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{'item': 'L519 2269929-1'}

Obsah (20)§ 12aArt 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 4a§ 68§ 61§ 66§ 5§ 52§ 34§ 53§ 22§ 62§ 46§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlL519 2269929-1 Spruch, L519 2269929-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF

§ 12aAbs. 2 Asyl

G iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Vorverfahren

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Türkei, Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge in Österreich brachte der BF am 26.6.2017 den
  2. Antrag auf internationalen Schutz ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat mit 20.12.2017 ein. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der BF nicht nach.
  3. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2022, 072 HV XXXX wurde der BF wegen § 12
  4. Fall StGB, §§ 28a

(1)2.3. Fall, § 28a
(4)SMG, §§ 223
(1)Z.1 8.9. Fall, § 27
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  1. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2022, 072 HV römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 12,
  2. Fall StGB, Paragraphen 28 a,
(1)2.3. Fall, Paragraph 28 a,
(4)SMG, Paragraphen 223,
(1)Ziffer eins, 8.9. Fall, Paragraph 27,
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
  1. Am 20.1.2023 brachte der BF abermals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen der Erstbefragung gab er zusammengefasst an, dass er keine Anknüpfungspunkte in der Türkei habe und dort auch seiner Wehrdienstverpflichtung nicht nachgekommen sei. Sein Bruder habe ihm 2018 telefonisch mitgeteilt, dass das Militär nach ihm suche. Außerdem habe er in Österreich Freunde und Arbeit. In Polen habe er außerdem einen Sohn und verheiratet sei er mit einer bulgarischen Staatsangehörigen. Mit Verfahrensanordnung vom 24.1.20123 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. § 68 AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 24.1.20123 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Folgeantrag gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und den faktischen Abschiebeschutz durch mündlich verkündeten Bescheid aufzuheben. Beim BFA gab er am 6.4.2023 zusammengefasst Folgendes an: Er habe kein geregeltes Einkommen und beziehe seit der Einreise Grundversorgung. Er habe keine schweren, lebensbedrohlichen Erkrankungen, jedoch Schmerzen im seinen Hoden. Er sei in Österreich einmal straffällig geworden. Ein Kind von ihm lebe in Polen und die Nochehefrau in Bulgarien, sein Lebensmittelpunkt sei daher Europa. Derzeit bestehe zu keiner der Damen (Kindesmutter und bulgar. Ehefrau) eine aufrechte Beziehung. Seine Familie in der Türkei habe Kontakt zum Kind und bezahle für dieses Alimente. Er selbst habe keinen Kontakt. In der Türkei befänden sich der Bruder und Schwestern des BF. Er selbst lebe seit 24 Jahren nicht mehr in der Türkei. In Linz habe er Cousins und Neffen, welche ihn im Bedarfsfall finanziell unterstützen. Einer legalen Erwerbstätigkeit sei er in Österreich nie nachgegangen. Von 2009 bis 2013 oder 2014 habe er in Belgien gearbeitet. In Österreich sei er weder bei Vereinen noch bei Organisationen Mitglied. Seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren seien immer noch aufrecht. In der Türkei würde ihm eine 22-jährige Haftstrafe drohen. Er glaube, dass es einen Haftbefehl in der Türkei gibt. Er verbüße derzeit seine Haftstrafe, Entlassungstermin sei Oktober
  2. Einer Überstellung werde er sich widersetzen.
  3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 6.4.2023 wurde vom BFA der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G aufgehoben wurde.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 6.4.2023 wurde vom BFA der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde. Das BFA traf u. a. folgende Feststellungen: Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und Moslem. Er hat in der Türkei gelebt und gearbeitet. Er leidet an keiner schweren, lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung oder sonstigen schweren Beeinträchtigung, die eine Überstellung nicht zumutbar mache. Der BF ist verheiratet, lebt aber von der Gattin getrennt. Am 29.6.2017 brachte der BF erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Die negative Entscheidung des BFA erwuchs in Rechtskraft. