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{'item': 'W279 2264248-1'}

Obsah (16)§§ 31§ 105§ 128Art. 14bArtikel 14§ 342§ 334Art 135§ 328§ 2§ 141§ 135§ 137§ 140§ 28Art. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW279 2264248-1 Spruch, W279 2264248-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste schrieben in einem offenen Verfahren unter der Bezeichnung „Groß- und Lehrküchen“ BBG-GZ: 2105.03897, einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich nach dem Bestangebotsprinzip samt Zuschlagskriterien mit dem Ziel des Abschlusses einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Groß- und Lehrküchen inkl Beratungsleistungen in ganz Österreich aus. An diesem Vergabeverfahren beteiligte sich unter anderem die Antragstellerin. Die Ausschreibung wurde nicht angefochten. Die Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) lauten auszugsweise: „7 Leistungsgegenstand 7.1 Allgemein 84 Unter Groß- und Lehrküchen (Maschinen und Geräte inkl. Verbauten) sind grundsätzlich sämtliche Produkte zu verstehen, welche zur Ausstattung einer solchen Küche erforderlich sind. Dazu zählen ausschließlich Produkte, welche eindeutig in eine der im Leistungsverzeichnis angegebenen Produktober- bzw. Produktuntergruppen fallen. 85 Der im Leistungsverzeichnis definierte Markenpool ist keine abschließende Darstellung des Leistungsgegenstandes. 8 Leistungsabwicklung 8.1 Allgemein 86 Für allfällige telefonische Anfragen hinsichtlich der ausschreibungsgegenständlichen Produkte und Dienstleistungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, die jeweiligen Auftraggeber in deutscher Sprache und im erforderlichen Ausmaß kostenlos zu beraten. 87 Der Auftragnehmer hat die Auftraggeber auch auf die Bestellverpflichtung über den BBG e-Shop hinzuweisen. 8.2 Persönliche Beratungsgespräche 88 Der Auftragnehmer hat bereits vor dem Abruf für zumindest drei Beratungsgespräche pro Abrufvorhaben zur Verfügung zu stehen. Diese Gespräche können auch im Zuge von Terminen mit externen Küchenplanern stattfinden. Diese Beratungen sind in die im Leistungsverzeichnis anzugebenden Rabatte einzurechnen. 89 Für darüberhinausgehende Leistungen kann der Auftragnehmer, die im Leistungsverzeichnis unter Punkt 11 angebotenen Stundensätze und Anfahrtspauschalen, nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung stellen, sofern er den Auftraggeber vorab darauf hingewiesen hat, dass diese weiteren Leistungen kostenpflichtig erbracht werden und vom Auftraggeber schriftlich mit deren Durchführung beauftragt wurde.“ Die Ausschreibungsunterlagen lauten auszugsweise: „2 Ziel und Grundlagen des Vergabeverfahrens 2.1 Gegenstand des Verfahrens 03 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer

§§ 31Abs. 7 und 39 i. V. m. §§ 153 ff BVerg

G 2018 über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Groß- und Lehrküchen inkl. Beratungsleistungen in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber

Punkt 2.4.03 Ziel dieses Vergabeverfahrens ist der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer

Paragraphen 31, Absatz 7 und 39 i. römisch fünf. m. Paragraphen 153, ff BVergG 2018 über die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Groß- und Lehrküchen inkl. Beratungsleistungen in ganz Österreich für öffentliche Auftraggeber

Punkt 2.

