und bezieht keine österreichische Rente. Mit Beschluss des BG XXXX vom 08.03.2021, XXXX , wurde Dr. Gernot GASSER zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt; er stellte für sie am 24.02.2022 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 08.03.2021, römisch 40 , wurde Dr. Gernot GASSER zum Erwachsenenvertreter der Beschwerdeführerin bestellt; er stellte für sie am 24.02.2022 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 16, ASVG. 2. Beweiswürdigung: Die deutsche Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihr Rentenbezug ergeben sich ebenso wie die Bestellung von Dr. Gernot GASSER zum Erwachsenenvertreter aus einem im Akt einliegenden Schreiben des Erwachsenenvertreters vom 02.12.2021 an die belangte Behörde (OZ3). Die Feststellung über das Bestehen einer privaten Krankenversicherung bis 11.06.2020, welche von Versicherungsseite aufgrund der Nichtzahlung von Prämien gekündigt worden war, ergibt sich aus im Akt einliegenden Schreiben der „DKV Deutsche Krankenversicherung AG“ an den Erwachsenenvertreter vom 23.06.2021 (OZ 1) bzw. vom 21.12.2021 (OZ 7). Die Verweigerung einer Neuversicherung durch die „DKV Deutsche Krankenversicherung AG“ ergibt sich aus dem entsprechenden im Akt einliegenden Schreiben an den Erwachsenenvertreter vom 01.10.2021 (OZ 2). Dass die Beschwerdeführerin seit 2006 ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und hier nie einer Erwerbstätigkeit
gegangen war, ergibt sich aus vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem AJ-Web vom 11.04.
seinem Recht auf Rechnung des zuständigen Mitgliedstaates. Die Artikel 22 bis 26 VO (EG) Nr 883 aus 2004, legen fest, welcher Mitgliedstaat für die Erbringung von Sachleistungen bei Krankheit für Rentner zuständig ist. Hierbei kann es zur sogenannten Sachleistungsaushilfe kommen, wenn Personen, die eine Rente beziehen, in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Dann erbringt der Staat, in dem die Personen wohnen, Sachleistungen
seinem Recht auf Rechnung des zuständigen Mitgliedstaates. 3.1.2. Den zuständigen Staat für Rentenbezieher, die - wie die Beschwerdeführerin - keinen Anspruch auf (Sach-)Leistungen bei Krankheit
dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats besitzen, jedoch
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats,
dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente (Pension) beziehen, solche Leistungen erhalten könnten, wenn sie dort wohnten, bestimmt Art 24 VO (EG) 883/2004. Wenn die betroffene Person - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - nur aus einem Mitgliedstaat eine Rente erhält, so ist gem Art 24 Abs 2 lit a VO 883/2004 dieser Staat für die Kostentragung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig.
VO (EG) 883/2004 ist dieser Staat zudem für die Geldleistungen bei Krankheit zuständig. Im Falle der Beschwerdeführerin ist damit Deutschland für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig, da die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Anspruch auf Sachleistungen hat und - hätte sie ihren Wohnort in Deutschland -
Den zuständigen Staat für Rentenbezieher, die - wie die Beschwerdeführerin - keinen Anspruch auf (Sach-)Leistungen bei Krankheit
dem Recht ihres Wohnmitgliedstaats besitzen, jedoch
den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats,
dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente (Pension) beziehen, solche Leistungen erhalten könnten, wenn sie dort wohnten, bestimmt Artikel 24, VO (EG) 883 aus 2004,. Wenn die betroffene Person - wie im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin - nur aus einem Mitgliedstaat eine Rente erhält, so ist gem Artikel 24, Absatz 2, Litera a, VO 883 aus 2004, dieser Staat für die Kostentragung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig.