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Zum Zeitpunkt der Einvernahme waren keine psychischen Krankheitssymptome erkennbar und ergab sich auch keine schwere, lebensbedrohliche Erkrankung. Atteste diesbezüglich wurden nicht vorgelegt. Der BF hat kein geregeltes Einkommen und lebt von der Grundversorgung. Der BF ist und war nicht erwerbstätig. Der BF ist in Österreich unbescholten. Im neuerlichen Asylverfahren wurden keine asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt und wird dieser Antrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der BF hat in Österreich keine relevanten Beziehungen bzw. familiären Anknüpfungspunkte. Zum behaupteten Kind mit einer bulgar. StA. wurde bereits im Vorverfahren festgestellt, dass diese Behauptung nicht ausreichend belegt ist. Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde.Rechtlich ging das BFA davon aus, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorliegen, weshalb der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass in der Türkei von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der türkischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Menschenrechtslage davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf den BF ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Türkei die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet. Was die Ableistung des Wehrdienstes betrifft, ergibt sich aus den Länderberichten, dass dieser Männer zwischen dem
  2. Und
  3. Lebensjahr unterliegen (Der BF ist 47!). Im Übrigen besteht auch für diese Altersgruppe eine Freikaufoption. Beim BF handelt es sich um einen mobilen, gesunden, arbeitsfähigen und laut eigener Angabe auch arbeitswilligen Menschen. Er wurde in der Türkei geboren und dort auch sozialisiert. Neben Kurdisch beherrscht der BF auch die türkische Sprache. Der BF stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört der BF keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es dem BF auch vor dem Verlassen des Herkunftsstaates möglich, dort sein Leben zu meistern. Was die im nunmehrigen Verfahren behaupteten Hodenschmerzen und die Hörschwäche betrifft, konnten diesbezügliche Erkrankungen mangels Vorlage von Befunden nicht verifiziert werden. Laut im Akt befindlichen Unterlagen hat der BF keine psychischen Erkrankungen. Er ist Diabetiker vom Typ II und wird deswegen medikamentös behandelt. Schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen waren nicht feststellbar.Was die im nunmehrigen Verfahren behaupteten Hodenschmerzen und die Hörschwäche betrifft, konnten diesbezügliche Erkrankungen mangels Vorlage von Befunden nicht verifiziert werden. Laut im Akt befindlichen Unterlagen hat der BF keine psychischen Erkrankungen. Er ist Diabetiker vom Typ römisch zwei und wird deswegen medikamentös behandelt. Schwere, lebensbedrohliche Erkrankungen waren nicht feststellbar. Mangels Vorlage diesbezüglicher unbedenklicher Originalunterlagen (zB: Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkenntnis, Heiratsurkunde etc.) kann nicht festgestellt werden, dass der BF Vater eines in Polen aufhältigen Kindes oder Ehegatte einer bulgarischen Staatsangehörigen wäre. Der BF hat in Österreich bzw. der EU außer ein paar Neffen und Cousins, die ihn bisher im Bedarfsfall finanziell unterstützt haben, keine Verwandten. Der BF ist im Bundesgebiet auch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat Grundversorgung bezogen. Nachweise für allenfalls abgelegte Deutschprüfungen wurden nicht vorgelegt. Eine besondere gesellschaftliche Integration ist ebenfalls nicht feststellbar. In der Türkei leben mehrere Geschwister, zu denen der BF – zumindest teilweise – auch Kontakt hat. Nicht festgestellt werden kann mangels Vorlage entsprechender Originalgerichtsunterlagen, dass den BF im Fall einer Rückkehr in die Türkei dort tatsächlich eine Haftstrafe erwarten würde. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2022, 072 HV XXXX wurde der BF wegen § 12
  4. Fall StGB, §§ 28a

