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{'item': 'W117 2258949-7'}

Obsah (20)§ 22a§ 68§ 35Art. 133§76§ 52§ 46§77§34Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 3§ 7§ 27§ 67Art. 15§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW117 2258949-7 Spruch, W117 2258949-7/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 22aAbs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idg

F, § 34 Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 11.05.2022 und die Anhaltung am 11.05.2022, richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 29.11.2022 wird

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 29.11.2022 wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung am 02.12.2022

§ 68Abs.

1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung am 02.12.2022

Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. IV. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt III.) und 27.12.2022 richtet,

§ 22aAbs.

1 Z 3 BFA-VG, § 80 Abs. 4 Z 4 FPG stattgegeben und die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt III.) und 27.12.2022, für rechtswidrig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt römisch drei.) und 27.12.2022 richtet,

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stattgegeben und die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt römisch drei.) und 27.12.2022, für rechtswidrig erklärt. V. Die Kostenersatzbegehren werden

§ 35Abs. 7, § 35 Abs. 1 – Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch fünf. Die Kostenersatzbegehren werden

Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 35, Absatz eins, – Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer (BF) festgenommen und in weiterer Folge am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, 28.09.2022, 19.10.2022, 10.11.2022, 30.11.2022 (zugestellt am 02.12.2022) und zuletzt vom 27. 12.2022 wurde im Zuge amtswegiger Überprüfungen durch das Verwaltungsgericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.01.2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltungen in Schubhaft, soweit sie nicht die angeführten Tage der in den jeweiligen amtswegig durchgeführten Überprüfungsverfahren ausgesprochenen Fortsetzungen der Schubhaft betrafen. Dem erst einmal zu entwirrenden Begründungsknäuel – zu den einzelnen Anfechtungsgegenständen werden zusätzlich auch völlig themenfremde, wiederum zu anderen Anfechtungsgegenständen gehörende Ausführungen getätigt, so z.B. zur Festnahme solche in Bezug auf den Schubhaftbescheid – lässt sich zusammengefasst folgendes Vorbringenssubstrat entnehmen: Die Festnahme sei rechtswidrig, weil ein Einlieferungsauftrag (wohl gemeint: in ein Polizeianhaltezentrum – Anmerkung des Richters) nicht die Voraussetzungen einer nachfolgenden Darlegung der Festnahmegründe erfülle – der der Festnahme zugrundeliegende Auftrag sei zu erheben. Der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Asylbescheid noch gar nicht am 01.04.2021 zugestellt worden sei, da „sich durch die Nachforschungen durch die rechtsfreundliche Vertretung herausgestellt“ habe, dass bereits am 31.03.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt worden sei. Der tatsächlich zum Zwecke der Abschiebung

§76Abs.

2 FPG erlassene Schubhaftbescheid hätte auf der Grundlage des §76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen werden müssen – „der Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden sei zu ermitteln“.Der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Asylbescheid noch gar nicht am 01.04.2021 zugestellt worden sei, da „sich durch die Nachforschungen durch die rechtsfreundliche Vertretung herausgestellt“ habe, dass bereits am 31.03.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt worden sei. Der tatsächlich zum Zwecke der Abschiebung

§76

Absatz 2, FPG erlassene Schubhaftbescheid hätte auf der Grundlage des §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen werden müssen – „der Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden sei zu ermitteln“. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung wurde unter dem Aspekt einer nicht gehörigen Führung des HRZ-Verfahrens und der Nichtrealisierung des Schubhaftzweckes aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen sowie der Absehbarkeit der Nichtverwirklichbarkeit des Schubhaftzweckes, wodurch sich die Anhaltung als unverhältnismäßig darstelle, beleuchtet. Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er wurde am 28.07.2022 von der tunesischen Botschaft identifiziert. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste spätestens am 26.03.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat am 28.03.2022 die Betreuungsstelle West verlassen und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Tunesien zulässig ist.

Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da der BF über keine Zustelladresse und keinen Wohnsitz im Inland verfügte sowie unbekannten Aufenthaltes war, wurde der genannte Bescheid am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 30.04.2022 rechtskräftig. Der BF wurde in weiterer Folge in Deutschland aufgegriffen und wandte sich Deutschland mit dem sogenannten „Standardformular für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung (…)“ am 28.04.2022 – digital signiert – an Österreich, um den Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich zurückzustellen. Mit Schreiben vom 02.05.2022 kündigte die Verwaltungsbehörde der LPD OÖ die Überstellung des BF für den 11.05.2022 beim Grenzübertritt Schärding an. Diese erfolgte auch und wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2022 um 11.00 Uhr auf der Grundlage eines am 03.05.2022 seitens der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Im Festnahmeauftrag ausgewiesene Rechtsgrundlage war „§34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Im Festnahmeauftrag ausgewiesene Rechtsgrundlage war „§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Als Gründe führte er an: „(…) Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§77Abs.

1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Die Rückkehrentscheidung (§52 FPG) ist seit 30.04.2022 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 02.05.2022 abgelaufen. Herr (…) verfügt über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich und tauchte in der völligen Anonymität unter. HRZ-Verfahren anhängig. (…)“.„(…) Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§77

Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Die Rückkehrentscheidung (§52 FPG) ist seit 30.04.2022 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 02.05.2022 abgelaufen. Herr (…) verfügt über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich und tauchte in der völligen Anonymität unter. HRZ-Verfahren anhängig. (…)“. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, Zl. 1300742301/221535660, der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 11.05.2022, 15.25 Uhr, bis zum 10.01.2023 in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, Zl. 1300742301/221535660, der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 11.05.2022, 15.25 Uhr, bis zum 10.01.2023 in Schubhaft angehalten. Im Rahmen der am 16.05.2022 durchgeführten Rückkehrberatung durch die BBU erklärte der BF erneut, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 23.05.2022 wurde ein HRZ-Antrag durch das BFA an die Botschaft übermittelt. Am 30.06.2022 und 22.07.2022 wurde bei der Botschaft betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikats urgiert. Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und erteilte jene die HRZ-Zustimmung, die bis 28.07.2023 gilt. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Der BF wurde am 16.08.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 01.09.2022 informiert. Das BFA führte am 30.05.2022, 17.06.2022, 05.07.2022, 22.07.2022, 09.08.2022 und 26.08.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde. Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test – seit 1.7.2021 bestand eine PCR-Testpflicht für alle Einreisenden nach Tunesien, welche sowie alle anderen Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie am 01.