  1. 04 Der Leistungsgegenstand und die Vergabe von Einzelaufträgen auf Basis der Rahmenvereinbarung sind in den kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) detailliert geregelt. … 2.3 Ausschreibungsunterlagen 07 Die folgenden Unterlagen werden den Unternehmern für die Teilnahme am Vergabeverfahren zur Verfügung gestellt: ● diese Allgemeine Ausschreibungsbedingungen ● die Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen (Rahmenvereinbarung) ● die e-Shop Richtlinie zum Import von Katalogdaten ● der Beilage Erläuterung Lieferantenvorlage ● der Kundenliste der BBG ● den Pflichtmarken-Preislisten ... 6.2 Das Angebot 6.2.1 Anforderungen 105 Die Anforderungen an die vom Bieter zu legendenden Angebote sind in den Ausschreibungsunterlagen angeführt. Dabei gibt es jedoch unterschiedliche Arten von Anforderungen. 106 Muss-Anforderungen sind vom Bieter zwingend zu erfüllende Anforderungen. Eine Nichterfüllung führt zum Ausscheiden des Angebotes. 107 Muss-Anforderungen sind: Alle Anforderungen, die nicht ausdrücklich als Soll-Anforderung gekennzeichnet sind. 108 Soll-Anforderungen sind Anforderungen, deren Erfüllung dem Auftraggeber einen Mehrwert bietet, aber nicht zwingend erforderlich ist. Eine Nichterfüllung einer Soll-Anforderung führt nicht zum Ausscheiden des Angebotes. Die Erfüllung der Soll-Forderung wird in der Bewertung nach den Zuschlagskriterien berücksichtigt. 109 Soll-Forderungen sind: Alle im Leistungsverzeichnis mit „SOLL“ gekennzeichneten Anforderungen … 6.2.5.2 Stundensätze und Anfahrtspauschalen 123 Der Bieter hat im Leistungsverzeichnis die Einheitspreise jeweils als Nettopreis in Euro (€) ohne Umsatzsteuer inklusive aller Abgaben und Gebühren anzugeben. Die auszufüllenden Felder sind im Preisblatt entsprechend gekennzeichnet. 124 Aus den Einheitspreisen und der jeweils angeführten Bedarfsmenge errechnen sich automatisch die Positionspreise. Der Gesamtpreis "Stundensätze und Anfahrtspauschalen“ ist die Summe der Positionspreise. 125 Die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer ist separat auszuweisen. 126 Der Angebotspreis ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer und errechnet sich im Preisblatt automatisch. 127 Der Gesamtpreis "Stundensätze und Anfahrtspauschalen“ wird für die Bewertung herangezogen.“ Unter Punkt
  2. MUSS-Forderung Beratungsstundensatz, Anfahrtspauschalen und Wartungsvertrag hat die Antragstellerin in der Spalte Einheitspreis in den Zeilen 11.
  3. „Beratungsstundensatz“ sowie den Zeilen 11.3-11.
  4. „Anfahrtspauschale“ zu niedrige, da nicht kostendendeckende Eurobeträge angeboten. Am 18.11.2022 erging die Auswahlentscheidung zu Gunsten der Antragstellerin. Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 beantragte die verbliebene Bieterin, neben Akteneinsicht und Ersatz der Verfahrenskosten, die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 18.11.
  5. Mit Schreiben vom 30.11.2022 informierte die Auftraggeberin die Antragstellerin, dass sie die Zuschlagsentscheidung vom 18.11.2022 zurückzieht. Die Antragstellerin wurde aufgefordert die Kalkulation der Preisbildung der Position „MUSS-Forderung Beratungsstundensatz, Anfahrtspauschalen und Wartungsvertrag“ offenzulegen. Zudem wurde sie aufgefordert offenzulegen, welchem Kollektivvertrag die eingesetzten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterliegen. Am 01.12.2022 antwortete die Antragstellerin auf das Aufklärungsersuchen vom 30.11.
  6. Am 09.12.2022 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebots. Das Angebot sei gem § 141 Abs 1 Z 3 und Z 7 BVergG 2018 sowie gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 auszuscheiden, da eine den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Mischkalkulation vorgenommen worden sei. Die angegebenen Preise seien nicht plausibel. Bei dem Schreiben vom 01.12.2022 handle es sich um eine grobe Stellungnahme, die Kalkulation für die im Aufklärungsschreiben genannten Positionen sei nicht offengelegt worden.Am 09.12.2022 übermittelte die Auftraggeberin der Antragstellerin das Ausscheiden ihres Angebots. Das Angebot sei gem Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, BVergG 2018 sowie gem Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden, da eine den Ausschreibungsunterlagen widersprechende Mischkalkulation vorgenommen worden sei. Die angegebenen Preise seien nicht plausibel. Bei dem Schreiben vom 01.12.2022 handle es sich um eine grobe Stellungnahme, die Kalkulation für die im Aufklärungsschreiben genannten Positionen sei nicht offengelegt worden. Mit Schriftsatz vom 16.12.2022, eingelangt am selben Tag, beantragte die Antragstellerin die Ausscheidungsentscheidung vom 09.12.2022 für nichtig zu erklären, verbunden mit einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Schutz der eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren. Es wurde weder der Zuschlag erteilt noch wurde eine Widerrufsentscheidung bekanntgegeben oder der Widerruf erklärt. II.
  7. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  8. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den unter II.
  9. angeführten Beweismitteln. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit des Sachverhaltes war zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Preisgestaltung als bloße Plausibilitätsprüfung ausgestaltet ist (ua VwGH 15.11.2004, 2004/04/0032; siehe auch unter 3.).Der Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den unter römisch zwei.
  10. angeführten Beweismitteln. Hinsichtlich der Entscheidungserheblichkeit des Sachverhaltes war zu berücksichtigen, dass die Prüfung der Preisgestaltung als bloße Plausibilitätsprüfung ausgestaltet ist (ua VwGH 15.11.2004, 2004/04/0032; siehe auch unter 3.). Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Die Feststellungen finden Deckung in den von den Verfahrensparteien eingebrachten Schriftsätzen, den Bezug nehmenden Beilagen, den Vergabeunterlagen sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Auch traten sonst keine Widersprüche auf. Zum Einwand der Antragstellerin eine genaue Berechnung wurde nicht gefordert, die Angabe von „Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“ sei nur „bevorzugt“, daher nicht notwendigerweise gefordert gewesen, ist entgegenzuhalten, dass es sich klar aus der schriftlichen Aufforderung der Auftraggeberin erkennen lässt, dass eine Rechnung bzw eine mathematische Aufschlüsselung gefordert war. Die Behauptung der Antragstellerin, dass man nicht damit gerechnet habe, eine Berechnung des Preises vorlegen zu müssen, ist als unglaubwürdig und Schutzbehauptung einzustufen. Die Feststellung, dass die Antragstellerin hinsichtlich der Beratungsstundensätze und der Anfahrtspauschale die zu Grunde gelegten Eurobeträge angeboten hat, ergibt sich aus dem Vergabeakt sowie dem Schreiben der Auftraggeberin zur vertieften Preisprüfung vom 30.11.
  11. Die Feststellung, dass diese zu niedrige und per se nicht kostendendeckend sind, wurde im Rahmen der Befragung der Antragstellerin bestätigt. Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der Antragstellerin und zu deren Angebotskalkulation trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06, Varec, Rn 51). Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach § 17 Abs. 3 AVG iVm § 337 BVergG
  12. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu § 21 Abs 2 VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 240/2014). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Art 6 EMRK und Art 47 GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können.Soweit das Bundesverwaltungsgericht Feststellungen zum Angebot der Antragstellerin und zu deren Angebotskalkulation trifft, erfolgt dies in Abwägung der Notwendigkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten einerseits und des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen andererseits (EuGH 14.02.2008, C-450/06, Varec, Rn 51; VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0207). Nach dem Modell des Europäischen Gerichtshofes kann das Gericht in alle Informationen einsehen und dann entscheiden, welche Tatsachen es geschwärzt oder ungeschwärzt in seinen Akt nimmt und damit den Parteien des Nachprüfungsverfahrens zugänglich macht (SA GA Eleanor Sharpston 25.10.2007, C-450/06, Varec, Rn 51). Der Schutz der Vertraulichkeit im Nachprüfungsverfahren richtet sich nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 337, BVergG
  13. Die abschließende Beurteilung, welche Unterlagen vertraulich zu behandeln sind, obliegt dem Bundesverwaltungsgericht (zu Paragraph 21, Absatz 2, VwGVG siehe VfGH 02.07.2015, G 240 aus 2014,). Die vertrauliche Behandlung von Unterlagen und Informationen bedingt auch, dass sie entsprechend dem Grundsatz des fairen Verfahrens in Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC nicht in die Feststellungen des Erkenntnisses aufgenommen werden können. Vor diesem Hintergrund werden in der gegenständlichen Konstellation ins Detail gehende Informationen zur Höhe des fraglichen Einheitspreises, zur konkreten Bezeichnung der vertieft geprüften Leistungsposition sowie zur Angebotskalkulation der Antragstellerin gegenüber der verbliebenen Bieterin nicht offengelegt. Weitergehende Informationen stellen schützenswerte Informationen dar, deren vertrauliche Behandlung zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragstellerin und zur Wahrung des fairen und lauteren Wettbewerbs geboten erscheint, da die verbliebene Bieterin als eine weitere Partnerin der für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossenen Rahmenvereinbarung „Groß- und Lehrküchen“, BBG-GZ: 2105.03897, insofern durch Bekanntgabe von Details zur Kalkulation der betreffenden Position Kenntnis über die Höhe der angebotenen Preise in den anderen Preispositionen und damit einen Wettbewerbsvorteil bei allfälligen weiteren Abrufen aus der Rahmenvereinbarung erlangen könnte. II.
  14. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  15. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  16. Anzuwendendes Recht: 3.1.
  17. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten: Einzelrichter §
  18. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1.
  19. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise: Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit §
  20. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. …
(7)… 3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise: Begriffsbestimmungen § 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: 1. … 15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
  1. a)Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
  2. aa)im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; bb)...
  3. jj)bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen

sublit. aa), bb),

  1. dd)oder
  2. ee)mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  3. jj)bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen

Sub-Litera, a, a,), bb),

  1. dd)oder
  2. ee)mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;
  3. nn)...
  4. b)… 26. Preis:
  5. a)Angebotspreis (Auftragssumme) ist die Summe aus Gesamtpreis und Umsatzsteuer.
  6. b)Einheitspreis ist der Preis für die Einheit einer Leistung, die in Stück, Zeit-, Masse- oder anderen Maßeinheiten erfassbar ist.
  7. c)Festpreis ist der Preis, der auch beim Eintreten von Änderungen der Preisgrundlagen (wie insbesondere Kollektivvertragslöhne, Materialpreise) für den vereinbarten Zeitraum unveränderlich bleibt.
  8. d)Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
  9. d)Gesamtpreis ist die Summe der Positionspreise (Menge mal Einheitspreis oder Pauschalpreis) unter Berücksichtigung allfälliger Nachlässe und Aufschläge. Der Gesamtpreis ist das Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 – UStG 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, und bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.
  10. e)Pauschalpreis ist der für eine Gesamtleistung oder Teilleistung in einem Betrag angegebene Preis.
  11. f)Regiepreis ist der Preis für eine Einheit (zB Leistungsstunde oder Materialeinheit), welche nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet wird.
  12. g)Veränderlicher Preis ist der Preis, der bei Änderung vereinbarter Grundlagen geändert werden kann. 50. … Grundsätze des Vergabeverfahrens § 20.

(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.Paragraph 20,
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. …
(9)… Das Angebot Allgemeine Bestimmungen § 125.
(1)Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125,
(1)Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.
(8)...
  1. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten Allgemeine Bestimmungen §
  2. Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Vorgehen bei der PrüfungParagraph 134, Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. Vorgehen bei der Prüfung § 135.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 135,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
  1. ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  2. ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
  3. nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von
  4. nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
  5. ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
  6. die Angemessenheit der Preise;
  7. ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertiefte Angebotsprüfung § 137.
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.Paragraph 137,
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen. Dabei ist von vergleichbaren Erfahrungswerten, von sonst vorliegenden Unterlagen und von den jeweils relevanten Marktverhältnissen auszugehen.
(2)Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Abs. 3 vertieft prüfen, wenn

(2)Der öffentliche Auftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und

Absatz 3, vertieft prüfen, wenn

  1. Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
  2. Angebote zu hohe oder zu niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen aufweisen, oder
  3. nach der Prüfung

Abs. 1 begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.3. nach der Prüfung

Absatz eins, begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.

(3)Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu prüfen, ob die Preise betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar sind. Geprüft werden kann insbesondere, ob
  1. im Preis von Positionen alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind,
  2. der Einheitspreis (Pauschalpreis, Regiepreis) für höherwertige Leistungen grundsätzlich höher angeboten wurde als für geringerwertige Leistungen, und
  3. die

§ 105Abs.

