Obsah (12)
§ 8aArt. 133Art. 130§ 6§ 27§ 24§ 58§ 17§ 31§ 28§ 64§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW101 2208881-1 Spruch, W101 2208881-1/43Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Chri
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt.Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und die Verfahrenshilfe bewilligt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 12.02.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. dessen Amtsorgan XXXX als mitbeteiligte Partei wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein, weil dieser ein Schriftsück aus dem elektronischen Personalakt des Beschwerdeführers in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern in einem Gespräch am 12.02.2016 verlesen habe. Der Beschwerdeführer brachte mit Eingabe vom 12.02.2018 eine Datenschutzbeschwerde gegen das Bundesministerium für Landesverteidigung bzw. dessen Amtsorgan römisch 40 als mitbeteiligte Partei wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ein, weil dieser ein Schriftsück aus dem elektronischen Personalakt des Beschwerdeführers in Anwesenheit von zwei Mitarbeitern in einem Gespräch am 12.02.2016 verlesen habe. Mit Bescheid vom 31.07.2018, Zl. DSB-D122.852/0010-DSB/2018, wies die Datenschutzbehörde die Datenschutzbeschwerde vom 12.02.2018 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Mit Schreiben der Datenschutzbehörde vom 24.10.2018 war die Beschwerde samt Verwaltungsakt an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.2021, Zl. W101 2208881-1/8E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Darüber hinaus wurde die Revision für unzulässig erklärt. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.11.2022 fristgerecht eine außerordentliche Revision. Mit Erkenntnis vom 23.01.2023, Zl. Ra 2021/04/2018-15, hob der Verwaltungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Mit Schreiben vom 03.04.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses. Beantragt wurde die Verfahrenshilfe zur Vertretung im erforderlichen Ausmaß. Er forderte insbesondere die Beigebung eines Rechtsanwalts in der für den 12.04.2023 anberaumten Verhandlung. Am 12.04.2023 fand eine mündliche Verhandlung statt, an der der nicht vertretene Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und eine Vertreterin der Datenschutzbehörde teilnahmen. Noch bevor die Verhandlung in der Sache eröffnet wurde, stellte sich heraus, dass es für den weiteren Ablauf der Verhandlung notwendig ist, dass der Beschwerdeführer den Beistand eines Verfahrenshelfers erhält. Festgehalten wurde im Verhandlungsprotokoll, dass der Beschwerdeführer einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erhalten wird, insbesondere damit ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigestellt wird. Die Verhandlung wurde zu diesem Zweck auf unbestimmte Zeit unterbrochen. Am 13.04.2023 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers ein, in dem er unter Bezugnahme auf die Verhandlung u.a. wörtlich geltend machte: „Aufgrund ungleicher Manuduktion, ignorieren von meinen Anträgen zur Protokollierung und Abhalten von Vorträgen, welche nicht protokolliert wurden, obwohl von mir dessen Protokollierung beantragt wurde, und der Aufnahme von Rechtsvorbringen, ohne dass ich rechtlich vertreten bin, sehe ich darin kein faires Verfahren, wodurch ich keine Sinnhaftigkeit in der Weiterführung (des Beschwerdeverfahrens) sehe. Deswegen ziehe ich meine Beschwerde zurück.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Vermögensverhältnissen: Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld im Ausmaß von € XXXX am Tag. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosengeld im Ausmaß von € römisch 40 am Tag. Ausgaben im Zusammenhang mit einer Wohnung sind nicht vorhaben. Weiters hat er keine Schulden, keine Unterhaltspflichten und keine Verbindlichkeiten. Neben dem Bargeld iHv € XXXX und Bankguthaben iHv € XXXX verfügt er über eine Liegenschaft in einer Kleingartensiedlung in Wien. Es ist ihm unmöglich, diese Liegenschaft zu verkaufen, weil grundbücherlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist.Neben dem Bargeld iHv € römisch 40 und Bankguthaben iHv € römisch 40 verfügt er über eine Liegenschaft in einer Kleingartensiedlung in Wien. Es ist ihm unmöglich, diese Liegenschaft zu verkaufen, weil grundbücherlich ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen ist. Außerdem hat er eine offene Forderung iHv € XXXX 1.
