4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Verfahren wurde am 11.04.2023 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.2. Mit Schreiben vom 07.04.2023, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Verfahren wurde am 11.04.2023 der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
2 Z 2 BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts.1.1.4. Das Bundesamt erließ am 12.12.2019 nach einer ZMR-Abfrage gegen den BF einen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG aufgrund seines unbekannten Aufenthalts. 1.1.5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in Wien aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige
FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben.1.1.5. Der BF wurde am 18.11.2022 zufällig im Rahmen einer polizeilichen Personenkontrolle in einer U-Bahnstation in Wien aufgegriffen und er versuchte, die Beamten über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer auf seinem Handy als Foto befindlichen fremden, auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautenden Asylkarte auswies. Da gegen diese andere Person (ebenfalls) ein Festnahmeauftrag bestand, wurde der BF nach Rücksprache mit dem Bundesamt festgenommen und in ein polizeiliches Anhaltezentrum (PAZ) überstellt. Dort wurde nochmals eine IZR-Anfrage durchgeführt und den Beamten fiel auf, dass das Erscheinungsbild des BF nicht gänzlich mit dem Lichtbild der Person übereinstimmte, für die er sich ausgegeben hatte. Der BF gab dazu an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen, und bekräftigte, die Person zu sein, für die er sich ausgegeben hatte. Um Zweifel zu beseitigen, wurde der BF erkennungsdienstlich behandelt und dabei stellte sich heraus, dass es sich bei dem BF nicht um die Person handelte, für die er sich ausgegeben hatte. Nach erneuter Rücksprache mit dem Bundesamt widerrief das Bundesamt den Festnahmeauftrag vom 12.12.2019 und erließ am 18.11.2022 gegen den BF einen neuen Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG. Der BF führte Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 mit sich. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben. 1.1.6. Der BF wurde am 18.11.2022 von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
5 BFA-VG aufrechterhalten.1.1.6. Der BF wurde am 18.11.2022 von einem Organ des Bundesamtes zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Er gab an, er sei erst vor zwei Tagen wieder nach Österreich gekommen und habe sich zuvor in Italien und Indien aufgehalten, dies könne er jedoch nicht belegen. Er habe keine Unterkunft, halte sich „mal hier, mal dort“ auf, habe hier keine Beschäftigung und keine Familienangehörigen. Er habe weder Reisepass noch sonstige Dokumente. Dem BF wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, über ihn die Schubhaft zu verhängen. Daraufhin stellte der BF während der Einvernahme einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom selben Tag, dem BF auch am selben Tag ausgefolgt, wurde die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten. 1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF
2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten.1.1.7. Mit Mandatsbescheid vom 18.11.2022 wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wird seit 18.11.2022, 15:25 Uhr in Schubhaft angehalten. 1.1.8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.1.8. Nach einer erfolgten Erstbefragung am 19.11.2022 und einer Einvernahme am 07.12.2022 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.12.2022 der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, weiters festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig sei und dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Schließlich wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.1.
4 BFA-VG zur (ersten) Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 19.01.2023 bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden sei. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von mindestens 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.1.1.11. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.02.2023 den Verwaltungsakt
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur (ersten) Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des BF in Schubhaft ab dem vierten Monat der Anhaltung vor und erstattete eine Stellungnahme, in der die Behörde – nach Schilderung des bisherigen Verfahrens – ausführte, warum aus ihrer Sicht weiterhin Sicherungsbedarf gegeben sei. Ferner wurde angeführt, dass der BF am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt worden und am 19.01.2023 bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert worden sei. Ausgehend von der durchschnittlichen Dauer zur Ausstellung von HRZ, je nach vorgelegten Dokumenten, sei, falls der BF richtige Angaben gemacht habe, von einer Dauer von 8 - 10 Wochen, ansonsten von einer durchschnittlichen Dauer von mindestens 4 Monaten auszugehen. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des HRZ innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und es bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19. 1.1.12. Am 01.03.2023 erfolgte eine Einzelurgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail an die indische Botschaft mit der Anfrage, ob der BF bereits identifiziert worden sei. Seitens der indischen Botschaft wurde am selben Tag mitgeteilt, dass noch keine Identifizierung erfolgt sei. Am 08.03.2023 erfolgte erneut eine Urgenz der HRZ-Fachabteilung des Bundesamtes per E-Mail. 1.1.13. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
6 FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege.1.1.13. Am 08.03.2023 – und zuvor bereits am 14.12.2022, 13.01.2023 und 06.02.2023 – erfolgte seitens des Bundesamtes die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 6, FPG; in einem Aktenvermerk wurde vom Bundesamt jeweils festgehalten, dass die Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliege. 1.1.14. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