, VO (EG) 883 aus 2004, ist dieser Staat zudem für die Geldleistungen bei Krankheit zuständig. Im Falle der Beschwerdeführerin ist damit Deutschland für die Erbringung von Leistungen bei Krankheit zuständig, da die Beschwerdeführerin in Österreich keinen Anspruch auf Sachleistungen hat und - hätte sie ihren Wohnort in Deutschland -
Damit ist der zuständige Staat
den vorliegenden Verfahrensergebnissen Deutschland, weil die Beschwerdeführerin eine Rente
deutschem Recht bezieht (Statut der Rentenleistung; vgl Art 24 Abs 1 und Abs 2 lit a VO (EG) 883/2004 [...]) und keinen Anspruch auf Sachleistungen
den Rechtsvorschriften Österreichs hat. Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in Deutschland kommt es
der hier ausschließlich kollisionsrechtlich vorzunehmenden Beurteilung nicht an (vgl dazu etwa auch OGH 20.4.2022, 10 Ob S 202/21k). Damit ist der zuständige Staat
den vorliegenden Verfahrensergebnissen Deutschland, weil die Beschwerdeführerin eine Rente
deutschem Recht bezieht (Statut der Rentenleistung; vergleiche Artikel 24, Absatz eins und Absatz 2, Litera a, VO (EG) 883 aus 2004, [...]) und keinen Anspruch auf Sachleistungen
den Rechtsvorschriften Österreichs hat. Auf das tatsächliche Bestehen einer Krankenversicherung in Deutschland kommt es
der hier ausschließlich kollisionsrechtlich vorzunehmenden Beurteilung nicht an vergleiche dazu etwa auch OGH 20.4.2022, 10 Ob S 202/21k). 3.1.
Abs 1 Nr 11 (deutsches) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder
Ob diese Vorversicherungszeit im Falle der Beschwerdeführerin gegeben ist, könne, so das Vorbringen des Erwachsenenvertreters in der Beschwerde, aufgrund der fortgeschrittenen Demenz der Beschwerdeführerin allerdings nicht festgestellt werden. Ob eine Versicherungspflicht
Abs 1 Nr 11 SGB V vorliegt, müsste vom zuständigen Krankenversicherungsträger in Deutschland geklärt werden und kann hier nicht abschließend beurteilt werden (was aufgrund des „Auffangtatbestandes“ des § 193 Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenständlich auch nicht notwendig ist, siehe dazu 3.2.4.). 3.2.2.
Paragraph 5, Absatz eins, Nr 11 (deutsches) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB römisch fünf) sind Personen versicherungspflichtig, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied oder
Paragraph 10, SGB römisch fünf versichert waren. Ob diese Vorversicherungszeit im Falle der Beschwerdeführerin gegeben ist, könne, so das Vorbringen des Erwachsenenvertreters in der Beschwerde, aufgrund der fortgeschrittenen Demenz der Beschwerdeführerin allerdings nicht festgestellt werden. Ob eine Versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Nr 11 SGB römisch fünf vorliegt, müsste vom zuständigen Krankenversicherungsträger in Deutschland geklärt werden und kann hier nicht abschließend beurteilt werden (was aufgrund des „Auffangtatbestandes“ des Paragraph 193, Absatz 3, Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gegenständlich auch nicht notwendig ist, siehe dazu 3.2.4.). 3.2.3. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Argumentation im angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht auf das Vorliegen der Vorversicherungszeit (und damit auf das Vorliegen einer Versicherungspflicht im Sinne des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V), sondern darauf, dass eine Versicherungspflicht
Abs 1 Nr 13 lit a SGB V auch für Personen besteht, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis 11.06.2020 nicht gesetzlich, sondern über eine private Krankenversicherung versichert war. Dieser Tatbestand ist daher, wie auch der AOK-Bundesverband in seinem Schreiben vom 07.01.2022 an den Erwachsenenvertreter (OZ 18) erklärte, gegenständlich nicht erfüllt.3.2.3. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Argumentation im angefochtenen Bescheid allerdings gar nicht auf das Vorliegen der Vorversicherungszeit (und damit auf das Vorliegen einer Versicherungspflicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Nr 11 SGB römisch fünf), sondern darauf, dass eine Versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Nr 13 Litera a, SGB römisch fünf auch für Personen besteht, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren. Dem ist allerdings entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bis 11.06.2020 nicht gesetzlich, sondern über eine private Krankenversicherung versichert war. Dieser Tatbestand ist daher, wie auch der AOK-Bundesverband in seinem Schreiben vom 07.01.2022 an den Erwachsenenvertreter (OZ 18) erklärte, gegenständlich nicht erfüllt. 3.2.4. Sollte sich im Rahmen weiterer Ermittlungen durch den zuständigen deutschen Krankenversicherungsträger ergeben, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Deutschlang seit 2009 gesetzlich verankerten Krankenversicherungspflicht
Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet.