2 geforderte oder vom Bieter

§ 128Abs.

2 vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist.3. die

Paragraph 105, Absatz 2, geforderte oder vom Bieter

Paragraph 128, Absatz 2, vorgenommene Aufgliederung der Preise oder des Gesamtpreises (insbesondere der Lohnanteile) aus der Erfahrung erklärbar ist. Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote § 138.

(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.Paragraph 138,
(1)Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.
(2)Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
(7)... Aufklärungen und Erörterungen § 139.
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Paragraph 139,
(1)Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des § 20 Abs. 1 zulässig.
(2)Bei Alternativ- und Abänderungsangeboten sind Erörterungen, die unumgängliche technische Änderungen geringen Umfanges und sich daraus ergebende geringfügige Änderungen der Preise betreffen, unter Wahrung der Grundsätze des Paragraph 20, Absatz eins, zulässig.
(3)Aufklärungen und Erörterungen können
  1. als Gespräche in kommissioneller Form oder
  2. schriftlich durchgeführt werden. Gründe und Ergebnisse sind in der Dokumentation festzuhalten. Ausscheiden von Angeboten § 141.
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 141,
(1)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden: 1.…
  1. Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder...
  2. den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder
(2)Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung kann der öffentliche Auftraggeber Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Von einem Bieter, der im Gebiet einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz ansässig ist, können auch Aufklärungen über die Zulässigkeit der Ausübung der Tätigkeit in Österreich verlangt werden.
(3)Der öffentliche Auftraggeber hat den Bieter vom Ausscheiden seines Angebotes unter Angabe des Grundes zu verständigen. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes § 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Art. 14bAbs.

2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die

Artikel 14b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Senatszuständigkeit und -zusammensetzung § 328.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Paragraph 328,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
(2)… Anzuwendendes Verfahrensrecht § 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Zuständigkeit § 334.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 334,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (
  1. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (
  2. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (
  3. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.
(2)Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
  1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie
  2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.
(5)…2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.,
(5)… Einleitung des Verfahrens § 342.
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342,
(1)Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern
  1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und
  2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(4)… Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages § 344.
(1)Ein Antrag

§ 342Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 344,

(1)Ein Antrag

Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,
  2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
  3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
  4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und
  7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2)Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn
  1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder
  2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder
  3. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder
  4. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.
(4)… Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers § 347.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wennParagraph 347,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
  1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
  2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
(2)Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.
(3)… 3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund).Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund).

den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss eines Rahmenvertrages für die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Groß- und Lehrküchen inkl. Beratungsleistungen für öffentliche Auftraggeber in ganz Österreich ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd § 6 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt

den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 3 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.

den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss eines Rahmenvertrages für die Lieferung, Montage und die Herstellung des verwendungsfertigen Zustandes von Groß- und Lehrküchen inkl. Beratungsleistungen für öffentliche Auftraggeber in ganz Österreich ab. Es handelt sich um einen Lieferauftrag (iSd Paragraph 6, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt

den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben. Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

§ 334Abs 2 BVerg

G 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme der Auftraggeberin das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit

Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Art 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 BVerg

G 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über einen Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 09.12.2022. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen

§ 2Z 15 lit a sublit aa BVerg

G

  1. Im Hinblick auf die Anfechtung des „Ausscheidens eines Angebotes“ bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens alleine die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181). Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG
  2. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet.Mit Schriftsatz vom 16.12.2022 beantragte die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 09.12.
  3. Dabei handelt es sich um gesondert anfechtbare Entscheidungen

Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG

  1. Im Hinblick auf die Anfechtung des „Ausscheidens eines Angebotes“ bildet die Hauptfrage des Nachprüfungsverfahrens alleine die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin von der Auftraggeberin zu Recht ausgeschieden worden ist (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0021; VwGH 25.03.2014, Ra 2014/04/0001; VwGH 12.09.2007, 2005/04/0181). Der auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidungen abzielende Nachprüfungsantrag genügt den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG
  2. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 ist nicht gegeben. Die Pauschalgebühr wurde in entsprechender Höhe entrichtet. 3.
  3. Zu A) Zur Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Ausscheidenentscheidung 3.3.
  4. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Antragstellerin die Kalkulation für die Positionen „MUSS-Forderung Beratungsstundensatz, Anfahrtspauschalen und Wartungsvertrag“ nicht plausibel offengelegt hat. Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, wie der angebotene Preis zu Stande kommt und dass dieser kostendeckend sei. Das Angebot der Antragstellerin wurde in der Folge

§ 141Abs 1 Z 3 und Z 7 sowie § 141 Abs 2 BVerg

G 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden, da der fragliche Einheitspreis betriebswirtschaftlich nicht plausibel sei und Ihre Aufklärung eine klare Mischkalkulation ergebe. Zudem widerspreche das Angebot den Ausschreibungsbedingungen. Da die Antragstellerin nicht wie aufgefordert die Kalkulation offengelegt habe, sei sie auch aus diesem Grund auszuscheiden. Es ist daher zu prüfen, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden wurde.Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Antragstellerin die Kalkulation für die Positionen „MUSS-Forderung Beratungsstundensatz, Anfahrtspauschalen und Wartungsvertrag“ nicht plausibel offengelegt hat. Die Antragstellerin konnte nicht darlegen, wie der angebotene Preis zu Stande kommt und dass dieser kostendeckend sei. Das Angebot der Antragstellerin wurde in der Folge

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, sowie Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden, da der fragliche Einheitspreis betriebswirtschaftlich nicht plausibel sei und Ihre Aufklärung eine klare Mischkalkulation ergebe. Zudem widerspreche das Angebot den Ausschreibungsbedingungen. Da die Antragstellerin nicht wie aufgefordert die Kalkulation offengelegt habe, sei sie auch aus diesem Grund auszuscheiden. Es ist daher zu prüfen, ob das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschieden wurde. 3.3.

  1. Antragslegitimation Die Antragstellerin stellte ihr Interesse an der Zuschlagserteilung im offenem Verfahren und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd § 342 Abs 1 BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung gegeben ist. Die Antragstellerin stellte ihr Interesse an der Zuschlagserteilung im offenem Verfahren und den ihr durch den Verlust der Chance auf Zuschlagserteilung im gegenständlichen Vergabeverfahren entstandenen bzw drohenden Schaden iSd Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 plausibel dar, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin hinsichtlich der Ausscheidensentscheidung gegeben ist. 3.3.
  2. Vorbemerkungen Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Teilnahmeanträge und der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (ua VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135; ua BVwG 22.02.2017, W187 2144680- 2/30E; BVwG 25.07.2014, W187 2008585-2/14E). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bewerber bzw Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (§ 138 Abs 1 BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberinnen ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibung auszugehen (ua VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; EuGH 06.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen (Paragraph 138, Absatz eins, BVergG 2018; ua EuGH 10.10.2013, C336/12, Manova, mwN; 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, mwN; 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; ua BVwG 22.11.2019, W187 2224114-2/43E). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberinnen ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhalten. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (grundlegend VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; weiters VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, 2005/04/0234; VwGH 07.11.2005, 2003/04/0135). Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (ua VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 01.07.2010, 2006/04/0139, mwN). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (ua VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/04/0017; VwGH 12.05.2011, 2008/04/0087). Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Daher hätte die Antragstellerin die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Unklarheiten bzgl der geforderten Qualität und Quantität der Beratung vor Bestandsfestigkeit vorbringen müssen und ggf ein Nachprüfungsverfahren der Ausschreibung beantragen müssen. 3.3.
  3. Zum Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises

§ 141Abs 1 Z 3 Bverg

G 2018 3.3.4. Zum Ausscheidensgrund der nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BvergG 2018

§ 2Abs 1 BVerg

G 2018 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Die Vergabe zu angemessenen Preisen stellt demnach einen der zentralen Grundsätze des Vergabeverfahrens dar (ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016).

§ 141Abs 1 Z 3 BVerg

G 2018 hat der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden. Dieser Tatbestand ist nach den betreffenden Gesetzesmaterialien (zu § 129 BVergG 2006) auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel sind, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen kann (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; BVwG 16.04.2014, W187 2008224-2/5E; BVA 15.03.2012, N/0016-BVA/09/2012-42; siehe § 137 Abs 2 Z 2 BvergG 2018). Folglich ist die Angemessenheit der Preise

§ 135Abs 2 Z 4 BVerg

G 2018 im Zuge der Angebotsprüfung entsprechend den Vorgaben des § 137 BVergG 2018 einer Überprüfung zu unterziehen.

