F, § 34 Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Festnahme vom 11.05.2022 und die Anhaltung am 11.05.2022, richtet,
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG idgF, Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 29.11.2022 wird
1 Z 3 BFA-VG, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft bis zum 29.11.2022 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung am 02.12.2022
1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch drei. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Anhaltung am 02.12.2022
Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen. IV. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt III.) und 27.12.2022 richtet,
1 Z 3 BFA-VG, § 80 Abs. 4 Z 4 FPG stattgegeben und die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt III.) und 27.12.2022, für rechtswidrig erklärt.römisch vier. Der Beschwerde wird insofern, als sie sich gegen die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt römisch drei.) und 27.12.2022 richtet,
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG, Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FPG stattgegeben und die Anhaltung vom 01.12.2022 bis 10.01.2023, ausgenommen 02.12.2022 (Spruchpunkt römisch drei.) und 27.12.2022, für rechtswidrig erklärt. V. Die Kostenersatzbegehren werden
GVG abgewiesen.römisch fünf. Die Kostenersatzbegehren werden
Paragraph 35, Absatz 7,, Paragraph 35, Absatz eins, – Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland am 11.05.2022 wurde der Beschwerdeführer (BF) festgenommen und in weiterer Folge am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.09.2022, 28.09.2022, 19.10.2022, 10.11.2022, 30.11.2022 (zugestellt am 02.12.2022) und zuletzt vom 27. 12.2022 wurde im Zuge amtswegiger Überprüfungen durch das Verwaltungsgericht festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit Schriftsatz vom 09.01.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung am 05.01.2023 fristgerecht Beschwerde gegen die Festnahme, den Schubhaftbescheid und die Anhaltungen in Schubhaft, soweit sie nicht die angeführten Tage der in den jeweiligen amtswegig durchgeführten Überprüfungsverfahren ausgesprochenen Fortsetzungen der Schubhaft betrafen. Dem erst einmal zu entwirrenden Begründungsknäuel – zu den einzelnen Anfechtungsgegenständen werden zusätzlich auch völlig themenfremde, wiederum zu anderen Anfechtungsgegenständen gehörende Ausführungen getätigt, so z.B. zur Festnahme solche in Bezug auf den Schubhaftbescheid – lässt sich zusammengefasst folgendes Vorbringenssubstrat entnehmen: Die Festnahme sei rechtswidrig, weil ein Einlieferungsauftrag (wohl gemeint: in ein Polizeianhaltezentrum – Anmerkung des Richters) nicht die Voraussetzungen einer nachfolgenden Darlegung der Festnahmegründe erfülle – der der Festnahme zugrundeliegende Auftrag sei zu erheben. Der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Asylbescheid noch gar nicht am 01.04.2021 zugestellt worden sei, da „sich durch die Nachforschungen durch die rechtsfreundliche Vertretung herausgestellt“ habe, dass bereits am 31.03.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt worden sei. Der tatsächlich zum Zwecke der Abschiebung
2 FPG erlassene Schubhaftbescheid hätte auf der Grundlage des §76 Abs. 2 Z 1 FPG erlassen werden müssen – „der Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden sei zu ermitteln“.Der Schubhaftbescheid sei rechtswidrig, weil der erstinstanzliche Asylbescheid noch gar nicht am 01.04.2021 zugestellt worden sei, da „sich durch die Nachforschungen durch die rechtsfreundliche Vertretung herausgestellt“ habe, dass bereits am 31.03.2022 ein Wiederaufnahmegesuch an Österreich gestellt worden sei. Der tatsächlich zum Zwecke der Abschiebung