dieser Bestimmung ist „jede Person mit Wohnsitz im Inland (…) verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten“; Ausnahmen bestehen insbesondere für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind. Sollte die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V nicht erfüllen und somit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sein, wäre sie verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen.3.2.4. Sollte sich im Rahmen weiterer Ermittlungen durch den zuständigen deutschen Krankenversicherungsträger ergeben, dass die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Nr 11 SGB römisch fünf im gegenständlichen Fall nicht gegeben sind, ist die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Deutschlang seit 2009 gesetzlich verankerten Krankenversicherungspflicht
Paragraph 193, Absatz 3, Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet.
dieser Bestimmung ist „jede Person mit Wohnsitz im Inland (…) verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5 000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten“; Ausnahmen bestehen insbesondere für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind. Sollte die Beschwerdeführerin daher die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz eins, Nr 11 SGB römisch fünf nicht erfüllen und somit nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig sein, wäre sie verpflichtet, eine private Krankenversicherung abzuschließen. 3.2.
weis der Vorversicherungszeit „nicht bestätigen“. Während die belangte Behörde eine Versicherungspflicht in Deutschland annimmt vergleiche etwa das im Akt einliegende Schreiben der ÖGK an den Erwachsenenvertreter vom 14.03.2022, OZ 9), erklärte der frühere Krankenversicherungsträger der Beschwerdeführerin, die „DKV Deutsche Krankenversicherung AG“, in einem Schreiben vom 21.12.2021, dass die Kündigung der privaten Krankenversicherung aufgrund des Beitragsrückstands erlaubt gewesen sei, da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz in Österreich habe und daher „nicht mehr der allgemeinen deutschen Krankenversicherungspflicht“ unterliege (OZ 7). Der vom Erwachsenenvertreter ebenfalls kontaktierte AOK-Bundesverband konnte in seinem Schreiben vom 07.01.2022 an den Erwachsenenvertreter (Beilage zur Beschwerde; OZ 18) das Vorliegen der Versicherungspflicht in der deutschen GKV (gesetzlichen Krankenversicherung) mangels
weis der Vorversicherungszeit „nicht bestätigen“. Strittig ist im gegenständlichen Fall daher, ob die Beschwerdeführerin trotz ihres österreichischen Wohnsitzes in Deutschland der Versicherungspflicht unterliegt, ob sie also entweder von einer gesetzlichen Krankenversicherung erfasst ist oder zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung verpflichtet ist. 3.3.2.
SGB I gelten die Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuchs „für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben“. Ebenso beschränkt sich die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung
Abs 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf Personen mit Wohnsitz im Inland (=Deutschland).3.3.2.
Paragraph 30, SGB römisch eins gelten die Vorschriften des deutschen Sozialgesetzbuchs „für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben“. Ebenso beschränkt sich die Verpflichtung zum Abschluss einer privaten Krankenversicherung
Paragraph 193, Absatz 3, Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf Personen mit Wohnsitz im Inland (=Deutschland).
VO (EG) 883/2004 ist im Anwendungsbereich der Verordnung eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht erlaubt. Dies verbietet aber auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes in einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt. Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass sich jeder Unionsbürger in einer Situation, in der er die durch Art 21 AEUV verliehene Grundfreiheit, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, ausübt, auf das in Art 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. 11. 2018, Raugevicius, C-247/17, EU:C:2018:898, Rn. 27 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 13. 06. 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 29).
