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{'item': 'W136 2268655-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 9§ 14§ 18§ 1§ 4§ 8§ 6§ 24§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.04.2023 GeschäftszahlW136 2268655-1 Spruch, W136 2268655-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss der Stellungskommission Tirol vom 19.10.2017 wurde der Beschwerdeführer als für den Wehrdienst tauglich befunden. Am 18.01.2018 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (im Folgenden belangte Behörde) vom 30.01.2018, Zl. 469072/1/ZD/18, wurde der Eintritt seiner Zivildienstpflicht mit 18.01.2018 rechtskräftig festgestellt. Am 18.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, woraufhin von der belangten Behörde am 19.06.2018 ein Ersuchen um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung für den Zivildienst

§ 9Abs.

1 ZDG an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die darauffolgende amtsärztliche Untersuchung vom 23.07.2018 ergab die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von einem Jahr. Die nach einem Jahr erneut angesetzte amtsärztliche Untersuchung vom 23.10.2019 ergab eine weitere gesundheitliche Nichteignung für die Dauer von einem Jahr, wobei von der Amtsärztin darauf vermerkt wurde, dass nach Ausheilung der Borreliose und richtiger Einstellung der Schilddrüsenunterfunktion mit einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zivildienst gerechnet werde. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Urgenz das Attest seines behandelnden Arztes nicht nachgereicht habe. Am 18.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer um Überprüfung seiner Dienstfähigkeit, woraufhin von der belangten Behörde am 19.06.2018 ein Ersuchen um Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens über die Eignung für den Zivildienst

Paragraph 9, Absatz eins, ZDG an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gestellt wurde. Die darauffolgende amtsärztliche Untersuchung vom 23.07.2018 ergab die gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von einem Jahr. Die nach einem Jahr erneut angesetzte amtsärztliche Untersuchung vom 23.10.2019 ergab eine weitere gesundheitliche Nichteignung für die Dauer von einem Jahr, wobei von der Amtsärztin darauf vermerkt wurde, dass nach Ausheilung der Borreliose und richtiger Einstellung der Schilddrüsenunterfunktion mit einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zivildienst gerechnet werde. Im Übrigen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz Urgenz das Attest seines behandelnden Arztes nicht nachgereicht habe.

  1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2023 (zugestellt am 10.01.2023) wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ XXXX " für den Zeitraum 01.03.2023 bis 30.11.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  2. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 09.01.2023 (zugestellt am 10.01.2023) wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung „ römisch 40 " für den Zeitraum 01.03.2023 bis 30.11.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
  3. Mit Schreiben vom 07.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dagegen fristgerecht Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2018, Zl. 469072/1/ZD/18, über den rechtskräftigen Eintritt der Zivildienstpflicht zu keiner Zeit zugestellt worden sei, ebensowenig der Beschluss über die Tauglichkeit. Da der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers bis dato nicht wirksam festgestellt worden sei, könne der Beschwerdeführer auch nicht zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet werden, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Es sei daher notwendig, die vorangeführten Schriftstücke zuzustellen, um den gesetzlichen Erfordernissen Genüge zu tun.
  4. Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie unter Punkt
  5. die Beschwerde

§ 14Vw

GVG als unbegründet ab und wies unter Punkt 2. den Beschwerdeführer

§ 18Abs. 1 ZDG der Einrichtung „ XXXX gemeinnützige Gmb

H“ per 01.03.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu.

  1. Die belangte Behörde erließ hierauf die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung. Darin wies sie unter Punkt
  2. die Beschwerde

Paragraph 14, VwGVG als unbegründet ab und wies unter Punkt 2. den Beschwerdeführer

Paragraph 18, Absatz eins, ZDG der Einrichtung „ römisch 40 gemeinnützige GmbH“ per 01.03.2023 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu. Begründend wurde hinsichtlich Punkt 1. Folgendes ausgeführt:

§ 1Abs.