  1. 2022 aufgehoben wurden. Damit war und ist für die Einreise nach Tunesien kein PCR-Test mehr erforderlich. Da der BF den damals noch notwendigen PCR-Test verweigerte und somit nicht die Voraussetzungen für die Einreise nach Tunesien erfüllte, wurde seitens der Botschaft eine Ausstellung des HRZ abgelehnt. Es war zu diesem Zeitpunkt bereits ein weiterer (zweiter) Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 geplant. Mit Erkenntnis des BVwG vom 07.09.2022, W117 2258949-1/14E, wurde im Rahmen einer amtswegigen Haftüberprüfung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit 09.09.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 23.10.2022 bestätigt. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des BVwG vom 28.09.2022, G314 2258949-2/10Z, und vom 19.10.2022, G303 2258949-3/6Z wurde im Rahmen zweier weiterer amtswegigen Haftüberprüfungen festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF wurde am 07.10.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 23.10.2022 informiert. Der BF verweigerte am 22.10.2022 erneut den PCR-Test, weshalb auch die Abschiebung am 23.10.2022 storniert werden musste. Am 22.10.2022 gab er dabei zudem an, dass er auf keinen Fall nach Tunis fliegen werde. Mittels niederschriftlicher Einvernahme des BFA vom 27.10.2022 wurde der BF gem. § 80 Abs. 7 FPG über die Verlängerung der Schubhaft und Ausdehnung der Dauer der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten gem. § 80 Abs. 4 Z 4 FPG informiert.Mittels niederschriftlicher Einvernahme des BFA vom 27.10.2022 wurde der BF gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG über die Verlängerung der Schubhaft und Ausdehnung der Dauer der Schubhaft auf die maximal zulässige Dauer von 18 Monaten gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG informiert. Es wurde neuerlich ein Abschiebetermin für den 10.12.2022 gebucht. Mit 02.11.2022 wurde der Termin für die begleitete Abschiebung des BF nach Tunesien für den 10.12.2022 bestätigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom 10.11.2022, W289 2258949-4/10E, wurde wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Von 11.11.2022 bis 25.11.2022 befand sich der BF in Hungerstreik, den er freiwillig wieder beendete. Der BF wurde am 24.11.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 10.12.2022 informiert. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.11.2022, W184 2258949-5/3E, dem Beschwerdeführer durch persönliche Übergabe am 02.12.2022 zugestellt und in weiterer Folge der auch aktuell einschreitenden Rechtsvertretung am 06.12.2022 übermittelt – diese hatte am 01.12.2022 um 17.09 Uhr der Verwaltungsbehörde das Vollmachtsverhältnis bekanntgegeben, welche durch Weiterleitung am nächsten Tag beim BVwG einlangte – , wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Auf Nachfrage der Regionaldirektion Oberösterreich vom 13.12.2022 an die BFA-Direktion, „warum das HRZ trotz Zusage nicht ausgestellt wurde, und wie die Sachlage sich nun darstellt (Rückmeldung wurde ja für Anfang dieser Woche zugesagt)“, antwortete diese mit Email vom 20.12.2022 wie folgt – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „bzgl. Der Prüfung und Vorlage gem. §22a Abs. 4 BFA-VG benötigt die RD OÖ die Beantwortung folgender Fragen:„bzgl. Der Prüfung und Vorlage gem. §22a Absatz 4, BFA-VG benötigt die RD OÖ die Beantwortung folgender Fragen: 1) Konkrete Bekanntgabe, warum für den gebuchten Flug am 10.12.2022 kein HRZ erlangt werden konnte:  Bereits am Donnerstag, den 01.12.2022, nachmittags, wurde im Zuge einer Kontaktaufnahme der Länderreferent des BFA (Hr …) über den Umstand informiert, dass der Botschafter in der KW 49 – 05.12.2022 bis 11.12.2022 – auf Urlaub ist und während dieser Zeit keine HRZ-Ausstellungen erfolgen könnten.  Zu diesem Zeitpunkt war der Flug für 10.12.2022 seitens ERF bereits eingebucht und in Vorbereitung.  Der Botschafter war tatsächlich zwischen 05.12.2022 und 11.12.2022 in Urlaub, am Montag, den 12.12.2022 war die Botschaft generell geschlossen.  Erster möglicher Amtstag für den BS war somit der Dienstag, den 13.12.2022 gewesen.  Aus den generellen Erfordernissen heraus, war somit rechnerisch die Erlangung eines 3 Tage gültigen HRZ für eine Außerlandesbringung am 10.12.2022 nicht mehr möglich und war dies ursächlicher Grund für die Stornierung.  Ergänzend ist hier hervorzuheben, dass die HRZ eine Gültigkeit von 3 Tagen aufweisen (Ausstellungstag) mitgerechnet, somit am Donnerstag, der 09.12.2022 der einzig mögliche Termin gewesen wäre (08.12.2022 Feiertag, Samstag, den 10.12.2022 geschlossen).  Zusammenfassend darf gesagt werden, dass durch den äußeren Einfluss der BS von Tunesien, das BFA in Summe kein Verschulden angelastet werden kann. Dass der Termin am 10.12.2022 schlussendlich storniert werden musste. 2) Für wann, in Hinblick auf die Ausstellungsmodalitäten beim tunesischen HRZ, der nächste Flug gebucht werden kann:  Heute, 20.12.2022, wurde am Vormittag mit der Botschaft Kontakt aufgenommen. Dabei wurde die Auskunft erteilt, dass während der Feiertage über den jahreswechsel hinaus keinerlei Abwesenheiten des Botschafters bekannt seien.  Dies lässt weiters den Schluss zu, dass die Botschaft von Dienstag bis Freitag geöffnet und erreichbar ist und HRZ über die bekannten Modalitäten angefordert werden können.“ Am 20.12.2022 erfolgte seitens der Verwaltungsbehörde eine neue Buchungsanfrage für einen neuen Flug ab 28.12.2022; die Abschiebung kam aus nicht im Akt dokumentierten Gründen aber nicht zustande. In der Folge wurde aber die (begleitete) Abschiebung für den 11.01.2022 fixiert, das HRZ möge an diesem Tag bei der Botschaft abgeholt werden. Da aber auch entsprechend der Mitteilung der Verwaltungsbehörde vom 11.01.2022 „an diesem Tag der zuständige Mitarbeiter der Botschaft abwesend war, wurde das für 11.01.2023 erforderliche HRZ von der tunesischen Botschaft nicht ausgestellt“. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer entsprechend dieser Mitteilung der Verwaltungsbehörde am 10.01.2023 aus der Schubhaft entlassen, „da nicht mitgeteilt werden konnte, wann konkret mit der HRZ-Ausstellung gerechnet werden kann“, und mit Bescheid vom 11.01.2022 das Gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung angeordnet, welchem dieser nur einmal am 12.01.2022 nachkam und danach untertauchte. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes und die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das Asyl- und Schubhaftverfahren und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, Strafregister, Zentrale Melderegister, Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der festgestellte Sachverhalt kann eigentlich als unstrittig bezeichnet werden: Unzweifelhaft lag Fluchtgefahr vor, da sich der Beschwerdeführer noch vor Abschluss des Asylverfahrens nach Deutschland absetzte und nach seiner Rückkehr die geplanten Abschiebungen, die einen PCR-Test voraussetzten, durch Verweigerung derselben verhinderte. Bestätigung erfuhr diese zutreffende Fluchtgefahr-Annahme der Verwaltungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes nachträglich durch die Nichtbefolgung des Gelinderen Mittels und das darauffolgende Untertauchen nach seiner Entlassung im Jänner
  2. Als schlichtweg aktenwidrig stellt sich das Beschwerdevorbringen dar, wonach die Festnahme am 11.05.2022 aufgrund eines Einlieferungsauftrages und nicht eines Festnahmeauftrages erfolgt sei. Unzweifelhaft liegt in dem durchnummerierten Aktenkonvolut ein Festnahmeauftrag

§34Abs.