(1)2.3. Fall, § 28a
(4)SMG, §§ 223
(1)Z.1 8.9. Fall, § 27
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Haftstrafe wird vom BF derzeit verbüßt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 9.12.2022, 072 HV römisch 40 wurde der BF wegen Paragraph 12, 2. Fall StGB, Paragraphen 28 a,
(1)2.3. Fall, Paragraph 28 a,
(4)SMG, Paragraphen 223,
(1)Ziffer eins, 8.9. Fall, Paragraph 27,
(3)SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Diese Haftstrafe wird vom BF derzeit verbüßt. Der
  1. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 gem. der §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Der
  2. Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 16.11.2017 gem. der Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Die Rechtskraft dieser Entscheidung trat mit 20.12.2017 ein. Der BF kam nach der im Erstverfahren rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung seiner gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach, sondern setzte er vielmehr seinen Aufenthalt nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrigerweise fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden. Die Türkei zeigt sich bei der Ausstellung von Ersatzreisedokumenten für die Abschiebung („Heimreisezertifikate“) regelmäßig kooperativ und stellt solche auch aus.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem Gerichtsakt. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb im Wesentlichen in Bezug auf den BF gleich. Soweit der BF die Wehrpflicht ins Treffen zu führen versuchte, ist er davon wegen Überschreitens der Altersgrenze davon nicht mehr betroffen. Es liegen auch keine Erkenntnisse dahingehend vor, dass der BF in der Türkei jemals zum Wehrdienst einberufen wurde, zumal nie ein Einberufungsbefehl, ein Musterungsbefehl oder gar eine Verurteilung wegen Desertion vorgelegt wurden. Im Übrigen hätte der BF auch die Möglichkeit gehabt, sich vom Wehrdienst freizukaufen. Wenn der BF bei der Erstbefragung behauptete, seit 1999 keinen Kontakt mehr in die Türkei zu haben, erwies sich dieses Vorbringen in weiterer Folge als gelogen: So gab der BF doch ein paar Fragen später schon an, dass ihn 2018 sein Bruder aus der Türkei angerufen habe und ihm mitgeteilt habe, dass er vom Militär gesucht wird. Beim BFA gab der BF am 6.4.2023 außerdem noch an, dass seine in der Türkei lebende Familie die Alimente für sein angeblich in Polen lebendes Kind bezahlt. Außerdem sprach er bei dieser Einvernahme davon, dass in der Türkei sein Bruder und Schwestern leben. Familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei sind demnach sehr wohl vorhanden. Aufgrund des im Kulturkreis des BF verbreiteten starken familiären Zusammenhaltes, kann der BF zumindest in der Anfangsphase von seinen Geschwistern sicherlich Unterstützung bei Arbeitssuche, Unterkunftnahme etc. erwarten. So gab der BF beim BFA doch auch selbst an, dass man sich in der Familie helfe. Soweit der BF behauptete, einen Sohn in Polen und eine aus Bulgarien stammende Gattin zu haben, weshalb er Europa als seinen Lebensmittelpunkt ansehe, konnte er keine diese Behauptungen verifizierenden Originalunterlagen wie Geburtsurkunde des Kindes, Vaterschaftsanerkenntnis, Heiratsurkunde etc. vorlegen. Im Übrigen räumte er gegenüber dem BFA selbst ein, dass er keine aufrechte Beziehung führe und die Alimente für das Kind von seiner in der Türkei lebenden Familie bezahlt würden. Ein schützenswertes Familienleben kann somit nicht erkannt werden. Wenn der BF im Schreiben vom 20.1.2023 vorbringt, in der Türkei würden ihn im Fall einer Rückkehr 22 Jahre Haft erwarten, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, wurden vom BF doch auch diesbezüglich keinerlei Unterlagen wie zB ein Gerichtsurteil vorgelegt. Auch erwähnt er mit keinem Wort, weshalb ihm in der Türkei eine derart hohe Freiheitsstrafe drohen sollte. Vielmehr gab er lediglich vage an, er sei auch bei einer kurdischen Organisation dabei gewesen, ehe er einräumte, dass es sich dabei um ein bereits im