Paragraph 2, Absatz eins, BVergG 2018 sind Vergabeverfahren nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Die Vergabe zu angemessenen Preisen stellt demnach einen der zentralen Grundsätze des Vergabeverfahrens dar (ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016).

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 hat der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, auszuscheiden. Dieser Tatbestand ist nach den betreffenden Gesetzesmaterialien (zu Paragraph 129, BVergG 2006) auch dann erfüllt, wenn Teilpreise nicht plausibel sind, da dies zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises führen kann (VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; BVwG 16.04.2014, W187 2008224-2/5E; BVA 15.03.2012, N/0016-BVA/09/2012-42; siehe Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 2, BvergG 2018). Folglich ist die Angemessenheit der Preise

Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 4, BVergG 2018 im Zuge der Angebotsprüfung entsprechend den Vorgaben des Paragraph 137, BVergG 2018 einer Überprüfung zu unterziehen. Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. Angebote sind

§ 137Abs 2 BVergG 2018 einer solchen zu unterziehen, wenn sie

(1)einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
(2)zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder
(3)nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich stattzufinden hat (vgl. dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148/06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (zB auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 153). Dabei hat der Auftraggeber dem Gebot der kontradiktorischen Angebotsprüfung zu entsprechen (siehe bereits BVA 01.10.2004, 06N-84/04-22 unter Verweis auf EuGH 27.11.2001, Rs C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani; VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181; Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1582ff; §§ 138 Abs 5 und 139 BVergG 2018). Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu klären, ob die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wobei im Einzelnen die in § 137 Abs 3 Z 1 bis 3 BVergG 2018 genannten Kriterien maßgeblich sind (ua VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152 mwN; vgl zum BVergG 2006 Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] § 19 Rz 53). Sohin kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise. Auf ihre Kennzeichnung (als wesentlich oder nicht wesentlich) oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (ua BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; in diesem Zusammenhang zur Unbeachtlichkeit der Beurteilung der Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang siehe auch VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Dem Bieter ist keine Freiheit eingeräumt, auf die betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit von Preisen verzichten zu können. Auch kann es für einen Bieter, insbesondere den Bestbieter, nicht überraschend sein, dass sein Angebot vertieft geprüft wird und die Preise erklärbar sein müssen (BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; BVwG 27.08.2021, W139 2243795-2/29E; BVwG 01.07.2014, W187 2008224-2/5E mwN; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E; Oppel, Die nicht vollständige betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Bestbieters muss nicht immer ein „K.-o.-Kriterium“ sein, ZVB 2018/42, 159ff, hier 163 und 164 zur Wesentlichkeit bzw Unwesentlichkeit der Positionen). Die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung liegt nicht im Ermessen des Auftraggebers. Angebote sind

Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 einer solchen zu unterziehen, wenn sie

(1)einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen,
(2)zu hohe oder niedrige Einheitspreise in wesentlichen Positionen enthalten oder
(3)nach der Angemessenheitsprüfung begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen. Hierzu wird in den Gesetzesmaterialien ausdrücklich betont, dass „nach dem System der RL und des BVergG die Prüfung der Preisangemessenheit im Ober- wie auch im Unterschwellenbereich stattzufinden hat vergleiche dazu auch EuGH verbundene Rs C-147/06 und C-148/06, SECAP) und keine Einschränkung der Prüfmöglichkeit des Auftraggebers (zB auf sogenannte „wesentliche Positionen“) besteht (siehe dazu insbesondere auch EuGH Rs C568/13, Data Medical Services)“ (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 153). Dabei hat der Auftraggeber dem Gebot der kontradiktorischen Angebotsprüfung zu entsprechen (siehe bereits BVA 01.10.2004, 06N-84/04-22 unter Verweis auf EuGH 27.11.2001, Rs C-285/99 und C-286/99, Lombardini und Mantovani; VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181; Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1582ff; Paragraphen 138, Absatz 5 und 139 BVergG 2018). Bei einer vertieften Angebotsprüfung ist zu klären, ob die Preisgestaltung betriebswirtschaftlich erklär- und nachvollziehbar ist, wobei im Einzelnen die in Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BVergG 2018 genannten Kriterien maßgeblich sind (ua VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152 mwN; vergleiche zum BVergG 2006 Eilmansberger/Fruhmann in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] Paragraph 19, Rz 53). Sohin kann insbesondere geprüft werden, ob im Preis alle direkt zuordenbaren Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind und ob die Aufwands- und Verbrauchsansätze sowie die Personalkosten, diese insbesondere im Hinblick auf die dem Angebot zugrunde gelegten Kollektivverträge, nachvollziehbar sind. Gegenstand der Prüfung sind alle Teilpreise. Auf ihre Kennzeichnung (als wesentlich oder nicht wesentlich) oder ihren Anteil am Gesamtpreis kommt es nicht an (ua BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; in diesem Zusammenhang zur Unbeachtlichkeit der Beurteilung der Wesentlichkeit für den Verfahrensausgang siehe auch VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152). Dem Bieter ist keine Freiheit eingeräumt, auf die betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit von Preisen verzichten zu können. Auch kann es für einen Bieter, insbesondere den Bestbieter, nicht überraschend sein, dass sein Angebot vertieft geprüft wird und die Preise erklärbar sein müssen (BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; BVwG 27.08.2021, W139 2243795-2/29E; BVwG 01.07.2014, W187 2008224-2/5E mwN; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E; Oppel, Die nicht vollständige betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit der Kalkulation des Bestbieters muss nicht immer ein „K.-o.-Kriterium“ sein, ZVB 2018/42, 159ff, hier 163 und 164 zur Wesentlichkeit bzw Unwesentlichkeit der Positionen). Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (EBRV 69 BlgNR XXVI. GP, 153, zu § 137 BVergG 2018; siehe ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung (zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] § 125 Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebotes als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist (VfGH 22.09.2003, B 1211/01). Bei der Preisprüfung handelt es sich um eine Plausibilitätsprüfung, bei der nicht die gesamte Kalkulation des Bieters minutiös nachvollzogen, sondern nur – grob – geprüft werden muss, ob ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen erbringen kann (EBRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 153, zu Paragraph 137, BVergG 2018; siehe ua VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 25.01.2011, 2008/04/0082; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Dies erfordert eine inhaltlich begründete, auf betriebswirtschaftlichen Fakten aufbauende Erklärung (zum BVergG 2006 Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] Paragraph 125, Rz 38). Ein Ausscheiden eines Angebotes hat demnach dann zu erfolgen, wenn sich bei dieser Prüfung die Kalkulation des Angebotes als betriebswirtschaftlich nicht erklärbar („nicht plausibel“) erweist (VfGH 22.09.2003, B 1211/01). Entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu § 138). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018). Nach einem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers sind die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Aufklärungen der Unklarheiten endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass bei unklaren Aufklärungen nochmals nachgefragt werden müsste (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zu BVergG 2018], E 113 zu § 138). Eine Aufklärung bzw Beantwortung der Bieter muss den Auftraggeber, wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein kontradiktorisches Aufklärungsverfahren erforderlich ist, in die Lage versetzen können, diese der weiteren Angebotsprüfung zu Grunde zu legen (VwGH 21.03.2011, 2008/04/0083; BVwG 02.11.2020, W120 2233601-1/39E mwN). Entsprechend dem gemeinschaftsrechtlichen Gebot einer zwingend durchzuführenden kontradiktorischen Überprüfung der Angebotspreise muss im Zuge der vertieften Angebotsprüfung der Auftraggeber vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4, Rz 1582 und 1590). Das Aufklärungsersuchen muss unmissverständlich formuliert sein, sodass die aufzuklärenden Umstände klar zu erkennen sind (Fink/Hofer in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht4 [2015], Rz 1540 mwN; Koller in Gast [Hrsg], BVergG Leitsatzkommentar, E 105, 120, 122 zu Paragraph 138,). Die Prüfung hat sodann unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Bieters zu erfolgen (Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018). Nach einem Aufklärungsverlangen des Auftraggebers sind die vom Bieter im Vergabeverfahren abgegebenen Aufklärungen der Unklarheiten endgültige und abschließende Beurteilungsgrundlage für den Auftraggeber und das Bundesverwaltungsgericht, ohne dass bei unklaren Aufklärungen nochmals nachgefragt werden müsste (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zu BVergG 2018], E 113 zu Paragraph 138,). Eine Aufklärung bzw Beantwortung der Bieter muss den Auftraggeber, wie auch in allen anderen Fällen, in denen ein kontradiktorisches Aufklärungsverfahren erforderlich ist, in die Lage versetzen können, diese der weiteren Angebotsprüfung zu Grunde zu legen (VwGH 21.03.2011, 2008/04/0083; BVwG 02.11.2020, W120 2233601-1/39E mwN). Schließlich ist