Absatz 2, FPG erlassene Schubhaftbescheid hätte auf der Grundlage des §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG erlassen werden müssen – „der Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden sei zu ermitteln“. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Anhaltung wurde unter dem Aspekt einer nicht gehörigen Führung des HRZ-Verfahrens und der Nichtrealisierung des Schubhaftzweckes aus vom Beschwerdeführer nicht zu vertretenden Gründen sowie der Absehbarkeit der Nichtverwirklichbarkeit des Schubhaftzweckes, wodurch sich die Anhaltung als unverhältnismäßig darstelle, beleuchtet. Am 10.01.2023 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der volljährige BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates. Er ist tunesischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Seine Identität steht fest. Er wurde am 28.07.2022 von der tunesischen Botschaft identifiziert. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF reiste spätestens am 26.03.2022 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat am 28.03.2022 die Betreuungsstelle West verlassen und war in der Folge unbekannten Aufenthalts. Er reiste nach Deutschland aus. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 01.04.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Da der BF über keine Zustelladresse und keinen Wohnsitz im Inland verfügte sowie unbekannten Aufenthaltes war, wurde der genannte Bescheid am 01.04.2022 durch Hinterlegung im Akt zugestellt und am 30.04.2022 rechtskräftig. Der BF wurde in weiterer Folge in Deutschland aufgegriffen und wandte sich Deutschland mit dem sogenannten „Standardformular für die Übermittlung von Daten vor einer Überstellung (…)“ am 28.04.2022 – digital signiert – an Österreich, um den Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich zurückzustellen. Mit Schreiben vom 02.05.2022 kündigte die Verwaltungsbehörde der LPD OÖ die Überstellung des BF für den 11.05.2022 beim Grenzübertritt Schärding an. Diese erfolgte auch und wurde der Beschwerdeführer am 11.05.2022 um 11.00 Uhr auf der Grundlage eines am 03.05.2022 seitens der Verwaltungsbehörde erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen. Im Festnahmeauftrag ausgewiesene Rechtsgrundlage war „§34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Im Festnahmeauftrag ausgewiesene Rechtsgrundlage war „§34 Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG – Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“. Als Gründe führte er an: „(…) Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
1 FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Die Rückkehrentscheidung (§52 FPG) ist seit 30.04.2022 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 02.05.2022 abgelaufen. Herr (…) verfügt über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich und tauchte in der völligen Anonymität unter. HRZ-Verfahren anhängig. (…)“.„(…) Die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Absatz eins, FPG liegen vor und die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt nicht aus anderen Gründen. Die Rückkehrentscheidung (§52 FPG) ist seit 30.04.2022 rechtskräftig und die Frist für die freiwillige Ausreise ist am 02.05.2022 abgelaufen. Herr (…) verfügt über keinen polizeilich gemeldeten Wohnsitz in Österreich und tauchte in der völligen Anonymität unter. HRZ-Verfahren anhängig. (…)“. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, Zl. 1300742301/221535660, der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 11.05.2022, 15.25 Uhr, bis zum 10.01.2023 in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 11.05.2022, Zl. 1300742301/221535660, der dem BF persönlich zugestellt wurde, wurde die Verhängung der Schubhaft gegen den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF in Schubhaft genommen. Der Beschwerdeführer wurde seit dem 11.05.2022, 15.25 Uhr, bis zum 10.01.2023 in Schubhaft angehalten. Im Rahmen der am 16.05.2022 durchgeführten Rückkehrberatung durch die BBU erklärte der BF erneut, nicht rückkehrwillig zu sein. Am 23.05.2022 wurde ein HRZ-Antrag durch das BFA an die Botschaft übermittelt. Am 30.06.2022 und 22.07.2022 wurde bei der Botschaft betreffend die Ausstellung des Heimreisezertifikats urgiert. Am 28.07.2022 erfolgte die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft und erteilte jene die HRZ-Zustimmung, die bis 28.07.2023 gilt. Daraufhin wurde am 29.07.2022 die (erste) Flugbuchung für den 01.09.2022 durchgeführt. Der BF wurde am 16.08.2022 über die bevorstehende Abschiebung am 01.09.2022 informiert. Das BFA führte am 30.05.2022, 17.06.2022, 05.07.2022, 22.07.2022, 09.08.2022 und 26.08.2022 amtswegige Schubhaftprüfungen durch, wobei jeweils die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung festgestellt wurde. Am 31.08.2022 in der Früh verweigerte der BF den für die Abschiebung notwendigen PCR-Test – seit 1.7.2021 bestand eine PCR-Testpflicht für alle Einreisenden nach Tunesien, welche sowie alle anderen Einreisebeschränkungen im Zusammenhang mit der Pandemie am 01.
