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{'item': 'W228 2267534-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 14§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 99§ 58§ 3a§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW228 2267534-1 Spruch, W228 2267534-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 30.11.2022, Zl: XXXX festgestellt, dass Bezirksinspektor i.R. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.06.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto € 2.299,52 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.046,25, einer Nebengebührenzulage von € 468,63, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 768,64 und einem Frühstarterbonus von € 16,

  1. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den zugehörigen Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt.Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (im Folgenden: BVAEB) hat mit Bescheid vom 30.11.2022, Zl: römisch 40 festgestellt, dass Bezirksinspektor i.R. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.06.2022 an eine Gesamtpension nach dem PG 1965 in der Höhe von monatlich brutto , € 2.299,52 gebührt. Diese ergibt sich aus einem Ruhegenuss von € 1.046,25, einer Nebengebührenzulage von € 468,63, einer anteiligen Pension nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG) von € 768,64 und einem Frühstarterbonus von € 16,
  2. In der Begründung dieses Bescheides bzw. den zugehörigen Berechnungsblättern wurde die Berechnung der Pension des Beschwerdeführers dargestellt. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde, nicht berücksichtigt worden sei. Am 11.06.2019 sei der Beschwerdeführer vom Leiter des Landeskriminalamtes Tirol willkürlich und aus unsachlichen Gründen dem Ermittlungsbereich Suchtmittelbekämpfung zugewiesen worden, da er aufgrund seiner Haar- und Barttracht von der Öffentlichkeit ferngehalten werden sollte. Am 01.11.2022 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung beantragt, dass es sich bei dem Vorfall vom 11.06.2019 um einen Dienstunfall iSd § 90 B-KUVG gehandelt habe. Aus dem aktenkundigen ärztlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die gegen den Beschwerdeführer am 11.06.2019 geübte Willkür für seine krankheitswertige und ereigniskausale depressive Erkrankung ursächlich und damit auch für seine Ruhestandsversetzung kausal gewesen sei. Eine rechtskräftige Entscheidung nach § 101 B-KUVG liege noch nicht vor, sei aber in absehbarer Zeit zu erwarten.Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 20.01.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid der Umstand, dass der Beschwerdeführer aufgrund eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurde, nicht berücksichtigt worden sei. Am 11.06.2019 sei der Beschwerdeführer vom Leiter des Landeskriminalamtes Tirol willkürlich und aus unsachlichen Gründen dem Ermittlungsbereich Suchtmittelbekämpfung zugewiesen worden, da er aufgrund seiner Haar- und Barttracht von der Öffentlichkeit ferngehalten werden sollte. Am 01.11.2022 habe der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Feststellung beantragt, dass es sich bei dem Vorfall vom 11.06.2019 um einen Dienstunfall iSd Paragraph 90, B-KUVG gehandelt habe. Aus dem aktenkundigen ärztlichen Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die gegen den Beschwerdeführer am 11.06.2019 geübte Willkür für seine krankheitswertige und ereigniskausale depressive Erkrankung ursächlich und damit auch für seine Ruhestandsversetzung kausal gewesen sei. Eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraph 101, B-KUVG liege noch nicht vor, sei aber in absehbarer Zeit zu erwarten. Die Beschwerdesache wurde am 23.02.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.03.2023 der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers das Beschwerdevorlageschreiben der BVAEB vom 20.02.2023 übermittelt. Am 06.04.2023 langte eine mit 05.04.2023 datierte Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass noch kein rechtskräftiger Zuspruch einer Versehrtenrente vorliege; das diesbezügliche Gerichtsverfahren sei noch nicht abgeschlossen. Es würden sohin die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versehrtenrente vorliegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Der Beschwerdeführer stand ab 01.11.1988 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer wurde

§ 14Abs.