4 ZDG werde mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig und habe den Zivildienst zu leisten.

§ 4Abs.

1 erster Satz ZDG sei der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien.

§ 8Abs.

1 ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Beschwerdeführer sei seit 18.01.2018 zivildienstpflichtig. Der Feststellungsbescheid über den Eintritt der Zivildienstpflicht vom 30.01.2018 sei ihm am 01.02.2018 rechtswirksam zugestellt worden. Er habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Ausführungen in der Beschwerde seien allesamt aktenwidrig und könnten nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Übrigen beweise auch eine E-Mail vom 18.06.2018, gerichtet an beendigung@zivildienst.gv.at, dass der Beschwerdeführer von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht gewusst hätte, zumal er dort angeführt habe: „[…] Hab mich beim Zivildienst gemeldet aber noch keine einberufung bekommen.“. Da die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers feststehe, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.

Paragraph eins, Absatz 4, ZDG werde mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig und habe den Zivildienst zu leisten.

Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz ZDG sei der Zivildienst in Einrichtungen zu leisten, die auf Antrag ihres Rechtsträgers vom Landeshauptmann als Träger des Zivildienstes anerkannt seien.

Paragraph 8, Absatz eins, ZDG sei der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Beschwerdeführer sei seit 18.01.2018 zivildienstpflichtig. Der Feststellungsbescheid über den Eintritt der Zivildienstpflicht vom 30.01.2018 sei ihm am 01.02.2018 rechtswirksam zugestellt worden. Er habe den ordentlichen Zivildienst noch nicht geleistet und das

  1. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Ausführungen in der Beschwerde seien allesamt aktenwidrig und könnten nur als bloße Schutzbehauptungen gewertet werden. Im Übrigen beweise auch eine E-Mail vom 18.06.2018, gerichtet an beendigung@zivildienst.gv.at, dass der Beschwerdeführer von der Feststellung seiner Zivildienstpflicht gewusst hätte, zumal er dort angeführt habe: „[…] Hab mich beim Zivildienst gemeldet aber noch keine einberufung bekommen.“. Da die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers feststehe, sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Zu Punkt
  2. wurde begründend ausgeführt, dass die Einrichtung „ XXXX “, zu welcher der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.01.2023 zur Ableistung seines Zivildienstes für den Zeitraum 01.03.2023 bis 30.11.2023 zugewiesen war, mit Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 06.02.2023 als geeigneter Träger des Zivildienstes

§ 4Abs.

1 Z 1 ZDG widerrufen worden sei.

§ 18

Z 1 ZDG habe die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widderrufen wurde (§ 4 Abs. 4). Daher habe die Behörde den Beschwerdeführer einer anderen Einrichtung, zugewiesen. Zu Punkt 2. wurde begründend ausgeführt, dass die Einrichtung „ römisch 40 “, zu welcher der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.01.2023 zur Ableistung seines Zivildienstes für den Zeitraum 01.03.2023 bis 30.11.2023 zugewiesen war, mit Bescheid des Landeshauptmannes Tirol vom 06.02.2023 als geeigneter Träger des Zivildienstes

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZDG widerrufen worden sei.

Paragraph 18, Ziffer eins, ZDG habe die Zivildienstserviceagentur den Zivildienstpflichtigen einer anderen Einrichtung zuzuweisen, wenn die Anerkennung der bisherigen Einrichtung als Träger des Zivildienstes widderrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,). Daher habe die Behörde den Beschwerdeführer einer anderen Einrichtung, zugewiesen.

