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{'item': 'W117 1305395-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW117 1305395-3 Spruch, W117 1305395-3/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKE

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin (BF) führt die im Spruch ersichtliche Identität. Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2007, Zahl 305.395-C1/E1-XV/54/06 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.01.2017, Zahl 363579100 – 2912243, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. desselben Bescheides wurde auf Dauer die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihr eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt. In einem wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt V.)Mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 07.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin der mit Erkenntnis des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11.01.2007, Zahl 305.395-C1/E1-XV/54/06 zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid der Verwaltungsbehörde vom 05.01.2017, Zahl 363579100 – 2912243, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. desselben Bescheides wurde auf Dauer die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgesprochen und ihr eine Aufenthaltsberechtigung Plus erteilt. In einem wurde der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.) Mit Schriftsatz vom 08.07.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen die negativen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) die Beschwerden sowie den Verwaltungsakt vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bereits mit Schriftsatz vom 23.10.2019 teilte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin mit, dass sie auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung verzichte, weil sie mittlerweile Inhaberin eines Daueraufenthaltstitels EU ist. Mit diesem Schriftsatz legte sie in Kopie den ihr durch die MA 35 der Stadt Wien am 19.09.2019 ausgestellten und bis 19.09.2024 gültigen Aufenthaltstitel A39222668 vor. Unmittelbar vor der Beschwerdeverhandlung zog die BF mit Schriftsatz (ihrer Rechtsvertretung) vom 07.04.2023, eingelangt am 11.04.2023, die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid zurück. Gleichzeitig wurde die Vollmachtsauflösung bekannt gegeben. In der am 11.04.2023 in Abwesenheit der Verfahrensparteien durchgeführten Verhandlung – eine Absage hätte im Hinblick auf die erst am 11.04.2023 beim Gericht eingelangte Zurückziehung nicht mehr ohne weiteres erfolgen können – übermittelte die fernmündlich kontaktierte Rechtsvertretung die im Akt nicht aufliegende Vollmacht vom 30.03.2023. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Entscheidungsgrundlagen:● gegenständliche Aktenlage: römisch eins. Entscheidungsgrundlagen:,  gegenständliche Aktenlage: II. Würdigung der Entscheidungsgrundlage:römisch zwei. Würdigung der Entscheidungsgrundlage: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des gegenständlichen Aktes; im Besonderen ist auf die schriftliche Zurückziehung der Beschwerde vom 07.04.2023, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.04.2023, hinzuweisen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm. 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S. 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S. 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass – auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung – eine Verfahrenseinstellung (u.a.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen vergleiche Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte Paragraph 28, VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S. 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S. 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 13, Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Ra 2016/02/0137, Rz 4). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.). Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne, dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Gleiches gilt nach dem oben Ausgeführten für Beschwerden im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Durch die ausdrücklich erfolgte schriftliche Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.04.2023 wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0397). Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, zwischenzeitlich von der MA 35 ein bis 19.09.2024 gültiger Aufenthaltstitel erteilt wurde. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Durch die ausdrücklich erfolgte schriftliche Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 07.04.2023 wurde unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass ein rechtliches Interesse der BF an einer Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mehr besteht vergleiche auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0397). Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als der Beschwerdeführerin, wie oben festgestellt, zwischenzeitlich von der MA 35 ein bis 19.09.2024 gültiger Aufenthaltstitel erteilt wurde. Das Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.1305395.3.00

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