6 FPG aufrechterhalten.1.1.14. Am 08.03.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. 1.1.
Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. 1.1.19. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die Überprüfung
G der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte diese am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde zum Verfahren XXXX protokolliert. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Die Überprüfung
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte diese am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde zum Verfahren römisch 40 protokolliert. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. 1.1.20. Am 06.04.2023 erfolgte vom BFA eine Einzelurgenz an die indische Botschaft per E-Mail. 1.1.21. Mit Schreiben vom 07.04.2023 (zugewiesen am 11.04.2023) legte das BFA dem BVwG die Akten
4 BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft und der regelmäßigen Ausstellung von HRZ werde davon ausgegangen, dass der BF falsche Angaben gegenüber der Botschaft gemacht habe, sodass seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung/Zusage des HRZ mindestens vier Monate betragen würde. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-19.1.1.21. Mit Schreiben vom 07.04.2023 (zugewiesen am 11.04.2023) legte das BFA dem BVwG die Akten
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG zur nunmehr verfahrensgegenständlichen zweiten gerichtlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor und gab nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen an, dass Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf sowie Verhältnismäßigkeit weiterhin vorliegen würden. Aufgrund der sehr guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft und der regelmäßigen Ausstellung von HRZ werde davon ausgegangen, dass der BF falsche Angaben gegenüber der Botschaft gemacht habe, sodass seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung/Zusage des HRZ mindestens vier Monate betragen würde. Es sei auf jeden Fall von einer Ausstellung des Heimreisezertifikates innerhalb der höchst zulässigen Schubhaftdauer auszugehen. Darüber hinaus seien Flugverbindungen nach Indien jederzeit gegeben und bestünden keine Reiseeinschränkungen in Bezug auf COVID-
6 FPG aufrechterhalten. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und im Anschluss sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid
Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben. 1.2.3. Der BF hat mittlerweile im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Aktenvermerk vom 09.03.2023, dem BF auch am 09.03.2023 ausgefolgt, wurde die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Am 04.04.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz einvernommen und im Anschluss sein faktischer Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Die Überprüfung
G der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde zum Verfahren XXXX protokolliert. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Die Überprüfung
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt und langte am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein und wurde zum Verfahren römisch 40 protokolliert. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dem BF kommt kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
FPG ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten.Dem BF kommt kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. 1.2.
Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich.1.3.7. Das Bundesamt hat ein Verfahren zur Erlangung eines HRZ für den BF eingeleitet. Der BF wurde am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt und am 19.01.2023, 01.03.2023, 08.03.2023, 17.03.2023, 24.03.2023 und am 06.04.2023 vergleiche römisch 40 ) hat das Bundesamt bei der indischen Botschaft betreffend das HRZ urgiert. Angesichts der guten Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft und der regelmäßigen Ausstellung von Heimreisezertifikaten wird davon ausgegangen, dass der BF falsche Angaben gegenüber der Botschaft gemacht hat, sodass seine Identifizierung durch die indischen Behörden und die Ausstellung/Zusage des HRZ mindestens vier Monate beträgt. Die Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft ist sehr gut. Flüge und Abschiebungen nach Indien finden statt. Dem BF kommt aufgrund des mündlich verkündeten Bescheids des BFA vom 04.04.2023
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kein faktischer Abschiebeschutz zu. Eine Abschiebung des BF nach Indien innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist derzeit realistisch möglich. 1.3.8. Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht vertrauenswürdig. Zudem kommt dem Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.03.2023 kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, wenngleich mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten ist.1.3.8. Der Beschwerdeführer ist weiterhin nicht vertrauenswürdig. Zudem kommt dem Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.03.2023 kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, wenngleich mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten ist.