§ 140Abs 1 BVerg

G 2018 die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, sodass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind daher die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (§ 138 Abs 5 BVergG 2018). Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert“ wird (Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019] § 140 Rz 4). Damit soll im Sinne des Transparenzgebotes die Nachvollziehbarkeit jener Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere der Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, gewährleistet werden (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar, E 8 zu § 140). Schließlich ist

Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2018 die Prüfung der Angebote so zu dokumentieren, sodass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Es sind daher die vom Bieter erteilten Auskünfte in die Dokumentation der Prüfung der Angebote aufzunehmen (Paragraph 138, Absatz 5, BVergG 2018). Ziel der Dokumentation der Angebotsprüfung ist, dass die „objektiv nachvollziehbar begründete Ermittlung des zuzuschlagenden Angebotes dokumentiert“ wird (Gölles in Gölles, BVergG 2018 [2019] Paragraph 140, Rz 4). Damit soll im Sinne des Transparenzgebotes die Nachvollziehbarkeit jener Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere der Ausscheidens-, Zuschlags- und Widerrufsentscheidungen, gewährleistet werden (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar, E 8 zu Paragraph 140,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote, ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann. Der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote kann Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben (etwa VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; siehe auch BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2/24E). Bis etwa 5 % handelt es sich um eine geringe Abweichung, bis etwa 15 % um eine tolerierbare Abweichung und ab etwa 15 % um eine grobe Abweichung (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] § 268 Rz 13). Bei der vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um den Ausnahmefall (Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] § 268 Rz 9). Der Auftraggeber ist daher nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 137 Abs 2 BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgewählten Angebotes nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote und hat der Auftraggeber auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist der Auftraggeber nicht zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, allerdings ist ihm die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens auch nicht verwehrt (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181; VwGH 13.06.2005, 2004/04/0090; BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; LVwG Niederösterreich 07.01.2021, LVwG-VG-15/001-2020). Bei der Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung verpflichtend hätte durchgeführt werden müssen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Rechtsfrage (VwGH 04.11.2020, Ra 2019/04/0077). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt eine Auspreisung von – nicht wesentlichen – Positionen mit EUR 0,00 oder auch EUR 0,01 zwar nicht jedenfalls Anlass zu begründeten Zweifeln an der Preisangemessenheit, allerdings ist ein ungewöhnlich niedriger Einheitspreis regelmäßig doch ein Indiz für eine nicht plausible Preisgestaltung und erfordert insofern die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung (siehe auch zur Notwendigkeit der kontradiktorischen Prüfung bei ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preisen: EuGH 10.09.2020, C-367/19, Tax-Fin-Lex; VwGH 09.06.2021, Ro 2019/04/0237; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 06.04.2005, 2004/04/0040; BVwG, 25.11.2016, W187 2135663-2/24E; ebenso: 22.09.2014, W187 2010665-2/13E).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem Vergleich mit der Kostenermittlung des Auftraggebers sowie aus dem Vergleich der Gesamtpreise der einzelnen Angebote, ob ein derartig ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis vorliegen kann. Der Vergleich der Gesamtpreise aller Angebote kann Rückschlüsse auf die Wettbewerbssituation und damit auf die jeweils relevanten Marktverhältnisse geben (etwa VwGH 22.05.2012, 2009/04/0187; siehe auch BVwG 28.09.2015, W123 2112845-2/24E). Bis etwa 5 % handelt es sich um eine geringe Abweichung, bis etwa 15 % um eine tolerierbare Abweichung und ab etwa 15 % um eine grobe Abweichung (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011, unter Berufung auf Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] Paragraph 268, Rz 13). Bei der vertieften Angebotsprüfung handelt es sich um den Ausnahmefall (Kropik in Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg], Bundesvergabegesetz: Kommentar zum Bundesvergabegesetz 20062 [2009] Paragraph 268, Rz 9). Der Auftraggeber ist daher nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Paragraph 137, Absatz 2, BVergG 2018 verpflichtet, eine vertiefte Angebotsprüfung durchzuführen und eine Aufklärung der Preise zu verlangen (VwGH 22.04.2010, 2008/04/0077). Liegt der Gesamtpreis des für den Abschluss der Rahmenvereinbarung ausgewählten Angebotes nicht auffallend unter jenen der übrigen Angebote und hat der Auftraggeber auch nicht Anlass, an der Plausibilität von Preisen zu zweifeln, ist der Auftraggeber nicht zur Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet, allerdings ist ihm die vertiefte Angebotsprüfung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Durchführung des Vergabeverfahrens auch nicht verwehrt (VwGH 29.03.2006, 2003/04/0181; VwGH 13.06.2005, 2004/04/0090; BVwG 01.07.2020, W187 2231549-2/21E; LVwG Niederösterreich 07.01.2021, LVwG-VG-15/001-2020). Bei der Frage, ob eine vertiefte Angebotsprüfung verpflichtend hätte durchgeführt werden müssen, handelt es sich um eine einzelfallbezogene Rechtsfrage (VwGH 04.11.2020, Ra 2019/04/0077). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt eine Auspreisung von – nicht wesentlichen – Positionen mit EUR 0,00 oder auch EUR 0,01 zwar nicht jedenfalls Anlass zu begründeten Zweifeln an der Preisangemessenheit, allerdings ist ein ungewöhnlich niedriger Einheitspreis regelmäßig doch ein Indiz für eine nicht plausible Preisgestaltung und erfordert insofern die Durchführung einer vertieften Angebotsprüfung (siehe auch zur Notwendigkeit der kontradiktorischen Prüfung bei ungewöhnlich niedrig erscheinenden Preisen: EuGH 10.09.2020, C-367/19, Tax-Fin-Lex; VwGH 09.06.2021, Ro 2019/04/0237; VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 06.04.2005, 2004/04/0040; BVwG, 25.11.2016, W187 2135663-2/24E; ebenso: 22.09.2014, W187 2010665-2/13E). Der auffallend niedrige angebotene Stundensatz für Beratungsleistungen und die niedrigen Anfahrtspauschalen berechtigten die Antragstellerin zu einer Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertieften Angebotsprüfung gem § 137 BVergG

