RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.04.2023 GeschäftszahlW286 2217509-2 Spruch, W286 2217509-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G. Er legte diesem Antrag bei: 2.1. Am 04.04.2021 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G. Er legte diesem Antrag bei: ● einen ZMR-Auszug vom 21.08.2019 ● eine Kopie seiner e-card, ● eine Kopie seines Reisepasses, ● ein Zeugnis zur Integrationsprüfung B1 vom 18.10.2019 ● eine Einstellungszusage vom 05.08.2019 ● eine Einstellungszusage vom 13.10.2020 ● die Kopie des Mutter-Kind-Passes, aus dem die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes, XXXX , mit einem errechneten Geburtstermin im XXXX ersichtlich ist die Kopie des Mutter-Kind-Passes, aus dem die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes, römisch 40 , mit einem errechneten Geburtstermin im römisch 40 ersichtlich ist ● zwei Empfehlungsschreiben, eines datiert mit 28.09.2017, das andere undatiert ● die Geburtsurkunde des ersten Kindes ● die Heiratsurkunde ● russische Schulzeugnisse samt beglaubigten Übersetzungen ● ein Konvolut medizinischer Unterlagen, die die Herzkrankheit des Beschwerdeführers betreffen, von folgenden Daten: 13.02.2015, 01.09.2017, 12.11.2018, 11.03.2019, 05.07.2019, 06.10.2020 und 07.10.
- 2.2 Auf Basis eines von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrages übermittelte der Beschwerdeführer am 27.05.2021 nochmals die Kopie des Mutter-Kind-Passes und des Reisepasses sowie eine Stellungnahme. In der Stellungnahme bezieht sich der Beschwerdeführer auf ● seinen durchgehenden Aufenthalt in Österreich seit 2018 ● sein erstes Kind, für das er unterhaltspflichtig sei, die Obsorge habe und mit diesem zusammenwohne ● die erneute Schwangerschaft seiner Ehegattin und die erwartete Geburt im XXXX die erneute Schwangerschaft seiner Ehegattin und die erwartete Geburt im römisch 40 ● die Absolvierung der Grundschule in der Russischen Föderation ● seine Herzkrankheit und die Befürchtung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei Rückkehr ● eine in Österreich 2019 bestandene Integrationsprüfung A2 ● eine Einstellungszusage und Erspartes ● die aktuelle Absolvierung eines Deutschkurses B1 ● die von ihm entrichtete Miete für seine Mietwohnung ● seine Unbescholtenheit ● den Umstand, dass er und seine Ehegattin planen würden, in Österreich zu leben und hier eine Existenz aufzubauen und sie Österreich als ihre Heimat ansehen ● den Umstand, dass von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehe 2.
- Am 02.06.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer erneut um die Vorlage des Originalreisepasses. 2.
- Mit Bescheid vom 15.10.2021, Zl. 1032420005-210530549, zugestellt am 20.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gem. § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Bereits im nun rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren habe er die gleichen familiären Verhältnisse gehabt, im XXXX werde ein zweites Kind erwartet. Es hätten sich seit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben.2.4. Mit Bescheid vom 15.10.2021, Zl. 1032420005-210530549, zugestellt am 20.10.2021, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück. Begründend stützte sich die belangte Behörde darauf, dass seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 keine maßgebliche Änderung eingetreten sei. Bereits im nun rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren habe er die gleichen familiären Verhältnisse gehabt, im römisch 40 werde ein zweites Kind erwartet. Es hätten sich seit des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. 2.
- Am 19.11.2021 legte die belangte Behörde die fristgerecht erstattete Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt.2.
- Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde am 20.02.2023 mit, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2022 erneut einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, der sich in Bearbeitung befinde. Seine Ehegattin und das erste gemeinsame Kind haben keine neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz oder Anträge auf Erteilung eines
Art. 8EMRK eingebracht.2.5.
Am 19.11.2021 legte die belangte Behörde die fristgerecht erstattete Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde diese Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und am 02.02.2023 der Gerichtsabteilung W286 zugeteilt., 2.6. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde am 20.02.2023 mit, dass der Beschwerdeführer am 06.12.2022 erneut einen (Folge)Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, der sich in Bearbeitung befinde. Seine Ehegattin und das erste gemeinsame Kind haben keine neuerlichen Anträge auf internationalen Schutz oder Anträge auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK eingebracht.