  4. Asylverfahren erstattetes Vorbringen handelt. Wie er zur weiter aufgestellten Behauptung, er würde in der Haft wahrscheinlich umgebracht, kommt, ist dem Gericht schon gar nicht nachvollziehbar. Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns des nunmehrigen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Wenn der BF im Schreiben vom 20.1.2023 vorbringt, in der Türkei würden ihn im Fall einer Rückkehr 22 Jahre Haft erwarten, ist dies für das Gericht nicht nachvollziehbar, wurden vom BF doch auch diesbezüglich keinerlei Unterlagen wie zB ein Gerichtsurteil vorgelegt. Auch erwähnt er mit keinem Wort, weshalb ihm in der Türkei eine derart hohe Freiheitsstrafe drohen sollte. Vielmehr gab er lediglich vage an, er sei auch bei einer kurdischen Organisation dabei gewesen, ehe er einräumte, dass es sich dabei um ein bereits im
  5. Asylverfahren erstattetes Vorbringen handelt. Wie er zur weiter aufgestellten Behauptung, er würde in der Haft wahrscheinlich umgebracht, kommt, ist dem Gericht schon gar nicht nachvollziehbar. , Im Ergebnis war festzustellen, dass es mangels glaubhaften Kerns des nunmehrigen Vorbringens zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist. Der BF hat nunmehr in der JA Wien-Josefstadt aus dem Stand der derzeit zu verbüßenden Strafhaft, wohl um einer Abschiebung zu entgehen, gegenständlichen
  6. Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei wiederholt er im Großen und Ganzen das Vorbringen aus dem Vorverfahren. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen des BFA im Vorverfahren verwiesen, in denen ausführlich dargelegt wurde, warum man den Angaben des BF zum Ausreisegrund keinen Glauben geschenkt hat. Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen ist, und es wird auf die Begründung im Vorverfahren (
  7. Antrag) verwiesen. Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist (vgl. Art. 40 Abs. 3 Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein (vgl. etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.).Liegen neue Umstände vor, so müssen sie auch erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen, dass internationaler Schutz zuzuerkennen ist vergleiche Artikel 40, Absatz 3, Verfahrens-RL; EuGH 9.9.2021, C-18/20, insbesondere Rn. 34). Ein neues Vorbringen muss somit einen glaubhaften Kern haben und wesentlich und relevant sein vergleiche etwa VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0157, Rn. 16; 23.6.2021, Ra 2021/18/0087, Rn. 14; 19.2.2009, 2008/01/0344, Punkt 2.3.). - Betreffend die Feststellungen zum Privat- und Familienleben: Die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben ergeben sich aus der Aktenlage bzw. den Angaben des BF. Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellen. Über die Rückkehrentscheidung in die Türkei wurde nach einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände bereits im ersten Asylverfahren abgesprochen und diese für zulässig erklärt. Da seither keine Änderung des Privat- und Familienlebens in Österreich vorgebracht wurde, kann eine Rückkehr in das Heimatland daher auch in diesem Verfahren keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellen. - betreffend die Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen objektiven Zusammenstellungen und Auskünften der österreichischen Staatendokumentation bzw. dem Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese aufgrund der sich nicht wesentlich geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor. Den Länderfeststellungen zur Türkei ist der BF nicht substanziell entgegengetreten bzw. zeigte er auch keinerlei Interesse daran. Diese Feststellungen stammen aus verschiedenen verlässlichen, aktuellen und unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Im Ergebnis konnte der BF sohin keinen Sachverhalt glaubhaft dartun, auf Grund dessen die Behörde Zweifel an den vorliegenden Informationen, welche auf verschiedenen und objektiven Quellen basieren, hegen hätte müssen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass beim BF auch keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen würde. Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens des BF zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der vorausgehende Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestehen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Türkei keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für den BF als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen. In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist und ergibt sich hieraus im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Zu Spruchteil A) Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet: „