3 Z 1 BFA-VG vor, welcher nachvollziehbar die zu setzenden Sicherungsmaßnahmen beinhaltet; hinsichtlich der Rechtsfrage der Übermittlung des Festnahmeauftrages siehe rechtliche Beurteilung. Auch erfolgte tatsächlich ein Einlieferungsauftrag, nur bildete dieser eben nicht die Grundlage für die tatsächlich erfolgte Festnahme.Unzweifelhaft liegt in dem durchnummerierten Aktenkonvolut ein Festnahmeauftrag

§34

Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vor, welcher nachvollziehbar die zu setzenden Sicherungsmaßnahmen beinhaltet; hinsichtlich der Rechtsfrage der Übermittlung des Festnahmeauftrages siehe rechtliche Beurteilung. Auch erfolgte tatsächlich ein Einlieferungsauftrag, nur bildete dieser eben nicht die Grundlage für die tatsächlich erfolgte Festnahme. Auch für die Beschwerdebehauptung, dass der negative Asylbescheid inklusive Rückkehrentscheidung gar nicht rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt am 01.04.2022 infolge unbekannten Aufenthaltes zugestellt worden sei, weil Deutschland bereits vor Erlassung des Bescheides, nämlich am 31.03.2022, an Österreich herangetreten sei, findet sich keine Deckung in der Aktenlage, wie festzustellen war: Deutschland wandte sich zufolge der Aktenlage erst am 28.04.2022, also lange nach der Hinterlegung am 01.04.2022, mittels Standardformular an Österreich. Dementsprechend erweist sich auch der Antrag, „den Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden zu ermitteln“, als obsolet. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher erläutert, hat die Beschwerdeschrift entsprechend der Judikatur – siehe rechtliche Beurteilung – die Tage der Fortsetzungsaussprüche von der Anfechtung ausgenommen; hierbei ist der Rechtsvertretung aber insofern ein Fehler unterlaufen, als sie das jeweilige (Erstellungs)Datum auf den Fortsetzungserkenntnissen anführte, die aber nicht zwingend mit den tatsächlichen Erlasszeitpunkten dieser Erkenntnisse zusammenfallen müssen, wie es auch gegenständlich der Fall ist: So wurde das Fortsetzungserkenntnis vom 30.11.2022 erst am 02.12.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und damit rechtswirksam erlassen – dieser Tag hätte daher von der Anfechtung ausgenommen werden müssen; zu den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung. Die Aufhebung sämtlicher Einreisebeschränkungen nach Tunesien im Zusammenhang mit der Pandemie ab 01.12.2022 kann als notorische Tatsache angesehen werden, da sie in zahlreichen Internet-Seiten, unter anderem der Homepage des Außenministeriums, nachgelesen werden kann. In Bezug auf die Identifizierung des Beschwerdeführers, die (Nicht)Durchführbarkeit der Abschiebung, der Verweigerung der PCR-Tests und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ konnte den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltungsbehörde – mit einer Ausnahme, siehe nachfolgend – gefolgt werden, welche die Rückführungssituation sehr detailliert darstellt – Hervorhebungen laut Original: „HRZ Am 23.05.2022 wurde der vollständige HRZ-Antrag an die tunesische Botschaft übermittelt, welche am mittels Verbalnote mit 20.07.2022 die VP als tunesischen Staatsbürger identifiziere. Auch wurde einer HRZ Ausstellung zugestimmt. Wie den Informationen zur HRZ-Beschaffung (siehe Seiten 201 – 202 und 239) zu entnehmen ist, wird ein tunesisches HRZ immer nur nach Übermittlung der Flugdaten mit einer Gültigkeit von nur 3 Tagen ausgestellt, weswegen, es üblicher Weise immer erst kurz vor dem Abschiebeflug abgeholt wird. Aus diesem Grund wurde es bisher auch noch nicht hochgeladen und konnte von der RD OÖ auch noch nicht eingesehen bzw dem Vorlageakt angeschlossen werden. Abschiebung und Vereitelung der Abschiebung Um eine Abschiebung nach Tunesien durchführen zu können, war es bis 01.12.2022 für den Zweck des Fluges und der dortigen Einreise aufgrund der COVID-Bestimmungen erforderlich entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden ist, beizubringen (siehe Vorlageakt Seite 199). Aus diesem Grund wäre am 31.08.2022 zum Zwecke der Abschiebung mit der VP ein PCR-Test durchgeführt worden, welcher von ihm verweigert wurde. Demzufolge musste der Abschiebeflug für 01.09.2022 storniert werden.Demzufolge musste der Abschiebeflug für 01.09.2022 storniert werden., Neuerlich gebuchter Abschiebetermin 23.10.2022 Vom BFA wurde unverzüglich ein neuer Abschiebetermin organisiert. Dieser wurde samt Eskorten für den 23.10.2022 fixiert und auch gebucht (siehe Vorlageakt Seiten 269 - 276). Wie die VP bereits in der mündlichen BVwG-Verhandlung am 19.10.2022 angekündigt hat, wurde am 22.10.2022 der PCR-Test erneut verweigert und der Flug musste erneut storniert werden (siehe Vorlageakt Seiten 425 – 445). Information gem. § 80 Abs 7 FPGInformation gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG Der Umstand, dass bislang keine Abschiebung durchgeführt werden konnte, liegt allein im Verhalten der VP begründet (dem Verfahren entzogen und mehrfach den erforderlichen PCR-Test verweigert). Daher wurde die Dauer der Schubhaft gem. § 80 Abs. 4 Z 4 auf die von Gesetzes wegen maximal zulässige Dauer von 18 Monaten ausgedehnt (siehe Vorlageakt Seiten 459 – 462).Daher wurde die Dauer der Schubhaft gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, auf die von Gesetzes wegen maximal zulässige Dauer von 18 Monaten ausgedehnt (siehe Vorlageakt Seiten 459 – 462). Neuerlich gebuchter Abschiebetermin 10.12.2022 Vom BFA wurde ein neuer Abschiebetermin organisiert. Dieser wurde samt Eskorten für den 10.12.2022 fixiert und auch gebucht (siehe Vorlageakt Seiten 471 - 477). (Vorankündigung) wurde am 24.11.2022 um 10:25 Uhr nachweislich der VP ausgefolgt. (siehe Vorlageakt Seiten 581 - 595)Stornierung der Abschiebung vom 10.12.2022Vorlageakt Seiten 581 - 595), Stornierung der Abschiebung vom 10.12.2022 Am 09.12.2022 musste die Abschiebung storniert werden, da der Botschafter sich in Urlaub befand und daher keine HRZ ausgestellt werden konnten. Zum Zeitpunkt der Buchung war dieser Umstand nicht absehbar. Abschiebeflug samt Eskorten für 11.01.2023 Die Abschiebung konnte nun für 11.01.2023 fixiert werden, lt telefonischer Auskunft der HRZ-Abteilung des BFA (Herr Brandstätter) wird das HRZ am 10.01.2023 von der tunesischen Botschaft abgeholt werden. Seit 01.12.2022 besteht weder für den Flug noch für die Einreise in Tunesien eine COVID-Beschränkung. Das heißt es ist kein PCR-Test bei fehlender Impfung erforderlich.“ Wie also unzweifelhaft der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu entnehmen ist – siehe im Original fettunterlegte Ausführungen zur Jännerterminisierung, lag das HRZ abholbereit – „wird … abgeholt werden“ – bei der tunesischen Botschaft. In diesem Sinne auch die in dieser Stellungnahme erfolgte Replik zu den konkreten Beschwerdeausführungen: „Zu den Beschwerdegründen des BF: Die Behauptung, dass sowohl der Abschiebeflug für 01.09.1022 als auch für 23.10.2022 aufgrund fehlenden HRZ storniert werden musste ist falsch. Wie bereits mehrmals in den vorhergegangenen Vorlagen ausgeführt, wird ein HRZ von Tunesien immer erst 1 bis 2 Tage vor dem geplanten Flug ausgestellt und abgeholt, da es lediglich 3 Tage gültig ist. Das HRZ für den BF zu den Abschiebungen am 31.08.2022 und am 22.10.2022 wurden deshalb letztendlich nicht mehr ausgestellt, da bereits immer vor Abholung bekannt war, dass der BF die für diese Abschiebungen noch erforderlichen PCR-Tests verweigert hatte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen vom 06.09.2022 (Seite 239) der HRZ-Abteilung des BFA verwiesen. Zum Zwecke der Abschiebung nach Tunesien war es bis zum 01.12.2022 aufgrund der damaligen Corona-Bestimmungen erforderlich entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen negativen PCR-Test beizubringen. (…)“ Wie aber schon angemerkt, weicht die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde in einem Punkt von der Aktenlage ab: In Bezug auf die Frage des Scheiterns der Abschiebung am 10.12.2022 gibt nämlich die Email-Korrespondenz zwischen der BFA-Direktion und der Regionaldirektion OÖ aufschlussreich Auskunft: Auch wenn die Abschiebung tatsächlich erst am 09.12.2022 storniert wurde, wusste die BFA-Direktion offensichtlich unzweifelhaft bereits am 01.12.2022(!) um das Scheitern der für 10.12.2022 geplanten Abschiebung, wie die aber erst am 20.12.2022 (!) der für den Schubhaftakt zuständigen Referentin der Regionaldirektion OÖ gemachte Mitteilung offenbart:  Bereits am Donnerstag, den 01.12.2022, nachmittags, wurde im Zuge einer Kontaktaufnahme der Länderreferent des BFA (Hr ….) über den Umstand informiert, dass der Botschafter in der KW 49 – 05.12.2022 bis 11.12.2022 – auf Urlaub ist und während dieser Zeit keine HRZ-Ausstellungen erfolgen könnten. Die Stornierung hätte also bereits eine Woche vor der dann wirklich vorgenommenen erfolgen können. Warum dann der in der Folge für den 28.12.2022 ins Auge gefasste Abschiebetermin nicht realisiert werden konnte – an diesem Tag wäre ja der für die HRZ-Ausstellung verantwortliche Botschafter anwesend gewesen – ist der Aktenlage nicht zu entnehmen; das entsprechende Scheitern scheint auch nicht in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom Jänner 2022 auf. Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Schubhaftentlassung und nach einmaliger Meldung dem Gelinderen Mittel entzogen hatte und nachfolgend untergetaucht ist, ergibt sich aus der entsprechenden Information durch die Verwaltungsbehörde. Ebenso teilte die Verwaltungsbehörde nach der Beschwerdevorlage mit, dass der neuerlich beabsichtigte Abschiebetermin am 11.01.2023 wiederum wegen Ortsabwesenheit des Botschafters nicht eingehalten werden konnte: „Wie dem angeschlossenen Mail zu entnehmen ist, ging beim BFA RD OÖ heute um 15:10 Uhr die Mitteilung ein, dass das für 11.01.2023 erforderliche HRZ von der tunesischen Botschaft nicht ausgestellt wurde, da der zuständige Mitarbeiter der Botschaft abwesend war.“ Der tatsächliche Entlassungszeitpunkt ist neben der Mitteilung durch die Verwaltungsbehörde auch der Anhaltedatei zu entnehmen. Ausdrücklich teilte die Verwaltungsbehörde – nach entsprechender Nachschau durch Sicherheitsorgane – per Email v. 18.01.2023 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. „(…) hat sich dem Gelinderen Mittel (Meldeverpflichtung bei der PI Wien Sedlitzkygasse) welches ihm mit Bescheid am 11.01.2023 zugestellt wurde nach einmaliger Meldung am 12.01.2023 in weiterer Folge entzogen. Wie dem angeschlossenen Mail entnommen werden kann, verliefen auch die Ermittlungen der Polizei an der von (…) angegebenen Wohnadresse negativ und ist somit der derzeitige Aufenthaltsort des Genannten unbekannt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen; insbesondere war wegen des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes keine Verhandlung durchzuführen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:

Art. 130Abs.

1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

(…); 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da Festnahme und Anhaltung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Anhaltung): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder (…) Die Tatbestände des §22a Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG idgF bilden in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und darauf aufbauenden Anhaltung die formelle Grundlage.Die Tatbestände des §22a Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF bilden in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Festnahme und darauf aufbauenden Anhaltung die formelle Grundlage. Da die Beschwerde aktenwidrig das Fehlen eines Festnahmeauftrages monierte, stellt § 34 Abs3 Z 1 BFA-VG die für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche einfachgesetzlichen Norm des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) dar: Da die Beschwerde aktenwidrig das Fehlen eines Festnahmeauftrages monierte, stellt Paragraph 34, Abs3 Ziffer eins, BFA-VG die für den gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche einfachgesetzlichen Norm des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) dar: §
  3. Paragraph 34, (…)
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; Wie bereits unter der Rubrik Sachverhalt festgestellt, erfolgte die Festnahme nicht in Form eines Einlieferungsauftrages, wie in der Beschwerde vorgebracht, sondern auf der Grundlage eines am 03.05.2022

der zitierten Norm erlassenen Festnahmeauftrages, weil die Verwaltungsbehörde zutreffend vom „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“, konkret jene zur „Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel

§77Abs.

1 FPG“, ausging.Wie bereits unter der Rubrik Sachverhalt festgestellt, erfolgte die Festnahme nicht in Form eines Einlieferungsauftrages, wie in der Beschwerde vorgebracht, sondern auf der Grundlage eines am 03.05.2022

der zitierten Norm erlassenen Festnahmeauftrages, weil die Verwaltungsbehörde zutreffend vom „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“, konkret jene zur „Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel

§77Absatz eins, FPG“, ausging.