3.
- Das zweite Kind des Beschwerdeführers wurde am XXXX geboren.3.
- Das zweite Kind des Beschwerdeführers wurde am römisch 40 geboren. 3.
- Am 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer für sein zweites Kind einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. § 17 Abs. 3 AsylG.3.
- Am 27.10.2021 stellte der Beschwerdeführer für sein zweites Kind einen Antrag auf internationalen Schutz von einem in Österreich nachgeborenen Kind gem. Paragraph 17, Absatz 3, AsylG. 3.
- Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde auch diesen Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erteilte dem zweiten Kind des Beschwerdeführers keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen dieses eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise legte die Behörde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrscheidung, fest. 3.
- Das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde ist derzeit am Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W286 2255153-1 anhängig.
- Am 06.12.2022 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der seither bei der belangten Behörde anhängig ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer hat einen erfolglosen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sein Asylverfahren wurde mit am 28.01.2021 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts entschieden und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gegen den Beschwerdeführer liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor, welcher der Beschwerdeführer nicht nachkommt. Er stellte am 06.12.2022 einen Folgeantrag. 1.
- Zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK brachte der Beschwerdeführer zusammenschauend folgende Beweismittel bei, die aus einem Zeitraum nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) datieren: die Kopie des Mutter-Kind-Passes, aus dem die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes, XXXX , mit einer errechneten Geburtstermin im XXXX ersichtlich ist und ein undatiertes Empfehlungsschreiben. Die anderen vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen entspringen allesamt dem Zeitraum vor Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts.1.2. Zur Begründung seines Antrags auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK brachte der Beschwerdeführer zusammenschauend folgende Beweismittel bei, die aus einem Zeitraum nach dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) datieren: die Kopie des Mutter-Kind-Passes, aus dem die bevorstehende Geburt des zweiten Kindes, römisch 40 , mit einer errechneten Geburtstermin im römisch 40 ersichtlich ist und ein undatiertes Empfehlungsschreiben. Die anderen vom Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen entspringen allesamt dem Zeitraum vor Erlass des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. 1.
- Zwischen dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) und dem Erlass des verfahrensgegenständlichen Bescheids liegen knapp neun Monate. 1.
- Die Geburt des zweiten Kindes des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde frühestens erstmals mit Stellung des Antrags auf internationalen Schutz für dieses Kind am 27.10.2021 zur Kenntnis gebracht. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids (20.10.2021) war die belangte Behörde darüber noch nicht in Kenntnis gesetzt. 1.
- Gegen die Ehegattin und das erste gemeinsame Kind bestanden im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren aufrechte Rückkehrentscheidungen. 1.
- Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung erfahren. Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht.1.
- Das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hat seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung erfahren. Aus dem Antragvorbringen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur Rückkehrentscheidung vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) kein geänderter Sachverhalt hervor, der eine neue oder ergänzende Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellung zum Ausgang des ersten Asylverfahrens, der Rechtskraft insbesondere der Rückkehrentscheidung und zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Die Folgeantragstellung ergibt sich aus einer entsprechenden Mitteilung der belangten Behörde (OZ 6), die auch durch den Auszug aus dem IZR belegt ist (OZ 2). 2.
- Die Feststellungen zu Beweismitteln, die nach Erlassung des Erkenntnisses des Bundesveraltungsgerichts datieren, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Unterlagen (AS 50ff). 2.
- Der Zeitraum zwischen Abschluss des Asylverfahrens und Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags ergibt sich evident aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und dem Antrag (AS 45). 2.
- Der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 27.10.2021 für das zweite Kind des Beschwerdeführers, das am XXXX geboren wurde, ist im Akt zu W286 2255153-1 ersichtlich (dort AS 2). Es gibt sonst keinen Hinweis darauf, dass die belangte Behörde schon vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz von der Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt worden wäre.2.
- Der Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 27.10.2021 für das zweite Kind des Beschwerdeführers, das am römisch 40 geboren wurde, ist im Akt zu W286 2255153-1 ersichtlich (dort AS 2). Es gibt sonst keinen Hinweis darauf, dass die belangte Behörde schon vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz von der Geburt des Kindes in Kenntnis gesetzt worden wäre. 2.