- Zu sonstigen maßgebenden Umständen:Außerdem hat er eine offene Forderung iHv € römisch 40 1.
- Zu sonstigen maßgebenden Umständen: Der Beschwerdeführer hat bereits in diversen Schriftsätzen, aber spätestens zu Beginn der Verhandlung am 12.04.2023 ein Verhalten an den Tag gelegt, woraus ein unzureichendes Maß an Verständnis bzw. an Rechtskenntnissen abzuleiten ist, sodass die Beigebung eines Rechtsanwalts für den weiteren Ablauf des Beschwerdeverfahrens bzw. der Verhandlung geboten ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Gerichtsakt. ad 1.
- Die obigen Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus dem Vermögensbekenntnis. Die Feststellung, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers aufgrund eines eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots unverkäuflich ist, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt aufliegenden aktuellen Grundbuchsauszugs. ad 1.
- Die obige Feststellung ergibt sich aus diversen im Gerichtsakt aufliegenden Schriftsätzen, insbesondere aber aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.04.2023 (OZ 1/42). Die im Verfahrensgang wörtlich zitierten Aussagen in dieser Eingabe belegen, dass er nicht einmal verstanden hat, dass bereits im Verhandlungsprotokoll am Tag zuvor festgehalten wurde, dass er einen Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe erhalten wird, insbesondere damit ihm ein Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer beigestellt wird. Damit ist im Fall des Beschwerdeführers das unzureichende Maß an Verständnis bzw. an Rechtskenntnissen offenkundig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 27Abs.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
§ 24Abs.
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
§ 27Abs.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.3. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG): § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (vgl. 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).Maßgeblich sind die Vermögensverhältnisse der Partei, ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, weiters ihre Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles bzw. die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien vergleiche 1255 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu Paragraph 8 a, VwGVG). Verfahrenshilfe
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist nur dann vorgesehen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die Verfahrenshilfe im konkreten Verfahren geboten ist.
§ 64Abs.
1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an vergleiche M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 Paragraph 64, ZPO, Rz 16). Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll eine Ausnahme darstellen (vgl. OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674). Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach § 432 ZPO Grenzen gesetzt sind (vgl. LGZ Wien
- 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien
- 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien
- 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien
- 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676; vgl. auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 64 ZPO, E 16 [Stand 1.9.2018, rdb.at]).Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll eine Ausnahme darstellen vergleiche OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674). Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach Paragraph 432, ZPO Grenzen gesetzt sind vergleiche LGZ Wien
- 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien
- 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien
- 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien
- 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676; vergleiche auch Klauser/Kodek, JN - ZPO18 Paragraph 64, ZPO, E 16 [Stand 1.9.2018, rdb.at]). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer erfüllt gegenständlich das in § 8a Abs. 1 VwGVG als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Der Beschwerdeführer erfüllt gegenständlich das in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als Voraussetzung festgehaltenen persönliche Kriterium der geringen Vermögensverhältnisse und ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos. Wie oben bereits festgestellt, hat der Beschwerdeführer spätestens zu Beginn der Verhandlung am 12.04.2023 ein Verhalten an den Tag gelegt, woraus ein unzureichendes Maß an Verständnis bzw. an Rechtskenntnissen abzuleiten ist, sodass die Beigebung eines Rechtsanwalts für den weiteren Ablauf des Beschwerdeverfahrens bzw. der Verhandlung geboten ist. Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
§ 8aAbs. 1 Vw
GVG stattzugeben.Folglich ist dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattzugeben. Die Bestellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erfolgt gesondert durch die Rechtsanwaltskammer. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W101.2208881.1.00