3 Z 1 BFA-VG vor, welcher nachvollziehbar die zu setzenden Sicherungsmaßnahmen beinhaltet; hinsichtlich der Rechtsfrage der Übermittlung des Festnahmeauftrages siehe rechtliche Beurteilung. Auch erfolgte tatsächlich ein Einlieferungsauftrag, nur bildete dieser eben nicht die Grundlage für die tatsächlich erfolgte Festnahme.Unzweifelhaft liegt in dem durchnummerierten Aktenkonvolut ein Festnahmeauftrag
Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG vor, welcher nachvollziehbar die zu setzenden Sicherungsmaßnahmen beinhaltet; hinsichtlich der Rechtsfrage der Übermittlung des Festnahmeauftrages siehe rechtliche Beurteilung. Auch erfolgte tatsächlich ein Einlieferungsauftrag, nur bildete dieser eben nicht die Grundlage für die tatsächlich erfolgte Festnahme. Auch für die Beschwerdebehauptung, dass der negative Asylbescheid inklusive Rückkehrentscheidung gar nicht rechtswirksam durch Hinterlegung im Akt am 01.04.2022 infolge unbekannten Aufenthaltes zugestellt worden sei, weil Deutschland bereits vor Erlassung des Bescheides, nämlich am 31.03.2022, an Österreich herangetreten sei, findet sich keine Deckung in der Aktenlage, wie festzustellen war: Deutschland wandte sich zufolge der Aktenlage erst am 28.04.2022, also lange nach der Hinterlegung am 01.04.2022, mittels Standardformular an Österreich. Dementsprechend erweist sich auch der Antrag, „den Zeitpunkt der Anfrage durch die deutschen Behörden an die österreichischen Behörden zu ermitteln“, als obsolet. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher erläutert, hat die Beschwerdeschrift entsprechend der Judikatur – siehe rechtliche Beurteilung – die Tage der Fortsetzungsaussprüche von der Anfechtung ausgenommen; hierbei ist der Rechtsvertretung aber insofern ein Fehler unterlaufen, als sie das jeweilige (Erstellungs)Datum auf den Fortsetzungserkenntnissen anführte, die aber nicht zwingend mit den tatsächlichen Erlasszeitpunkten dieser Erkenntnisse zusammenfallen müssen, wie es auch gegenständlich der Fall ist: So wurde das Fortsetzungserkenntnis vom 30.11.2022 erst am 02.12.2022 durch persönliche Ausfolgung zugestellt und damit rechtswirksam erlassen – dieser Tag hätte daher von der Anfechtung ausgenommen werden müssen; zu den entsprechenden rechtlichen Konsequenzen siehe rechtliche Beurteilung. Die Aufhebung sämtlicher Einreisebeschränkungen nach Tunesien im Zusammenhang mit der Pandemie ab 01.12.2022 kann als notorische Tatsache angesehen werden, da sie in zahlreichen Internet-Seiten, unter anderem der Homepage des Außenministeriums, nachgelesen werden kann. In Bezug auf die Identifizierung des Beschwerdeführers, die (Nicht)Durchführbarkeit der Abschiebung, der Verweigerung der PCR-Tests und die Zustimmung zur Ausstellung eines HRZ konnte den jeweiligen Stellungnahmen der Verwaltungsbehörde – mit einer Ausnahme, siehe nachfolgend – gefolgt werden, welche die Rückführungssituation sehr detailliert darstellt – Hervorhebungen laut Original: „HRZ Am 23.05.2022 wurde der vollständige HRZ-Antrag an die tunesische Botschaft übermittelt, welche am mittels Verbalnote mit 20.07.2022 die VP als tunesischen Staatsbürger identifiziere. Auch wurde einer HRZ Ausstellung zugestimmt. Wie den Informationen zur HRZ-Beschaffung (siehe Seiten 201 – 202 und 239) zu entnehmen ist, wird ein tunesisches HRZ immer nur nach Übermittlung der Flugdaten mit einer Gültigkeit von nur 3 Tagen ausgestellt, weswegen, es üblicher Weise immer erst kurz vor dem Abschiebeflug abgeholt wird. Aus diesem Grund wurde es bisher auch noch nicht hochgeladen und konnte von der RD OÖ auch noch nicht eingesehen bzw dem Vorlageakt angeschlossen werden. Abschiebung und Vereitelung der Abschiebung Um eine Abschiebung nach Tunesien durchführen zu können, war es bis 01.12.2022 für den Zweck des Fluges und der dortigen Einreise aufgrund der COVID-Bestimmungen erforderlich entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen PCR-Test welcher nicht älter als 72 Stunden ist, beizubringen (siehe Vorlageakt Seite 199). Aus diesem Grund wäre am 31.08.2022 zum Zwecke der Abschiebung mit der VP ein PCR-Test durchgeführt worden, welcher von ihm verweigert wurde. Demzufolge musste der Abschiebeflug für 01.09.2022 storniert werden.Demzufolge musste der Abschiebeflug für 01.09.2022 storniert werden., Neuerlich gebuchter Abschiebetermin 23.10.2022 Vom BFA wurde unverzüglich ein neuer Abschiebetermin organisiert. Dieser wurde samt Eskorten für den 23.10.2022 fixiert und auch gebucht (siehe Vorlageakt Seiten 269 - 276). Wie die VP bereits in der mündlichen BVwG-Verhandlung am 19.10.2022 angekündigt hat, wurde am 22.10.2022 der PCR-Test erneut verweigert und der Flug musste erneut storniert werden (siehe Vorlageakt Seiten 425 – 445). Information gem. § 80 Abs 7 FPGInformation gem. Paragraph 80, Absatz 7, FPG Der Umstand, dass bislang keine Abschiebung durchgeführt werden konnte, liegt allein im Verhalten der VP begründet (dem Verfahren entzogen und mehrfach den erforderlichen PCR-Test verweigert). Daher wurde die Dauer der Schubhaft gem. § 80 Abs. 4 Z 4 auf die von Gesetzes wegen maximal zulässige Dauer von 18 Monaten ausgedehnt (siehe Vorlageakt Seiten 459 – 462).Daher wurde die Dauer der Schubhaft gem. Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, auf die von Gesetzes wegen maximal zulässige Dauer von 18 Monaten ausgedehnt (siehe Vorlageakt Seiten 459 – 462). Neuerlich gebuchter Abschiebetermin 10.12.2022 Vom BFA wurde ein neuer Abschiebetermin organisiert. Dieser wurde samt Eskorten für den 10.12.2022 fixiert und auch gebucht (siehe Vorlageakt Seiten 471 - 477). (Vorankündigung) wurde am 24.11.2022 um 10:25 Uhr nachweislich der VP ausgefolgt. (siehe Vorlageakt Seiten 581 - 595)Stornierung der Abschiebung vom 10.12.2022Vorlageakt Seiten 581 - 595), Stornierung der Abschiebung vom 10.12.2022 Am 09.12.2022 musste die Abschiebung storniert werden, da der Botschafter sich in Urlaub befand und daher keine HRZ ausgestellt werden konnten. Zum Zeitpunkt der Buchung war dieser Umstand nicht absehbar. Abschiebeflug samt Eskorten für 11.01.2023 Die Abschiebung konnte nun für 11.01.2023 fixiert werden, lt telefonischer Auskunft der HRZ-Abteilung des BFA (Herr Brandstätter) wird das HRZ am 10.01.2023 von der tunesischen Botschaft abgeholt werden. Seit 01.12.2022 besteht weder für den Flug noch für die Einreise in Tunesien eine COVID-Beschränkung. Das heißt es ist kein PCR-Test bei fehlender Impfung erforderlich.“ Wie also unzweifelhaft der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde zu entnehmen ist – siehe im Original fettunterlegte Ausführungen zur Jännerterminisierung, lag das HRZ abholbereit – „wird … abgeholt werden“ – bei der tunesischen Botschaft. In diesem Sinne auch die in dieser Stellungnahme erfolgte Replik zu den konkreten Beschwerdeausführungen: „Zu den Beschwerdegründen des BF: Die Behauptung, dass sowohl der Abschiebeflug für 01.09.1022 als auch für 23.10.2022 aufgrund fehlenden HRZ storniert werden musste ist falsch. Wie bereits mehrmals in den vorhergegangenen Vorlagen ausgeführt, wird ein HRZ von Tunesien immer erst 1 bis 2 Tage vor dem geplanten Flug ausgestellt und abgeholt, da es lediglich 3 Tage gültig ist. Das HRZ für den BF zu den Abschiebungen am 31.08.2022 und am 22.10.2022 wurden deshalb letztendlich nicht mehr ausgestellt, da bereits immer vor Abholung bekannt war, dass der BF die für diese Abschiebungen noch erforderlichen PCR-Tests verweigert hatte. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen vom 06.09.2022 (Seite 239) der HRZ-Abteilung des BFA verwiesen. Zum Zwecke der Abschiebung nach Tunesien war es bis zum 01.12.2022 aufgrund der damaligen Corona-Bestimmungen erforderlich entweder ausreichend geimpft zu sein oder einen negativen PCR-Test beizubringen. (…)“ Wie aber schon angemerkt, weicht die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde in einem Punkt von der Aktenlage ab: In Bezug auf die Frage des Scheiterns der Abschiebung am 10.12.2022 gibt nämlich die Email-Korrespondenz zwischen der BFA-Direktion und der Regionaldirektion OÖ aufschlussreich Auskunft: Auch wenn die Abschiebung tatsächlich erst am 09.12.2022 storniert wurde, wusste die BFA-Direktion offensichtlich unzweifelhaft bereits am 01.12.2022(!) um das Scheitern der für 10.12.2022 geplanten Abschiebung, wie die aber erst am 20.12.2022 (!) der für den Schubhaftakt zuständigen Referentin der Regionaldirektion OÖ gemachte Mitteilung offenbart: Bereits am Donnerstag, den 01.12.2022, nachmittags, wurde im Zuge einer Kontaktaufnahme der Länderreferent des BFA (Hr ….) über den Umstand informiert, dass der Botschafter in der KW 49 – 05.12.2022 bis 11.12.2022 – auf Urlaub ist und während dieser Zeit keine HRZ-Ausstellungen erfolgen könnten. Die Stornierung hätte also bereits eine Woche vor der dann wirklich vorgenommenen erfolgen können. Warum dann der in der Folge für den 28.12.2022 ins Auge gefasste Abschiebetermin nicht realisiert werden konnte – an diesem Tag wäre ja der für die HRZ-Ausstellung verantwortliche Botschafter anwesend gewesen – ist der Aktenlage nicht zu entnehmen; das entsprechende Scheitern scheint auch nicht in der Stellungnahme der Verwaltungsbehörde vom Jänner 2022 auf. Dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Schubhaftentlassung und nach einmaliger Meldung dem Gelinderen Mittel entzogen hatte und nachfolgend untergetaucht ist, ergibt sich aus der entsprechenden Information durch die Verwaltungsbehörde. Ebenso teilte die Verwaltungsbehörde nach der Beschwerdevorlage mit, dass der neuerlich beabsichtigte Abschiebetermin am 11.01.2023 wiederum wegen Ortsabwesenheit des Botschafters nicht eingehalten werden konnte: „Wie dem angeschlossenen Mail zu entnehmen ist, ging beim BFA RD OÖ heute um 15:10 Uhr die Mitteilung ein, dass das für 11.01.2023 erforderliche HRZ von der tunesischen Botschaft nicht ausgestellt wurde, da der zuständige Mitarbeiter der Botschaft abwesend war.“ Der tatsächliche Entlassungszeitpunkt ist neben der Mitteilung durch die Verwaltungsbehörde auch der Anhaltedatei zu entnehmen. Ausdrücklich teilte die Verwaltungsbehörde – nach entsprechender Nachschau durch Sicherheitsorgane – per Email v. 18.01.2023 mit, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts sei. „(…) hat sich dem Gelinderen Mittel (Meldeverpflichtung bei der PI Wien Sedlitzkygasse) welches ihm mit Bescheid am 11.01.2023 zugestellt wurde nach einmaliger Meldung am 12.01.2023 in weiterer Folge entzogen. Wie dem angeschlossenen Mail entnommen werden kann, verliefen auch die Ermittlungen der Polizei an der von (…) angegebenen Wohnadresse negativ und ist somit der derzeitige Aufenthaltsort des Genannten unbekannt. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen; insbesondere war wegen des als geklärt anzusehenden Sachverhaltes keine Verhandlung durchzuführen. Rechtliche Beurteilung: Einleitung:
1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
(…); 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; (…)
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).
Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz – BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).
F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Da Festnahme und Anhaltung im Auftrag der Verwaltungsbehörde erfolgten, ist unzweifelhaft das BFA die belangte Behörde. Zu Spruchpunkt A) I. (Festnahme und Anhaltung):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Festnahme und Anhaltung): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautete (und lautet immer noch) §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) im Zeitpunkt der Festnahme wie folgt: § 22a.