  1. Am 01.03.2023 brachte der BF ein Schreiben an die belangte Behörde ein, in welchem er Ausführungen zu seiner wirtschaftlichen Situation als Pächter eines gastronomischen Betriebes und seiner stressbedingten gesundheitlichen Situation machte. Dabei verweis er insbesondere darauf, dass er kein Verweigerer des Zivildienstes sei, sondern lediglich der Zeitpunkt ungünstig sei, weshalb er um eine Lösung, beispielweise einer späteren Zuweisung ersuche. Am 03.03.2023 langte bei der belangten Behörde ein ähnliches Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers ein, welche darin ebenfalls auf eine potenzielle wirtschaftliche Notsituation des Beschwerdeführers bei Ableistung des Zivildienstes hinwies.
  2. Mit Schriftsatz 08.03.2023 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 16.03.2023 dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt.
  4. Am 17.03.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht um Bekanntgabe, ob der Beschwerdeführer seinen Zivildienst am 01.03.2023 angetreten habe. Daraufhin teilte die belangte Behörde am 20.03.2023 mit, dass der BF seinen Dienst nicht angetreten habe und durch seinen Rechtsvertreter eine Krankmeldung des Beschwerdeführers an die belangte Behörde übermittelt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Die Tauglichkeit des am XXXX geborenen Beschwerdeführers wurde erstmals mit 19.10.2017 festgestellt. Der Beschluss über die Tauglichkeitsfeststellung vom 19.10.2017 erwuchs in Rechtskraft.Die Tauglichkeit des am römisch 40 geborenen Beschwerdeführers wurde erstmals mit 19.10.2017 festgestellt. Der Beschluss über die Tauglichkeitsfeststellung vom 19.10.2017 erwuchs in Rechtskraft. Fest steht, dass der Beschwerdeführer seit 18.01.2018 zivildienstpflichtig ist und ihm der Bescheid über den Eintritt seiner Zivildienstpflicht vom 30.01.2018 am 01.02.2018 zugestellt wurde. Es fanden zwei amtsärztliche Untersuchungen (am 23.07.2018 und am 23.10.2019) statt, welche eine gesundheitliche Nichteignung des Beschwerdeführers zur Leistung jedes Zivildienstes für die Dauer von je einem Jahr ergaben. Bei der letzten Untersuchung am 23.10.2019 wurde von der Amtsärztin vermerkt, dass nach Ausheilung der Borreliose und richtiger Einstellung der Schilddrüsenunterfunktion mit einer Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers für den Zivildienst gerechnet werde, sowie dass der Beschwerdeführer trotz Urgenz das Attest seines behandelnden Arztes nicht nachgereicht habe. Danach gab es keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers und wurde dieser mit Bescheid vom 09.01.2023 zur Zivildienstleistung mit Dienstantritt 01.03.2023 zugewiesen. Dieser Bescheid wurde ihm am 10.01.2023 zugestellt. Bis zur Erlassung des Bescheides vom 09.01.2023 hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt zur belangten Behörde hergestellt und sich nicht um eine Zuweisung gekümmert. Er hat sich am 06.01.2021 durch Anmeldung eines Gewerbes selbstständig gemacht und ist Pächter eines gastwirtschaftlichen Betriebes. Zum vorliegenden Entscheidungszeitpunkt liegt kein rechtskräftiger Bescheid über eine Befreiung vor. Der Beschwerdeführer hat am 24.02.2023 einen Antrag auf befristete Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes eingebracht, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2023, Zl. 469072/26/ZD/0323, abgewiesen wurde. Die diesbezügliche Rechtsmittelfrist ist zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts noch offen. Der Beschwerdeführer hat den Zivildienst am 01.03.2023 nach Auskunft der Behörde nicht angetreten und durch seinen Rechtsvertreter eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners ab 27.03.2023 übermittelt.
  6. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage, getroffen werden. Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde im Wesentlichen, dass ihm weder der Tauglichkeitsbeschluss noch der Bescheid über die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht zugestellt worden seien. Dass der Tauglichkeitsbeschluss in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus dem aktenkundigen Beschluss vom 19.10.2017 und dem darauf vom Beschwerdeführer unterzeichneten Rechtsmittelverzicht. Die Rechtskraft des Bescheides vom 30.01.2018, Zl. 469072/1/ZD/18, mit welchem der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.01.2018 festgestellt wurde, gründet auf dem aktenkundigen Zustellnachweis, aus dem eine Zustellung durch Übernahme am 01.02.2018 hervorgeht. Die ordnungsgemäße Zustellung steht daher fest. Der Beschwerdeführer hat durch sein unsubstantiiertes Vorbringen, dem im Zustellnachweis beurkundeten Zustellvorgang nicht glaubhaft entgegentreten können, zumal der Bescheid an der Meldeadresse des Beschwerdeführers nachweislich übernommen wurde. Es waren auch sonst keine offenkundigen Mängel im Zustellvorgang zu erblicken. Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 01.03.2023 auf seine wirtschaftliche Situation als Pächter eines gastronomischen Betriebes verweist, ist für ihn mangels Relevanz der Prüfung von allfälligen berücksichtigungswürdigen wirtschaftlichen Interessen im gegenständlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Zuweisungsbescheides nichts gewonnen. Diesbezügliche Ausführungen finden sich im Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2023, mit welchem der Befreiungsantrag des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2023 auf befristete Befreiung abgewiesen wurde, ergibt sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.
  7. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die diesbezügliche Rechtsmittelfrist zur Erhebung einer Beschwerde zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts noch offen ist, steht aufgrund der anzuwendenden Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt fest, dass kein rechtskräftiger Bescheid über eine Befreiung vorliegt, welche einer Zuweisung entgegenstehen würde.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A) 1. Das Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF BGBl. I Nr. 208/2022, lautet auszugsweise: 1. Das Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 208 aus 2022,, lautet auszugsweise: „Ordentlicher Zivildienst § 7.

