RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlI416 2216516-3 Spruch, I416 2216516-3/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von XXXX , geb. XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch RA XXXX , Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, in Bezug auf den am 14.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch RA römisch 40 , Schmerlingplatz 3/5, 1010 Wien, in Bezug auf den am 14.05.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG beschlossen: A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 22.02.2019, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen wurde. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: XXXX , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2020, XXXX , zurückgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin stellte erstmals am 30.06.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 22.02.2019, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen wurde. Außerdem wurde der Beschwerdeführerin kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.04.2019, GZ: römisch 40 , wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.02.2020, römisch 40 , zurückgewiesen.
- Mit schriftlichem Antrag vom 14.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl.
- Mit schriftlichem Antrag vom 14.05.2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde um Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 26.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, XXXX , ersatzlos behoben, da die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ohne Abspruch über einen auf § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV gestützten Heilungsantrag erfolgt und sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet war.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.01.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. In Erledigung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid vom 26.01.2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.05.2021, römisch 40 , ersatzlos behoben, da die von der belangten Behörde vorgenommene Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ohne Abspruch über einen auf Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV gestützten Heilungsantrag erfolgt und sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet war.
- Am 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag zu ihrem Antrag gemäß § 55 AsylG vom 14.05.2020 übermittelt und ihr darin die Möglichkeit gewährt, Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten bzw. ihren Reisepass vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
- Am 27.07.2021 wurde der Beschwerdeführerin ein Verbesserungsauftrag zu ihrem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG vom 14.05.2020 übermittelt und ihr darin die Möglichkeit gewährt, Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten bzw. ihren Reisepass vorzulegen, wobei die Beschwerdeführerin von der Möglichkeit der Stellungnahme keinen Gebrauch machte.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG vom 14.05.2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.05.2020 gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG vom 14.05.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr Antrag auf Mängelheilung vom 14.05.2020 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Mit Schriftsatz vom 12.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde in Hinblick auf ihren am 14.05.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2020 nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021 wieder in die Entscheidungspflicht der belangten Behörde falle, wobei die belangte Behörde nun seit mehr als 20 Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und stattdessen völlig untätig gewesen sei.
- Mit Schriftsatz vom 12.02.2023 brachte die Beschwerdeführerin über ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde in Hinblick auf ihren am 14.05.2020 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG ein. Begründend wurde ausgeführt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2020 nach dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.05.2021 wieder in die Entscheidungspflicht der belangten Behörde falle, wobei die belangte Behörde nun seit mehr als 20 Monaten ihrer Entscheidungspflicht nicht nachgekommen und stattdessen völlig untätig gewesen sei.