  1. Die angebotenen Einheitspreise der Anfahrtspauschale sowie der angebotene Stundensatz für Beratungsleistungen der Antragstellerin ist deutlich niedriger als jener der verbliebenen Bieterin und ist derart niedrig, dass eine Vereinbarkeit mit in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Entlohnungshöhen bereits prima facie beinahe ausgeschlossen werden kann.Der auffallend niedrige angebotene Stundensatz für Beratungsleistungen und die niedrigen Anfahrtspauschalen berechtigten die Antragstellerin zu einer Prüfung der Angemessenheit der Preise und vertieften Angebotsprüfung gem Paragraph 137, BVergG
  2. Die angebotenen Einheitspreise der Anfahrtspauschale sowie der angebotene Stundensatz für Beratungsleistungen der Antragstellerin ist deutlich niedriger als jener der verbliebenen Bieterin und ist derart niedrig, dass eine Vereinbarkeit mit in Österreich geltenden kollektivvertraglichen Entlohnungshöhen bereits prima facie beinahe ausgeschlossen werden kann. Mit Schreiben vom 29.11.2022 forderte die Auftraggeberin daher die Antragstellerin auf, ihre Preiskalkulation zu erläutern. Die Auftraggeberin solle „vorzugsweise“ darstellen, „welche Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten enthalten sind, welche Aufwands- und Verbrauchsansätze angenommen wurden und welche Deckungsbeiträge bzw. Gewinnaufschläge berücksichtigt wurden.“ Mit Schreiben vom 01.12.2022 führt die Antragstellerin aus, sie unterteile ihre Kosten in Einzelkosten und Gemeinkosten. Gemeinkosten seien, im Unterscheid zu Einzelkosten, jene Kosten, welche sich nicht einem einzelnen Produkt konkret zuordnen lassen würden. Dazu zählen uA Personalkosten. Der eigentliche Anteil der Arbeitnehmerkosten sei bereits in den Gerätepreisen mit entsprechenden Zuschlägen für Gewinn und Verlust kalkuliert bzw abgedeckt. Der niedrige Stundensatz für Beratungsleistungen sowie Anfahrtspauschale, ergebe sich aus dem Umstand, dass ein Mitarbeiter mehrere Projekte gleichzeitig betreue und die Deckungsbeiträge sich durch die parallele Betreuung mehrerer Projekte („effiziente und vernetzte Projektarbeit“) ergeben würden. So betreue ein Mitarbeiter bspw nicht nur Kunden, sondern könne vor Ort auch Zusatzverkäufe tätigen und unterwegs weitere bestehende Kunden betreuen. Dieses Schreiben befand die Auftraggeberin als unzureichend, da es sich laut ihrer Ansicht bloß um eine grobe Stellungnahme handle. Da die Kalkulation nicht offengelegt wurde, der Preis nicht plausibel war und den Ausschreibungsunterlagen widersprach, schied die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin aus. In der mündlichen Verhandlung brachte die Antragstellerin vor, die Aufforderung sei nicht klar formuliert gewesen. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass die Antragstellerin eine mathematische Berechnung unter Zugrundelegung ihr unbekannter fiktiver Kosten zu erbringen habe. Die Berechnung des Einheitspreises beruhte laut Antragstellerin auf Grundlage der Annahme von Einnahmen bei anderen Kunden auf dem Weg zur Antragstellerin. Eine tatsächliche Erläuterung wie der angebotene Preis berechnet wurde, wurde in dem Schreiben vom 01.12.2022 nicht dargelegt. Die Antragstellerin sagte aus, dass es branchenüblich sei, die gegenständlichen Kosten im Gesamtpreis einer Großküche miteinzukalkulieren. Dies lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin einen sehr niedrigen Einheitspreis angesetzt hat um sich einen Vorteil im Vergabeverfahren zu verschaffen. Davon losgelöst ist darauf zu verweisen, dass feingliedrige Angebotsbögen gerade den Zweck haben, die Angebote besser miteinander vergleichbar zu machen. Diesen Zweck konterkariert die Antragstellerin durch betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbare Angaben im Angebotsblatt. Zur Frage der rechtlichen Beurteilung einer „Mischkalkulation“ im Lichte der Anforderungen an die Preisangemessenheit judiziert das Bundesverwaltungsgericht, dass dann, wenn eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen verlangt, der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen darf, andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist. Eine „Mischkalkulation“ würde die Kostenwahrheit und Vergleichbarkeit der Angebote gefährden. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden (ua BVwG 15.07.2020, W131 2229809-1/52E; BVwG 30.01.2019, W138 2210940-1/23E). Davon abweichend kann es aber in einem konkreten Fall an der Vermutung einer solchen „Mischkalkulation“ bzw von Preisverlagerungen fehlen, wenn zB ein Bieter schlüssig erklären kann, dass er die (keine Aufgliederung in einzelne Positionen enthaltenden) Preise der von ihm herangezogenen Lieferanten für das jeweils zu liefernde „Gesamtpaket“ übernommen hat und insofern ein Umlegen von Preisen bzw. Kosten in andere Leistungspositionen, eine spekulative Preisgestaltung und eine Ausschreibungswidrigkeit nicht vorliegt (wiederum VwGH 09.06.2021, Ro 2019/04/0237; siehe auch LVwG Wien 07.05.2020, VGW-123/072/2017/2020).Zur Frage der rechtlichen Beurteilung einer „Mischkalkulation“ im Lichte der Anforderungen an die Preisangemessenheit judiziert das Bundesverwaltungsgericht, dass dann, wenn eine Ausschreibung die Auspreisung verschiedener konkreter Leistungspositionen verlangt, der Bieter grundsätzlich keine Verschiebung von verlangten Kosten zwischen den Leistungspositionen vornehmen darf, andernfalls das Angebot ausschreibungswidrig ist. Eine „Mischkalkulation“ würde die Kostenwahrheit und Vergleichbarkeit der Angebote gefährden. Verstößt die Kalkulation gegen die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, ist ein derartiges Angebot auszuscheiden (ua BVwG 15.07.2020, W131 2229809-1/52E; BVwG 30.01.2019, W138 2210940-1/23E). Davon abweichend kann es aber in einem konkreten Fall an der Vermutung einer solchen „Mischkalkulation“ bzw von Preisverlagerungen fehlen, wenn zB ein Bieter schlüssig erklären kann, dass er die (keine Aufgliederung in einzelne Positionen enthaltenden) Preise der von ihm herangezogenen Lieferanten für das jeweils zu liefernde „Gesamtpaket“ übernommen hat und insofern ein Umlegen von Preisen bzw. Kosten in andere Leistungspositionen, eine spekulative Preisgestaltung und eine Ausschreibungswidrigkeit nicht vorliegt (wiederum VwGH 09.06.2021, Ro 2019/04/0237; siehe auch LVwG Wien 07.05.2020, VGW-123/072/2017 aus 2020,). Die Prüfung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (ua VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebenen Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend die Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich (VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebotes dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern (Hofer in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu § 334).Die Prüfung des Verwaltungsgerichtes beschränkt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht nur auf die Frage, ob der Auftraggeber die betriebswirtschaftliche Erklär- und Nachvollziehbarkeit sachkundig auf Grund ausreichend detaillierter Unterlagen geprüft hat. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr – ebenso wie der Auftraggeber bei der vertieften Angebotsprüfung – unter Berücksichtigung der auch dem Auftraggeber bei der Angebotsprüfung zur Verfügung gestandenen Unterlagen eine Grobprüfung der Preisangemessenheit in Form einer Plausibilitätsprüfung vorzunehmen (ua VwGH 16.05.2018, Ra 2017/04/0152; VwGH 17.09.2014, 2012/04/0016; VwGH 20.01.2016, Ra 2015/04/0091; VwGH 22.11.2011, 2007/04/0201; VwGH 15.09.2004, 2004/04/0032). Maßgeblich sind dabei nur im Vergabeverfahren gegenüber der Auftraggeberin abgegebenen Erklärungen des Bieters. Neue erstmals im Nachprüfungsverfahren vorgebrachte Erklärungen betreffend die Plausibilität der Preise sind hingegen unbeachtlich (VwGH 28.09.2011, 2007/04/0102; VwGH 22.06.2011, 2011/04/0011). Es ist Sache des nationalen Richters anhand des gesamten Akteninhalts zu überprüfen, ob die betreffenden Bewerber aufgrund der Aufforderung zur Erläuterung ihres Angebotes dessen Zusammensetzung ausreichend darlegen konnten (EuGH 29.03.2012, C-599/10, SAG ELV Slovensko, Rn 32). Nach ständiger Rechtsprechung ist es aber nicht die Aufgabe der Vergabekontrolle, allfällige Angebotsprüfungsschritte nachzuholen und Bieter zur Aufklärung aufzufordern (Hofer in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 38 zu Paragraph 334,). Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass es sich bei dem fraglichen Einheitspreis um einen ungewöhnlich niedrigen Einheitspreis handelt. Auf Grundlage der von der Antragstellerin gegebenen Erklärung, welche sie auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, wird deutlich, dass für die Erbringung der betreffenden Leistung Kosten anfallen, die von der Antragstellerin nicht in die dafür vorgesehene Position miteinkalkuliert wurden. So würden durchschnittlich pro Stunde für einen Mitarbeiter deutlich höhere Personalkosten anfallen als dies hinsichtlich Beratungsstundensatz und Anfahrtspauschale ausgewiesen ist. Die angebotenen Preise in diesen Bereichen sind derart niedrig, dass sich an der Plausibilität auch nichts ändert, wenn man an Stelle der Heranziehung eines Technikers die Lohnkosten eines Verkäufers für die Beratungsleistung kalkulatorisch heranzieht. Der angebotene Einheitspreis deckt die von der Antragstellerin dargelegten Kosten bei Weitem nicht ab. Soweit die Antragstellerin den fraglichen Einheitspreis gegenüber der Auftraggeberin und vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuklären versuchte, geht daraus hervor, dass sie die ihr tatsächlich anfallenden Kosten offenbar entweder überhaupt nicht oder aber jedenfalls überwiegend nicht in den Preis der hierfür im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Position eingerechnet hat. So gibt die Antragstellerin selbst an, dass die Kosten einer nachgelagerten Beratung branchenüblich in der Berechnung der Gesamtküche enthalten seien und bei einer Anfahrt mehrere Kunden besucht werden würden, bei welchen mit weiteren Gewinnen gerechnet werde. Insofern stellt sich der fragliche Einheitspreis als nicht kostendeckend dar. Diese Art der Berechnung mag eventuell branchenüblich und privatwirtschaftlich (und unter Umständen auch betriebswirtschaftlich als Gesamtangebot) nachvollziehbar sein, entspricht aber nicht den vergaberechtlichen Anforderungen einer korrekten Angebotslegung (in der nicht nur Gesamtangebote sondern auch deren Teile betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein müssen) und ist daher nicht plausibel. Da zudem zukünftige potentielle Einnahmen bei anderen Kunden keine Basis für die Berechnung des Einheitspreises darstellen können, ist der Einheitspreis auch deshalb spekulativ. Zukünftige potentielle Einnahmen sind in ihrer konkreten Höhe stets ungewiss, falls überhaupt mit diesen zu rechnen ist. Darüber hinaus ist in diesem Vorgehen, folgt man der Argumentation der Antragstellerin, wonach sie die Kosten der gegenständlichen Einheitspreise kalkulatorisch nicht in den dafür vorgesehenen Positionen, sondern auf andere Weise in Ansatz bringt, eine Preisverlagerung zu erblicken. Offensichtlich ist, dass die von der Antragstellerin getragenen Kosten keinesfalls vollumfänglich im Einheitspreis der für diese Leistung vorgesehenen Position des Leistungsverzeichnisses enthalten sein können. Die Kosten des Einheitspreises für Beratungsleistungen und Anfahrtspauschalen werden laut gleichbleibenden Aussagen der Antragstellerin branchenüblich in die Kosten der Gesamtküche einkalkuliert. Festzuhalten ist, dass es sich gemessen an Personalkosten und angewendetem Stundensatz der Antragstellerin vorliegend auch nicht um eine bloß geringfügige Verlagerung von Preisbestandteilen handelt und eine Mischkalkulation vorliegt. Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin folglich zu Recht