Vor dem Hintergrund der auch im nachfolgenden Mandatsbescheid ausführlich dargelegten Fluchtgefahr, die in der gegenständlichen Beschwerde nicht thematisiert wurde, stößt die im Festnahmeauftrag angeführte kurze Begründung, wonach der Beschwerdeführer seit der seit 30.04.2022 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung „in die völlige Anonymität untertauchte“ auf keine Bedenken. Da die Beschwerde im Zusammenhang mit der am 11.05.2022 und der darauf aufbauenden, lediglich knapp 4 ½ Stunden währenden Anhaltung sonst keinerlei Bedenken äußerte und nach der Aktenlage auch keine ersichtlich sind, war sie spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensantrag auf „Vorlage“ des Festnahmeauftrages war, abgesehen von seiner Rechtsnatur als nicht auf die Erledigung in der Sache zielender Verfahrensantrag, auch im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 34 Abs. 6 FPG nicht näher zu treten:Dem Verfahrensantrag auf „Vorlage“ des Festnahmeauftrages war, abgesehen von seiner Rechtsnatur als nicht auf die Erledigung in der Sache zielender Verfahrensantrag, auch im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, FPG nicht näher zu treten: Demnach hat ein/e in Haft befindlicher Fremde/r – und nur ein/e solche/r – einen Anspruch auf Ausfolgung eines Festnahmeauftrages, was sich schon dadurch erklärt, dass eben solche gerade ihrer Freiheit beraubten Personen sofort in die Lage versetzt werden sollen, wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. In einem Fall wie dem gegenständlichen ist der schon längere Zeit Enthaftete auf diese gesetzliche Wohltat nicht mehr angewiesen und auf das Institut der Akteneinsicht bei der jeweils verfahrensführenden Behörde oder, wie gegenständlich, beim Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Wenn die Rechtsvertretung im Fortsetzungsverfahren vom Dezember am 12.12.2022 vergeblich bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht begehrte, ist sie darauf hinzuweisen, dass mit diesem Tag die Entscheidungszuständigkeit bereits auf das Bundesverwaltungsgericht überging und sie sich an das Gericht hätte wenden sollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer Im aktuellen Verfahren keine Akteneinsicht begehrte. Zu Spruchpunkt A) II. (Schubhaftbescheid und Anhaltung bis zum 29.11.2022):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Schubhaftbescheid und Anhaltung bis zum 29.11.2022): Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der die Beurteilungsgrundlage der Fortsetzungsaussprüche dienenden Zeitabschnitte unmittelbar vor dem jeweiligen Fortsetzungsausspruch stellt sich zunächst einmal die Frage, ob diese Zeiträume überhaupt einer separaten Anfechtung zugänglich sind, oder einer Bekämpfung nicht die Rechtskraftwirkung der Fortsetzungsaussprüche entgegenstehen. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig: VwGH, Ra 2021/21/0066, 11.05.2021– Hervorhebung durch den Einzelrichter: „In einem

§ 22aAbs.

4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“„In einem

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ VwGH, Ra 2018/21/0111, v. 30.08.2018: „Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt.“„Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt.“ Da mit den gegenständlichen Fortsetzungserkenntnissen nicht formell und eigenständig über die den jeweiligen Fortsetzungsaussprüchen vorangegangenen und nachfolgenden Zeiträume abgesprochen wurde, ist dieser entsprechende Beschwerdeteil zulässig; ausdrücklich und dies sei hervorgehoben, sind die Fortsetzungserkenntnisse selbst – wie gleichfalls der entsprechend eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist – von der rechtlichen Beurteilung auszunehmen: VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023; VwGH, Ra 2021/21/0121 v. 05.04.2022 – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Der VwGH hat schon zur - der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 klargestellt, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch (damals) des UVS, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen. “„Der VwGH hat schon zur - der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 klargestellt, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch (damals) des UVS, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen. “ In diesem Sinne hatte die Beschwerdeschrift völlig zutreffend die Tage mit ihren Fortsetzungsaussprüchen, ausgenommen das Erkenntnis vom 30.11.2022 – siehe Spruchpunkt III., von der Anfechtung ausgenommen.In diesem Sinne hatte die Beschwerdeschrift völlig zutreffend die Tage mit ihren Fortsetzungsaussprüchen, ausgenommen das Erkenntnis vom 30.11.2022 – siehe Spruchpunkt römisch drei., von der Anfechtung ausgenommen. Gesetzliche Grundlagen (für die Bekämpfung des Schubhaftbescheides und der sich daran anschließenden Anhaltung sind: § 22a.

(1)BFA-VG Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)BFA-VG Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn (…) 3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Hier und auch die Anhaltung ab dem 09.12.2022 betreffend bildet der Tatbestand des §22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF die formelle Grundlage.Hier und auch die Anhaltung ab dem 09.12.2022 betreffend bildet der Tatbestand des §22a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF die formelle Grundlage. In materieller Hinsicht ist entsprechend der Beschwerdevorgabe in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, maßgeblich:In materieller Hinsicht ist entsprechend der Beschwerdevorgabe in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, maßgeblich: § 76

(1)FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)FPG Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder (…) Im Zusammenhang mit dem Schubhaftbescheid monierte der Beschwerdeführer unzutreffend ausschließlich die Anwendung der von der Verwaltungsbehörde angewandten Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, weil seiner Meinung nach der negative Asylbescheid noch gar nicht zugestellt worden sei und insofern also § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Anwendung gebracht werden hätte müssen.Im Zusammenhang mit dem Schubhaftbescheid monierte der Beschwerdeführer unzutreffend ausschließlich die Anwendung der von der Verwaltungsbehörde angewandten Rechtsgrundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, weil seiner Meinung nach der negative Asylbescheid noch gar nicht zugestellt worden sei und insofern also Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Anwendung gebracht werden hätte müssen. Wie aber schon oben dargelegt, ist dieser Vorbringensteil aktenwidrig, und da die Verwaltungsbehörde infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers und des Fehlens einer wirksamen Abgabestelle den negativen Asylbescheid rechtskonform am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zustellte, geht diese Argumentation ins Leere – im vorliegenden Fall lag und liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die Verwaltungsbehörde hatte daher völlig zu Recht § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angewandt.Wie aber schon oben dargelegt, ist dieser Vorbringensteil aktenwidrig, und da die Verwaltungsbehörde infolge des Untertauchens des Beschwerdeführers und des Fehlens einer wirksamen Abgabestelle den negativen Asylbescheid rechtskonform am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zustellte, geht diese Argumentation ins Leere – im vorliegenden Fall lag und liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, die Verwaltungsbehörde hatte daher völlig zu Recht Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angewandt. Mangels weiterer den Schubhaftbescheid selbst in Frage stellender Ausführungen war die Beschwerde diesbezüglich einmal spruchgemäß zu verwerfen. In Bezug auf die sich an die Schubhaftanordnung anschließende Anhaltung versuchte der Beschwerdeführer, diese mit dem seiner Meinung nach zu spät eingeleiteten HRZ-Verfahren offensichtlich als unverhältnismäßig und damit rechtswidrig darzustellen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer aber insofern keine Unverhältnismäßigkeit der Anhaltung aufzeigen, als die seiner Ansicht nach zu späte Beantragung eines HRZ in keinster Weise für die Anhaltung bis 30.11.2022 kausal ist – mit anderen Worten: Selbst wenn die Verwaltungsbehörde schon am Tag seiner Überstellung von Deutschland nach Österreich, also am 11.05.2022, einen Antrag auf Erteilung eines HRZ gestellt hätte, hätte infolge der PCR-Testverweigerung keine Abschiebung vor dem ersten möglichen Abschiebetermin ohne PCR-Test-Erfordernis, dem 01.12.2022, durchgeführt werden können. Die im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegebene Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG in der Form des Untertauchens und der Weiterreise nach Deutschland sowie der Vereitelung der Abschiebung durch Verweigerung der PCR-Tests wurde rechtlich nicht mehr thematisiert.Die im vorliegenden Fall unzweifelhaft gegebene Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG in der Form des Untertauchens und der Weiterreise nach Deutschland sowie der Vereitelung der Abschiebung durch Verweigerung der PCR-Tests wurde rechtlich nicht mehr thematisiert. Da also sonst keine entsprechende substantiierte Rüge erfolgte, und wie auch schon in den jeweiligen Fortsetzungsverfahren nach Einräumung von Parteiengehör keine Bedenken hervorkamen, erweist sich die Anhaltung bis zum 29.11.2022 als rechtskonform und eben auch verhältnismäßig. Da die Beschwerdeschrift die Anhaltung am 30.11.2022 von der Anfechtung ausnahm, war darüber nicht zu befinden.Da die Beschwerdeschrift die Anhaltung am 30.11.2022 von der Anfechtung ausnahm, war darüber nicht zu befinden., Zu Spruchpunkt A) III. (Anhaltung am 02.12.2022):Zu Spruchpunkt A) römisch drei. (Anhaltung am 02.12.2022): § 11.