- Beschwerde und Bezug habender Akt langten am 30.03.2023 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: Über den am 14.05.2020 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 inhaltlich abgesprochen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 09.09.2021 an die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, RA XXXX , erfolgte. Über den am 14.05.2020 gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 inhaltlich abgesprochen, wobei die Zustellung dieses Bescheides am 09.09.2021 an die frühere Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, RA römisch 40 , erfolgte. Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.09.2021 lediglich in Kenntnis der Vertretungsvollmacht samt Zustellvollmacht von RA XXXX , wobei ihr der Vertreterwechsel vom 11.06.2021 nicht mitgeteilt wurde.Die belangte Behörde war zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 07.09.2021 lediglich in Kenntnis der Vertretungsvollmacht samt Zustellvollmacht von RA römisch 40 , wobei ihr der Vertreterwechsel vom 11.06.2021 nicht mitgeteilt wurde. Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde am 09.09.2021 von RA XXXX an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA XXXX , übermittelt.Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 wurde am 09.09.2021 von RA römisch 40 an den ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA römisch 40 , übermittelt.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG sowie zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2021 gründen ebenfalls auf dem vorliegenden Behördenakt und lässt sich dem darin einliegenden RSb-Rückschein auch die Übernahme des Bescheides am 09.09.2021 entnehmen. Des Weiteren übermittelte RA XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2023 eine Kopie des erhaltenen Bescheids vom 07.09.2021, auf welchem ein interner Eingangsstempel ebenfalls das Datum 09.09.2021 aufweist (OZ 2).Die Feststellungen zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG sowie zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 07.09.2021 gründen ebenfalls auf dem vorliegenden Behördenakt und lässt sich dem darin einliegenden RSb-Rückschein auch die Übernahme des Bescheides am 09.09.2021 entnehmen. Des Weiteren übermittelte RA römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am 12.04.2023 eine Kopie des erhaltenen Bescheids vom 07.09.2021, auf welchem ein interner Eingangsstempel ebenfalls das Datum 09.09.2021 aufweist (OZ 2). Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei RA XXXX wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass dieser seine Vertretungsvollmacht aufgrund der Mitteilung des RA XXXX , in welcher sich dieser auf die Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin berufen habe, am 11.06.2021 zurückgelegt habe. Der Vertretungswechsel sei der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden, stattdessen seien erhaltene Schriftstücke betreffend die Beschwerdeführerin unverzüglich an ihren Rechtsvertreter RA XXXX übermittelt worden (OZ 2). Bei Durchsicht des gesamten Verwaltungsaktes wird zudem ersichtlich, dass RA XXXX erstmals im Rahmen der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12.02.2023 seine Vertretungsvollmacht gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat (AS 498).Im Rahmen einer telefonischen Nachfrage bei RA römisch 40 wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass dieser seine Vertretungsvollmacht aufgrund der Mitteilung des RA römisch 40 , in welcher sich dieser auf die Bevollmächtigung durch die Beschwerdeführerin berufen habe, am 11.06.2021 zurückgelegt habe. Der Vertretungswechsel sei der belangten Behörde nicht mitgeteilt worden, stattdessen seien erhaltene Schriftstücke betreffend die Beschwerdeführerin unverzüglich an ihren Rechtsvertreter RA römisch 40 übermittelt worden (OZ 2). Bei Durchsicht des gesamten Verwaltungsaktes wird zudem ersichtlich, dass RA römisch 40 erstmals im Rahmen der Erhebung der Säumnisbeschwerde am 12.02.2023 seine Vertretungsvollmacht gegenüber der belangten Behörde bekannt gegeben hat (AS 498). Die Übermittlung des Bescheids der belangten Behörde vom 07.09.2021 durch den früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gründet auf dem am 12.04.2023 in Vorlage gebrachten E-Mail des RA XXXX an RA XXXX , E-Mail-Adresse: XXXX , vom 09.09.2021 (OZ 2).Die Übermittlung des Bescheids der belangten Behörde vom 07.09.2021 durch den früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin an ihren nunmehrigen Rechtsvertreter gründet auf dem am 12.04.2023 in Vorlage gebrachten E-Mail des RA römisch 40 an RA römisch 40 , E-Mail-Adresse: römisch 40 , vom 09.09.2021 (OZ 2).
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zurückweisung der Säumnisbeschwerde: Anzuwendende Rechtslage: Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet. Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte § 8 VwGVG lautet:Der mit „Frist zur Erhebung einer Säumnisbeschwerde“ betitelte Paragraph 8, VwGVG lautet: „§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.„§ 8.