Vm § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben, wie sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Protokoll der Niederschrift samt Verkündung des BFA ergibt.2.2.3. Mittlerweile hat der BF im Stande der Schubhaft am 08.03.2023 einen dritten Antrag auf internationalen Schutz gestellt, über den bis dato vom Bundesamt noch nicht entschieden wurde. Dies ergibt sich ebenfalls aus den vorgelegten Verwaltungsakten und aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Der faktische Abschiebeschutz hingegen wurde bereits mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023
Paragraph 12, in Verbindung mit Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben, wie sich aus dem im Akt einliegenden diesbezüglichen Protokoll der Niederschrift samt Verkündung des BFA ergibt. Dass die Überprüfung
G der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt wurde und am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Verfahren XXXX , wo diese protokolliert wurde. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.Dass die Überprüfung
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes seitens des BFA mit Schreiben vom 05.04.2023 an das BVwG übermittelt wurde und am 11.04.2023 bei der zuständigen Gerichtsabteilung einlangte, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Verfahren römisch 40 , wo diese protokolliert wurde. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Dem BF kommt somit gegenwärtig kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, da ihm dieser aberkannt wurde. Dass mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
FPG jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten ist, ergibt sich aus § 22 Abs. 2 BFA-VG.Dem BF kommt somit gegenwärtig kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, da ihm dieser aberkannt wurde. Dass mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG jedoch bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten ist, ergibt sich aus Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG. 2.2.
diesem Gutachten weist der BF einen guten physischen und psychischen Gesundheitszustand auf. Mit der Schlafmedikation ist der BF demnach zufrieden. Die Haftfähigkeit des BF wurde seitens des Amtsarztes bestätigt. Auch bei seiner Einvernahme am 04.04.2023 gab der BF zuletzt an, dass er mit Ausnahme von Schlaftabletten keine Medikamente einnehme und keine Therapie mache. Zudem gab er an, dass er arbeiten wolle, wenn er eine Arbeitserlaubnis bekomme. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. 2.
XXXX ). Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig.2.3.2. Dass der BF bis zum 04.09.2018 in Österreich behördlich gemeldet war und danach über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte, ergibt sich ebenfalls aus dem Auszug aus dem ZMR. Der Zufallsaufgriff des BF im Bundesgebiet am 18.11.2022 und die damit im Zusammenhang stehenden Ereignisse ergeben sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden ausführlichen polizeilichen Anzeige gegen den BF
Paragraph 120, FPG, in der bei der Tatbeschreibung der Sachverhalt geschildert wird vergleiche römisch 40 ). Demnach hat der BF sich bei seinem Aufgriff zunächst mit einer Asylkarte ausgewiesen, die er als Foto auf dem Smartphone mit sich führte und die auf einen anderen indischen Staatsangehörigen lautete. Der BF bestätigte dann auch diese Daten. Selbst als der BF nach seiner Festnahme auf eine mangelnde Übereinstimmung des Lichtbildes im Zentralen Fremdenregister hingewiesen wurde, beharrte der BF auf der falschen Identität und gab an, er habe sich nur rasiert und einmal die Nase gebrochen. Erst nach einer erkennungsdienstlichen Behandlung konnte die wahre Identität des BF geklärt werden. Der BF hat somit versucht, Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen und hat nachhaltig auf seiner falschen Identität beharrt. Zum Zeitpunkt des Aufgriffs hielt sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und er wirkte an der Identitätsfeststellung nicht mit, behinderte diese sogar vorsätzlich und hat somit versucht, ein aufenthaltsbeendendes Verfahren bzw. eine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen. Der BF erweist sich insbesondere aufgrund dieses Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig. 2.3.
FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 07.04.2023 auf € 200,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Am 04.04.2023 gab der BF gegenüber dem BFA an, dass sich seit Rechtskraft keine Neuigkeiten in Bezug auf Privat- und Familienleben ergeben haben. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.3.5. Der BF hat während des gesamten Verfahrensverlaufes immer angegeben, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu haben – seine Eltern würden sich noch in Indien befinden – und er hat nie eine nennenswerte Integration geltend gemacht. Der BF hat nach seinem Aufgriff in Österreich in der Einvernahme am 18.11.2022 angegeben, er habe weder in Österreich noch im EU-Raum Familienangehörige oder Bekannte. Er sei ledig, habe keine Abhängigkeiten in Österreich, er habe hier „kein Privat- und Familienleben“, gehe keiner Beschäftigung nach und habe keinen Versicherungsschutz. Er habe keine Unterkunft, lebe „mal hier mal dort“. Der BF verfügt auch nicht über eine Wohnsitzmeldung in Österreich (abgesehen von seinem aktuellen Aufenthalt im PAZ). Der BF hatte bei seinem Aufgriff Barmittel in der Höhe von € 2.220,96 bei sich. Gegen den BF wurde Anzeige
Paragraph 120, FPG erstattet und eine Sicherheitsleistung in der Höhe von € 1.000,- eingehoben, sodass ihm ca. € 1.220,- verblieben. Wie sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung hat sich dieser Betrag zwischenzeitlich reduziert und belief sich mit Stand 07.04.2023 auf € 200,-. Damit ist der BF jedoch nicht in der Lage, seine Existenz zu sichern. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Erkenntnis vom 05.01.2023 betreffend den Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz auch festgehalten (S. 23 ff), der BF habe keine Familienangehörigen in Österreich, verfüge über keine mehr als rudimentären Kenntnisse der deutschen Sprache, er habe keinen Deutschkurs oder sonstige Ausbildung absolviert und habe auch keine weiteren privaten oder persönlichen Interessen in Verfahren dargetan. Er nehme zwar keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch, gehe aber in Österreich keiner Arbeit nach und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Am 04.04.2023 gab der BF gegenüber dem BFA an, dass sich seit Rechtskraft keine Neuigkeiten in Bezug auf Privat- und Familienleben ergeben haben. Zusammenfassend ist für den gegenständlichen Fall auszuführen, dass der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich als äußerst gering bezeichnet werden muss. 2.3.
G 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes auch durchführbar.2.3.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes auch durchführbar. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 11.04.2023 ist festzuhalten, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates deshalb längere Zeit in Anspruch nimmt, da der BF durch sein bisheriges Verhalten (Untertauchen und die Folgeantragstellungen von internationalem Schutz während seiner Anhaltung) versucht hat, seine Abschiebung zu vereiteln. Der BF hat zudem bis dato nicht nur seine Außerlandesbringung hintertrieben, er ist in der Vergangenheit auch erfolgreich untergetaucht und versuchte, die Behörden über seine Identität zu täuschen. Das Bundesamt hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zeitnah nach der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.01.2023 initiiert und seitdem laufend urgiert. Wie lange eine etwaige Ausstellung eines HRZ üblicherweise dauert, wenn eine Zusammenarbeit mit einer Botschaft nicht so gut ist, ist fallgegenständlich nicht erheblich, da eine sehr gute Zusammenarbeit mit der indischen Botschaft besteht. Der BF wurde auch bereits am 12.01.2023 der indischen Delegation vorgeführt. Derzeit läuft die Überprüfung der Daten des BF und ist mit seiner Identifizierung zu rechnen. Die realistische Möglichkeit einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der gesetzlich normierten Zeitspanne für die Anhaltung in Schubhaft besteht somit aus aktueller Sicht. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) – Fortsetzungsausspruch 3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Abs. 4 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Absatz 4, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lauten auszugsweise: Schubhaft (FPG) „§ 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Dauer der Schubhaft (FPG) „§ 80.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf denAsylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.,
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“ Anwendungsbereich (Rückführungsrichtlinie) „Art 2.
4 FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Z 1 bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit § 80 Abs. 4 FPG soll Art. 15 Abs. 6 RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
GH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
Paragraph 80, Absatz 4, FPG darf die Anhaltung in Schubhaft nur bei Vorliegen der dort in den Ziffer eins bis 4 genannten alternativen Voraussetzungen höchstens achtzehn Monate dauern. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so beträgt die Schubhaftdauer - wie in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als Grundsatz normiert - nur sechs Monate. Mit Paragraph 80, Absatz 4, FPG soll Artikel 15, Absatz 6, RückführungsRL umgesetzt werden, sodass die Bestimmung richtlinienkonform auszulegen ist. In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG dahingehend auszulegen, dass der Verlängerungstatbestand nur dann vorliegt, wenn das Verhalten des Beschwerdeführers kausal für die längere (mehr als sechsmonatige) Anhaltung ist. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft
Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG über die Dauer von sechs Monaten nicht vor (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0404).
