klar, wieso hierbei Unterschiede zwischen Arbeitstätigen, die mehrere Jahre hindurch beschäftigt sind, und jenen, die weniger arbeiten, gemacht werden. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung. Die belangte Behörde habe Zugang zur genauen Höhe sämtlicher (monatlicher) Einkünfte des Arbeitnehmers. Durch die verfassungswidrige und unsachliche Ungleichbehandlung entstehe ein gravierender Nachteil, der auch beim Beschwerdeführer eintritt. Abschließend erging die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 21 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2022 in der geltenden Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.07.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass die Bemessungsgrundlage anhand des Einkommens des vorangegangenen Jahres, somit des Jahres 2020, errechnet worden sei. Würde die Höhe des Weiterbildungsgeldes anhand des letzten Jahres
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate, vorliegen. Dabei sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Hierbei komme es zu einer gravierenden unsachlichen Ungleichbehandlung, da hierbei die Berichtigungsfrist keine Rolle spielt. Eine Berichtigung sei sogar bis zu fünf Jahre rückwirkend möglich, der einzige Unterschied zur Jahresfrist sei, dass dies sanktionslos berichtigt werden könne. Somit spiele dieser Umstand keine Rolle bei der Berechnung des Weiterbildungsgeldes. Es sei nicht klar, wieso hierbei Unterschiede zwischen Arbeitstätigen, die mehrere Jahre hindurch beschäftigt sind, und jenen, die weniger arbeiten, gemacht werden. Es gebe keinen sachlichen Grund für diese Differenzierung. Die belangte Behörde habe Zugang zur genauen Höhe sämtlicher (monatlicher) Einkünfte des Arbeitnehmers. Durch die verfassungswidrige und unsachliche Ungleichbehandlung entstehe ein gravierender Nachteil, der auch beim Beschwerdeführer eintritt. Abschließend erging die Anregung, das Bundesverwaltungsgericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des Paragraph 21, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2022, in der geltenden Fassung wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 08.09.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurden seitens der belangten Behörde die im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen dargestellt und sodann die Rechenschritte zur Ermittlung des täglich gebührenden Weiterbildungsgeldes vorgenommen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 08.09.2022 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Nach Wiedergabe des Sachverhalts und der maßgeblichen Rechtsgrundlagen wurden seitens der belangten Behörde die im Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten monatlichen Beitragsgrundlagen dargestellt und sodann die Rechenschritte zur Ermittlung des täglich gebührenden Weiterbildungsgeldes vorgenommen. Mit Schreiben vom 25.09.2022 hat der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage gestellt. Darin wurde zunächst ausgeführt, dass die Frist für die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zwei Monate betrage. Im gegenständlichen Fall sei die Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde nach mehr als zwei Monaten erlassen worden. Eine Erledigung durch Beschwerdevorentscheidung sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen und wäre daher eine direkte Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht zwingend gewesen. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung auf die einzelnen Punkte des Beschwerdevorbringens nicht eingegangen sei. Dem Beschwerdeantrag, wonach der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden solle, dass das Weiterbildungsgeld anhand der Bemessungsgrundlage der letzten zwölf Monate vor Antragstellung der Bildungskarenz und nach richtiger Berechnung anhand des tatsächlichen Einkommenssteuerbescheides berechnet werde, sowie dem Eventualbegehren, wonach der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückverwiesen werden solle, sei nicht stattgegeben worden. Zu den behaupteten gleichheitswidrigen und datenschutzrechtlichen Grundrechtseingriffen habe sich die belangte Behörde nicht geäußert. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.10.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand von 05.04.2018 bis 30.11.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH. Von 01.12.2018 bis 31.01.2022 stand er beim selben Dienstgeber in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis. Das Ausmaß des vollversicherten Dienstverhältnisses variierte zwischen Voll- und Teilzeit.Der Beschwerdeführer stand von 05.04.2018 bis 30.11.2018 in einem geringfügigen Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH. Von 01.12.2018 bis 31.01.2022 stand er beim selben Dienstgeber in einem vollversicherungspflichten Dienstverhältnis. Das Ausmaß des vollversicherten Dienstverhältnisses variierte zwischen Voll- und Teilzeit. Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem Dienstgeber XXXX GmbH eine Bildungskarenz
Für diese Zeit wechselte er von einem vollversicherungspflichtigen wiederum auf ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber.Der Beschwerdeführer vereinbarte mit dem Dienstgeber römisch 40 GmbH eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.02.2022 bis 30.06.