- Dass im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde gegen die Ehegattin und das erste gemeinsame Kind ebenfalls rechtskräftige Rückkehrentscheidungen bestanden, ergibt sich aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021, Zlen. W226 2212869-1/18E und W226 2233025-1/9E. 2.
- Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung hervorgeht, basiert auf einem Vergleich des Vorbringens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021). Aus dem Erkenntnis ergibt sich eine umfassende Auseinandersetzung mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers, insbesondere seiner Herzerkrankung, bezüglich derer der Beschwerdeführer zur Antragsbegründung keine neuen Sachverhaltselemente (etwa eine maßgebliche Verschlechterung seines gesundheitlichen Befindens) vorbrachte, vielmehr beziehen sich auch hier die vorgelegten medizinischen Befunde auf den Zeitraum vor Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts. Mit Blick auf das „neue“ Antragsvorbringen ergibt sich, dass bereits das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das Bestehen der Deutsch- und Integrationsprüfung zugute gehalten hat, sodass das „neue“ Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.05.2021, dass der Beschwerdeführer aktuell einen Deutschkurs B1 besuche, keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt. „Neu“ war jedenfalls die Schwangerschaft der Ehegattin und die Erwartung des zweiten Kindes im XXXX – die Schwangerschaft der Ehegattin, die selbst eine Ausreiseverpflichtung trifft, mag für sich keinen Umstand begründen, der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde eine wesentliche Sachverhaltsänderung dargestellt hätte, insbesondere, weil die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt – mangels zeitgerechter Mitteilung der Geburt des gemeinsamen Kindes durch den Beschwerdeführer oder seine Ehegattin – im Entscheidungszeitpunkt gar nicht in Kenntnis von der Geburt sein konnte (vgl. dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) und für dieses Kind darüber hinaus erst am 27.10.2021 (und damit erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, sodass das Kind erst dann einen zulässigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der allenfalls hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers relevant sein hätte können, begründen konnte. Dementsprechend würdigte die belangte Behörde die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung und ging von der Möglichkeit des Zusammenlebens als Familieneinheit in der Russischen Föderation aus.„Neu“ war jedenfalls die Schwangerschaft der Ehegattin und die Erwartung des zweiten Kindes im römisch 40 – die Schwangerschaft der Ehegattin, die selbst eine Ausreiseverpflichtung trifft, mag für sich keinen Umstand begründen, der im Entscheidungszeitpunkt der Behörde eine wesentliche Sachverhaltsänderung dargestellt hätte, insbesondere, weil die belangte Behörde im Entscheidungszeitpunkt – mangels zeitgerechter Mitteilung der Geburt des gemeinsamen Kindes durch den Beschwerdeführer oder seine Ehegattin – im Entscheidungszeitpunkt gar nicht in Kenntnis von der Geburt sein konnte vergleiche dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung) und für dieses Kind darüber hinaus erst am 27.10.2021 (und damit erst nach Erlass des angefochtenen Bescheids) ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, sodass das Kind erst dann einen zulässigen Aufenthalt im Bundesgebiet, der allenfalls hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers relevant sein hätte können, begründen konnte. Dementsprechend würdigte die belangte Behörde die Schwangerschaft und die bevorstehende Geburt nicht als maßgebliche Sachverhaltsänderung und ging von der Möglichkeit des Zusammenlebens als Familieneinheit in der Russischen Föderation aus. Ebensowenig war die zur Antragsbegründung beigebrachte Einstellungszusage vom 13.10.2020, die eine Arbeit in Zukunft in Aussicht stellt, geeignet, eine wesentliche Sachverhaltsänderung zu bewirken, weil diese ebenso bereits in das mit Erkenntnis vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) abgeschlossene Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts Eingang gefunden hatte, wo sich diese Einstellungszusage im Rahmen der Beschwerdeverhandlung als ein Gefälligkeitsschreiben eines Bekannten des Beschwerdeführers herausstellte, wie auch im genannten Erkenntnis festgehalten wurde. Sämtliches andere Vorbringen fand, wie bereits ausgeführt, schon im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) Beachtung und ist schon unter diesem Aspekt nicht geeignet, im Vergleichszeitpunkt (Rechtskraft der erlassenen Rückkehrentscheidung) eine maßgebliche Sachverhaltsänderung zu begründen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.