(1)Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(2)In die Frist werden nicht eingerechnet:
- die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
- die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.“ Die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht (vgl. VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077).Die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG, deren Verletzung gegebenenfalls zur Erhebung eines Devolutionsantrages bzw. einer Säumnisbeschwerde berechtigt, setzt einen Antrag einer Partei im Verwaltungsverfahren voraus. Ein „Antrag“ ist (grundsätzlich) ein Anbringen, das auf die Erlassung eines Bescheides gerichtet ist; auch über Anträge, die unzulässig sind, etwa mangels Legitimation, hat die Behörde durch - zurückweisenden - Bescheid zu entscheiden. Ein Erledigungsanspruch besteht also grundsätzlich unabhängig vom Inhalt der zu treffenden Entscheidung, ist demgemäß unabhängig davon, ob die Erledigung eine meritorische, also eine (stattgebende oder ablehnende) Sachentscheidung zu sein hat, oder bloß in einer verfahrensrechtlichen Entscheidung, etwa einer Zurückweisung, besteht vergleiche VwGH 05.10.2021, Ra 2020/03/0120 mit Hinweis auf VwGH 26.02.2016, Ro 2014/03/0002, VwGH 17.03.2011, 2009/03/0077). Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Beschwerdefall: Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht somit nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt somit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657/2015). Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075). Aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht kann das Verwaltungsgericht somit nur dann angerufen werden, wenn eine Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geblieben ist. Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt somit die Säumnis der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde voraus, deren Entscheidungspflicht geltend gemacht wird, und somit die Verpflichtung dieser Behörde, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheid zu entscheiden (siehe VwGH 24.05.2018, Ro 2017/07/0026; VfGH 02.07.2015, E 657 aus 2015,). Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016; 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt nämlich im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016; 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.08.2017, Ra 2017/11/0150). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde (vgl. VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060; 26.06.2001, 2000/04/0190; 26.04.1993, 91/10/0252). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gilt ein Bescheid dann erlassen, wenn er verkündet oder formgerecht zugestellt wurde vergleiche VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0060; 26.06.2001, 2000/04/0190; 26.04.1993, 91/10/0252). Aus § 10 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu § 9 ZustG Rz 6a).Aus Paragraph 10, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass sich Parteien in einem behördlichen Verfahren durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen können. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Die Wirksamkeit der Vollmacht gegenüber der Behörde tritt mit dem Zugang der Mitteilung bei der Behörde ein (VwGH 25.03.1996, 95/10/0052) und ist die Behörde an diese Vollmacht solange gebunden und zur Zustellung an den namhaft gemachten Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet, als die Vollmacht nicht widerrufen bzw. aufgekündigt wird (Raschauer/Riesz in Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely (Hrsg), Österreichisches Zustellrecht2
(2011)zu Paragraph 9, ZustG Rz 6a). Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 14.05.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG bei der belangten Behörde eingebracht und wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat.Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin am 14.05.2020 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG bei der belangten Behörde eingebracht und wurde dieser mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, wobei die Beschwerdeführerin dagegen kein Rechtsmittel erhoben hat. Der Bescheid wurde dem früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA XXXX , rechtswirksam zugestellt und musste die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung von einer nach wie vor bestehenden Bevollmächtigung gemäß § 8 RAO ausgehen, da der belangten Behörde der zwischenzeitlich erfolgte Vertretungswechsel nicht mitgeteilt wurde. Der Bescheid wurde dem früheren Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, RA römisch 40 , rechtswirksam zugestellt und musste die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Bescheidzustellung von einer nach wie vor bestehenden Bevollmächtigung gemäß Paragraph 8, RAO ausgehen, da der belangten Behörde der zwischenzeitlich erfolgte Vertretungswechsel nicht mitgeteilt wurde. Des Weiteren gelangte der Bescheid der Beschwerdeführerin aufgrund der sofortigen Weiterleitung an ihren Rechtsvertreter, RA XXXX , auch zur Kenntnis, weshalb der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 in einer Gesamtschau rechtswirksam erlassen wurde.Des Weiteren gelangte der Bescheid der Beschwerdeführerin aufgrund der sofortigen Weiterleitung an ihren Rechtsvertreter, RA römisch 40 , auch zur Kenntnis, weshalb der Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2021 in einer Gesamtschau rechtswirksam erlassen wurde. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 14.05.2020 erfuhr somit eine rechtskräftige Erledigung und kam die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht nach. Es fehlt damit gegenständlich an der Säumnis der Behörde, weshalb die Säumnisbeschwerde spruchgemäß zurückzuweisen war. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I416.2216516.3.00