§ 141Abs 1 Z 3 BVerg

G 2018 aufgrund einer - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellten - nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Auch wenn die Preisgestaltung in diesem Bereich bezogen auf den Gesamtauftragswert eine deutlich untergeordnete Rolle spielt, ist auch in solchen Bereichen eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Kalkulation zu Grunde zu legen und diese auch auszuweisen. Das Angebot kann zwar als Gesamtes betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein. Allerdings müssen auch die einzelnen Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein. Dies ist bei den Positionen der Anfahrtspauschale und der Position Beratungsstundensatz nicht der Fall.Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin folglich zu Recht

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 aufgrund einer - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellten - nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden. Auch wenn die Preisgestaltung in diesem Bereich bezogen auf den Gesamtauftragswert eine deutlich untergeordnete Rolle spielt, ist auch in solchen Bereichen eine betriebswirtschaftlich nachvollziehbare Kalkulation zu Grunde zu legen und diese auch auszuweisen. Das Angebot kann zwar als Gesamtes betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein. Allerdings müssen auch die einzelnen Positionen betriebswirtschaftlich nachvollziehbar sein. Dies ist bei den Positionen der Anfahrtspauschale und der Position Beratungsstundensatz nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin vorbringt die Ausschreibungsunterlagen betreffend die Qualität und Quantität der Beratungsleistungen seien zu vage gewesen um die tatsächlich anfallenden Kosten für diese berechnen zu können, wird auf die Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen verwiesen (S 3.3.3.). 3.3.5. Zum Ausscheidensgrund der Ausschreibungswidrigkeit

§ 141Abs 1 Z 7 Bverg

G 20183.3.5. Zum Ausscheidensgrund der Ausschreibungswidrigkeit

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BvergG 2018 Aufgrund des aufgezeigten Ermittlungsergebnisses geht der erkennende Senat darüber hinaus davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin in Widerspruch zur Ausschreibung steht und dieses insofern auch

§ 141Abs 1 Z 7 BVerg

G 2018 von der Auftraggeberin auszuscheiden ist. Aufgrund des aufgezeigten Ermittlungsergebnisses geht der erkennende Senat darüber hinaus davon aus, dass das Angebot der Antragstellerin in Widerspruch zur Ausschreibung steht und dieses insofern auch

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 von der Auftraggeberin auszuscheiden ist.

§ 141Abs 1 Z 7 BVerg

G 2018 sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Sie sind daher ohne Gewährung einer vorangehenden Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 412, 415 zu § 141).

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Sie sind daher ohne Gewährung einer vorangehenden Verbesserungsmöglichkeit auszuscheiden (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 412, 415 zu Paragraph 141,). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrolle steht es nicht in der Disposition des Auftraggebers, von der Anwendung eines Ausscheidenstatbestandes nach seinem Ermessen Gebrauch zu machen. Alleine deshalb, weil der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag von einem formalen Ausscheiden eines Angebotes Abstand genommen hat, wird ein auszuscheidendes Angebot nicht zu einem zulässigen Angebot, dem rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden kann (siehe ua VwGH 01.03.2005, 2003/04/0039; VwGH 04.09.2002, 2000/04/0181; VwGH 27.09.2000, 2000/04/0050; BVwG 18.03.2015, W138 2100169-2/21E; BVwG 01.12.2014, W114 2013254- 2/24E). Liegt auch nur ein einziger Ausscheidensgrund vor, so ist ein Angebot zwingend auszuscheiden (ua BVwG 24.07.2014, W138 2008591-1/45E). Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wie aufgezeigt, der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen. Ein Widerspruch liegt vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Dabei kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebotes an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006

(2009), § 129, Rz 72; Gast in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 60ff zu § 127; Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 407f zu § 141). Der Absicht des Erklärenden im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (zB VwGH VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200). Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt dabei stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar (VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068).Ob ein Angebot einen zum Ausscheiden führenden Widerspruch aufweist, ist am Maßstab der Ausschreibungsbestimmungen zu messen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, wie aufgezeigt, der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen. Ein Widerspruch liegt vor, wenn der Bieter in seinem Angebot erklärt, den zu vergebenden Vertrag nicht zu den Bedingungen der Ausschreibung, sondern zu anderen Bedingungen abschließen zu wollen. Dabei kommt es immer auf den objektiven Erklärungswert des Angebotes an und nicht darauf, wie der Bieter sein Angebot verstanden wissen will (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Kommentar zum Bundesvergabegesetz 2006
(2009), Paragraph 129,, Rz 72; Gast in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 60ff zu Paragraph 127,; Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitsatzkommentar [zum BVergG 2018], E 407f zu Paragraph 141,). Der Absicht des Erklärenden im Zusammenhang mit der Auslegung von Bietererklärungen kann nur insoweit Bedeutung zukommen, als sie sich in dem nach außen hin zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswert niederschlägt (zB VwGH VwGH 22.03.2019, Ra 2018/04/0176; VwGH 25.01.2011, 2006/04/0200). Die Prüfung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes stellt dabei stets eine im Einzelfall vorzunehmende Beurteilung dar (VwGH 30.03.2021, Ra 2019/04/0068). Eingangs ist erneut darauf zu verweisen, dass die Ausschreibung nicht angefochten wurde und diese damit Bestandskraft erlangt hat. Das Leistungsverzeichnis erfasst gegenständlich elf getrennt definierte Positionen, welche jeweils ein eigenes Mengengerüst aufweisen und unterschiedlich abgerechnet werden. Eine Verschiebung der Kosten zwischen den Positionen verstößt demnach gegen die Vorgaben der Ausschreibung. Wie bereits dargelegt und von der Antragstellerin letztlich auch bestätigt, bildet im gegenständlichen Fall der in der fraglichen Position angebotene Preis bzw. Einheitspreis nicht die tatsächlichen Kosten der betreffenden Leistung ab, obwohl sie diese – entsprechend ihren Ausführungen – in ihrem Angebot unter anderen Positionen mitkalkuliert hat. Demnach hat die Antragstellerin entgegen den Festlegungen der Ausschreibung die betreffende Leistung nicht bzw jedenfalls zu einem überwiegenden Teil nicht in der dafür vorgesehenen Position ausgepreist. Konkret hat sie die Kosten für weitere Beratungsleistungen und Anfahrtspauschalen in den Gesamtpreis der Küche miteinkalkuliert. Damit wird ein Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen im Punkte der geforderten Auspreisung des Leistungsverzeichnisses zum Ausdruck gebracht. Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin folglich zu Recht