AVRAG für den Zeitraum 01.02.2022 bis 30.06.2022 ist unstrittig.Die Vereinbarung der Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG für den Zeitraum 01.02.2022 bis 30.06.2022 ist unstrittig. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 01.02.2022 sowie die Leistungsmitteilung vom 04.02.2022 liegen im Akt ein. Die Feststellung zum Antrag auf Bescheiderlassung vom 29.04.2022 ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zu Spruchteil I.: Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022:Zu A) Zu Spruchteil römisch eins.: Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022: Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 07.06.2022 Beschwerde, welche am 01.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
VG zehn Wochen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 01.07.2022 lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 09.09.2022 ab. Da die Beschwerdevorentscheidung erst mit Zustellung an die Partei (den Beschwerdeführer) als erlassen gilt und somit die Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgen muss, erweist sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als verspätet, da diese erst am 13.09.2022 zugestellt wurde.Der Beschwerdeführer erhob binnen offener Beschwerdefrist gegen den Bescheid des AMS vom 07.06.2022 Beschwerde, welche am 01.07.2022 bei der belangten Behörde einlangte. Die Beschwerdevorentscheidung vom 08.09.2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG zehn Wochen. Ausgehend von der Beschwerdeeinbringung am 01.07.2022 lief die zehnwöchige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 09.09.2022 ab. Da die Beschwerdevorentscheidung erst mit Zustellung an die Partei (den Beschwerdeführer) als erlassen gilt und somit die Zustellung innerhalb der Entscheidungsfrist erfolgen muss, erweist sich die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als verspätet, da diese erst am 13.09.2022 zugestellt wurde. Nach Verstreichen der Frist für die Beschwerdevorentscheidung geht die Zuständigkeit, über die Beschwerde zu entscheiden, auf das Bundesverwaltungsgericht über (vgl. VwGH 27.11.2017, Ra 2017/19/0421). Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Ablauf der Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erlassen, so ist diese infolge Unzuständigkeit der Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet (vgl. VwGH 4.11.1996, 96/10/0109). Aufgrund der Erhebung des rechtzeitigen Vorlageantrages durch den Beschwerdeführer, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung zu beheben und über die Beschwerde zu entscheiden (vgl. Julcher in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
AVRAG oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
VG näher angeführten Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.
Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz
Paragraph 11, AVRAG oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, bei Erfüllung der in Paragraph 26, AlVG näher angeführten Voraussetzungen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich.
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
4 ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten.
Paragraph 21, Absatz eins, AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Monatliche Beitragsgrundlagen, die bezogen auf den Zeitpunkt der Geltendmachung aus dem vorvorigen oder einem noch früheren Kalenderjahr stammen, sind mit den Aufwertungsfaktoren
Paragraph 108, Absatz 4, ASVG der betreffenden Jahre aufzuwerten. Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist
VG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.Liegen zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist
Paragraph 21, Absatz 2, AlVG für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen ausschließlich Teile von Kalendermonaten vor, für die eine Beitragsgrundlage gespeichert ist, so ist das (gegebenenfalls aufgewertete) laufende Entgelt in diesen bis zu zwölf letzten Kalendermonaten durch die Zahl der Versicherungstage mit laufendem Entgelt zu teilen und mit 30 zu vervielfachen sowie die sich ergebende Summe um ein Sechstel zu erhöhen.
4 ASVG können Berichtigungen der Beitragsgrundlagen – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden.
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG können Berichtigungen der Beitragsgrundlagen – wenn die Beiträge nicht durch den Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 58, Absatz 4, dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin vorgeschrieben werden – innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Zeitraumes, für den die Beitragsgrundlagenmeldung gilt, ohne nachteilige Rechtsfolgen vorgenommen werden. Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 01.02.2022 einen Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gestellt.
den gesetzlichen Bestimmungen des § 21 Abs. 1 AlVG waren für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes daher die monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2021 heranzuziehen.Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer am 01.02.2022 einen Antrag auf die Zuerkennung von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz gestellt.