, VO (EG) 883 aus 2004, ist im Anwendungsbereich der Verordnung eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit nicht erlaubt. Dies verbietet aber auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund der Verlegung des Wohnsitzes in einen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit man nicht besitzt. Aus der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geht nämlich hervor, dass sich jeder Unionsbürger in einer Situation, in der er die durch Artikel 21, AEUV verliehene Grundfreiheit, sich in den Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, ausübt, auf das in Artikel 18, AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit berufen kann vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
welcher der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person wie die Beschwerdeführerin ausschließlich gearbeitet und Beiträge geleistet hat, die Krankenversicherung – dadurch dass eine gesetzliche Versicherung nicht möglich ist und der Abschluss einer privaten Versicherung (die Teil der deutschen Versicherungspflicht ist) durch die privaten Träger verweigert werden kann - verweigern und diese folglich benachteiligen könnte, nur, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, liefe aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den mit Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 verfolgten Zielen zuwider, insbesondere was das Ziel betrifft, die Beachtung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten (vgl. hinsichtlich eines Falles der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten EuGH 07.07.2022, C-576/20, Rn. 52).Eine einschränkende Auslegung,
welcher der rentenzahlungspflichtige Mitgliedstaat, in dem eine Person wie die Beschwerdeführerin ausschließlich gearbeitet und Beiträge geleistet hat, die Krankenversicherung – dadurch dass eine gesetzliche Versicherung nicht möglich ist und der Abschluss einer privaten Versicherung (die Teil der deutschen Versicherungspflicht ist) durch die privaten Träger verweigert werden kann - verweigern und diese folglich benachteiligen könnte, nur, weil sie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, liefe aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts den mit Verordnungen Nrn. 883 aus 2004, und 987 aus 2009, verfolgten Zielen zuwider, insbesondere was das Ziel betrifft, die Beachtung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu gewährleisten vergleiche hinsichtlich eines Falles der Berücksichtigung von Kinderbetreuungszeiten EuGH 07.07.2022, C-576/20, Rn. 52). Zudem stellte der EuGH bereits 2004 fest, dass, auch wenn eine Leistung ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, sie dadurch nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 (welche inzwischen durch die VO (EG) 883/2004 ersetzt wurde) entzogen ist, wenn sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (EuGH 08.07.2004, C-502/01 und C-31/02, Rn. 22). Im damaligen Fall ging es um eine Pflegeversicherung, für die alle Personen, die in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, Beiträge zu leisten haben. In einem der Ausgangsfälle war die Pflegeversicherung bei einem privaten Träger abgeschlossen worden und hatte die versicherte Person ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat. Die Verweigerung, die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu übernehmen, wurde vom EuGH als unionsrechtswidrig befunden. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Unionsbürgerstatus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im Geltungsbereich des EG-Vertrags Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung zukomme. Das Kriterium des Wohnsitzes begründe keine unterschiedliche Situation und rechtfertige daher keine unterschiedliche Behandlung (EuGH 08.07.2004, C-502/01 und C-31/02, Rn. 34f). Zudem stellte der EuGH bereits 2004 fest, dass, auch wenn eine Leistung ganz oder teilweise von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbracht wird, sie dadurch nicht dem Anwendungsbereich der Verordnung 1408/71 (welche inzwischen durch die VO (EG) 883 aus 2004, ersetzt wurde) entzogen ist, wenn sich der Abschluss eines derartigen Vertrages unmittelbar aus den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften ergibt (EuGH 08.07.2004, C-502/01 und C-31/02, Rn. 22). Im damaligen Fall ging es um eine Pflegeversicherung, für die alle Personen, die in der deutschen Krankenversicherung pflichtversichert oder freiwillig versichert sind, Beiträge zu leisten haben. In einem der Ausgangsfälle war die Pflegeversicherung bei einem privaten Träger abgeschlossen worden und hatte die versicherte Person ihren Wohnsitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat. Die Verweigerung, die Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des