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{'item': 'W121 2267856-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 10§ 71Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 15§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW121 2267856-1 Spruch, W121 2267856-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 10Al

VG für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe

§ 10Abs. 3 Al

VG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 verloren hat. Begründend wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsaufnahme mit möglichem Arbeitsantritt vereitelt habe. Berücksichtigungswürdige Nachsichtsgründe

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die Beschwerde ab. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die Beschwerde ab. Mit elektronischer Eingabe vom XXXX hat die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit elektronischer Eingabe vom römisch 40 hat die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Mit Bescheid vom XXXX wies das AMS den Vorlageantrag vom XXXX als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX sei an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Briefes versandt worden. Am XXXX sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt, am XXXX sei die Briefsendung schließlich beim Postamt hinterlegt worden. Der Bescheid gelte damit mit dem XXXX als zugestellt. Die zweiwöchige Vorlagefrist habe somit am XXXX geendet. Der am XXXX per eAMS-Konto und E-Mail übermittelte Vorlageantrag sei daher als verspätet anzusehen.Mit Bescheid vom römisch 40 wies das AMS den Vorlageantrag vom römisch 40 als verspätet zurück. Begründend führte das AMS aus, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 sei an die aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin mittels Rsb-Briefes versandt worden. Am römisch 40 sei laut Rückschein ein Zustellversuch erfolgt, am römisch 40 sei die Briefsendung schließlich beim Postamt hinterlegt worden. Der Bescheid gelte damit mit dem römisch 40 als zugestellt. Die zweiwöchige Vorlagefrist habe somit am römisch 40 geendet. Der am römisch 40 per eAMS-Konto und E-Mail übermittelte Vorlageantrag sei daher als verspätet anzusehen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, ihr sei als Laie nicht bewusst gewesen, dass ein Brief bereits als zugestellt gelte, auch wenn er noch ungeöffnet in der Poststelle liege. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, daher konnte sie das Schriftstück erst am Dienstag, den XXXX abholen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der die Beschwerdeführerin ausführt, ihr sei als Laie nicht bewusst gewesen, dass ein Brief bereits als zugestellt gelte, auch wenn er noch ungeöffnet in der Poststelle liege. Zudem leide die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, daher konnte sie das Schriftstück erst am Dienstag, den römisch 40 abholen. Am XXXX wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS ergänzend aus, dass kein Grund für eine allfällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG vorliege, da Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kämen, wenn sie zur völligen Dispositionsunfähigkeit führen und die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die nach der Sachlage gebotene Maßnahme zu treffen. Eine solche Dispositionsunfähigkeit liege bei einer Schlafstörung nicht vor.Am römisch 40 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlageschreiben führte das AMS ergänzend aus, dass kein Grund für eine allfällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG vorliege, da Krankheiten nur dann als Wiedereinsetzungsgrund in Betracht kämen, wenn sie zur völligen Dispositionsunfähigkeit führen und die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage gewesen sei, die nach der Sachlage gebotene Maßnahme zu treffen. Eine solche Dispositionsunfähigkeit liege bei einer Schlafstörung nicht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies das AMS die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX widerrufen wurde, ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt.Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies das AMS die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 , mit dem der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 widerrufen wurde, ab. Die Beschwerdevorentscheidung enthielt eine korrekte Rechtsmittelbelehrung, wonach die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages zwei Wochen ab Zustellung beträgt. Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde auf dem Zustellnachweis der XXXX vermerkt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages begann daher am XXXX und endete am XXXX .Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde auf dem Zustellnachweis der römisch 40 vermerkt. Die Frist für die Einbringung des Vorlageantrages begann daher am römisch 40 und endete am römisch 40 . Eine Erkrankung, die die Dispositionsfähigkeit vollständig ausschließt, lag bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Die Beschwerdeführerin brachte am XXXX per eAMS-Konto und E-Mail einen Vorlageantrag ein.Die Beschwerdeführerin brachte am römisch 40 per eAMS-Konto und E-Mail einen Vorlageantrag ein. Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde. Verfahrensgegenstand ist, ob der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung am XXXX wirksam zugestellt wurde und daher in weitere Folge der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde. Verfahrensgegenstand ist, ob der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung am römisch 40 wirksam zugestellt wurde und daher in weitere Folge der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung rechtzeitig oder verspätet erhoben wurde. Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am XXXX durch Hinterlegung zugestellt wurde, beruht auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, wonach als Beginn der Abholfrist der XXXX vermerkt wurde (siehe auch die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, wonach es für die Zustellung nicht darauf ankommt, wann der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist).Die Feststellung, dass die Beschwerdevorentscheidung der Beschwerdeführerin am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt wurde, beruht auf dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, wonach als Beginn der Abholfrist der römisch 40 vermerkt wurde (siehe auch die Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung, wonach es für die Zustellung nicht darauf ankommt, wann der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung tatsächlich zugekommen ist). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht dispositionsunfähig war, geht aus dem Akteninhalt hervor. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, unter Schlafstörungen zu leiden. Für eine allfällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG bedarf es einer Krankheit, die zu einer völligen Dispositionsunfähigkeit führt und wodurch die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotene Maßnahme zu treffen. Eine solche Dispositionsunfähigkeit liegt bei einer Schlafstörung nicht vor. Zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, einen verspäteten Vorlageantrag einzubringen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin nicht dispositionsunfähig war, geht aus dem Akteninhalt hervor. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, unter Schlafstörungen zu leiden. Für eine allfällige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG bedarf es einer Krankheit, die zu einer völligen Dispositionsunfähigkeit führt und wodurch die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotene Maßnahme zu treffen. Eine solche Dispositionsunfähigkeit liegt bei einer Schlafstörung nicht vor. Zumal die Beschwerdeführerin in der Lage war, einen verspäteten Vorlageantrag einzubringen. Schließlich enthält der Zustellnachweis keinerlei Hinweise, die auf einen Zustellmangel schließen lassen. Dass der Vorlageantrag am XXXX eingebracht wurde, konnte aufgrund der elektronischen Eingabe per eAMS-Konto und E-Mail festgestellt werden. Die Fristversäumnis selbst (siehe dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Dass der Vorlageantrag am römisch 40 eingebracht wurde, konnte aufgrund der elektronischen Eingabe per eAMS-Konto und E-Mail festgestellt werden. Die Fristversäumnis selbst (siehe dazu die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung) wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. 3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde einen Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 15Abs. 3 Vw

GVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom XXXX am XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der XXXX vermerkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein Brief bereits als zugestellt gelte, noch bevor sie ihn von der Post abgeholt bzw. übernommen habe, so gilt das Poststück

§ 17Abs.

3 Zustellgesetz dennoch am XXXX zugestellt, da bei einer Zustellung durch Hinterlegung der erste Tag der vermerkten Abholfrist als Zustelldatum gilt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom römisch 40 am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Als Beginn der Abholfrist wurde der römisch 40 vermerkt. Auch wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass ein Brief bereits als zugestellt gelte, noch bevor sie ihn von der Post abgeholt bzw. übernommen habe, so gilt das Poststück

Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz dennoch am römisch 40 zugestellt, da bei einer Zustellung durch Hinterlegung der erste Tag der vermerkten Abholfrist als Zustelldatum gilt.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom XXXX korrekt ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am XXXX zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am XXXX . Die Beschwerdeführerin sendete den Vorlageantrag nachweislich am XXXX , sohin erst nach Ablauf der Frist, elektronisch an das AMS. Das AMS hat daher mit Bescheid vom XXXX den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom römisch 40 korrekt ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am römisch 40 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am römisch 40 . Die Beschwerdeführerin sendete den Vorlageantrag nachweislich am römisch 40 , sohin erst nach Ablauf der Frist, elektronisch an das AMS. Das AMS hat daher mit Bescheid vom römisch 40 den Vorlageantrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor, weshalb die Verhandlung, zumal die Beschwerdeführerin eine solche auch nicht beantragt hat, unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2267856.1.00

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