1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel
Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; Wie bereits unter der Rubrik Sachverhalt festgestellt, erfolgte die Festnahme nicht in Form eines Einlieferungsauftrages, wie in der Beschwerde vorgebracht, sondern auf der Grundlage eines am 03.05.2022
der zitierten Norm erlassenen Festnahmeauftrages, weil die Verwaltungsbehörde zutreffend vom „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“, konkret jene zur „Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel
1 FPG“, ausging.Wie bereits unter der Rubrik Sachverhalt festgestellt, erfolgte die Festnahme nicht in Form eines Einlieferungsauftrages, wie in der Beschwerde vorgebracht, sondern auf der Grundlage eines am 03.05.2022
der zitierten Norm erlassenen Festnahmeauftrages, weil die Verwaltungsbehörde zutreffend vom „Vorliegen der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen“, konkret jene zur „Verhängung der Schubhaft nach §76 FPG oder zur Anwendung gelinderer Mittel
Vor dem Hintergrund der auch im nachfolgenden Mandatsbescheid ausführlich dargelegten Fluchtgefahr, die in der gegenständlichen Beschwerde nicht thematisiert wurde, stößt die im Festnahmeauftrag angeführte kurze Begründung, wonach der Beschwerdeführer seit der seit 30.04.2022 rechtskräftigen Rückkehrentscheidung „in die völlige Anonymität untertauchte“ auf keine Bedenken. Da die Beschwerde im Zusammenhang mit der am 11.05.2022 und der darauf aufbauenden, lediglich knapp 4 ½ Stunden währenden Anhaltung sonst keinerlei Bedenken äußerte und nach der Aktenlage auch keine ersichtlich sind, war sie spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Dem Verfahrensantrag auf „Vorlage“ des Festnahmeauftrages war, abgesehen von seiner Rechtsnatur als nicht auf die Erledigung in der Sache zielender Verfahrensantrag, auch im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des § 34 Abs. 6 FPG nicht näher zu treten:Dem Verfahrensantrag auf „Vorlage“ des Festnahmeauftrages war, abgesehen von seiner Rechtsnatur als nicht auf die Erledigung in der Sache zielender Verfahrensantrag, auch im Hinblick auf die eindeutige Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, FPG nicht näher zu treten: Demnach hat ein/e in Haft befindlicher Fremde/r – und nur ein/e solche/r – einen Anspruch auf Ausfolgung eines Festnahmeauftrages, was sich schon dadurch erklärt, dass eben solche gerade ihrer Freiheit beraubten Personen sofort in die Lage versetzt werden sollen, wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. In einem Fall wie dem gegenständlichen ist der schon längere Zeit Enthaftete auf diese gesetzliche Wohltat nicht mehr angewiesen und auf das Institut der Akteneinsicht bei der jeweils verfahrensführenden Behörde oder, wie gegenständlich, beim Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Wenn die Rechtsvertretung im Fortsetzungsverfahren vom Dezember am 12.12.2022 vergeblich bei der Verwaltungsbehörde Akteneinsicht begehrte, ist sie darauf hinzuweisen, dass mit diesem Tag die Entscheidungszuständigkeit bereits auf das Bundesverwaltungsgericht überging und sie sich an das Gericht hätte wenden sollen. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer Im aktuellen Verfahren keine Akteneinsicht begehrte. Zu Spruchpunkt A) II. (Schubhaftbescheid und Anhaltung bis zum 29.11.2022):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Schubhaftbescheid und Anhaltung bis zum 29.11.2022): Im Zusammenhang mit der Bekämpfung der die Beurteilungsgrundlage der Fortsetzungsaussprüche dienenden Zeitabschnitte unmittelbar vor dem jeweiligen Fortsetzungsausspruch stellt sich zunächst einmal die Frage, ob diese Zeiträume überhaupt einer separaten Anfechtung zugänglich sind, oder einer Bekämpfung nicht die Rechtskraftwirkung der Fortsetzungsaussprüche entgegenstehen. Die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eindeutig: VwGH, Ra 2021/21/0066, 11.05.2021– Hervorhebung durch den Einzelrichter: „In einem
4 BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“„In einem
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 ergangenen Erkenntnis wird entsprechend dem Wortlaut der genannten Bestimmung (nur) ausgesprochen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Diese Entscheidung stellt - ebenso wie ein Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 - einen neuen Hafttitel dar. Über vor oder nach der Entscheidung liegende Zeiträume wird damit nicht abgesprochen. Ein Erkenntnis nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG 2014 steht daher einer Beschwerde nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014, mit der die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von vor oder nach der Erlassung des Erkenntnisses liegenden Haftzeiten begehrt wird, nicht entgegen.“ VwGH, Ra 2018/21/0111, v. 30.08.2018: „Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 liegt.“„Es kann also nur dann von entschiedener Sache ausgegangen werden, wenn sich die spätere Beschwerde auf einen Zeitraum bezieht, über den bereits durch einen rechtskräftigen Bescheid oder ein Erkenntnis des VwG abgesprochen wurde. Dies gilt nicht für den Zeitraum, der nach dem - einen neuen Hafttitel darstellenden - Ausspruch des VwG nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 liegt.