(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7,
(1)Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das
  1. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des
  2. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten. […] „Änderung § 8.
(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8,

(1)Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Sozial- und Behindertenhilfe und der Katastrophenhilfe dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.

(2)Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist. […]“ „§ 9.
(1)Die Verpflichtung ist zu einer Dienstleistung auszusprechen, die den Fähigkeiten des Zivildienstpflichtigen soweit wie möglich entspricht. Im Zweifelsfall hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Ersuchen der Zivildienstserviceagentur ein Gutachten des Amtsarztes einzuholen und sich über die gesundheitliche Eignung zur Dienstleistung zu äußern. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Zivildienstpflichtige seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthalt hat; ist auch ein Aufenthalt im Inland nicht gegeben, so ist ein Gutachten eines Amtsarztes der Stadt Wien einzuholen. […]“ „§
  1. Von einer Zuweisung sind ausgeschlossen:
  2. Zivildienstpflichtige, über die eine Freiheitsstrafe verhängt worden ist und die einen Strafaufschub oder eine Strafunterbrechung bewilligt erhielten, für die Dauer dieses Aufschubes oder dieser Unterbrechung, sowie Personen, die sich in Haft befinden oder sonst auf behördliche Anordnung angehalten werden, für die Dauer dieser Haft oder dieser Anhaltung,
  3. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

§ 19Abs.

2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“2. Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des

Paragraph 19, Absatz 2, zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit.“ § 13.