ausländischen Wohnsitzes zu übernehmen, wurde vom EuGH als unionsrechtswidrig befunden. Begründet wurde dies damit, dass aufgrund des Unionsbürgerstatus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im Geltungsbereich des EG-Vertrags Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung zukomme. Das Kriterium des Wohnsitzes begründe keine unterschiedliche Situation und rechtfertige daher keine unterschiedliche Behandlung (EuGH 08.07.2004, C-502/01 und C-31/02, Rn. 34f). Aufgrund des Umstandes, dass somit auch eine im Rahmen des § 193 Abs 3 VVG von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbrachte Krankenversicherung in den Anwendungsbereich der direkt anzuwendenden VO (EG) 883/2004 fällt, steht der Beschwerdeführerin für den Fall, dass keine gesetzliche Versicherungspflicht vorliegt, unabhängig von ihrem österreichischen Wohnsitz der Abschluss einer Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsträger offen bzw. kann ihr dieser nicht aufgrund ihres Wohnsitzes verweigert werden. Aufgrund des Umstandes, dass somit auch eine im Rahmen des Paragraph 193, Absatz 3, VVG von einem privaten Versicherer auf der Grundlage eines privaten Vertrages erbrachte Krankenversicherung in den Anwendungsbereich der direkt anzuwendenden VO (EG) 883 aus 2004, fällt, steht der Beschwerdeführerin für den Fall, dass keine gesetzliche Versicherungspflicht vorliegt, unabhängig von ihrem österreichischen Wohnsitz der Abschluss einer Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsträger offen bzw. kann ihr dieser nicht aufgrund ihres Wohnsitzes verweigert werden. 3.3.4. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch vom Deutschen Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung geteilt (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes, Auffang-Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V vom 14. Dezember 2018, S 5: „Aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente unterliegt Herr K. selbst bei Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften (vgl. Art. 25 VO (EG) 883/04)“. Der GKV-Spitzenverband bestätigte dies auch im Rahmen eines Verbindungsstellengesprächs im März 2022 gegenüber dem österreichischen Dachverband der Sozialversicherungsträger: „Für einen Rentner, der ausschließlich eine deutsche Rente erhält und außerhalb Deutschlands wohnt, hat
VO (EG) 883/2004 eine deutsche Krankenkasse die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu zahlen. Er unterliegt der Versicherungspflicht in Deutschland, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Wohnstaat vorliegt. (…)
deutschen Rechtsvorschriften spielt es keine Rolle, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, der freiwilligen Versicherung erfolgt oder im Rahmen einer Versicherung
Sollte die Person zuletzt privat versichert gewesen sein, erfolgt wiederum eine Zuordnung zur privaten Versicherung. (…) Der GKV-Spitzenverband, DVKA, vertritt die Ansicht, dass die private Krankenversicherung im Rahmen der kollisionsrechtlichen Zuordnung
der VO (EG) 883/04 zu berücksichtigen ist. Daher dürfte die Aufnahme unseres Erachtens nicht vom Wohnsitz abhängig gemacht werden.“ (Dachverband der Sozialversicherungsträger, Protokoll - Beratungsergebnis der vierseitigen Verbindungsstellengespräche vom 28.3. bis 29.03.2022, Anlage zu Top 20-„Krankenversicherung der Pensionisten/Rentner“; OZ 2 des Gerichtsakts). Ebenso bestätigt das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem im Akt einliegenden (OZ 15) und im Bescheid zitierten Schreiben vom 16.08.2022 an das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass bei Rentnern mit einer einfachen deutschen Rente und Wohnsitz in Österreich
der VO (EG) 883/04 Deutschland der zuständige Staat für die Krankheitsversorgung des Rentners bleibe. Wenn ein in Österreich lebender deutscher Rentner eine deutsche private Krankenversicherung kündige, werde dadurch Österreich nicht verpflichtet, ihn in die Krankenversicherung aufzunehmen, sondern sei zu prüfen, ob er eine neue private Krankenversicherung abschließen muss oder ob er in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden kann. 3.3.4. Diese Rechtsansicht wird im Übrigen auch vom Deutschen Verband der Gesetzlichen Krankenversicherung geteilt (Grundsätzliche Hinweise des GKV-Spitzenverbandes, Auffang-Versicherungspflicht
Paragraph 5, Absatz eins, Nr. 13 SGB römisch fünf vom 14. Dezember 2018, S 5: „Aufgrund des Bezugs einer deutschen Rente unterliegt Herr K. selbst bei Verlegung seines gewöhnlichen Aufenthalts in einen anderen Mitgliedstaat weiterhin den deutschen Rechtsvorschriften vergleiche Artikel 25, VO (EG) 883/04)“. Der GKV-Spitzenverband bestätigte dies auch im Rahmen eines Verbindungsstellengesprächs im März 2022 gegenüber dem österreichischen Dachverband der Sozialversicherungsträger: „Für einen Rentner, der ausschließlich eine deutsche Rente erhält und außerhalb Deutschlands wohnt, hat