“ Da mit den gegenständlichen Fortsetzungserkenntnissen nicht formell und eigenständig über die den jeweiligen Fortsetzungsaussprüchen vorangegangenen und nachfolgenden Zeiträume abgesprochen wurde, ist dieser entsprechende Beschwerdeteil zulässig; ausdrücklich und dies sei hervorgehoben, sind die Fortsetzungserkenntnisse selbst – wie gleichfalls der entsprechend eindeutigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen ist – von der rechtlichen Beurteilung auszunehmen: VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023; VwGH, Ra 2021/21/0121 v. 05.04.2022 – Hervorhebung durch den Einzelrichter: „Der VwGH hat schon zur - der Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des § 83 Abs. 4 FrPolG 2005 klargestellt, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch (damals) des UVS, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014 wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen. “„Der VwGH hat schon zur - der Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 inhaltsgleichen - Vorgängerregelung des Paragraph 83, Absatz 4, FrPolG 2005 klargestellt, dass der - (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende - Ausspruch (damals) des UVS, dass "zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (siehe VwGH 2.8.2013, 2012/21/0111; VwGH 24.1.2013, 2012/21/0183). Daran ist auch für die geltende Rechtslage festzuhalten vergleiche VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111; VwGH 11.5.2021, Ra 2021/21/0066). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014 wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen. “ In diesem Sinne hatte die Beschwerdeschrift völlig zutreffend die Tage mit ihren Fortsetzungsaussprüchen, ausgenommen das Erkenntnis vom 30.11.2022 – siehe Spruchpunkt III., von der Anfechtung ausgenommen.In diesem Sinne hatte die Beschwerdeschrift völlig zutreffend die Tage mit ihren Fortsetzungsaussprüchen, ausgenommen das Erkenntnis vom 30.11.2022 – siehe Spruchpunkt römisch drei., von der Anfechtung ausgenommen. Gesetzliche Grundlagen (für die Bekämpfung des Schubhaftbescheides und der sich daran anschließenden Anhaltung sind: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Hier und auch die Anhaltung ab dem 09.12.2022 betreffend bildet der Tatbestand des §22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF die formelle Grundlage.Hier und auch die Anhaltung ab dem 09.12.2022 betreffend bildet der Tatbestand des §22a Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF die formelle Grundlage. In materieller Hinsicht ist entsprechend der Beschwerdevorgabe in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, maßgeblich:In materieller Hinsicht ist entsprechend der Beschwerdevorgabe in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, maßgeblich: § 76
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Paragraph 68,
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Während die Beschwerdeschrift zutreffend die Fortsetzungsaussprüche vom 07.09.2022, 28.09.2022, 19.10.2022, 10.11.2022 und 27.12.2022 zutreffend von der Anfechtungserklärung ausnahm, weil dieselben am selben Tag auch zugestellt und sohin rechtswirksam erlassen wurden, ist sie in Bezug auf den Fortsetzungsausspruch vom 30.11.2022 unzutreffenderweise von der Zustellung am selben Tag ausgegangen, was aber wie festgestellt, nicht der Fall war: Dem Beschwerdeführer wurde dieses Fortsetzungserkenntnis entsprechend der angeführten Spezialnorm des § 11 Abs. 8 BFA-VG rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 02.12.2022 zugestellt, mag die Rechtsvertretung an diesem Tag – gekreuzt mit der Ausfolgung – ihre Vollmacht bekanntgegeben haben; der Rechtsvertretung wurde dann per 06.12.2022 eine weitere Ausfertigung übermittelt.Dem Beschwerdeführer wurde dieses Fortsetzungserkenntnis entsprechend der angeführten Spezialnorm des Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG rechtswirksam durch persönliche Zustellung am 02.12.2022 zugestellt, mag die Rechtsvertretung an diesem Tag – gekreuzt mit der Ausfolgung – ihre Vollmacht bekanntgegeben haben; der Rechtsvertretung wurde dann per 06.12.2022 eine weitere Ausfertigung übermittelt. Im Sinne der schon zu Spruchpunkt A) II. zitierten Judikatur zur „eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs. 3 BFA-VG 2014“ (VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023, Ra 2021/21/0121, v. 05.04.2022) mit entsprechender aber eben „nicht darüberhinausgehender Bindungswirkung“, war daher die Anhaltung am 02.12.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Im Sinne der schon zu Spruchpunkt A) römisch zwei. zitierten Judikatur zur „eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG 2014“ (VwGH, Ro 2022/21/0005, v. 02.03.2023, Ra 2021/21/0121, v. 05.04.2022) mit entsprechender aber eben „nicht darüberhinausgehender Bindungswirkung“, war daher die Anhaltung am 02.12.2022 mangels Ausnahme im Beschwerdeschriftsatz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt A) IV. (Anhaltung ab dem 01.12.2022, ausgenommen 02.12.2022 – siehe Spruchpunkt A) III. – und 27.12.2022):Zu Spruchpunkt A) römisch vier. (Anhaltung ab dem 01.12.2022, ausgenommen 02.12.2022 – siehe Spruchpunkt A) römisch drei. – und 27.12.2022): Zu prüfen bleibt sohin die Frage, ob die weitere Anhaltung im Zusammenhang mit dem Scheitern der nachfolgenden Abschiebung trotz Aufhebung aller Covid-19-Einreisebschränkungen rechtmäßig war oder nicht – diesbezüglich ist § 80.