(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreienParagraph 13,
(1)Die Zivildienstserviceagentur hat den Zivildienstpflichtigen – gleichgültig ob er bereits Zivildienst leistet oder noch nicht – von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu befreien
  1. von Amts wegen, wenn und solange es Belange des Zivildienstes oder sonstige öffentliche Interessen – insbesondere gesamtwirtschaftliche, familienpolitische oder Interessen der Entwicklungshilfe – erfordern,
  2. auf Antrag des Zivildienstpflichtigen, wenn und solange es besonders berücksichtigungswürdige wirtschaftliche, familiäre oder auf Grund einer eingetragenen Partnerschaft bestehende Interessen erfordern.
(2)Der Bescheid, mit dem die Befreiung verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Abs. 1) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(3)Die Zivildienstserviceagentur hat die Befreiung (Absatz eins,) zu widerrufen, wenn die Voraussetzung für die Befreiung wegfällt.
(4)Der auf seinen Antrag von der Leistung des Zivildienstes befreite Zivildienstpflichtige hat das weitere Vorliegen der Voraussetzung jedes dritte Jahr der Zivildienstserviceagentur nachzuweisen und den Wegfall der Voraussetzung unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so tritt der Bescheid über die Befreiung nach einem weiteren Monat außer Kraft. […]“ 3.
  1. Der Beschwerdeführer moniert in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen Zustellungsmängel betreffend den Tauglichkeitsbeschluss vom 19.10.2017 und den Bescheid über die Feststellung des Eintritts der Zivildienstpflicht vom 30.01.
  2. Es liegen jedoch, wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, keine aufzugreifenden Zustellmängel, insbesondere betreffend den Bescheid vom 30.01.2018, vor. Hinsichtlich des Tauglichkeitsbeschlusses wurde hingegen vom Beschwerdeführer ein wirksamer Rechtsmittelverzicht abgegeben, wodurch dieser Beschluss nachweislich in Rechtskraft erwachsen ist. Der vom Zusteller paraphierte Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde mit dem dieser zukommenden Wirkungen und macht zunächst vollen Beweis darüber, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge eingehalten wurden. Der Gegenbeweis ist zulässig, erfordert aber bei nicht offenkundigen Mängeln die Geltendmachung konkreter Gründe, die in der Folge auch bewiesen oder glaubhaft gemacht werden müssen (OGH 26.05.2004, 3 Ob 60/04a). Wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt ist dieser Gegenbeweis dem Beschwerdeführer nicht gelungen und die Zustellung des Bescheides vom 30.01.2018 am 01.02.2018 daher rechtswirksam erfolgt. Der BF ist daher zivildienstpflichtig und war

§ 8Abs.

1 ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer

§ 4

anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.Der BF ist daher zivildienstpflichtig und war

Paragraph 8, Absatz eins, ZDG von der Zivildienstserviceagentur einer

Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Der Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Der bloße Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes hindert die Entlassung eines Zuweisungsbescheids nicht (VwGH vom 16.08.2008, Zl. 2008/11/0108). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.02.2023 auf befristete Befreiung wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.03.2023 abgewiesen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermag die Tatsache, dass die Rechtsmittelfrist zur Erhebung der Beschwerde zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt noch offen ist, an der vorliegenden Entscheidung jedoch nichts zu ändern. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst

§ 8

ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht aufgezeigt. Das darüber hinaus dem Verwaltungsakt zu entnehmende Vorbringen (insbesondere

Schreiben des BF vom 01.03.2023) betreffend wirtschaftliche Interessen im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens über die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst

Paragraph 8, ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer durch die vorgebrachten Beschwerdegründe nicht aufgezeigt. Das darüber hinaus dem Verwaltungsakt zu entnehmende Vorbringen (insbesondere

Schreiben des BF vom 01.03.2023) betreffend wirtschaftliche Interessen im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ist nicht Gegenstand des hier vorliegenden Verfahrens über die Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzumerken, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter Punkt 2. die Zuweisungseinrichtung

§ 18

Z 1 ZDG rechtmäßig abgeändert hat, zumal der bisherigen Einrichtung die Anerkennung der Einrichtung als Träger widderrufen wurde (§ 4 Abs. 4).Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen anzumerken, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung unter Punkt 2. die Zuweisungseinrichtung

Paragraph 18, Ziffer eins, ZDG rechtmäßig abgeändert hat, zumal der bisherigen Einrichtung die Anerkennung der Einrichtung als Träger widderrufen wurde (Paragraph 4, Absatz 4,). Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde, keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen und kein Grund zu sehen ist, dass er nicht im Stande sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mitsamt der unter Punkt 2. verfügten Änderung der Zuweisungseinrichtung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W136.2268655.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.