RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW131 2260775-2 Spruch, W131 2260775-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Rein
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Bietergemeinschaft XXXX bestehend aus der XXXX und XXXX (= Antragstellerin = ASt) verfasste am 10.10.2022 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iHv 38.892,00 EUR unstrittig geschuldeten Pauschalgebühren.
- Die Bietergemeinschaft römisch 40 bestehend aus der römisch 40 und römisch 40 (= Antragstellerin = ASt) verfasste am 10.10.2022 einen Nachprüfungsantrag wider eine Ausscheidensentscheidung in dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren und entrichtete dafür die gemäß BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iHv 38.892,00 EUR unstrittig geschuldeten Pauschalgebühren.
- Der Nachprüfungsantrag wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2023, W131 2260775-1/50Z, schriftlich ausgefertigt am 13.04.2023, abgewiesen, ohne dass die ASt sonst irgendwie klaglos gestellt worden wäre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird mit den darin festgehaltenen Vergabeverfahrenstatsachen als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Es liegt kein Verfahrenssachverhalt vor, der ein Obsiegen bzw. eine Klaglosstellung der ASt bedeuten würde.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2260775-1 und W131 2260775-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Pauschalgebührenersatzbegehrens: Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß § 328 BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß § 341 Abs 1 BVergG also nicht vorliegen.Der Beschluss über das Pauschalgebührenersatzbegehren war gegenständlich gemäß Paragraph 328, BVergG durch den Einzelrichter zu fassen; und war der Gebührenersatzantrag abzuweisen, da die ASt weder mit ihrem Nachprüfungsantrag obsiegt hat noch sonst klaglos gestellt wurde, die Ersatzvoraussetzungen gemäß Paragraph 341, Absatz eins, BVergG also nicht vorliegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit mit § 341 BVergG eine eindeutige Rechtslage vorliegt (- zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, weil insoweit mit Paragraph 341, BVergG eine eindeutige Rechtslage vorliegt (- zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage etwa VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028 und 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W131.2260775.2.00