(8)BFA-VG Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.Paragraph 11,
(8)BFA-VG Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen. § 68.
(1)AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,

(1)AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Während die Beschwerdeschrift zutreffend die Fortsetzungsaussprüche vom 07.09.2022, 28.09.2022, 19.10.2022, 10.11.2022 und 27.12.2022 zutreffend von der Anfechtungserklärung ausnahm, weil dieselben am selben Tag auch zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurden, ist sie in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch vom 30.11.2022 unzutreffenderweise von der Zustellung am selben Tag ausgegangen, was aber wie festgestellt, nicht der Fall war: Dem Beschwerdeführer wurde dieses Fortsetzungserkenntnis entsprechend der angeführten Spezialnorm des § 11 Abs. 8 BFA-VG rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 02.12.2022 zugestellt, mag die Rechtsvertretung an diesem Tag – gekreuzt mit der Ausfolgung – ihre Vollmacht bekanntgegeben haben; der Rechtsvertretung wurde dann per 06.12.2022 eine weitere Ausfertigung übermittelt.Dem Beschwerdeführer wurde dieses Fortsetzungserkenntnis entsprechend der angeführten Spezialnorm des Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 02.12.2022 zugestellt, mag die Rechtsvertretung an diesem Tag – gekreuzt mit der Ausfolgung – ihre Vollmacht bekanntgegeben haben; der Rechtsvertretung wurde dann per 06.12.2022 eine weitere Ausfertigung übermittelt. Im Sinne der schon zu Spruchpunkt A) II. zitierten Judikatur zur „eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014“ (VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023, Ra 2021/21/0121, v. 05.04.2022) mit entsprechender aber eben „nicht darüberhinausgehender Bindungswirkung“, war daher die Anhaltung am 02.12.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Sinne der schon zu Spruchpunkt A) römisch zwei. zitierten Judikatur zur „eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014“ (VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023, Ra 2021/21/0121, v. 05.04.2022) mit entsprechender aber eben „nicht darüberhinausgehender Bindungswirkung“, war daher die Anhaltung am 02.12.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt A) IV. (Anhaltung ab dem 01.12.2022, ausgenommen 02.12.2022 – siehe Spruchpunkt A) III. – und 27.12.2022):Zu Spruchpunkt A) römisch vier. (Anhaltung ab dem 01.12.2022, ausgenommen 02.12.2022 – siehe Spruchpunkt A) römisch drei. – und 27.12.2022): Zu prüfen bleibt sohin die Frage, ob die weitere Anhaltung im Zusammenhang mit dem Scheitern der nachfolgenden Abschiebung trotz Aufhebung aller Covid-19-Einreisebschränkungen rechtmäßig war oder nicht – diesbezüglich ist § 80.

(1)FPG Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)FPG Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt (…)
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, (…)
  1. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
  2. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, gestützt auf jene des EuGH, lautet – Hervorhebung durch den Einzelrichter: VwGH, Ra 2020/21/0404, v. 15.12.2020 (u.a.): „Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Art. 15Abs. 6 lit. a Rückführungs

RL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein (vgl. EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005) hinaus nicht vor.“„Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft

Artikel 15, Absatz 6, Litera a, Rückführungs

RL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005) hinaus nicht vor.“ Im gegenständlichen Fall, in welchem das Heimreisezertifikat gleichsam abholbereit vorlag – lediglich der für die Unterschrift verantwortliche Botschafter war am 09.12.2022 nicht zugegen – kann das bisherige, die Abschiebungen vereitelnde Beschwerdeführer-Verhalten der Verweigerung der für die Rückführung notwendigen PCR-Tests nicht mehr als kausal für die gescheiterte Abschiebung am 10.12.2022 und letztlich überhaupt als Rechtfertigung für die Anhaltung ab dem 01.12.2022 ins Treffen geführt werden, da eben ab dem 01.12.2022 sämtliche Einreisebeschränkungen nach Tunesien im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben wurden, also keine wie immer geartete Testpflicht für die Einreise nach Tunesien mehr bestand. In diesem Sinne stellt sich entsprechend der soeben zitierten Judikatur die Anhaltung ab dem Tag, an dem die Einreisebeschränkunken nach Tunesien aufgehoben wurden und (!) der Behörde das Scheitern der Abschiebung am 10.12.2022 bekannt war und der Flug storniert werden musste, also tatsächlich ab dem 01.12.2022, ausgenommen jenem der Erlassung des Fortsetzungserkenntnisse v. 27.12.2022 am 27.12.2022, hinsichtlich dessen nach der schon angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer „eingeschränkten Rechtskraftwirkung“ auszugehen war, als rechtswidrig dar. Für die Behörde wäre auch nichts mit einer ihrer bisherigen Begründungslinie, welche das Scheitern der beabsichtigten Abschiebungen ausschließlich im Verhalten des Beschwerdeführers ansiedelte, geradezu diametral entgegengesetzten Argumentation, wonach das angeführte Judikat gar nicht für den gegenständlichen Fall schlagend sei, weil ja formell gesehen, doch noch kein HRZ vorlag, gewonnen: Denn diesbezüglich hat die Beschwerde zutreffend auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes E93/2021 v. 07.10.2021 hingewiesen, welchem folgender vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis W278 2226662-11 v. 27.11.2020 festgestellter Sachverhalt zugrunde lag, der dem gegenständlichen hinsichtlich des Vorliegens/Nichtvorliegens eines HRZ gleicht: W278 2226662-11 v. 27.11.2020: „(…) 1.3.