1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.05.2022 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.Der Beschwerdeführer wurde

Paragraph 14, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31.05.2022 aufgrund des Vorliegens dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.05.2022 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.11.2022 wurde die Gesamtpension des Beschwerdeführers bemessen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich des Ruhestandsversetzungszeitpunktes 31.05.2022 ergibt sich aus dem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 08.04.
  2. Der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung ist nicht strittig. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB Unfallabteilung vom 13.02.2023, in welchem auf die Anfrage der belangten Behörde, ob zu dem Vorfall vom 11.06.2019 ein B-KUVG-Verfahren eingeleitet worden sei und ob eine Versehrenrente gebühre, geantwortet wurde, dass das diesbezügliche Verfahren noch offen sei.Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem , B-KUVG bezogen hat, ergibt sich aus dem Schreiben der BVAEB Unfallabteilung vom 13.02.2023, in welchem auf die Anfrage der belangten Behörde, ob zu dem Vorfall vom 11.06.2019 ein B-KUVG-Verfahren eingeleitet worden sei und ob eine Versehrenrente gebühre, geantwortet wurde, dass das diesbezügliche Verfahren noch offen sei. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren den Bezug einer Versehrtenrente nicht behauptet hat. Vielmehr wurde in der Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 05.04.2023 ausgeführt, dass noch kein rechtskräftiger Zuspruch einer Versehrtenrente vorliege. Somit war festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.05.2022 kein Anspruch auf Versehrtenrente gegeben war.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 99Abs.

1 PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach § 3 Abs. 1 PG 1965 in Verbindung mit § 88 PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

§ 58PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach § 99 Abs. 2 PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach § 99 Abs. 3 PG 1965 zusammen.

Paragraph 99, Absatz eins, PG 1965 ist für Beamte, die nach dem

  1. Dezember 1954 geboren sind, vor dem
  2. Jänner 2005 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund aufgenommen worden sind und sich am
  3. Dezember 2004 im Dienststand befinden, eine Parallelrechnung durchzuführen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, PG 1965 in Verbindung mit Paragraph 88, PG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuss sowie

Paragraph 58, PG 1965 eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss. Der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Die Gesamtpension des Beamten setzt sich aus dem anteiligen Ruhebezug nach Paragraph 99, Absatz 2, PG 1965 und aus der anteiligen Pension nach Paragraph 99, Absatz 3, PG 1965 zusammen.

§ 3a

PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Paragraph 3 a, PG 1965 wird der Ruhegenuss auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenußbemessungsgrundlage und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt. Nach § 5 Abs. 1 PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

§ 5Abs.

2 PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979 in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, PG 1965 bilden 80 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Paragraph 5, Absatz 2, PG 1965 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 15, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 236 c, Absatz eins, BDG 1979 bewirken hätte können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,28 Prozentpunkte, jedoch maximal um 18 Prozent, zu kürzen. Das sich aus der Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

§ 5Abs.

4 Z 2 PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen.

Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 findet eine Kürzung nicht statt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder mehrere Dienstunfälle [§§ 90 und 91 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG), BGBl. Nr. 200/1967] oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund dieses Dienstunfalls oder dieser Dienstunfälle oder dieser Berufskrankheit vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig eine Versehrtenrente oder die Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG zugesprochen wurde. Der rechtskräftig festgestellte Anspruch auf Versehrtenrente muss - allenfalls auch auf Grund rückwirkender Zuerkennung - zum Zeitpunkt des Anfalls des Ruhebezuges bestehen. Die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden.Die Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 ist sohin an die rechtskräftige Feststellung eines Anspruchs auf Versehrtenrente gebunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 bereits ausgesprochen, wie sich aus dem klaren Wortlaut des ersten Satzes dieser Bestimmung ergebe, seien die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Kürzung nicht schon dann erfüllt, wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf Dienstunfälle oder Berufskrankheiten zurückzuführen sei, für die eine Versehrtenrente gebührt; vielmehr ist es erforderlich, dass für diese Unfälle/Berufskrankheiten eine Versehrtenrente oder eine Anhebung einer bereits bestehenden Versehrtenrente nach dem B-KUVG vom zuständigen Unfallversicherungsträger rechtskräftig zugesprochen wurde vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ra2019/12/0034). Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.05.2022 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen.Wie oben festgestellt, hat der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 31.05.2022 keinerlei Rente resultierend aus einem Dienstunfall oder einer Berufskrankheit nach dem B-KUVG bezogen. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 sohin nicht gegeben. Die Ruhegenussbemessungsgrundlage war daher entsprechend dem Lebensalter des Beschwerdeführers zu kürzen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu § 5 Abs. 4 Z 2 PG 1965 eindeutig ist.Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass die Rechtsprechung zu Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2, PG 1965 eindeutig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2267534.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.