den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz eins, AlVG waren für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes daher die monatlichen Beitragsgrundlagen aus dem Zeitraum 01.02.2020 bis 31.01.2021 heranzuziehen. Dem Beschwerdevorbringen, wonach § 21 AlVG zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führe und das Weiterbildungsgeld im gegenständlichen Fall anhand der Bemessungsgrundlage der letzten zwölf Monate vor Antragstellung der Bildungskarenz und nach richtiger Berechnung anhand des tatsächlichen Einkommenssteuerbescheides berechnet werden sollte, ist wie folgt entgegenzuhalten:Dem Beschwerdevorbringen, wonach Paragraph 21, AlVG zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung führe und das Weiterbildungsgeld im gegenständlichen Fall anhand der Bemessungsgrundlage der letzten zwölf Monate vor Antragstellung der Bildungskarenz und nach richtiger Berechnung anhand des tatsächlichen Einkommenssteuerbescheides berechnet werden sollte, ist wie folgt entgegenzuhalten: Zunächst ist auf den Beschluss des VfGH vom 27.02.2012, B 1388/11-4, zu verweisen, in welchem auf die Unbedenklichkeit der Heranziehung eines Jahresdurchschnitts des - je nach Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs - vorletzten oder letzten Kalenderjahres zur Bemessung des gebührenden Arbeitslosengeldes und der praktischen Unmöglichkeit einer Unterscheidung nach den Gründen eines geringen Einkommens, wodurch auch Härtefälle entstehen können, verwiesen wird. Der Beschwerdeführer ist überdies auf die weitere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (z.B. VfSlg. 10.455/1985, 11.616/1988, 15.674/1999). Insbesondere sind Überlegungen der Verfahrensökonomie, die Absicht der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes, an sich geeignet, Differenzierungen zu rechtfertigen (z.B. VfSlg. 8204/1977, 8875/1980, 11.469/1987, 11.615/1988). Der Gesetzgeber darf daher - zur Vermeidung aufwändiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten - auch pauschalierende Regelungen treffen. Der Gleichheitssatz verbietet eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg. 9624/1983, 13.726/1994).Der Beschwerdeführer ist überdies auf die weitere Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Gesetz nicht schon dann gleichheitswidrig ist, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird (zB VfSlg. 14.301 aus 1995,, 15.980 aus 2000, und 16.814 aus 2003,). Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber ist es gestattet, einfache und leicht handhabbare Regelungen zu treffen (z.B. VfSlg. 10.455 aus 1985,, 11.616 aus 1988,, 15.674 aus 1999,). Insbesondere sind Überlegungen der Verfahrensökonomie, die Absicht der Vermeidung unwirtschaftlichen Verwaltungsaufwandes, an sich geeignet, Differenzierungen zu rechtfertigen (z.B. VfSlg. 8204 aus 1977,, 8875 aus 1980,, 11.469 aus 1987,, 11.615 aus 1988,). Der Gesetzgeber darf daher - zur Vermeidung aufwändiger Erhebungsmaßnahmen bei schwierig zu ermittelnden Sachverhalten - auch pauschalierende Regelungen treffen. Der Gleichheitssatz verbietet eine pauschalierende Regelung insbesondere dann nicht, wenn sie, ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung, der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg. 9624 aus 1983,, 13.726 aus 1994,). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, wieso durch die Regelung des § 21 AlVG Unterschiede zwischen Arbeitstätigen, die mehrere Jahre hindurch beschäftigt sind und jenen, die weniger arbeiten, gemacht werden, ist weiters auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass eine Person mit einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis weniger Schwankungen hat und somit anders zu behandeln sein wird, als jemand, der erst seinen Job neu angetreten hat. Eine verfassungsrechtlich unerlaubte Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist daher nicht zu erkennen, da gerade verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden dürfen und sollen.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach nicht nachvollziehbar sei, wieso durch die Regelung des Paragraph 21, AlVG Unterschiede zwischen Arbeitstätigen, die mehrere Jahre hindurch beschäftigt sind und jenen, die weniger arbeiten, gemacht werden, ist weiters auszuführen, dass davon auszugehen ist, dass eine Person mit einem durchgehenden Beschäftigungsverhältnis weniger Schwankungen hat und somit anders zu behandeln sein wird, als jemand, der erst seinen Job neu angetreten hat. Eine verfassungsrechtlich unerlaubte Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist daher nicht zu erkennen, da gerade verschiedene Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden dürfen und sollen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Bedenken weder zu einer anderen Auslegung der insoweit eindeutigen Normen noch zu Bedenken ob ihrer Sachlichkeit führen. Vor diesem Hintergrund ist aus Sicht des erkennenden Gerichts die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe des Weiterbildungsgeldes rechtskonform erfolgt und verfassungsrechtlich unbedenklich. Das erkennende Gericht sieht daher auch keinen Anlass, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, § 21 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.Das erkennende Gericht sieht daher auch keinen Anlass, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, Paragraph 21, AlVG als verfassungswidrig aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zum AlVG Einzelfallfragen zur Bemessung des Weiterbildungsgeldes in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2260703.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.