  1. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) wurde vom Bundesamt bei der Afghanischen Botschaft am 16.03.2020 angefordert und von dieser am 17.04.2020 zugesichert, dass aufgrund der vorhandenen Taskira die Ausstellung eines EU Laissez Passer jederzeit möglich ist. 1.3.
  2. Die Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer ist möglich. Für einen (vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht näher genannten) Termin im Dezember 2020 ist eine Frontex-Charterrückführung nach Afghanistan geplant. Der BF wurde für diesen Termin gebucht. (…)“ Exakt diese Fallkonstellation eines zugesagten HRZ und der zuvor im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers liegenden Undurchführbarkeit der Rückführung führte zur nachfolgend zitierten Behebung durch den Verfassungsgerichtshof – Hervorhebungen durch den Einzelrichter: VfGH, E93/2021, v. 07.10.2021: „Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer ab 03.12.2019 in Schubhaft und wurde somit zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 27.11.2020 über die vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten hinaus in Schubhaft angehalten (vgl §80 Abs2 FPG und Art15 Abs5 Rückführungs-RL). Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt wurden (vgl Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung über sechs Monate hinaus damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unbegründeten und missbräuchlichen Asylfolgeantragstellung am 30.01.2020 (über den bereits am 13.03.2020 rechtskräftig entschieden wurde), nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, ein Abschiebehindernis zu vertreten habe. Die Verzögerung des Verfahrens zur Abschiebung sei daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stehe in adäquatem Kausalzusammenhang mit der immer noch andauernden Schubhaft. Dem fügt das BVwG hinzu, es könne weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, dass im Anschluss durch die COVID-19-Pandemie und die Aussetzung der Charterflüge durch die afghanische Regierung keine Abschiebungen erfolgt seien. Dementsprechend stellte das BVwG auch fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt hätten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es aber für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie ein neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz – wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt ein die Abschiebung verzögerndes, dem Beschwerdeführer anzulastendes Verhalten darstellen kann – kausal für eine zehnmonatige Verzögerung der Abschiebung sein könnte, und damit eine weitere Anhaltung im November 2020 gerechtfertigt werden könnte. Offenkundig ist die weitere Anhaltung – wovon anscheinend auch das BVwG ausgeht – darauf zurückzuführen, dass "aufgrund der COVID - 19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt [wurden]". Die Abschiebung dürfte sich daher aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen verzögert., „Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer ab 03.12.2019 in Schubhaft und wurde somit zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 27.11.2020 über die vorgesehene grundsätzliche Höchstdauer von sechs Monaten hinaus in Schubhaft angehalten vergleiche §80 Abs2 FPG und Art15 Abs5 Rückführungs-RL). Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt wurden vergleiche Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) begründet die Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung über sechs Monate hinaus damit, dass der Beschwerdeführer auf Grund der unbegründeten und missbräuchlichen Asylfolgeantragstellung am 30.01.2020 (über den bereits am 13.03.2020 rechtskräftig entschieden wurde), nachdem der erste Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei, ein Abschiebehindernis zu vertreten habe. Die Verzögerung des Verfahrens zur Abschiebung sei daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen und stehe in adäquatem Kausalzusammenhang mit der immer noch andauernden Schubhaft. Dem fügt das BVwG hinzu, es könne weder dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl noch dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, dass im Anschluss durch die COVID-19-Pandemie und die Aussetzung der Charterflüge durch die afghanische Regierung keine Abschiebungen erfolgt seien. Dementsprechend stellte das BVwG auch fest, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt auf Grund der COVID-19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt hätten werden können. Vor diesem Hintergrund ist es aber für den VfGH nicht nachvollziehbar, wie ein neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz – wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob dies überhaupt ein die Abschiebung verzögerndes, dem Beschwerdeführer anzulastendes Verhalten darstellen kann – kausal für eine zehnmonatige Verzögerung der Abschiebung sein könnte, und damit eine weitere Anhaltung im November 2020 gerechtfertigt werden könnte. Offenkundig ist die weitere Anhaltung – wovon anscheinend auch das BVwG ausgeht – darauf zurückzuführen, dass "aufgrund der COVID - 19 bedingten Flugverkehrsbeschränkungen seit 26.02.2020 keine weiteren Charterabschiebeflüge nach Afghanistan durchgeführt [wurden]". Die Abschiebung dürfte sich daher aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen verzögert. Dem Urteil EuGH 05.06.2014, Rs C-146/14, Mahdi, folgend, liegt dann keine "mangelnde Kooperationsbereitschaft" iSd Art15 Abs6 lit. a Rückführungs-RL vor – und der Ausnahmetatbestand des §80 Abs4 Z4 FPG ist nicht erfüllt –, "wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er nicht bei der Durchführung der Abschiebung kooperiert hat und dass diese wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen [...].". Indem das BVwG im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darzulegen, hat es – mangels Erfüllung des §80 Abs4 Z4 FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt.Dem Urteil EuGH 05.06.2014, Rs C-146/14, Mahdi, folgend, liegt dann keine "mangelnde Kooperationsbereitschaft" iSd Art15 Abs6 Litera a, Rückführungs-RL vor – und der Ausnahmetatbestand des §80 Abs4 Z4 FPG ist nicht erfüllt –, "wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er nicht bei der Durchführung der Abschiebung kooperiert hat und dass diese wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen [...].". Indem das BVwG im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft und die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung festgestellt hat, ohne aber die konkrete Kausalität eines Verhaltens des Beschwerdeführers für die nichterfolgte Abschiebung und die dadurch bewirkte Verlängerung der Schubhaft darzulegen, hat es – mangels Erfüllung des §80 Abs4 Z4 FPG und weil es daher an einer Rechtsgrundlage für die weitere Anhaltung in Schubhaft fehlt – den Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) verletzt. Mit entsprechendem Ersatzerkenntnis stellte dann das Bundesverwaltungsgericht auch die über sechs Monate währende Anhaltung als rechtswidrig fest. In diesem Sinne war auch im gegenständlichen Fall des Vorliegens der Zusicherung des HRZ spruchgemäß die Anhaltung ab dem 01.12.2022, als sämtliche Einreisebeschränkungen aufgehoben waren (und der Verwaltungsbehörde bekannt war, dass sie den Abschiebeflug aus nicht in den Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers fallenden Gründen stornieren musste), für rechtswidrig zu erklären. Auch sei in diesem Zusammenhang nochmals hervorzuheben, dass es auf die Bemühungen der Verwaltungsbehörde und die Beteuerung, nicht für die Verzögerungen ab Dezember wegen mangelnder Vorhersehbarkeit verantwortli zu sein, nicht ankommt (!), wie der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich ausführt: „Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt wurden (vgl Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.