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4a

oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„

(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG erlassen wurde,1.

gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

  1. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und
  2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
  3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

§ 5die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art.

3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung

Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.

(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht,

  1. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  2. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23)

Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

(3)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,)

Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG oder eine Ausweisung

§ 66FPG besteht,1.

gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG besteht, 2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und 3. darüber hinaus

  1. a)sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
  2. b)gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
  3. c)der Fremde nach einer Festnahme

§ 34Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird. Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist

Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist

Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4)In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
(4)In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
  1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  2. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
  3. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat. Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung

Absatz 2, nicht entgegen.

(5)Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(5)Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6)Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG und Ausweisungen

§ 66FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

(6)Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG und Ausweisungen

Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs.

2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

§ 62Abs.

2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

§ 22BFA-VG zu übermitteln.

Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

§ 22

BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung

Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG oder eine Ausweisung

§ 66

FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

§ 46

FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

§ 22Abs. 10 Asyl

G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung

Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der

Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."

(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung

Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

§ 12a Abs. 2 Asyl

G durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes

Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37, 45, Absatz 3, AVG) zu beachten ist. Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

§ 68AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 Asyl

G

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG

  1. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900) Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12, a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail: Im gegenständlichen Fall liegt eine aufrechte, rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung vor. Es ist auch, wie oben dargelegt, davon auszugehen, dass der nunmehrige Antrag des BF auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, zumal sich weder in der Sach- noch in der Rechtslage im Vergleich zu jenem Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich entschieden wurde, eine relevante Änderung ergeben hat. Dem nunmehrigen Vorbringen des BF kann kein glaubhafter Kern entnommen werden und ist es nicht geeignet zu einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Frage der Zuerkennung eines Schutzstatus zu führen (VwGH 27.2.2022, Ra 2021/01/0417). Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Bereits im Vorverfahren wurde rechtskräftig festgestellt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Auch im aktuellen Verfahren kam nichts hervor, was eine maßgebliche Änderung der relevanten Umstände in diesem Punkt indizieren und nunmehr gegen die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat im Sinne dieser Bestimmungen sprechen würde. Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Art. 8 EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert.Der belangten Behörde ist beizupflichten, wenn sie davon ausgeht, dass kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich feststellbar ist. An den privaten und familiären Verhältnissen hat sich seit der letztmals rechtskräftigen Entscheidung in Bezug auf Artikel 8, EMRK nichts rechtlich Relevantes geändert. Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit):, - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  2. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  3. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen [damals] Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  4. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  5. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  6. Dezember 2013, 2013/22/0362; Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  7. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  8. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  9. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  10. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  11. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  12. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  13. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  14. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Im gegenständlichen Fall traten seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung keine Änderungen ein, welche die von der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur umrissenen Grenzen überschreiten würden und ist somit nach wie vor von keinen privaten oder familiären Umständen auszugehen, welche einer Neubeurteilung nach der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung hierüber bedürften. Das ho. Gericht geht davon aus, dass eine zeitnahe Abschiebung in den Herkunftsstaat als aussichtsreich anzusehen ist und die gegenständliche Antragstellung offensichtlich rechtsmissbräuchlich erfolgte. Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Da insgesamt die Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Asylgesetz 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, stellt sich der mündlich verkündete Bescheid der belangten Behörde als rechtmäßig dar. Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des § 12a Abs. 2 AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist (vgl. Art. 130 Abs. 3 B-VG).Im Lichte der getroffenen Ausführungen geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Behörde im Lichte des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG von Ihrem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat und diese Frage keiner weiteren Prüfung durch das Gericht zugänglich ist vergleiche Artikel 130, Absatz 3, B-VG). Eine mündliche Verhandlung konnte gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gem. Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 BFA-VG wegen hinreichender Klärung der Sach- und Rechtslage unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung.Aus den dem gegenständlichen Beschluss entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechtes auf ein Privat- und Familienlebens bzw. des Vorliegens einer res iudicata iSd Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte, im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. des eindeutigen Wortlautes der zitierten Bestimmung. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L519.2269929.1.00

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