RL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige (vgl. Art 15 Abs. 5 RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein (vgl. EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 6 lit. a RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des § 80 Abs. 4 Z 4 FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten (vgl. § 80 Abs. 2 Z 2 FrPolG 2005) hinaus nicht vor.“„Liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor, käme eine Aufrechterhaltung von Schubhaft über sechs Monate hinaus nur bei mangelnder Kooperationsbereitschaft des Fremden (Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL) in Betracht. Mangelnde Kooperationsbereitschaft
RL kann nur dann angenommen werden, wenn die Prüfung des Verhaltens des Drittstaatsangehörigen während der Haft ergibt, dass er bei der Durchführung der Abschiebung nicht kooperiert hat und dass die Abschiebung wegen dieses Verhaltens wahrscheinlich länger dauern wird als vorgesehen. Das Verhalten des Drittstaatsangehörigen muss demnach kausal für die längere - mehr als sechsmonatige vergleiche Artikel 15, Absatz 5, RückführungsRL) - Dauer seiner Anhaltung in Schubhaft sein vergleiche EuGH 5.6.2014, Mahdi, C-146/14 PPU). In diesem Sinn ist auch der Verlängerungstatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 - vor dem Hintergrund der gebotenen richtlinienkonformen Interpretation - auszulegen. Wenn kein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Drittstaatsangehörigen und der Verzögerung der Abschiebung festgestellt werden kann, liegen somit die Voraussetzungen des Artikel 15, Absatz 6, Litera a, RückführungsRL und damit der Ausnahmetatbestand des Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 4, FrPolG 2005 für eine Anhaltung in Schubhaft über die Dauer von sechs Monaten vergleiche Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FrPolG 2005) hinaus nicht vor.“ Im gegenständlichen Fall, in welchem das Heimreisezertifikat gleichsam abholbereit vorlag – lediglich der für die Unterschrift verantwortliche Botschafter war am 09.12.2022 nicht zugegen – kann das bisherige, die Abschiebungen vereitelnde Beschwerdeführer-Verhalten der Verweigerung der für die Rückführung notwendigen PCR-Tests nicht mehr als kausal für die gescheiterte Abschiebung am 10.12.2022 und letztlich überhaupt als Rechtfertigung für die Anhaltung ab dem 01.12.2022 ins Treffen geführt werden, da eben ab dem 01.12.2022 sämtliche Einreisebeschränkungen nach Tunesien im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie aufgehoben wurden, also keine wie immer geartete Testpflicht für die Einreise nach Tunesien mehr bestand. In diesem Sinne stellt sich entsprechend der soeben zitierten Judikatur die Anhaltung ab dem Tag, an dem die Einreisebeschränkunken nach Tunesien aufgehoben wurden und (!) der Behörde das Scheitern der Abschiebung am 10.12.2022 bekannt war und der Flug storniert werden musste, also tatsächlich ab dem 01.12.2022, ausgenommen jenem der Erlassung des Fortsetzungserkenntnisse v. 27.12.2022 am 27.12.2022, hinsichtlich dessen nach der schon angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einer „eingeschränkten Rechtskraftwirkung“ auszugehen war, als rechtswidrig dar. Für die Behörde wäre auch nichts mit einer ihrer bisherigen Begründungslinie, welche das Scheitern der beabsichtigten Abschiebungen ausschließlich im Verhalten des Beschwerdeführers ansiedelte, geradezu diametral entgegengesetzten Argumentation, wonach das angeführte Judikat gar nicht für den gegenständlichen Fall schlagend sei, weil ja formell gesehen, doch noch kein HRZ vorlag, gewonnen: Denn diesbezüglich hat die Beschwerde zutreffend auf das Judikat des Verfassungsgerichtshofes E93/2021 v. 07.10.2021 hingewiesen, welchem folgender vom Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis W278 2226662-11 v. 27.11.2020 festgestellter Sachverhalt zugrunde lag, der dem gegenständlichen hinsichtlich des Vorliegens/Nichtvorliegens eines HRZ gleicht: W278 2226662-11 v. 27.11.2020: „(…) 1.3.
cit. die §§22In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu allen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur der Gerichte des öffentlichen Rechts keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf sämtliche Spruchpunkte nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W117.2258949.7.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.