- Gemäß § 55 Abs. 1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.
- Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). 3.
- Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002).Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/0002). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240).Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der vom BFA unter dem Gesichtspunkt "entschiedene Sache" vorgenommenen Antragszurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener der Erlassung des behördlichen Bescheides vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183, wonach für diese Prüfung jene Umstände maßgeblich sind, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind). Es ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, dass für das BFA maßgebliche Beurteilungsgrundlage nur das "Antragsvorbringen" ist und dass das VwG bloß die Richtigkeit der vom BFA - auf dieser Basis - ausgesprochenen Zurückweisung zu prüfen hat vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102). (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240). Vorliegend wurde mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 (in Rechtskraft erwachsen am 28.01.2021) u.a. die mit Bescheid vom 15.03.2019 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist. 3.
- In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG 2005, der Vorgängerregelung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005, ging dieser unter dem Aspekt der Geburt eines Kindes in folgenden Konstellationen von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts aus:3.
- In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005, der Vorgängerregelung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005, ging dieser unter dem Aspekt der Geburt eines Kindes in folgenden Konstellationen von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts aus: 3.4.
- Im Erkenntnis vom 09.09.2010, 2010/22/0092, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im Grunde des § 44b Abs 1 NAG 2005 nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG 2005 gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde, haben, und dass nur solche Umstände beachtlich sind, die schon gegenüber der Erstbehörde vorgebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hier fest: „Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Zustellung am
- Dezember 2009 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die erstinstanzliche Behörde keine Kenntnis von der erst mit der Berufung vom
- Jänner 2010 bekannt gegebenen Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin. Schon deswegen kann diese Geburt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine relevante Änderung der Umstände im Sinn des § 44b Abs. 1 NAG dartun. Dass die Beschwerdeführerin sonst eine relevante Änderung gegenüber der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt habe, wird nicht behauptet. Daher gehen die inhaltlichen Ausführungen über die Integration der Beschwerdeführerin ins Leere.“3.4.
- Im Erkenntnis vom 09.09.2010, 2010/22/0092, wies der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde, haben, und dass nur solche Umstände beachtlich sind, die schon gegenüber der Erstbehörde vorgebracht wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt hier fest: „Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Zustellung am
- Dezember 2009 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die erstinstanzliche Behörde keine Kenntnis von der erst mit der Berufung vom
- Jänner 2010 bekannt gegebenen Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin. Schon deswegen kann diese Geburt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine relevante Änderung der Umstände im Sinn des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG dartun. Dass die Beschwerdeführerin sonst eine relevante Änderung gegenüber der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt habe, wird nicht behauptet. Daher gehen die inhaltlichen Ausführungen über die Integration der Beschwerdeführerin ins Leere.“ Vor diesem Hintergrund vermag in der gegenständlichen, vergleichbaren, Konstellation, in der der Bescheid am 20.10.2021 durch Zustellung erlassen wurde, die Geburt des zweiten Kindes des Beschwerdeführers aber der belangten Behörde frühestens erst mit 27.10.2021 dargetan wurde, keine relevante Änderung darstellen, da die belangte Behörde von der Geburt keine Kenntnis hatte. 3.4.
- Im Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0286, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass unabhängig davon, dass ein Nachweis der am
- Juni 2011 - somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - abgelegten Deutschprüfung erst im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, die Behörde die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, den Kindergartenbesuch ihres ersten Sohnes und die Geburt ihres zweiten Kindes ihrer Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt hat, es im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. zu den vorgebrachten Deutschkenntnissen das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0013).3.4.
- Im Erkenntnis vom 10.04.2014, 2011/22/0286, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass unabhängig davon, dass ein Nachweis der am
- Juni 2011 - somit nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - abgelegten Deutschprüfung erst im Berufungsverfahren vorgelegt wurde, die Behörde die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin, den Kindergartenbesuch ihres ersten Sohnes und die Geburt ihres zweiten Kindes ihrer Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt hat, es im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche zu den vorgebrachten Deutschkenntnissen das hg. Erkenntnis vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0013). Soweit die belangte Behörde Schwangerschaft und bevorstehende Geburt bzw. die Möglichkeit eines Zusammenlebens in der Russischen Föderation auch mit dem neugeborenen Kind doch erkennbar ihrer Entscheidung zugrunde legte, vermag dies in Zusammenschau mit den anderen Umständen des Einzelfalls, in der sich keine Lebensumstände ausreichend verändert haben (ähnlich der Konstellation in VwGH 09.09.2010, 2010/22/0092 – Deutschkenntnisse, Kindergartenbesuch des ersten und Geburt des zweiten Kindes) ebenfalls nicht zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts zu führen. 3.
- Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).3.
- Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). 3.5.
- Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, lag zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (20.10.2021) und dem am 28.01.2021 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr kurzer Zeitraum (von neun Monaten), sodass angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. oben Punkt 3.3.), wonach selbst ein "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, in der wesentlich kürzeren Zeitspanne von neun Monaten (für sich alleine) keine Sachverhaltsänderung zu erblicken ist.3.5.
- Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausführte, lag zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids (20.10.2021) und dem am 28.01.2021 in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nur ein sehr kurzer Zeitraum (von neun Monaten), sodass angesichts der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche oben Punkt 3.3.), wonach selbst ein "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren, aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf, ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung darstellt, in der wesentlich kürzeren Zeitspanne von neun Monaten (für sich alleine) keine Sachverhaltsänderung zu erblicken ist. Auch darüber hinaus sind keine Elemente hervorgekommen, die eine solche wesentliche Sachverhaltsänderung bewirken hätten können: 3.5.
- Zutreffend hat die belangte Behörde auf Basis der Antragsbegründung des Beschwerdeführers resümiert, dass er diese Zeitspanne (von neun Monaten) nicht für eine vertiefende Integration genutzt hat, und sowohl seine Sprachkenntnisse, als auch die Umstände seiner Lebensführung unverändert seien. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ließ sich aus dem neuerlichen Besuch eines Sprachkurses B1 im Entscheidungszeitpunkt schon insofern kein maßgeblich neuer Sachverhalt gewinnen, als der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) eine Deutsch- und Integrationsprüfung B1 absolviert hatte, was in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch berücksichtigt wurde. Der (neuerliche) Besuch eines B1-Kurses stellt daher keine „Verbesserung“ oder relevante „Vertiefung“ der Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers dar. 3.5.
- Die „neue“ Einstellungszusage vom 13.10.2020 wurde bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) als Gefälligkeitsschreiben eines Bekannten gewürdigt – somit ergibt sich daraus weder ein neuer noch ein solcher Sachverhalt, der eine maßgebliche Änderung herbeiführen könnte. 3.5.
- Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung auch darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6).3.5.
- Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt enthält im gegenständlichen Verfahren die Antragsbegründung auch darüber hinaus keine konkreten Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2021 (rk am 28.01.2021) eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Zl. Ra 2019/18/0078-7; VwGH 21.04.2021, Zl. Ra 2021/14/0109-6). Das Familienleben, die Krankheit des Beschwerdeführers, die Integrationsschritte (etwa Deutsch B1, soziale Kontakte, Einstellungszusagen) wurden bereits im Vorverfahren berücksichtigt. Im gegenständlichen Verfahren werden hauptsächlich die Sachverhalte geschildert, die bereits im Vorverfahren bestanden haben und auch berücksichtigt wurden. Dass der Beschwerdeführer Miete für eine Mietwohnung zahlt, die Existenz von Ersparten behauptet (wenn auch nicht belegt), er weiterhin unbescholten ist und von ihm keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht, und er mit seiner Ehegattin weiterhin den Existenzaufbau in Österreich plant, stellt keine entscheidungsrelevanten neuen Tatsachen dar. Nicht jede Änderung in Bezug auf privaten und familiären Anknüpfungspunkte führen zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages. 3.
- Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK somit zu Recht gemäß § 58 Abs. 10 Asyl
G zurück.3.5. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK somit zu Recht gemäß Paragraph 58, Absatz 10, Asyl
G zurück. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen:Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich vielmehr auf die im vorliegenden Fall auf die ständige, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gestützt und diese Entscheidung damit begründet. Im Wesentlichen konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf folgende Judikatur stützen: VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0102, VwGH 28.02.2022, Ra 2021/22/0240, VwGH 11.10.2021, Ra 2018/22/
- Zudem insbesondere VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196, VwGH 09.09.2010, 2010/22/0092 und VwGH 10.04.2014, 2011/22/
- European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W286.2217509.2.00