“„Ob seitens der Behörden angemessene Bemühungen hinsichtlich der Abschiebungsmaßnahmen gesetzt wurden vergleiche Art15 Abs6 Rückführungs-RL), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben.“ Der Vollständigkeit halber sei aber auch nochmals darauf hingewiesen, dass weder im weiteren Verlauf des Dezember 2022 noch im Jänner 2023 die Abschiebung des Beschwerdeführers bewerkstelligt werden konnte, was letztlich – verspätet – zu seiner Entlassung führte. Zu den Spruchpunkten V. (Kosten):Zu den Spruchpunkten römisch fünf. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Einleitend ist anzumerken, dass Festnahme und darauf basierende Anhaltung einerseits, Schubhaftbescheid und wiederum darauf gründende Anhaltung andererseits nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als einheitlicher Verwaltungsakt anzusehen sind – Hervorhebung durch den Einzelrichter: VwGH v. 31.08.2017, Ro 2016/21/0014: „Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach § 76 FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in § 76 FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt (vgl. E
  1. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach § 34 BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist.“„Die Festnahme samt der darauf gegründeten anschließenden Anhaltung einerseits sowie die Anordnung und Vollstreckung der Schubhaft nach Paragraph 76, FrPolG 2005 andererseits stellen keinen einheitlichen Verwaltungsakt dar. Die Festnahme ist nämlich keine notwendige Voraussetzung der Verhängung von Schubhaft. Diese kann vielmehr auch gegenüber einem bereits vor der Behörde (etwa aus eigenem Antrieb oder in Befolgung einer Ladung) anwesenden oder auf Grund anderweitiger Anordnung angehaltenen Fremden mit Bescheid angeordnet und allein auf dieser Grundlage unmittelbar in Vollzug gesetzt werden. Umgekehrt folgt nicht jeder Festnahme eine Schubhaft nach. Bei der Festnahme handelt es sich zudem um einen auf eine andere gesetzliche Grundlage gestützten, zeitlich trennbaren und unterscheidbaren Akt, der einer (gegenüber der Schubhaft) isolierten Betrachtung zugänglich ist und schon infolge der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen auch einem anderen Fehlerkalkül als die in Paragraph 76, FrPolG 2005 normierten Erfordernisse der Anordnung von Schubhaft unterliegt vergleiche E
  2. Juni 2013, 2012/21/0010). Hieraus folgt, dass nicht von einer Einheit einer Festnahme nach Paragraph 34, BFA-VG 2014 einerseits und Schubhaft andererseits auszugehen ist.“ An das Vorliegen von einander zu unterscheidender Verwaltungsakte könnten sich je nach Verfahrensausgang unterschiedliche Kostenaussprüche knüpfen; dies hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits von der der Maßnahmenbeschwerde selbst – siehe nachfolgendes anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung – andererseits – im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 35 Abs. 7 VwGVG – siehe sogleich – ab:An das Vorliegen von einander zu unterscheidender Verwaltungsakte könnten sich je nach Verfahrensausgang unterschiedliche Kostenaussprüche knüpfen; dies hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einerseits von der der Maßnahmenbeschwerde selbst – siehe nachfolgendes anschauliches Beispiel aus der Rechtsprechung – andererseits – im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG – siehe sogleich – ab: VwGH v. 31.08.2017, Ro 2016/21/0014: „Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu § 79a Abs. 7 AVG iVm § 52 Abs. 1 (und § 53 Abs. 1) VwGG idF vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 ergangenen - hg. Judikatur (vgl. E
  3. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Bf darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des § 35 VwGVG 2014 übertragen (vgl. B
  4. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E
  5. März 2016, Ra 2015/05/0090).“„Ein Anspruch auf Kostenersatz im Verfahren vor dem VwG besteht unter anderem dann, wenn sich eine Maßnahmenbeschwerde gegen mehrere Verwaltungsakte richtet und mit der Bekämpfung eines davon erfolgreich ist. Nach der - zu Paragraph 79 a, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, (und Paragraph 53, Absatz eins,) VwGG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ergangenen - hg. Judikatur vergleiche E
  6. April 2005, 2004/01/0277) kommt es für den Ersatzanspruch des Bf darauf an, wie viele Verwaltungsakte er mit einer Maßnahmenbeschwerde erfolgreich angefochten hat. Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte kann allerdings nicht allein darauf abgestellt werden, wie die zu Grunde liegende Beschwerde strukturiert ist und wie viele Einzelakte sie im Rahmen des bekämpften Amtshandelns zu erkennen vermeint. Wesentlich sind vielmehr die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen. Diese Judikatur wurde auf den Anwendungsbereich des Paragraph 35, VwGVG 2014 übertragen vergleiche B
  7. Mai 2015, Ra 2015/02/0070; E
  8. März 2016, Ra 2015/05/0090).“ Da sich die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich ihrer Strukturierung und ihrer sprachlichen Ausführungen eindeutig gegen die Festnahme und Schubhaft als zeitlich und sachlich trennbare Akte richtet, und nach der Aktenlage völlig unterschiedliche Rechtsverletzungen eine Rolle spielen – hier Festnahmegrundlage, dort Verhältnismäßigkeit – sind die Kostenfolgen in Bezug auf die Bekämpfung der Festnahme und Schubhaft grundsätzlich einmal unabhängig voneinander zu beurteilen. Für die Bekämpfung der Festnahme und darauf basierenden Anhaltung bedeutet dies, dass dem Beschwerdeführer als vollständig unterliegender Partei dem Grunde nach kein Kostenananspruch zukommt. Vice versa hat die Verwaltungsbehörde dem Grunde nach Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten – die für den vorliegenden Fall (aber) entscheidungsrelevante Bestimmung lautet: § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zwar hat die Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Zuspruch von Kosten gestellt, die diesem Antrag zugrundeliegende Vorlage und entsprechenden Ausführungen beziehen sich aber ausschließlich auf die Schubhaft – kein einziges Wort zum Problemkreis der Festnahme – sodass sich folglich letztlich auch der Kostenantrag nur auf die Schubhaft bezieht. Ohne (eigenständigen) Antrag aber kein Kostenzuspruch. In Bezug auf die Schubhaft jedoch ist keine der beiden Verfahrensparteien als vollständig obsiegende Partei hervorgetreten – siehe Spruchpunkt II. – IV. – und steht diesbezüglich keiner der Parteien schon dem Grunde nach ein Ersatz ihrer jeweiligen Aufwendungen zu.In Bezug auf die Schubhaft jedoch ist keine der beiden Verfahrensparteien als vollständig obsiegende Partei hervorgetreten – siehe Spruchpunkt römisch zwei. – römisch vier. – und steht diesbezüglich keiner der Parteien schon dem Grunde nach ein Ersatz ihrer jeweiligen Aufwendungen zu. Aufgrund der speziellen Fallkonstellation – einmal Obsiegen der Behörde ohne notwendige Antragstellung, das andere Mal geteiltes Obsiegen – konnte mit einem einmaligen Kostenausspruch das Auslangen gefunden werden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2258949.7.00

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