, VO (EG) 883 aus 2004, eine deutsche Krankenkasse die Kosten für Sachleistungen bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu zahlen. Er unterliegt der Versicherungspflicht in Deutschland, wenn kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Wohnstaat vorliegt. (…)
deutschen Rechtsvorschriften spielt es keine Rolle, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner, der freiwilligen Versicherung erfolgt oder im Rahmen einer Versicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Nr 13 SGB römisch fünf. Sollte die Person zuletzt privat versichert gewesen sein, erfolgt wiederum eine Zuordnung zur privaten Versicherung. (…) Der GKV-Spitzenverband, DVKA, vertritt die Ansicht, dass die private Krankenversicherung im Rahmen der kollisionsrechtlichen Zuordnung
der VO (EG) 883/04 zu berücksichtigen ist. Daher dürfte die Aufnahme unseres Erachtens nicht vom Wohnsitz abhängig gemacht werden.“ (Dachverband der Sozialversicherungsträger, Protokoll - Beratungsergebnis der vierseitigen Verbindungsstellengespräche vom 28.3. bis 29.03.2022, Anlage zu Top 20-„Krankenversicherung der Pensionisten/Rentner“; OZ 2 des Gerichtsakts). Ebenso bestätigt das deutsche Bundesministerium für Arbeit und Soziales in einem im Akt einliegenden (OZ 15) und im Bescheid zitierten Schreiben vom 16.08.2022 an das österreichische Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, dass bei Rentnern mit einer einfachen deutschen Rente und Wohnsitz in Österreich
der VO (EG) 883/04 Deutschland der zuständige Staat für die Krankheitsversorgung des Rentners bleibe. Wenn ein in Österreich lebender deutscher Rentner eine deutsche private Krankenversicherung kündige, werde dadurch Österreich nicht verpflichtet, ihn in die Krankenversicherung aufzunehmen, sondern sei zu prüfen, ob er eine neue private Krankenversicherung abschließen muss oder ob er in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung aufgenommen werden kann. 3.3.
Abs 2 VO (EG) 883/2004 darf eine Person, wenn sie
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. Wie bereits festgestellt wurde, unterliegt die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht in Deutschland, welche der „Pflichtversicherung“ im Sinne der VO (EG) 883/2004 entspricht.
, Absatz 2, VO (EG) 883 aus 2004, darf eine Person, wenn sie
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Pflichtversicherung in diesem Mitgliedstaat unterliegt, in einem anderen Mitgliedstaat keiner freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung unterliegen. Wie bereits festgestellt wurde, unterliegt die Beschwerdeführerin der Versicherungspflicht in Deutschland, welche der „Pflichtversicherung“ im Sinne der VO (EG) 883 aus 2004, entspricht. Eine Selbstversicherung
Abs 1 ASVG ist nicht zulässig, wenn die antragstellende Person bereits der Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Daher wurde der Antrag auf Selbstversicherung gemäß § 16 Abs 1 ASVG von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Eine Selbstversicherung
Paragraph 16, Absatz eins, ASVG ist nicht zulässig, wenn die antragstellende Person bereits der Pflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaates unterliegt. Daher wurde der Antrag auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ASVG von der belangten Behörde zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil der Beschwerdeschriftsatz, der unstrittig feststehende Sachverhalt und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Akt der belangten Behörde erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext „any hearing at all“) erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „technische“ Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden
zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von § 24 Abs 1 und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage (Unterliegt die Beschwerdeführerin auf Grundlage der Kollisionsregeln der Verordnung Nr. 883/2004 trotz ihres österreichischen Wohnsitzes in Deutschland der Versicherungspflicht?) handelt.Von einer mündlichen Verhandlung - welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde - konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden, zumal es sich beim gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Klärung einer Rechtsfrage (Unterliegt die Beschwerdeführerin auf Grundlage der Kollisionsregeln der Verordnung Nr. 883 aus 2004, trotz ihres österreichischen Wohnsitzes in Deutschland der Versicherungspflicht?) handelt. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I403.2269871.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.