← Österreich

{'item': 'I415 2269912-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlI415 2269912-1 SpruchI415 2269912-1/3ZI415 2269908-1/3Z, I415 2269912-1/3Z, I415 2269908-1/3Z TEILERKENNTNIS IM N

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin 1, XXXX (in weiterer Folge: BF1), eine serbische Staatsangehörige, ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2, der XXXX (in weiterer Folge: BF2), die ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit hat.Die Beschwerdeführerin 1, römisch 40 (in weiterer Folge: BF1), eine serbische Staatsangehörige, ist die Mutter der Beschwerdeführerin 2, der römisch 40 (in weiterer Folge: BF2), die ebenfalls die serbische Staatsangehörigkeit hat. Die BF1 reiste nachweislich am 06.09.2020 ins Bundesgebiet ein und ist seit 05.10.2020 im ZMR in XXXX gemeldet. Die BF1 ehelichte am 09.09.2020 den serbischen Staatsangehörigen S.A., der über einen Daueraufenthalt-EU verfügt. Die BF1 reiste nachweislich am 06.09.2020 ins Bundesgebiet ein und ist seit 05.10.2020 im ZMR in römisch 40 gemeldet. Die BF1 ehelichte am 09.09.2020 den serbischen Staatsangehörigen S.A., der über einen Daueraufenthalt-EU verfügt. Die BF1 stellte am 29.09.2020 einen Antrag auf Erstbewilligung einer Rot-Weiß-Rot-Karte (plus) beim zuständigen Amt der Wiener Landesregierung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 03.11.2021 abgewiesen. Die BF1 erhob Beschwerde, zog diese jedoch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien zurück. Am 01.01.2021 kam die gemeinsame Tochter der BF1 und des S.A. zur Welt, die BF2. Die BF1 und die BF2 leben – jeweils ohne gültigen Aufenthaltstitel – mit S.A. im gemeinsamen Haushalt. Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 26.01.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der BF1 und der BF2 aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gegen die Bf1 und die BF2 erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass eine Abschiebung der BF1 und der BF2 nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF1 trotz rechtskräftiger abweisender Entscheidung der XXXX ohne gültigen Aufenthaltstitel beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Es sei der BF1 und der BF2 zumutbar, das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Zudem stehe es den beiden BF frei, sich um eine Familienzusammenführung nach dem NAG aus dem Ausland aus zu bemühen, sodass die (vorübergehende) Trennung zum Gatten/Kindesvater zumutbar sei. Zudem gehe die BF keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes nachgewiesen. Auch könne eine Scheinehe seitens der belangten Behörde nicht komplett ausgeschlossen werden. Der gegenständliche Antrag sei unter anderem mit dem Pflegebedarf des Gatten der BF1 begründet worden, jedoch könne aktuell aufgrund der Erwerbstätigkeit des Gatten der BF1 nicht von einem pflegebedürftigen Krankheitsfall gesprochen werden. Die BF1 habe im Zuge ihres unklaren Aufenthaltsstatus ein Familienleben bewusst gegründet und versuche nunmehr im bewussten Umgehen der Vorschriften des FPG und des NAG sich einen Aufenthaltstitel zu erpressen.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 26.01.2023 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels der BF1 und der BF2 aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gegen die Bf1 und die BF2 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass eine Abschiebung der BF1 und der BF2 nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die BF1 trotz rechtskräftiger abweisender Entscheidung der römisch 40 ohne gültigen Aufenthaltstitel beharrlich im Bundesgebiet verblieb. Es sei der BF1 und der BF2 zumutbar, das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Zudem stehe es den beiden BF frei, sich um eine Familienzusammenführung nach dem NAG aus dem Ausland aus zu bemühen, sodass die (vorübergehende) Trennung zum Gatten/Kindesvater zumutbar sei. Zudem gehe die BF keiner legalen Beschäftigung nach und habe keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Unterhaltes nachgewiesen. Auch könne eine Scheinehe seitens der belangten Behörde nicht komplett ausgeschlossen werden. Der gegenständliche Antrag sei unter anderem mit dem Pflegebedarf des Gatten der BF1 begründet worden, jedoch könne aktuell aufgrund der Erwerbstätigkeit des Gatten der BF1 nicht von einem pflegebedürftigen Krankheitsfall gesprochen werden. Die BF1 habe im Zuge ihres unklaren Aufenthaltsstatus ein Familienleben bewusst gegründet und versuche nunmehr im bewussten Umgehen der Vorschriften des FPG und des NAG sich einen Aufenthaltstitel zu erpressen. Dagegen erhoben die BF mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 27.02.2023 fristgerecht Beschwerde und führten zusammengefasst aus, dass die beiden sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet befänden, aber eine Rückkehrentscheidung einen massiven Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens sowohl der beiden BF als auch des Ehegatten/Kindesvaters darstellen würde. Der Kontakt lediglich über moderne Kommunikationsmittel zwischen den BF zu ihrem Gatten/Vater sei nach ständiger Judikatur des VwGH eben gerade nicht ausreichend. Zudem habe die BF1 mit der BF2 vor Kenntnis der gesundheitlichen Ausnahmesituation tatsächlich ausreisen wollen, um einen Antrag aus dem Ausland zu stellen. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Ehegatten/Vaters sei dies jedoch nicht möglich gewesen. Der Ehegatte verfüge derzeit über ein überdurchschnittliches Einkommen, sodass die Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung grundsätzlich überschießend vorlägen. Weiters sei allein aus Gründen des Kindeswohls von der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Abstand zu nehmen. Beantragt werde daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Aufgrund der Tatsache, dass vom Bundesverwaltungsgericht binnen einer Woche in einem Eilverfahren eine Annahme über die Gefahr einer Grundrechtsverletzung zu treffen ist, ist davon auszugehen, dass hier mit einer Prognose aufgrund der Aktenlage vorzugehen ist. Schon im Hinblick darauf, dass Grundrechte oder sonstige massive Interessen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden könnten, dürfen die anzulegende Prüfdichte und der Wahrscheinlichkeitsgrad nicht allzu hoch sein. Gewissheit kann in diesem Stadium des Verfahrens nicht vorausgesetzt werden, weil damit das Schicksal der Beschwerde schon entschieden wäre. Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der beiden BF nach Serbien nicht zuletzt – wie im Beschwerdeschriftsatz angeführt – aufgrund seiner engen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, insbesondere der engen Beziehung zum im selben Haushalt wohnenden Ehegatten/Vaters, eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Zur Klärung des Sachverhaltes ist daher die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht notwendig, da eine persönliche Einvernahme der BF1 und des Ehegatten/Vaters notwendig erscheint. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Da eine Gefährdung der BF im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung der BF im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG im Rahmen dieser Entscheidung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2269912.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.