§ 141Abs 1 Z 7 BVerg

G 2018 ausgeschieden.Eine Verschiebung der Kosten zwischen den Positionen verstößt demnach gegen die Vorgaben der Ausschreibung. Wie bereits dargelegt und von der Antragstellerin letztlich auch bestätigt, bildet im gegenständlichen Fall der in der fraglichen Position angebotene Preis bzw. Einheitspreis nicht die tatsächlichen Kosten der betreffenden Leistung ab, obwohl sie diese – entsprechend ihren Ausführungen – in ihrem Angebot unter anderen Positionen mitkalkuliert hat. Demnach hat die Antragstellerin entgegen den Festlegungen der Ausschreibung die betreffende Leistung nicht bzw jedenfalls zu einem überwiegenden Teil nicht in der dafür vorgesehenen Position ausgepreist. Konkret hat sie die Kosten für weitere Beratungsleistungen und Anfahrtspauschalen in den Gesamtpreis der Küche miteinkalkuliert. Damit wird ein Widerspruch zu den Ausschreibungsbedingungen im Punkte der geforderten Auspreisung des Leistungsverzeichnisses zum Ausdruck gebracht. Die Auftraggeberin hat das Angebot der Antragstellerin folglich zu Recht

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 ausgeschieden. 3.3.6. Zum Ausscheidensgrund des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung zur Kalkulation des Einheitspreises

§ 141Abs 2 Bverg

G 20183.3.6. Zum Ausscheidensgrund des Fehlens einer nachvollziehbaren Begründung zur Kalkulation des Einheitspreises

Paragraph 141, Absatz 2, BvergG 2018

§ 141Abs 2 BVerg

G 2018 kann der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren.

Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 kann der öffentliche Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung Angebote von Bietern ausscheiden, die es unterlassen haben, innerhalb der ihnen gestellten Frist die verlangten Aufklärungen zu geben oder deren Aufklärungen einer nachvollziehbaren Begründung entbehren. Im vorliegenden Fall ist die schriftliche Stellungnahme durch die Antragstellerin jedenfalls keine ausreichende Erklärung, wie der angebotene Preis gebildet wurde. Auch wenn nicht die gesamte Kalkulation dargelegt werden muss, so muss zumindest dargelegt werden, welche Grundlage für die Berechnung des Einheitspreises angewendet wurde. Es wurden keine betriebswirtschaftlichen Fakten vorgelegt. Keine einzige Zahl oder Berechnung wurde dargelegt. Tatsächlich wurde vage erläutert, wie sich der sehr niedrige Preis bildet. Wie sich der konkrete Eurobetrag der angeboten Preise berechnet und zusammensetzt, blieb jedenfalls unklar. Zum Einwand der Antragstellerin eine genaue Berechnung wurde nicht gefordert, die Angabe von „Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“ sei nur „bevorzugt“, daher nicht notwendigerweise gefordert gewesen, ist entgegenzuhalten, dass es sich klar aus der schriftlichen Aufforderung der Auftraggeberin erkennen lässt, dass eine Rechnung bzw eine mathematische Aufschlüsselung gefordert war. Im Schreiben der Auftraggeberin vom 30.11.2022 wurde auch darauf hingewiesen, dass der „aufgeschlüsselte Preis“ dem angebotenen Einheitspreis entsprechen muss. „Aufgeschlüsselter Preis“ bedeutet „aufgegliederter Preis“, dh die Positionen des Preises müssen aufgegliedert separat dargelegt werden. Es wurde in fettgedruckten Großbuchstaben geschrieben, dass es sich um eine „vertiefte Preisprüfung“ handelt. Die Behauptung der Antragstellerin, dass man nicht wusste eine Berechnung des Preises vorlegen zu müssen, ist als unglaubwürdig einzustufen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin keinen Einheitspreis berechnet hat, weil sie, wie sie selbst ausgesagt hat, diese Leistungen in der Gesamtküche eingepreist wurden. Die Auftraggeberin hat berechtigterweise im Rahmen einer vertieften Preisprüfung die Kalkulation des Preises angefordert und in ihrem Schreiben verdeutlicht, dass die Antragstellerin den aufgeschlüsselten Preis unter Angabe der verschiedenen Kostenpositionen („Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“) darlegen soll. Die Begründung für die Zusammensetzung des Preises war nicht nachvollziehbar (S 3.3.4.). Die Antragstellerin hat dies unterlassen, daher war ihr Angebot gem § 141 Abs 2 BVergG 2018 auszuscheiden.Die Auftraggeberin hat berechtigterweise im Rahmen einer vertieften Preisprüfung die Kalkulation des Preises angefordert und in ihrem Schreiben verdeutlicht, dass die Antragstellerin den aufgeschlüsselten Preis unter Angabe der verschiedenen Kostenpositionen („Personal-, Material-, Geräte-, Fremdleistungs- und Kapitalkosten“) darlegen soll. Die Begründung für die Zusammensetzung des Preises war nicht nachvollziehbar (S 3.3.4.). Die Antragstellerin hat dies unterlassen, daher war ihr Angebot gem Paragraph 141, Absatz 2, BVergG 2018 auszuscheiden. Soweit die Antragstellerin vorbringt die Ausschreibungsunterlagen betreffend die Qualität und Quantität der Beratungsleistungen seien zu vage gewesen um die tatsächlich anfallenden Kosten für diese berechnen zu können, wird auf die Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen verwiesen (S 3.3.3.). 3.3.7. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass das Angebot der Antragstellerin zu Recht

§ 141Abs 1 Z 3 und 7 und Abs 2 BVerg

G 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde. Da die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Ausscheidenentscheidung nicht vorliegt, ist der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 09.12.2022 abzuweisen. Dies erfolgt

§ 28Abs 1 Vw

GVG iVm § 334 Abs 2 Z 2 BVergG 2018 mit Erkenntnis.Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass das Angebot der Antragstellerin zu Recht

Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 und Absatz 2, BVergG 2018 aus dem Vergabeverfahren ausgeschieden wurde. Da die vorgebrachte Rechtswidrigkeit der Ausscheidenentscheidung nicht vorliegt, ist der Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 09.12.2022 abzuweisen. Dies erfolgt

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 334, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 mit Erkenntnis. 3.

  1. Bzgl des Antrags der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung an die Auftraggeberin, das Angebot der verbliebenen Bieterin ebenfalls auszuscheiden ist anzumerken, dass ein derartiges Antragsrecht nicht besteht. Im Übrigen sei zum Vorwurf der Antragstellerin, dass die angebotenen Preise der verbliebenen Bieterin nicht kostendeckend und daher spekulativ seien angemerkt, dass das Angebot der verbliebenen Bieterin nicht Gegenstand dieses gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens ist. 3.
  2. Über den Antrag auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden. Zusammenfassung Die Antragstellerin hat äußerst niedrige Einheitspreise hinsichtlich Beratungsstundensatz und Anfahrtspauschale angeboten und konnte eine betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit dieser Einheitspreise nicht darlegen. Eine betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit des Gesamtangebotes war nicht Gegenstand des gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens und ist nicht auszuschließen. Die vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz und der Vergleichbarkeit der Angebote setzen eine kalkulatorische Kostenwahrheit auch in einzelnen Positionen voraus, weshalb der hg. Senat die Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin bestätigt. B) Revision: Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W279.2264248.1.00

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