4 dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
4 BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111).
Paragraph 22 a, Absatz 4, dritter Satz BFA-VG gilt mit der Vorlage der Verwaltungsakten durch das BFA eine Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG - einen neuen Hafttitel dar. Über vor (oder nach) der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen (VwGH vom 29.10.2019, Ra 2019/21/0270; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0111). 3.1.
G ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.3.1.5.
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
2 BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten.
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG sind die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Im vorliegenden Fall liegt zum Entscheidungszeitpunkt eine rechtskräftige, durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens
2 Z 1 FPG angeordnete Schubhaft galt
5 FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Der vom Beschwerdeführer in Österreich – im Stande der Anhaltung – gestellte Folgeantrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2023 rechtskräftig abgewiesen und es lag ab diesem Zeitpunkt zunächst eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Die ursprünglich zur Sicherung des Asylverfahrens
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnete Schubhaft galt
Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab 05.01.2023 als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 08.03.2023 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – abermals einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, über den bisher noch nicht entschieden wurde.
6 FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem ersten Folgeantrag brachte der BF hingegen nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern.
Paragraph 76, Absatz 6, FPG kann gegen einen Fremden, der im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, die Schubhaft aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Diese Voraussetzung sieht der erkennende Richter im vorliegenden Fall als erfüllt an; der BF stellte nunmehr im Stande der Anhaltung (Verwaltungsverwahrungshaft bzw. Schubhaft) bereits seinen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Sein zuvor gestellter Folgeantrag wurde vom Bundesamt zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF gab in seiner Erstbefragung zum zweiten Folgeantrag am 08.03.2023 an, dass seine alten Fluchtgründe aufrecht blieben, er werde noch immer von der Polizei und politisch verfolgt, obwohl er unschuldig sei und er habe Angst vor einer ungerechten Haftstrafe. Seinen ersten Folgeantrag stützte der BF – ebenso wie seinen ersten Asylantrag im Jahr 2017 – hingegen darauf, dass kriminelle Personen hinter seinem Hab und Gut her seien und er fürchte von diesen Personen getötet zu werden. Dieses Fluchtvorbringen wurde im ersten Asylverfahren als unglaubwürdig beurteilt und zudem auch festgestellt, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. In seinem ersten Folgeantrag brachte der BF hingegen nicht vor, von der Polizei bzw. politisch verfolgt zu werden. Der BF befand sich seitdem durchgängig in Haft. Anhaltspunkte dafür, warum der BF eine Verfolgung durch die Polizei oder eine politische Verfolgung im Herkunftsstaat nicht schon bei seinem ersten Folgeantrag hätte vorbringen können bzw. eine derartige Verfolgung erst nach der Stellung des ersten Folgeantrag eingetreten wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb der erkennende Richter im Rahmen einer Grobprüfung davon ausgeht, dass der zweite Folgeantrag in der Absicht gestellt wurde, die Vollstreckung der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung zu verzögern. Zudem gab der BF auch bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 anlässlich des zweiten Folgeantrags lediglich an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, da er schon so lange in Schubhaft sei (vgl. XXXX ). Dementsprechend erfolgte im Anschluss an diese Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Zudem gab der BF auch bei seiner Einvernahme beim BFA am 04.04.2023 anlässlich des zweiten Folgeantrags lediglich an, dass er seine bisherigen Fluchtgründe aufrechterhalte. Den neuerlichen Asylantrag habe er gestellt, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, da er schon so lange in Schubhaft sei vergleiche römisch 40 ). Dementsprechend erfolgte im Anschluss an diese Einvernahme mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 04.04.2023 die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Dem BF kommt daher zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, wenngleich die gegen den BF bestehende rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung zum hg. Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht durchführbar ist zumal
2 BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (dies erfolgte am 11.04.2023 zu XXXX ) zuzuwarten ist.Dem BF kommt daher zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz mehr zu, wenngleich die gegen den BF bestehende rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung zum hg. Entscheidungszeitpunkt (noch) nicht durchführbar ist zumal
Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 übermittelten Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes (dies erfolgte am 11.04.2023 zu römisch 40 ) zuzuwarten ist. 3.1.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Z 1 leg.cit. ist damit erfüllt.Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Der BF hat bei seinem Aufgriff im Bundesgebiet am 18.11.2022 versucht, bei einer polizeilichen Personenkontrolle die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität zu täuschen, indem er sich mit einer fremden Asylkarte auswies und sich für eine andere Person ausgab. Der BF beharrte mehrfach auf seiner falschen Identität, auch als die Beamten bereits Zweifel an der angegebenen Identität des BF hatten. Erst durch eine erkennungsdienstliche Behandlung konnte seine richtige Identität festgestellt werden. Der BF hat demnach an seiner Identitätsfeststellung und damit auch am Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht nur nicht mitgewirkt, sondern vielmehr aktiv und fortgesetzt versucht, die österreichischen Behörden über seine Identität zu täuschen und somit im Endeffekt die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und die Verbringung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der BF im laufenden Verfahren angegeben hat, Österreich verlassen und in einem anderen EU-Mitgliedstaat, konkret in Italien, leben und dort Asyl beantragen zu wollen. Der BF will demnach nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren, sondern, ohne ein Reisedokument zu besitzen und obwohl er bereits zwei negativ abgeschlossene Asylverfahren hinter sich hat, innerhalb der EU weiterreisen und in der EU – nochmals – einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Der BF ist demnach nicht gewillt, die sich aus der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ergebende Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat zu befolgen und möchte somit auch in dieser Hinsicht die Rückkehr oder Abschiebung umgehen. Der Fluchtgefahrtatbestand der Ziffer eins, leg.cit. ist damit erfüllt.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Beide Untertatbestände dieser Ziffer sind im vorliegenden Fall erfüllt: Gegen den BF besteht seit 05.01.2023 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung. Zudem entzog sich der BF seinem ersten Asylverfahren in Österreich, indem er seine Asylunterkunft verließ und ab 20.04.2017 unbekannten Aufenthalts war, sodass das Asylverfahren eingestellt werden musste. Mit dem 30.05.2017 meldete der BF einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und sein Asylverfahren konnte erst dann fortgesetzt werden. Daher ist insgesamt auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde. Der BF stellte am 08.03.2023 im Stande der gegenwärtigen Schubhaft einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand gegen den BF eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Auch dieser Fluchtgefahrtatbestand ist daher erfüllt. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. § 76 Abs. 3 Z 9 FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung des Fremden in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bzw. das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Diese Bestimmung ist dahin zu verstehen, dass es für das Vorliegen von Fluchtgefahr darauf ankommt, dass keine maßgebliche – der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegenstehende – soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegt, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0337). Der BF hat keine Familienangehörigen und auch keine tiefergehenden sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Er übt keine Erwerbstätigkeit aus und hat keine ausreichenden Mittel, um seine Existenz zu sichern. Ebenso wenig verfügt er über einen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine Unterkunft und war auch vor seiner Festnahme unsteten Aufenthalts. Der BF hat bei seinen Einvernahmen die Existenz eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet selbst verneint. Der Grad seiner sozialen Verankerung in Österreich ist daher als äußerst gering zu beurteilen. Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG liegt sohin gegenständlich ebenfalls vor. Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. 3.1.7. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Im Falle des BF besteht ein erhöhtes öffentliches Interesse an seiner Außerlandesbringung. Der BF ist zwar in Österreich nicht straffällig geworden, er hat aber durch die unrechtmäßige Einreise ins Bundesgebiet, durch die Stellung zweier unbegründeter Asylanträge und Stellung eines weiteren Folgeantrages und durch sein Untertauchen im Bundesgebiet deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er keine Unterordnung unter die bestehende Rechtsordnung beabsichtigt. Insbesondere ist auch das Verwenden einer fals
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.